Steuern II. Vorlesungsmitschrift und Seminar


Vorlesungsmitschrift, 2008

39 Seiten

Anonym


Leseprobe


1. Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre

1.1. Gegenstand der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre

Bei einer arbeitsteiligen Wissenschaftsstruktur müssen die Kriterien für eine Problemabgrenzung und damit für die Bildung von Einzeldisziplinen bekannt sein. Der abstrahierte Problemkreis verkörpert den Erkenntnisgegenstand, der den disziplinspezifischen Analysegegenstand des Betriebswirts darstellt.

Bei der Abgrenzung des Erkenntnisgegenstands tritt in der Betriebswirtschaftslehre eine vergleichbar große Meinungsvielfalt auf.

Ein Vorschlag des Erkenntnisgegenstandes der Betriebswirtschaftslehre ist die Güterknappheit. Alle Wirtschaftsgüter, die für die Produktion anderer Güter benötigt werden, haben einen Preis, d.h. sie sind knappe Güter. Die Knappheit dieser Güter ist ein Merkmal, das dazu führt, bei deren Bereitstellung und Verwendung rational vorzugehen. Sobald Fragen der Güterknappheit zu beantworten sind, handelt es sich um wirtschaftliche Probleme, für die in mikroskopischer Sicht die Betriebswirtschaftslehre zur kompetenten Wissenschaft wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wirtschaften ist das Entscheiden über knappe Güter in Betrieben. Das Wirtschaften repräsentiert somit einen Problemkreis, der den Erkenntnisgegenstand der Betriebswirtschaftslehre darstellen kann. Das zweckmäßige Auswahlprinzip, das zur Abgrenzung dieses Erkenntnisgegenstandes führt, ist das Wirtschaftlichkeitsprinzip.

Wirtschaften ist in seinen Konsequenzen stets zukunftsbezogen. Entscheidungen, die in der Gegenwart getroffen werden, zeigen ihre Wirkung immer erst in späteren Zeitpunkten. Je weiter ihre Wirkungen in der Zukunft liegen, desto unvollkommener ist im Zeitpunkt der Entscheidung das Wissen über sie.

Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit gewinnbarer Informationen lassen sich drei Entscheidungsarten unterscheiden.

Bei Entscheidungen unter Sicherheit wird davon ausgegangen, dass der Entscheidungsträger über alle zukünftigen Gütereinsätze, Güterausbringungen und Beziehungen zwischen ihnen vollständig, sicher und bestimmt informiert ist.

Von einer Entscheidung unter Risiko (stochastische Unsicherheit) wird gesprochen, wenn für jede realisierbare Alternative die Wahrscheinlichkeiten für das Eintreten der jeweils möglichen Ergebnisse bekannt sind. Das Resultat für jede Alternative ist dann der mathematische Erwartungswert der Alternativergebnisse.

Für Entscheidungen unter Unsicherheit (realistische Unsicherheit) sind die Eintrittswahrscheinlichkeiten der möglichen Ergebnisse einer unbekannten Anzahl Alternativen unbekannt.

Kritik am häufig vertretenen Verständnis des Erkenntnisgegenstands der BWL:

- Wirtschaftliches Handeln als Tatsachenbehauptung:

Unter Berücksichtigung einer realistischeren Form der Unsicherheit fehlt ein objektiver Maßstab für wirtschaftliches Handeln.

- Wirtschaftliches Handeln als anzustrebende Leitlinie:

Unter Berücksichtigung einer realistischeren Form der Unsicherheit fehlt eine Begründung für eine solche Leitlinie.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.2. Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre

Gegenstand der Erklärungsaufgabe ist die Rechtfertigung betriebswirtschaftlicher Aussagen. Die Anwendung betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse und Verfahren zur Lösung betrieblicher Probleme bildet schließlich die Gestaltungsaufgabe.

Erklärungsaufgabe:

Lassen sich Regelmäßigkeiten über den Einfluss der Besteuerung auf die Einkommenserzielung von Steuerpflichtigen aufzeigen?

Gestaltungs-/Beratungsaufgabe:

- Welche betriebswirtschaftlichen Entscheidungen sollten einzelne Steuerpflichtige treffen, um ihre ökonomischen Ziele zu erreichen?
- Wie sollte das Steuerrecht ausgestaltet werden, wenn bestimmte gesamtwirtschaftliche Ziele angestrebt werden?

- Erklärungsaussagen sind nur in Form von abstrakten Regelmäßigkeiten möglich.

- Gestaltungsaussagen gegenüber einzelnen Wirtschaftssubjekten basieren nur partiell auf solchen Erklärungsaussagen; häufig: Heuristiken.

- Gestaltungsaussagen gegenüber dem Gesetzgeber sollten Erklärungsaussagen zugrunde liegen.

2. Rechtsformwahl als betriebswirtschaftliche Entscheidung

Unter der Rechtsform versteht man ein System rechtlicher Regelungen, mit dem die Beziehungen zwischen Eigentümern und Betrieb, zwischen Betrieb und Außenstehenden sowie zwischen den Eigentümern untereinander festgelegt werden.

Von der Betriebswirtschaftslehre ist das Postulat der rechtsformneutralen Besteuerung aufgestellt worden: Nicht steuerliche, sondern allein wirtschaftliche Überlegungen sollten für die Wahl der Rechtsform maßgebend sein. Dieses Postulat kann umfassend hinterfragt werden, zumal sich Rechtsformen zivilrechtliche unterscheiden und sich aus der zivilrechtlichen Qualifikation heraus auch steuerliche Unterschiede ergeben.

2.1. Nichtsteuerliche Kriterien der Rechtsformwahl

Siehe Anlage 1

2.2. Grundarten der Steuern

2.2.1. Einkommensteuer

Die sachliche Steuerpflicht beruht auf dem zu versteuernden Einkommen. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt in vier Schritten. Ausgangspunkt sind die einzelnen Einkünfte der Steuerpflichtigen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Den Kern der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bilden die Einkünfte. Es gibt sieben Einkunftsarten, die verschiedene wirtschaftliche Betätigungen umschreiben.

§ 2 EStG

Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

(1) Der Einkommensteuer unterliegen

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2) Einkünfte sind

1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k),

2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren und deren Verwertung.

§ 13 EStG

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.

(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 670 Euro übersteigen.

Abgrenzungsprobleme treten regelmäßig zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§15 Abs.1 EStG) auf. Der Zukauf von Produkten, die im Betrieb verwendet werden ist mit einer land- und forstwirtschaftlichen Betätigung in Einklang zu bringen. Steht im Vordergrund aber nicht die Erzeugung von Pflanzen und Tieren, sondern der Handel mit diesen Produkten, ohne dass diese einer Bearbeitung oder Verarbeitung unterliegen, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben.

(2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören im Wesentlichen Einkünfte aus dem Handel, aus der Herstellung, der Bearbeitung von Gütern, der Werkleistung, aus Dienstleistungen und aus der Vermittlung und Beratung, soweit diese nicht in den Bereich der freiberuflichen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten fallen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn die Tätigkeit:

- Selbständig auf eigene Rechnung
- Nachhaltig ist (Wiederholungsabsicht)
- Der Gewinnerzielung dient
- Hervortreten nach außen

§ 15 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(2) Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.

(3) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen vor allem Angehörige freier Berufe. Das Gesetz nennt typische Berufe.

§ 18 EStG

(1) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;

(4) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

Auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden vom Gesetz nur durch Nennung von typischen Bezügen umschrieben. Derartige Einkünfte können nur Personen erzielen, die im öffentlichen oder privaten Dienst beschäftigt sind und Arbeitslohn beziehen; es fehlt an der Selbständigkeit und der Übernahme eines unternehmerischen Risikos.

§ 9a EStG

Pauschbeträge für Werbungskosten

Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro; daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert abzuziehen;

(5) Einkünfte aus Kapitalvermögen

Unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen alle Entgelte aus der Überlassung von Geldkapital. Das Gesetz folgt hier der Quellenauffassung des Einkommens.

§ 20 EStG

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an

bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. Als

sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;

(9) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

§ 32d EStG

Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt

25 Prozent.

(6) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der vorstehenden Absätze die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.

(6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

§ 21 EStG

(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);

2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;

§ 9 EStG

Werbungskosten

(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt.
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4. (weggefallen)
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. (1 )
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Nummer 7 bleibt unberührt;
7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe angewendet werden, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 Euro sofort als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Sonderausgaben sind Aufwendungen für private Lebensführung, deren Abzugsfähigkeit ausnahmsweise vom Gesetzgeber aus sozial-, wirtschafts- oder kulturpolitischen Gründen

gestattet wird. Eine Definition der Sonderausgaben fehlt im EStG; sie sind in den §§10-10c erschöpfend aufgezählt, so z.B. Spenden, Steuerberatungsaufwendungen oder bestimmte Versicherungsbeiträge.

§ 33 EStG

Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

§ 32a EStG

Einkommensteuertarif

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, §§ 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten1

"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 12.739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro- Betrag abzurunden.

2.2.2. Körperschaftssteuer

Die sachliche Steuerpflicht beruht auf dem zu versteuernden Einkommen. Ausgangspunkt ist der Gewinn/Verlust gemäß Handelsbilanz.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§5 (1) S.1 EStG: Maßgeblichkeitsprinzip

Danach sind bei der Aufstellung der Steuerbilanz die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GOB) zu beachten (§§242 ff. HGB). Dies gilt allerdings nur, wenn nicht spezielle einkommensteuerrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmen (Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§ 248 HGB

Bilanzierungsverbote

(1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden.

(2) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

(3) Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden.

§ 249 HGB

Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
Rückstellungen dürfen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung auch gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 innerhalb des Geschäftsjahrs nachgeholt wird.

(2) Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.

(3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

§ 250 HGB

Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner dürfen ausgewiesen werden

1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen,
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der

Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der

Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

§ 5 EStG

Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind

Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.

Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des Dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres Gewinn erhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a. (2 ) (3 )

(4b) Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder

Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden. Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

§ 253 HGB

Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.

(2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert (StB: Verbot) anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muss.

§ 6 EStG

Bewertung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

3a. Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:

e) Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend.

§ 23 KStG

(1) Die Körperschaftssteuer beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens.

2.2.3. Gewerbesteuer

Die Gemeinden entscheiden darüber, ob eine Gewerbesteuer zu erheben ist (§1 GewStG). Die Gewerbesteuer soll die Ertragskraft des Gewerbebetriebs treffen. Es handelt sich um eine Realsteuer.

§ 1 GewStG

Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 6 GewStG

Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

[...]

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Details

Titel
Steuern II. Vorlesungsmitschrift und Seminar
Hochschule
Technische Universität Ilmenau
Jahr
2008
Seiten
39
Katalognummer
V281395
ISBN (eBook)
9783656756385
ISBN (Buch)
9783656756378
Dateigröße
627 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
steuern, vorlesungsmitschrift, seminar
Arbeit zitieren
Anonym, 2008, Steuern II. Vorlesungsmitschrift und Seminar, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281395

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