Kosten und Einnahmen für Städte im Hexenprozess

Am Beispiel der Mindener Hexenprozesse zwischen 1584 und 1684


Hausarbeit, 2014

20 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit

3. Verfolgung und deren Intensität in Minden
3.1 Der Verlauf der Verfolgung 1584-1684 und politische Rahmenbedingungen
3.2 Beteiligte an einem Hexenprozess in der Stadt Minden

4. Fallstudie
4.1 Der Hexenprozess gegen die Rockemannsche 1669
4.2 Beginn und Verlauf des Prozesses
4.3 Urteil und Prozesskosten

5. Hexenprozesse als potentielle Einnahmequelle für die Stadt

6. Fazit und Ausblick

Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„XLIV. Item so jemandt sich erbeut andere menschen zauberei zu lernen, oder jemands zu bezaubern bedrahet und dem bedrahten dergleichen beschicht, auch sonderlich gemeynschaft mit zaubern und zauberin hat, oder mit solchen verdechtlichen dingen, gerberden, worten und weisen, umgeht, die zauberey auff sich tragen, und die selbig person des selben sunst auch berüchtigt, das gibt ein redlich anzeygung der zauberey [...].“1

Der Artikel 44 der peinlichen Halsgerichtsordnung ist die Grundlage für die in der frühen Neuzeit geführten Hexenprozesse. Er zeigt auf eine sehr deutliche Art und Weise, wie stark der Glaube und die Angst vor Hexerei gewesen sein muss. Um sich vor ihr zu schützen, wurde ein Verfahren etabliert, das in vielen Territorien des Alten Reiches zu Massenverfolgungen führte. Die Härte, mit der die Verfahren geführt wurden, zeigt auch das Instrument der Folter, denn im Artikel 44 heißt es weiter: „und genugsam ursach zu peinlicher frage.“2

Auch die Stadt Minden blieb davon nicht verschont. In Minden wurde in der Zeit von 1584 bis in das Jahr 1684 gegen insgesamt 170 Personen wegen Hexerei ermittelt. In 132 Fällen führten die eingeleiteten Ermittlungen zur Erhebung einer Anklage und somit zu einem Hexenprozess vor dem Ratsgericht der Stadt3. Die Akten zu diesen Ermittlungen beziehungsweise Prozessen sind im Kommunalarchiv Minden zugänglich. In dieser Arbeit soll es jedoch nicht um die Hexenprozesse im Allgemeinen gehen, sondern es soll der Frage nach dem finanziellen Aspekt eines Hexenprozesses nachgegangen werden. Hierzu wird der Prozess gegen die Rockemansche von 16694 herangezogen. Die Umstände dieses Prozesses werden zum Großteil aus der Monographie von Barbara Groß rekonstruiert, da für eine vollständige Zusammenfassung aus den Akten der Umfang dieser Arbeit nicht ausreicht. Es soll hier exemplarisch eine Auseinandersetzung mit der Rechnung oder, wie in der Akte bezeichnet, mit dem „Behgleichnis der Unkosten“5 zu diesem Prozess stattfinden. Daraus soll die Fragestellung beantwortet werden, welche Kosten bei einem Hexenprozess anfielen und welche Beteiligten finanziell profitierten. In einem zweiten Schritt soll sich dann die Rechnung eines zweiten Prozesses anschließen, um zu vergleichen. Dies soll dazu dienen zu überprüfen, ob mit Hexenprozessen für die Stadt langfristig Geld zu verdienen war. An einem einzelnen Prozess lässt sich dies nicht belegen, da es sich bei den Einnahmen um Zufallsbefunde handeln könnte.

Die Relevanz der zugrundeliegenden Fragestellung hat zum Einen damit zutun, dass man die Hexenprozesse in Minden als einen überwiegend städtischen Vorgang zu verstehen hat6. Denn, wie in vielen Territorien, richteten städtische Gerichte über die Angeklagten. Auch lässt sich daran zeigen, dass es sich bei den Hexenprozessen keinesfalls um Anomalien innerhalb des Rechtssystems handelte, sondern ein rechtmäßiges Verfahren, welches Verwaltungsaufwand nach sich zog. Dies ist ein weiterer Schritt um deutlich zu machen, dass die Verfolgung von Hexerei auf der juristischen Ebene keine singuläre Erscheinung, sondern allgemein gültiges Recht war.

Zum Forschungsstand ist anzumerken, dass sich die Hexenforschung hauptsächlich aus Lokal- und Regionalstudien speist. Hier ist zum Beispiel Michael Ströhmer zu nennen, der sich mit den Hexenprozessen in der Hansestadt Lemgo befasst hat.7 Zu den grundsätzlichen Arbeiten8 ist hier unter anderem Gerhard Schormann anzuführen, der sich nicht auf ein Territorium beschränkte, sondern sich mit der Verfolgungstätigkeit der Region Nordwestdeutschland beschäftigt hat9. Zu den Mindener Verfahren liegt bisher nur die Arbeit von Barbara Groß vor, die sich konkret mit einigen Verfahren beschäftigt. Ansonsten ist noch eine sprachhistorische Analyse von Uta Nolting verfügbar. Diese befasst sich jedoch mit dem Verhältnis von Mündlichkeit und Schriftlichkeit in Hexenverhörprotokollen.

Die Bezeichnung der Bestände im Kommunalarchiv ist mit dem Zusatz „(alt)“ versehen. Dies hat jedoch keine aktuelle Bewandtnis. Die Akten sind auch langfristig unter der angegebenen Bestandsnummer einsehbar. Quellenzitate sind kursiv gesetzt um sie stärker von den übrigen Zitaten abzusetzen. Des Weiteren ist in der Quellenanalyse (siehe Kapitel 4.3) deutlicher, welche Aussagen aus den Dokumenten der Akte stammen.

2. Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation lassen sich die Schwerpunktphasen der Hexenverfolgung zwischen 1570 und etwa 1680 konstatieren10. Natürlich sind dies nur Richtwerte. Die Verfolgungsdauer und Intensität sind durchaus unterschiedlich und bedürfen einer individuellen Betrachtung. Einige Fragen drängen sich im Zusammenhang mit der frühneuzeitlichen Verfolgung auf. Wie wurde es möglich, dass Menschen aufgrund von Handlungen vor Gericht gebracht wurden, die für die Menschen in der Frühen Neuzeit keine Neuerung darstellten? Denn Magie und Zauber waren den Menschen durchaus nicht unbekannt. Im Volk waren magische Mittel zur Verteidigung oder zum Aufspüren von verlorenen Dingen durchaus legitim und hatten sich regelrechter Beliebtheit erfreut11. Schon die Antike kannte magische Praktiken. Ein erster Schritt zur Etablierung eines Hexereibegriffs ist in der Dämonologie zu suchen. Sie legte den Grundstein für die Art von Verständnis der Magie, welches in den späteren Hexenprozessen maßgebend sein sollte. Sie konstatierte die Existenz von Dämonen, die das Leben der Menschen beeinflussten. Dabei waren sie jedoch nicht frei von jeder Art der Kontrolle, sondern mussten sich, wie alle Wesen dem Willen Gottes unterordnen12. Daraus hervor ging nun eine Hexenlehre, die sich mit zentralen Aspekten der Dämonologie auseinandersetzte und in einem neuen Zusammenhang interpretierte. Am Ende dieser Überlegungen stand die Feststellung, dass Hexen nicht eigenständig in der Lage waren Magie zu gebrauchen13. Sie brauchten also ein Mittel, um Kräfte dieser Art bewirken zu können. Dieses Mittel sahen gelehrte Theologen wie Albertus Magnus im Teufelspakt14. Der Teufelspakt ist das zentrale Charakteristikum der Hexenprozesse dieser Zeit. Denn auch wenn die Halsgerichtsordnung im Artikel 44 vom Delikt der „ zauberey“15 spricht, so geht es bei einem Hexenprozess doch in erste Linie darum, „insgeheime Abweichler [...]“16 zu finden, die sich von Gott losgesagt hatten um dem Teufel zu dienen. Somit war also in der Apostasie, der Abkehr von Gott und der Zuwendung zum Teufel, das Verbrechen zu suchen. Die genannten Faktoren führten zur Etablierung eines Sammelbegriffes, welcher in der Forschung als kumulativer Hexereibegriff gebräuchlich ist. Zu diesem Begriff gehören: „Hexenflug, Hexensabbat, Teufelsbuhlschaft, Teufelspakt und Schadenzauber“17. Vielmehr ging es darum, jene ausfindig zu machen, die zu einer, die Christenheit bedrohenden Hexensekte gehörten18. Wie real diese Angst war, ist auch in den Verhörprotokollen greifbar. Die Bloibomsche, eine in Minden 1669 der Hexerei Angeklagte, wird befragt, mit wem sie „aufm tantze gewesen“19 sei? Darauf gibt sie zur Antwort, dass die „Rockemannsche mit aufm tantze gewesen“20 wäre. Eine ähnlich Aussage findet sich im Fall der Rockemannschen auch von der Hotkerschen, die die Rockemannsche ebenfalls als Teilnehmerin am Hexensabbat besagt hatte. Sie hatte ihr sogar eine führende Stellung innerhalb der Sabbatteilnehmerinnen angelastet21. Hier wird deutlich, dass der Glaube an die Bestandteile des Hexereibegriffs stark durch alltäglich Hierarchien und Erfahrungen geprägt war22. Des Weiteren lässt sich daran erkennen, dass sich für die Menschen der frühen Neuzeit Hexen und Zauberer nicht als Einzelne, sondern in einer Gruppe „realisieren“. Der Hexensabbat ist in der Vorstellung eine Art Brücke zwischen dem irdischen Dasein der Hexen und dem übernatürlichen Kontakt mit dem Teufel23.

Dass eine juristische Verfolgung von Hexerei in den einzelnen Territorien des Reiches überhaupt möglich war, dafür sorgte die 1532 erlassene Halsgerichtsordnung. Mit den enthaltenen Bestimmungen war es möglich, zumindest gegen das Element des Schadenzaubers vorzugehen. Für die weiteren im Hexereibegriff enthaltenen Bestandteile sah die Carolina keine konkrete Form der Strafe vor24. Hier wurde auf die Hinzuziehung von sogenannten Spruchkollegien zurückgegriffen, die im Fall einer unklaren Rechtslage mit einem Gutachten in den Prozessverlauf einwirkten, um den Richtern eine rechtliche Beratung zu erteilen. Ob auf die Anweisungen, die auch als Inquisitionsartikel25 bezeichnet werden, zurückgegriffen wurde, lässt sich an den Akten ablesen. Wo diese befolgt wurden, findet sich der entsprechende Artikel und der Vermerk „ Ad Interogat[oria] 15 juxta Responsum [...] “26 . Eine vollständige Bindung an die von der Fakultät gegebenen Ratschläge gibt es im Strafrecht des alten Reiches nicht. Die städtischen Gerichte sind in ihrer Interpretation der vorliegenden Gutachten frei. Es handelt sich bei vielen dieser Rechtsbelehrungen also nicht um faktische Anweisungen, die keine andere als die im Gutachten dargestellte Lösungen, vorsehen. Der Spielraum der Interpretation ist nicht zu gering zu schätzen27.

Zu den Opfern, sowohl im weiter gefassten Kontext des alten Reiches, als auch im engeren Untersuchungsbereich Minden, fällt auf, dass der Großteil der Angeklagten in den Hexenprozessen Frauen waren. Die Erklärungsansätze, warum Hexerei ein überwiegend „weibliches Delikt“ war, sind vielschichtig. Sicher ist jedoch, dass die Standartwerke der Hexenlehre einen starken Einfluss auf dieses Bild der Hexe hatten. Hier ist zum Beispiel der „Hexenhammer“ oder „Malleus Malificarum“ zu nennen. Heinrich Kramer, der Autor des Hexenhammers führt Argumente an, warum gerade Frauen für Dämonen anfällig sind:

„[...] there are three elements in the world that do not know how to maintain a middle course in terms of goodness or evil [...] these three things being a tongue, a churchman and a woman. They do this in goodness when they are ruled by an good spirit [...] they become excellent. They also do this in evil when they are ruled by an evil spirit [...] they are rendered very bad.“28

Das von Kramer geprägte Frauenbild hatte großen Einfluss auf die Gelehrten jener Zeit. Hexerei trug das Stigmata eines „Frauenverbrechen[s]“29. Jedoch ist es fatal, die Opfer städtischer Verfolgung nur unter älteren Frauen zu suchen, wie dies Lyndal Roper tut30. Allgemein sieht sie die Ursache für die Verfolgung in der Fruchtbarkeit. Die Hexen würden die Fruchtbarkeit zerstören, indem sie sich gegen Säuglinge und Tiere richteten31. Dies als Hauptursache im Bereich städtischer Verfolgung anzunehmen, ist aus mehreren Gründen schwierig. Zum einen lässt sich das Alter der Angeklagten oft nicht aus den Akten bestimmen. Zum anderen ist, wie im Fall der Rockemannschen, zunächst kein Schaden nachweisbar.

[...]


1 Heinrich Zoepfl (Hrsg.), Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl’s V. Nebst der Bamberger und der Brandenburger Halsgerichtsordnung und den Projecten der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl’s V. von den Jahren 1521 und 1529, Zweite synoptische Ausgabe, Leipzig und Heidelberg 1876, S. 47-49.

2 Ebd. S. 49.

3 Barbara Groß, Hexerei in Minden. Zur sozialen Logik von Hexereiverdächtigungen und Hexenprozessen (1584-1684), Diss. 2007, (=Westfalen in der Vormoderne. Studien zur mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Landesgeschichte, Bd. 2) , Münster 2009, S. 15.

4 Kommunalarchiv der Stadt Minden (im Folgenden nur KAM), Hexenprozess gegen die Rockemannsche, Stadt Minden, B, Nr. 248, 2 (alt), fol. 71 v.

5 Ebd.

6 Groß, Hexerei in Minden, Münster 2009, S. 20: 170 städtischen Verfahren, stehen so Groß, 92 ländliche Verfahren gegenüber. Darin sind alle Verfahren im Stift Minden berücksichtigt..

7 Vgl. hierzu: Michael Ströhmer, Von Hexen, Ratsherren und Juristen. Die Rezeption der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. in den frühen Hexenprozessen der Hansestadt Lemgo (15831621), (= Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte, Bd. 43), Paderborn 2002, S. 13-19.

8 Eine ältere Arbeit stammt von Kurt Bauschwitz: Hexen und Hexenprozesse. Die Geschichte eines Massenwahns, München 1966. Doch ist dieser nicht weiter Beachtung zu schenken, da sie aus den Anfängen der Hexenforschung stammt und die meisten Ansätze durch die neuere Forschung stark revidiert wurden.

9 Gerhard Schormann, Hexenprozesse in Nordwestdeutschland, (=Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, Bd. 87), Hildesheim 1977, S. 1-4.

10 Vgl. Johannes Dillinger, Hexen und Magie. Eine historische Einführung, (=Historische Einführungen, Bd. 3), Frankfurt a. Main, 2007, S.88.

11 Vgl. Ebd. S.28.

12 Vgl. Ebd. S.45

13 Vgl. Ebd.

14 Vgl. Ebd.

15 Heinrich Zoepfl (Hrsg.), Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl’s V., Heidelberg und Leipzig 1876, S.47-49.

16 Robin Briggs, Die Hexenmacher. Geschichte der Hexenverfolgung in Europa und der Neuen Welt, Berlin 1998, S.15.

17 Johannes Dillinger, Hexen und Magie, Frankfurt a. Main, 2007, S. 20.

18 Babara Groß, Hexerei in Minden, Münster 2009. S. 54.

19 KAM: Hexenprozess gegen die Rockemannsche, Stadt Minden, B, 248, 2 (alt), fol. 1v.

20 Ebd.

21 Ebd. fol. 5v: Im Verhör vom 27. Juli 1669 findet sich folgende Aussage der Hotkerschen: „[...][Dass die] Rockemannsche [...] eine [der] obersten aufm tantze [sei].“

22 Hierzu Vgl. Johannis Dillinger, Hexen und Magie, München 2007, S. 72.

23 Johannes Dillinger, Hexen und Magie, München 2007, S. 63

24 Ebd., S.82.

25 Vgl. Barbara Groß, Hexerei in Minden, Münster 2009, S.165 (Anm. 422).

26 KAM: Hexenprozess gegen die Rockemannsche, Stadt Minden, B, 248, 2 (alt), fol. 5v.

27 Gerhard Schorrmann, Hexenprozesse in Nordwestdeutschland, Hildesheim 1977, S.20.

28 Christopher S. Mackay, Malleus Malificarum. The English Translation, Vol. II., Cambridge 2006, S. 112.

29 Johannes Dillinger, Hexen und Magie, München 2007, S. 49.

30 Lyndal Roper, Hexenwahn. Geschichte einer Verfolgung, Frankfurt a. Main 2004, S.16

31 Ebd. S. 54.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Kosten und Einnahmen für Städte im Hexenprozess
Untertitel
Am Beispiel der Mindener Hexenprozesse zwischen 1584 und 1684
Hochschule
Universität Bielefeld
Autor
Jahr
2014
Seiten
20
Katalognummer
V280953
ISBN (eBook)
9783656748595
ISBN (Buch)
9783656748168
Dateigröße
437 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kosten, einnahmen, hexenprozess, beispiel, mindener hexenprozesse
Arbeit zitieren
Malte Wittmaack (Autor:in), 2014, Kosten und Einnahmen für Städte im Hexenprozess, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280953

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