Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung und die Kapitalflussrechnung

Kritische Würdigung und Analyse der Fehlermitteilungen


Bachelorarbeit, 2012

72 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

1. PROBLEMSTELLUNG

2. ENFORCEMENT VON RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. REGULATORISCHES UMFELD DES ENFORCEMENTS
2.1.1. Regulatorisches Umfeld des Enforcements auf europäischer Ebene
2.1.2. Regulatorisches Umfeld des Enforcements auf deutscher Ebene
2.2. DAS ZWEISTUFIGE ENFORCEMENT-SYSTEM IN DEUTSCHLAND
2.2.1. Grundlagen des zweistufigen Enforcement-Systems
2.2.2. Aufgaben und Ziele des Enforcement-Systems
2.2.3. Prüfungsdurchführung
2.2.4. Fehleraufdeckung, -mitteilung und -korrektur
2.2.5. Vergleich der Enforcement-Prüfung mit der Abschlussprüfung

3. DIE KAPITALFLUSSRECHNUNG NACH IAS 7
3.1. HINTERGRUND UND ZWECK DER KAPITALFLUSSRECHNUNG
3.2. AUFBAU UND ERSTELLUNG DER KAPITALFLUSSRECHNUNG

4. BEANSTANDUNGEN DER DPR ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG
4.1. HAUPTFEHLERQUELLEN DER KAPITALFLUSSRECHNUNG
4.2. VERÄNDERUNGEN DES PLANVERMÖGENS IN DER KAPITALFLUSSRECHNUNG

5. ANALYSE UND KRITISCHE WÜRDIGUNG DER ENFORCEMENT- ENTSCHEIDUNGEN ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG
5.1. BISHERIGE STUDIEN
5.2. ANALYSE UND KRITISCHE WÜRDIGUNG DER DPR-FEHLERMITTEILUNGEN ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG
5.2.1. Beschreibung der Stichprobe und Methodik (Fehlermitteilungen)
5.2.2. Darstellung der Ergebnisse (Fehlermitteilungen)
5.2.3. Kritische Würdigung der Ergebnisse (Fehlermitteilungen)
5.3. ANALYSE UND KRITISCHE WÜRDIGUNG DER EECS-EXTRACTS
5.3.1. Beschreibung der Stichprobe und Methodik (EECS-Extracts)
5.3.2. Darstellung der Ergebnisse (EECS-Extracts)
5.3.3. Kritische Würdigung der Ergebnisse (EECS-Extracts)

6. THESENFÖRMIGE ZUSAMMENFASSUNG
ANHANG
ANHANG 1 - SÄMTLICHE BIS ZUM 31.12.2012 ERSCHIENENEN FEHLERBEKANNTMACHUNGEN ..
ANHANG 2 - FEHLERMITTEILUNG VOM 04.08.2006 UND KAPITALFLUSSRECHNUNG DES GESCHÄFTSJAHRES 2004 DER ALLGEIER HOLDING AG
ANHANG 3 - GRUNDSÄTZE DER DPR-STICHPROBENPRÜFUNG

VERZEICHNIS DER GESETZE, VERORDNUNGEN UND VERWALTUNGSANWEI- SUNGEN

LITERATURVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1 - Jahresentwicklung der Anzahl an Fehlermitteilungen

Abbildung 2 - Paragraphen, mit denen die Abschlüsse in Konflikt stehen

Abbildung 3 - Verteilung der Fehler auf die unterschiedlichen Fehlergruppen

Abbildung 4 - Fehlerhafte Cashflow-Klassifizierungen

Abbildung 5 - Cashflow-Posten fehlerhaft bzw. falsch ausgewiesen

Abbildung 6 - Unternehmensgröße der veröffentlichenden Gesellschaften nach § 267 HGB

Abbildung 7 - Anzahl der Entscheidungen in den zwölf Extracts

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1 - Struktur der Kapitalflussrechnung

Tabelle 2 - Anzahl der durch die Unternehmen veröffentlichten Fehler

Tabelle 3 - Absolute Häufigkeiten der fehlerhaften Cashflow-Zuordnungen

Tabelle 4 - Veränderung des Zahlungsmittelbestands im relevanten Geschäftsjahr

1. Problemstellung

Anfang des neuen Jahrtausends wurden die Kapitalmärkte durch zahlreiche Bi- lanzskandale erschüttert, bei denen die Bilanzersteller bzw. Entscheidungsträger von börsennotierten Unternehmen Bilanzen durch dolose Handlungen so manipu- lierten,1 dass den Kapitalmarktteilnehmern ein verfälschtes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen dargestellt wurde. Als herausragende Vorgänge sind in diesem Zusammenhang bspw. die Skandale rund um Enron und WorldCom zu nennen.2

Den Forderungen von Kapitalmarktteilnehmern nach geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung der zugrunde liegenden Rechnungslegungsvorschriften, und damit zur Sicherstellung einer wahrheitsgetreuen Entscheidungsgrundlage, wird durch das sogenannte Enforcement entsprochen.3 Aufgabe des Enforcements ist es, Unregelmäßigkeiten bzw. Fehler in Unternehmensabschlüssen aufzudecken, an die Öffentlichkeit zu kommunizieren und präventiv zu verhindern.4

In Deutschland wurde im Rahmen des am 15.12.2004 verabschiedeten Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) ein zweistufiges Enforcement-Verfahren eingeführt. Dieses nahm 2005 seine Arbeit auf und besteht aus der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) auf der ersten Stufe sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der zweiten Stufe.5

Durch die Veröffentlichung gefundener Fehler soll dieses Verfahren im Sinne eines ‚name and shame‘-Mechanismus börsennotierte Kapitalgesellschaften für fehlerhafte Rechnungslegungen bestrafen bzw. andere Unternehmen davon abschrecken, gleichartige Fehler zu machen.6

Seit Aufnahme ihrer Arbeit im Jahr 2005 ist der DPR aufgefallen, dass zahlreiche deutsche Kapitalgesellschaften Schwierigkeiten mit der Aufstellung der Kapitalflussrechnung haben, welche als „(…) zahlungsstromorientierte Rechnung (…) wertvolle Informationen zur Darstellung und Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens enthält.“7 Daher legt die DPR ihr Augenmerk mittlerweile intensiv auf diesen nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB zwingenden Bestandteil des Konzernabschlusses börsennotierter Kapitalgesellschaften.8

Aktuell besteht Klärungsbedarf bezüglich der Frage, wie Veränderungen des Planvermögens9 in der Kapitalflussrechnung abzubilden sind. Laut Zimmermann et al. gibt es hinsichtlich dieses Aspektes einen Dissens zwischen dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und dem deutschen Enforcement. Während das IDW (Insti- tut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) ein Wahlrecht für die Klassifizie- rung dieser Cashflows empfiehlt, wolle die DPR lediglich eine Zuordnung zu den Cashflows aus betrieblichen Tätigkeiten zulassen.10 Da ein solches Vorgehen über die Legitimation der DPR hinausginge, relativiert Axel Berger die Aussagen von Zimmermann et al. und sagt, dass „(…) die DPR ihrem Rollenverständnis als En- forcer entsprechend - und eben nicht als Standardsetzer - (…)“11 bezüglich des Ausweises von Veränderungen des Planvermögens keine Fehler feststellen würde.

Im Rahmen der folgenden Arbeit soll nun herausgearbeitet werden, inwieweit die DPR tatsächlich im Rahmen der Prüfung von Kapitalflussrechnungen über ihre Legitimation hinausgeht. Dafür werden empirische Untersuchungen durchgeführt, in denen die Fehlermitteilungen der DPR zur Kapitalflussrechnung zu analysieren sind. Anschließend wird durch eine nähere Betrachtung der veröffentlichten En- forcement-Entscheidungen durch die European Enforcers‘ Co-ordination Sessions (EECS) erörtert, inwieweit die deutschen Enforcement-Entscheidungen von DPR und BaFin Eingang in die europäische Enforcement-Diskussion finden.

Ziel der Arbeit ist es, herauszustellen, ob die DPR tatsächlich ihre Legitimation als Enforcer durch eigene Sachverhaltsinterpretationen überschreitet bzw. ob dieses in Zukunft zu erwarten ist.

2. Enforcement von Rechnungslegungsvorschriften

2.1. Regulatorisches Umfeld des Enforcements

2.1.1. Regulatorisches Umfeld des Enforcements auf europäischer Ebene

Als Resultat von zahlreichen Bilanzskandalen um die Jahrtausendwende legte die EU-Kommission diverse Gesetzesentwürfe und Vorschläge zur Richtlinienmoder- nisierung vor, um das Vertrauen in den europäischen Kapitalmarkt wieder aufzu- bauen. Diese Vorschläge bzw. Entwürfe betrafen vor allem die Kontrolle von Jah- resabschlüssen.12

Mit der IAS-Verordnung verpflichtete die EU 2002 die kapitalmarktorientierten Unternehmen ihrer Mitgliedstaaten zur Aufstellung der Konzernabschlüsse nach International Financial Reporting Standards (IFRS), beginnend mit dem Jahr 2005.13 Eine sich in diesem Zusammenhang anbietende supranationale Enforcement-Instanz existiert nicht.14

Mit Beschluss der EU-Kommission wurde am 06.06.2001 das Committee of Eu- ropean Securities Regulators (CESR) gegründet, das als europäische Wertpapier- aufsicht verstanden werden kann. Das CESR veröffentlichte im März 2003 den CESR Standard No. 1 on Financial Information: Enforcement of Standards on Fi- nancial Information in Europe, welcher vorgibt, wie nationale Enforcement- Institutionen in Europa aufgebaut sein sollen. Darüber hinaus stellt er die Not- wendigkeit eines europäischen Koordinationsmechanismus für ein konsistentes Enforcement heraus.15

Basierend auf CESR Standard No. 2 on Financial Information: Coordination of Enforcement Activities aus dem April 2004 wurden die European Enforcers‘ Co- ordination Sessions ins Leben gerufen, die 2005 mit ihrer Arbeit begannen. In den jährlich achtmal in Paris stattfindenden Sessions diskutieren die 37 Mitglieder aus 29 Staaten - allesamt nationale Enforcement-Instanzen - getroffene bzw. noch zu treffende Enforcement-Entscheidungen. Diese werden dann in der EECS- Datenbank festgehalten, aus der jährlich zweimal ausgewählte Entscheidungen der Öffentlichkeit über sog. Extracts zugänglich gemacht werden und an denen sich die Institutionen in ihrer Entscheidungsfindung zukünftig orientieren können. Ziel der EECS ist es, „(…) den Anlegerschutz und das Vertrauen in die europäischen Kapitalmärkte {zu} stärken(…)“.16 Deutsche Vertreter in den EECS sind die DPR und die BaFin.17

2.1.2. Regulatorisches Umfeld des Enforcements auf deutscher Ebene

Auf deutscher Ebene lässt sich das BilKoG als wesentliches Ergebnis der nationa- len sowie europäischen Reformen hervorheben. Dieses setzt den CESR Standard No. 1 on Financial Information um.18 Einer der zentralen Aspekte des BilKoG be- steht in der „(…) Einführung eines Systems zur Überwachung der Rechnungsle- gung und zur Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften bei kapitalmarkt- orientierten Unternehmen in Deutschland(…).“19 Hieraus resultiert die Implemen- tierung des zweistufigen Enforcement-Systems aus DPR und BaFin, das in den §§ 342 b - 342 e HGB und den §§ 37 n - 37 u WpHG festgelegt ist.20

Gemäß § 342 b Abs. 1 Satz 1 HGB kann das Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eine privatrecht- liche Organisation dazu ermächtigen, Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschrif- ten zu prüfen.21 Die erste Stufe des Enforcement-Verfahrens nimmt die DPR wahr, die am 30.03.2005 durch BMJ und BMF anerkannt wurde. Die DPR besitzt die Befugnis, die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen in Deutschland zu überwachen. Auf der zweiten Ebene des Enforcement-Systems agiert die BaFin.22

2.2. Das zweistufige Enforcement-System in Deutschland

2.2.1. Grundlagen des zweistufigen Enforcement-Systems

Die DPR wurde am 14.05.2004 durch den Zusammenschluss von 15 dem Bereich der Rechnungslegung angehörigen Berufs- und Interessenvertretungen mit dem Zweck der Trägerschaft einer weisungsgebundenen Prüfstelle gegründet.23 Sie ist in Berlin ansässig24 und nahm ihre Arbeit am 01.07.2005 auf.25

Ursprünglich wurde die Prüfung und Kontrolle von Unternehmensabschlüssen der BaFin gemäß § 37 n WpHG zugeteilt. Durch den § 342 b HGB wurden dann die Kompetenzen der BaFin sichtlich beschränkt, da nun die DPR als erste Instanz tätig wird, wenn von einer fehlerhaften Rechnungslegung ausgegangen werden kann.26

Laut Dr. Herbert Meyer, ehemaliger Präsident der DPR, habe sich die Kombinati- on der privatrechtlich organisierten DPR und der öffentlich-rechtlichen Institution der BaFin in ihrer Zusammenarbeit bewährt und zeuge von hoher Qualität, Effizi- enz und Durchschlagskraft.27

2.2.2. Aufgaben und Ziele des Enforcement-Systems

Aufgabe der DPR ist es, „(…) die Rechtmäßigkeit des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichtes oder des zuletzt gebilligten Konzernabschlusses und des zugehörigen Konzernlageberichtes eines Unternehmens zu prüfen, dessen Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind (§ 342 b Abs. 2 Satz 1).“28 Zu den Aufgabenfeldern von DPR und BaFin gehören dabei die Prüfung der Abschlüsse, die Feststellung eventuell aufgetretener Fehler und die Veranlassung der Fehlerveröffentlichung.29

Vorderstes Ziel des zweistufigen Enforcement-Systems ist es, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen die von der DPR auf erster Ebene festgestellten Fehler freiwillig korrigieren, sodass die BaFin in zweiter Stufe gar nicht tätig werden muss. Im Rahmen einer Präventivwirkung soll darüber hinaus der Entstehung von Fehlern bei der Aufstellung von Unternehmensabschlüssen entgegengewirkt wer- den.30

Laut Prof. Dr. Edgar Ernst, dem derzeitigen Präsidenten der DPR, handelt es sich bei der Prävention, neben der Verbesserung der Qualität der Rechnungslegung deutscher kapitalmarktorientierter Unternehmen, um die wichtigste Funktion des zweistufigen Enforcement-Verfahrens.31 Schon Dr. Herbert Meyer sprach der Prä- vention eine besondere Bedeutung zu und wies darauf hin, dass sich durch die in- tensivere Beschäftigung mit Rechnungslegungsfragen in Aufsichtsräten und Prü- fungsausschüssen die Rechnungslegung bei der Mehrzahl der deutschen Unter- nehmen verbessert habe.32

Pellens et al. fanden in ihrer 2012 veröffentlichten Studie heraus, dass die Arbeit der DPR, und damit die Verfolgung ihrer Aufgaben und Ziele, von den verschiedenen Interessengruppen (Wirtschaftsprüfer, Unternehmen und Hochschullehrer) als positiv bewertet wird.33

2.2.3. Prüfungsdurchführung

Die DPR prüft den zuletzt festgestellten Jahresabschluss bzw. den zuletzt gebillig- ten Konzernabschluss inklusive der zugehörigen Lageberichte sowie die verkürz- ten Halbjahresabschlüsse und die dazugehörigen Zwischenlageberichte bei Vor- liegen handfester Anhaltspunkte für eine Verletzung der geltenden Rechnungsle- gungsvorschriften, auf Verlangen der BaFin bzw. im Rahmen von Stichprobenprü- fungen, wenn kein besonderer Anlass vorliegt.34 Die Stichprobenprüfung unter- liegt einer Verfahrensordnung, die vorsieht, dass große Unternehmen (DAX-, MDAX-, SDAX-, TecDAX-notiert) alle vier bis fünf Jahre und die restlichen ka- pitalmarktorientierten Unternehmen alle acht bis zehn Jahre einer Prüfung unter- zogen werden sollen.35

Die DPR muss die BaFin stets über ihre Prüfungsabsicht informieren und die Un- tersuchung im Fall einer durch das zu prüfende Unternehmen verweigerten Mit- wirkung an die BaFin weiterleiten, die als staatliche Behörde für solche Umstände im Gegensatz zur DPR Sanktionsmöglichkeiten hat. Die Bundesanstalt kann Buß- gelder in Höhe von bis zu 50.000 € verhängen.36 Schließt die DPR eine Prüfung ab, so unterrichtet sie die BaFin über das Ergebnis und „(…) darüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat.“37

Die DPR führt keine vollumfänglichen Prüfungen durch, sondern beschränkt sich auf zuvor festgelegte Sachverhalte. Hierbei ist es die Aufgabe der Prüfstelle, Rechnungslegungsvorschriften durchzusetzen, nicht aber eigene Interpretationen zur Füllung gegebenenfalls vorliegender Regulierungslücken anzuwenden.38

2.2.4. Fehleraufdeckung, -mitteilung und -korrektur

Seit Aufnahme ihrer Arbeit stellt die DPR laut Prof. Dr. Edgar Ernst vergleichsweise hohe Fehlerquoten fest. 2011 lag diese ähnlich wie in den Vorjahren bei 25% der überprüften Vorgänge.39 Als hauptsächliche Ursachen werden zumeist der „(…) Umfang und die Komplexität des IFRS-Regelwerks (…)“40 und die teils „(…) unzureichenden Kenntnisse(…) der Bilanzersteller“41 genannt. Eine Vereinfachung der IFRS könne sich hier positiv bemerkbar machen.42

Ein IFRS-Abschluss ist fehlerhaft, wenn ein Fehler gemäß IAS 8.543 vorliegt, der entweder als wesentlich einzustufen ist oder beabsichtigt gemacht wurde.44 Man spricht von einem wesentlichen Fehler, wenn das Verhalten der Abschlussadressaten beeinflusst wird bzw. diesen keine relevanten sowie zuverlässigen Informationen mehr geliefert werden.45

Auf Anordnung der BaFin gemäß § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG46 muss ein Unter- nehmen die festgestellten Fehler veröffentlichen und im Folgeabschluss korrigie- ren. Durch die Fehlermitteilung soll der Kapitalmarkt informiert und geschützt werden. Im Rahmen dieser adversen Publizität können die Unternehmen einen Imageschaden erleiden. Die Befürchtung eines solchen Imageverlusts ist ein Kernpunkt der Präventivwirkung des Enforcement-Verfahrens. In der Fehlermit- teilung, die u. a. im elektronischen Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentli- chen ist, müssen der entdeckte Fehler sowie eine Erläuterung des Fehlers enthal- ten sein. Mit der Veröffentlichung der Fehler ist das Enforcement-Verfahren been- det. DPR und BaFin sind nach der Veröffentlichung nicht für die Überwachung bzw. Unterstützung der Fehlerkorrektur zuständig. Hier hat sich das betroffene Unternehmen an den Regelungen des IAS 8.41 ff. zu orientieren und die Korrek- turen gemäß IAS 8.49 im Anhang des korrigierten Abschlusses auszuweisen.47

2.2.5. Vergleich der Enforcement-Prüfung mit der Abschlussprüfung

Die parallel existierenden Enforcement- und ursprünglichen Abschlussprüfungen „(…) stehen in einem besonderen Spannungsverhältnis zueinander.“48 Beide Prü- fungsverfahren stellen externe Qualitätskontrollen dar, die die Glaubwürdigkeit der Rechnungslegung deutscher Kapitalgesellschaften erhöhen sollen.49 Die Ver- fahren beziehen sich bei der Feststellung, ob ein Abschluss fehlerhaft ist, auf den- selben Standard IAS 8.41, können aber aufgrund von Ermessensentscheidungen und bestimmten Verfahrensunterschieden zu abweichenden Ergebnissen führen.50

Gesetzlich geregelt sind die Verfahren in § 317 HGB (Abschlussprüfung) und § 342 b HGB (Enforcement-Prüfung). Der gesetzliche Rahmen der Enforcement- Prüfung ist deutlich kürzer gefasst und dadurch unbestimmter und weniger regu- liert. Während beide Verfahren die Qualität und die Glaubwürdigkeit der Rech- nungslegung überprüfen bzw. gewährleisten sollen, zielt die DPR mit ihren Prü- fungen ausdrücklich auf die Verbesserung der Rechnungslegungsqualität in Deutschland ab. Hierbei fokussiert sich die DPR deutlich stärker auf Einzelthemen und geht tiefer ins Detail als die klassische Abschlussprüfung.

Auch der Prüfungsgegenstand unterscheidet sich. So werden bei der Abschlussprüfung im Gegensatz zur Enforcement-Prüfung bspw. auch die Buchführung und das interne Kontrollsystem geprüft.

Aus diesen unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen der beiden Verfahren können abweichende Prüfungsergebnisse resultieren. Ein uneingeschränkter Bestäti- gungsvermerk impliziert somit nicht, dass eine DPR-Prüfung keine Fehler mehr aufdecken wird. Außerdem bedeutet eine Fehleraufdeckung durch die DPR nach uneingeschränktem Bestätigungsvermerk nicht, dass die Abschlussprüfung falsch durchgeführt wurde.51

3. Die Kapitalflussrechnung nach IAS 7

3.1. Hintergrund und Zweck der Kapitalflussrechnung

IAS 1.10 verpflichtet sämtliche Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach IFRS aufstellen, zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung.52 Wie eine Kapitalflussrechnung korrekt aufzustellen ist, wird in IAS 7 „Statement of Cash Flows“ vorgeschrieben. IAS 7 trat 1992 in Kraft und löste den 1977 veröffentlichten IAS 7 „Statement of Changes in Financial Position“ ab.53

Nach deutschem Handelsrecht ist die Kapitalflussrechnung zwingender Bestand- teil des Konzernabschlusses,54 der gemäß § 315 a HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen ist.55 Mit Inkrafttreten des Bilanz- rechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 29.05.200956 wurde die Kapital- flussrechnung darüber hinaus für Unternehmen relevant, die nicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. So müssen nun auch kapitalmarktori- entierte Gesellschaften i. S. d. § 264 d HGB, die ursprünglich nicht zur Aufstel- lung eines Konzernabschlusses verpflichtet waren, durch die Einführung des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung im Rahmen ihres Jahresab- schlusses veröffentlichen.57 Diese Neuregelung war erstmals für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden58 und betrifft deutlich mehr Unternehmen als ursprünglich vermutet wurde.59 Aufgrund fehlender handelsrechtlicher Regelungen zur Ausge- staltung der Kapitalflussrechnung, orientieren sich die Kapitalgesellschaften vor- nehmlich an IAS 7 und DRS 2 „Kapitalflussrechnung“.60

Bei der Kapitalflussrechnung handelt es sich um eine Zahlungsstromrechnung, die dem Adressaten Informationen zur Finanzlage der Gesellschaft liefern soll. Sie ergänzt die Funktionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die Informationen zur Vermögens- bzw. Ertragslage vermitteln. Die Kapitalfluss- rechnung fasst hierfür Gruppen von finanziellen Mitteln in Fonds zusammen, il- lustriert den Umfang der Veränderungen und erklärt deren Auslöser im Verlauf des Geschäftsjahres.61

Der Abschlussadressat soll hierdurch befähigt werden, zu beurteilen, inwieweit die Gesellschaft in Zukunft Zahlungsüberschüsse erwirtschaften, finanzielle Ver- bindlichkeiten bedienen, Investitionen tätigen und Gewinnbeteiligungen ausschüt- ten kann.62 Darüber hinaus erleichtert die Kapitalflussrechnung die Prognose zu- künftiger Cashflows.63

In Zeiten immer stärkerer Konjunkturschwankungen sind sowohl eine gefestigte Finanzlage, als auch aussagekräftige Rechnungslegungswerkzeuge zur Beurteilung von dieser bedeutsam. Die Kapitalflussrechnung hat insofern einen besonderen Aussagewert, da sie kaum bilanzpolitische Spielräume lässt.64 Die Schlussfolgerungen, die man aus einer Kapitalflussrechnung ziehen kann, sind somit aussagekräftiger als bspw. jene aus der Gewinn- und Verlustrechnung. In der GuV sind deutlich mehr bilanzpolitische Spielräume für eine Ergebnisveränderung gegeben. Durch die fehlende Möglichkeit zur Bilanzkosmetik in der Kapitalflussrechnung65 sind Cashflow-basierte Kennzahlen zur Bewertung einer Unternehmenssituation somit den Kennzahlen der Erfolgsrechnung überlegen.66

3.2. Aufbau und Erstellung der Kapitalflussrechnung

In der Kapitalflussrechnung werden die Veränderungen der liquiden Mittel inner- halb einer Periode, also die Cashflows, abgebildet.67 Es sollten sämtliche Ein- und Auszahlungen der Periode in der Rechnung enthalten sein.68 Zu den Cashflows zählen ausschließlich reale Zahlungsvorgänge einer Gesellschaft.69 Zahlungsun- wirksame Transaktionen, „(…) d.h. buchhalterische Vorgänge, welche nicht un- mittelbar zu einem Geldzu- oder -abfluss führen(…)“70, sind nicht in der Kapital- flussrechnung auszuweisen.

Aus dem relevanten Standard IAS 7 geht kein vorgeschriebenes Mindestgliede- rungsschema hervor, doch lässt sich anhand der Beispiele im Anhang des Stan- dards schließen, dass die Aufstellung nach der Staffelform zu erfolgen hat.71 Dar- über hinaus sind die Grundsätze der Aufstellung des IASB (International Ac- counting Standards Board) Framework relevant. Zu diesen zählen bspw. die Nachprüfbarkeit, Stetigkeit und Wesentlichkeit der kommunizierten Informatio- nen.72

Der zu Beginn einer Periode verfügbare Bestand an Zahlungsmitteln und Zah- lungsmitteläquivalenten (Zahlungsmittelfonds) stellt den Ausgangspunkt der Ka- pitalflussrechnung dar.73 Zu den Zahlungsmitteln werden Barmittel und Sichtein- lagen gezählt. Zahlungsmitteläquivalente stellen kurzfristige Finanzinvestitionen dar, die immerzu liquidiert werden können und nur geringen Risiken bzw. Wert- schwankungen ausgesetzt sind.74 Von kurzfristigen Finanzinvestitionen wird ge- sprochen, wenn deren Fälligkeit -vom Erwerbszeitpunkt aus gerechnet- weniger als drei Monate beträgt.75

Die Veränderung des Finanzmittelfonds findet durch die Cashflows der Periode statt. Dabei werden drei verschiedene Cashflows unterschieden: der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit, der Cashflow aus Investitionstätigkeit und der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit. Diesen Cashflow-Klassen werden die Fondsverände- rungen zugeteilt und zunächst im Rahmen der Ursachenrechnung dargestellt. Der Ursachenrechnung folgt die Fondsveränderungsrechnung, welche den Finanzmit- telfonds zu Beginn der Periode unter Einbeziehung der Cashflows zum Finanzmit- telfonds am Ende der Periode überleitet.76 Dieser Zusammenhang wird verein- facht und anhand einer Beispielrechnung in Tabelle 1 dargestellt. Gewinne bzw. Verluste, die aus Wechselkursänderungen entstehen, werden den Cashflows nicht zugeordnet, sondern im Rahmen der Fondsveränderungsrechnung in einer separa- ten Zeile dargestellt.77

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 - Struktur der Kapitalflussrechnung78

Die Ursachenrechnung, welche als Stromgrößenrechnung verstanden werden kann, unterliegt keiner festgeschriebenen Gliederung auf Ebene der einzelnen Klassen, soll aber dem Bruttoprinzip entsprechen, indem es die Fondsveränderun- gen innerhalb der Klassen gesondert ausweist.79 Außerdem soll ihre Darstellung „(…) der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens angemessen (…)“80 sein.

Unter dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit versteht man jene Zu- bzw. Ab- flüsse an Zahlungsmitteln, die dem Umsatzprozess eines Unternehmens entsprin- gen, d.h. die sich auf die erlöswirksamen Betätigungen beziehen. Dieser operative Cashflow wird außerdem als Residualgröße verstanden, dem sämtliche Zah- lungsmittelzu- bzw. -abflüsse zuzurechnen sind, die keiner der anderen beiden Klassen zugeordnet werden können. Ihm wird eine große Bedeutung zugespro- chen, da er „(…) zeigt, wie viel Geld ein Unternehmen im operativen Geschäft verdient/verbrennt(..).“81 Er ist somit ein Indikator für die gesicherte Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit. Es werden dem operativen Cashflow u. a. Einzahlun- gen aus dem Verkauf von Waren oder Auszahlungen für Mitarbeitergehälter zuge- rechnet.82

Dem Cashflow aus Investitionstätigkeit werden solche Zahlungsströme zugerech- net, die im Zusammenhang mit dem Kauf bzw. Verkauf langfristig gehaltener Vermögenswerte und Finanzinvestitionen stehen.83 Investitionen führen zu Aus- zahlungen, während Desinvestitionen zu Einzahlungen führen. In der Regel ist der Cashflow aus Investitionstätigkeit dadurch negativ. Dieser Cashflow-Klasse wird z.B. der Erwerb von Sachanlagen zugeordnet. Ein solcher Erwerb stellt dann eine Auszahlung dar.84

Finanzierungstätigkeiten beeinflussen die Zusammensetzung und Höhe des Eigen- bzw. Fremdkapitals eines Unternehmens. Die Betrachtung des hiermit verbunde- nen Cashflows erlaubt es u. a., künftige „(…) Ansprüche der Kapitalgeber gegen- über dem Unternehmen(…)“85 abzuschätzen. Einzahlungen im Rahmen einer Ka- pitalerhöhung wären bspw. als Zahlungsmittelzufluss aus Finanzierungsvorgängen zu klassifizieren.

Der operative Cashflow lässt sich entweder nach der direkten oder der indirekten Methode ermitteln. Bei der direkten Methode werden sämtliche Zahlungsmittelzu- und -abflüsse aufgeführt, um den Cashflow abzuleiten, während dieser bei der indirekten Methode vereinfachend aus dem Jahresergebnis der GuV abgeleitet wird, indem dieses u. a. um zahlungsunwirksame Transaktionen bereinigt wird. Der in IAS 7.19 empfohlenen direkten Methode wird eine bessere Aussagekraft zugesagt.86 In der Praxis dominiert hingegen aufgrund der leichteren Anwendbar- keit die indirekte Methode.87 Das IASB will dieses Wahlrecht nun entgegen öf- fentlicher Kritik abschaffen und in Zukunft ausschließlich die direkte Methode zur Ermittlung des operativen Cashflows zulassen.88 Bei den Cashflows aus Finanzie- rungs- bzw. Investitionstätigkeit besteht kein solches Wahlrecht. Es ist Vorschrift, diese nach der direkten Methode auszuweisen.89

4. Beanstandungen der DPR zur Kapitalflussrechnung

4.1. Hauptfehlerquellen der Kapitalflussrechnung

Zu den Hauptfehlerquellen, die die DPR im Rahmen ihrer Prüfungen der Ab- schlüsse deutscher Kapitalgesellschaften ausgemacht hat, gehören u. a. die Dar- stellung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 und die sachgerechte Aufführung von Anhangangaben.90 Aktuell stellt die DPR zunehmend Fehler bei der Kapitalflussrechnung fest.91 Dies mag daran liegen, dass der Kapitalflussrech- nung von den bilanzierenden Gesellschaften häufig nicht die nötige Aufmerksam- keit und Sorgfalt beigemessen wird, sodass vermehrt Fehler auftreten.92

So stellt bspw. die plausible Zuordnung von Cashflows zu einer der drei in Kapitel 3.2. beschriebenen Klassen derzeit ein vielfach diskutiertes Problem dar.93 Darüber hinaus treten Fehler bei der Kapitalflussrechnung u. a. auf in Form fehlender bzw.

[...]


1 Vgl. Siller (2012).

2 Vgl. Scheffler (2009), S. 654.

3 Vgl. Scheffler (2006), S. 2. (aus dem Englischen: enforcement = Durchsetzung)

4 Vgl. Paul (2011), S. 11.

5 Vgl. Gahlen/Schäfer (2006), S. 1619.

6 Vgl. Hitz/Ernstberger/Stich (2012), S. 253.

7 Scheffler (2007), S. 2045.

8 Vgl. Scheffler (2007), S. 2045.

9 Unter Planvermögen versteht man sogenanntes Deckungsvermögen, das der Bedienung der Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff der Gläubiger entzogen ist. Dieses Planvermögen ist seit Einführung des BilMoG verpflichtend mit den Pensionsrückstellungen, welche es deckt, zu saldieren.

10 Vgl. Zimmermann et al. (2012a), S. 1577.

11 Berger (2012), S. 1882.

12 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S. 50.

13 Vgl. Pellens/Crasselt/Kemper (2009), S. 242.

14 Vgl. Velte/Weber (2009), S. 586.

15 Vgl. Gödel/Wich (2012), S. 914 f.

16 Gödel/Wich (2012), S. 913.

17 Vgl. Gödel/Wich (2012), S. 913-918.

18 Vgl. Gödel/Wich (2012), S. 915.

19 Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S. 50. Im Original vorhandene Hervorhebungen wurden weg- gelassen.

20 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S. 51.

21 Vgl. § 342 b Abs. 1 Satz 1 HGB.

22 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S. 50-52.

23 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S. 51.

24 Vgl. Pellens et al. (2012), S. 535.

25 Vgl. von Keitz/Stolle (2008), S. 213.

26 Vgl. Freisleben/Brinkmann (2007), S. 103.

27 Vgl. Meyer/Naumann (2009), S. 808.

28 Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S. 51.

29 Vgl. Erchinger/Melcher (2008b), S. 680.

30 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S. 53.

31 Vgl. Ernst (2012), S. 227.

32 Vgl. Meyer/Naumann (2009), S. 807.

33 Vgl. Pellens et al. (2012), S. 547.

34 Vgl. § 342 b Abs. 2 Satz 3 HGB.

35 Vgl. Meyer (2010), S. 153.

36 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S. 52.

37 § 342 b Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 HGB.

38 Vgl. von Keitz/Stolle (2008), S. 214.

39 Vgl. Ernst (2012), S. 227.

40 Meyer (2009), S. M1.

41 von Keitz/Wenk (2010), S. 513.

42 Vgl. Mayer-Wegelin (2010), S. 2816.

43 „Ein Fehler nach IAS 8.5 liegt abgesehen von Rechen- und Flüchtigkeitsfehlern oder Betrugsfällen vor allem in folgenden Fällen vor: fehlerhafte Bilanzierung und Bewertung mit Bilanz und oder GuV-Auswirkung; fehlerhafter Ausweis in der Bilanz und/oder GuV; fehlerhafte Kapitalflussrechnung; fehlerhafte Eigenkapitalveränderungsrechnung; fehlende, unvollständige oder unzureichende Anhangangaben; fehlerhafte Lageberichterstattung.“ (von Keitz/Stolle (2008), S. 214)

44 Vgl. von Keitz/Stolle (2008), S. 214.

45 Vgl. Erchinger/Melcher (2008a), S. 618.

46 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S. 52.

47 Vgl. von Keitz/Stolle (2008), S. 213-215.

48 Beyhs/Kühne/Zülch (2012), S. 650.

49 Vgl. Freisleben/Brinkmann (2007), S. 105.

50 Vgl. Meyer/Naumann (2009), S. 808.

51 Vgl. Beyhs/Kühne/Zülch (2012), S. 650-652.

52 Vgl. IAS 1.10.

53 Vgl. Ruprecht/Nösberger (2012), S. 109.

54 Vgl. § 297 Abs. 1 HGB.

55 Vgl. § 315 a HGB.

56 Vgl. Melcher/Schaier (2009), S. 4.

57 Vgl. Zwirner/König/Busch (2012), S. 2293.

58 Vgl. Zwirner/Petersen/König (2012b), S. 26.

59 Vgl. Zwirner/Petersen/König (2012a), S. 62.

60 Vgl. DRS 2.

61 Vgl. Ruhnke (2008), S. 649-651.

62 Vgl. Ruhnke (2008), S. 650.

63 Vgl. Pellens et al. (2008), S. 183.

64 Vgl. Pellens et al. (2008), S. 182.

65 Vgl. Pollmann (2012), S. 191.

66 Vgl. Hüttche/Int-Veen/Dicke-Wentrup (2009), S. 45.

67 Vgl. IAS 7.6.

68 Vgl. Pellens et. Al (2008), S. 185-187.

69 Vgl. Buettner/Lorson/Melcher (2009), S. 469.

70 Ruprecht/Nösberger (2012), S. 110.

71 Vgl. Pollmann (2012), S. 192.

72 Vgl. Ruhnke (2008), S. 660.

73 Vgl. Zimmermann/Werner/Hitz (2011), S. 249.

74 Vgl. Pellens et al. (2008), S. 185 f.

75 Vgl. IAS 7.7.

76 Vgl. Ruhnke (2008), S. 654 f.

77 Vgl. Pellens et al. (2008), S. 187.

78 Eigene Darstellung in Anlehnung an Buschhüter/Striegel (2009), S. 98.

79 Vgl. IAS 7.21.

80 Pollmann (2012), S. 193.

81 Göllert (2009), S. 1777.

82 Vgl. Zimmermann/Werner/Hitz (2011), S. 250.

83 Vgl. IAS 7.16.

84 Vgl. Zimmermann/Werner/Hitz (2011), S. 251 f.

85 Zimmermann/Werner/Hitz (2011), S. 253.

86 Vgl. Zimmermann/Werner/Hitz (2011), S. 254 f.

87 Vgl. Göllert (2009), S. 1777.

88 Vgl. Pawelzik (2011), S. 510.

89 Vgl. Flick/Krakuhn/Theiss (2011), S. 284.

90 Vgl. Velte/Weber (2009), S. 586.

91 Vgl. Paulus (2012), S. 4.

92 Vgl. Scheffler (2007), S. 2045.

93 Vgl. Zimmermann et al. (2012b), S. 2469.

Ende der Leseprobe aus 72 Seiten

Details

Titel
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung und die Kapitalflussrechnung
Untertitel
Kritische Würdigung und Analyse der Fehlermitteilungen
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Professur für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung)
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
72
Katalognummer
V280679
ISBN (eBook)
9783656740186
ISBN (Buch)
9783656740162
Dateigröße
1194 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
DPR, Kapitalflussrechnung, Enforcement, BaFin, Fehlermitteilungen, Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Cash Flow Statement, IAS 7, Planvermögen, EECS-Extracts, EECS, Extracts
Arbeit zitieren
Henning Schnack (Autor:in), 2012, Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung und die Kapitalflussrechnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280679

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