Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an die Erfordernisse des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs


Seminararbeit, 2002

37 Seiten, Note: 16


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

I. Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an die Erfordernisse des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs – Neue Formen für den E-Commerce?

II. Ausgangslage – materiellrechtlich
A. Formfreiheit
1. Schutzfunktion
2. Beweisfunktion
3. Beratungsfunktion
4. Kontrollfunktion
B. Die bisherigen Formerfordernisse des Privatrecht
1. Schriftform
2. Öffentliche Beglaubigung gem. § 129
3. Notarielle Beurkundung gem. § 128
4. Besondere Formerfordernisse in Ausnahmefällen

III. Im Vorfeld der Gesetzesänderung
A. Anlass und Vorgeschichte
1. Anforderungen des E-Commerce
2. Europarechtliche Harmonisierungsmaßnahmen
B. Der Regierungsentwurf
1. Veränderungen - Streichungen
C. Weiterer Verfahrenslauf

IV. Einzelerläuterungen zu den wichtigsten Vorschriften
A. Die elektronische Form des § 126 a BGB
1. Die qualifizierte digitale Signatur gem. § 2 Nr. 2 SigG
2. Die elektronische Willenserklärung – Zugang
3. Die elektronische Form – ihre neue Rolle im Privatrecht
4. Die elektronische Form im Zivilprozess - § 292 a ZPO
B. Die Textform des § 126 b BGB
1. Zugang einer Willenserklärung in Textform
C. Die vereinbarte Form des § 127 BGB
D. Elektronischer Zugang zum Gericht

V. Kritik
A. Elektronische Form
1. Elektronische Form – Terminologisch eindeutig?
2. Warnfunktion der elektronischen Form
3. Beweisfunktion und § 292 a ZPO
4. Perpetuierungsfunktion
B. Textform

VI. Perspektiven
A. Anpassung der Formvorschriften des Öffentlichen Recht
B. Anpassung der Formvorschriften des Handelsrecht
C. Die Form bei Verbraucherdarlehensverträgen gem. § 492 I
D. Elektronische Form für Bürgschaften & Co.
E. Textform in § 550
F. Umsetzung der neuen Formen im Strafrecht
G. Elektronischer Notar?
H. EU vs. USA – Konkurrenz der Standard

VII. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an die Erfordernisse des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs – Neue Formen für den E-Commerce?

Die folgende Untersuchung beschäftigt sich mit den Veränderungen, die das Formanpassungsgesetz in das deutsche Privatrecht eingebracht hat.

Ausgehend von einem Blick auf den status quo ante soll untersucht werden, mit welchem Anspruch der Gesetzgeber die Novellierungen auf den Weg gebracht hat, und in wie fern das verabschiedete Gesetz diesem Anspruch genügt. Neben einer erläuternden Darstellung der neuen Formen sollen ihre typischen Anwendungsfelder und potentielle Probleme beschrieben werden. Über das Inhaltsversprechens des Gesetzestitels hinaus beinhaltet es allerdings auch einige materiellrechtliche und prozessuale Aspekte, die ebenfalls dargestellt werden sollen.

II. Ausgangslage – materiellrechtlich

Zunächst soll ein kurzer Überblick über die bisher vorhandenen Formen bzw. ihre Anwendungsfelder gegeben werden.

A. Formfreiheit

Das Bürgerliche Gesetzbuch geht grundsätzlich vom Prinzip der Formfreiheit aus. Diese Formfreiheit ist eine Folge der Privatautonomie. Die Privatautonomie lässt dem Erklärenden die Wahl, in welcher Art und Weise er seinen Willen äußern möchte. Das BGB alter Fassung gebot nur ausnahmsweise die Einhaltung einer bestimmten Form. Jedwede Einschränkung der Formfreiheit war dabei notwendigerweise an die Erreichung eines – oder auch mehrerer – Zwecke gebunden.

1. Schutzfunktion

Bei bestimmten Geschäften verlangt das BGB die Einhaltung einer Form, um dem Erklärenden die wirtschaftliche Bedeutung seines Handelns warnend vor Augen zu führen. Beispiele für diese Schutzfunktion sind z.B. die Schriftform bei der Bürgschaftserklärung gem. § 766[1] oder des Schuldversprechens gem. § 780.

2. Beweisfunktion

Beweiszwecken dient beispielsweise das Erfordernis der Handschriftlichkeit beim eigenhändigen, bzw. privatschriftlichen Testament gem. § 2247. Verallgemeinernd gilt aber auch, dass die bisherigen Formen schon durch die Verkörperung der Erklärung die Beweisführung grundsätzlich erleichterten.

3. Beratungsfunktion

Die Beratungsfunktion steht insbesondere in den Fällen der obligatorischen notariellen Beurkundung im Vordergrund. Beispiel hierfür ist der Grundstückskauf gem. § 311 b I bzw. § 313 I BGB AF[2]. Hier soll der Erklärende vom Notar hinsichtlich der rechtlichen Folgen und der Bedeutung des Geschäfts beraten und rechtlich belehrt werden.

4. Kontrollfunktion

In manchen Fällen dient die Schriftform auch der Erleichterung der behördlichen Kontrolle, so z.B. die in § 34 GWB früher vorgesehene Schriftform für Kartellverträge.

B. Die bisherigen Formerfordernisse des Privatrechts

Bis zum Inkrafttreten des hier untersuchten Gesetzes am 1.August 2001 gab es im deutschen Privatrecht als vorgeschrieben Formen grundsätzlich die Schriftform, die Öffentliche Beurkundung, die notarielle Beurkundung und in einigen wenigen Ausnahmefällen besondere Formvorschriften.

1. Schriftform

Die Schriftform des Bürgerlichen Gesetzes setz eine Urkunde und eine eigenhändige Unterschrift bzw. ein notariell beglaubigtes Namenszeichen voraus.

a) Urkunde

Eine Urkunde ist die schriftliche Verkörperung einer Erklärung.[3] Dabei muss das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft in einer Urkunde enthalten sein. Im Zivilprozessrecht kommt der Urkunde gem. § 416 ZPO formelle Beweiskraft zu. Darüber hinaus gilt aber, zumindest für Vertragsurkunden, eine über die freie Würdigung gem. § 286 ZPO hinausgehende auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Echtheitsvermutung für privatschriftliche Urkunden.[4]

b) Eigenhändige Unterzeichnung

Die Unterschrift muss den Text der Urkunde räumlich abschließen.[5] Sie darf insbesondere, auch nicht bei durchgestalteten Formularen, am oberen Rand stehen.[6] Zweck der Namensunterschrift ist die zweifelsfreie Feststellung des Ausstellers, insofern genügt ggf. die Verwendung des Familiennamens oder eines Pseudonyms. Da die Unterschrift explizit eigenhändig zu erfolgen hat, genügt die Übersendung einer Urkunde durch Telefax nicht der Schriftform.[7]

2. Öffentliche Beglaubigung gem. § 129

Zusätzlich zu den Voraussetzungen der Schriftform kommt bei der öffentlichen Beglaubigung gem. § 129 eine notarielle Bestätigung der Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens gem. §§ 39, 40 BeurkG hinzu.[8]

3. Notarielle Beurkundung gem. § 128

Die notarielle Beurkundung gem. § 128 bezieht sich darüber hinaus auf die vollständige Erklärung. In einigen Ausnahmefällen wie z.B. der Auflassung eines Grundstückes gem. § 925 müssen zusätzlich beide Vertragsparteien anwesend sein.

4. Besondere Formerfordernisse in Ausnahmefällen

Zusätzlich zu den dargestellten allgemeinen Formen kennt das BGB besondere Vorschriften z.B. für die Willenserklärung zur Eheschließung, die gem. §§ 1310, 1311 bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheschließenden persönlich erklärt werden muss. Außerdem gelten besondere Formerfordernisse noch für das öffentliche und privatschriftliche Testament gem. §§ 2232 bzw. 2247.

III. Im Vorfeld der Gesetzesänderung

Schon länger herrschte im Vorfeld des hier besprochenen Gesetzes unter zivilrechtlichen Wissenschaftlern und Praktikern weitgehende Einigkeit darüber, dass die geltenden Formregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches den Erfordernissen des modernen, insbesondere des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs nicht mehr zureichend waren.[9] Durch die massive Verbreitung elektronischer Kommunikationsmittel und neuer digitaler Übertragungstechniken wurden die Formvorschriften des über 100-jährigen BGB[10] zunehmend eher als Hindernis für einen reibungslosen rechtsgeschäftlichen Verkehr angesehen.[11]

A. Anlass und Vorgeschichte

In einzelnen Fällen hatte der Gesetzgeber bereits Ausnahmevorschriften erlassen, so z.B. für automatisch erstellte Erklärungen gem. § 4 I S. 3 VerbrKrG AF oder auch vervielfältigte Aktienunterschriften gem. § 13 AktG. Vergleichbare Änderungen gab es auch im Handelsrecht[12], z.B. durch den Verzicht auf die handschriftliche Signatur in § 408 II Satz 2 HGB oder den Ladeschein gem. § 444 I HGB. Diese - im Einzelnen unbestritten notwendigen - Ausnahmen führten aber auch zu einer zunehmenden Unübersichtlichkeit im Bereich der Formerfordernisse. In Teilen der rechtsgeschäftlichen Praxis, z.B. mit EDI-Dokumenten im Speditionsgewerbe,[13] setzten sich schon vor der gesetzlichen Normierung elektronischen Substitute zur herkömmlichen verkörperten Urkunde durch.[14] Selbst die Rechtsprechung versuchte, bestimmte Formvorschriften in Einzelfallprüfungen auszusetzen, weil sie vermehrt den Bedürfnissen des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs nicht mehr Rechnung trugen.[15]

1. Anforderungen des E-Commerce

Der Name des Gesetzes weist darauf hin, es soll den modernen, insbesondere den elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr erleichtern. Fraglich ist, welche Bedürfnisse in diesem Bereich überhaupt bestanden und bestehen. Ein funktionierender elektronischer Geschäftsverkehr beruht auf dem Vertrauen, dass die elektronische Nachricht den Empfänger unverfälscht erreicht und der Empfänger sich darauf verlassen kann, dass der Absender authentisch ist. Das Hauptaugenmerk musste also darauf gerichtet werden, dass die Anpassungen dem Bedürfnis an sicherer und authentifizierbarer Kommunikation der Vertragspartner unter gleichzeitig möglichst geringem Anwendungsaufwand entsprechen würden. Gleichzeitig liegen die besonderen unternehmerischen Chancen des E-Commerce in der leichten Erreichbarkeit internationaler Märkte. Die deutschen Regelungen mussten also gleichzeitig international vergleichbaren Standards genügen sowie auf dem weltweiten Markt der E-Commerce-Regeln konkurrenzfähig sein. Diese Anforderungen sollen – grob skizziert – die Messlatte sein, anhand derer die Neuregelungen im Einzelnen bewertet werden sollen.

2. Europarechtliche Harmonisierungsmaßnahmen

Neben diesem, sich auf nationaler Ebene ergebenden Handlungsbedarf, war der deutsche Gesetzgeber gehalten, zwei EU-Richtlinien in nationales Gesetz umzuwandeln, die ebenfalls den Problemkreis des E-Commerce tangierten.

a) Signatur-Richtlinie

Ein wesentlicher Anstoß für die Änderung der Formvorschriften durch den Bundesgesetzgeber war zunächst die EU-Signatur-Richtlinie.[16] Durch die Richtlinie wurden die Mitgliedsstaaten v.a. verpflichtet, die grundsätzliche rechtliche Gleichbehandlung von elektronischen Signaturen mit handschriftlichen Unterschriften sicherzustellen.[17] Dabei war zumindest umstritten, ob aus diesem Gleichstellungsauftrag die deutsche Lösung, die Einführung einer eigenen elektronischen Form abzuleiten war.[18]

Im internationalen Kontext betrachtet, ist die EU-Richtlinie jedenfalls an Art.4 UNCITRAL: „information shall not be denied legal effect, validity or enforceability solely on the grounds that it is in the form of a data message“[19] ausgerichtet,[20] der international zunehmend gesetzliche Verbreitung findet.[21]

b) E-commerce-Richtlinie

Die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr[22] zielt auf eine EU-weite Harmonisierung des Abschlusses und der Anerkennung elektronisch geschlossener Verträge.[23] Konkret bedeutet dies die Schaffung einer grundsätzlichen Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg[24].

B. Der Regierungsentwurf

Diesen Anforderungen hatte sich also der Bundesgesetzgeber zu stellen. Ursprünglich war allerdings im Diskussionsentwurf des BMJ nur die Textform vorgesehen gewesen. Die weiter reichende Bedeutung sollte dann aber, u.a. nach heftiger Kritik aus der rechtsberatenden Praxis,[25] der im Entwurf von 1999 neu eingefügten elektronischen Form zukommen. Doch auch dieser, im Mai 1999 vom Bundesministerium der Justiz vorgestellte Entwurf[26] war bald heftiger Kritik ausgesetzt und hat noch einige wesentliche Veränderungen erfahren.

[...]


[1] §§ ohne Gesetzesnennung sind solche des BGB aktueller Fassung.

[2] §§ mit Kennzeichnung AF bezeichnen jeweils das zitierte Gesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtes an den modernen Geschäftsverkehr am 1. August 2001.

[3] Palandt60 § 126 Rn.2.

[4] Thomas – Putzo § 416 Rn. 3.

[5] RGZ 52, 280; BGHZ 113, 51; Palandt60 § 126 Rn. 4.

[6] BGHZ 113, 48.

[7] BGH NJW 1993, 1126.

[8] Malzer, DnotZ 2000 S. 176.

[9] Boehme-Neßler S. 145; Müglich MMR 2000 S.7.

[10] Scheffler/ Dressel CR 2000

[11] Moritz CR 2000 S. 62 f.

[12] Müglich MMR 2000 S. 9.

[13] Nöcker, CR 2000 S. 176f.

[14] Müglich MMR 2000 S.9.

[15] LG München Urteil v. 25.05.2000 – 17HKO 21011/99.

[16] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, Abl. EG Nr. L 13 v. 19.1.2000, 12.

[17] Art. 5 Abs. I der EU-Signatur-Richtlinie.

[18] Redeker CR 2000 S. 455.

[19] http://www.uncitral.org/texts/electom/index.htm.

[20] Müglich MMR 2000 S. 8.

[21] http://cwis.kub.nl~frw/people/hof/DS-law-su.htm

[22] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt [...]

[23] Geis MMR 2000 S. 671.

[24] Art. 9 Abs. I E-Commerce-Richtlinie.

[25] BNotK-Intern 4/ 2000 S. 2.

[26] BMJ: I B 1 – 3414/2 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an die Erfordernisse des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs
Hochschule
Université de Lausanne  (Chair de droit allemand)
Veranstaltung
Seminar zur Schuldrechtsmodernisierung
Note
16
Autor
Jahr
2002
Seiten
37
Katalognummer
V2812
ISBN (eBook)
9783638116954
Dateigröße
681 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schuldrechtsmodernisierung, Formvorschriften, Privatrecht, Signaturgesetz, Signaturverordnung, digitale Signatur, Schriftform, Textform, elektronische Form
Arbeit zitieren
Johannes Heinrich Erling (Autor:in), 2002, Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an die Erfordernisse des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2812

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