Menschenwürde im internationalen Recht


Seminararbeit, 2013

32 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Eine neue Ära des Völkerrechts beginnt - Menschenrechte werden international

C. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Menschenwürde als Ausgangspunkt eines fundamental neuen internationalen Rechts?
I. Geschichte der AEMR
II. Völkerrechtliche Verbindlichkeit
III. Inhalt der AEMR
1. Artikel der AEMR
2. Präambel und Menschenwürde
IV. Bedeutung der Präambel der AEMR
V. Bekenntnisse zur Menschenwürde in der AEMR

D. Kennt der internationale (völkerrechtliche) Menschenrechtsschutz eine „Menschenwürde“ im Sinne eines Rechts?
I. Völkervertragsrecht
II. Völkergewohnheitsrecht
III. Ius cogens

E. Der Menschenwürdebegriff und das Folterverbot im Völkerrecht
I. Was ist Folter im völkerrechtlichen Sinne?
II. Ist das Folterverbot das Ziel und Ende des Menschenwürdeschutzes?

F. Ausblick: Existiert ein subjektives Recht im Völkerrecht?

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

A. Einleitung

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema: „Menschenwürde im internationalen Recht (Völkerrecht)“. Menschenwürde ist ursprünglich ein philosophischer Begriff. Erst mit dem Inkrafttreten der Charta der Vereinten Nationen am 24. Oktober 1945 wurde dieser „große Begriff“ auch zu einem Rechtsbegriff im Völkerrecht bzw. internationalen Recht[1]. Die Charta der Vereinten Nationen ist das erste völkerrechtliche Vertragswerk, das die Menschenwürde in ihrer Präambel nennt. Schon bald folgten der Charta weitere internationale Vereinbarungen, die sich zentral auf die Menschenwürde beziehen, wie z.B. die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR). Die AEMR nennt die Menschenwürde an erster Stelle in ihrer Präambel und hält explizit in Artikel 1 fest: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“[2] Erstmals wurden damit für alle Menschen gültige Rechte festgeschrieben – ausgehend von der Menschenwürde als einem fundamentalen Grundwert. Dennoch gibt es bis heute keinen Konsens über den Inhalt und die Bedeutung dieses Begriffs als Rechtsbegriff.

Ausgangspunkt für meine Arbeit bildet die oben zitierte „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR) von 1948. Im Zusammenhang mit meinem Thema möchte ich mich vor allem mit den Fragen beschäftigen: Welchen Stellenwert hat die Menschenwürde innerhalb der Menschenrechte im internationalen Recht? Gibt es im internationalen Recht (Völkerrecht) einen konkreten rechtlichen Schutz der Menschenwürde? Oder besteht ein solcher Menschenrechtsschutz eher aus allgemein politischen Bekenntnissen? Ziel dieser Arbeit soll es sein, Aufschluss darüber zu geben, ob und wie ein internationaler/völkerrechtlicher Schutz der Menschenwürde besteht.

B. Eine neue Ära des Völkerrechts beginnt - Menschenrechte werden international

Klassischerweise bestand das Völkerrecht aus verbindlichen Regelungen, „wel- che die Beziehungen zwischen Staaten näher ausgestalten.“[3] Darin spiegelt sich das Verlangen der einzelnen Staaten wider, ihre Beziehungen bindenden Regeln zu unterwerfen und dient sowohl zu dessen Intensivierung als auch zur Rechtssicherheit „im Sinne von Verlässlichkeit.“ Zu den inhaltlichen Funktionen zählen unter anderem Friedenssicherung, Konfliktregulierung, Ordnung der Weltwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz.[4] Völkerrecht bzw. internationales Recht bezog sich also bis zur Gründung der Vereinten Nationen 1945 ausschließlich auf Staaten. Das menschliche Individuum kam darin nicht vor. Seine Rechte wurden ausschließlich durch den jeweiligen Staat geregelt.

Das Konzept der Menschenrechte, das auf die europäische Aufklärung zurück geht und vereinzelt in nationalen Verfassungen zu finden war, wird erst mit der Gründung der Vereinten Nationen auf eine internationale Ebene gehoben und in völkerrechtlichen Instrumenten normiert. Damit steht es eine Stufe über den Staatsverfassungen und wird Bestandteil des Völkerrechts.

Das Zeitalter der internationalen Menschenrechte beginnt mit der Gründung der Vereinten Nationen und der AEMR 1948. Das wird in der Literatur oft als „Revolution der internationalen Beziehungen“ im Sinne einer „humanitären“ Durchbrechung der staatlichen Souveränität interpretiert.[5] Denn ist es nicht mehr egal, wie ein Staat mit seinen Bürgern umgeht - mehr noch: es ist nicht mehr allein seine innere Angelegenheit.[6] Insofern markiert die AEMR tatsächlich einen „grundlegenden Perspektivenwechsel hin zu einer internationalen Rechtsordnung“, in der die Achtung der Menschenwürde sowie „elementare Freiheits- und Gleichheitsrechte der Menschen im Zentrum des Interesses stehen sollen.“[7] Und tatsächlich vertreten heute viele Wissenschaftler und Politiker den Standpunkt, dass in den letzten sechs Jahrzehnten nach der Deklaration der AEMR die Rolle der Menschenrechte in internationalen Organisationen und in den bilateralen Beziehungen zwischen Staaten eine außerordentlich bemerkenswerte Entwicklung genommen haben: Sie sind zu einem „zivilisatorischen Standard“[8] geworden, der zumindest formal von nahezu allen Ländern der Welt anerkannt wird. Trotz dieser fast universellen Anerkennung der Menschenrechte werden sie real keineswegs in gleichem Maße universal umgesetzt und respektiert; geschweige denn, dass bis heute eine universell akzeptierte inhaltliche Definition der Würde des Menschen im Rahmen dieser Entwicklung erreicht wäre.

C. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Menschenwürde als Ausgangspunkt eines fundamental neuen internationalen Rechts?

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen“ ist „das bis heute das symbolträchtigste Dokument der Menschenrechtsentwicklung“[9] des internationalen Rechts. Diese Erklärung wendet sich klar gegen die von den Nationalsozialisten propagierten Prinzipien und ihre Verbrechen und setzt dagegen positiv das „moderne säkulare Prinzip der Menschenwürde“[10]: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren (Art.1).

I. Geschichte der AEMR

Die grausamen Verbrechen und der Terror der Nationalsozialisten führten dazu, dass schon 1941 von dem US-Präsidenten Roosevelt und vom britischen Premier Churchill die „Atlantik Charta“ proklamiert wurde. Deren Ziel war es, eine neue Ordnung zu schaffen, in der „allen Menschen in allen Ländern ein Leben frei von Not" und die Achtung ihrer elementaren Rechte garantiert würden.[11] Im Januar 1942 wurde diese Charta zur Grundlage der „Deklaration der Vereinten Nationen“. Das war ein entscheidender Schritt zur Gründung der Organisation der Vereinten Nationen, die schließlich auf der Konferenz von San Francisco im Juni 1945 mit der Unterzeichnung der „Charta der Vereinten Nationen“[12] besiegelt wurde, die am 24. Oktober 1945 in Kraft trat. Es gelang, die Menschrechte als „Prinzip und Ziel“ der UNO an sieben Stellen in der UN-Charta zu verankern. Gemäß Artikel 68 der Charta wurde 1946 eine Menschenrechtskommission ins Leben gerufen, die damit beauftragt wurde, einen internationalen Menschenrechtskodex – eine „International Bill of Rights“ zu formulieren. Die Präsidentin dieser hochmotivierten 18-köpfigen Kommission war Eleanor Roosevelt. Führende Köpfe in dieser Kommission waren Philosophen aus aller Welt. Die AEMR kam also unter Mitarbeit von führenden Intellektuellen aus allen Kulturkreisen der Welt zustande. Die US-amerikanische Juristin Mary Ann Glendon hat die Erarbeitung der AEMR deshalb als eine „Neuerschaffung der Welt“[13] – als „A World Made New“ bezeichnet. Die Kommission stieß jedoch durch die Folgen des kalten Krieges bald an ihre Grenzen. Sie musste einsehen, dass die Zeit davon lief, und deshalb konzentrierte sie sich auf eine Erklärung der Menschenrechte.[14] Schließlich wurde bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ohne Gegenstimmen mit 48 „JA“-Stimmen und 8 Enthaltungen angenommen und verkündet.[15]

II. Völkerrechtliche Verbindlichkeit

Zunächst war der Schutz der Menschenrechte „Angelegenheit der nationalen Verfassungen“[16] Der Ausgangspunkt des heute geltenden internationalen Menschenrechtsschutzes ist die AEMR von 1948 . Allerdings war diese Erklärung zunächst kein verbindliches Völkerrecht, sie hatte anfangs nur deklarativen Charakter. Zudem enthielt sie auch „keinerlei formelle Regelungen, insbesondere keinen Überwachungs- oder Erzwingungsmechanismus.“[17] Erst die Dynamik des Dekolonisierungsprozesses in den fünfziger, sechziger und siebziger Jahren schuf eine wesentliche Voraussetzung zur „endgültigen Fusion des Programms der Menschenwürde und des Vorrangs der Verfassung zu einer normativen Wertordnung“.[18] Immer mehr tendieren die Meinungen dahingehend, dass die AEMR inzwischen „echten“ Rechtscharakter erlangt hat.[19] Von „offizieller staatlicher Seite“ werden immer wieder Zweifel an der Verbindlichkeit kundgetan. Die AEMR sei zwar ein wichtiger „Meilenstein“ auf dem Weg zum internationalen Menschenrechtsschutz, sei jedoch kein zwingendes Völkerrecht. Diese Meinung argumentiert damit, dass man von amtlicher Seite her vorsichtig bei der Begründung von neuen Völkergewohnheitsrecht vorgeht, da dies möglicherweise neue und schwer einschätzbare Verpflichtungen für den eigenen Staat bedeuten könnte.[20] Eine andere Meinung geht davon aus, dass die AEMR von Anfang an unmittelbar bindendes Völkerrecht darstellt. Schon bei ihrer Entstehung gingen einige Stimmen davon aus, dass es sich bei der AEMR um die Konkretisierung UN-Charta handele, einschließlich der darin enthaltenen Verpflichtung, die Einhaltung der Menschenrechte zu fördern. Eine heute weitgehend vertretene Meinung nimmt einen vermittelnden Standpunkt ein. Dieser Meinung nach wirkt die AEMR nicht unmittelbar, sondern entfaltet sich durch „zwischengeschaltete, konkrete im Einzelfall nachzuweisende völkergewohnheitsrechtliche Regeln“. Dieser Ansicht folgt auch die Rechtsprechungspraxis des Internationalen Gerichtshofs.[21] Der Ausdruck: „common standard of achievement“ (= gemeinsamer anzustrebender Maßstab), der sich im letzten Absatz der Präambel findet, gibt auch einen Hinweis auf die von den Verfassern geplante rechtliche Bedeutung der Erklärung. Dieser Begriff sollte ausdrücken, dass die AEMR gerade keine unmittelbar rechtliche Wirkung hat, sondern ein Ziel beschreibt, was durch nationale und internationale Maßnahmen erreicht werden soll.[22] Der Deklaration aber jegliche völkerrechtliche Anerkennung zu verweigern, würde der Bedeutung dieser Erklärung nicht gerecht werden, die immerhin ohne eine Gegenstimme in der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde.[23]

Die AEMR wird seitdem als Definition und Auslegung der Rechte genutzt und anerkannt, die die UN und deren Mitgliedsstaaten fördern wollten. In zahlreichen anderen internationalen oder regionalen Verträgen (wie in der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 (EMRK) oder in der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh) von 2000 oder auch in der Arab Charter on Human Rights, die von 1994 vom Rat der Arabischen Liga verabschiedet wurde.[24] ) und in verschiedenen nationalen Verfassungen wird auf die AEMR Bezug genommen. Sie gilt bis heute als einmaliges Vorbild für den internationalen Schutz für Menschenrechte. Auch wenn daraus noch keine völkerrechtliche Bindungswirkung der gesamten Erklärung folgen kann, werden heute einige Bestimmungen als völkerrechtliches Gewohnheitsrecht angenommen.[25] Zu diesem „gewohnheitsrechtlich geltenden Grundbestand“ gehören das Recht auf Leben und Freiheit der Person, das Verbot unmenschlicher Behandlung, das Folterverbot, der Anspruch auf ein faires Gerichtverfahren sowie das Verbot der Diskriminierung wegen Religion, Rasse und Geschlecht.[26]

III. Inhalt der AEMR

Die AEMR fasst alle „Rechte und Freiheiten“ zusammen, die jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommen. Sie waren von Anfang an auf universelle Gültigkeit hin ausgelegt. Die AEMR stellt durch die von ihr vorgegebenen Menschenrechte die Begründung eines internationalen Menschenrechtsschutzes dar. Sie bildet einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Menschenbildern und Gesellschaftsvorstellungen derjenigen, die sie erarbeitet haben.[27]

1. Artikel der AEMR

Insgesamt besteht die Erklärung aus 30 Artikeln, die „Garantien zum Schutz der menschlichen Person“ darstellen. Sie beinhaltet bürgerliche, soziale und politische Rechte, die allen Menschen aufgrund ihrer angeborenen „Menschenwürde“ zukommen. Sie beschreibt zudem wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Diese Rechte sollen für alle Menschen gelten, ungeachtet ihrer „Rasse, Geschlechts oder Nationalität.“ Wobei beachtet werden muss, dass diese Garantien nur unter Einschränkung durch die gesetzlichen Vorbehalte und der Rechte und Freiheiten anderer gewährleistet werden können.[28]

2. Präambel und Menschenwürde

Die Präambel beginnt mit der Feststellung, dass „die Anerkennung der innewohnenden Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der menschlichen Familie die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt“[29] bildet. Gleichzeitig wird jedoch in der Präambel betont, dass es wesentlich sei, die in der Würde des Menschen begründeten „ [...] Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen“.[30] Offenbar wird mit dieser Verknüpfung deutlich gemacht, dass die Würde des Menschen zu schützen ist und nunmehr alle Staaten der Welt einem internationalen Recht unterworfen sind, in dem bestimmte fundamentale Prinzipien unbedingt gelten. Diese fundamentale Prinzipien des internationalen Rechts - „peremptory norms (ius cogens oder zwingendes Völkerrecht)[31] - gelten für alle Staaten der Welt, setzen keine Zustimmung zu Verträgen voraus und dürfen rechtlich von keinem Staat der Welt verletzt werden.[32] Die Anerkennung und der Schutz der Menschenwürde – unabhängig davon, wie sie konkret definiert wird - gehören also zu diesen fundamentalen internationalen Rechtsnormen, die alle Staaten verpflichten. Das gilt unabhängig davon, ob sie bestimmten Verträgen beigetreten sind oder nicht.

Zudem scheint die Würde des Menschen verletzlich zu sein, sonst wäre der Schutz kein Thema. Und wir wissen, wie oft die Menschenwürde gerade im 20. Jahrhundert grausam verletzt wurde. Denn offenbar schützt sich die Würde des Menschen nicht selbst, sondern bedarf eines institutionellen, rechtlichen Schutzes. So hat der Begriff der Menschenwürde in dieser Präambel zunächst die Funktion, eine Art grundlegender „Maßstab“ für den unverrückbaren Kern der Menschenrechte zu sein. Nach Heiner Bielefeldt wird in dieser Präambel „die Menschenwürde nicht eigentlich konstituiert, sondern als eine unverfügbare Vorgabe zunächst anerkannt und sodann als leitende Orientierung für Politik und Recht festgeschrieben. Bezeichnenderweise steht der Begriff der „Anerkennung“ ganz am Anfang, gleichsam als erstes Wort, in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, mit der die Vereinten Nationen 1948 den Prozess der internationalen Verrechtlichung von Menschenrechtsnormen eingeleitet haben.“[33]

IV. Bedeutung der Präambel der AEMR

Da der Menschenwürde gerade aus der Präambel der AEMR eine besondere Bedeutung zukommt, führt dies zu der Frage: Ist die Präambel der AEMR auch geltendes Recht, oder nur ein unverbindlicher Vorspruch? Im allgemeinen sind Präambeln in völkerrechtlichen Verträgen „feierliche oder grundsätzliche Vorsprüche, die dem völkerrechtlichen Vertragstext vorangestellt“ werden. Sie sind meist sehr allgemein gefasst und haben deshalb nicht die gleiche Rechtswirkung wie der nachfolgende Vertragstext. Jedoch sind sie maßgeblich bei der Interpretation und Auslegung des Vertragstextes.[34]

In der Präambel der AEMR werden zunächst die Gründe aufgeführt, warum die AEMR am 10.12.1948 verkündet wurde. Am Ende wird selbst in der Präambel festgesetzt, dass die AEMR keine rechtlichen Verpflichtungen beinhaltet, sondern als gemeinsames Ziel bzw. „völkerrechtlicher Maßstab“ zu verstehen ist, der gemeinsam erreicht werden soll. Die Verfasser sprachen ihr anfangs überwiegend eine „moralisch-politische“ Wirkung zu um, die Chancen ihrer Annahme zu erhöhen.[35] Indem man die Menschenwürde neben den „gleichen und unveräußerlichen Rechten“ ganz an den Anfang stellte, bildet die Präambel sozusagen einen „Leitfaden“, mit dem verdeutlicht werden soll, wofür diese Erklärung steht, warum sie verkündet wurde, und welche Ziele sie verfolgt. Das gilt vor allem deshalb, weil sie erst ganz am Schluss der Verhandlungen um die AEMR verfasst wurde und somit die wesentlichen Überlegungen und Sichtweisen hinsichtlich der Entstehung und Zukunft dieser Erklärung enthält.[36] Bei den vielen Verhandlungen um die Formulierung und Platzierung der einzelnen Artikel bemerkte der Beauftragte der Niederlande, dass die Präambel der AEMR eine Art Basis bildet, auf der dann das gesamte Gebäude der Erklärung errichtet werden könne.[37]

Die Präambel der AEMR spielt also eine besondere Rolle in der gesamten Erklärung. Sie ist keineswegs nur ein unverbindlicher Vorspruch, denn sie stellt eine wichtige Grundlage für die weitere Auslegung der AEMR dar. Die Präambel hat eine essentielle Bedeutung für den Rest der Erklärung - sie bildet den „Wesenskern“ der Erklärung.

V. Bekenntnisse zur Menschenwürde in der AEMR

Die AEMR erwähnt die Menschenwürde insgesamt an vier Stellen. Einmal in der Präambel im ersten Absatz, in der die „angeborene Würde“ und die „unveräußerlichen Rechte“ aller Menschen an den Anfang gestellt werden. Damit bekennt sich die Menschenrechtserklärung zu einem Würdeverständnis, was besagt, dass jeder Mensch diese Rechte von Geburt an besitzt, ungeachtet von seiner Herkunft, Rasse oder Nation. Sie können ihm weder durch staatliches Handeln entzogen werden, noch kann er auf sie verzichten.[38] Die Würde wird deshalb von einigen Autoren als „vorstaatlich“ angesehen.[39] Das zweite Bekenntnis findet sich in Artikel 1 Abs. 1 der AEMR. „Alle Menschen sind frei geboren und gleich an Würde und Rechten“[40] In diesem Artikel wird der Gedanke der Freiheit und Gleichheit der Menschen, der schon in der Präambel erwähnt wurde, wieder aufgefasst. Er stellt die Menschenwürde „neben“ die Menschenrechte, womit im Grunde zwei unterschiedliche Rechte auf eine Ebene gestellt werden, jedoch aus der Formulierung klar wird, dass beide Begriffe autonome „Menschenrechte“ sind.[41] Die Würde wird als erstes genannt, was ein Hinweis darauf sein könnte, dass die (Menschen-)Rechte auf der Würde „basieren“, ihr sozusagen „entspringen“. Ein Argument dafür ist die wörtliche Formulierung der Präambel, welche die Würde als Grundlage von Freiheit und Gerechtigkeit anerkennt. In Artikel 22 zeigt sich das „gemeinschaftsbezogene Menschenbild und das Freiheitsverständnis“ der AEMR. Hier wird deutlich, dass die Erklärung auch der „sozialen Lebensordnung“ einen besonderen Schutz zukommen lässt, der unabdingbar ist, will man der Menschenwürde in allen Aspekten gerecht werden.[42] Zuletzt wird die Menschenwürde in Art. 23 Abs. III erwähnt. Dieser Artikel beinhaltet den Gedanken, dass es eines bestimmten Existenzminimums bedarf, damit auch hier kein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliegt.[43] Auch hier spiegelt sich das Bestreben wider, den Schutz der Menschenwürde in dieser Erklärung so umfassend wie möglich zu gestalten.

Das Fazit im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle der Menschenwürde in der AEMR bleibt widersprüchlich: Einige Meinungen vertreten, dass sie in dieser Erklärung mit anderen Menschenrechten auf eine Stufe gestellt sei[44] ; mehrheitlich wird jedoch heute in der Literatur angenommen, dass die Würde des Menschen „Ausgangspunkt und Ursprung“ der Rechte der AEMR bildet.[45] Wie sich im Wortlaut der Präambel und des Artikels 1 der AEMR zeigt, verkörpert die Menschenwürde hier den „obersten Wert“ dieses universellen Menschenrechtskataloges.[46] Die „unverlierbare“ Würde des Menschen besteht darin, „dass er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt wird.“ Es soll ein „Kernbestand der Existenz des Einzelnen“ geschützt werden. Dieser Schutz soll dementsprechend allumfassend sein, da die menschliche Würde „die Wurzel“ der Freiheit ist.[47] Dass die Würde des Menschen von besonderer Bedeutung ist, zeigt sich auch darin, dass sowohl in der AEMR als auch in den beiden UN-Menschenrechtspakten von 1966 alle Menschenrechte aus der den Menschen „innewohnenden“ Würde ableiten.[48] Einigkeit scheint heute auch darüber zu bestehen, dass mit der Gründung der Vereinten Nationen und der Annahme der AEMR die Menschenwürde eine Art oberstes Prinzip des modernen internationalen Rechts darstellt.

D. Kennt der internationale (völkerrechtliche) Menschenrechtsschutz eine „Menschenwürde“ im Sinne eines Rechts?

Ein Recht auf Menschenwürde bedeutet allgemein ein Recht auf den Schutz und die Achtung der Menschenwürde, da die Menschenwürde an sich dem Menschen von Geburt an zukommt - einfach, weil er Mensch ist und er diese nicht wie ein Recht verlieren kann. Allgemein kann nach den oben angestellten Untersuchungen festgehalten werden, dass die Menschenwürde ein fundamentales Prinzip des Völkerrechts ist. Jedoch kann ein solches Prinzip auch als Recht gelten? Ein Recht auf diesen Menschenwürdeschutz könnt entweder durch Völkervertragsrecht oder durch Völkergewohnheitsrecht begründet worden sein.[49] Sie bilden den wesentlichen Kern[50] der in Art. 38 des IGH Statuts genannten Völkerrechtsquellen und gelten mittlerweile als allgemein anerkannt.[51]

I. Völkervertragsrecht

Dieser Begriff beschreibt die Verträge, mit denen Staaten ihre Beziehungen auf „völkerrechtlicher Ebene regeln.“[52] Ein völkerrechtlicher Vertrag setzt übereinstimmende, in Bezug auf einander abgegebene Willenserklärungen der beteiligten Völkerrechtssubjekte voraus.[53]

Interessant für mein Thema ist die Frage: Wer sind die „Völkerrechtssubjekte“? Traditionell fielen darunter ausschließlich die souveränen Staaten, heute umfasst dieser Begriff tendenziell auch internationale Organisationen, NGOs sowie multinationale Wirtschaftsunternehmen. Nach traditionellem Verständnis ist das einzelne Individuum dagegen kein Völkerrechtssubjekt.

Und es hat 18 Jahre gedauert, bis nach der AEMR mit den beiden völkerrechtlich bindenden Verträgen, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)[54] und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR)[55], von jedem Mitgliedsstaat gegenüber allen Menschen die Garantie verlangt wird, „die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen (...) zu gewährleisten“ (Art. 2 I Zivilpakt).

Um diesen Kernbestand an Menschenrechten gruppiert sich inzwischen ein normatives Netzwerk zahlreicher Konventionen der Vereinten Nationen zum Menschenrechtsschutz. Fast alle Bereiche besonders intensiver Gefährdungen der Menschenwürde, wie beispielsweise Folter, Bedrohung besonders schwacher und gefährdeter Gruppen (Kinder- und Zwangsarbeit, Mädchen- und Frauenhandel, Flüchtlinge) oder allgemeiner Diskriminierung (Frauen, Rassen) wurden in einzelnen Abkommen kodifiziert. Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. 3. 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. 12. 1979, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. 12. 1984 und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. 11. 1989 haben auch eigene Vertragsüberwachungsorgane zur Kontrolle der nationalen Umsetzung.

Der Begriff der Würde wird auch in den beiden UN-Menschenrechtspakten von 1966 erwähnt. Jedoch enthält der IPbpR vorwiegend Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat[56], also grundlegende Freiheitsrechte, wie zum Beispiel das Recht auf Leben (Art. 6) und das Verbot von Folter und Sklaverei (Art. 7 u. 8).[57] In den einzelnen Artikeln werden verschiedene Freiheitsrechte präzise beschrieben, bei denen sich einige auf die Menschenwürde beziehen könnten.

Das Recht auf Leben aus Art. 6 garantiert, dass ein Menschenleben mit einer ihm angeborenen Würde überhaupt existiert. Dieser Artikel beschreibt und verbietet gleichzeitig viele andere Tatbestände (Völkermord und Todesstrafe), um das Leben an sich als erstes zu schützen. Die Todesstrafe als die ultimative staatliche Strafe wird durch Art. 6 Pakt II strengen Regeln unterzogen.[58] Dadurch, dass dieses Recht auf eine „menschliche Existenz“ einem derartig vielfältigen Schutz untersteht, kann hier gesagt werden, dass sich der Schutzbereich dieses Paragraphen auch auf die Menschenwürde beziehen soll. Hier lässt sich eine staatliche Schutzplicht ableiten, dieses Recht „gesetzlich zu schützen“.[59] In Art. 7 heißt es: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“[60] Diese Artikel wird gem. Art. 4 Abs. 2 IPbpR als „notstandsfest“ erklärt, was bedeutet, dass unter keinen Umständen davon abgewichen werden darf.[61] Dieses Folterverbot findet sich auch in Art. 5 der AEMR wieder. „Das für den Menschenrechtsschutz zentrale Folterverbot ist heute als völkerrechtliches ius cogens anzusehen und zielt auf den Schutz der Würde sowie der körperlichen und geistigen Gesundheit des Individuums.“[62] In Verbindung mit Art. 2 ergibt sich die Verpflichtung des Staates zu einem effektiven Schutz des Individuums vor Folter.

Auch mit dem Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft aus Art. 8 des PbpR soll der Einzelne davor geschützt werden, in seiner Würde als Mensch verletzt zu werden und als Sache verkauft und ausgebeutet zu werden. Gemeinsam mit Art. 6, Art. 7 und Art. 16 gehört der Art. 8 zu den „Existenzrechten“ des Menschen. Durch Sklaverei und Folter üben Menschen in „extremster“ Weise Macht über andere Menschen aus, was einen „unmittelbaren Angriff“ auf den „Kern der menschlichen Persönlichkeit und Würde“ darstellt. Hier würde der Artikel seine eigentliche Wirkung verfehlen, wenn er nicht mit der Verpflichtung des Staates verbunden wäre, entsprechende Gesetze zur Sanktionierung zu erlassen. [63]

In Art. 10 wird die Würde im Zusammenhang mit der Inhaftierung erwähnt. Er bestimmt eine „menschenwürdige“ Behandlung der Inhaftierten und will ihnen damit ein „Minimum an Humanität in den Haftanstalten“ garantieren. Der Staat wird verpflichtet, die menschlichen Grundbedürfnisse sicherzustellen. [64]

Art. 7 bezieht sich eher auf konkrete Eingriffe in die „persönliche Integrität“ und stellt in erster Linie einen Anspruch auf Unterlassen staatlicher Organe dar. Art. 10 hingegen zielt auf den generellen Schutz in einer Haftanstalt ab und umfasst damit vor allem staatliche Gewährleistungspflichten. [65] Damit wird deutlich, dass die Menschenwürde auch demjenigen zusteht, der durch ein Verbrechen andere Rechte verwirkt hat. Zuletzt kommt Art. 16 dem Schutz der Menschenwürde sehr nahe. Dieses Recht auf Anerkennung seiner Rechtspersönlichkeit soll verhindern, dass der Einzelne zum bloßen Rechtssubjekt degradiert wird. Dieser Artikel bildet eine unabdingbare Voraussetzung für die Achtung der Menschenwürde.[66] Damit hat Art. 16 eine Art „Dachfunktion“, ähnlich wie Art. 1 GG. Das Folterverbot gem. Art. 7 IPbpR gemeinsam mit der Anti-Folterkonvention vom 10.12.1984 in Verbindung mit dem Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft nach Art. 8 Abs.1, 2 IPbpR bilden zusammen eine Konkretisierung des Art. 16.[67]

Im IPwskR wird in der Präambel identisch wie beim IPbpR die „der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde“ erwähnt. Art. 13 spricht davon, dass die Bildung auf die „volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein soll und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss.“ Damit fließt der Gedanke der Menschenwürde auch in den Bereich Bildung ein. Mit dem Bezug auf die Würde werden die einzelnen Rechte des Paktes in Zusammenhang gestellt; Menschenwürde bildet eine „kollektive Komponente“.[68]

Diese Analyse der verschiedenen Vertragstexte zeigt in vielen Fällen eher eine Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde im Sinne von Menschenrechtsgarantien, jedoch kein konkretes Recht an sich des Einzelnen auf den Schutz der Menschenwürde. Generell fehlt es in den Verträgen an einer konkreten Formulierung eines solchen Rechts.

II. Völkergewohnheitsrecht

Völkergewohnheitsrecht bildet den Ausdruck einer „allgemeinen, als Recht anerkannten Übung.“[69] Dieses Gewohnheitsrecht entsteht durch die „von einer Rechtüberzeugung (opinio iuris sive necessitatis) getragene internationale Übung der Rechtssubjekte.“[70] Damit wird der Zwei-Elemente-Lehre gefolgt, die objektiv die „wiederholte, regelmäßige und einheitliche Übung“ verlangt und subjektiv die Überzeugung voraussetzt, „zu diesem Verhalten von Völkerrechts wegen verpflichtet zu sein.“[71] Wie oben gezeigt, werden heute zahlreiche Menschenrechte als Gewohnheitsrecht anerkannt - durch die Ratifizierung der beiden UN-Pakte von 1966 durch inzwischen über 160 Staaten[72], durch den ständigen Kampf von Amnesty International und anderen Menschenrechtsorganisationen, durch die UN-Antifolterkonvention von 1984, die im Juni 1987 in Kraft trat.[73] Jedoch wird in vielen Nationen die Menschenwürde immer wieder missachtet oder verletzt – auch durch Folter und die Errichtung von Gefängnissen wie „Guantanamo Bay“. Dies führt aber nicht automatisch dazu, dass kein Völkergewohnheitsrecht mehr anerkannt werden kann, denn dort, wo es solche Verletzungen der Menschenwürde gibt, wird weniger mit einer fehlenden Rechtsqualität des Menschenwürdeschutzes argumentiert. Vielmehr wird gesagt, dass die Verletzung so gar nicht stattgefunden hat bzw. durch nationales Recht legitimiert sei. Die subjektive Voraussetzung wäre dann erfüllt, wenn sich die „opinio juris“ konkret auf die Achtung eines Rechts auf Schutz der Menschenwürde beziehen würde. Es müsste also subjektiv bei der „Übung“ auch eine Verbindung der Menschenwürde zu den Einzelrechten mitgedacht und praktiziert werden.[74] Einige Autoren sehen dieses Recht auf Menschenwürdeschutz nicht als Völkergewohnheitsrecht, da sie behaupten, dass die „Verbindung zwischen Rechten und der Würde in ihrer Art nicht bei der Praktizierung der einzelnen Menschenrechte mitgedacht werden würde.“[75]

Dieser Meinung schließe ich mich jedoch nicht an. Wie bereits oben dargestellt, werden heute einige der Rechte der AEMR, die einen Bezug zur Menschenwürde haben, als Völkergewohnheitsrecht anerkannt. Auch wichtige Artikel aus den UN-Pakten beziehen sich auf die Menschenwürde und deren Schutz. Diese Vorschriften wie besonders das Folterverbot, wurden teilweise sogar konkret im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde formuliert. Insoweit kann eine „teilweise“ Respektierung der Menschenwürde anerkannt werden. Die oben ausgeführte Analyse zeigt, dass zwischen den Rechten und der Würde eine „innere“ Verbindung besteht. Ausgehend von diesem Ergebnis, kann gesagt werden, dass in dieser tatsächlichen und regelmäßigen Übung der einzelnen Menschenrechte, die sich - wie oben gezeigt – auf den Schutz der Menschenwürde beziehen, der Schutz der Menschenwürde mitgedacht und bewusst praktiziert wird. In dieser Verknüpfung kann hier ein Recht auf Schutz der Menschenwürde als Völkergewohnheitsrecht angenommen werden.

III. Ius cogens

Es ist eine Besonderheit des Völkerrechts, dass es im Unterschied zu innerstaatlichen Rechtssystemen keine vertikale Ordnung gibt - es fehlt ein zentraler Gesetzgeber. Dennoch ist das gesamte moderne internationale Recht ein dynamisches, sich ständig änderndes Geflecht aus Verträgen, Konventionen, Regeln und einem Kern von zwingendem Völkerrecht, der sich genau um die Menschenwürde herausgebildet hat. Es ist eine Aufgabe der UN-General-versammlung, das „ungeschriebene“ Völkergewohnheitsrecht zu kodifizieren. Diese Aufgabe wird von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission ILC) wahrgenommen. Eine wichtige von ihr erarbeitete Konvention war das „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge“[76] von 1969, in der die große Mehrheit der internationalen Staatengemeinschaft das erste Mal dem Konzept des „ius cogens“ (vgl. Art 53, 64), zustimmte für die Achtung bestimmter Grundprinzipien (Menschenwürde sowie die fundamentalen Menschenrechte) als konstitutiv für die moderne Völkerrechtsordnung.

Somit kann heute davon ausgegangen werden, dass das moderne internationale Recht auf einem Kern aus an der Würde des Menschen orientierten Werten beruht, die unabhängig vom Willen und der Zustimmung einzelner Staaten Geltung beanspruchen. Allerdings wurde in der Wiener Vertragsrechtskonvention offen gelassen, welche Normen zum „zwingenden Kern“ der Völkerrechtsordnung gehören. Noch immer wird darüber gestritten, was zu diesen universellen humanitären Mindeststandards des ius cogens zählt, die sich aus dem modernen Prinzip der Menschenwürde ergeben, wie es einst in der AEMR formuliert wurde. Konkreter äußert sich das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe von 1989: Im ersten Satz der Präambel wird die Überzeugung geäußert, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde beiträgt.[77] Auch in weiteren speziellen Abkommen der Vereinten Nationen wird das Thema Menschenwürde verhältnismäßig häufig aufgegriffen. In vielen Abkommen wird in der Präambel oder auch in den Artikeln auf die Notwendigkeit der Beachtung des Würdeschutzes eingegangen (so etwa in der Rassendiskriminierungskonvention von 1966, in dem Übereinkommen gegen Frauendiskriminierung von 1979, in der Anti-Folter Konvention von 1984).

Als unantastbarer Mindeststandard verbleiben in den UNO-Konventionen so im Wesentlichen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung sowie Sklaverei. Unabdingbarkeit und ius cogens-Qualität werden daher nur den grundlegenden Menschenrechten zuerkannt, basierend auf der Würde des Menschen. Bemerkenswert ist, dass die Würde in diesen Abkommen sowohl im Rahmen von allgemein gehaltenen, einleitenden Aussagen zum Menschenrechtsschutz herangezogen als auch im Zusammenhang mit einzelnen, speziellen Rechten genannt wird. Wenngleich sich auch über den materiellen Gehalt der Menschenwürde in diesen Abkommen wenig ablesen lässt, kann man doch aus dem Wortlaut an einigen Stellen ein Grundverständnis entnehmen: Denn die Menschenwürde wird beispielsweise sowohl in der Präambel des UN Sozialpaktes als auch in der Präambel der Anti-Folter-Konvention als Ursprung der Menschenrechte bezeichnet. So kann also aus dieser Entwicklung geschlossen werden, dass - anknüpfend an die von den Vereinten Nationen deklarierten AEMR - der Menschenwürde eine besonders wichtige Rolle im internationalen Recht nach 1948 zukommt. Wie gezeigt wurde, ist der substantielle Gehalt, den der internationale Menschenrechtsschutz der Menschenwürde im Sinne eines konkreten Rechts an sich zugesteht, weiterhin schwierig zu definieren. Im Rahmen der weltweiten gesellschaftlichen und politischen Entwicklung werden zwar immer wieder wichtige neue Konkretisierungen erreicht, die jedoch weltweit zugleich kontrovers diskutiert werden.

E. Der Menschenwürdebegriff und das Folterverbot im Völkerrecht

Wie bereits gezeigt, gehört das Folterverbot heute zu den wenigen internationalen Menschenrechtsnormen, die „absolute“ Rechtsgeltung beanspruchen und einen direkten Bezug zur Menschenwürde haben. Das ist in verschiedenen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen sowie auch in der europäischen Menschenrechtskonvention klar geregelt. Dennoch gibt es seit Jahren international eine heftige Diskussion über die Frage, ob Folter unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt sein kann.[78] Im Völkerrecht bleibt das Folterverbot eine der wichtigsten Errungenschaften, in der sich das Recht auf Menschenwürdeschutz verkörpert. Erschöpft sich dieses Recht im Folterverbot oder geht es darüber hinaus?

I. Was ist Folter im völkerrechtlichen Sinne?

Die UN-Antifolterkonvention von 1984 definiert Folter in Art. 1 so: „Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“[79] Der wichtigste und absolute Grundsatz der Konvention ist, dass Folter grundsätzlich verboten ist.[80] Bis dahin gab es im Völkerrecht noch keinen einheitlich anerkannten Folterbegriff. Dadurch wollte man verhindern, dass das Folterverbot einen begrenzten Anwendungsbereich erfahre.[81] Jedoch hat sich die Folterdefinition der Anti-Folterkonvention im heutigen Völkerrecht durchgesetzt. Jedoch muss man zwischen dem Folterbegriff im Völkerrecht und im nationalen Recht unterscheiden. Die Frage ist also, was genau macht eine Handlung zur Folter im Sinne des Völkerrechts? Aus dem Wortlaut des Titels der UN- Antifolter Konvention: „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“[82] ergibt sich bereits, dass nicht jede erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Folter im völkerrechtlichen Sinne darstellt.[83] Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an. Jedoch lassen sich allgemeine Abgrenzungskriterien aufstellen, die zur Orientierung dienen können. Grundsätzlich kommt es mehr auf die Intensität des Eingriffs an und weniger auf die Art des Eingriffs in die Persönlichkeit des Opfers. Bei einem wirksamen Kampf gegen die Folter ist es wichtig, dass der Folterbegriff nicht zu weit gefasst wird. „Folter sind jene ganz gravierenden Handlungen, die von jedermann, von der gesamten Völkergemeinschaft als Unrecht angesehen werden“.[84]

Aus völkerrechtlicher Sicht bildet die Verwicklung staatlicher Stellen in die „Folterhandlung“ keine Voraussetzung dafür, ob es sich um Folter handelt oder nicht.[85] Jedoch müssen dem Opfer „große körperliche Schmerzen oder Leiden“ hinzugefügt werden, und diese Folterhandlung muss staatlichen Stellen zugerechnet werden können. Es muss festgehalten werden, „nur, was völkerrechtlich erlaubt ist, darf durch den innerstaatlichen Gesetzgeber auch als „zulässige Sanktion“ vorgesehen werden.“[86] Die Intensität der Schmerzen entscheidet darüber, ob es sich um Folter handelt oder nicht. Doch sind diese Schmerzen erst erhebliche Verletzungen oder auch schon die Verabreichung von Elektroschocks, Scheinertränkungen, tagelanges Aufrechtstehen mit verbundenen Augen? Generell werden derartige Handlungen als vom Folterbegriff der UN-Konvention erfasst anerkannt. „Torture light, welche der Sache nach vom Leiter des Office of Legal Affairs des US-amerikanischen Justizministeriums für legal erklärt wurde“, sind laut Völkerrecht verboten.[87] Fraglich ist zudem, ob Folter notwendigerweise auch den Willensbruch des Opfers zum Ziel haben muss. Ausdrücklich wird dieses Element zwar in keiner der Konventionen genannt, jedoch wird es in jede Folterdefinition mit hineinzudenken sein. Im Gegensatz zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss die Folter auch noch einen bestimmten Zweck verfolgen. Es bleibt zu klären, ob bereits die Androhung von Folter als eine Folterhandlung darstellt. Hierbei lassen sich im Völkerrecht zwei Meinungen unterscheiden. Eine Seite vertritt die Ansicht, dass jede Androhung von Folter als Folter selbst qualifiziert werden kann, wenn beim Opfer der Eindruck erweckt wird, die Nichtbeachtung ziehe automatisch die Folterhandlung nach sich.[88] Die zweite Meinung differenziert dahingehend, dass sie Folter nur dann annimmt, wenn die Drohung mit ihrer Wirkung schon „Folterausmaß“ hat, also die „seelischen Schmerzen“ genauso stark sind wie bei der Durchführung der Folter selbst. Hierbei sollte man sich der zweiten Meinung anschließen, da es immer einen Unterschied zwischen Androhung und Ausführung gibt und auch der Wortlaut der Folterdefinition von seelischer Beeinträchtigung, nicht aber von Androhung spricht.[89] Anhand dieser Kriterien ist zu sehen, dass eine Handlung eine bestimmte Intensität und andere Qualifikationsmerkmale erfüllen muss, um als Folter im Sinne des Völkerrechts zu gelten. So beurteilt das Völkerrecht beispielsweise Körperstrafen an Schulen dann noch nicht als Folter, solange die „völkerrechtlichen Qualifikationsmerkmale“ nicht erfüllt sind. So sind zum Beispiel in den USA sind Prügelstrafen in Schulen immer noch an der Tagesordnung.[90] In Deutschland dagegen ist die Prügelstrafe seit 1969 verboten.[91] Eine körperliche Züchtigung wäre gem. Art. 2 II und Art. 1 I GG verfassungswidrig, ein Verstoß gegen die Menschenwürde und würde strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. An diesem Beispiel lässt sich zeigen, dass eine Handlung aus völkerrechtlicher Sicht oft anders beurteilt wird, als es in einzelnen nationalen Rechtssystemen der Fall ist. Die Vielfalt an Rechtssystemen erfordert deshalb, dass das Völkerrecht eigene Qualifikationsmerkmale aufstellt, nach denen es die fraglichen Sachverhalte prüft. Der Folterbegriff im internationalen Recht ist heute ein eigenständiger Begriff. Aber er ist gewissermaßen weniger streng gefasst als der des deutschen Grundgesetzes.

II. Ist das Folterverbot das Ziel und Ende des Menschenwürdeschutzes?

Auch wenn in weiten Teilen der Welt heute Folter eine bittere Realität ist, gilt das Folterverbot im Völkerrecht als „absolut“ und stellt deshalb einen großen Meilenstein zum Schutz der Menschenwürde dar. Doch der völkerrechtlich geregelte Menschenwürdeschutz erschöpft sich nicht nur in dem Verbot der Folter. Denn es geht nicht nur um die Gefahrenabwendung durch das Folterverbot, sondern auch um die Gewährleistung positiver Rechte aller Menschen im Sinne des Menschenwürdeschutzes. Gerade die beiden internationalen Menschenrechtspakte von 1966 fordern, dass die Würde des Menschen auch durch einen angemessenen Unterhalt und durch ausreichende Bildung geschützt werden soll. Dazu zählen heute auch die sozialen Menschenrechte (wie beispielsweise Rechte auf soziale Grundsicherung Gesundheit oder kulturelle Teilhabe), die im Zeitalter der Globalisierung und der zunehmenden Macht multinationaler Unternehmen als Konkretisierung eines internationalen Rechts auf Menschenwürdeschutzes immer häufiger als essentiell angesehen werden, da es zum Menschsein dazu gehört, auch „menschenwürdig“ zu leben.[92]

[...]


[1] Der Sprachgebrauch ändert sich gerade: „Auf Ihrer Mitgliederversammlung in Köln am 30. März 2011 hat sich die „Deutsche Gesellschaft für Völkerrecht“ in „Deutsche Gesellschaft für Internationales Recht“ umbenannt. Damit will sie die Verbundenheit von Völkerrecht und Internationalem Privatrecht als den Grundelementen des internationalen öffentlichen und privaten Rechts deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen. Zit. Nach: http://www.dgfir.de/ abgerufen am: 6.1.13

[2] Art. 1 AEMR.

[3] Herdegen, Völkerrecht, § 1, Rn. 1.

[4] Arnauld, Völkerrecht, § 1, Rn. 2,3.

[5] Fastenrath, Intern. Schutz der Menschenrechte, S. 10.

[6] Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Erster Teil, 1.Kap., S. 18.

[7] Heiner Bielefeldt, Der Anspruch der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, in: Veronika Bock(Hrsg.), Die Würde des Menschen unantastbar? 60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, S. 19.

[8] Rock, Macht, Märkte und Moral: Zur Rolle der Menschenrechte in der Außenpolitik der Bun- desrepublik Deutschland in den sechziger und siebziger Jahren, S. 11.

[9] Pollmann, Menschenrechte teilbar und ungleichgewichtig?, in: Loh mann/Gosepath/Pollmann/Mahler/Weiß, Die Menschenrechte: unteilbar und gleichgewichtig? Studien zu Grund- und Menschenrechten 11, S. 32.

[10] Knoepffler, Menschenwürde heute- ein wirkmächtiges Prinzip und eine echte Innovation, in: Knoepffler/Kunzmann/O`Malley (Hrsg.), Factten der Menschenwürde, S. 12.

[11] http://www.ag-friedensforschung.de/themen/UNO/atlantik-charta.html, abgerufen am: 15.12.12.

[12] http://www.unric.org/de/charta, abgerufen 15.12.12.

[13] Glendon, A World Made New: Eleanor Roosevelt and the Universal Declaration of Human Rights, S. 1.

[14] Huhle, „Kurze Geschichte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, bpb, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/menschenrechte/38643/geschichte-der- menschen rechtserklaerung?p=all, abgerufen am: 12.12.12.

[15] Humanrights, Geschichte und Bedeutung der AEMR, http://www.humanrights.ch/front_content.php?idcat=6, abgerufen am: 12.12.12.

[16] Humanrights, Geschichte und Bedeutung der AEMR, http://www.humanrights.ch/front_content.php?idcat=6, abgerufen am: 12.12.12.

[17] Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, S. 4.

[18] Rensmann, Wertordnung und Verfassung, S. 375.

[19] Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, § 173, Rn. 38.

[20] Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, § 173, Rn. 38.

[21] Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, § 173, Rn. 42 ff..

[22] Fassbender/van Gunsteren, Menschenrechteerklärung, S.67.

[23] Lillich, International Human Rights, II, S. 122.

[24] Ziebertz (Hrsg.), Menschenrechte, Christentum und Islam, S. 129.

[25] Vitzthum ( Hrsg.), Völkerrecht, 3. Abschnitt, Rn. 232/-Hailbronner/Kau.

[26] Kempen/Hillengruber, Völkerrecht, § 56, Rn. 50.

[27] Strauß, Die Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte-Grundlage ihrer aktuellen Bedeutung, MRM-Themenheft „50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschen rechte“, S. 17.

[28] Stein/von Buttlar, Völkerrecht,7. Abschnitt/1.Kapitel, § 2, Rn. 1006.

[29] Präambel der AEMR.

[30] Präambel der AEMR.

[31] Nieto-Navia, International Peremptory norms (Jus cogens) and Internationale Humanitarian Law, 1. Introduction, http://www.iccnow.org/documents/WritingColombiaEng.pdf, abgerufen am 6.1.2013; siehe u.a. Thilo Rensmann, Wertordnung und Verfassung.

[32] Genauer dazu im Gliederungspunkt D.III.

[33] Bielefeldt, Menschenwürde – Der Grund der Menschenrechte, S. 19.

[34] EMRK Kommentar, Präambel, Rn. 1/-Mayer.

[35] Fassbender/Gunsteren, Menschenrechteerklärung, S. 16, Abs. 1.

[36] The Universal Deklaration of Human Rights: A Commentary, Präambel, S. 19/-Martenson.

[37] The Universal Deklaration of Human Rights: A Commentary, Art. 1, S. 43/-Lindholm.

[38] Fassbender/Gunsteren, Menschenrechteerklärung, S. 59, Abs. 3.

[39] Marhaun, Menschenwürde und Völkerrecht, S 151.

[40] Art. 1 der AEMR, zit. aus: Fassbender/Gunsteren, Menschenrechteerklärung, S. 71, Abs. 1.

[41] Fassbender/Gunsteren, Menschenrechteerklärung, S. 71, Abs. 2.

[42] Rensmann, Die Menschenwürde als universaler Rechtsbegriff, in: Schöningh/Thies (Hrsg.), Der Wert der Menschenwürde, S. 81.

[43] Marhaun, Menschenwürde und Völkerrecht, S. 152.

[44] Berlth, Artikel 1 GRCh – Die Menschenwürde im Unionsrecht (Diss.), S. 51

[45] Haratsch, Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – ein Ideal für alle Völker und Nati

onen, MRM Themenheft: „50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“, S. 24.

[46] Rensmann, Die Menschenwürde als universaler Rechtsbegriff, in: Thies(Hrsg.)/Schöningh, Der Wert der Menschenwürde, S. 75.

[47] Haratsch, Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – ein Ideal für alle Völker und Nati onen, MRM Themenheft: „50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ 1997, S. 25.

[48] Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, § 1237, S. 824.

[49] Marhaun, Menschenwürde und Völkerrecht, S. 215 ff..

[50] Die dritte in Art. 38 der IGH Statuts genannte Völkerrechtsquelle bilden die von den Kultur völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Ob sich aus dieser Quelle ein konkretes Recht des Menschenwürdeschutzes ergibt, würde einen intensiven Rechtvergleich erfordern, der den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.

[51] Hobe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, Kap. 4, S. 172.

[52] Herdegen, Völkerrecht, § 15, Rn. 1.

[53] Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, § 13, Rn. 8.

[54] BGBl. 1973 II, S. 1534. In Kraft getreten am 23. 3. 1976.

[55] BGBl. 1973 II, S. 1570. In Kraft getreten am 3. 1. 1976.

[56] Ipsen, Völkerrecht, § 48, Rn. 38.

[57] Hope, Einf. in das Völkerecht, Kap. 13.3, S. 428.

[58] Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 8. Kap., S. 278.

[59] Nowak, Art. 6, Rn. 2, 3.

[60] Art. 7 UNO-Pakt II (IPbürgR).

[61] Bruha/Steiger, Das Folterverbot im Völkerrecht, S. 10., vgl. auch Nowak, Art. 7, Rn. 1.

[62] NomosKommentar zum IPbürgR, Art. 7, Rn. 1/-Hofmann/Boldt.

[63] Nowak, Art. 8, Rn. 1, 9, 11.

[64] Seidel, Handbuch der Grund- und Menschenrechte, S. 30.

[65] Nowak, Art. 10, Rn. 14.

[66] NomosKommentar, Art. 16, Rn. 1/-Hofmann/Boldt.

[67] Seidel, Handbuch der Grund- und Menschenrechte, S. 29.

[68] Marhaun, Menschenwürde und Völkerrecht, S. 157.

[69] Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 1. Abschnitt, Rn. 131/-Vitzthum.

[70] Ipsen, Völkerrecht, § 16, Rn 2.

[71] Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 1. Abschnitt, Rn. 131/-Vitzthum.

[72] http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/UNO-Abkommen/Pakt-I/index.html, aufgerufen am: 20.12.12.

[73] Raess, Der Schutz vor Folter im Völkerrecht, § 24, S. 127.

[74] Marhaun, Menschenwürde und Völkerrecht, S. 218 f.

[75] Marhaun, Menschenwüde und Völkerrecht, S. 220.

[76] Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.5.1969, BGBl. 1985 II, S. 927.

[77] „(…) im Vertrauen darauf, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Men schenwürde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beiträgt, (…).“, http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.22.de.pdf, abgerufen am: 7.1.13.

[78] Beestermöller/Brunhorst (Hrsg.), Rückkehr der Folter, S. 69/-Reemtsma.

[79] Art. 1 CAT, http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CAT/cat_de.pdf, abgerufen am: 9.1.13.

[80] Matscher, Folterverbot sowie Religions- und Gewissenfreiheit im Rechtsvergleich/-Voyame, S.110.

[81] Prosenjak, Der Folterbegriff nach Art. 3 EMRK, S. 18.

[82] http://www.aufenthaltstitel.de/folter.html, abgerufen am 9.1.13.

[83] Bruha/Tams, APuZ, „Folter und Völkerrecht“, S. 17.

[84] Raess, Der Schutz vor Folter im Völkerrecht, S. 45 ff..

[85] Bruha/Steiger, Das Folterverbot im Völkerrecht, S 25.

[86] Bruha/Tams, APuZ, „Folter und Völkerrecht“, S. 17.

[87] Bruha/Tams, APuZ, „Folter und Völkerrecht“, S. 17.

[88] Bruha/Steiger, Das Folterverbot im Völkerrecht, S 32.

[89] Bruha/Steiger, Das Folterverbot im Völkerrecht, S 32.

[90] http://www.sueddeutsche.de/panorama/pruegelstrafe-an-us-schulen-schlaege-fuer-die-disziplin-1.690806, abgerufen am: 4.1.13.

[91] http://www.welt.de/wams_print/article3378885/Als-der-Rohrstock-aus-den-Schulen-verschwand.html abgerufen am: 4.1.13.

[92] Pollmann, Soziale Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit – ein Projektbericht, zit. nach: http://www.a-pollmann.de/Texte/Soziale-Menschenrechte.pdf, abgerufen am 18.12.2012.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Menschenwürde im internationalen Recht
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Veranstaltung
Grundlagenseminar im Öffentlichen Recht: Menschenwürde
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2013
Seiten
32
Katalognummer
V281497
ISBN (eBook)
9783656758846
ISBN (Buch)
9783656838234
Dateigröße
642 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenwürde, Völkerrecht, Internationales Recht
Arbeit zitieren
Nessrin Scheppach (Autor:in), 2013, Menschenwürde im internationalen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281497

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