Freiheit und Sicherheit


Forschungsarbeit, 2014

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Die Freiheit ist kein Geschenk, von dem man billig leben kann, sondern Chance und Verantwortung. Freiheit ist Mitverantwortung (Richard von Weizsäcker).

Freiheit ist ein Gut, das durch Gebrauch wächst und durch Nichtgebrauch dahinschwindet (Richard von Weizsäcker).

Freiheit bedeutet, dass man nicht unbedingt alles so machen muss, wie andere Menschen (Astrid Lindgren).

Die Fähigkeit, Nein zu sagen, ist der erste Schritt zur Freiheit (Nicolas Chamfort).

Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen und eine unerlässliche Grundlage für ein friedvolles Zusammenleben der Menschen in der sozialen Gemeinschaft.

Demokratie ist Bereitschaft zum Wagnis. Demokratie ohne politisch interessierte und informierte Staatsbürger gibt es nicht. Im Mittelpunkt der Demokratie steht der Wähler. Das heißt, die Demokratie baut darauf, dass die Menschen in Deutschland, wie in jeder anderen Demokratie, sich prinzipiell persönlich interessieren für das, was unser Gemeinwesen betrifft, sich in der Politik einschalten, sich kritikfähig machen. Das ist ein hohes Vertrauen auf den einzelnen Wähler.

„Die Legitimität1 der Mehrheitsentscheidung folgt dabei aus der vorausgesetzten verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung aller Staatsbürger. Anknüpfungspunkt ist die naturrechtliche Idee der angeborenen Freiheit und der Zielsetzung, einer größtmöglichen Zahl von Bürgern eine größtmögliche Mitbestimmung zu bieten. Die Mehrheitsentscheidung ist freilich keine Wahrheitsgarantie“.

„Die Demokratie2 / lebet davon, dass es so etwas gibt wie Bürgersinn, soziale Normen, sittliches Empfinden, Maß und Takt“, Altbundespräsident Horst Köhler.

„Das ungebremste Streben nach immer neuem Fortschritt, nach immer mehr Freiheit3, nach Befriedigung ständig steigender Erwartungen zerstört jede Gemeinschaft und führt schließlich zu anarchischen Zuständen.”

Freiheit kommt nicht über den Fernseher und nicht per Kreditkarte - ihr Besitz will täglich verdient sein (Roman Herzog).

„Es kann doch nicht sein, dass eine säkularisierte Welt notwendigerweise bar aller ethischen Grundsätze ist.” (Marion Gräfin Dönhoff)4 /5

Freiheit und Sicherheit – Ausschlusstatbestände oder aufeinander bezogene Grundbedürfnisse?6

Direktor des FOI, Prof. Dr. jur. utr., Dr. rer. publ. Siegfried Schwab, Assessor jur., Mag. rer. publ., Kreisverwaltungsdirektor a. D.

*** unter Mitarbeit von Diplombetriebswirtin (DH) Silke Schwab Keine Freiheit ohne Recht./7 8 /9 Keine situationsgerechte Rechtsvorschriften10 ohne wirksamen Rechtsschutz und Rechtsgüterschutz.11 Sicherheit zu gewährleisten ist Verfassungsvoraussetzung12 /13 und Verfassungsziel.14 /15 Freiheit grundrechtlich gesichert ist Verfassungsinhalt. Der Zweck und das Ziel Sicherheit zu gewährleisten richtet sich gegen Bedrohungen von außen und innen. Freiheit16 und damit letztlich aber auch Sicherheit soll inhaltlich verwirklicht werden. Im Ausgangspunkt unterscheiden sich beide Ziele: Freiheit17 verursacht und steigert Risiken, während Sicherheitsbemühungen Gefahren abwehren sollen. Freiheitlicher Grundrechtsschutz bedeutet rechtliche und faktische Handlungsalternativen einzelfallbezogen und grundrechtskonkretisierend offen zu halten. Der einzelne hat die Wahl zwischen risikovermeidenden und risikofreudigen Handlungsalternativen. Risiken18 sind zwar nicht berechen- und steuerbar, aber mit einem unbekannten Restrisiko prognostizierbar.

Grundrechtliche Freiheit19 /20 /21 ist grundsätzlich geeignet, die Komplexität22 des gesellschaftlichen Lebens23 zu steigern, die daraus entstehenden Risiken zu erhöhen, aber gleichzeitig die individuelle Sicherheit24 zu mindern.25

Bei der Sicherheit geht es um den Schutz bestehender Rechtsgüter durch repressive Mittel, aber auch durch proaktive Prävention.26 Dadurch sollen aktiv zukünftige Risiken durch geeignete Vorsorgemaßnahmen verhindert oder zumindest vermindert werden. Der normativ realisierte Vorsorgegrundsatz ist die Reaktion auf die Erkenntnis darauf, dass häufig repressive Mittel erst dann eingesetzt werden, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist. Allerdings ist damit eine Wandlung der ex-post Betrachtung zur ex-ante Prognose verbunden. Ex ante weiß man oft nur, dass etwas passieren kann. Unbekannt bleiben die Akteure und die konkreten Schadensszenarien.

Keine Freiheit ohne wirkungsvolle Sicherheit. Freiheit27 setzt stabile Rahmenbedingungen28, funktionale, sozialethische Regeln und wirkungsorientierte Rechtsnormen29 voraus. Damit ist aber den Grad und Inhalt der Freiheit noch keine klare Aussage getroffen. Man kann W. Schäuble allerdings nicht ernsthaft widersprechen, wenn er feststellt, „Ohne Maß ist die Freiheit ein Ruin“.

Die funktionale Beziehung30 /31 zwischen Freiheit und Sicherheit32 zu gestalten und abzusichern, ist Aufgabe des Rechts33 /34. Das GG stellt dies durch seinen umfassenden Geltungsanspruch und die Bindung aller drei Staatsgewalten verbindlich sicher. Die Verfassung prägt die Zuordnung von Freiheit und Sicherheit durch das Recht35. Freiheit setzt ein gewisses Maß an Unsicherheit36 voraus. Dies ist Chance, Preis und Voraussetzung der Freiheit.37 Kniesel wies darauf hin, dass Freiheit und Sicherheit nicht gleichzeitig und ohne Abstriche zu haben sind und es Sicherheit nicht zum Nulltarif gibt. Das Recht ist das wirksame Mittel politischer Steuerung und sozialer Gestaltung; es stattet staatliches Handeln mit demokratischer Legitimation aus. Menschen- und Bürgerrechte legitimieren den Rechtsstaat38 und fördern bzw. aktivieren das Demokratieprinzip. Beide Prinzipien verbinden sich etwa in Normen wie Art. 9 Abs. 2 oder 10 Abs. 2 EMRK. Danach dürfen bestimmte Rechte nur durch solche Gesetze eingeschränkt werden, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, d. h. unerlässlich sind. Eingriffe in Grundrechte39 /40 /41 und damit in den Freiheitsanspruch sind legitimationsbedürftig.42 Sie bedürfen einer gesetzlichen Legitimation. Dies unterstreicht die tragende Bedeutung des Parlaments für die Demokratie.43 /44 Es gibt keine Demokratie45 /46 ohne ein ausreichendes Maß an Sicherheit47, aber erst recht nicht ohne ein ausreichendes Maß an Freiheit48 /49 und Sicherheitsgefühl der Menschen.50

Auch demokratisch legitimierte Gesetze finden ihre absolute Grenze in der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde51. Die Menschenwürde ist der überragende verfassungsrechtlich gesicherte Wert. Sie wird verletzt, wenn in die Freiheit eingegriffen oder die Gleichheit52 vor dem Gesetz geleugnet wird. Als Höchstwert bewahrt und beschützt die Menschenwürde die Freiheit des Einzelnen.53 Sie ist normativ verbindlich und nicht einschränkbar. Damit ist sie eine wirksame Begrenzung gegen kollektivistische und totalitäre Verirrungen. Die Menschenwürde54 ist eine Art Identitätsmarkierung55 und ethische Überzeugung, das dem staatlich-politischen Handeln zugrunde liegt. In dem Streben nach Selbstrespekt der Gemeinschaft56 entspricht die Anerkennung des einzelnen und seiner individuellen Rechte dem Streben nach ethischer Selbstvergewisserung, d. h. nach Bestätigung des eigenen Bildes (der eigenen Persönlichkeit).

Das demokratietheoretische57 Ideal besteht darin, dass die Regierenden den "Willen des Volkes" als Grundlage politischen Handelns respektieren. Die politischer Führung, handelt zwar im institutionellen Gehäuse der Demokratie58, dennoch aber weitgehend losgelöst und abgehoben, d. h. ohne Bodenhaftung59 zu den Bürgern. Darin liegt der Keim einer zunehmenden Legitimationskrise. Die Globalisierung setzt die Nationalstaaten60 unter Druck. Fragen nach Möglichkeiten und Grenzen politischer Steuerung sind angesichts der wachsenden internationalen Verflechtung, aber auch angesichts begrenzter Staatlichkeit (failed states) hoch aktuell61 /62 /63, umso mehr müssen sie den Bürgern in verständlicher Form nahe gebracht werden. Das politische System ist jedoch leider nicht besonders wandlungsfreundlich64 und lernbereit.65 /66

Der Staat67 setzt voraus, dass der Bürger68 sich aus eigenem Antrieb69 informiert, sich prinzipiell interessiert, sich auch nicht entmutigen lässt, wenn gelegentlich Parlamentsdebatten stattfinden, die möglicherweise nicht jedermann ansprechen, die auch den Eindruck erwecken könnten, dass sie mehr Reden zum Fenster hinaus sind als unmittelbare Reden unter den Parlamentariern. Da muss jeden Tag, jede Woche die demokratische Kultur wieder neu zurück gewonnen werden. Der Staat muss dem Bürger vertrauen. Unerlässlich ist die legitimatorische Rückbindung politischer Macht.

Politische Diskussionen finden freilich immer häufiger in den Medien statt. Politik wird dabei in doppelter Hinsicht inszeniert: Einerseits setzen sich Politiker selbst "in Szene", um ihre Popularität zu steigern, andererseits werden politische Themen von den Medien aufgegriffen, um ein möglichst großes Publikum zu erreichen. Gerade in Wahlkampfzeiten sind Inszenierungen allgegenwärtig: Interviews, Talkshows und öffentliche Auftritte zählen zu den Standardaufgaben von Politikern, die Mehrheiten gewinnen wollen.

Vertrauen70 /71 ist ein Kernbegriff und das Kapital72 der Demokratie. Wo die Kluft zwischen öffentlichen Ankündigungen und privaten Wahrheiten wächst, führen halbherzige politische Ankündigungen in eine Stagnationsgesellschaft, in der Neid und Passivität regieren. Leicht entsteht Gesellschaftsverdrossenheit als Kehrseite der Parteien- und Politikerverdrossenheit. Deutschland nur ein Jammerland?73 Scheitert Deutschland (Arnulf Barning), leben wir in einer deformierten Gesellschaft (Meinhard Miegel), in der moralischer Verfall74 zu beklagen ist (Udo die Fabio) oder ist Deutschland noch zu retten (Hans-Werner Sinn)? Das Grundgesetz setzt ein enormes Vertrauen in die Parteien und Sozialpartner, dass in einer sich wandelnden Gesellschaft angesichts einer hochflexiblen, globalen und überaus instabilen Welt allerdings Belastungen ausgesetzt ist. In der Zeit einer Großen Koalition ist Deutschland eine Kombination von Mehrheits- und Verhandlungsdemokratie, von politischen Geben und Nehmen. Man hat den unbefangenen Eindruck, Parteiräson geht oft vor Staatsräson. Hinzu kommt, Interessenverbände repräsentieren – auch in ihrem eigenen Interesse – die gesellschaftlichen Interessen der Gegenwart. Dabei wird zunehmend die Berücksichtigung der Zukunftsentwicklung75 in allen gesellschaftspolitischen Bereichen gefordert. Dies reicht von der Familie, deren Stärkung und Förderung nachhaltig gefordert wird (kind- und familiengerechte Arbeitsplätze), über die Herausforderungen des demographischen Wandels in einer zusehends alternden Gesellschaft (Altersarmut und Lebensarbeitszeit bis hin zu den umweltpolitischen Herausforderungen, die durch den Klimawandel entstehen. Damit verbunden ist die Frage nach der Reformfähigkeit, der Selbstverantwortung und des entsprechenden Bewusstseins der Betroffenen sowie letztlich die Durchsetzungsbereitschaft. J. Locke hinterließ der Politik: „ Eine Regierung verwirkt ihr politisches Kapital, wenn sie den Zweck ihrer Machtausübung vernachlässigt oder nicht erreicht.“

Die soziale Demokratie76 /77 verhieß ein Hochgefühl der Rundumversorgung78, die eine allgemeine Teilhabe an der gesellschaftlichen Wohlfahrt verhieß und zu einer nachhaltigen Expansion des Sozialstaates79 führt. Die Sozialplanung mit ihrer vielfältigen Expansion und Erweiterung der Leistung wurde zu einer Wohlfahrts- und rundumversorgenden Serviceagentur80 für die Gesellschaft (Grimm). Die Grenzen der Handlungs- und Leistungsfähigkeit sind längst erreicht. Die demographische Zeitenwende hat die Veränderungen eingeleitet. Die Qualität des Sozialstaates81 bemisst sich nicht allein an der Vielzahl und der Höhe staatlicher Transferleistungen, von denen es immer noch zahlreiche gibt, sondern der Gewährleistung tatsächlicher Lebenschancen.82 Dennoch ist eines in den letzten Jahren immer deutlicher geworden, der Sozialstaat befindet sich auf dem Weg vom alimentierenden Wohlfahrtsstaat zum aktivierenden Teilhabestaat. Was ist aber soziale Gerechtigkeit83 konkret?

Der Begriff Sozial84 und soziale Gerechtigkeit85 sind genauso wesensbestimmend86 für das Staats- und Gesellschaftsverständnis wie Freiheit und Frieden. Freiheit ohne sozialen Ausgleich und Sicherung ist kaum denkbar. So vielfältig die Vorstellungen von Chancen- bis zu Verteilungsgerechtigkeit87 ist, die Erfüllung der sozialstaatlichen Ordnung setzt einen starken Staat voraus. Er soll zeitgeistiges Drängen und gesellschaftspopulistischem Druck standhalten und ausgleichen können. Dabei ist der alte Nationalstaat in eine neue europäische Staatlichkeit eingebettet.

Für Ludwig Erhard („Wohlstand für alle“) war Freiheit unteilbar. Politische Freiheit aber ohne wirtschaftliche Spielräume und Verantwortung88 nicht denkbar. Zu dieser moralischen Verantwortung89 gehört auch, sich mit der Politik des Schuldenmachens auseinanderzusetzen. Wer heut über Steuereinnahmen, Zweckverwendung, Schuldenabbau und Zinszahlung entscheidet, der trifft eine Entscheidung für jede kommende Generation. Wer heute über die künftige Höhe und anhaltende Dauerhaftigkeit von Staatsschulden entscheidet, der schickt bewusst eine Rechnung an Unbekannt. Die Belastung Angefragter ist auch unter Beifügung einer erläuternden Abbitte, man habe die Einheit finanziert, angesichts des demografischen Wandels aufwendige familienpolitische Programme auflegen müssen und die Globalisierung bewältigt, für diese Unbekannten kaum begrüßenswerter.

Die Rechtsordnung ist nicht der angemessene Platz für ein Hase und Igel Spiel zu Lasten der Bürger.

Verteilungsgerechtigkeit und Verfahrensgerechtigkeit bedingen einander. Nur wenn Gesellschaften Verfahren etablieren, in denen das Recht und Gerechte selbst zur Verhandlung steht, können sie erwarten, dass sich ihre Mitglieder durch die Regeln, die sie sich geben, bei aller bleibenden Uneinigkeit gleichwohl anerkannt wissen. Keine Gerechtigkeit ohne Gleichheit vor dem Gesetz, unabhängig von Herkunft und Geschlecht. Keine Gerechtigkeit ohne permanente Auseinandersetzung über ihre Reichweite und ihren konkreten Gehalt. Vor Illusionen der Vollkommenheit sollte man sich hüten.90

Gerecht ist die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, die allen Menschen entspricht. Ihre Maßstäbe ergeben sich aus der Natur des Menschen (Paul Kirchhof).

Menschenwürde kommt ausnahmslos allen Menschen zu; sie wird nicht durch Leistungen erworben und kann nicht durch den Verlust entsprechender Leistungen erworben und kann nicht durch den Verlust entsprechender Leistungsfähigkeit oder durch den Verstoß gegen die Menschenwürde anderer Menschen verwirkt werden. Die Würde des Menschen ist in der moralischen Natur des Menschen begründet. (Hans Joas)91

Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert (Richard von Weizsäcker).

Der Wunsch nach mehr Nachhaltigkeit92 bringt nicht nur Veränderungen mit sich, sondern fügt Entscheidungen - strategisch wie operativ, wirtschaftlich wie politisch - eine zusätzliche Portion Komplexität hinzu. Das liegt an der Natur vielschichtiger Systeme, wie unsere gegenwärtige Wirtschaft und Gesellschaft es sind. Nachhaltigkeit sollte als konstruktiver Handlungsappell verstanden werden.93

Die wichtigste Aufgabe für uns, die wir heute Verantwortung tragen ist die lebenswerte Zukunft der nachfolgenden Generationen (Richard von Weizsäcker).

„Wenn wir die Zukunft gestalten94 wollen, wenn wir sie menschlich gestalten wollen, brauchen wir Zweierlei. Vertrauen in die, die für uns Verantwortung tragen und die Bereitschaft, selbst Verantwortung zu übernehmen95, Johannes Rau.

Die Politik muss Mühen um Gerechtigkeit96 sein und so die Grundvoraussetzung für Frieden schaffen. Natürlich wird ein Politiker den Erfolg suchen, der ihm überhaupt die Möglichkeit politischer Gestaltung eröffnet. Aber der Erfolg ist dem Maßstab der Gerechtigkeit, dem Willen zum Recht und dem Verstehen für das Recht untergeordnet.97 /98 Erfolg kann auch Verführung sein und kann so den Weg auftun für die Verfälschung des Rechts, für die Zerstörung der Gerechtigkeit. "Nimm das Recht weg - was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande", hat der heilige Augustinus einmal gesagt. Wir Deutsche wissen es aus eigener Erfahrung, dass diese Worte nicht ein leeres Schreckgespenst sind. Wir haben erlebt, dass Macht von Recht getrennt wurde, dass Macht gegen Recht stand, das Recht zertreten hat und dass der Staat zum Instrument der Rechtszerstörung wurde - zu einer sehr gut organisierten Räuberbande, die die ganze Welt bedrohen und an den Rand des Abgrunds treiben konnte. Dem Recht zu dienen und der Herrschaft des Unrechts zu wehren ist und bleibt die grundlegende Aufgabe des Politikers. Papst Benedikt XVI, Die Ökologie des Menschen, 2. September 2011 2011-09-22 17:20:21- Erstmals hat ein Papst im Deutschen Bundestag eine Rede gehalten. Dokumentation des Wortlauts der Rede von Papst Benedikt XVI. in der vom Presseamt des Heiligen Stuhls veröffentlichten Fassung.

Wolfgang Schäuble: Die Frage, ob jemand, der eine hohe politische Verantwortung99 /100 hat, diese auch physisch und nicht nur politisch-intellektuell tragen kann, ist legitim. Debatten101 /102 über meinen Rücktritt habe ich deshalb nie als diskriminierend empfunden. Stimmen, die gesagt haben, man muss Rücksicht nehmen, er wird ja selber am besten wissen, wann es genug ist, habe ich als angenehm empfunden. Wenn mich niemand drängt, dann weiß ich selbst am besten um die Verantwortung. Ich habe nicht über Rücktritt nachgedacht, aber ich prüfe mich fortwährend. Ich habe da ein von vielen als altmodisch angesehenes Verständnis von Pflichten. Und ich frage mich stets: Kann ich den Pflichten dieses Amtes gerecht werden? Dazu gehört auch die Frage der Gesundheit. Solange ich überzeugt bin „ich kann es“ mache ich das Amt mit Freude. Wenn ich zu einer anderen Überzeugung käme, müsste ich damit auch leben. Da gilt der alte biblische Satz: Alles hat seine Zeit.103 /104 /105

Menschenwürde kommt ausnahmslos allen Menschen zu; sie wird nicht durch Leistungen erworben und kann nicht durch den Verlust entsprechender Leistungen erworben und kann nicht durch den Verlust entsprechender Leistungsfähigkeit oder durch den Verstoß gegen die Menschenwürde anderer Menschen verwirkt werden. Die Würde des Menschen ist in der moralischen Natur des Menschen begründet, Joas, Ist die Menschenwürde noch unser oberster Wert, in Die Zeit Philosophie, Juni 2013, Nr. 25.

Herzlichen Dank allen, die nach meinem schweren Unfall an mich geglaubt und mir geholfen haben: meiner Ehefrau Birgit, den Kindern Silke und Heike, Schwiegersohn Stefan, Frau Dr. Binder und PD Dr. Schleep, Frau Dr. Holfelder und Physiotherapeut Paul. Danke auch meinem juristischen Freund, Rechtsanwalt Tibor Wettstein.

Danke!! - Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Assessor jur., Mag. rer. publ., Kreisverwaltungsdirektor a. D.

Zur Erinnerung an den verstorbenen Ketscher Altbürgermeister Ferdinand Schmid, der meine wissenschaftliche Laufbahn wohlwollend begleitet hat.

Im Gedenken an meinen Freund und Weggefährten, Herrn OStR Karl Peter Wettstein, MdL (im Landtag B-W).

Meiner Mutter zum 88.zigsten Geburtstag gewidmet.

Meinem Freund Diplomingenieur (DH) Klaus Schmidt, in dankbarer Verbundenheit für die EDV Begleitung und zur Erinnerung an unsere gemeinsame Zeit an der DHBW in Mannheim gewidmet.

[...]


1 Legitimität erwächst aus der Überzeugung, dass sich staatliches Handeln innerhalb eines rechtlichen Rahmens abspielt und zwar in zweierlei Hinsicht: Erstens muss dafür eine rechtlich gesicherte Grundlage bestehen - handeln darf also nur eine politische Institution, die ein Recht für ihr Vorgehen hat. Zweitens darf staatliches Handeln keine gesetzlichen oder ethischen Normen verletzen. Letztendlich ist Legitimität in einer allgemeinen Vorstellung von Rechtmäßigkeit verwurzelt, Tucker/Hendrickson, Vom Nutzen des Völkerrechts, Rheinischer Merkur, Nr. 45/2004, S. 6.

2 Es müssen sich, wenn Demokratie gelingen soll, immer die Überzeugung, dass Demokratie eine Wahrheit sei, unbedingt verpflichtend, auf der einen Seite und das Prinzip Offenheit, das jeder Tendenz, Antworten für definitiv zu erklären, entgegensteht, auf der anderen so stark und präsent gegenüberstehen, dass sie sich die Waage alten können. Das Entweder - Oder wird nicht im Raum der Theorie aufgelöst, sondern im Raum der Politik ins Gleichgewicht gebracht. Die Autonomie des Politischen ist eine Bedingung der Möglichkeit von Demokratie in ihrer modernen Ausprägung, Peter Graf Kielmannsegg, Die Grammatik der Freiheit, 2013, S. 33.

3 In der heutigen westlichen Welt herrscht mancherorts die Vorstellung, wahre Freiheit sei ohne Grenzen. Dies ist ein schlimmer Irrtum, dem Ihr nicht verfallen dürft, denn letzten Endes würde dies wieder zum autoritären Staat führen. Meine Freiheit muss dort ihre Grenzen finden, wo die Freiheit des anderen beginnt. Wenn ein jeder tut, was ihm gefällt, dann führt das zum Chaos und schließlich zum Ruf nach dem starken Mann, der wieder Ordnung bringt. Freiheit muss begrenzt sein durch ethische und moralische Prinzipien, weil eine Gesellschaft auf Dauer nur dann bestehen kann, wenn es bestimmte Spielregeln und Normen gibt, an die sich alle halten; Normen, die nicht nur von den Erfordernissen des politischen Alltags bestimmt sind, sondern die im religiösen und philosophischen Bereich wurzeln, Marion Gräfin Dönhoff, Was mir wichtig war, 2004 - Die Grenzen der Freiheit, S. 90

4 Zivilisiert den Kapitalismus, Marion Dönhoff, 1997.

5 Wir müssen in unserem Bewusstsein dem Grundrecht auf Freiheit die moralische Pflicht zur Verantwortung an die Seite stellen. Hans Jonas hat gesagt: "Letztlich setzt bei alledem meine Hoffnung auf die menschliche Vernunft... An ihr zu verzweifeln wäre unverantwortlich und ein Verrat an uns selbst". Eine entfesselte Freiheit führt zu Brutalität und Kriminalität. Jede Gesellschaft braucht Bindungen. Ohne Regeln, ohne Tradition, ohne Konsens über Verhaltensnormen kein Gemeinwesen. Ohne Tugenden werden wir nicht im Frieden miteinander leben, Helmut Schmidt, Auf der Suche nach einer öffentlichen Moral, 1998, S. 197f. Kompromissfähigkeit und Toleranz sind für den inneren Frieden unserer Gesellschaft unverzichtbare Tugenden. Eine der wichtigsten unter den bürgerlichen Tugenden ist die Solidarität; sie stellt für viele in unserer Gesellschaft einen wesentlichen Grundwert dar, Helmut Schmidt, a.a.O., S. 204. Das Wort Solidarität ist in Deutschland gegen Ende des 19. Jahrhunderts durch die von Bismarck bekämpfte Arbeiterbewegung ins öffentliche Bewusstsein getragen worden. Es ist auch für die Zukunft notwendig, dass wir uns und unsere Nachfahren zur Tugend der Solidarität erziehen. Erfahrungen, Werte, Tugenden werden tradiert durch Miterleben, durch Vorbilder und Beispiele und durch Selbsttun. Wir brauchen eine öffentliche Moral: Das bedeutet: Unser Land als Ganzes muss sich der Notwendigkeit von Veränderungen bewusst werden. Wenn wir die Würde, die Freiheit und die übrigen Grundrechte von achtzig Millionen Bürgern dauerhaft bewahren wollen, dann bedürfen diese achtzig Millionen einer gemeinsamen Ordnung. Eine solche Ordnung kann nicht allein durch Verfassung und Gesetze hergestellt werden, sondern bedarf ebenso des verantwortlichen Handelns der einzelnen. Prinzipiell sind Freiheit und Ordnung nur dann im Gleichgewicht zu halten, wenn wir dieses Gleichgewicht bewusst anstreben und durch unsere Gesetze stützen, Helmut Schmidt, S. 187. Ohne Pflichten können unsere Rechte auf die Dauer nicht gesichert werden, Helmut Schmidt, S. 218.

6 Wägt man den unüberschaubaren Sicherheitsgewinn gegen ihre bedenklichen Auswirkungen auf die individuelle Freiheit und die freiheitliche Ordnung der Gesellschaft ab, muss die anlasslose Massenüberwachung als problematisch eingestuft werden, vgl. Gusy, Architektur und Rolle des Nachrichtendienstes in Deutschland, APuZ 18-19/2014, S. 6 - unter den konkreten Bedingungen einer glaubhaften Bedrohung kann sich das Verhältnis zwischen Freiheitseingriff und Sicherheitsgewinn zugunsten von Überwachungsmaßnahmen verschieben

7 In einer rechtlich gefestigten, staatlich organisierten und strukturierten Gemeinschaft ist die Verfassung der Ursprung und das Maß allen positiven Rechts. In dem Begriff der Verfassung ist der tatsächliche Zustand eines Gemeinwesens angelegt, aber auch das Gesetz, das politische Herrschaft begründet, rechtfertigt und begrenzt, (frei nach Kirchhof, Paul Kirchhof, Geltungsgrund und Gestaltungskraft des Gesetzes, S. 145, in Koch/Rossi, Gerechtigkeitsfragen in Gesellschaft und Wirtschaft, 2013. Erst das geschriebene Verfassungsrecht bietet eine sichtbare, verallgemeinerungsfähige, voraussehbare Erkenntnisquelle und Verhaltensregel. Die Rechtswirklichkeit stellt die Fragen an das Recht, das Rechtsgesetz gibt die rechtsverbindlichen, realitätsbezogenen Antworten. Das Gesetz begründet die äußere Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, die der natürlichen Freiheit des Menschen verbindliche Grenzen setzt. Das Gesetzt ist dennoch einsichtig, gewinnt Vertrauen und Gestaltungskraft, wenn es dem Gesetzesadressaten hinreichend Freiheit belässt, ihn nicht durch Regelungen erdrückt und dadurch Widerstand provoziert (vgl. Locke, Two treaties of government, 1689). Freiheit ist aber nicht pauschal das Recht zur Beliebigkeit in allen Lebensbereichen, sondern sozial verantwortliche Freiheit und Unabhängigkeit von der nötigenden Willkür anderer freier Menschen. Freiheit heißt, sich unterscheiden zu dürfen (Kirchhof, a.a.O. S. 154). Recht hat stets eine Herkunft und eine Zukunft. Es entsteht aus guter Gewohnheit, erprobten Werten, bewährten Institutionen, gesicherter politischer Erfahrung, aus einem in menschlichen Gemeinschaften geübten Brauch, der die Anschauungen, das Denken und die Verhaltensweisen der Menschen in gemeinsamen Sitten- und Sinnesarten lenkt. In der Verbindlichkeitsfolge handelt das Gesetz von der Zukunft. Das geschriebene Recht sucht sich aus Ideal und Ideen der Gerechtigkeit sittlich-moralisch zu rechtfertigen. Die positiven Normen geben der Gerechtigkeit die Erkennbarkeit und Eindeutigkeit von Tatbestand und Rechtsfolge. Die Allgemeinheit der jedermann bindenden, langfristig verbindlichen Gleichheit in der Freiheit wahrenden Regel sichert die stete Verlässlichkeit und Berechenbarkeit eines kontinuitätswahrenden, nachhaltigen Rechts. Das Recht kann normative Grund- und Rahmenbedingungen vorgeben und gestalten, um die Fairness des Verhandlungsprozesses, die Ausgewogenheit der Ergebnisse sicherzustellen, es darf aber den notwendigen Kommunikationsprozessen nicht die Offenheit und Flexibilität rauben

8 Recht wurzelt in der Wirklichkeit des Menschen, in der historisch gewachsenen und bewährten Kultur. Die Verfassung regelt die Prinzipien der Rechtsgemeinschaft. Recht ist Ausdruck der in der Rechtsgemeinschaft gewachsenen Kultur, nimmt das Wissen der Gegenwart auf, nutzt die hergebrachten und bewährten Institutionen, stützt sich auf anerkannte Werte und beantwortet die modernen Aufgaben an das Recht.

9 Der Mensch muss das Recht verstehen können (Paul Kirchhof). Recht ist eine Verkörperung menschlicher Erfahrungen und Gebräuche, die sich vor einem Wertehintergrund als praktikable Regelungsmodelle des Zusammenlebens erwiesen haben. Dass der moderne Verfassungsstaat die "Produktion" von Rechtsnormen an demokratische Institutionen delegiert, steht dieser Annahme nicht entgegen, Krüper, Grundlagen des Rechts, 2011, S. 263.

10 „Eine Gesellschaft braucht aber Normen und Spielregeln, ohne einen ethischen Minimalkonsens kann sie keinen Bestand haben.” Marion Dönhoff, Vorwort zu „Macht und Moral”, 2000.

11 Recht ist ein Medium besonders sensibler Art. Form und Gehalt, Rechtswerte und Rechtsverfahren, Rechtssicherheit und materielle Gerechtigkeit, Beständigkeit und Wandelbarkeit müssen in ihm immer wieder zum Ausgleich gebracht werden. Rechtsanwendung und Rechtspolitik teilen sich diese Aufgabe. Der Rechtsstaat ist ein realistischer, ein nüchterner Staat. Die Offenheit, die in dem Medium Recht angelegt ist, wirkt in der Sache und in der Zeit, Schmidt-Aßmann, in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, 2013, Rechtsstaat, § 22, RN 3.

12 Was die Legitimationsfunktion der Verfassung angeht, so hält sich die Volkssouveränität. Herrschaft muss auf dem Konsens der Herrschaftsunterworfenen beruhen. Die Verfassung hat zur Aufgabe, den Staat zu organisieren, also demokratische, allenfalls bundesstaatliche Strukturen sowie die darin handelnden staatlichen Organe zu kreieren (Organisationsfunktion), politische Macht der Staatsorgane zu begründen und in einem gewaltenteiligen System zu begrenzen. (Legitimationsfunktion), den politischen Grundkonsens zu verstetigen um dem politischen Alltagsstreit zu entziehen(Leitfunktion. Die Funktionen der Verfassung haben sich bei der europäischen <Integration bewährt. Sie sind zu bewahren, Grimm in Kirchhof, Leitgedanken des Rechts, 2013, § 12 RN 10

13 Der Verfassungsstaat baut auf das Gesetz und die Gesetzesanwendung als verlässliche Grundlage des individuellen Rechtsvertrauens. Im freiheitlichen Verfassungsstaat geht es um die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns als notwendige Voraussetzung für menschliche Planungen und Entscheidungen. Die rechtsstaatliche Ordnung gewährleistet Grundrechte und Schutz vor willkürlichem staatlichem Handeln. Das Recht muss offen auf gewandelte gesellschaftliche Verhältnisse reagieren (können) und neue Regelungskonzepte entwerfen. Stetige Verlässlichkeit und Wandlungsfähigkeit des Rechts sind im Begriff der Gerechtigkeit angelegt. Gerechtigkeit ist ohne ständige Bemühungen um die Verwirklichung einer rechtsstaatlichen Ordnung, die sich am gemeinsamen Wohl aller orientiert nicht denkbar, Kirchhof, DStJG 27.

14 Die Verfassung schreibt nicht ein gleichbleibendes Fundamentalziel des Staates vor, ein Gemeinwohl, fest, sondern überlässt das verantwortungsvolle Suchen und Finden des Gemeinwohls der Allgemeinheit der Freiheitsberechtigten und dem Verfahren staatlicher Entscheidungsfindung. Die Verfassung errichtet eine verlässliche Ordnung nicht der vorgelebten Wahrheit. Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland stellt eine nachhaltige Ordnung der Freiheit her, die zwischen dem Anspruch jedes Menschen zur Selbstbestimmung und seiner Zugehörigkeit zu einer Friedens- und Ordnungsgemeinschaft ausgleicht, vgl. Kirchhof, Das Grundgesetz ein oft verkannter Glücksfall, DVBl 2009, 541.

15 Das Grundgesetz geht als liberale Verfassung eines demokratischen Wohlfahrtsstaates von der Idee der Freiheit und Gleichheit aller Bürgerinnen aus, auf deren Grundlage die soziale Integration demokratisch gestaltet wird. Der demografische Wandel fordert die historisch gewachsene, wohlfahrtsstaatliche Verfassungsstruktur heraus. Er führt zu sozialen Verwerfungen, die die gesellschaftliche Kohäsion der Bundesrepublik gefährden, Kersten/Neu/Vogel, Demografie und Demokratie, Zur Politisierung des Wohlfahrtsstaates, 2012, S. 17. Die demografisch verursachten Veränderungen dürfen nicht die Freiheit und Gleichheit aller Bürgerinnen aushöhlen, die die demokratische Legitimationsgrundlage des Wohlfahrtsstaates bilden. Altbundespräsident Roman Herzog hat den Wandel der politische Herrschaft aufgrund der demografischen Entwicklung auf den Begriff der "Rentner-Republik" gebracht, Kersten/Neu/Vogel, Demografie und Demokratie, Zur Politisierung des Wohlfahrtsstaates, S. 20. Gedankliche Ansätze - ein Wahlrecht von Geburt an oder alternativ ein Familienwahlrecht - darüber wird seit vielen Jahren kontrovers diskutiert. Ein Wahlrecht von Geburt an, wahrgenommen von den Eltern oder einem Elternteil ist mit den Grundsätzen der unmittelbaren, freien und gleichen sowie geheimen Wahl an nicht zu vereinbaren. Die "treuhänderische Zwischeninstanz verletzt den Grundsatz der freien Wahl, da nicht die Kinder und Jugendlichen selbst und unbeeinflusst über die Stimmabgabe entscheiden, sondern letztlich der /die Treuhänderin die Entscheidung trifft. Das "Wahlrecht von Geburt an" führt letztlich zu einer Stimmenhäufung bei den Eltern, die unkontrolliert und abschließend entscheiden, wie sie das Stimmrecht des/der Kind(er) ausüben. Das Wahlrecht von Geburt an ist letztlich ein "verkapptes Pluralwahlrecht", das gegen den Grundsatz der gleichen Wahl verstößt, der auch Bestandteil des Demokratieprinzips (der Volkssouveränität) ist. Das Grundproblem der Demokratie, die Gegenwartbezogenheit der Entscheidung durch die Stimmabgabe und die Erlebenswirklichkeit in der Zukunft ließe sich nicht lösen. Im Jetzt getroffene Entscheidungen wirken sich oft erst in der Enkelgeneration bemerkbar aus, vgl. Schwab, Verwaltungshandeln, frühzeitige Bürgerbeteiligung, Aarhus-Konvention, 2014.

16 Die Menschen vermögen nicht der Verlockung von Wohlstand und Macht widerstehen. Die meisten begreifen nicht, dass zur wirklichen Freiheit Selbstbeschränkung gehört, denn die entfesselte Freiheit führt zwangsläufig zu deren Antithese, einem autoritären Staat. Wenn Pragmatismus in Opportunismus ausartet, heißt es an ethische Prinzipien erinnern, und wenn Träumereien als konkrete Rezepte empfohlen oder Interessen als Ideale ausgegeben werden, dann auf die Realität und das Machbare hinweisen. Man könnte auch so definieren: Wenn die Atmosphäre emotional aufgeheizt ist, dann dämpfen. Wenn dagegen die Leute zu resignieren drohen, dann Argumente finden, die sie inspirieren. Es gibt kein System, das einen befriedigenden Endzustand garantiert, Marion Gräfin Dönhoff, Was mir wichtig war - Herrschaft erträglich machen, S. 102.

17 Freiheitsrechte im Spiegel der Freiheit hat der Staat ein Doppelgesicht: er ist Garant der Freiheit; er ist in der Lage, die Freiheit des Individuums effektiv zu schützen. Er hat aber auch die Machtfülle, die individuelle Freiheit zu unterdrücken. Ohne Staat gäbe es keine gleiche Freiheit für alle, sondern nur Freiheit für die Starken und Mächtigen, Murswiek, Freiheitsrechte, in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, § 19 RN 2. Die Monopolisierung der legitimen Gewaltanwendung ist zur Wahrung der Freiheit notwendig. Die Freiheitsrechte sind Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Das BVerfG hat aus ihnen auch eine Pflicht des Staates gegen Eingriffe Dritter hergeleitet, denen ein subjektiver Schutzanspruch entspricht, Murswiek, Freiheitsrechte, in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, § 19 RN 10. Freiheitsrechte schützen die Freiheit aber nicht absolut. Zur Verwirklichung von Belangen des 'Gemeinwohls darf der Staat die individuellen Freiheiten einschränken. Er muss dann einschreiten und die Freiheiten einschränken, um die Freiheit des einen Rechtsinhabers mit der Freiheit anderer kompatibel zu machen, Murswiek, Freiheitsrechte, in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, § 19 RN 15.

18 Risiken haben keine abstrakte, objektiv-rationalistisch bestimmbare Existenz. Sie können weder durch mathematisch statistische Identifikationsverfahren, Kausalhypothesen noch durch Prognosemodelle bestimmt und begrenzt werden. Sie sind vielmehr das Ergebnis subjektiv-kultureller Wahrnehmung. Diese ist geprägt von der Erkenntnis, dass Risiken als wirklich mögliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht durch ein Mehr an Wissen erschließbar und Gefahren verhindert werden können. Das Mehr an Wissen verschmilzt vielmehr Wissen und Nichtwissen im Begriff der Wahrscheinlichkeit zur Ungewissheit. Sie umfasst auch die Kontrollierbarkeit und Kompensierbarkeit von Unsicherheiten und latenten Gefahren.

19 Freiheit bedeutet das Recht jedes Menschen seine eigenen Angelegenheiten im Rahmen einer verlässlichen Rechtsordnung eigenverantwortlich zu bestimmen. Sie berechtigt ihn als Menschenrecht, auch das wirtschaftliche Geschehen selbst zu verantworten. Sie bietet die Chance auf Eigentümer-, Berufs- und Vereinigungsfreiheit, belastet den einzelnen aber gleichzeitig auch mit dem Risiko, Fehler zu machen.

20 Die Schule ist das wirksamste Integrationsinstrument des Staates. Da jedoch Integration in der Familie beginnt, trägt die Schule die ganze Last und ist überfordert. Der Ausländer, der deutschen Boden betritt, genießt grundsätzlich die gleiche grundrechtliche Freiheit wie der Staatsangehörige. Kraft dieser Freiheit bestimmt ein jeder für sich, ob er sich in seine Privatheit zurückzieht oder am gesellschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, wie er sein Familienleben gestaltet und seine Religion ausübt. Integration, grundrechtlich gesehen, ist zunächst einmal Sache des Einzelnen. Dem Staat fällt die subsidiäre Aufgabe u, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Freiheit für jedermann zu gewährleisten, die sozialen Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zu sichern und mit seinen begrenzten Mitteln darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft nicht an ihren Gegensätzen zerbricht und ein gedeihliches Zusammenleben möglich bleibt. In der Ausübung seiner Schulhoheit erweist sich der Rechtsstaat als sittlicher Staat. Er bringt das allgemeine Ethos zur Geltung, das ein gedeihliches Zusammenleben in Verschiedenheit ermöglich. Ein Ethos, das Selbstbehauptung und Toleranz, Rücksichtnahme und Gemeinsinn verbindet, das die Fähigkeit gibt die eigne Freiheit verantwortlich auszuüben und die Freiheit des anderen zu ertragen, auch dann, wenn ihre Ausübung schmerzt, Isensee, Toleranz stiften, FAZ vom 27. Januar 2010. Der Gleichheit in der grundrechtlichen Freiheit korrespondiert die Verfassungserwartung, dass der Ausländer fähig und willens ist, diese Freiheit selbstverantwortlich zu gebrauchen, Isensee, Integration als Konzept, 54. Bitburger Gespräche, 2010.

21 Ein freier Mensch ist jemand, der alles in allem so lebt, wie er es aus eigenem Antrieb und eigner Überlegung will. alles in allem: Er wird vieles so nehmen und manches so hinnehmen müssen, wie es nun einmal ist. Aus eigenem Antrieb: Er wird vor allem denjenigen seiner Leidenschaften folgen, an denen ihm vor allem liegt - mitsamt den Bindungen, die ihnen entspringen. As eigener Überlegung: Er wird seine Antriebe durch sein Überlegen und sein Überlegen durch seine Antriebe so formen, dass es seine Entscheidungen sind, die seine Lebensvollzüge eher gelingen oder scheitern lassen. Ein freier Mensch ist jemand, der sich von sich und den anderen auf die richtige Weise fesseln lässt. Dazu ist es oft nötig, die Fesseln abzuwerfen, die man sich selbst oder die die Gesellschaft einem angelegt har. Frei zu sein bedeutet, frei von inneren wie äußeren Beschränkungen zu sein die einem an den entscheidenden Stellen keine Wahl lassen. Frei zu sein aber bedeutet auch, frei für bestimmte Anliegen und Vorhaben zu sein - und für die noch unbestimmten Fährnisse, die sich hieraus ergeben werden. Ein freier Mensch ist jemand, der sich selbst zu binden und sich also mit der Ungewissheit der eigenen Existenz zu verbünden vermag, Seel, 111 Tugenden - 111 Laster, S. 170f - Freiheit.

22 Echte Toleranz beginnt erst da, wo uns das befremdliche Tun und Meinen anderer Leute weder gleichgültig ist noch gleichgültig sei sollte. Sie ist dort gefragt, wo das Verhalten anderer uns abwegig erscheint, gegen den Strich geht oder zuwider ist - und wir dennoch Grund haben, es u ertragen. Für etwas zu sein, wogegen man ist: Gepflogenheiten und Haltungen zu respektieren, die den eigenen normativen Überzeugungen widersprechen - das macht ihre Tugend aus. Freilich darf da nicht darauf hinauslaufen, einfach alles in Kauf zu nehmen, was die eigenen Standards verletzt. Dies wäre nur eine Form der Gleichgültigkeit. Seel, 111 Tugenden 111 Laster - Toleranz, S. 123, Toleranz beweist sich nicht darin, bestimmte Individuen oder Kollektiven mit obrigkeitlicher Geste ein Ghetto einzuräumen, in dem sie ihrer Eigenart nachgehen können. Unter solchen Bedingungen wird Toleranz repressiv. "Dulden heißt beleidigen", hat Goethe ihrer paternalistischen Ausübung entgegengehalten. Sie verletzt die Integrität derer, die sie zu schützen vorgibt. Sie behandelt sie nicht als Gleiche - weder als Mitmenschen noch als Bürger. Zwischen Intoleranz und Gleichgültigkeit die Waage zu halten und die hierbei stets drohende Schieflage immer wieder zu korrigieren: das ist hier die Kunst. Seel, 111 Tugenden 111 Laster - Toleranz, S. 125.

23 Existentielle Lebenserfahrung lässt sich aber in einer behüteten Welt des Wohlstands und der Sicherheit nicht herbeizaubern. Politik zu treiben ist einfach die Haltung der Väter nachahmen will, setzt deshalb mehr voraus als nur Idealismus, Altenbockum, FAZ vom 25. Februar 2012.

24 Bei Sicherheit geht es um die Eingriffe, die durch andere Individuen erfolgen. Freiheit bezieht sich auf die Eingriffe, die durch den Staat erfolgen. Ein zentrales Thema der aktuellen Debatte ist die präventive, anlasslose Massenüberwachung der digitalen Kommunikation durch geheime Nachrichtendienste. Die anlasslose Massenüberwachung dient dem Auffinden von Informationen, welche den Verdacht einer Straftat oder deren Vorbereitung überhaupt erst nahelegen, Weidemann, Freiheit unter Beobachtung? APuZ 18-18/2014, S. 5.

25 Wenn das Freiheitsrecht eine verantwortliche Wahrnehmung der Freiheitsrechte erwartet, die Entwicklung individueller, verallgemeinerungsfähiger Handlungsmaßstäbe voraussetzt, so stützt sich der freiheitliche Staat auf eine Hochkultur, die diese Rahmenbedingungen in der Allgemeinheit der Freiheitsberechtigten voraussetzen darf. Der freiheitliche Staat braucht dennoch eine rechtssetzende Autorität ein Rechtssetzungsorgan, das vorgefundenes Recht anerkennt und für verbindlich erklärt, eine gewachsene Rechtskultur in der Rationalität eines sprachlich gefassten Gesetzestextes erfasst, in den Erfahrungen der Gegenwart Entscheidungen für das verbindliche Recht der Zukunft trifft, Kirchhof, Geltungsgrund und Gestaltungskraft des Gesetzes, S. 158

26 Denninger, KJ 2002, 472.

27 Globaler Auftrag von Hoffmann-Riem, FAZ vom 25. Juni 2014 - der Schutz vor staatlichen Eingriffen wie vor privaten Oligopolen muss in der digitalen Welt neu gefasst werden. Die Grundrechte enthalten - als sog. objektiv-rechtliche Garantien - auch Schutzaufträge für Regierung und Parlament. Diese Schutzaufträge müssen angesichts der Kommunikationsinfrastrukturen und der globalen Verortung von Grundrechtseingriffen neu, nämlich auch global, definiert werden. Nunmehr muss die in den Grund- und Menschenrechten angelegte, aber nicht hinreichend umgesetzte extraterritoriale Reichweite der Schutzaufträge aktiviert werden. Andernfalls überholt die globale Realität den Freiheitsschutz der Bürger.

28 Das Gesetz als Grundlage staatlichen Handelns soll dem Bürger Verlässlichkeit gewähren und schafft einen schutzbegründenden Vertrauenstatbestand. Dieser Vertrauenstatbestand wird zerstört, wenn der Gesetzgeber durch rückwirkende Änderungen von Gesetzen und ungünstigeren Neuregelungen die Rechtslage anders gestaltet, als sie der Bürger bei seiner Planung zu Grunde legen durfte und gelegt hat.

29 Der moderne Mensch handelt in vielen sozialen und begrenzten bzw. standardisierten Sozialbeziehungen als eigenständiges personales System mit Bewusstsein, di Fabio, Die Kultur der Freiheit, 2005, S. 87. Das Recht sichert Individualismus und Freiheit in sozialen Interaktionen ab, stellt Ordnungsregeln auf und bindet Freiheit an die Sozialgemeinschaft. Wer Freiheit schätzt, und wählt, muss mit den rechtlichen Begrenzungen der Freiheit durch die Sozialgemeinschaft gut leben können, schließlich wird seine personale Freiheit durch die Solidargemeinschaft abgesichert und garantiert.

30 Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren (Benjamin Franklin)

31 Absolute Sicherheit kann es genauso wenig geben wie grenzenlose Freiheit. Doch den magischen Punkt, an dem Freiheit und Sicherheit ein für alle Mal im Gleichgewicht wären, gibt es auch nicht, Nonnenmacher, FAZ vom 18. Juli 2013. Nicht zum modernen Grundwertekanon wird üblicherweise die Sicherheit gezählt, Der Engländer Thomas Hobbes (1588 - 1679) hat sie als Voraussetzung allen menschlichen Zusammenlebens bezeichnet. Deshalb errichten die Menschen per Vertrag eine Herrschaft, deren vornehmste Aufgabe es sei, die innere und äußere Sicherheit der Gesellschaft, d. h. jedes Einzelnen zu sichern. Ohne Sicherheit gibt es für niemanden Freiheit, sondern den "hobbesschen Krieg eines jeden gegen jeden". Sicherheit kommt von Zeit zu Zeit in Verruf, weil sie mit Einschränkungen oder Zumutungen verbunden ist, welche die Freiheit gefährden können. Eingriffe in die Freiheitsrechte oder in die Privatsphäre der BürgerInnen muss gerechtfertigt werden mit den Bedrohungen mit denen Leib, Leben und Eigentum der Bürgerinnen wegen einer Gefahrenlage ausgesetzt sind. Was unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abgewogen werden muss, hat objektive und subjektive Komponente. Objektiv gesehen kann sich die Lage ändern. Die subjektive Komponente, das "Sicherheitsgefühl", genauer, das Gefühl des Bedrohtseins, das bei den Menschen unterschiedlich ausgeprägt sein kann. Absolute Sicherheit kann es aber genauso wenig geben wie grenzenlose Freiheit. Doch den magischen Punkt, an dem Freiheit und Sicherheit ein für alle Mal im Gleichgewicht wären gibt es objektiv auch nicht. Das Verhältnis muss immer wieder aufs Neue austariert werden.

32 Sicherheit ist ein Grundbedürfnis der Menschen und ein klassisches Kollektivgut. Die Bewahrung oder Wiederherstellung von Sicherheit hat im Wertehausalt der Bevölkerung einen hohen Stellenwert. Angesichts des rasanten sozialen und politischen Wandels drückt der Wunsch nach Sicherheit zugleich eine elementare Hoffnung moderner Gesellschaften aus. Vier Bedeutungen des Begriffs Sicherheit lassen sich ausmachen: Sicherheit bedeutet Gewissheit, Verlässlichkeit, Vermeiden von Risiken, Abwesenheit von bzw. Schutz vor Gefahren Sicherheit meint aber auch Statussicherheit, Gewährleistung des erreichten Lebensniveaus und der Lebensumstände einzelner Menschen und/oder sozialer Gruppen sowie Bewahrung der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse, in denen Menschen leben und sich einrichten Mit dem Begriff wird weiterhin ein bestimmtes institutionelles Arrangement assoziiert, das als geeignet erscheint, innere oder äußere Bedrohungen einer sozialen und politischen Ordnung abzuwehren. Und schließlich im juristischen Sinne - Unversehrtheit von Rechtsgütern, die zu schützen und bei Verletzung wieder herzustellen. Die umstandslose Verwandlung von Sicherheitsglauben in Sicherheitserwartung, in Erwartungssicherheit erodiert und erzeugt ein Gefühl von Unsicherheit, Glaeßner, Sicherheit und Freiheit, http:.//www.bpb.de/apuz/27040/sicherheit-und-freiheit.

33 Das Recht kann normative Grund- und Rahmenbedingungen vorgeben und gestalten, um die Fairness des Verhandlungsprozesses, die Ausgewogenheit der Ergebnisse sicherzustellen, es darf aber den notwendigen Kommunikationsprozessen nicht die Offenheit und Flexibilität rauben.

34 Das Hervorbringen und Vollziehen von Recht ist stets als ein Vorgang des Sprechens verstanden worden, Schmidt-Aßmann, in Kirchhof, HdStR Bd II, § 20 RN 1. Das Zeichen für das Recht ist die Sprache. Recht verlangt Kommunikation, vgl. Schmidt-Aßmann, Rechtsstaat, Festschrift Kirchhof, S. 239.

35 Nicht nur die gegenseitige Beeinflussung, auch die faktische Wirksamkeit des Rechts kann von den bestehenden Moralnormen abhängen. Es muss davon ausgegangen werden, dass Rechtsnormen weniger befolgt werden, wenn sie der Moral widersprechen. Die Parallelität zwischen Recht und Moral muss wieder hergestellt werden, Vöneky, Recht, Moral und Ethik, 2010.

36 Freiheit heißt auch Ungleichheit und Verschiedenheit. Menschenwürde, Freiheit und Sicherheit stehen allen Menschen zu. Freiheit ist eine Bedingung der Gerechtigkeit. Sie setzt inneren und äußeren Frieden voraus, Kirchhof. Das bedingt die Akzeptanz rechtsstaatlicher Vorschriften. Das Recht ist Teil der gesellschaftlichen Friedensordnung. Gerechtigkeit heißt letztlich aber nicht Gleichheit, Kirchhof, schließlich sind ja nicht alle Menschen identisch gleich. Gerechtigkeit steht für Sicherheit, Frieden und Existenzminimum des einzelnen, der sein Leben ohne Zwänge führen und sein eigenes Glück definieren darf. „Aus dem klassischen Dreiklang politischer Werte: Freiheit, Solidarität, Gerechtigkeit ist ein Primat der Gerechtigkeit hervorgegangen. Der Wert der Gerechtigkeit hat, vereinfacht gesagt, die Solidarität in sich aufgesogen und die die Freiheit an die zweite Stelle verdrängt.“ Paul Nolte

37 Kniesel, ZRP 1996, 487.

38 Die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus stellt den Rechtsstaat vor neue Herausforderungen. Wie viel Freiheit darf der Rechtsstaat preisgeben, um die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten? Der letzte Zweck des Staates ist nicht zu herrschen, noch die Menschen in Furcht zuhalten, sondern vielmehr den einzelnen von der Furcht zu befreien. Der Staat ist kein Selbstzweck, sondern er hat dienende Funktion - er dient letztlich der Ermöglichung menschlicher Freiheit, indem er Frieden gewährleistet und die Menschen durch Sicherheit von ihrer Furcht vor Gewalt, Verbrechen und Tod befreit. Der Staat der Neuzeit hatte sich als Macht-und Friedenseinheit mit dem Gewaltmonopol und der Friedenspflicht seiner Bürger entwickelt. Der moderne Verfassungsstaat schreibt diese Sicherungszwecke des Staates fort. Der rechtsgebundene und durch die rechtliche Struktur machtbegrenzte Staat sichert den inneren und den äußeren Frieden und damit die Sicherheit seiner Bürger. Auch der moderne Sozialstaat und der Umweltstaat muss die Regeln des Rechtsstaates beachten, der Sicherheitszweck des Staates, der mit seinem Gewaltmonopol Frieden und Sicherheit zu gewährleisten hat, darf auch nicht gegen den liberalen, staatsbegrenzenden und freiheitsverbürgenden Zweck des Rechtsstaats ausgespielt werden. Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit sind Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen und schützenswerten Rechtsgütern im gleichen Rang stehen. Die Schutzpflicht des Staates findet ihren Grund sowohl in Art. 2 Abs. 2 S. 1 als auch in Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG. Das Grundgesetz enthält einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung (wehrhafte Demokratie) unter Einhaltung der Regeln des Rechtsstaates. Die Verfassung verlangt vom Gesetzgeber eine angemessene Balance zwischen Freiheit und Sicherheit herbeizuführen. Dem Staat kommt bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs- Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Die Wahl der Mittel kann aber nur auf solche Mittel fallen, deren Einsatz mit der Verfassung im Einklang steht, vgl. Papier, Wie der Staat Freiheit und Sicherheit vereint, Die Welt, vom 1. Juni 2008

39 Die Grundrechte wurden als Abwehrrechte gegen den Staat entwickelt. In dieser Richtung ist Grundrechtsschutz wirksam, soweit der Staat Aufgaben wahrnimmt. Eine Reihe früher staatlicher Aufgaben sind privatisiert worden, Hoffmann-Riem mit R. Müller im Gespräch. Die Grundrechte enthalten auch einen Auftrag an den Staat, die allgemeine Rechtsordnung so einzuordnen, dass Freiheitsschutz auch gegen Private möglich wird. Allerdings ist dies in einer globalen Ordnung wie beim Internet schwer, da der Staat territorial begrenzt ist. Der Schutz des Kernbereichs ist Teil des Schutzes der Menschenwürde und darf niemals aufgegeben werden.

40 Die Voraussetzungen von denen abhängt, ob die Bürger die Grundrechte praktisch wahrnehmen können (Ausübungsvoraussetzungen) lassen sich ordnen in: rechtliche, prozedurale und organisatorische, marktwirtschaftliche, soziale und sozio-kulturelle Voraussetzungen, Isensee, Grundrechtsvoraussetzungen, in Handbuch des Staatsrechts, Band 8 § 190, RN 160. Die Grundrechte haben teil am Vorrang der Verfassung und stehen so an der Spitze der Normenhierarchie. Sie sind Leitnormen, nach denen sich das einfache Recht zu richten hat und über die es sich zu einer Einheit formiert. Das einfache Recht erweist sich den Grundrechten vornehmlich als Vorrausetzung, die ihre Ausübung ermöglicht und erleichtert, Isensee, Grundrechtsvoraussetzungen, in Handbuch des Staatsrechts, Band 8 § 190,

41 Als subjektive Rechte stellen die Grundrechte insbesondere Abwehrrechte und Leistungsrechte dar. Sie gewährleisten die Freiheit des Bürgers vom Staat. Das BVerfG sieht in den Grundrechten in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, Aulehner, Grundrechte und Gesetzgebung, 2011, S. 5. Grundrechte können auch Verfahrens- und Organisationsrechte darstellen. Aus den Verfahrensgrundrechten (Art. 19 Abs. 4 GG, 101 Abs. 1 GG, 103 Abs. 1 und Art. 104 GG) können sich Rechtsfolgen für die Organisation und das Verfahren staatlicher Organisationen ergeben. Das BVerfG entnimmt auch den materiellen Grundrechten einen verfahrens- und organisationsrechtlichen Gehalt. Grundrechte können von einer bestimmten Organisation oder einem bestimmten Verfahren abhängig sein. Sie können auf das Verfahrensrecht einwirken, Aulehner, Grundrechte und Gesetzgebung, 2011, 'S. 11.

42 Gerechtigkeit ist ohne ständiges Bemühen um die Verwirklichung einer Ordnung, die sich am gemeinsamen Wohl aller orientiert, nicht denkbar. Gerechtigkeit enthält das Element notwendiger Veränderungen und der Anpassung an die gewandelten tatsächlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen. Anpassung heißt aber behutsame evolutive Fortentwicklung, nicht hektische Reformen, vgl. Birk, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, DStJG 27, 12. Der fordernde Staat ermöglicht Vertrauen nur dadurch, dass er sich Selbstbeschränkungen auferlegt und sein Handeln berechenbar gestaltet. Rechtsstaatliches Handeln respektiert im berechtigten Vertrauen getroffene Entscheidungen des Bürgers und entwertet diese nicht Rückbewirkung durch Veränderung der Rechtslage

43 Wir sind eine Demokratie, aber eine, die genau über ihre Bedingungen nachdenken muss. In Deutschland gibt es keine klare Parteienlandschaft mehr, die sich durch stabile Mehrheiten auszeichnete. Wir haben Parteiungen, die sich für Partikulargruppen einsetzen. Die moderne rechtsstaatliche Demokratie ist eine Ausprägung rationaler Legitimität. Sie lässt sich von der Legalität, d. h. der Gesetzmäßigkeit des Handelns leiten (Verbindlichkeit grundlegender Regeln und Verfahren). Demokratie ist nicht nur bewusste und dauerhafte Rückkoppelung an den Volkswillen, sondern auch verantwortungsbewusste Ausübung von Staatsgewalt.

44 In der Demokratie setzt der Bürger seine Meinung durch, indem er für seine eignen Vorstellungen wirbt-letztlich durch den Stimmzettel. Gewalt aber darf in unserem Staat ein Bürger nur anwenden im Falle der Notwehr, Reinhard Appel, Innerer Friede, in Barzel, Sternstunden des Parlaments, 1989, S. 361. Nicht Selbstzerfleischung, sondern Miteinanderwirken im Rahmen des demokratischen Ganzen, wenn auch in sachlicher innenpolitischer Gegnerschaft sind die Zeichen der Zeit. Gegnerschaft belebt die Demokratie. Aber ein Feindverhältnis tötet schließlich die Demokratie, Reinhard Appel, Innerer Friede, in Barzel, Sternstunde des Parlaments, 1989, S. 356.

45 Die politische Freiheit bringt uns die Demokratie. Sie ist für uns ohne legitime Alternative. Umso dringlicher ist es, sie unter uns Bürgern zu aktivieren. Es gibt keine Gewissheit, ob sie sich wirklich vor den Herausforderungen der Zukunft bewähren wird. Die wirtschaftliche Freiheit bringt der Markt, Richard von Weizsäcker, Was für eine Welt wollen wir? 2005, S. 7.Zur Friedenspolitik gehört die Natur. Klimapolitik ist Friedenspolitik. Wir brauchen eine politische Kraft der Kultur, S. 10f. Populismus ist Strohfeuer, S. 46. Die Menschenrechte und die Demokratie wie wir sie verstehen und praktizieren, das gehört zusammen.

46 Demokratie ist auch ein Konzept, das die Schäden, die aus der Unvernunft der Menschen resultieren können, begrenzen will. Der Minimalkonsens innerhalb der demokratischen Gemeinschaft darf nicht überfordert werden; er muss wohl ausbalanciert sein zwischen einem Minimum an aufklärerischen Idealen sowie den daraus ableitbaren ethischen Prinzipien die sich auf Achtung der Menschenwürde beziehen und schlichten Funktionsprinzipien, die die Wirklichkeit fehlerbehafteter und häufig unvernünftig handelnder Bürger einkalkulieren. Die demokratische Herrschaftsordnung mehr darauf bedacht, Unvernunft zu verhindern, als Wahrheiten zu produzieren. Je komplexer und komplizierter die gesellschaftliche und politische Wirklichkeit wird, umso wichtiger wird der der persönliche Vertrauensaspekt. Damit wird das persönlich Element der Politik immer wichtiger, vgl. Schwab, Die Unzufriedenheit wächst oder die politische Ohnmacht und Praxisferne der Politik, DÖD 1993, 103. Das demokratische Gemeinwesen lebt vom Engagement seiner Bürger. Es lebt ach vom Vertrauen in die Demokratie und ihre Institutionen. Freiheit und soziale Sicherheit sind nur auf Dauer zu erreichen und stetig zu bewahren, wenn jeder einzelne aktiv und verantwortungsbewusst mitwirkt. Demokratie bedeutet immer persönliche Verantwortung. Eine verantwortungsbewusste Bürgergesellschaft muss sich bewusst sein, dass es ohne soziale Sicherheit, wirtschaftlichen Erfolg und nachhaltigen Umweltschutz keine Zukunft mit Perspektiven geben kann, vgl. Schwab, Die demokratische Gesellschaft der Zukunft, DÖD 1991, 97. Die Politik muss allzu oft Lösungen für Probleme suchen, für die erst langsam ein richtiges Problembewusstsein entwickelt wird. Deshalb müssen die Politiker die personelle Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft bewahre oder zurückgewinne, denn mit dieser Glaubwürdigkeit steht und fällt die repräsentative Demokratie, Schäuble, Und der Zukunft zugewandt, 1995, 179.

47 Bildet Sicherheit die existentielle Grundstufe, dann wird Gerechtigkeit zur Mehrforderung, die über die Lebensqualität entscheidet. Gerechtigkeit ist die Quersumme aus Gleichheit und Brüderlichkeit und konstitutives Element aller Weltreligionen, aber als Verfassungsgrundsatz jedes demokratischen Staatswesens auch unter Nichtgläubigen modern. Gerechtigkeit ist das Merkmal, das die Globalisierung von Kolonialismus und Imperialismus scheidet. Gerechtigkeit fußt auf dem Grundsatz, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln; sie ist damit nicht leistungsfeindlich, sondern leistungsfreundlich, nicht formal und blind, sondern inhaltsschwer und hellsichtig. Sicherheit und Gerechtigkeit sind die Garanten des einzelnen wie der einzelnen Staaten. Es wäre ein Trugschluss, in dem Freiheits-, Sicherheits- und Gerechtigkeitsstreben des Menschen einen Hemmschuh für den Fortschritt der Menschen zu sehen. Fortschritt ist nicht nur eine quantitative Größe, sondern auch eine Befindlichkeit, nicht nur die schnelle Abfolge von Neuem, sondern auch die Verfestigung von Bewährtem oder Gutem. Der Konsens der Bevölkerung wird jetzt die Konservativen begünstigen, die dem Leitsatz folgen: Keine Veränderung um des Veränderns willen, sondern nur so viel Veränderung wie nötig ist, um der Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit Genüge zu tun, Hefty, Freiheit, Sicherheit, Gerechtigkeit, FAZ vom 13. Oktober 2006.

48 Kirchhof, Das Gesetz der Hydra- gebt den Bürgerinnen ihren Staat zurück, S. 177 - eine freie Gesellschaft ist darauf angelegt, dass sie die Freiheitsrechte tatsächlich annimmt. Diese Freiheiten bieten im Alltagleben das Recht zur Beliebigkeit. Der freie Austausch von Meinungen, Kenntnissen und Erfahrungen ist eine Bedingung modernen Denkens und des demokratischen Staates. Demokratische Wahlen setzen den informierten Bürger voraus. Die Staatsverfassung sichert individuelle Freiheit. Der Verfassungsstaat gewährt mehr Freiheit vom Staat als durch den Staat. Er bietet dem Menschen Freiheitsrechte, damit dieser sich unbedrängt entfalten kann, Kirchhof, Hydra, S. 131.

49 Wenn wir die individuelle Freiheit zum Leitwert machen, müssen wir dafür sorgen, dass die damit korrespondierenden Institutionen geschmeidig und funktionsfähig bleiben. Freiheit hat auch eine individuelle Seite. Institutionen erlauben dem einzelnen die Wahl zwischen rationalen Handlungssphären, die sittliches Handeln nahe legen Gerecht ist, was das Gemeinschaftsprinzip mit Gemeinschaftsbelangen am besten zum Ausgleich bringt, di Fabio, Kultur der Freiheit, S. 89.

50 Vgl. Gusy, Gewährleistung von Freiheit, 2007.

51 Der Mensch gewinnt durch die Leitwerte Freiheit und Gleichheit seine Würde, di Fabio, Kultur der Freiheit, S. 68.

52 Freiheit hat den höheren, strahlenden Klang als Gleichheit. Der Aufbruch zur Freiheit durchweht die Geschichte in den großen Freiheitsbewegungen und bleibt, wenn wir uns in der Welt umschauen, so aktuell und unverzichtbar wie eh und je. Freiheit umfasst sowohl die persönliche Handlungsfreiheit, alles zu tun, soweit es anderen nicht schadet, als auch die politische Freiheit von willkürlicher Herrschaft und Gewalt, Gerhard, Politische Grundwerte - Über Freiheit und Gleichheit, APuZ 34-36/2014, S. 20.

53 Gerechtigkeitspostulate wie Rechtssicherheit und Willkürverbot sollen Richtschnur für das staatliche Handeln sein, BVerfGE 84, 121 - Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Dazu gehört nicht nur der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde. Auch das in Art. 1 Abs. 2 GG enthaltene Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage der menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit erlangt insoweit Bedeutung; in Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit einer Einschränkung grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind.

54 Der Begriff Würde benennt Grundbedingungen und Grundmöglichkeiten eines menschengerechten Lebens - eines Lebens, in dem Personen ihre spezifischen Bedürfnissen und Befähigungen gemäß ihren eigenen Vorstellungen nachgehen können. Die Wahrnehmung dieser Würde erkennt jedem Menschen den Anspruch auf ein Leben in Selbstachtung und Freiheit zu. So zu leben, macht die elementare Form - und mit ihr den elementaren Sinn - eines menschlichen Lebens aus. Der Begriff der Menschenwürde enthält somit ein minimales Verständnis der Verfassung eines für Menschen guten Lebens. Wie human oder inhuman die Gemeinschaften, zu denen sie sich zusammengetan haben, sich zu dieser Verfassung unter den jeweiligen historischen Umständen auch verhalten mögen - in ihrem Schutz liegt das oberste moralische und politische Gebot. Hiermit verbunden ist das allen Menschen zustehende Recht, ihr Leben nach ihrer eigenen Facon zu verbringen, soweit ihr Tun und Lassen nicht die entsprechenden Rechte der anderen verletzt, Seel, 111 Tugenden, 111 Laster, 2013, S. 96f - Würde.

55 Aus der Aufklärung sind die modernen Verfassungen entstanden, die der staatlichen Gewalt moralische und rechtliche Grenzen setzen. Alle wehrhaft demokratischen Verfassungen erkennen an, dass gewisse unveräußerliche Rechte existieren, die sich aus dem Grundsatz der Gleichheit - "all men are created equal" - ergeben und die kein Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern vorenthalten darf. "Freiheit die ich meine" - es darf keine Freiheit für Zerstörer der Freiheit geben, die die elementaren Menschenrechte nicht anerkennen. Der Mensch ist ein Sozialwesen, das nicht ohne andere leben kann. Diese Eigenschaft ist existentiell für den Menschen und hat zur Konsequenz, dass wir einander helfen müssen. Solidarität ist keine altmodische Gefühlsduselei, platonische Angelegenheit oder Gesinnungsakrobatik, sondern die menschliche Pflicht, denen beizustehen, die in Not sind. Vernunft im Sinne der Aufklärung hat die Achtung der Menschenwürde und die Verpflichtung zum Inhalt, seinen Nächsten zu helfen, Heiner Geißler, Sapere aude! 2012, S. 28f, 30.

56 Die Wirtschaftskrise zeigte: Wettbewerb soll kein zerstörerischer Streit sein, sondern es jedem ermöglichen, seine Fähigkeiten zu entfalten. Zu Recht verwendet man eine Doppelstrategie. Man gebietet zwar Lauterkeit, definiert ab nicht positiv durch Gebote von Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit, Offenheit und Rechtschaffenheit, sondern begnügt sich negativ mit Verboten. Mit guten Sitten sind weder bloße Überheblichkeiten gemeint noch ein Höchstmaß an Sittlichkeit, die Wohltätigkeit oder Philanthropie. Der Wettbewerber darf sich sowohl über Üblichkeiten kreativ hinwegsetzen, als auch die reine Sittlichkeit unterbieten. Er darf aber nicht das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Gewerbetreibenden verletzen. Man lobt den Wettbewerb wegen der Freiheitschancen für den Einzelnen (Selbstentfaltung und Selbstverwirklichung) und den gesellschaftlichen Vorteilen und Nutznießungen. Im Übrigen - der sozial verantwortliche Gewinner kann als Mäzen dem Gemeinwohl dienen und Förderleistungen erbringen, Höffe, Nur ein fairer Kampf bringt Anerkennung, FAZ vom 24. Mai 2009, S. 34.

57 Demokratie als Thema ist ein weites Feld. Ohne lebendige parlamentarische Demokratie sind die Aufgaben, die vor uns liegen nicht zu bewältigen. Gerade in einer Zeit, in der ein globales Krisenszenario auf das nächste folgt und weitreichende politische Entscheidungen getroffen werden müssen, bedürfen die handelnden Akteure einer ausreichenden Legitimationsgrundlage. Dazu brauchen wir bis auf Weiteres die nationalen Parlamente. Ohne die demokratische Zustimmung der Mehrheit der Bürgerinnen werden wir das europäische Haus nicht erhalten und weiter bauen können. Demokratie meint "Volksherrschaft". Sie beruht auf der Idee einer durch Beteiligung aller Bürger legitimierten Herrschaft auf Zeit, die durch die Mehrheit getragen wird. Die Demokratie ist die politische Form des sozialen Friedens, des Ausgleichs der Gegensätze, der gegenseitigen Verständigung auf einer mittleren Linie. Der Preis des sozialen Friedens ist danach der Kompromiss. Der Kompromiss steht für die Gestaltungsentscheidung einer breiten politischen Mitte; er sollte kein Grund für Politikverdrossenheit sein. In einer repräsentativen Demokratie neigt das Parteiensystem dazu, oligarchisch-elitäre Strukturen auszubilden. Die Macht ist dann konzentriert in den Händen weniger Spitzenfunktionäre. Demokratie ist nicht alles, aber ohne Demokratie ist alles nichts! Voßkuhle, Über die Demokratie in Europa, FAZ vom 9. Februar 2012, S. 7.

58 Demokratie ist die Bereitschaft zum Wagnis. Demokratie ohne politisch interessierte und informierte Staatsbürger kann nicht funktionieren. Im Mittelpunkt der Demokratie steht der Wähler. Das heißt, die Demokratie baut darauf, dass die Menschen in Deutschland, wie in jeder anderen Demokratie, sich prinzipiell persönlich interessieren für das, was unser Gemeinwesen betrifft, sich in der Politik einschalten. Der Geist der Demokratie kann nicht von außen aufgepfropft werden. Der muss von innen heraus keimen“, Gandhi.

59 Junge Menschen, die in diese Gesellschaft eintreten, müssen eine feste ethische Vorstellung haben, denn eine Gesellschaft ohne Bindungen, ohne Spielregeln, ohne einen ethischen Minimalkonsens der Bürger kann auf die Dauer nicht überleben. Eine solche Gesellschaft wird einfach zerbröseln. Ich würde zwei Gesichtspunkte als besonders wichtig nennen: Gerechtigkeit zu üben und Toleranz zu praktizieren. Toleranz heißt, nicht die eigene Meinung als die einzig gültige anzusehen, sondern sich immerzu zu fragen, ob nicht der andere vielleicht doch Recht hat. Und auch dies: Nicht jedes neue Konzept als Häresie, als Irrlehre zu betrachten, sondern es erst einmal zu prüfen. Sehr wichtig - und auch dies gehört zum Kapitel "Toleranz" - ist die Achtung der Minderheitsmeinung. Der Maßstab, nach dem die Demokratie aufgebaut ist - nämlich: Die Mehrheit hat Recht-, darf nicht dahin missdeutet werden, dass die Minderheit kein Recht habe. Auch sie verdient Achtung, Marion Gräfin Dönhoff, Was mir wichtig war, 2004 - Gerechtigkeit üben Toleranz praktizieren, S. 83f.

60 Die Welt der politischen Metaphorik ist überreich an Sprachbildern - Die Abwendung von "Vater Staat" und die Hinwendung zum Staat als einer rational-bürokratischen Anstalt (Max Weber) war ein Prozess der Verwestlichung, dem nicht zuletzt das revolutionäre Frankreich und die von dort ausgehende Tendenz zu Rationalisierung und Verrechtlichung Vorschub geleistet haben, Münkler, Metaphern im Dienste der Politik, FAZ vom 10. Januar 2005, S. 8.

61 Die Herrschaft des Rechts greift selbst im Grenzfall! Flugzeugpassagiere dürfen aufatmen. Sie tragen zwar das Risiko, dass die Maschine, in der sie sitzen, von Terroristen gekapert und zur Bombe umfunktioniert wird, die auf das Zentrum einer Großstadt stürzt. Wenn aber dieser schreckliche Fall eintritt, brauchen sie nun nicht mehr bangen, dass die Bundeswehr die Maschine abschießt. Das BVerfG, Urteil vom 15.2.2006 - 1 BvR 357/05; Die Entscheidung wird besprochen von Schenke, NJW 2006, 736. - Zur Ausdifferenzierung des Sicherheitsrechts s. Saurer, NVwZ 2005, 275 (279); zum Schadensausgleich nach dem Luftsicherheitsgesetz Melzer/Haslach/Socher, NVwZ 2005, 1361, sprach der Bundeswehr die Befugnis ab, in Fällen dieser Art spezifisch militärische Waffen einzusetzen. Die Folge ist, dass dem Militär die Kompetenz zur wirksamen Gefahrenabwehr fehlt, obwohl es über geeignete Mittel verfügt, die Polizei die Kompetenz besitzt, nicht jedoch die Mittel. Im Ernstfall wäre der Staat also handlungsunfähig. Das BVerfG hat das kompetenzrechtliche Defizit nicht genügen lassen, sondern einen Grundrechtsverstoß bejaht. Die Ermächtigung sei mit dem Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürde unvereinbar, soweit durch den Abschuss auch an der Tat nicht beteiligte Menschen an Bord betroffen würden. Mit dem Rückgriff auf die Menschenwürde erhebt das BVerfG den denkbar schärfsten Vorwurf, den die Verfassung hergibt. Es fordert die Soldaten geradezu auf, im Falle eines Abschussbefehls den Gehorsam zu verweigern, weil nach dem Soldatengesetz Ungehorsam dann nicht vorliegt, wenn der Befahl die Menschenwürde verletzt, Isensee, Not kennt Gebot, FAZ vom 21. Januar 2008, S. 10 Auf den ersten Blick scheint die juristische Rechnung des BVerfG aufzugehen, wenn es im Widerstreit zwischen den öffentlichen Sicherheitsinteressen und dem Lebensschutz der Geiseln sich für letzteren entscheidet. Doch es bleibt ein unaufgelöster Rest, den das Gericht vernachlässigt: die grundrechtliche Position der Personen am Boden, denen der Flugzeugaufprall droht. Auch sie haben ein Recht auf Leben. Auch sie haben Teil an der Menschenwürde. Die Verabsolutierung von Lebensrecht und Würde der Menschen an Bord hat einen hohen, im Ernstfall blutigen Preis: das Opfer von Leben und Würde der Menschen am Boden. Die Grundrechtsbindung des Staates aktualisiert sich nach beiden Seiten: gegenüber den Geiseln als Pflicht, deren Grundrechte zu schonen (subjektives Abwehrrecht); gegenüber den vom Aufprall Bedrohten als Pflicht, die Gefahr mit effektiven Maßnahme n abzuwenden (Schutzpflicht). Mithin steht Leben wider Leben, Würde gegen Würde. Freiheitsrechte und Sicherheit erweisen sich nicht als Gegensätze wie Rechtspolitiker es immer wieder verkünden, zumal solche, die den Liberalismus als Fahne vor sich hertragen. Sicherheit ist die Voraussetzung der Freiheit, ihre Schranke und zugleich ihre Kehrseite, als solche selbst Gegenstand der Grundrechte: Sicherheit ist die Unversehrtheit der grundrechtlichen Güter gegenüber Angriffen Dritter. Das BVerfG wähnt sich auf der rechtlich sicheren Seite, wenn es für das Nichthandeln optiert. Doch es täuscht sich. Denn die Grundrechte decken Quietismus solcher Art nicht. Sie belasten die öffentliche Gewalt mit der Verantwortung für die Menschen an Bord wie für die auf dem Boden uns stürzen sie so in ein Dilemma. Wie immer der Staat entscheidet - er gerät in Konflikt mit einer grundrechtlichen Pflicht. Es kann sich deswegen auch nicht auf eine Prävalenz des Abwehrrechts vor der Schutzpflicht bauen, weil im ersten Fall der Tod sicher, im zweiten Fall nur als wahrscheinlich prognostiziert werde. Denn Gefahrenabwehr beruht ihrem Wesen nach auf ex - ante Prognosen. Zwar sind an deren Verlässlichkeit höchstmögliche Ansprüche zu stellen, doch ein letzter Rest von Unsicherheit bleibt selbst bei einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Die Schutzpflicht fordert in erster Linie Prävention. Deshalb darf der Staat nicht nur tatenlos warten. Die Schutzpflicht hat auch nicht deshalb minderen Rang, weil den zuständigen Staatsorganen Ermessen zukommt. Denn in der ausweglosen Situation, in der nur ein einziges Mittel zur Rettung bereitsteht schrumpft das Ermessen auf null und damit zur Handlungspflicht. Der Staat schuldet effektive Sicherheit, nicht nur Bemühen und Erwägen, Isensee, Not kennt Gebot, FAZ vom 21. Januar 2008, S. 10 Das Strafrecht kann sich rechtlichen Schwierigkeiten einfacher entziehen, indem es ein Handel in Konfliktlagen zwar als rechtswidrig, doch als entschuldigt bewertet (entschuldigender oder übergesetzlicher schuldausschließender Notstand wegen einer Pflichtenkollision, Schwab, Einführung in das Strafrecht, 2013). Es beurteilt aus der Rückschau die Strafwürdigkeit der abgeschlossenen Tat. Während die Gefahren wachsen und mutieren drohen die Handlungsbefugnisse des Staates zu schrumpfen und zu versteinern, weil die Verfassungsinterpreten dazu neigen, die rechtsstaatlichen Hürden für staatliches Handeln gerade auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr stetig zu erhöhen und die Staatsabwehrfunktion der Grundrechte auf Kosten ihrer Schutzfunktion stetig zu kräftigen. Das gilt in besonderem Maße für das ungeschriebene, richterliche Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, vgl. Schwab, Blitzer und Persönlichkeitsrecht, ODWW, 2014 Artikel 600. Dieses löst geradezu den Überbietungswettbewerb seiner Exegeten dahin aus, letztlich dem Staat den Zugang zu Informationen zu erschweren, deren er im Vorfeld der Gefahr bedarf, um die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten. 1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 2. Einschränkungen dieses Rechts auf “informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. BVerfG, Urteil vom 15-12-1983 - 1 BvR 209/83 u. a., NJW 1984, 419ff = BVerfGE 65, 1 Selbstbehauptung der Menschen gegenüber bürokratisch steigender, elektronisch automatisierbarer und wirtschaftlich immer interessanter werdender Datenerfassung und -Nutzung schienen nur mit einer Sonderausformung des Persönlichkeitsrechts möglich: dem Recht auf informationellen Selbstbestimmung, Schmidt-Jortzig, in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, Allgemeines Persönlichkeitsrecht § 18 RN 18. Als grundrechtseingriff wird nicht nur das direkte Auffinden, Erheben oder Aufzeichnen von persönlichen Daten angesehen, sondern ebenso die sich daran anschließende, außerhalb der Grundrechtssphäre stattfindende Verarbeitung, also das Speichern, verändern, verwenden oder weitergeben von Daten. Damit wird der Grundrechtsschutz räumlich und zeitlich verlängert und erhält zusätzliche Abwehreffekte. Bei den Eingriffsschranken ist eine neue Mobilisierung der Verhältnismäßigkeitskontrolle eingetreten. 2008 kam das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme hinzu, Schmidt-Jortzig, RN 21. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung bezieht über den rein persönlich bestimmbaren und ausgefüllten Bereich hinaus objektive Umstände und Bedingungen der Grundrechtsverwirklichung ein. Die Öffentlichkeit neigt dazu, den Ernstfall als Möglichkeit zu verdrängen. Der schlechteste Ratgeber ist freilich der akute Ausnahmezustand. Er löst hysterische, überzogene, unbedachte und irrationale Reaktionen aus. Hinterher ist dann Bedauern und Gutmachen vergeblich. Um Vorsorge für die öffentliche Sicherheit bemüht meinen Politiker im Ernstfall auf ein ungeschriebenes Notrecht (Pflichtenkollision und entschuldigende Zwangslage) des Staates zurückgreifen zu können, wenn die Befugnisse aus Verfassung und Gesetz nicht überzeugen. Eine solche Grenzsituation ist eine Provokation für den Verfassungsstaat. Dieser denkt in Regeln. Im Ausnamefall aber walten irreguläre Umstände. der Normativismus reibt sich dann an der nicht normierbaren Realität; die Berechenbarkeit des Staatshandelns an der Unberechenbarkeit der existentiellen Gefahr; die Allgemeinheit des Gesetzes am Erfordernis situationsbezogenen Vorgehens; die rechtsstaatliche Bestimmtheit an dem Streben nach einer Blankovollmacht; die Gewaltenteilung an der Tendenz zur Ballung der Kompetenzen in der Exekutive; der Freiheitsschutz der Bürger an der Entfesselung und Steigerung staatlicher Macht und die Legalität an der Effektivität, Isensee, Not kennt Gebot, FAZ vom 21. Januar 2008, S. 10.

62 Roellecke, FAZ vom 1.2.2007, Nr. 280, S. 35 Reicht uns dafür das Matthäusevangelium 18? Das Evangelium nach Matthäus, Kapitel 18 - Die Rede über das Leben in der Gemeinde: 18,1-35 Der Rangstreit der Jünger 18: Amen, ich sage euch: Alles, was ihr auf Erden binden werdet, das wird auch im Himmel gebunden sein und alles, was ihr auf Erden lösen werdet, das wird auch im Himmel gelöst sein.

63 Das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht auf Leben steht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Das einschränkende Gesetz muss aber seinerseits im Lichte dieses Grundrechts und der damit eng verknüpften Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gesehen werden. Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert, vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 72, 105 <115>; 109, 279 <311>. Jeder Mensch besitzt als Person diese Würde, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen körperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen sozialen Status, vgl. BVerfGE 87, 209 <228>; 96, 375 <399>. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt, Das gilt unabhängig auch von der voraussichtlichen Dauer des individuellen menschlichen Lebens, vgl. BVerfGE 30, 173 <194> zum Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Würde selbst nach dem Tod.

64 Sicherheit ist ein Schlüsselbegriff der Politik Seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts ist er aus der neueren Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nicht wegzudenken. Sicherheit hat viele Dimensionen. Sie ist als Ziel von Regierungshandeln einer historischen Analyse zugänglich, zudem als Erwartung der Gesellschaft an die Politik, aber auch als umfassender sozio-kultureller Orientierungshorizont. Die Vokabel Sicherheit ist offenbar ein strukturelles Problem moderner Gesellschaften. Die verlorene Normalität der Vergangenheit, die Offenheit der Zukunft, die Globalisierung und Veränderung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wirklichkeit (Liberalisierung und Entgrenzung) sind Anlass den Erfahrungsraum und den Erwartungshorizont zu beleuchten, um das Neue identifizierbar zu gestalten. Das Sicherheitsstreben, das Bedürfnis nach mehr Stabilität ist mit der Dynamik und dem Tempo des politischen und gesellschaftlichen Wandels zu erklären. Die Osterweiterung der EU und der Wegfall der absperrenden Grenzlagen, die Stabilisierung des Friedens in Europa all das haben die Bundesbürger miterleben dürfen. Sicherheit ist seit den siebziger Jahren weder als emotionale Geborgenheit im Zeichen von Stabilität noch als Zukunftsgewissheit wiederherzustellen. Sicherheit als Zustand des Fehlens von Gefahren? Der angeblich absolute Gegensatz von Sicherheit und Unsicherheit ist nur ein scheinbarer Gegensatz. Sicherheit und Unsicherheit markieren nur zwei Pole auf einer Skala. Wo sich ein Bürger oder eine Gesellschaft auf dieser Skala verortet, ist von objektiven Faktoren genauso abhängig wie von subjektiven Einschätzungen und Wahrnehmungen. Auf eine tatsächliche Beseitigung von Gefahren kann Sicherheit wohl nur noch in Grenzfällen hinauslaufen, eher auf eine Reduzierung oder Minimierung von Risiken. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich Unsicherheitserfahrungen weiter intensivieren werden. Die "schwarze Wand der Zukunft" rücke näher, so hatte es Hermann Lübbe formuliert. Zukunft ist weniger kalkulierbar denn je, vgl. Conze, Unsere Sicherheit, FAZ vom 31. Oktober 2005, S. 11.

65 Es ist keine offene Frage, was der 11. September bewirkt hat. Die Antwort steht fest. Wir sind auf dem Weg in den Weltüberwachungsstaat. Das nahezu blinde Vertrauen auf die Sammlung großer Datenmengen und ihre automatisierte Auswertung verstellt den Blick auf Ursachen und Zusammenhänge. Man darf nicht unterschätzen, wie stark die rasante technische Entwicklung die Arbeitswelt herausfordert. Die Arbeitswelt verändert sich tiefgreifend. Arbeit und Freizeit werden entgrenzt: viele geistige Tätigkeiten werden durch Algorithmen abgelöst. : Erfahrung; Wissen und Intuition werden durch Software nachgebildet. Ein neuer Gesellschaftsvertrag zwischen Mensch und Maschine ist fällig. Die digitalen Märkte geben Anlass zu ordnungspolitischer Sorge, Baum, Auf dem Weg zum Weltüberwachungsmarkt, FAZ vom 20. Februar 2014, S. 33. Wir müssen davon ausgehen, dass die Digitalisierung ein Jahrhundertthema ist und alle Politikbereiche durchdringt und zwar so intensiv, dass wir noch gar nicht die Konsequenzen richtig wahrnehmen. Es ist ein Querschnittsthema nationaler und internationaler Politik. Es geht um die Datensouveränität, die Europas zum Teil schon verloren hat. Wir sind gegen Angriffe auf unsere Grundrechte nicht zureichend geschützt. Ein Staat, der das nicht kann oder will, verzichtet auf einen Teil seiner Souveränität. Die Europäische Gemeinschaft hat bei der Bändigung des Datenmarkts eine Schlüsselfunktion. Der Schutz der Privatheit ist ein europäisches Thema, eigentlich ein globales, Baum, Auf dem Weg zum Weltüberwachungsmarkt, FAZ vom 20. Februar 2014, S. 33.

66 In der öffentlichen Diskussion werden Freiheit und Sicherheit häufig in Opposition zueinander gesetzt. Es wird der Eindruck vermittelt. Sicherheit sei immer nur auf Kosten der Freiheit zu erlangen. Bei genauerer Betrachtung sind Freiheit und Sicherheit keine Antipoden. Freiheit und Sicherheit ergänzen sich, sie stehen in einem Komplementärverhältnis zueinander. Fest steht, dass es keine Freiheit ohne Sicherheit geben kann und umgekehrt, Jörg Ziercke, Freiheit und Sicherheit im digitalen Zeitalter, http:www.bpb.de/internationales/europa/europa-kontrovers/38187/standpunkt-joerg-ziercke.

67 Den Schutz des freien Bürgers sicherzustellen ist eine große Verantwortung, der wir aber nur gerecht werden können, wenn die Freiheit nicht um ihres eigenen Schutzes willen unangemessen eingeengt wird. Über das rechte Maß gibt es bei uns lebhafte Auseinandersetzungen. Das ist notwendig. Es ist ein gutes Zeichen unseres Freiheitsverständnisses, wie wir es auch in den wichtigsten Reden des damaligen Hambacher Festes nachlesen können. Das Ziel der Freiheit mit seinem rechten Maß bleibt eine immer lebendige Herausforderung an uns, die Hambacher Erben. Die Qualität der Presse ist ein öffentliches Gut, auf das keine Demokratie verzichten kann, Richard von Weizsäcker, Hambachs Erbe: Freiheit, Einheit und Europa, FAZ vom 26. Mai 2007, S. 32. Hambach lehrt uns, dass Freiheit, Demokratie und Menschenrechte ein kostbares Gut sind, für dessen Erkämpfung andere gelitten haben und das wir bewahren und verteidigen müssen. Wir müssen die Erinnerung an diese Freiheitsgeschichte wach halten. Der Freiheitsgedanke war immer stark auch mit dem Ideal der Brüderlichkeit verbunden. Und diese Brüderlichkeit kannte keine nationalen Grenzen, Bundespräsident Horst Köhler, Das Gefühl, vor einem aufgeschlagenen Geschichtsbuch zu stehen, MM vom 25. Mai 2007 - Welt und Wissen, S. 3

68 Der Begriff "Individualismus" steht für durchaus verschiedene Aspekte - etwa die Fähigkeit des Einzelnen zur autonomen moralischen Entscheidung, die Orientierung am eigenen (wirtschaftlichen) Nutzen und das Streben nach (schöpferischem) Selbstausdruck und Selbstverwirklichung. Fortschreitende Individualisierung - sie es im Sinne der Entscheidungsautonomie, Nutzenorientierung oder Selbstverwirklichung - eröffnet dem Einzelnen unerhörte Freiheitsspielräume. Diese Freiheit kann aber vom Einzelnen und von der Gesellschaft auch als Belastung und Überforderung erlebt werden. Hinzu kommt, dass die sozialen Folgen der Individualisierung - etwa eine Schwächung des Gemeinsinns oder vorgefundener sozialer Beziehungen in der Familie - problematisch sein können. Tradition genügt unter Bedingung der Individualisierung Nicht mehr als Rechtfertigung gesellschaftlicher und politischer Ordnungen. I Wesen ist an ihre Stelle zunehmend die Berufung auf die allgemeine Gültigkeit von Recht und Gesetz und den Wählerwillen getreten, Horst Köhler, Vielfalt der Moderne - Ansichten der Moderne, in Joas (Hg.) Vielfalt der Moderne - Ansichten der Moderne, 2012, S. 16.

69 Der wichtigste erste Schritt zur Freiheit ist die Befreiung von unzumutbaren Abhängigkeiten. Aber wir dürfen dabei nicht alte gegen neue eintauschen. Da gibt es zum Beispiel Leute, welche die Herrschaft von Menschen über Menschen beseitigen wollen. Was sie aber an ihre Stelle setzen, ist nicht ein Paradies der Gleichen, das es gar nicht gibt, sondern die Herrschaft des Kollektivs über den Menschen. Das macht die Menschen nicht freier. Das Kollektiv ist weder menschlicher noch liberaler. Aber es ist anonym und ohne personelle Verantwortung. Der Staat kann und darf nicht alles in die Hand nehmen. Es ist gut, dass wir freie Gruppen und Verbände in unserer Gesellschaft haben. Je größer ihr Einfluss ist, desto mehr gilt auch für sie, dass Freiheit nicht ohne Verantwortung zu haben ist, Richard von Weizsäcker, Die deutsche Geschichte geht weiter, 1986, S. 113. Die Freiheit der Person, Lebenserfüllung, Freude und Glück hängen davon ab, dass der Mensch selbst sich entfalten kann. Dazu gehört der Freiraum zum eigenen Urteil und zur persönlichen Entscheidung, in der freien Zeit und im Beruf. Freiheit dieser Art wird nicht nur von Minderheiten gewürdigt, die über materiellen Besitz verfügen oder sich zu geistig-politischen Eliten zählen; sie wird vielmehr von allen geschätzt. Der freie Mensch braucht die Chance zur Aktivität, zur schöpferischen Fantasie und zur eignen Gestaltungskraft. Dann kann er sich aus der Rolle des Objekts befreien. Damit lernen wir auch, mehr zu wollen und zu können als nur Leistungen entgegenzunehmen. Wir lernen, nicht nur etwas zu beanspruchen und zu empfangen, sondern es selbst zu tun und mit anderen zu teilen. Dies ist der untrennbare Zusammenhang von Freiheit und Solidarität. Der Mensch ist nach seinen Anlagen auf Gemeinschaft angewiesen. Er verkümmert mit seiner Freiheit, wenn er sich individualistisch isoliert oder wenn er im Kollektiv untergeht. Die Solidarität ist Ausdruck seiner sozialen Natur. Politik soll dem Menschen helfen, für sich selbst Verantwortung zu tragen und mitverantwortlich zu sein für die Freiheit des Nachbarn und des Gemeinwesens. Unsere Gesellschaft braucht Verhältnisse, die dies zulassen und dazu ermutigen. Denn unsere Politik gilt dem Menschen, ihr Ziel sind nicht die Verhältnisse. Die Gesellschaft ist für den Menschen da, nicht aber der Mensch für die Gesellschaft, Richard von Weizsäcker, Die deutsche Geschichte geht weiter, 1986, S. 116.

70 Alles Vertrauen enthält ein Element der Wette, dass individuelle wie kollektive Akteure sich so verhalten werden, wie es nach Lage der Dinge erwartet werden kann. Ohne Vertrauen könnten wir weder in Sicherheit noch in Freiheit leben. Man muss anderen vertrauen, um ihr Vertrauen zu gewinnen. Man muss ihr Vertrauen gewinnen, um ihnen vertrauen zu können. Die Wechselseitigkeit des Vertrauens auf dem noch das einseitige beruht, macht seine ganze Wirksamkeit aus. Es ist nicht von selbst da. Man muss es entgegenbringen, damit es einem entgegen kommt. Um Vertrauen zu haben, muss man Vertrauen schenken, Seel, S. 189 - Vertrauen.

71 Politikverdrossenheit – die Bürgergesellschaft bemängelt die Transparenz und Funktionsfähigkeit parlamentarischer und demokratischer Verfahren. Die Staatsgewalt des Volkes hat sich darin erschöpft, alle vier Jahre unveränderbare Parteilisten, die parteiintern aufgestellt wurden, anzukreuzen. Aus der verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung (Parteien als Transmissionsriemen) ist ein nahezu unkontrollierbares Mehr geworden, wie Richard von Weizsäcker ausführte „ die Parteien haben sich den Staat zur Beute gemacht. Die Allmacht in der Verfassungswirklichkeit befördert die Akzeptanz- und Vertrauenskrise. Dennoch: Die Parteien sind für das demokratisch-repräsentative System unverzichtbar. Gefordert ist aber: Transparenz, Fairness und Toleranz, Glaubwürdigkeit im Reden, Handeln und Denken der Politiker.

72 Liberalismus und Toleranz, sind die Vorbedingungen der civil society. Sie sind dem Menschen nicht von Natur aus angeboren. Er muss erst dazu erzogen werden. Die Eigenschaften Liberalismus und Toleranz wie auch die Bürgergesellschaft sind ein Ergebnis der Zivilisation, Marion Gräfin Dönhoff, Die Zeit Nr. 10/2008, vom 2. März 2008. Die Marktwirtschaft ist unübertroffen. Für eine Sinngebung reicht sie wirklich nicht aus. Die Markwirtschaft beansprucht den Menschen ganz und duldet keine Götter neben sich. Ihr Wesen ist Wettstreit und ihr Motor der Egoismus: Ich muss besser sein, mehr produzieren, mehr verdienen als die anderen, sonst kann ich nicht überleben. Freiheit ohne Selbstbeschränkung, entfesselte Freiheit also endet auf wirtschaftlichem Gebiet zwangsläufig im Catch-as-catch-can, Helmut Schmidt, Zivilisiert den Kapitalismus, Die Zeit Nr. 49/2009 vom 26. Nov. 2009 These 3: Wenn jeder sich nur auf seine Leistung konzentriert und auf seinen Lustgewinn und die Verantwortung für das Gemeinwohl dem Staat überlässt, dann geht die Gemeinschaft vor die Hunde.

73 Das erfolgversprechendste Mittel zur Erreichung und Sicherung jeden Wohlstandes ist der Wettbewerb. Er allein führt dazu, dem wirtschaftlichen Fortschritt allen Menschen, im Besonderen in ihrer Funktion als Verbraucher, zugutekommen zu lassen, und alle Vorteile, die nicht unmittelbar aus höherer Leistung resultieren, zur Auflösung zu bringen. Auf dem Wege über den Wettbewerb wird - im besten Sinne des Wortes - eine Sozialisierung des Fortschritts und des Gewinns bewirkt und dazu noch das persönliche Leistungsstreben wachgehalten. Immanenter Bestandteil der Überzeugung, auf solche Art den Wohlstand am besten mehren zu können, ist das Verlangen, allen arbeitenden Menschen nach Maßgabe der fortschreitenden Produktivität auch einen wachsenden Lohn zukommen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen wichtige Voraussetzungen erfüllt werden. Wir dürfen über dem sich ausweitenden Konsum die Mehrung der Produktivität der Wirtschaft nicht vergessen. Dabei lag am Anfang dieser Wirtschaftspolitik das Schwergewicht auf der Expansion der Wirtschaft, um zunächst einmal das Güterangebot überhaupt zu steigern und auch auf diesem Wege dem Wettbewerb laufend Auftrieb zu geben. Vor allem galt es, der wachsenden Zahl von Arbeitssuchenden Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen. De Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs droht ständig und von den verschiedensten Seiten her. Es ist darum eine der wichtigsten Aufgaben des auf einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung beruhenden Staates, die Erhaltung des freien Wettbewerbs sicherzustellen. Versagt der Staat auf diesem Felde, dann ist es auch bald um die Soziale Marktwirtschaft geschehen. Dieses hier verkündete Prinzip zwingt dazu, keinem Staatsbürger die Macht einzuräumen, die individuelle Freiheit unterdrücken oder sie namens einer falsch verstandenen Freiheit einschränken zu dürfen. Wohlstand für alle und Wohlstand durch Wettbewerb gehören untrennbar zusammen. Das erste Produkt kennzeichnet das Ziel, das zweite den Weg, der zu diesem Ziel führt, Ludwig Erhard, Wohlstand für Alle, Jubiläumsausgabe 2000, S. S. 9. Ich habe zu wiederholten Malen betont, dass ich die persönliche Freiheit für unteilbar halte, Erhard, S. 245. Eine freiheitliche Wirtschaftsordnung kann auf die Dauer nur bestehen, wenn und solange auch im sozialen Leben der Nation ein Höchstmaß an Freiheit an privater Initiative und Selbstvorsorge gewährleistet ist. Wenn dagegen die Bemühungen der Sozialpolitik darauf abzielen dem Menschen schon von der Stunde seiner Geburt an volle Sicherheit gegen alle Widrigkeiten des Lebens zu gewährleisten, d. h. ihn in einer absoluten Weise gegen die Wechselfälle des Lebens abschirmen zu wollen, dann kann man von solchen Menschen einfach nicht mehr verlangen, dass sie das Maß an Kraft, Leistung , Initiative und anderen besten menschlichen Werten entfalten, das für das Leben und die Zukunft der Nation schicksalhaft ist und darüber hinaus die Voraussetzung einer auf die Initiative der Persönlichkeit begründeten "Sozialen Marktwirtschaft" bietet. Auch muss auf die unlösbare Verbindung zwischen Wirtschafts- und Sozialpolitik aufmerksam gemacht werden: Tatsächlich sind umso weniger sozialpolitische Eingriffe und Hilfsmaßnahmen notwendig, je erfolgreicher die Wirtschaftspolitik gestaltet werden kann. Es muss im ureigensten Interesse jeder organischen Sozialpolitik liegen, eine zugleich expansive wie auch stabile Wirtschaft sicherzustellen und Sorge zu tragen, dass die Prinzipien, nach denen diese Wirtschaft geordnet ist, erhalten bleiben und weiter ausgebaut werden. Die volkswirtschaftlich neutrale und autonome Sozialpolitik gehört der Vergangenheit an; sie muss vielmehr einer Sozialpolitik Platz machen, die mit der Wirtschafspolitik aufs engste abgestimmt ist. Die Sozialpolitik darf der volkswirtschaftlichen Produktivität nicht indirekt Abbruch tun und den Grundprinzipien der marktwirtschaftlichen Ordnung nicht widerstreben. Wenn wir überhaupt eine freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung auf Dauer gewährleisten wollen, dann wird es in der Tat zu einem Grunderfordernis, einer Wirtschaftspolitik, die dem Menschen zu persönlicher Freiheit verhelfen will, eine gleichermaßen freiheitliche Sozialpolitik an die Seite zu stellen. Wirtschaftliche Freiheit und totaler Versicherungszwang vertragen sich wie Feuer und Wasser, S. 247. Die Bereitschaft zu freier und eigenverantwortlicher Bewältigung der Lebensrisiken ist notwendige Voraussetzung des Selbständig seins in einer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, S. 255.

74 Wer die moralischen Grenzen der Freiheit überschreitet, riskiert Unfreiheit, sei es durch Verachtung oder soziale Ausgrenzung oder körperlichen Freiheitsverlust durch eine Freiheitsstrafe. Die Freiheit ist im Kern subjektiv und abwehrendausgelegt. Sie berechtigt den einzelnen andere aus seiner Sphäre herauszuhalten di Fabio, Kultur der Freiheit, S. 73.

75 Die technische Entwicklung ermögliche den unbemerkten Eingriff in unsere Privatsphäre, erläutert Peter Schaar. Auf diese Bedrohung müsse Europa geschlossen reagieren. Unsere Daten seien heiß begehrt. Für die Privatwirtschaft seien personenbezogenen Daten das Gold des 21. Jahrhundert. Die Urteile des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung und Online-Durchsuchung belegten, dass nicht nur die Privatwirtschaft, sondern auch der Staat in zum Teil bedenklichen Umfang Daten sammelt und auswertet. Der Datenschutz solle den Bürger vor den Begehrlichkeiten der Privatwirtschaft und der Wissbegier des Staates schützen, Schaar, Sicherheit und Freiheit brauchen Datenschutz, http:77www.bpb.de/internationales/europa/europa-kontrovers/38193/standpunkt-peter-schaar.

76 Demokratie kann man nicht allein mit noch so ausgeklügelten Gesetzen verwirklichen. Sie sind nur eine Voraussetzung. Demokratie ist vor allem eine Frage des Verhaltens zueinander und ihre Verhaltens zum Staat, Demokratie muss gelebt werden (so Konrad Adenauer). Radikaldemokratische Forderungen mögen politikwissenschaftlich sympathisch sein, schließlich kommen sie dem Ideal Rousseauscher Gedanken sehr nahe, formuliert er doch die These, dass zwischen Freiheit und politischer Repräsentation ein Widerspruch bestehe. Er erklärte die Souveränität für unübertragbar, unveräußerlich und unrepräsentierbar. Zeitgemäß ist der Hinweis auf basisdemokratische Impulse allemal. Abstriche müssen jedoch vor der Gefahr eines übersteigernden Subjektivismus und Lähmung der Entscheidungsfindung gemacht werden. Das Recht zum Mitreden ist die eine Seite, aber am Ende braucht auch die Demokratie Entscheidungsfähigkeit und Entscheidungen. So lästig institutionelle Regeln sein mögen, so unerlässlich sind sie zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit. Die Reihe derer, die die Gerechtigkeit repräsentativer Organisationsformen bezweifelt, ist freilich lang und ehrwürdig (vgl. Platon, Der Staat, S. 487ff; Schiller, Demetrius, I 1, Vers. 461ff), aber auch Goethe (Maximen und Reflexionen) fand, dass „nichts widerwärtiger sei, als die Majorität, denn sie bestehe aus wenigen kräftigen Vorgängen, aus Schelmen, die sich akkommodieren, aus Schwachen, die sich assimilieren und der Masse, die nachtrollt, ohne nur im mindesten zu wissen, was sie will“. Demokratie lebt von und baut auf die Freiheit und Gleichheit der Bürger. Zar muss sich der Einzelne in die Gemeinschaft einordnen und einbringen, er kann nicht beliebig seine individuellen Interessen und Neigungen ausleben. Dieser gesellschaftliche Integrations- und Interaktionsprozess erfolgt auf der Grundlage des Gleichheitsgrundsatzes durch Mehrheitsentscheidung. Für die demokratische Staatsform konstitutiv ist die Freiheit der vom Volk zu treffenden Entscheidungen, d. h. die freie, eigenverantwortliche Entscheidungsfindung und –verantwortung, vgl. Herzog, in Maunz/Dürig, Art. 20 Abs. 2 GG, RN 2.

77 Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG konkretisiert die Strukturentscheidung für einen demokratischen Staat, Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, § 24 - Die Legitimationskettentheorie ist eine Theorie, die die demokratische Legitimation hoheitlichen wie nichthoheitlichen Handelns in einer ununterbrochenen Kette auf die Willensäußerung des Volkes bei der Wahl zurückführt. Die zu den Demokratietheorien zählende Legitimationskettentheorie wurde von dem Rechtsphilosophen Böckenförde entwickelt und fand in seiner Zeit als Richter am Bundesverfassungsgericht Eingang in dessen Rechtsprechung. Hauptkritikpunkt an der Legitimationskettentheorie ist, dass sie auf einer Fiktion basiert, denn je mehr Glieder eine Legitimationskette hat, desto weniger lässt sich der konkrete Hoheitsakt auf die Wahlentscheidung des Volkes zurückführen; Dreier, Das Demokratieprinzip des GG, JURA 1997, 249. Die Volkssouveränität, Entscheidungen in freier Selbstbestimmung der Bürger ist ein konstitutives Element ausgeübter Staatsgewalt, vgl. Pieroth, in Jarass/Pieroth, Art. 20 GG, RN 4. Die primäre gewaltenteilungstheoretische Funktion der Exekutive ist die Vermittlung des demokratischen Rechts im Prozess gestufter Rechtskonkretisierung, konkret die Individualisierung und Konkretisierung des Gesetzes im Rahmen der Anwendung auf den einzelnen Fall. Die Vermittlung demokratischer Legitimation verläuft über unterschiedliche im Grundgesetz näher ausgeformte Wege und unter Beteiligung der Träger staatlicher Funktionen als demokratisch konstituierte, also demokratische Legitimation (funktionelle bzw. institutionelle Legitimation). Die Legitimationsbedürftigkeit ist hierbei unabhängig von der gewählten Organisations- oder Handlungsform, kann also auch privatrechtliche Formen staatlichen Handelns einschließen, Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/ Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. (2004), Bd. II, § 24, RN 13.

78 Die Bürger wollen sozial gesichert sein. Der Staat hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Die Bundesrepublik soll ein sozialer Rechtsstaat sein. Auf dieses Ziel sind die Regierungen und die Parlamente verpflichtet. Aber das Grundgesetz lässt der Politik einen weiten Spielraum. Sozialpolitik ist immer auch eine Sache des Herzens und der guten Absichten gewesen. Zur Politik gehören Leidenschaft und Emotionen. Dennoch kam und kommt es für die Bürger am Ende immer auf die Ergebnisse der Politik an, Kannengießer, in Barzel (Hg.) Sternstunden des Parlaments, 1989, Die Stunde der Sozialpolitik, S. 248. Partnerschaft will nicht eine Klassengesellschaft, nicht den Kampf zwischen Kapital und Arbeit, sondern den Geist des Ausgleichs und der Zusammenarbeit. Partnerschaft respektiert die unterschiedlichen Funktionen der Partner im Betrieb und Unternehmen; sie übersieht keineswegs die gegebenen internen Gegensätze zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sie kennt aber genauso gut die Interessenverbundenheit und die gegenseitige Abhängigkeit, Hans Katzer, Soziale Partnerschaft, in Barzel (Hg.) Sternstunden des Parlaments, 1989, S. 226. Partnerschaft ist eine klare Absage an die Idee des Klassenkampfes, aber auch an den Herr-im-Hause-Standpunkt. Die Partnerschaft geht keineswegs von der Illusion einer Interessenharmonie aus; sie weiß, dass in unserer industriellen Gesellschaft heute und auch in Zukunft immer wieder Konflikte aus den Interessengegensätzen entstehen. Sie sucht aber Mittel und Wege des Interessenausgleichs. Die Partnerschaft scheut den Konflikt nicht, sie stellt sich dem Konflikt, ist aber bestrebt, das Gemeinsame nicht aus dem Auge zu verlieren,

79 Im Bereich des Sozialen wird dem Staat zugetraut, alles in bester Absicht und zum Schutz des einzelnen für eine gerechte Ordnung zu unternehmen. Soziale Leistungen stehen nicht unter dem Vorbehalt dessen, was der Einzelne von der Solidargemeinschaft der Steuerzahler vernünftigerweise erwarten kann, sondern auch unter dem Vorbehalt dessen, was diese Solidargemeinschaft bei einer soliden Haushalts und Finanzpolitik zu leisten imstande ist ("Vorbehalt des Möglichen"). Der Gesetzgeber hat bei der Konkretisierung der Leistungen einen weiten Gestaltungsspielraum, BVerfGE 100, 271, 284. Soziale Leistungen müssen Hilfe zur Selbsthilfe gewähren, um den Zustand der Hilfsbedürftigkeit möglichst rasch zu beenden. Soziale Leistungen sollen das soziale Staatsziel verwirklichen. Im Wesentlichen sollen sie sozialen Ausgleich soziale Sicherheit schaffen. In erster Linie gilt der Primat der Selbstverantwortung und eines Vorrangs der Selbsthilfe. Soziale Leistung hat Stütz, aber ebenso Antrieb zu eigener Leistung zu sein, Schmitt Glaeser, Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes, 2012, S. 247. Im Rahmen der sozialen Sicherung erfolgen Leistungen in Form der sozialen Vorsorge (Sozialversicherungen).

80 Schon Max Weber sprach davon, dass der Mensch ein Gehäuse brauche, um seine Zeit auszulegen. Der amerikanische Soziologe Sennett sagt, dass Normalarbeitsverhältnisse der Charakterbildung dienen. Sie vermitteln Werte wie Treue und gegenseitige Verpflichtung. Sie befähigen, langfristige Ziele zu verfolgen. Umgekehrt führen flexible Arbeitsverhältnisse, wenn kein anderer Ausgleich gegeben ist, nach seiner Meinung zur Zerstörung des Charakters und zum Verlust der Selbstachtung. Der Abbau der sozialen Sicherheit und des Kündigungsschutzes erzeugt bei den Menschen Angst, die Kontrolle über ihr Leben zu verlieren. Flexibilität und Mobilität führen dazu, dass Freundschaften flüchtig bleiben und die Eingebundenheit der einzelnen in die örtliche Gemeinschaft immer brüchiger wird. Auch auf die Familien wirken sich Flexibilität und Mobilität aus. Während die Familie Bindung fordert, fordert Flexibilität und Mobilität, in Bewegung zu bleiben und keine Bindungen einzugehen, Lafontaine, Das Herz schlägt links, 1999S. 269.

81 Heute ist der Staat ein Rechtssubjekt, das eine einheitliche Erscheinungsform besitzt. Für die Entstehung der Staatsgewalt wird eine Vielzahl unterschiedlicher Auffassungen vertreten. Nach der christlichen Lehre vom Gottesstaat entsteht der Staat durch göttliche Einsetzung, wird die Staatsgewalt von Gott abgeleitet. Augustinus wies auf die Verwirklichung des Gotteswillens auf Erden hin. Für Bodin war der Staat die Quelle allen Rechts. Der Fürst, die „supremas potestas“. Staatszweck war die Befriedigung des Volkes. Für Machiavelli war maßgebliche Staatsaufgabe allein die Staatsräson. Für Hobbes stand in seinem Leviathan (1651) der Schutz des Menschen vor sich selbst im Vordergrund, da die Menschen schlecht seien (Krieg aller gegen alle, vgl. Ripper, u. a., Weltgeschichte im Aufriss, Band 2 S. 4ff). Rousseau (contract social), Puffendorf und Hobbes als wesentliche Vertreter der Vertragstheorie sahen in einem Urvertrag die Entstehung der originären Staatsgewalt. Die Bürger waren der Unsicherheiten und der Gefahren des Naturzustandes überdrüssig, deshalb haben sie einen „Gesellschaftsvertrag“ abgeschlossen. John Locke (Two Treaties of Government) ging davon aus, dass der Mensch von Natur aus frei von jeder höheren Gewalt auf Erden sei und deshalb nicht von dem Willen anderer Menschen abhängig sei, sondern einzig und allein das Naturrecht zu beachten habe. Seine Selbständigkeit gibt der Mensch deswegen auf, weil der Genuss seiner Rechte sehr unsicher und beständig den Eingriffen anderer ausgesetzt war. Der aufgeklärte Absolutismus veränderte die Regierungsform. Der Staat fand seinen Zweck im Gemeinwohl, in der Wohlfahrt der Untertanen und Bürger, der Aufrechterhaltung von Recht und Sicherheit innerhalb der staatlichen Gemeinschaft. Er war nicht mehr das Werkzeug der Willkür des Herrschers.

82 Die Wirtschaft ist heute eine globalisierte Weltwirtschaft. Die allermeisten Volkswirtschaften (Summe aus Export- und Importquote und aus dem Bruttosozialprodukt) ist stetig gestiegen. Die Auslandsnachfrage ist für viele Produktionsbereiche wichtiger geworden, als die Inlandsnachfrage. Der Anteil der Importe am Inlandsverbrauch ist ebenfalls gestiegen. Direktinvestitionen von Firmen im Ausland haben deren Wettbewerbsfähigkeit verbessert. Darüber hat sich eine Arbeitsteilung über viele Ländergrenzen hinweg herausgebildet. Die Ausweitung und Öffnung der Märkte hat zu größeren Interdependenzen, wachsender Abhängigkeit und Kooperationsdruck geführt. Diese funktionale, globale Zusammenarbeit der Staaten und Wirtschaftsgemeinschaften ist unübersehbar.

83 Gleiche Bildungschancen sind die wichtigste Form sozialer Gerechtigkeit. Die Durchlässigkeit unseres Bildungssystems hat abgenommen. Die Vitalität und Stabilität der Demokratie - auch der Wirtschaft - hängen letztlich eminent von der Durchlässigkeit der Gesellschaft ab. (Bundespräsident Köhler "Zur Freiheit gehört Ungleichheit"). Bildung begründet Hoffnung. Der Sozialstaat muss Nachsorgen, wo der Zusammenhalt nicht mehr funktioniert. Bildung, die wichtigste Investition ist Vorsorge.

84 Das Sozialstaatsprinzip des GG ist ein weitgehend gestaltungsoffenes Verfassungsprinzip, das einen rechtlichen und gestaltungspolitischen Bezug zur gesellschaftlichen Realität hat. Dem Gesetzgeber obliegt die konkrete Ausgestaltung der Sozialstaatspolitik. Das Sozialstaatsprinzip stellt dem Staat eine Aufgabe, sagt aber nichts darüber aus, mit welchen Mitteln diese Aufgabe im Einzelnen zu verwirklichen ist“, BVerfG, RIW 2009, 549; Scholz, Sozialstaat zwischen Wachstums- und Rezessionsgesellschaft, 1981, S. 24 f. Der grundsätzlich sozialstaatliche Auftrag der Europäischen Union ist in vielfältiger Form verdeutlicht in den europarechtlichen Vorschriften verankert, auch wenn das Sozialstaatsprinzip im Sinne der Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG noch nicht konstitutiv für die Soziale Union konkrete Rechte und Pflichten begründet. Art. 2 Abs. 3 EUV-Lissabon bekennt sich ausdrücklich (u. a.) zur „sozialen Marktwirtschaft“, zur „Vollbeschäftigung und zum sozialen Fortschritt“, zur „sozialen Gerechtigkeit und zum sozialen Schutz“ sowie zum „wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten“. Das "europäische Sozialmodell" sieht sich dem Ausgleich sozialer Gegensätze verpflichtet, um den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken und sozialen Ausgrenzungen entgegenzuwirken, Giegerich, Menschenrechtsübereinkommen im Europarat, § 140 RN 86. Die Europäische Sozialcharta (ESC) legt Mindestregeln für die Arbeitswelt (Nichtdiskriminierung, Gewerkschaftsrechte, Arbeitsbedingungen, Schutz von Kindern, Müttern und Behinderten) andererseits auch Mindeststandards für den sozialen Zusammenhalt (Wohnung, Ausbildung, sozialer Schutz) fest.

85 Der Sozialstaat ist mit den Formulierungen „ sozialer Bundesstaat“ sowie „sozialer Rechtsstaat“ als allgemeine Staatszielbestimmung staatlicher Intervention und sozialer Regulierung mit dem Ziel soziale Gerechtigkeit herzustellen, in das GG aufgenommen worden. Dass er in der geschichtlichen Entwicklung an seine Grenzen stoßen wird, war nicht absehbar. Die Illusion frisst ihre Kinder, Steigende Steuern, höhere Sozialabgaben, mehr Selbstbeteiligung – doch echte Notfälle gehen leer aus! Die Illusion vom fürsorglichen Sozialstaat – mit neu geschaffenen Leistungen wie Elterngeld und staatlicher Stütze für nicht ausgelastete Selbstständige ist schnell dahin. Stattdessen heißt es privat statt Staat. Erwerbstätige, die heute die Renten oberhalb einer staatlichen Mindestsicherung finanzieren, werden später selbst kaum mehr als eine Grundrente erhalten. Der Grundsatz „generationengerechter Alterslohn für Lebensleistungen“ wird zunehmend durch die demografische Veränderung der Gesellschaft, aber auch durch die Beitragsausfälle in der Sozialversicherung durch alternative Arbeitsformen wie Teilzeitarbeitsplätze und Minijobs (geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) in Frage gestellt. Die Voraussetzungen für sozialstaatliches Handeln haben sich in den vergangenen Jahrzehnten erheblich geändert. „Der nachsorgende, reparierende oder absichernde, überwiegend beitragsorientierte Sozialstaat ist unter den Bedingungen des 21. Jahrhunderts überfordert.“ Das ist der Ausgangspunkt eines Papiers, das der sachsen-anhaltische Finanzminister Jens Bullerjahn gemeinsam mit dem früheren brandenburgischen Ministerpräsidenten Matthias Platzeck erarbeitete. In der Debatte um die programmatische Modernisierung der SPD kamen beide zu dem Schluss: „Zeitgemäß ist ein vorausschauender Sozialstaat, weil er den Menschen bessere Lebenschancen eröffne.“ Ein moderner, vorsorgender Sozialstaat wird heute gebraucht, um erfolgreich auf tiefgreifende sozio-ökonomische Strukturveränderungen in der Gesellschaft, auf den Arbeitsmärkten, in den Familien und zwischen den Geschlechtern zu reagieren. Der Sozialstaat ist organisierte und aktiv gelebte Solidarität. Vor allem das Altern unserer Gesellschaft bringt komplexe Herausforderungen mit sich, die mit steigenden Kosten bei Rente, Gesundheit und Pflege einhergehen. Übergeordnet spielen Fragen der Chancengleichheit, der sozialen Teilhabe von älteren und schwerbehinderten Menschen und der – moralischen wie ökonomischen – Kosten gesellschaftlicher Spaltung eine immer wichtigere Rolle. Die Folgekosten der auf nachsorgende Absicherung abzielenden Politik werden in den kommenden Jahren weiter stark ansteigen und damit den Handlungsdruck kontinuierlich erhöhen. Gefragt ist vor diesem Hintergrund ein erneuertes Sozialstaatsmodell, das die veränderten Lebenslagen der Menschen stärker individuell berücksichtigt, breit gestreute gesellschaftliche und ökonomische Teilhabe ermöglicht und sicherstellt und dabei sinnvolle und nachhaltige Finanzierbarkeit verspricht. Angesichts eines limitierten finanziellen Spielraums müssen neue Wege gefunden werden, unter aktiver Einbeziehung der vorhandenen sozialstaatlichen Akteure und ohne erheblichen finanziellen Mehraufwand wirksame Handlungsstrategien anzustoßen. Der vorsorgende, vorausdenkende nicht nur Krisen nacheilende und Probleme lösen wollende Sozialstaat muss die individuellen Fähigkeiten der Menschen fördern. Wo Lebensläufe brüchiger werden, die Anforderungen die mobile, unstete und grenzenlose Arbeitsgesellschaft zunehmen, muss ein vorsorgender Sozialstaat vorausdenkend, Hilfen entlang des Lebensverlaufs anbieten. Denn er trägt Verantwortung für die entstehende soziale Ungleichheit von morgen. Die enttäuschten Bildungserwartungen von Kindern, die enttäuschten und verschobenen Kindererwartungen verhinderter Eltern und die Versorgungsängste älterer Menschen. Vorausdenken beinhaltet antizipiertes Gegensteuern, eine aktive Familienpolitik (Bemühungen um eine bessere Familien(zeit)zeitpolitik), eine aktivierende Arbeitsmarktpolitik, eine menschenwürdige und ethisch verantwortete Gesundheitspolitik, die auf Vorsorge und den Ausbau sozialer Infrastruktur setzt. Eine vorausdenkende Sozialpolitik ist nicht preiswert. Der vorsorgende Sozialstaat kein billiger Sozialstaat. Er verhindert aber soziale Ängste vor der ungesicherten Zukunft, er erspart den Menschen Depressionen und macht Mut zu mehr Eigenverantwortung. Jeder Mensch hat die Pflicht, eigenverantwortlich seine eigene Kraft zu nutzen, aber auch das in der Verfassung verbriefte Recht, die Gemeinschaft dann in Anspruch zu nehmen, wenn er auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Freilich nur nach den gemeinschaftlichen Regeln. Vorsorgender Sozialstaat heißt: Der Sozialstaat sorgt vor, indem er Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass soziale Notlagen überhaupt erst entstehen. Der Sozialstaat und seine Sozialen Sicherungssysteme dürfen nicht nur als Ausfallbürgschaften für gescheiterte Eigenverantwortung begriffen werden. Der Sozialstaat darf sich nicht zufrieden geben mit der Aufgabe, gesellschaftliche Fehlentwicklungen auszugleichen, den Schwächsten in der Gesellschaft ergänzende Notfallhilfe zu leisten. In den vergangenen Jahren wurde unter dem Druck knapper Kassen und hoher Arbeitslosigkeit eine Diskussion darüber geführt, ob wir uns „den Sozialstaat“ noch leisten können. Die konservative Idee des Sozialstaats war beschränkt auf die Kompensation von Risiken. Die linke Idee des Sozialstaats ging darüber hinaus: Er sollte die Menschen aus Zwängen befreien, sein Ziel war die Emanzipation und die aktive Gestaltung unserer Gesellschaft nach sozialen Grundsätzen. Sozialpolitik will nicht nur reparieren und in Notfällen einspringen, sondern vorausschauend gestalten“, Hubertus Heil, Berliner Republik, 4/2006.

86 Risiko Jugend – oder eine verlorene Generation? vgl. Hagelücken, SZ vom 13. August 2010, S. 3 – Die internationale Arbeitsorganisation (ILO) warnt vor den sozialpsychologischen Folgeschäden junger Schulabgänger, die keine zukunftsorientierte Arbeit finden. Die Wirtschaftskrise hinterlässt eine verlorene Generation. Nach Daten des Statistischen Bundesamtes haben nur noch ca. ¼ aller 15-24 jährigen einen sozialversicherungspflichtigen Vollzeitjob. Mini- und Teilzeitjobber schaffen prekäre Beschäftigungsverhältnisse. Keine Arbeit, keine Zukunft – bittere Folgen der Finanz und Wirtschaftskrise. Sie sind auf Zuverdienstmöglichkeiten und Mindestlöhne besonders angewiesen, vgl. Noonan, FR vom 12. August 2010, S. 3 – eine tickende Zeitbombe. Die strukturellen Probleme wurden bisher vernachlässigt. Jugendliche hatten nach der Ausbildung wenig Hoffnung einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz zu finden. Sie werden entweder geringer bezahlte Beschäftigungsverhältnisse annehmen müssen oder durch kurzfristige Arbeitsverhältnisse in einer planbaren Karriere und sicheren Einkommensentwicklung behindert.

87 Das übergreifende Ziel der politischen Gerechtigkeit liegt darin, allen Menschen ein Leben in Selbstbestimmung und Selbstachtung möglich zu machen. Bei dieser Ermöglichung aber handelt es sich nicht nur um eine ausgewogene Bereitstellung von materiellen Gütern oder einem entsprechenden Einkommen. Auch eine hierüber hinausgehende Förderung individueller Befähigung erfüllt die Kriterien der sozialen Gerechtigkeit alleine nicht. Bei ihrer Umsetzung nämlich geht es immer zugleich um eine angemessene Form der kollektiven Ausgestaltung des Zugangs an Grundgütern, Seel, 111 Tugenden, 111 Laster - Eine philosophische Revue, 2012, S. 196. Die Bewahrung von Selbstachtung ist nur im Rahmen eines allgemeinen Rechts auf Teilnahme an Prozessen der gesellschaftlichen Willensbildung möglich. Das Was und Wie gehören zusammen. Verteilungsgerechtigkeit und Verfahrensgerechtigkeit bedingen einander. Nur wenn Gesellschaften Verfahren etablieren, in denen das Recht und Gerechte selbst zur Verhandlung steht, können sie erwarten, dass sich ihre Mitglieder durch die Regeln, die sie sich geben, bei aller bleibenden Uneinigkeit gleichwohl anerkannt wissen. Keine Gerechtigkeit ohne Gleichheit vor dem Gesetz, unabhängig von Herkunft und Geschlecht. Keine Gerechtigkeit ohne permanente Auseinandersetzung über ihre Reichweite und ihren konkreten Gehalt. Vor Illusionen der Vollkommenheit sollte man sich hüten. Die Idee der politischen Gerechtigkeit verweist nicht auf das überzeitliche Ideal einer rundum wohlgeordneten Weltgesellschaft, Seel, 111 Tugenden, 111 Laster - Eine philosophische Revue, 2012, S. 197.

88 Weder Optimismus noch Pessimismus sind brauchbare Richtlinien für den, der Verantwortung für andere trägt. Ein Regierender braucht vielmehr Realismus, kluge Vernunft und Urteilskraft. Er hat Augenmaß nötig, Selbstbeschränkung und Besonnenheit, Toleranz und Kompromissbereitschaft. Er hat den Willen und den Mut zur Freiheit nötig, den Willen zur Gerechtigkeit und den Willen zum Frieden. Er muss sich ständig seiner Verantwortung bewusst sein, seiner Verantwortung gegenüber der eigenen Nation und dem Staat wie auch der Mitverantwortung für das Wohl der anderen Nationen und der Welt. Eine Regierung, der die mitmenschliche Hilfsbereitschaft fehlt, kann leicht dem nationalen Egoismus verfallen. Solidarität und Nächstenliebe sollten jedem Regierenden selbstverständlich sein. Ein Regierender braucht Tatkraft und Energie - aber Tatkraft und Energie dürfen die Tugenden nicht überwuchern, Helmut Schmidt, Die Mächte der Zukunft, 2004, S. 227.

89 In unserem immer enger werdenden Lebensraum kann der heutige Lebensstandard nur erhalten werden, wenn es gelingt, den Verbrauch der Umweltgüter Luft, Wasser und Boden einzuschränken und die Umweltbelastungen drastisch zu senken. Vorsorgemaßnahmen sind unerlässlich, da Risikoaussagen eine unscharfe Relation beinhalten: Neues Wissen von heute und morgen kann Normalität in Gefahren verwandeln. Die Abgrenzung des rechtlich erlaubten Risikos von der rechtswidrigen Gefahr ist deshalb ein dynamischer Vorgang. Es ist höchste Zeit, dass wir aufhören von Umwelt zu reden, als gehörten wir immer noch nicht dazu, Adolf Muschg; Schwab, Umweltschutz als Nachweltschutz, DÖD1992, 276.

90 Seel, 111 Tugenden, 111 Laster - Eine philosophische Revue, 2012, S. 197.

91 Ist die Menschenwürde noch unser oberster Wert, in Die Zeit Philosophie, Juni 2013, Nr. 25.

92 Der Siegeszug des Begriffes "nachhaltig" ist nachhaltig atemberaubend. Die Arena der Umwelt - und Ressourcenökonomik hat er längst verlassen. "Nachhaltig" soll auch die Konsolidierung des Haushaltes sein, das Wachstumsmodell insgesamt, die Staatsfinanzen sowieso. Der Begriff ist zur Chiffre geworden für alles was nicht nur daher gesagt ist. Knappheit gehört dazu - denn zum Wesen der Nachhaltigkeit gehört auch dass sie haushalten will, dass sie also knappe Ressourcen besser, anders verteilen will. ...Das erschwert nicht nur Vorsorge und Bewältigung, es lässt auch Verantwortlichkeit und Verantwortung diffundieren. Probleme entstehen und entwickeln sich zudem selten so linear wie in den Wäldern Carlowitz, in denen sich vergleichsweise leicht vorheersagen ließ, wann die natürlichen Grenzen des Wachstums erreicht sein würden. Stattdessen stehen alle Eingriffe in Wechselwirkungen zueinander, oft mit Folgen, die sich erst lange nach einem Eingriff in die Natur zeigen, Baumüller, Schönen Gruß aus der Zukunft, http://www.bpb/apuz/188657/schoenen-gruss-aus-der-zukunft

93 Pufe´, Was ist Nachhaltigkeit? Dimensionen und Chancen, APuZ 2014, 15

94 Der EuGH hat entschieden, dass Personen das Recht auf Entfernung von Informationen aus Suchergebnissen mit Erwähnung ihres Namens haben, wenn sie "unangemessen, gegenstandslos, nicht mehr aktuell oder überzogen sind". Suchmaschinen sollen bei der Entscheidung über Löschungen auch das öffentliche Interesse berücksichtigen. Das sine ungenau und subjektive Kriterien. Bei der Prüfung, was im Interesse der Öffentlichkeit liegt, ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen. Beziehen sich die Informationen auf einen Politiker, einen Prominenten oder eine andere Person des öffentlichen Interesses? Stammt die Information aus einer seriösen Nachrichtenquelle und wie aktuell ist sie? Handelt es sich um eine politische Äußerung? Die laufende Debatte fließt in die Entwicklung von Prinzipien, Richtlinien und Methoden ein - insbesondere bei der Frage, wie das Recht auf Privatsphäre des einen mit dem Recht auf Information des anderen in Einklang gebracht werden kann, Drummond, Löschanträge: Google sucht nach der richtigen Balance, FAZ vom 11. Juli S. 19

95 Die Frage nach der Legitimation politischer Herrschaft weist über das Recht hinaus. Sie beantwortet sich auch in Kategorien des Moralischen und Empirischen. Die Verfassung ist ein Gedächtnis, die Gewährleistung legitimieren Staatshandelns ihr wesenprägender Gegenstand, vgl. Kube, Grundrechte und Demokratie, in Leitgedanken, Festschrift für Paul Kirchhof, 2013, § 17. Staat und Grundrechtsträger begegnen sich in einem Rechtsverhältnis gegenseitiger Anerkennung. Staatliche Eingriffe in die private Freiheit sind rechtfertigungsbedürftig, Kube, Grundrechte und Demokratie, in Leitgedanken, Festschrift für Paul Kirchhof, 2013, § 17 RN 6.

96 Eine Pressemitteilung vom 10. 3. 2002 trägt die Überschrift: „Gebt uns eine Stimme”. Der Petitionstext hat den Wortlaut: „ICH WILL WÄHLEN - Ich bin unter 18 - und ich will wählen. Wie jeder Mensch, der in diesem Land lebt, bin auch ich von politischen Entscheidungen betroffen: In der Gegenwart vor allem von Kinder-, Jugend-, Familien- und Bildungspolitik, und langfristig z.B. von den Auswirkungen heutiger Staatsverschuldung, Umwelt- oder Rentenpolitik. Die Interessen der nicht wahlberechtigten Menschen werden oftmals erkennbar vernachlässigt … Ich möchte ernstgenommen und als gleichwertiger Mensch anerkannt werden. Dafür wäre die Wahlstimme ein deutlicher Ausdruck. Bitte schaffen Sie die rechtlichen Voraussetzungen, vgl. Löw, Kinder und Wahlrecht, ZRP 2002, 448. Wassermann beginnt sein Contra-Plädoyer mit der Feststellung: „Ich stehe auf dem Standpunkt, dass man dem Problem, wer bei den Wahlen zu parlamentarischen Vertretungskörperschaften wahlberechtigt sein soll, nicht mit juristischer Dogmatik, Verstandesschärfe und theoretischer Brillanz gerecht werden kann, Verein Allgemeines Wahlrecht e.V., Haben wir schon ein allgemeines Wahlrecht? Ein aktuelles Petitum in der Diskussion, 2001, S. 21. Die Argumentation der Befürworter -Den Ausgangspunkt bilden insbesondere die Art. 1, 3 und 20 GG. In der Demokratie, die als Staatsform am ehesten einer hochzivilisierten Gesellschaft entspricht, tangiert das Wahlrecht die Persönlichkeitswürde, Löw, ZRP 2002, 449. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 überträgt den staatlichen Organen, die eine Ungleichbehandlung festlegen, die Beweislast, dass sachliche Gründe für die Differenzierung sprechen. Deutschlandweit bekannte Politiker, an ihrer Spitze Roman Herzog und Paul Kirchhof, "Kirchhof will Kinderwahlrecht", Die Zeit vom 29. Juli 2008, haben sich für diese Fortentwicklung unseres Wahlrechts ausgesprochen, zumindest ein Darüber nachdenken empfohlen. Kirchhof wollte Familien in der Gesellschaft ein größeres Gewicht geben; sein Beweggrund war das Problem der alternden Gesellschaft. Dieses Problem lasse sich nur in den Griff bekommen, "wenn wir die Menschen dazu veranlassen, das zu tun, was sie wollen: nämlich Kinder zu bekommen, so Kirchhof. Er betonte die Bedeutung der Familie für den Zusammenhalt des Staates. Der Bundestag hatte im Juni 2005 ein "Wahlrecht von Geburt an " abgelehnt. vgl. auch SpiegelOnline vom 24. August 2005 - Kirchhof spricht sich für Kinderwahlrecht aus, er will Familien stärken. Bisher noch keine Mehrheit im Bundestag - Politiker aller Parteien streiten für die Reform, Familienministerin für Kinderwahlrecht titelte die Welt am 25. August 2005. Kirchhof erklärte in einem Interview mit der Welt, dass das Kinderwahlrecht eine Verfassungsänderung voraussetze. Familienministerin Schmidt unterstützte die Idee zwar grundsätzlich, ihr Haus plane nicht, das Thema weiter voranzutreiben. Kirchhof erläuterte in einem Vortrag im Hessischen Landtag "Was uns leitet" - Eckpfeiler einer bürgerlichen Kultur - "Ehe und Familie als Grundlage unserer Gesellschaft" - 8. Februar 2007. Er führte aus: Das Recht des Kindes, das die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit den Eltern braucht, drohe hinter dem Bemühen um Vereinbarkeit von Familie und Beruf zurückzutreten. Bei der Alternative von familiärer oder staatlicher Erziehung sollte der Gedanke der Freiheit, des verantwortlichen Elternrechts wiederentdeckt werden. Das Kind könne zwar seine Wahlentscheidung nicht selber abgeben, sondern müsse sich durch seine Eltern vertreten lassen, wenn aber jeder Elternteil eine halbe Stimme für sein Kind in die Wahlurne legen könnte, würden die Kandidaten zunehmend ihre Aufmerksamkeit für die Familienpolitik entdecken und damit die Gesellschaft kinder- und familienfreundlicher gestalten. Die Gesellschaft habe ihre Zukunft wieder entdeckt. Die frühere Bundesfamilienministerin Renate Schmidt wollte das Kinderwahlrecht ab Geburt durchsetzen. Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an, BT-Drucksache 15/1544. Eine den Kindern noch mehr als bisher wohlwollende Zukunftsorientierung durchzusetzen, ist das erklärte Ziel, das mit der Einführung des Kinderwahlrechts verfolgt wird, Haupt, Der Zukunft eine Stimme geben, HFR 4/2004, S. 11, 18. Isensee, HFR 3/2004, S. 10 - beleuchtete die Fragestellung "Familienwahlrecht und Grundgesetz" - für ein Kinderwahlrecht spreche das Verfassungsprinzip der Allgemeinheit der Wahl. Dies beziehe sich auf die Gesamtheit der Staatsangehörigen. Wenn das Wahlrecht den Eltern zugeteilt würde, sie also je nach Kinderzahl ein doppeltes, dreifaches et cetera Wahlrecht erhielten, ergäbe sich ein Widerspruch zu Verfassungsprinzip der Wahlrechtsgleichheit. Spräche man das Wahlrecht den Kindern selber zu und übertrüge seine Ausübung den Eltern als ihren Vertretern oder Treuhändern, so gäbe es eine Kollision mit dem Gebot der höchstpersönlichen Ausübung, das dem Grundgesetz eigen sei. Es gebe gute Gründe ein Familienwahlrecht einzuführen. Dazu bedürfe es einer Änderung des Grundgesetzes, die zulässig sei. Sie taste das demokratische Prinzip nicht an. Auch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland kennt kein Kinderwahlrecht. Dies widerspricht vielmehr sowohl dem Grundsatz der gleichen Wahl, als auch dem der unmittelbaren Wahl (Art. 28, 38 GG), wonach die Stimmabgabe höchstpersönlich erfolgen muss und eine Vertretung nicht gestattet ist. Es mag hart klingen, aber es ist die schlichte Wahrheit, wenn man darauf hinweist, dass die Privilegierung von Familien mit - möglichst vielen - Kindern das Wahlrecht entdemokratisiert. Denn wenn es zwei Klassen von Wählern gibt, von denen die eine nur eine einzige-die eigene- Stimme verfügt, die andere aber faktisch über mehrere Stimmen, dann haben wir keine auf den Gleichheitssatz gründende Demokratie mehr, sondern einen Privilegienstaat, so Wassermann, Wollen wir eine andere Republik? - Kinderwahlrecht contra Verfassungsrecht, HFR 5/2004 S. 16. Das BVerfG hat klargestellt, dass Begrenzungen des allgemeinen Wahlrechts zulässig sind, sofern für sie ein zwingender Grund besteht. Es sei von jeher aus zwingenden Gründen als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird. Das BVerfGE 42, 312, 340 stellte fest: " Verfassungsprinzipien lassen sich in der Regel nicht rein verwirklichen; ihnen ist genügt, wenn die Ausnahmen auf das unvermeidbare Minimum beschränkt bleiben. So ist das Demokratieprinzip und das engere Prinzip der Allgemeinheit der Wahl nicht verletzt durch Einführung eines Mindestalters..."(Az. WP 95/98).

97 Die Intention der Verfassungsgerichtsbarkeit lebt von den fiktionalen Formen, dass es sich allein um einen Rechtsdiskurs und die bloße Anwendung der Verfassung und um die Interpretation des originären Sinn der Verfassungsurkunde handelt, Vorländer, Der Interpret als Souverän, FAZ vom 17. April 2001, 14. Es gehört zu den evolutionären Errungenschaften von Verfassungen (Niklas Luhmann), dass die Verfassung das Souveränitätsproblem nicht nur mit Hilfe des Rechts löst, sondern auch innerhalb des positiven Rechts differenziert, Vorländer, Der Interpret als Souverän, FAZ vom 17. April 2001, S. 14. Die Verfassung steht von ihrer Idee über dem übrigen Recht. Die Verfassung hierarchisiert die Rechtsnormen und löst damit das Problem des einfachen Rechts, zwischen Recht und Unrecht unterscheiden zu müssen. Der Konflikt zwischen Legislative und Verfassungsgerichtsbarkeit, zwischen verfassungsrichterlicher Rechtsprechung und politischer Öffentlichkeit ist keine Ausnahme, sondern gehört zur Normalität der konstitutionellen Demokratie. Der Konflikt ist immer möglich, wenngleich er nicht immer manisfest wird. Das ist der Preis der Verfassungsdemokratie. Es ist nicht die potestas auf der die Durchsetzbarkeit des Verfassungsgerichts beruht, sondern allein die auctoritas. Verfassungsgerichte verleihen den grundlegenden Ordnungsvorstellungen des politischen Gemeinwesens Ausdruck. Diese Ordnungsvorstellungen sind gleichsam in den Rechtsnormen der Verfassung kodiert, sie bedürfen aber einer Ausdeutung und Anwendung im Konfliktsfall. In empirischer Hinsicht ist der Zusammenhang von generalisiertem Institutionenvertrauen und spezifischer Entscheidungsakzeptanz für das BVerfG evident. Das Vertrauen in die Institution des Verfassungsgerichtsbarkeit ist konstant hoch, Vorländer, Der Interpret als Souverän, FAZ vom 17. April 2001, S. 14. Das generalisierte Institutionenvertrauen gegenüber dem BVerfG ist hoch und die Machtreserve des BVerfG. Das hohe generalisierte Institutionenvertrauen lässt den Schluss zu, dass den Entscheidungen des BVerfG mehr Vertrauen entgegen gebracht wird als den Entscheidungen der politischen Akteure. Die Rolle der Verfassungsrichter als Schiedsrichter und Streitschlichter wird akzeptiert und das Verfassungsgericht als Anwalt des Bürgers wahrgenommen Vorländer, Der Interpret als Souverän, FAZ vom 17. April 2001, S. 14. Die Verfassungsgerichte sind weit mehr als oberste Appelationsgerichte oder Superrevisionsintanzen. Sie sind an der Ausübung politischer Herrschaft und legitimer Gewalt beteiligt. Zudem nehmen Verfassungsgerichte als politische Schiedsrichter zwischen den Gewalten eine der Exekutive und Legislative übergeordnete Stellung ein, Vorländer, Der Interpret als Souverän, FAZ vom 17. April 2001, S. 14. Damit entfällt aber die Trennung zwischen Recht und Politik von den Kritikern eines aktivistischen Gerichts immer als Barriere angemahnt. Versuche mittels des Bestehens auf dem Arkanum des Rechts, die Autorität des Gerichts zu begründen oder das genuin Politische allein den Institutionen der Gesetzgebung und Exekutive zu schreiben, verstellen den Blick auf Funktion und Bedeutung des Verfassungsgerichts. Dass die Verfassungsgerichtsbarkeit im demokratischen Verfassungsstaat eine zunehmend wichtigere und höchstpolitische Rolle spielt kann nicht mehr bestritten werden, Vorländer, Der Interpret als Souverän, FAZ vom 17. April 2001, S. 14. In der Grundrechtsdemokratie genießt die Verfassung Vorrang und dies nicht nur gegenüber dem politisch demokratischen Prozess, sondern auch gegenüber dem einfachen Recht. Dies gründet sich legitimatorisch auf den besonderen Konstitutionsakt, zeigt sich positivrechtlich in den Prozeduren der erschwerten Änderbarkeit der Verfassung und wird institutionell. Moderne Verfassungen sind das Ergebnis eines doppelten Ausdifferenzierungsprozesses, nämlich zum einen zwischen dem politischen und rechtlichen System und zum anderen zwischen dem höherrangigen Recht und dem niederrangigen Gesetzesrecht, Vorländer, Der Interpret als Souverän, FAZ vom 17. April 2001, S. 14.

98 Die Macht des Verfassungsgerichts ist in einer Demokratie nicht grenzenlos. Die Richter des BVerfG sprechen das letzte Wort in Streitfragen über die Interpretation des GG. Damit haben sie beträchtlichen Einfluss auf die politische Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Ein Verfassungsgericht ist ein Gewinn für den Rechtsstaat. Eine Verrechtlichung der Politik durch einen übermäßigen Einfluss des Verfassungsgerichts ist aber nicht im Sinne des Grundgesetzes. Es kann die Demokratie gefährden und die Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit des demokratisch gewählten Gesetzgebers einengen, vgl. ähnlich Landfried, Jedem das Seine, FAZ vom25. Juli 2012. Die Verfassungsrichter haben im Laufe der Zeit ihre ohnehin erhebliche Machtfülle durch neue Sanktionsformen, die Vermischung von Prozessarten und das Überschreiten der konkreten Streitfrage ausgedehnt. So wurde beispielsweise die verfassungskonforme Interpretation mit dem Ziel entwickelt, den Handlungsspielraum des Gesetzgebers nicht unnötig einzuschränken. Mit der verfassungskonformen Auslegung definieren die Richter eine bestimmte Auslegungsmöglichkeit als die einzig verfassungsgemäße und verringern so die Offenheit der Verfassung.

99 Eine Verfassung ist keine heilige Schrift. Natürlich darf eine Verfassung nicht vorschnell geändert und häufig modifiziert werden, sonst leidet ihre Geltungskraft. Eine Konstitution, die sich kaum ändern lässt, läuft andererseits Gefahr, aus der Zeit zu fallen. Der genetische Code des GG ist nach 65 Jahren unverändert und muss/wird es auch bleiben: "Der Mensch ist nicht um des Staates willen da, sondern der Staat ist dazu da, dem Menschen zu dienen, BJM Maas: Karlsruhe ist nicht das Problem, FAZ vom 22. Mai 2014.

100 Wer die Politik vom Omnipotenzanspruch und-gehabe befreien will, muss dem Souverän Potenz zurückgeben, Björn Engholm, Vom öffentlichen Gebrauch der Vernunft, 1990, S. 74. Politik soll in dieser Mediendemokratie beim Zuschauer-Demokraten ankommen. Sie muss darstellbar sein, S. 37. Der moderne Staat ist keine einfache Hierarchie mehr, sondern ein komplexes Geflecht von spezialisierten Organisationen. Wir sprechen daher inzwischen auch lieber vom öffentlichen Sektor als vom Staat, S. 83. Heute würde Björn Engholm vielleicht vom Mehrebenenverbund und der Supranationalität sprechen, vgl. Schwab, Das Grundgesetz als Normativität der Deutschen, 2014.

101 Bei uns ist ein Berufspolitiker im Allgemeinen weder ein Fachmann noch ein Dilettant, sondern ein Generalist mit dem Spezialwissen, wie man politische Gegner bekämpft. Selbstverständlich ist die Befähigung zum Generalisten nichts Schlechtes, sondern etwas unvermeidlich Notwendiges für einen Politiker. Heute haben wir es zunächst und vor allem mit einem gewaltigen Bedarf und der Gesellschaft nach Orientierung zu tun. Es sind tiefe Fragen, die vom Lebenswert und Lebenssinn bis in alle Bereiche des Zusammenlebens.reichen. Die liberale Demokratie hat in ihrer westlichen Form am Ende des Kalten Krieges gesiegt, Richard von Weizsäcker, im Gespräch mit Gunther Hofmann und Werner A. Perger, 1992, S. 151.

102 Die sozialen Sicherungssysteme dienen dem Zusammenhalt der Gesellschaft. Sie sollen auch denjenigen zugutekommen, die unverschuldet in Not geraten sind. Diesen zu helfen ist aber nicht nur Aufgabe eines Teils der Gesellschaft. Ein Sozialstaat definiert sich gerade dadurch, dass alle Staatsangehörigen über die Sicherungssysteme einander Solidarität und Hilfe gewähren, Lafontaine, Das Herz schlägt links, 1999, S. 271.

103 Hillgruber, Amt und Verantwortlichkeit, FAZ vom 25. Mai 2013, S. 9 – für Kielmansegg, Die Grammatik der Freiheit, 2013, ist Demokratie die Staatsform des Zweifels, die Entscheidungen auf bessere Erkenntnisse, sondern deshalb auf Mehrheiten stützt. Dabei aber auch auf evidente Wahrheiten zur Selbstrechtfertigung nicht verzichtet, etwa die grundlegende Menschenwürde. Die Ungewissheit und das Prinzip der Offenheit legitimieren die Gemeinschaft der Freien und Gleichen. Die repräsentative Demokratie ist nicht lediglich die zweitbesten Lösung – „a sorry substitute fort he real thing“, sondern besitzt ihre ureigene, identitätsstiftende Legitimität. Ob sich die repräsentative Demokratie um Elemente direkter Demokratie systemergänzend erweitert und erneuert werden muss, hängt von den normativen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ab. Die Demokratie ist auch in supranationalen Staatenkooperationen von systemischer Bedeutung, je mehr wir uns von den eigenständigen Nationalstaaten entfernen.

104 IT-Propheten wollen uns einreden, die menschliche Arbeitskraft werde in der digitalen Zukunft überflüssig. Das ist eine Lüge. Nicht die Technologien vernichten Arbeitsplätze, sondern Menschen, die ihre Geschäftsinteressen verfolgen, Zuboff, Der menschliche Faktor, FAZ vom 18. Juli 2014, S. 9. Fatalismus und Hilflosigkeit haben sich in die Debatte um die Zukunftserwartungen durch den digitalen Fortschritt zunehmend eingeschlichen. Die Logik des Fortschritts ist eine gesellschaftliche. Sie muss von der Gesellschaft selbst getragen und definiert werden (Forst, in Joas Hg.), Vielfalt der Moderne, 2012, Zum Begriff des Fortschritts, S. 50). Der Kern der Menschenrechte, der sich in einem Recht auf Rechtfertigung ausdrückt, ist nicht verhandelbar. Menschenrechte sind nicht in intergouvermentalen Verhandlungen als Schnittmengenkonsens festgelegt, sondern in reflexiver Bestimmung der Rechte, die niemand mit überzeugenden Gründen anderen Menschen vorenthalten kann/darf, anerkannt. Intelligente Maschinen verlangen nicht weniger, sondern mehr menschliche Kompetenz. Hochkomplexe Systeme brauchen Menschen mit kritischer Intelligenz und strategischem, offenen und vertrauensbegründenden aktivierenden Überblick, vgl. ähnlich Zuboff, Der menschliche Faktor, FAZ vom 18. Juli 2014, S. 9.

105 Wir müssen den Primat der Politik zurück gewinnen. Der Rückfluss von politischer Souveränität wird nur durch mehr Europa erreicht. Wir werden unsere Demokratie nur mit und durch Europa verwirklichen können. Parlamente müssen genau das sein: schwierig und unbequem. sie müssen politische Entscheidungen ans Licht der Öffentlichkeit zerren und sie dort beraten. Dafür brauchen sie Zeit.
1. Demokratie und Parlamentarismus brauchen Zeit.
2. Demokratie braucht Öffentlichkeit. Geheime Verhandlungen und ein generelles Misstrauen gegenüber der Bevölkerung zerstören die Demokratie.
3. Demokratie braucht Gewaltenteilung. Es gehört zum vielbeschworenen europäischen Erbe, dass nationale Souveränität einen verfassungsmäßigen Rahmen entwickelt hat das Gewaltenteilungsmodell. Seit Jahren übertragen wir mehr Souveränitätsrechte von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene, enthalten dieser aber wesentliche Teile des Gewaltenteilungsmodells.
4. Demokratie braucht Grundrechte! Das wichtigste Element einer Demokratie bleibt der individuelle Grundrechtsschutz. Deshalb sind der Grundrechts- und Menschenrechtsschutz konstitutive Elemente der EU. Der Schutz vor unberechtigten staatlichen Eingriffen in die Freiheit der Bürgerinnen; die sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte, der Schutz vor Diskriminierung - all diese Rechte sind geltendes Recht und werden vom EuGH angewandt.
5. Die europäische Integration hat schon längst die Schwelle des Staatenbundes überschritten; sie hat ein supranationales Gebilde hervorgebracht. Eine innovative Antwort auf die Anforderungen der globalisierten Weltgesellschaft im 21. Jahrhundert. Die praktische Konsequenz: supranationale Souveränität zur Rückgewinnung von politischen Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsmacht.
6. Demokratien sind kein Zustand, sondern ein lebendiger Prozess. An ihnen muss dauerhaft gearbeitet werden; sie verändern sich stetig durch Demographie, ökonomische Fortschritte und technische Innovationen sowie durch neue mediale Gestaltungsmittel und Technologien. Die Legitimität des politischen Systems wird immer wieder aufs Neue gefordert und geformt, vgl. hierzu Martin Schulz, "Das demokratische Europa", Rede am 24. Mai 2014 in der Humboldt Universität Berlin.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Freiheit und Sicherheit
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim  (Forschungsinstitut (FOI))
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
30
Katalognummer
V280509
ISBN (eBook)
9783656738459
ISBN (Buch)
9783656738473
Dateigröße
637 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In der Arbeit werden die funktionalen Zusammenhänge von Freiheit und Sicherheit in unterschiedlichen Ausprägungen des gesellschaftlichen Lebens untersucht u. beschrieben. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz (Abschuss eines Flugzeuges), die Schutzpflicht der Grundrechte und das übergesetzliche Notrecht werden erläutert. die gesellschaftliche Freiheit wird unter anderem am Kinderwahlrecht (Wahlrecht mit Geburt treuhänderischer Ausübung durch die Eltern) untersucht. Wer frei ist hat auch Pflichten u. Verantwortung. Umweltschutz als nachhaltiger Nachweltschutz.
Schlagworte
Sicherheit, Freiheit, Kinderwahlrecht, Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Toleranz, Gerechtigkeit, Vertrauen, Solidarität, Übergesetzlicher Notstand, Menschenwürde, Staatsrecht, Demokratie, praktische Konkordanz
Arbeit zitieren
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in), 2014, Freiheit und Sicherheit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280509

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