Bilanzielle Behandlung von Filmrechten und -lizenzen nach IAS/IFRS


Seminararbeit, 2011

22 Seiten, Note: 2,9


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Merkmale und Besonderheiten von Filmrechten und -lizenzen
2.1 Begriffliche Erklärung von Filmrechten und -lizenzen
2.2 Charaktistika bei der Verwertung von Filmrechten und -lizenzen

3 Bilanzielle Behandlung von Filmrechten und -lizenzen nach IAS
3.1 Ansatzvoraussetzung
3.1.1 Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
3.1.2 Konkrete Aktivierungsfähigkeit
3.2 Bewertung von Filmrechten und -lizenzen nach IAS/IFRS
3.2.1 Bewertungsmodell
3.2.2 Zugangsbewertung
3.2.3 Folgebewertung

4 Kritische Würdigung
4.1Uneinheitliche Bilanzausweise und Abschreibungsmethodik
4.2Berechnung der Abschreibungsbeträge nach der IFFCM-Methode
4.3Ist eine präzise Bewertung möglich?

5 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.Problemstellung

Die immateriellen Vermögensgüter haben in den letzten 20 Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, da man in einer Zeit des globalen Wettbewerbs und einer Hochtechnologie-Gesellschaft lebt. Wie beispielsweise, laut Geschäftsbericht des Medienunternehmens „ProSiebenSat.1 Media AG“ betrug für das Geschäftsjahr 2005 das Programmvermögen insgesamt 1.06 Mrd. Euro, was bei der Gesamtsumme der Aktiva von 2.02 Mrd Euro einen Anteil von 52.4% entspricht, hinzukommen immaterielle Vermögensgüter wie Software, gewerbliche Schutzrechte und Filmrechte von 330 Mio. Euro. Insgesamt betrugen immaterielle Vermögensgüter von ProSiebenSat.1 Media AG c.a. 70% des Gesamtvermögens.1 Da sich die Bewertung der Unternehmen je nach Zielsetzung und Bewertungsmethode erheblich unterscheidet, insbesonder bei Film- und Medienunternehmen, deren Vermögenswerte sowie Zukunftserwartungen überwiegend auf immateriellen Werten basieren, so müssen die individuellen Unternehmensmerkmale auch Eingang in bewertungsspezifische Fragestellungen finden.2 Bei der Bewertung eines Filmunternehmens der Bewertung der ihm zustehenden Risiken und Chancen- hier der Filmrechte, über die es beschränkt oder unbeschränkt, zeitlich und geographisch, wirtschaftlich verfügen kann- zentrale Bedeutung zukommt, da eine faire Bewertung des Filmvermögens eine ausschlaggebende Grundlage für die faire prospektive Unternehmensbewertung ist. Zwar bestimmen Qualität und Quantität der Filmrechte und -lizenzen das Bilanzbild und den Wert eines Filmunternehmens, aber die Ermittlung eines auf Angebot und Nachfrage basierenden Marktpreises ist aufgrund der wert- und unternehmensspezifischen Verwertungs- und Ertragserwartungen besonders schwierig.3 Das Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der bilanziellen Behandlung der immateriellen Vermögensgüter anhand von Filmrechten und -lizenen nach IAS 38. In dieser Seminararbeit sollten folgende Fragen in erster Linie beantwortet werden:

1).Was sind Filmrechte und -lizenzen und wie entstehen sie?
2).Wie sind Filmrechte und -lizenzen in der Bilanz abzubilden?
3).Welche Aufwendungen dürfen im Rahmen der Anschaffung und Herstellung eines Films aktiviert werden?
4).Wie sind aktivierte Filmrechte und -lizenen abzuschreiben?
5).Wie sollen Filme und Lizenenrechte fair bewertet werden?

Die Betrachtung beschränkt sich auf separat extern erworbene sowie selbst erstellte Filmrechte und -lizenzen. Erwerb bei Unternehmenszusammenschlüssen bleibt hierbei unberücksichtigt.

2.Merkmale und Besonderheiten von Filmrechten und -lizenzen

2.1.Begriffliche Erklärung von Filmrechten und -lizenzen

Ein immaterieller Vermögenswert wird in IAS 38.8 definiert als ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. Beispiele sind Software, Patente, Copyrichts, Filme, Kundenlisten, Fischereilizenzen und Emissionsrechte usw. Außerdem umfassen sie auch den Erwerb, die Entwicklung, Erhaltung und Verbesserung von Knowhow, Lizenzen, intellektuellem Kapital, Marktkenntnissen oder Markenrechten.4 In Bezug auf die Filme ergibt sich die Originalkopie und die hiervon gezogenen Kopien zur Vorführung in den Kinos die Zuordnung zu den immateriellen Vermögensgegenständen. Die materielle Komponente wie Filmrolle ist nur als Datenträger zur Fixierung des geistigen Geschaffenen und zum Transport im Zuge der Verbreitung anzuwenden.5 Ähnlich wie bei der DVD-und TV-Vermarktung liegt das wirtschaftliche Interesse nicht in der Filmrolle sondern in dem geistigen Inhalt auf der Filmrolle. Daraus kann man eindeutig erkennen, dass Filmrechte und -lizenzen zu immateriellen Gütern zugeordnet werden. In Deutschland schutzt das Urheberrechtsgesetz alle geistig schöpferischen Leistungen aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst.6 Gem.§.2.Abs.1 UrhG werden die Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, geschutzt und als Werke im Sinne des UrhG gelten nur persönliche geistige Schöpfungen.7 Gem.§. 94 UrhG hat der Filmhersteller das alleinige Recht zur ungestörten Vervielfältigung, Verbreitung und zur öffentlichen Vorführung sowie Ausstrahlung des Filmwerks und zugleich kann er die Nutzungsrechte an Dritte lizenzieren oder veräußern, ohne eigenes Urheberrecht zu besitzen. Und das Recht erlischt gem §. 94 Abs.3 UrhG 50 Jahre nach der ersten erlaubten öffentlichen Vorführung oder nach der Herstellung des Filmwerks, falls die Auswertung innerhalb dieses Zeitraums unterbleibt. Die Einräumung von Nutzungsrechte an Dritte ist auch gem.§.29 Abs 2 und §. 31 UrhG möglich, solche Nutzungsrechte sind für die wirtschaftliche Auswertung über Kino, DVD und TV unbedingt. So kann man deutlich sehen, dass das Urheberrecht einen gesetzlichen Schutz für die Verwertung der Filmwerke bietet.

Grundsätzlich können immaterielle Vermögensgüter in 3 Arten: Rechte, wirtchaftliche Werte und rein wirtschaftliche Vorteile unterteilt werden.8 Die Einordnung der Filme erfolgt in die Gruppe der Rechte und diese Rechte sichern den aus den Filmen hervorgehenden wirtschaftlichen Vorteil vertraglich oder gesetzlich ab, dadurch wird die Verfügungsmacht über das Eigentum sichergestellt.9 Die vertragliche Vereinbarung der Übertragung der Rechte zur wirtschaflichen Verwertung heißt Lizenz und als Gegenleistung muss der Lizenznehmer(hier wie Rechte- und Lizenzhändler) eine bestimmte Lizenzgebühr an Lizenzgeber (hier Filmhersteller) bezahlen, um eine Befugnis zur eingeschränkten oder uneingeschränkten Verwertung der Filme zu erhalten.10

2.2.Charaktistika bei der Verwertung von Filmrechten und -lizenen

Die Filmrechte und -lizenzen spielen als zentrale Faktoren der verfolgten Wertschöpfungskette eine wichtigste Rolle in einem Medienunternehmen.11 Die Filmwirtschaft besteht im Allgemeinen aus mehreren nacheinander geschalteten Wertschöpfungsstufen. Sie beginnt mit der Produktion von Filmen und auch TV-Programmen, da normalerweise die Filmhersteller die Auswertung nicht selbst durchführen, sondern die entsprechenden Nutzungsrechte im Rahmen von Lizeneverträgen auf Filmverleih, Férnsehsender und Handelsvertrieb überträgen, geht zunächst über den Filmverleih oder Filmrechtehandel sowie über spezielle Vertriebskanäle z.B, TV-Sender und mündet dann in die Endnachfrage zuerst Kino, hierbei überträgt ein Filmhersteller dem Verleiher bestimmte ausschließliche Verwertungsrechte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und erhält die Lizenzgebühr vom Verleiher. Dann folgt die Vermarktung von DVD-Produkten zur Realisierung möglichst hoher Erlöse, anschließend wird die TV-Vermarktung durchgeführt.

Typisches Merkmal der Filmwirtschaft ist dabei, dass der Endkonsument häufig über eine Erst-, Zweit- oder sogar Drittverwertung bedient wird.12 Hier ist auch nicht zu übersehen, dass die Vermarktung der Merchandising-Produkte wie die Verwertung der auf den einzelnen Film bezogenen Produkte, wie Bücher, Spielzeuge, Kleidung und Computerspielen, und die Nutzung von anderen Nebenrechten mittlerweile eine wichtige Erlösquelle darstellen.13 Aus den obengenannten Gründen ist die wichtigst Tätigkeit die wirtschaftliche Verwertung von Filmrechten und -lizenzen in unterschiedlichen phischen Märkten. Für solche Unternehmen stehen hierbei stets die Werthaltigkeit bzw.Aufwertungsmöglichkeiten der Filmrechte und -lizenzen immer im Mittelpunkt. Sie als immaterielle Vermögensgüter sind ausschlaggebend für den Erfolg eines Unternehmens. Nicht selten bestimmen sie zudem Bilanzrelationen oder sogar übersteigen das bilanzill abgebildete Eigenkapital der Film- und Medienunternehmen.14

3.Bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögenswerten bzw. Filmrechten und -lizenzen nach IAS 38

3.1.Ansatzvoraussetzungen

3.1.1.Abstrakte Aktivierungsfähigkeit

Zur Abbildung der branchenspezifischen Besonderheiten von Filmrechten und -lizenzen enthalten die IFRS grundsätzlich keine speziellen Vorschriften im Vergleich zu den anderen immateriellen Vermögenswerten.15 Die Erfassung immaterieller Vermögensgüter erfolgt gem. IAS.38 in einem zweistufigen Entscheidungsprozess. Zum ersten sollten die immateriellen Vermögensgüter die abstrakten Aktivierungsfähigkeitskriterien erfüllen: 1).die Identifizierbarkeit, um die immateriellen Vermögensgüter eindeutig vom Goodwill abzugrenzen,16 ein identifizierbarer immaterieller Vermögenswert liegt immer vor, wenn er separierbar ist oder auf einem vertraglichen Recht basiert;17 ist eine rechtliche Grundlage vorhanden, spielt es dabei keine Rolle, ob das Recht übertragbar oder sich von anderen Rechten loslösen lässt. Rechte gelten auch ohne die Möglichkeit einer selbständigen Verwertung als identifizierbar;18 2). die Kontrolle des Unternehmens über die betreffenden immateriellen Vermögensgegenstände, Indiz hierfür ist das Innehaben eines Rechts; 3).die Existenz eines künftigen ökonomischen Nutzens. Die obengenannten Voraussetzungen sind sowohl bei selbst erstellten auch als bei entgeltlich erworbenen Filmrechten und -lizenzen durch das Vorliegen von Urheberrechtsansprüchen im gesetzlichen Sinne oder von gegen Lizenzgebühren erworbenen Nutzungsrechten erfüllt. Das Merkmal des künftigen wirtschaftlichen Nutzens ist keine nennenswerte Aktivierungshürde, Es ist erfüllt, wenn das Unternehmen aufgrund des Innehabens immaterieller Vermögenswerte Erlöse, Kosteneinsparungen oder ähnliche Vorteile erwarten kann, zwar die wirtschaftliche Verwertung der Filme oder Filmlizenzen nicht verlässlich bestimmt werden kann.19

3.1.2.Konkrete Aktivierungsfähigkeit

Zum Zweiten sollte die konkrete Aktivierungsfähigkeit erfüllt werden, wenn dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem immateriellen Vermögenswert wahrscheinlich zufließen wird und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für diesen Vermögenswert zuverlässig ermittelt werden können. Im Falle eines entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgutes wie eine Filmlizenz, die gegen eine bestimmte Lizenzgebühr erhalten wird, wird man einen Nutzenzufluss grundsätzlich vermuten müssen und die Aktivierungsvoraussetzung der zuverlässigen Zugangsbewertung wird im Allgemeinen als erfüllt angesehen.20 Für die selbst erstellten immateriellen Vermögensgüter ist wahrscheinlicher Nutzenfluss schwierig nachzuweisen, bei diesen ist zudem darzulegen, wie künftiger Nutzen voraussichtlich erzielt werden wird. Aus dem gleichen Grund erweist sich eine zuverlässige Bewertbarkeit auch vielfach als schwierig, so hat das IASB dafür zusätzliche Anwendungsleitlinien entwickelt, die zur Überprüfung der Ansatzkrierien heranzuziehen sind. Die zu bilanzierenden immateriellen Vermögensgüter müssen solche zusätzlichen Kriterien kumulativ erfüllen, im Filmbereich sind die Voraussetzung gem.IAS 38: 1).die Eigenproduktionen muss weiterentwickelt werden können, so dass sie genutzt oder vermarket werden können; 2).der Produkt muss die Absicht haben und fähig sein, die Eigenproduktion zur Verwertung weiterzuentwicklen; 3).es müssen hinreichend Ressourcen verfügbar sein; 4).die Ausgaben für die Entwicklung müssen verlässlich schätzbar und zurechenbar sein; 5).es muss dargelegt werden, auf welche Weise durch die Eigenproduktion dem Filmhersteller künftig wirtschaftliche Vorteile zufließen werden, dann können die angefallenen Entwicklungskosten als Herstellungskosten aktiviert.21

3.2.Bewertung von Filmrechten und -lizenzen nach IAS

3.2.1.Bewertungsmodell

Immaterielle Vermögensgüter sind im Zeitpunkt des Zugangs mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.22 Bei der Folgebewertung besteht ein Wahlrecht zwischen dem Anschaffungskostenmodell und dem Neubewertungsmodell.23 Beim Anschaffungsmodell ist der immaterielle Vermögenswert nach erstmaligem Ansatz mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuseten, abzüglich aller kumulierten Amortisationen und Wertminderungsaufwendungen.24 Das Neubewertungsmodell sieht eine Vornahme der regelmäßigen Neubewertung der immateriellen Vermögenswerte vor. Bis zur nächsten Neubewertung werden immer planmäßige und ggf. Außerplanmäßige Abschreibungen und eventuelle Zuschreibungen vorgenommen. Bei der nächsten Neubewertung wird der vorige Neubewertungsbetrag mit dem neuen Neubewertungswert verglichen.25 Aber das Neubewertungsmodell ist nur zulässig, wenn ein aktiver Markt für den betreffenden immateriellen Vermögenswert existiert. Dieses Kriterium ist sehr streng, Beispiele dafür sind Emissionsrechte, Importquote und Fischerrirechte. Für Marken, Patente oder Veröffentlichungsrechte liegt ein aktiver Markt in den meisten Fällen nicht vor, so ist die Neubewertungsmethode in der Praxis bedeutungslos und ausgeschlossen.26

3.2.2.Zugangsbewertung

Für die extern erworbenen immateriellen Vermögenswerte bestehen grundsätzlich keine Besonderheiten bei der Anschaffungskostenermittlung. Dazu zählen: der Kaufpreis einschließlich der Einfuhrzölle und nicht erstattungssfähigen Umsatzsteuern nach Abzug von Rabatten, Boni und Skonti sowie die direkt zurechenbaren Kosten, die entstehen, um diesen Vermögenswert in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.27 Dies betrifft bei Filmrechten oftmals die Synchronisationskosten, um einen erworbenen fremdsprachigen Film ins Deutsch zu übersetzen. Nicht zu den Anschaffungskosten zählen beispielsweise die Werbekosten für die Ausstrahlungen.28 Sofern sich dieses Vermögensgut im gewünschten betriebsbereiten Zustand befindet, endet die Erfassung von Kosten im Buchwert eines Immateriellen Vermögenswerts.29

Bei der Bewertung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgutes sind die Herstellungskosten heranzuziehen, die ab dem Zeitpunkt anfallen, an dem dieser Vermögensgut erstmals kumulutativ alle Aktivierungsvoraussetzungen erfüllt. Die Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die der Schaffung, Herstellung und Vorbereitung eines immateriellen Vermögensgutes auf seinen beabsichtigten Gebrauch direkt zugerechnet werden können.30 Dazu gehören auch Gebühren für die Sicherung eines Rechtsanspruchs und Abschreibungen auf Patente und Lizenzen, die zur Entwicklung des immateriellen Vermögenswertes genutzt werden. Außerdem können die Fremdkapitalkosten auch als Bestandteil der Herstellungskosten angesehen werden, sofern es sich bei dem Vermögenswert um ein qualifying asset handelt.31 Nicht dazu gehören Vertriebs- und Verwaltungsgemeinkosten sowie sonstige Gemeinkosten, außer diese können direkt der Vorbereitung zur Nutzung des Vermögenswertes zugeordnet werden.32 Wie im Jahresabschluss von Constantin AG interpretiert, werden sowohl erworbene Rechte an Fremdproduktion( nicht im Konzern erstellte Film) als auch Herstellungskosten für die innerhalb des Konzerns erstellten Filme(Eigen und Co-Produktion) sowie die Kosten für die Entwicklung neuer Projekte ausgewiesen. Eigenproduktionen werden mit ihren Herstellungskosten abgesetzt, beispielsweise wie die Kosten für das Drehbuch, Produktionskosten(Schauspielergehälter, Aufbauten am Drehort, Garderobe sowie Synchronisations- und Schnittkosten).

[...]


1 Vgl. Gläser(2010), S. 511.

2 Vgl. Küting/Zwirner (2006), S. 920.

3 Vgl. Küting/Zwirner (2004), S. 221-222.

4 Vgl. Wagenhofer (2009), S. 216-217.

5 Vgl. Dawo(2003), S.76-77.

6 Vgl. §.1. UrhG.

7 Vgl. §.2. Abs 2.UrhG.

8 Vgl. Küting/Ulrich(2001), S.954-955.

9 Vgl. Grottel(2002), S.12.

10 Vgl. Dawo(2003), S.24-25.

11 Vgl. Küting/Zwirner (2006). S. 923.

12 Vgl. Ralf-Christian/Ralph/Hans-Dieter (2008), S. 157.

13 Vgl. Küting/Zwirner (2006), S. 924

14 Vgl. Zwirner (2003), S. 260.

15 Vgl. Küting/Zwirner (2006). S. 930.

16 Vgl. Petersen/Bansbach./Dornbach (2010),S. 130.

17 Vgl. IAS 38.12

18 Vgl. Dawo(2003), S.194.

19 Vgl. Petersen/Bansbach./Dornbach (2010),. S. 131.

20 Vgl. IAS 38.25.

21 Vgl. Kreher, M/Schurbohm, A(2008), S. 26.

22 Vgl. IAS.38.24.

23 Vgl. IAS.38.72.

24 Vgl. IAS.38.74.

25 Vgl. IAS.38.75.

26 Vgl. Petersen/Bansbach./Dornbach (2010), S. 135.

27 Vgl. IAS.38.27.

28 Vgl. Kreher, M/Schurbohm, A(2008), S. 18.

29 Vgl. IAS.38.30

30 Vgl. IAS.38.36

31 Vgl. Petersen/Bansbach./Dornbach (2010), S. 136; IAS 23. 10-12.

32 Vgl. IAS 38.67; Wagenhofer (2009), S. 224.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Bilanzielle Behandlung von Filmrechten und -lizenzen nach IAS/IFRS
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Lehrstühl Rechnungslegung)
Veranstaltung
IFRS-Hauptseminar
Note
2,9
Autor
Jahr
2011
Seiten
22
Katalognummer
V279391
ISBN (eBook)
9783656733195
ISBN (Buch)
9783656733171
Dateigröße
432 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bilanzielle, behandlung, filmrechten, ias/ifrs
Arbeit zitieren
Jian Qin (Autor:in), 2011, Bilanzielle Behandlung von Filmrechten und -lizenzen nach IAS/IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279391

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