Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (Kollektives Arbeitsrecht)

Skript und Klausurvorbereitung


Zusammenfassung, 2014

16 Seiten, Note: nicht benotet


Leseprobe


Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Ausgangspunkt: Individualarbeitsvertrag

I. Kollektiver Arbeitnehmerschutz im Überblick

- Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht (zwingend bei Verschlechterung, nicht bei Verbesserung der Arbeitskonditionen)
- Arbeitgeber ist in der stärkeren Position, da er das Gut (Arbeitsplatz) besitzt ➔ kann Weisungen erteilen (also keine Gleichordnung beider Vertragspartner); Ausnahme: Gleichordnung bei „seltenen“ Berufen mit weniger Nachfrage

- 3 große Schutzbereiche:
- Schutz vorallem im Kündigungsschutzgesetz (Schutz des Arbeitsverhältnisses)
- Arbeitnehmerschutz ist auch Gesundheitsschutz (Gewährleistung eines sicheren Arbeitsumfelds)
- Lohnschutz (Gewährleistung einer angemessenen Vergütung zur Existenzgrundlage)

außerdem: Gesetz für Arbeitszeitenschutz (keine übermäßige Belastung) ǂ Überforderung ➔ Arbeitszeitrecht

- Arbeitsleistung hat Fixschuldcharakter (Leistungspflicht) nach §275 BGB ➔ „Ohne Arbeit kein Lohn!“ (§326 Abs. 1 S. 1 BGB; Krankheit ➔ keine Leistung ➔ keine Gegenleistung); Ausnahme: bspw. Bundesurlaubsgesetz
- Gesetze können nicht alles abdecken, da betriebliche Unterschiede (bspw. Schichtsystem)
- Gewerkschaften als Kollektivorgan zum Kollektivschutz der Arbeitnehmer zum Abdecken aller Eventualitäten ➔ gemeinsam stark (überbetriebliche Ebene)
- Arbeitgeberverbände als Gegenpol (Arbeitsrecht muss manchmal auch Arbeitgeber schützen) ➔ verfassungsrechtlich verankert; Art. 9 Abs. 3 GG + Art. 12 GG
- Betriebsrat zum Arbeitnehmerschutz auf betrieblicher Ebene
- Betriebsrat ist weder rechts- noch vermögensfähig. ➔ Warum dürfen die beiden eine normative Wirkung erzielen? ➔ Gesetzgeber delegiert auf niedrigere Ebene
- Betriebsvereinbarung ➔ Vereinbarung = Vertrag ➔ bindend für Vertragspartner (gelten unmittelbar und zwingend! ➔ §77 Abs. 4 BetrVG)

- Auch einzelne Arbeitgeber können Tarifvertragspartner sein! ➔ bspw. Firmenverträge (gilt nur für spezielle Branche bzw. großes Unternehmen)

- Tarifvertrag mit Flächencharakter (unterschiedliche Auswirkungen für Unternehmen)

Zum Überschneidungsbereich 1:

- §77 Abs. 3 BetrVG: Tarifvertrag vorrangig, d.h. alles was im Tarifvertrag bereits geregelt ist, kann nicht in der Betriebsvereinbarung anders geregelt werden
- Art. 9 GG: Gewerkschaftsarbeit in der Verfassung verankert

➔ Schutz der Tarifautonomie (in jede Richtung!)

- §77 Abs. 4 BetrVG: Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. in der Gewerkschaft sein, damit die Tarifbestimmungen für sie wirksam sind.

- Tarifvertrag unterteilbar in:
- Flächentarifvertrag bzw. Branchentarifvertrag
- Firmentarifvertrag
➔ einer muss vorrangig sein, keine zwei zur selben Zeit möglich!
Lösung: Betriebsspezifischer Tarifvertrag hat Vorrang und gilt!

Zum Überschneidungsbereich 2:

- Konzern- oder Gesamtbetriebsrat auf Unternehmensebene zur Arbeitnehmervertretung ➔ Kollektivvertretung
- Tariflohn einklagen: Anspruchsgrundlage = §611 BGB i.V.m. Tarifvertrag (➔ Gewerkschaftsmitglied?)
- §1 Abs. 1 BetrVG: Betriebsräte Anzahl
- bei kleinen Betrieben kaum Betriebsräte (Weg zu Arbeitgeber ist kurz) und wenn dann mit geringer Bedeutung
- fast alle (98%) großen Betriebe mit Betriebsräten
- Betriebsrat ab 250 Arbeitnehmern effektiv

II. Koalitionsrecht

1. Bedeutung und Begriff der Koalition

- Koalition : Oberbegriff für Verbände auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Seite (➔ wird parteipolitisch verwendet)
- Art. 9 GG: Vereinigungsfreiheit
- Art. 2 Abs. 1 TVG: Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne AG sowie Vereinigungen von AG

Was ist der Begriff der Koalition?

- Art. 9 Abs. 3 GG: Zusammenschluss von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (keine generelle Zuständigkeit gegeben)

Merkmale einer Koalition:
- frei, überbetrieblich, legal, mächtig, gegnerfrei
- freiwilliger Zusammenschluss von AG oder AN ➔ unstrittig (➔ Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer usw. fallen raus auf Grund Zwangsmitgliedschaft)
- Vereinigung muss auf Dauer angelegt sein
- Organisation von Bestand der Mitglieder unabhängig ➔ wird gebraucht (wird aber von Mitgliedern getragen) ➔ körperschaftliche Organisation, die nach außen hin in Form von Organen handelt, welche von der Mitgliedschaft gewählt werden
- Organisation muss nicht rechtsfähig sein
- Demokratiegebot innerhalb der Organisation (demokratische Willensbildung)
1. TV bindet für alle
2. Mitbestimmung

- Zum Merkmal „gegnerfrei“ (Gegnerunabhängigkeit):
- es muss für AG und AN Koalitionen geben
- Harmonieverbände gelten nicht als Koalition (AG und AN nicht gemeinsam in einer Koalition)
- wenn es dieses Gebot nicht gäbe, wäre Tarifautonomie so nicht möglich, da gleichstarke Parteien nicht existent wären
➔ unabhängig auch vom Staat und anderen Gruppierungen!

- Zum Merkmal „überbetrieblich“:
- Tätigkeitsfeld muss überbetrieblich sein (strittige Meinung)
- Zum Merkmal „mächtig“ (soziale Mächtigkeit)
- Muss eine Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG mächtig sein?
- Ziel: Tarifverträge abschließen (➔ schafft Rechtsnorm, für alle Mitglieder geltend; Warum gibt der Staat diese Aufgabe ab? ➔ Er geht davon aus, dass beide Seiten gleichstark sind, um dies zu regeln)
- Mächtigkeit wird als Merkmal benötigt, um TV abzuschließen, denn wenn eine Seite stark ist, wird der Inhalt des TV diktiert und nicht ausgehandelt
- Mächtigkeit für TV und nicht für die Koalition von Bedeutung

- Arbeitskampfbereitschaft : Muss eine Koalition tarifwillig oder Arbeitskampf bereit sein? ➔ Neben Tarifvereinbarungen auch andere Interessen vorhanden

- Gehört Arbeitskampfbereitschaft als Merkmal für Koalition, welche tarifwillig ist? ➔ Nein. Trotzdem aber von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt (Bsp. Öffentlicher Dienst ➔ Beamte dürfen nicht streiken)

2. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften

Wie ist die Verbandsstruktur auf beiden Seiten?

- Organisation nach Industrieverbandsprinzip: TV findet nur für betreffende (z.B. Metallverarbeitung: alle gebunden: Fahrer, Metallverarbeiter, usw.) Industrie Anwendung ➔ vermeidet eine Zersplitterung eines Betriebes in mehrere TV
- Grundsatz der Tarifeinheit: ein Tarifvertrag maßgebend; eine Gewerkschaft maßgebend (kein Berufsverbandsprinzip!) (gefestigt durch Urteile der Arbeitsgerichte; ein Betrieb = ein TV)
- ABER: Manche Berufsgruppen fühlen sich dadurch teilweise nicht ausreichend von der Gewerkschaft repräsentiert
- Nur ca. 17% aller AN in Gewerkschaften (Bspw. VAA, IGBCE, Verdi, Polizeigewerkschaft)
Struktur der Gewerkschaft:
- nicht rechtsfähiger Verein ➔ wird aber so behandelt
- Mitglieder haften nicht selbständig
- Rechtstellung der Partei durch §10 ArbGG (Parteifähigkeit durch Gesetz)

[...]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (Kollektives Arbeitsrecht)
Untertitel
Skript und Klausurvorbereitung
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Aufbaukurs Arbeitrecht
Note
nicht benotet
Autor
Jahr
2014
Seiten
16
Katalognummer
V280199
ISBN (eBook)
9783656736820
ISBN (Buch)
9783656736783
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Modul einer größeren Prüfung im Bereich Arbeitsrecht, daher keine Einzelnote.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht, Kollektives Arbeitsrecht, Kollektiv, Jura, Rechtwissenschaften, Streik, Gewerkschaft
Arbeit zitieren
Dario Fischer (Autor:in), 2014, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (Kollektives Arbeitsrecht), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280199

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