Der Beitrag der Jewish Claims Conference zur Entwicklung internationalen Rechts


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

26 Seiten, Note: 2 plus


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung – These

2. Begriffe
2.1 ‚Internationales-‚ und ‚Völkerrecht
2.2 ‚Wiedergutmachung’ und ‚Entschädigung’

3. Juristische Begründung der Entschädigungsforderungen
3.1 Präzedenzfall Holocaust
3.2 Minderheitenschutz
3.3 Haager Landkriegsordnung

4. Funktion der Claims Conference
4.1 Das jüdische Volk als Völkerrechtssubjekt
4.2 ‚Reparationen’ an das jüdische Volk

5. Restitutionstheorien im Gefolge der Claims Conference
5.1 Gruppenrecht auf Entschädigung: Silvers
5.2 Flexible Theorie internationaler Entschädigung: Barkan
5.3 Vergleich der Restitutionstheorien

6. Völkerrecht nach der Claims Conference
6.1 Völkermordkonvention
6.2 Deklaration über den Minderheitenschutz
6.3 Lösungswege

7. Zusammenfassung –Thesediskussion

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Dass, was geschehen ist, geschehen ist und nicht rückgängig gemacht werden, spiegelt als generelle Auffassung ein lineares Verständnis von Zeit und Geschichte wieder. Dass jedoch wer die Macht über die Erinnerung hat, diese auch zu seinen Gunsten verändern kann, beschrieb schon George Orwell in seinem Roman ‚1984’: …das Fürchterliche dabei war, dass alles wahr sein konnte. Wenn die Partei in die Vergangenheit eingreifen und von diesem oder jenem Ereignis behaupten konnte, es hat nie statt gefunden – dann war das doch gewiss erschreckender als Folter und Tod?

Diese Überlegung schwingt mit, wenn der US-amerikanische Historiker Elazar Barkan, in Bezug auf einen weltweiten Trend zur Entschädigung historischen Unrechts feststellt, dass Machtpolitik einer Politik zugunsten von Kooperation mit den Opfern gewichen sei. Zum Ausgangspunkt dieser Entwicklung macht der die Verhandlungen der Conference on Jewish Material Claims against Germany mit der Bundesrepublik Deutschland, die 1952 mit dem Luxemburger Abkommen zur ersten Entschädigungsvereinbarung über historisches Unrecht zwischen einem völkerrechtlich anerkannten Staat und einer nicht-souveränen Gruppe führten. Einer der juristischen Väter dieser Verhandlungen, der jüdische Anwalt ostpreußischer Herkunft, Siegfried Moses, hatte in seiner Schrift Die jüdischen Nachkriegsforderungen bereits über das eigene Unglück hinaus weisend angedeutet, hier liege einer der Fälle vor, ‚in denen die Schaffung eines neuen völkerrechtlichen Grundsatzes verlangt und erwartet werden darf.’[1]

Doch Organisation, kurz Claims Conference, füllte zunächst nur für diesen einen Fall die völkerrechtliche Lücke, die der Holocaust gerissen hatte. Das erste massenhafte Morden eines Staates an eigenen Bürgern, der erste Völkermord in einem Ausmaß, das den Verbleib des erbenlosen Eigentums zur diskutierten Frage machte. Erst ein solches Verbrechen und seine internationale Kenntnisnahme konnten auch das Bemühen der internationalen Gemeinschaft in Gang setzen, rechtliche Barrieren dagegen zu errichten. Diese Bemühungen sind bis heute nicht abgeschlossen.

Zum Einfluss der Claims Conference auf die Weiterentwicklung des Völkerrechts lässt sich in der Literatur kaum etwas finden. Selbst juristische Untersuchungen, die sich mit dem Schutz von Gruppenrechten im Völkerrecht oder völkerrechtlichen Wiedergutmachungsmechanismen befassen und dazu auch auf Völkerbund und NS-Regime rekurrieren, klammern die ersten Verhandlungen einer Gruppe mit einem Staat regelmäßig aus.[2] Ob die Claims Conference unterschätzt wird, oder ob es daran liegt, dass sie über ihren eigenen Fall tatsächlich nicht hinausweisen konnte, will vorliegende Arbeit untersuchen.

Diejenigen Teile des Luxemburger Abkommens und der alliierten sowie bundesdeutschen Gesetzgebung, die die individuelle, privatrechtliche Rückerstattung oder Entschädigung von Eigentum vorsahen, müssen dabei außen vor bleiben. Ebenso wird die Globalentschädigung an den neu gründeten Staat Israel nicht behandelt, wenngleich auch sie in der Geschichte des Völkerrechts ohne Beispiel war.[3]

Diese Arbeit soll zunächst den kollektiven Entschädigungsanspruch des neuen völkerrechtlichen Subjekts ‚jüdisches Volk’ nachvollziehen, dann zwei Theorien zum Grad der Anwendbarkeit dieses Entschädigungsverfahren und der damit verbundenen Rechtskonstrukte auf künftiges Völkerrecht darstellen und schließlich anhand aktueller Beispiele Möglichkeiten und Grenzen dieser Übertragbarkeit skizzieren.

Arbeitsthese:

Die Jewish Material Claims Conference against Germany und ihre Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland als ‚Prototyp’ für die Entwicklung des Internationalen Rechts einzuordnen, ist zu weitreichend.

Das Verfahren war Folge der historisch neuartigen Situation des Holocaust und führte zu der historisch neuartigen Situation, dass erstmals eine private Korporation als Repräsentantin eines nicht-staatlich verfassten Gemeinwesens mit einem souveränen Staat verhandelte. Doch diese bilaterale Vereinbarung ist nicht verallgemeinerbar.

Was aber das moralische Prinzip von kollektiver Schuld und kollektiver Wiedergutmachung betrifft, haben die Aktivität der Claims Conference Maßstäbe für den internationalen Schutz verletzbaren Gruppen gesetzt, die in Folge einer steigenden Zahl ethnischer Konflikte aktueller sind, denn je.

2. Begriffe

2.1 ‚Internationales Recht’ und ‚Völkerrecht’

Der englische Terminus international law ist ins Deutsche nicht wörtlich, sondern mit Völkerrecht zu übersetzen. Obwohl oft synonym gebraucht, unterscheiden sich die Begriffe ‚Internationales Recht’ und ‚Völkerrecht’ semantisch, vor allem darin, dass ‚Internationales Recht’ weiter gefasst ist als ‚Völkerrecht’. Zum einen schließt er das ein, was gemeinhin unter universellem und regionalem Völkerrecht verstanden wird: Rechtsnormen, die wie die UN-Konvention zur Verhütung des Völkermords oder die EU-Menschenrechtskonvention entweder weltweit oder unter Staaten einer bestimmten Region eingeführt sind. In einem zweiten Sinn wird unter ‚Internationalem Recht’ jedoch die Gesamtheit der Bestimmungen darüber zusammen gefasst, welche nationale Gesetzgebung gelten soll, wenn eine Rechtsbeziehung über die Gebietshoheit eines Staates hinauswirkt.[4]

Da es hier um die individuelle Durchsetzung von Menschenrechten meist nicht innerhalb konkurrierender Hoheitsansprüche, sondern außerhalb des Schutzraums Nationalstaat geht, soll die zweite Bedeutung für ‚Internationales Recht’ in Bezug auf den Titel und die Ausgangshypothese der vorliegenden Arbeit außen vor bleiben.

2.2 ‚Wiedergutmachung’ und ‚Entschädigung’

Ein weiteres Begriffsfeld, auf dem es viele Synonyme für ein und dieselbe Sache zu geben scheint, ist der Bereich der Wiedergutmachung, Restitution oder auch Entschädigung.

Der konkret in Bezug auf die Zahlungen Deutschlands an Israel und jüdische Organisationen verwendete Begriff ‚Wiedergutmachung’ fasst wie kein anderer ‚eine Vielzahl von Vorgängen und Rechtsgebieten zusammen, die darüber entscheiden, ob und wie aus Verfolgten Berechtigte wurden.’[5] Das Grimm’sche Wörterbuch findet die Wurzeln des Begriffs „gutmachen“ in den Bedeutungen ‚ersetzen, bezahlen, sühnen’[6]. Aufgrund dieses semantischen Umfangs ist Wiedergutmachung nicht übersetzbar.

Unter der Rubrik ‚ersetzen’ findet sich im Bedeutungskanon heute am ehesten die ‚Rückerstattung’ wieder. Damit ist die Rückgabe noch existierenden geraubten oder entzogenen Eigentums gemeint. Ebenfalls in diesen Bereich gehört der Begriff ‚Restitution’ oder ‚Naturalrestition’ (‚restitution in kind’), welcher die Herstellung der Situation bedeutet, die bestehen würde, hätte sich der Völkerrechtsverstoß nicht ereignet. Dabei kann es sich neben der Rückgabe von Eigentum auch um die Freilassung von Personen oder die Räumung besetzter Gebiete handeln.[7]

Die Wiedergutmachungsform ‚Entschädigung’ hingegen tritt an die Stelle der Rückerstattung, wenn diese nicht oder nicht mehr möglich ist. Sie deckt mit materiellen Ausgleichszahlungen (‚compensation’) sowie rechtlicher oder tatsächlicher Rehabilitierung (‚reinstatement in former position’[8] ) verloren gegangene Vermögenswerte, sowie Verluste und Schäden, wie Eingriffe in Lebenschancen, Verlust an Freiheit, Gesundheit oder beruflichem Fortkommen ab. Zu unterscheiden sind dabei die privatrechtliche Individualentschädigung an den Betroffenen selbst oder dessen Angehörige und die Globalentschädigung, die im Fall der deutschen Wiedergutmachung, Israel und die Conference on Jewish Material Claims against Germany erhielten.

Diskutiert man eine internationale Theorie der Verhandlung und Wiedergutmachung historischen Unrechts, so ist der Begriff ‚Entschädigung’ aufgrund der Unterschiedlichkeit der Fälle gut geeignet, da er materielle wie moralische Komponenten einschließt, ohne auf den historisch mit den jüdisch-deutschen Verhandlungen verbundenen Wiedergutmachungsbegriff zurück zu greifen.

3. Juristische Begründung der Entschädigungsforderungen

Im klassischen Völkerrecht, das sich seit dem Westfälischen Frieden heraus bildete, bezogen sich die Mechanismen zu Verhinderung kriegerischer Gewalt auf Staaten-Staaten-Beziehungen. La guerre est une relation d’Etat à Etat, fasste Rousseau in seinem 1762 erschienenen ‘Contrat Social’ zusammen. Ein Staat könne in Anbetracht dessen, dass sich zwischen Dingen unterschiedlicher Natur keine wahre Beziehung herstellen lasse, nur andere Staaten zu Feinden haben, nicht aber Menschen.[9] Die Möglichkeit, dass ein Staat gegen Teile seines Volkes Krieg führen könnte, war bis es tatsächlich geschah, in der Denkwelt des von Hobbesschen Staaten geprägten Völkerrechts nicht vorhanden.

3.1 Präzedenzfall Holocaust

Der millionenfache Mord an europäischen Juden durch das Deutsche Reich war weder der erste Völkermord der Geschichte[10], noch handelte es sich um den ersten Krieg einer Regierung gegen eigene Staatsbürger. Doch was geschah, war neu in seiner Totalität, Ausführung, Massenhaftigkeit und ideologischer Begründung und für die Weltöffentlichkeit nicht zuletzt dadurch schockierend, dass der Schauplatz Europa, ein Zentrum der westlichen, zivilisierten Hemisphäre, war. Der Begriff Genozid (Völkermord) wurde erstmals im November 1945 in der Anklageschrift des Nürnberger Militärgerichtshofes gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher verwendet, in der es hieß: ‚[The defants] conducted deliberate and systematic genocide, viz., the extermination of racial and national groups, against the civilian populations of certain occupied territories in order to destroy particular races and classes of people and national, racial or religious groups.’[11]

In den zwanzig Ländern, die das Deutsche Reich im Laufe des Krieges besetzte, lebten noch 1939 mehr als acht Millionen Juden. Knapp sechs Millionen starben oder emigrierten in den folgenden sechs Jahren, was 72 Prozent aller in den besetzten Ländern lebenden Juden entspricht.[12] Für das Nürnberger Tribunal errechnete der World Jewish Council die Zahl von 5.721.800 ermordeten Juden.[13] Dieses Verbrechen hatte die widernatürliche und im internationalen Recht bisher nicht bedachte Folge, dass es im großen Stil Eigentum ohne rechtmäßige Erben gab, die den Besitz hätten privatrechtlich zurückfordern können.

Im Gegensatz zum Ersten Weltkrieg, hatte der Zweite- massiv in die Eigentumsverhältnisse der unterworfenen Staaten und der dort lebenden Juden eingegriffen. Juden in Deutschland und den verbündeten „Achsenmächten“ waren bereits Jahre vor dem Krieg von einem Wirtschaftskrieg betroffen gewesen, der ihnen mit dem Eigentum auch die Existenz entziehen sollte.

[...]


[1] Moses, Siegfried: Die jüdischen Nachkriegsforderungen (Tel Aviv 1944), hg. von Wolf-Dieter Barz, Münster 1998

[2] Vgl. z.B.: Schoder, Charlotte Gabrièle: Vom Minderheitenschutz zum Schutz verwundbarer Gruppen. Kollektive Aspekte im internationalen Menschenrechtssystem. Nationale Menschenrechtskommissionen zur innerstaatlichen Umsetzung, Zürich 1999 oder: Trassl, Michael: Die Wiedergutmachung von Menschrechtsverletzungen im Völkerrecht, Berlin 1994

[3] vlg. Jelinek, Yeshayahu A.: Israel und die Anfänge der Shilumim, in: Herbst, Ludolf / Goschler, Constantin (Hg.): Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, München 1989, S. 119-138, hier: S. 119

[4] vgl.: Wittkämper, Gerhard W./Britta Obszerninks: Völkerrecht/Internationales Recht, in: Woyke, Wichard (Hg.): Handwörterbuch Internationaler Politik, Bonn 2000, S. 506-513, hier: S. 508f.

[5] Hockerts, Hans Günther: Wiedergutmachung in Deutschland. Eine historische Bilanz 1945-2000, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, München 2001, S. 167-214, hier: S. 169

[6] zitiert nach Hockerts, ebd.

[7] vgl. Trassl, S. 15ff.

[8] Robinson, Nehemiah: Indemnification and Reparations. Jewish Aspects, New York 1944, S. 151f.

[9] zitiert nach Tönnies, Sybille: Cosmopolis Now. Auf dem Weg zum Weltstaat, Hamburg 2002, S. 110

[10] Z.B. die Niederschlagung der Herero-Aufstände 1904 in Deutsch-Südwest Afrika, bei der rund 65.000 Herero ermordet wurden. (vgl. auch : Süddeutsche Zeitung, S. 9, 24.01.2003)

[11] Trail of the Major War Criminals before the International Military Tribunal, Nuremberg, 14 November 1945 – 1 October 1946, Nuremberg 1947, vol. I, 43f, zitiert nach: Schoder, Charlotte: Vom Minderheitenschutz zum Schutz verwundbarer Gruppen. Kollektive Aspekte im internationalen Menschenrechtssystem. Nationale Menschenrechtskommissionen zur innerstaatlichen Umsetzung, Zürich 1999, S. 71

[12] Zahlen nach: Zweig, Ronald W.: German Reparations and the Jewish World. A History of the Claims Conference, London /Portland Oregon 2001, Tabelle 3.1, S. 47

[13] Zahl nach: Erdmann, Karl Dietrich: Judenvernichtung uns “Ausmerzung lebensunwerten Lebens”, in: Bracher/Funke/Jacobson (Hg.): Nationalsozialistische Diktatur 1933-1945. Eine Bilanz, Bonn 1986, S. 529-538, hier: S. 534

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Der Beitrag der Jewish Claims Conference zur Entwicklung internationalen Rechts
Hochschule
Universität Leipzig  (Simon-Dubnow-Institut)
Veranstaltung
Restitutionsforderungen am jüdischen Beispiel
Note
2 plus
Autor
Jahr
2003
Seiten
26
Katalognummer
V28066
ISBN (eBook)
9783638299565
ISBN (Buch)
9783638684279
Dateigröße
634 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es gibt einen Trend zur Entschädigung historischen Unrechts. Die Zwangsarbeiter wurden entschädigt. Andere Gruppen, wie die Herero fordern es. Den Beginn dieser Auffassung vom verhandelbaren Unrecht markiert das völkerrechtliche Novum der Jewish Claims Conference, die als 1. nicht-staatliche Organisation mit der jungen Bundesrepublik "Reparationszahlungen" aushandelte. Ist dieser Vorstoß auf eine neue internationale Theorie der Entschädigung übertragbar? Oder handelt es sich um einen Einzelfall?
Schlagworte
Beitrag, Jewish, Claims, Conference, Entwicklung, Rechts, Restitutionsforderungen, Beispiel
Arbeit zitieren
Diplom Katja Nündel (Autor:in), 2003, Der Beitrag der Jewish Claims Conference zur Entwicklung internationalen Rechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28066

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