Die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften im Konzernabschluss

Einbeziehungskonzeptionen nach IFRS und HGB unter Beachtung aktueller Entwicklung


Masterarbeit, 2013

119 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Grundlagen der Konzernrechnungslegung
2.1 Der Konzern
2.2 Notwendigkeit und Zweck des Konzernabschlusses
2.3 Konzernabschluss versus Einzelabschluss
2.4 Abgrenzung des Konsolidierungskreises

3. Zweckgesellschaften
3.1 Charakteristika von Zweckgesellschaften
3.1.1 Die Grundlage einer Zweckgesellschaft
3.1.2 Zweck und Arten von Zweckgesellschaften
3.1.3 Beispielhafte Einsatzgebiete
3.2 Definition von Zweckgesellschaften in HGB und IFRS
3.3 Bilanzpolitik und Zweckgesellschaften

4. Bilanzskandale: Der Ge- und Missbrauch von Zweckgesellschaften
4.1 Enron
4.2 Enrons Zweckgesellschaften
4.3 Schlussfolgerung

5. Bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften nach IFRS.
5.1 Die Bilanzierung nach IAS 27 i.V. m. SIC-12
5.2 Kritische Würdigung
5.3 Die Bilanzierung nach IFRS 10
5.3.1 Vergleich der Regelungen von IAS 27 mit IFRS
5.3.2 Vergleich der Regelungen von SIC 12 mit IFRS 10
5.4 Kritische Würdigung

6. Bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften nach HGB
6.1 Bilanzierung nach § 290 HGB - alte Fassung (a.F.)
6.1.1 Analyse der Einbeziehung von Zweckgesellschaften nach dem Konzept der einheitlichen Leitung § 290 Abs. 1 HGB a.F
6.1.2 Analyse der Einbeziehung von Zweckgesellschaften nach dem Control-Konzept § 290 Abs. 2 HGB a.F
6.2 Bilanzierung nach § 290 HGB - neue Fassung
6.2.1 Konzeption des Beherrschungsverhältnisses..
6.2.2 Mehrheit der Chancen und Risiken
6.3 Anhangsangaben
6.4 DRS 19.
6.5 Fallbeispiel - Einbeziehung von Zweckgesellschaften vor und nach BilMoG.
6.6 Kritische Würdigung

7. Schlussbetrachtung.

8. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 2.1: Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Abbildung 3.1: Die Grundstruktur einer Leasingobjektgesellschaft

Abbildung 3.2: Grundstruktur einer ABS-Transaktion

Abbildung 3.3: Grundstruktur einer typisierten Zweckgesellschaftskonstruktion

Abbildung 4.1: Enrons Aktienpreisbewegungen

Abbildung 4.2: Konsolidierte Finanzdaten von Enron und seinen Tochtergesellschaften (in Mio. US-Dollar bis auf EPS)

Abbildung 4.3: Außerbilanzielle Gestaltung "Jedi/Chewco"

Abbildung 4.4: Der Chewco-Deal (vereinfacht)

Abbildung 5.1: Control Konzeption nach IAS 27

Abbildung 5.2: Konsolidierungskriterien für Zweckgesellschaften nach SIC 12.10

Abbildung 5.3: Konsolidierungskonzept nach IFRS zusammengefasst

Abbildung 5.4: Die Definition von „Control" nach IAS 27 und IFRS 10 im Vergleich

Abbildung 5.5: Die Definition von "Power" nach IAS 27 und IFRS 10

Abbildung 5.6: Prüfschema zum Beherrschungstatbestand nach IFRS 10 (ohne Stimmrechte)

Abbildung 6.1: Beispiel ABS-Transaktion

Abbildung 6.2: Einbindung der Lease-GmbH in den Konzern

Kapitel 1 Einleitung

Die vorliegende Masterthesis beschäftigt sich mit der bilanziellen Behandlung von Zweckgesellschaften in der Konzernrechnungslegung. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Betrachtung der Rechnungslegungsvorschriften auf nationaler (Handelsgesetzbuch, HGB) sowie internationaler (Internationale Financial Reporting Standards, IFRS) Ebene. Ferner sind auch die aktuellen Entwicklungen in den beiden Rechnungslegungen Gegenstand dieser Arbeit.

1.1 PROBLEMSTELLUNG

Einige Zeit nach der Finanzmarktkrise und der damit verbundenen Aufarbeitung der Ursachen und Geschehnisse wurden Zweckgesellschaften und die durch sie abgewickelten Geschäfte als Mitverursacher dieser Krise gesehen, mit der Schlussfolgerung, dass die Rechnungslegung, die für ihre Abbildung im Konzernabschluss verantwortlich war, als nicht geeignet erachtet wurde.1 Die zeitliche Nähe zu dem Enron-Skandal, welcher 2001 die ganze Finanzwelt aufrüttelte, rollte die Thematik der bilanziellen Behandlung von Zweckgesellschaften weiter auf. Vor allem die Thematik der Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss nahm aufgrund der Finanzkrise an Bedeutung zu, da sich einige Kreditinstitute, darunter die IKB Deutsche Industriebank, die Sachsen LB, die HSH Nordbank sowie die Bayern LB, durch Risikoauslagerungen an Zweckgesellschaften (welche sie natürlich nicht konsolidierten) in Schieflage gebracht haben.2

Mit dem Konzernabschluss soll nach § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) des Konzerns als wirtschaftliche Einheit vermittelt werden. Dabei hängt die Qualität des Ergebnisses davon ab, inwieweit einzelne wirtschaftliche Einheiten des Konzerns die Kriterien für die Einbeziehung erfüllen. Erfüllen die Gesellschaften die Beurteilungskriterien nicht, so werden sie nicht im Konzernabschluss erfasst. Dies wiederum entspricht nicht der korrekten wirtschaftlichen Darstellung der VFE-Lage des Konzerns. Die aufgrund bestehender Regelungen als bilanzneutral oder off-balance eingestuften Gesellschaften können durchaus beachtliche Risiken mit sich führen, was sich auf die Muttergesellschaft und damit auch auf die VFE-Lage auswirken kann. Zweckgesellschaften gehören zu dieser Art von Gesellschaften, und das Problem ihrer Abgrenzung hat nach dem Zusammenbruch von Enron, einige Jahre später dann die Finanzkrise, erneut an Bedeutung gewonnen. Für externe Investoren besteht die Schwierigkeit vor allem darin, die für ihre Anlageentscheidungen relevanten Chancen und vor allem Risiken genau zu definieren und zu bewerten. Vor diesem Hintergrund war das Risiko der mittels Zweckgesellschaften durchgeführten Transaktionen auf dem US-amerikanischen Hypothekenmarkt für den Bilanzadressaten nicht erkennbar, der Weg in die Krise war für ihn somit geebnet. Die Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss ist daher von zentraler Bedeutung.3

Ebenfalls wichtig ist die Ausgestaltung der Rechnungslegungsvorschriften für die Bilanzierung von Zweckgesellschaften, vor allem, weil diese des Öfteren mit Bilanzmanipulation und Ausnutzung bilanzpolitischer Spielräume in Verbindung gebracht werden. Dies ist wirtschaftlich damit begründbar, dass entsprechend der Prinzipal-Agenten-Theorie Manager Anreize besitzen, Zweckgesellschaften zum Vorteil der Unternehmensleitung und zu Lasten anderer nicht zu konsolidieren.4

Der politische Druck auf die Gesetzgeber und Standardsetter führte demzufolge dazu, dass auf nationaler und internationaler Ebene verstärkt nach Lösungswegen im Hinblick auf die Konzernrechnungslegungsnormen für Zweckgesellschaften gesucht wurde. Schließlich veröffentlichte das IASB den IFRS 10 „Consolidated Financial Statements - Konzernabschlüsse“, welcher die derzeitigen Standards IAS 27 „Konzern- und separate

Einzelabschlüsse nach IFRS“ sowie die Interpretation SIC Zweckgesellschaften“ ersetzen soll.

Auch das deutsche Bilanzrecht erlebte tiefgreifende Reformen mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) in 2009. Das Ziel des BilMoG bestand in einer „vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative“5 zu den IFRS. Gleichzeitig sollte durch die Beseitigung veralteter Normen und Wahlrechte eine Annäherung an die internationalen Standards erfolgen. Dies wurde vor allem deutlich, als das zuvor im HGB übliche Konzept der einheitlichen Leitung sowie das Control-Konzept zugunsten des international üblichen Konzepts des beherrschenden Einflusses umgeändert wurde.6 Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise führte das HGB ferner erstmals die Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften ein.7 In Anbetracht dieser Entwicklungen wird deutlich, dass die Aufnahme von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss eine aktuelle sowie relevante Fragestellung darstellt. Die Erfassung von Zweckgesellschaften im Konzernabschluss ist Ziel und Gegenstand dieser Arbeit, wobei vergleichende Betrachtungen der gegenwärtigen und anstehenden bilanziellen Behandlungen von Zweckgesellschaften nach dem deutschen Bilanzrecht (HGB) und der internationalen Rechnungslegung (IFRS) angestellt werden. Folgende Fragestellungen sind auf diesem Weg von Bedeutung:

- Was sind Zweckgesellschaften und welchen Zwecken dienen sie?
- Wie definieren HGB und IFRS Zweckgesellschaften?
- Warum ist es wichtig, Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss mit einzubeziehen, und was kann passieren, wenn man es nicht tut? Was geschah bei dem texanischen Energiekonzern Enron?
- Welche Konsolidierungsregelungen existieren nach HGB und IFRS für Zweckgesellschaften, und wie unterscheiden sich diese?
- Unter welchen Umständen hat ein Unternehmen eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren?

Ziel dieser Arbeit ist die Analyse und eine möglichst umfassende Beantwortung der oben aufgeführten Fragestellungen. Einige Exkurs-Themen wurden eingefügt, um dem Leser zum besseren Verständnis dieses Themas zu verhelfen. Dazu gehören u.a. die Bedeutung des Konzernabschlusses für den Bilanzadressaten sowie ein Überblick über die Geschehnisse des Enron-Skandals, beides in Verbindung mit Zweckgesellschaften. Sowohl die bestehenden Regelungen zur Behandlung von Zweckgesellschaften als auch die neu eingeführten Lösungen sind Gegenstand dieser Thesis. Zum Ende der Arbeit wird der Leser einen guten Überblick über das Thema Zweckgesellschaften erhalten haben. Auch wird er im Stande sein diese entsprechend der deutschen und der internationalen Rechnungslegung bilanziell zu behandeln.

1.2 GANG DER UNTERSUCHUNG

Im Anschluss an die Einleitung wird im zweiten Kapitel mit einem Überblick über die Konzernrechnungslegung eine Grundlage für die weitere Untersuchung geschaffen. Hierzu werden einerseits der Zweck eines Konzernabschlusses und andererseits die Pflicht zur Konzernrechnungslegung dargestellt.

Das dritte Kapitel widmet sich der allgemeinen Definition von Zweckgesellschaften sowie den Definitionen nach HGB und IFRS. Es erfolgt eine Darstellung der unterschiedlichen Charakteristika von Zweckgesellschaften, wobei verschiedene Definitionen in den verschiedenen Rechnungslegungskreisen vorgestellt werden. Außerdem werden Ziele dargestellt, die Unternehmen mit Hilfe dieser Gesellschaften erreichen wollen, und Vorteile, die sie sich davon versprechen. Da es in der Praxis zahlreiche Einsatzmöglichkeiten für Zweckgesellschaften gibt, sollen hier nur die zwei am häufigsten auftretenden Strukturen vorgestellt und beschrieben werden. Das Kapitel schließt mit einem kleinen Exkurs in die Betrachtung des bilanzpolitischen Potentials von Zweckgesellschaften als Überleitung zum nächsten Kapitel.

Das vierte Kapitel betrachtet rückblickend die Rolle von Zweckgesellschaften in der Finanzkrise und stellt Banken vor, die durch ihre Zweckgesellschaften in Bedrängnis geraten sind. Den Kernpunkt des Kapitels bildet jedoch eine ausführlichere Betrachtung des US-amerikanischen Energiekonzerns Enron und der Gründe, die u.a. zu seinem Untergang führten.

Das fünfte und das sechste Kapitel bilden den Hauptteil der Arbeit. Hier werden die verschiedenen Konzernrechnungslegungskonzepte sowie deren Kriterien zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises unter Beachtung der bilanziellen Behandlung von Zweckgesellschaften aufgezeigt. Zuerst werden die internationalen Regelungen der IFRS analysiert. Hierfür werden zuerst der allgemeine Konsolidierungsstandard IAS 27 sowie die Interpretation SIC 12 für Zweckgesellschaften vorgestellt, diesen wird anschließend der neue Standard IFRS 10 gegenüber gestellt. Danach werden die Regelungen des HGB dargestellt, wobei die Abgrenzungen nach BilMoG (HGB n.F.) mit denen vor der Bilanzrechtsmodernisierung (HGB a.F.) verglichen werden.

Die Arbeit schließt im siebten Kapitel, u.a. mit einer thesenförmigen Zusammenfassung der Ergebnisse.

Kapitel 2 Grundlagen der Konzernrechnungslegung

„Der Konzern stellt eine alternative Ausprägung der unternehmerischen Zusammenarbeit dar und kann als die wichtigste Erscheinungsform eines Unternehmenszusammenschlusses […] betrachtet werden.“8

Die Zahl der Unternehmen, die einen Konzernabschluss veröffentlichen, hat im Laufe der Jahre stets zugenommen. Als Grund wird v.a. die Erweiterung des Unternehmenskreises gesehen, d.h. der Unternehmen, die unter die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses fallen. Auch hat die Zahl der einbeziehungspflichtigen Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zugenommen, so dass zumindest die größeren deutschen Unternehmen in irgendeiner Weise von der Konzernrechnungslegung betroffen sind. Aber auch freiwillig erstellen und veröffentlichen zahlreiche Konzerne Konzernabschlüsse, um z.B. (günstigere) Kredite zu bekommen oder Gesellschafter und Eigentümer dadurch besser informieren zu können.9

Mit zunehmender Bedeutung des Konzernabschlusses ist aber auch die Motivation der Unternehmen gestiegen, spezifische Techniken zur zweckorientierten Beeinflussung und Gestaltung der Abschlusszahlen zu nutzen, was die externe Unternehmensbeurteilung zunehmen problematischer werden lässt.

Folgend soll der Inhalt der Konzernrechnungslegung - als Vorstufe der Konsolidierungsüberlegungen in Bezug auf Zweckgesellschaften - etwas näher betrachtet werden.

2.1 DER KONZERN

In der heutigen Welt mit ihren Hochgeschwindigkeitsmärkten hängt der Erfolg eines Unternehmens oft von seiner Flexibilität und Komplexitätsmanagementfähigkeit ab. Dies beeinflusst auch die Unternehmensorganisationen, mit dem Ergebnis, dass die Unternehmenslandschaft durch Bildung schlagkräftiger Allianzen dieser Problematik entgegenzuwirken versucht. Der Konzern ist eine Form dieser Allianzen und verspricht Vorteile bei der Erreichung ökonomischer Ziele sowie Absicherung eigener Wettbewerbsposition, z.B. durch höhere Marktanteile oder lokale Wettbewerbsvorteile.10

In der deutschen Rechnungslegung begegnet man dem Konzernbegriff sowohl im AktG als auch im HGB, wobei nur § 18 AktG eine Definition bereitstellt. Demnach werden ein herrschendes und mindestens ein abhängiges Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst und bilden so einen Konzern.11 Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen, die rechtlich selbständig und voneinander unabhängig, jedoch in wirtschaftlicher, technischer, finanzieller und organisatorischer Hinsicht eng miteinander verbunden sind und Gegenstand einer einheitlichen unternehmerischen Planung darstellen.12 Das zentrale Merkmal des Konzerngebildes stellt die einheitliche Leitung der einzelnen Unternehmen durch das beherrschende Unternehmen dar, welches die wirtschaftlichen Aktivitäten bestimmt. Der Konzern an sich besitzt jedoch keine eigenständige Rechtspersönlichkeit oder eigene Konzernorgane wie Vorstand oder Aufsichtsrat13, er ist weder eine Gewinn- und Verlusteinheit noch im Verhältnis zu Dritten eine Haftungseinheit.14

Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ist in Deutschland gesetzlich geregelt. So verpflichtet § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB alle Mutterunternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn sie mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) ausüben können, d.h. es liegt mindestens ein Mutter-Tochter-Verhältnis vor. Die Vorschriften zur Aufstellung des Konzernabschlusses unterscheiden desweiteren zwischen Konzernen, die an dem geregelten Kapitalmarkt innerhalb der Europäischen Union teilnehmen und nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen. Erstere müssen gemäß § 315a HGB ihren Konzernabschluss unter Anwendung der IFRS aufstellen, letztere dürfen dagegen IFRS anwenden, ansonsten muss der Konzern gemäß HGB aufgestellt werden.15 Nach IAS 27.4 ist ein Konzernabschluss „der Abschluss einer Unternehmensgruppe, der die Unternehmen der Gruppe so darstellt, als handle es sich bei ihnen um ein einziges Unternehmen“. Ansonsten knüpft in IFRS die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses an das Vorliegen des „Control“-Tatbestandes zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen. Dieses wird in IAS 27.13 näher erläutert und umfasst sowohl Stimmrechtsmehrheit als Kontrollmerkmal als auch vertragliche Vereinbarungen, die diese Kontrolle gewährleisten.

2.2 NOTWENDIGKEIT UND ZWECK DES KONZERNABSCHLUSSES

Um die wirtschaftliche Lage des Konzerns und seiner einzelnen Unternehmen beurteilen zu können, reichen die Einzelabschlüsse nicht aus, da sie kaum mehr das wahre Bild der VFE-Lage des Konzerns wiederspiegeln können. So entsteht durch die Verflechtung der Unternehmen miteinander die Möglichkeit zur Verfälschung der VFE- Lage, ohne dass die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften dabei missachtet wurden. Eine Zusammenfassung der Posten der Einzelbilanzen der Unternehmen würde bereits zu einer Doppelerfassung führen. Weiterhin könnte die Aussagefähigkeit der Einzelabschlüsse durch Gewinnabschöpfungen mit Hilfe unrealistischer Verrechnungspreise des konzerninternen Leistungsaustausches oder durch Verlagerung liquider Mittel zum Bilanzstichtag manipuliert werden.16 Mit der Erstellung des Konzernabschlusses klärt der Gesetzgeber in gewisser Weise das Bild, was einen Konzern - räumt man die zuvor erwähnten Beeinträchtigung erst einmal aus dem Weg - eigentlich ausmacht.

Das primäre Ziel und der Zweck eines Konzernabschlusses, ergänzend zu den Einzelabschlüssen, ist also die Informationsvermittlung. Diese Information gilt sowohl externen als auch internen Adressaten. Zu den internen Zwecken gehört u.a. die Selbstinformation der Konzernführung über die Lage und Entwicklung des Konzerns; Das Informieren gegenwärtiger und potentieller Anleger sowie die Rechnungslegung gegenüber der Öffentlichkeit zählen wiederum zu den externen Zwecken.17

In der internationalen Rechnungslegung erfüllt der Konzernabschluss zudem eine Entscheidungsfunktion. Der Begriff „decision usefulness“ steht dabei im Mittelpunkt und „verlangt die Bereitstellung unternehmensspezifischer Informationen für jene Beteiligten, die Investitions-, Kreditvergabe- oder ähnliche Entscheidungen zu treffen haben“18. Damit soll ihnen einerseits der potentielle Unternehmenserfolg aufgezeigt, andererseits das damit verbundene Risiko verdeutlicht werden. Der Konzernabschluss stellt im Rahmen der Informationsfunktion einen „Einzelabschluss des Konzerns“ dar. Ein negativer Aspekt in diesem Zusammenhang besteht allerdings darin, dass Informationswunsch in Informationsflut ausarten kann, die zu komplex, unüberschaubar und für einen Finanzleihen kaum zu verstehen ist.19 Auch ist die simple Bereitstellung von Informationen nicht ausreichend, um deren Entscheidungsnützlichkeit zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, sollten Kriterien wie Verifizierbarkeit und Vergleichbarkeit der Informationen mit anderen gegeben sein.20

2.3 KONZERNABSCHLUSS VERSUS EINZELABSCHLUSS

Wie zuvor erläutert, erfüllt der Konzernabschluss lediglich eine Informations- und Dokumentationsfunktion. Sowohl HGB als auch IFRS unterscheiden generell zwischen einem Einzelabschluss und einem Konzernabschluss als einem Abschluss der hypothetischen wirtschaftlichen Einheit.

Nach der deutschen Rechnungslegung kommt dem Einzelabschluss eine Informations-, Dokumentations-, Entscheidungs- und Ausschüttungsbemessungsfunktion zu. Es gilt das Gläubigerschutz- und Vorsichtsprinzip. Außerdem bildet der Einzelabschluss auch eine Steuerbemessungsgrundlage. Dagegen ist das Vorsichtsprinzip des HGB in der internationalen Rechnungslegung eher von unterordneter Bedeutung, das Ziel hier besteht hauptsächlich darin, den Anteilseignern und Entscheidungsträgern entsprechend nützliche Informationen zu vermitteln („decision usefulness“). Als Ergebnis führen diese unterschiedlichen Ziele dazu, dass die Ausgestaltung der Bilanz in den beiden Rechnungslegungen ebenfalls starke Unterschiede aufweist. Die Annäherung an das internationale Bilanzrecht durch das BilMoG jedoch bringt wichtige Änderungen mit sich. Damit einhergehend benennen K ü ting/Weber hierfür Folgendes:21

- Verdrängen des Vorsichts- und Gläubigerschutzprinzips, wobei die Vermittlung der entscheidungsrelevanten Informationen an Bedeutung gewinnt;
- Übergang zu entobjektivierten Wertbegriffen;
- Verstärkte Übernahme von Elementen der Bewertung ganzer Unternehmen und der daraus resultierenden erhöhten Schätzunsicherheit;
- Intensive Zukunftsorientierung und damit verbundenes Maß an Unsicherheit;
- Fragwürdige Gewinndefinition und Gewinnrealisationskonzepte;
- Zahlreiche unbestimmte neue Rechtsbegriffe, die zu einer schwer analysierbaren Bilanzpolitik einladen; u.v.m.

Dem Konzernabschluss kommt, ergänzend zum Einzelabschluss, eine formale Informationsfunktion zu. Nichtdestotrotz hat der Konzernabschluss in dieser Funktion den Einzelabschluss immer mehr verdrängt, da die Öffentlichkeit sich zunehmend an ihm als Informationsquelle orientiert. Im Vergleich zum Einzelabschluss kann weiterhin festgestellt werden, dass die einzelnen Konzernunternehmen sich einander gegenüber als konzernfremd verhalten, d.h. ihre Beziehungen untereinander werden in den Einzelabschlüssen nicht eliminiert. Hier kann „durch eine ausgeübte Beherrschung und auf dieser Grundlage praktizierten Bilanzpolitik [das Abschlussbild eines einzelnen Konzernunternehmens] bewusst gestaltet werden“.22 Zusätzlich dazu können auf Höhe des Konzernabschlusses die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte anders vorgenommen werden als in einem Einzelabschluss. Beispielsweise kann im Einzelabschluss eine Aufwandmaximierung betrieben werden, um die Steuern zu drücken; zugleich kann im Konzernabschluss eine Erhöhung des Jahresüberschusses angestrebt werden.23

2.4 ABGRENZUNG DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Sowohl im HGB (§ 290 HGB) als auch in den IFRS (IAS 27.9) stellt das Mutter- Tochter-Verhältnis die Basis für die Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses dar. Tochterunternehmen geben im Konzernverbund ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit auf, so dass Mutter- und Tochterunternehmen den innersten Bereich des Konsolidierungskreises, den Konsolidierungskreis im engeren Sinne, bilden. Die Konsolidierung eines Tochterunternehmens beinhaltet die vollständige Aufnahme (Vollkonsolidierung) aller Vermögensgegenstände und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen aus dem Einzelabschluss des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss, wobei konzerninterne Beziehungen eliminiert werden.24

Das HGB versteht unter dem Begriff „Konsolidierungskreis“ alle von einem Mutterunternehmen mittels Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen. § 294 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass „alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen“ in den Konzernabschluss einzubeziehen sind. Unmissverständlich kommt hier der sog. „Weltabschlussprinzip“25 zum Tragen, bei dem auch ausländische Tochterunternehmen einbeziehungspflichtig sind. Anders als die internationalen Rechnungslegung gibt das deutsche Recht den Unternehmen ein Konsolidierungswahlrecht in Form des § 296 HGB. Darin sind Voraussetzungen geregelt, bei deren Eintreten es dem Mutterunternehmen erlaubt ist, auf den Einbezug einer Tochtergesellschaft in den Konzernabschluss zu verzichten. Dazu gehört u.a. eine erhebliche und andauernde Beschränkung des Mutterunternehmens in der Ausübung seiner Rechte.26 Aber auch unverhältnismäßig hohe Kosten, Verzögerungen oder die Absicht zur Weiterveräußerung der Tochtergesellschaft gelten als rechtskräftige Gründe für die Ausübung des Wahlrechts.27 Grundsätzlich haben §§ 294 und 296 HGB einen Einfluss darauf, ob eine Konzernrechnungslegungspflicht überhaupt besteht. Trotz der erfüllten Voraussetzung des § 290 HGB, kann aufgrund des Wahlrechts gemäß § 296 HGB die Konsolidierung unterbleiben, so dass das Mutterunternehmen - sollten das Wahlrecht z.B. für alle Tochtergesellschaften in Anspruch genommen werden - nach § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses komplett befreit ist.28

Die internationale Rechnungslegung kennt in diesem Zusammenhang dagegen keine Wahlrechte. Das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, welche von dem Mutterunternehmen kontrolliert werden, werden nach IFRS als Gruppe („group“) bezeichnet und nach IAS 27.12-21 konsolidiert.29 Die folgende Übersicht stellt die genannten Konsolidierungsgrundsätze nochmals zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2.2: Abgrenzung des Konsolidierungskreises30

Kapitel 3 Zweckgesellschaften

Zweckgesellschaften sind leistungsstarke Structured Finance-Werkzeuge. Sowohl die Banken- als auch die Investment-Landschaft haben davon profitiert als die Zweckgesellschaften das Bankbilanzmanagement erleichterten und die Schaffung neuer Anlageformen ermöglichten. Der Begriff der Zweckgesellschaft war bereits 2001 und dann später nochmals im Jahr 2008/2009 in Verruf geraten, als Banken im Zuge der Finanzkrise begannen, auf solche Gesellschaften faule Kredite auszulagern, um diese aus den Bilanzen heraushalten zu können. Der Begriff der “Bad Bank” war zu dem Zeitpunkt die gängige Umschreibung für diese Zweckgesellschaften.31 Die Reaktion auf die Finanzskandale drohte einige der gerechtfertigten und sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten von Zweckgesellschaften zunichte zu machen, zur gleichen Zeit versagte sie aber bei der Adressierung der eigentlichen Ursachen des Problems32. Aufgrund ihrer normalerweise außerbilanziellen, insolvenzfesten sowie privaten Natur können Zweckgesellschaften sowohl für legitime als auch illegitime Zwecke verwendet werden. Mehrere Strukturen eignen sich für Geldwäsche; Verschleierung von Krediten als Erträge, um Einnahmen falsch darzustellen; Verschleierung von Verlusten; Veruntreuung und anderen Bilanzierungsunkorrektheiten. Selbst bei legitimer Verwendung ist die Art und Weise wie Zweckgesellschaften ausgegeben werden manchmal moralisch grenzwertig.33

3.1 CHARAKTERISTIKA VON ZWECKGESELLSCHAFTEN

3.1.1 Die Grundlage einer Zweckgesellschaft

Zweckgesellschaften traten zum ersten Mal Ende der 1970er Jahre in Erscheinung. Sie wurden vorzugsweise dazu gegründet, Vermögenswerte und Schulden und die mit ihnen verbundene Risiken aus dem Einzel- und Konzernabschluss auszulagern. Der englische Begriff für Zweckgesellschaften lautet special purpose entities (SPE), wobei sich im Laufe der Zeit zahlreiche andere Begriffe, entsprechend dem Zweck der Gesellschaft entwickelt haben, wie z.B. single purpose company (SPC), limited purpose entity (LPE) sowie special purpose vehicle (SPV). Im Finanz- und Verbriefungsbereich werden auch solche Begriffe verwendet wie structured investment vehicles (SIV), Captives und Conduits. Außerdem nutzt der amerikanische Standardsetter offiziell den Begriff der variable interest entity (VIE) für die Umschreibung der Zweckgesellschaft. Desweiteren werden durch die Einführung des neuen IFRS 10 Zweckgesellschaften künftig als „strukturierte Unternehmen“ bezeichnet. Im deutschsprachigen Raum können unter dem Oberbegriff der Zweckgesellschaft solche Begriffe, wie Objekt- oder Projektgesellschaft, Ein- oder Einzelzweckgesellschaft, Sonderzweckgesellschaft, Spezialgesellschaft und Finanzierungsgesellschaft zusammengefasst werden.34

In der Regel ist eine Zweckgesellschaft eine juristische Einheit, welche von einem Unternehmen (auch bekannt als Sponsor oder Originator) durch Übertragung von Vermögenswerten gegründet wird, um einen bestimmten Zweck, eine umschriebene Tätigkeit oder eine Reihe solcher Transaktionen zu erfüllen.35 Zweckgesellschaften werden von Unternehmen meist dazu eingesetzt, diese vor finanziellen Risiken zu schützen. Ein Unternehmen überträgt Vermögenswerte zum Verwalten auf eine Zweckgesellschaft oder nutzt die Zweckgesellschaft zur Finanzierung eines Großprojektes und erreicht damit eine bestimmte Anzahl von Zielen, ohne damit das gesamte Unternehmen einem Risiko auszusetzen.36 Zweckgesellschaften werden auch häufig bei komplexen Finanzierungen verwendet, um verschiedene Schichten von Kapitalzufuhren zu trennen. Im Hinblick auf ihren Beitrag zum Bruttoinlandsproduktion (BIP) ist die wirtschaftliche Relevanz von Zweckgesellschaften normalerweis gering, sie können jedoch beträchtliche Einkommenszuflüsse sowie umfangreiche Finanzbestände und -ströme haben.37

Aus den zahlreichen Begriffen, die eine Zweckgesellschaft beschreiben, wird ersichtlich, dass es keine einheitliche Definition für eine Zweckgesellschaft gibt. Was aber meistens übereinstimmt, sind folgende Charakteristika:

Diese Art von Unternehmen habe keine Beschäftigte und keine nichtfinanziellen Vermögenswerte. Außer einer „Messingplatte“ an der Tür, die ihren Registrierungsort bestätigt, haben sie wenig körperliche Präsenz. Sie stehen immer in Beziehung zu einer anderen Gesellschaft, oft in Form eines Tochterunternehmens. Zweckgesellschaften haben ihren Sitz des Öfteren in einem anderen Land als das des Mutterunternehmens.

Unternehmen dieses Typs werden häufig von Mitarbeitern einer anderen Gesellschaft geführt, welche zu dem eigenen Unternehmen in Beziehung stehen kann, muss es aber nicht. Das Unternehmen zahlt Gebühren für die ihm erbrachten Dienstleistungen und im Gegenzug berechnet seinem Mutterunternehmen oder einem anderen Bezugsunternehmen eine Gebühr, um diese Kosten zu decken. Dies ist die einzige Produktion an der die Gesellschaft beteiligt ist, obwohl sie oft Verbindlichkeiten im Namen ihres Eigentümers auf sich nimmt sowie in der Regel Kapitalerträge und Vermögenswertzuwächse auf die von ihr gehaltenen Vermögenswerte erhält. Zusammengefasst lassen sich Zweckgesellschaften an folgenden Kriterien erkennen:

(a) Die Gesellschaft ist eine juristische Person, die offiziell bei einer nationalen Behörde registriert ist; und steuerlichen und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen der Wirtschaft unterliegt, in der sie ansässig ist.
(b) Die Gesellschaft wird letztlich, direkt oder indirekt, von einer nicht ansässigen Muttergesellschaft kontrolliert.
(c) Das Unternehmen hat keine oder nur wenige Mitarbeiter, wenig oder keine Produktion in der Gastlandwirtschaft und wenig oder keine physische Präsenz.
(d) Fast alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind Investitionen in oder aus andere(n) Länder(n).38

Hauptsächlich stehen bilanzpolitischen Überlegungen hinter der Gründung von Zweckgesellschaften. Mit Hilfe dieser Vehikel können wichtige Bilanzkennzahlen verbessert werden, z.B. durch die Auslagerung der Aktiva und den Schuldenabbau mittels frei gewordener liquider Mittel. Wenn es keine Vermögenswerte gibt, gibt es auch keine Aufwendungen, die GuV wird nicht belastet, zudem werden Gewinne erzielt, die durch den Verkauf der Vermögenswerte an die Zweckgesellschaft gebucht werden. Durch eine niedrigere Belastung ist es einfacher eine günstigere Finanzierung zu erreichen oder auch Analyseerwartungen zu erfüllen. Gleichzeitig kann auch für die Zweckgesellschaft eine günstigere Finanzierung erreicht werden, da mit einer genau definierten und abgegrenzten Geschäftstätigkeit ein vorhersehbareres Risiko verbunden wird.39

Zweckgesellschaften werden oft nur für einen festgelegten Zeitraum gegründet, so lange wie der Geschäftszweck zu erfüllen ist. Die Gründung erfolgt meist in den Ländern, welche die niedrigste Besteuerung haben. Ist der Zweck der Gesellschaft erfüllt, wird sie aufgelöst.40

Obwohl ihr finanzielles Guthaben umfangreich sein kann, ist die physische Präsenz von Zweckgesellschaften in der Regel sehr klein. Die geringe Mitarbeiterzahl ermöglicht es der Unternehmensgruppe, zu der die Zweckgesellschaft gehört, diese, sollte man sich dazu entschließen, ins Ausland zu verlagern. Als Folge schwankt die Zahl der Zweckgesellschaften sehr stark und die Transaktionen, in die sie involviert sind, können von Jahr zu Jahr erheblich variieren. Aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl wird auch das Beziehen von Daten aus diesen Unternehmen zu einer Herausforderung.41

3.1.2 Zweck und Arten von Zweckgesellschaften

Es lassen sich zahlreiche Motive nennen, warum Unternehmen Zweckgesellschaften gründen. Darunter fällt u.a. Risikomanagement, um z.B. Kredite, Zinsen, Märkte, Ereignisse oder Versicherungsrisiken an Dritte zu übertragen. Auch zur Erhaltung zusätzlicher Finanzierungs- und Liquiditätsquellen oder zur Reduktion von Finanzierungskosten gründen viele Unternehmen Zweckgesellschaften.42 Folgend werden die am häufigsten genutzten Zwecke aufgeführt:

Verbriefung: Zweckgesellschaften werden häufig zur Verbriefung von Krediten verwendet. Beispielsweise kann eine Bank ein durch eine Hypothek gesichertes Wertpapier ausgeben, dessen Zahlungen aus einem Kreditpool stammen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Inhaber dieser gesicherten Wertpapiere ein Vorzugsrecht auf die Zahlungen aus den Darlehen bekommen, müssen diese Kredite rechtlich von den übrigen Verpflichtungen der Bank getrennt werden. Dies wird erreicht durch die Gründung einer Zweckgesellschaft und die anschließende Übertragung der Kredite von der Bank auf die Zweckgesellschaft.

Risikoteilung: Unternehmen können Zweckgesellschaften dazu nutzen, um ein Projekt bzw. eine Anlage mit hohem Risiko von der Muttergesellschaft rechtlich zu trennen, und damit andere Investoren einen Teil des Risikos übernehmen können.

Verm ö gens ü bertragung: Viele Genehmigungen, die zum Betreiben bestimmter Anlagen (z.B. Kraftwerke) erforderlich sind, sind entweder nicht übertragbar oder schwer zu übertragen. Indem eine Zweckgesellschaft die Anlage und alle entsprechenden Genehmigungen besitzt, ist es einfacher sie als ein eigenständiges Paket zu verkaufen, anstatt zu versuchen zahlreiche Genehmigungen einzeln zu übereignen.

Financial Engineering: Zweckgesellschaften werden häufig bei komplexen Finanzierungstechniken eingesetzt, welche die Steuerumgehung oder die Manipulation von Jahresabschlüssen zum Hauptziel haben.

Regulatorische Gr ü nde: Eine Zweckgesellschaft kann manchmal innerhalb einer unbekannten Struktur errichtet werden, um regulatorische Einschränkungen, wie z.B. Vorschriften in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Eigentümers von bestimmten Vermögenswerten, zu umgehen.

Grundst ü cksinvestierung: Einige Länder haben unterschiedliche Steuersätze für Kapitalerträge und Erträge aus Immobilienverkäufen. Aus steuerlichen Gründen kann es sinnvoll sein, dass jedes Grundstück einem anderen Unternehmen gehört. Diese Unternehmen können dann statt des Grundbesitzes verkauft werden, wobei Gewinne aus dem Immobilienverkauf effektiv für steuerliche Zwecke in Kapitalgewinne umgewandelt werden.43

Entsprechend ihrer Nutzung haben sich auch zahlreiche Arten von Zweckgesellschaft herausgebildet. Die wichtigsten werden im Folgenden dargestellt:44

(a) Die erste Gruppe besteht aus Finanzierungs- und Holdinggesellschaften. Sie leiten weltweit Fonds im Auftrag einer im Ausland ansässigen Muttergesellschaft. Große grenzüberschreitende Finanztransaktionen sind typisch für diese Art von Zweckgesellschaften. Die Aktivseite der Bilanz besteht nahezu vollständig aus finanziellen Vermögenswerten und Forderungen bezogen auf ausländische Unternehmen. In den Niederlanden, als einem der Länder mit den meisten internationalen Zweckgesellschaften, stellen die Finanzierungs- und Holdinggesellschaften mit Abstand die größte Gruppe von Zweckgesellschaften dar.
(b) Abgabe- und Lizenz-Unternehmen bilden die zweite Gruppe. Durch die Muttergesellschaft werden diesen Unternehmen Rechte am geistigen Eigentum übertragen. Sie sammeln Lizenzgebühren ein oder fungieren als Kassenführer ihrer Muttergesellschaft bei der Abrechnung von Abgabe- und Lizenzgebühren, wobei die Zweckgesellschaft in der Regel nur Unterlizenzen besitzt. Die finanziellen Abflüsse der Abgabe- und Lizenz-Unternehmen werden als Exporte von Dienstleistungen angesetzt. Die Einnahmen daraus werden an die Muttergesellschaft weitergegeben.
(c) Die dritte Gruppe der Zweckgesellschaften sind Factoring-Gesellschaften, die die weltweiten Verkaufsabrechnungen im Auftrag des auswärtigen Mutterunternehmens durchführen. Obwohl die Umsätze in keiner Beziehung zu einem inländischen Unternehmen stehen, werden die Zahlungen als Einnahmen der Zweckgesellschaft behandelt.
(d) Zur vierten Gruppe gehören die Leasinggesellschaften, wobei zwischen Operating-Leasinggesellschaften und Finanzierungs-Leasinggesellschaften unterschieden werden kann. Operating-Leasinggesellschaften sind Unternehmen mit ausländischen Muttergesellschaften, welche Anlagen an ausländischen Kunden verleasen. Im Falle der firmeneigenen Finanzierungs- Leasinggesellschaften "besitzt" die Zweckgesellschaft die Anlagen und vermietet diese an die Muttergesellschaft oder andere verbundene Unternehmen (die die eigentlichen "wirtschaftlichen" Eigentümer der Vermögenswerte sind).

3.1.3 Beispielhafte Einsatzgebiete

Da es in der Praxis zahlreiche Einsatzmöglichkeiten für Zweckgesellschaften gibt, werden im Folgenden die zwei am häufigsten auftretenden Strukturen vorgestellt, Leasingobjektgesellschaften und Asset-Backed-Finanzierungen.

a) Leasingobjektgesellschaften

Leasingobjektgesellschaften zählen aus Sicht des Leasingnehmers zu den bilanzpolitisch bedeutendsten Methoden.45 So werden in der Praxis oft Leasingvereinbarungen über Immobilien, Großanlagen oder Flugzeuge (sogenanntes big-ticket -Leasing) über Leasingobjektgesellschaften abgewickelt, meist aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gründen, wobei Bilanzierungs- bzw. Finanzierungsvorteile ebenfalls eine wichtige Rolle spielen.46 Dementsprechend werden Leasingobjektgesellschaften oft mit dem Ziel gegründet, für den Leasingnehmer einen Gegenstand bilanzunwirksam langfristig zu finanzieren.47

Leasing wird im Zivilrecht im Wesentlichen unter Miet- und Pachtrecht des § 535 BGB eingeordnet und beinhaltet die Nutzung von Gütern oder Gebäuden durch den Leasingnehmer gegen Entrichtung eines bestimmten Entgelts an den Leasinggeber/Leasinggesellschaft. Mit anderen Worten handelt es sich um eine Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern, gegen einen zuvor festgelegten regelmäßigen Betrag, mit dem Wesen eines Mietvertrages. Eine zentrale Eigenschaft des Leasings ist, dass das Eigentum für die Dauer der Nutzung des Gegenstandes nicht auf den Leasingnehmer übergeht, sondern bei dem Leasinggeber verbleibt.48

Bei Leasinggütern, die bereits allein stehend wertmäßig die Millionengrenze übersteigen, werden Objektgesellschaften, meist als Tochterunternehmen der Leasingunternehmen, gegründet, um damit den individuellen Bedürfnissen der Beteiligten besser nachkommen zu können. Der Leasingnehmer ist in der Regel der Begünstigte dieser Konstruktion, vor allem, wenn er auf konzernbilazieller Ebene sowohl den Leasinggegenstand als auch die damit verbundenen Schulden nicht zu konsolidieren braucht.49

Zu den Beteiligten der Leasingtransaktion gehören grundsätzlich das vermögensübertragende bzw. produzierende Unternehmen, der Leasingnehmer, die als Leasinggeber fungierende Zweckgesellschaft, das spezialisierte Leasingunternehmen, Kreditinstitute zur Finanzierung der Investition sowie eine Verwaltungsgesellschaft.50 Die Zweckgesellschaft/Leasingobjektgesellschaft erwirbt in einem Grundfall den Leasinggegenstand von einem Produzenten. Die Leasinggesellschaft, mit der auch ein Vertrag geschlossen wird, stattet die Objektgesellschaft mit Eigenkapital aus, welches häufig nur die gesetzliche Mindestgrenze erreicht. Die Leasingobjektgesellschaft fungiert als Leasinggeber und geht mit dem Leasingnehmer, der zwar die Gründung initiieren mag, ansonsten jedoch passiv bleibt, einen Leasingvertrag ein.51 Da die Objektgesellschaft die zivilrechtliche Eigentümerin des Gegenstandes ist und es auch wirtschaftlich bleiben soll (damit der Leasinggegenstand nicht beim Leasingnehmer bilanziert werden muss), kommt hierfür nur ein Operating-Leasing in Frage.52 Die Leasingobjektgesellschaft wird von verschiedenen Parteien, vor allem aber von Kreditinstituten, finanziert. Die vom Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten werden für den zu erbringenden Kapitaldienst verwendet. Die Geschäftsführung sowie die entsprechenden Verwaltungstätigkeiten werden in der Regel von einem dafür engagierten Dienstleistungsunternehmen übernommen, wobei die eigentliche Geschäftstätigkeit der Objektgesellschaft allgemein durch einen Autopilotmechanismus vorab festgehalten wird.53 Abbildung 3.1 stellt die Transaktion nochmals graphisch dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3.1: Die Grundstruktur einer Leasingobjektgesellschaft54

Der oben beschriebene Fall stellt das Grundmodell einer Leasingtransaktion dar. Eine andere Variante ist das Leasingnehmerbeteiligungsmodell, bei dem für die Objektgesellschaft die Rechtsform der GmbH & Co. KG verwendet wird. Dabei fungiert eine Komplementär-GmbH, gegründet durch die Leasinggesellschaft, als persönlich haftende Gesellschaft, der zwar keine Kapitaleinlage zusteht, die aber dennoch die Stimmrechtsmehrheit sowie die Geschäftsführung der Objektgesellschaft inne hat. Der Initiator bzw. Leasingnehmer, als einziger Kommanditist, erbringt fast 100% der gesamten Kapitaleinlage, hat aber den Minderheitenanteil an Stimmrechten, wobei alle wesentlichen Entscheidungen bereits in Vorfeld geregelt wurden. Die Finanzierung ist gleich dem Grundmodell.55

Das zweite Modell wird aus grunderwerbsteuerlichen Motiven genutzt, um z.B. mit Hilfe von Sale-and-lease-back-Transaktionen56 dem Initiator/Leasingnehmer eine Steuerbelastung zu ersparen. Auch das Aufdecken stiller Reserven durch diese Transaktion wird als positiver Nebeneffekt angesehen.57 Entsprechend den typischen Leasingverhältnissen gehören auch bei Leasingobjektgesellschaften solche Risiken wie Bonitätsrisiko, Investitionsrisiko oder das Restwertrisiko zum Geschäft.58

b) Asset-Backed-Finanzierungen

Asset-Backed-Securities(ABS)-Transaktionen stellen einen Sekundärmarkt für zuvor illiquide Vermögenswerte dar, indem sie „für Investoren in Wertpapiere gekleidet werden“59. Bei den drei Buchstaben handelt es sich um mit Vermögensgegenständen (asset) unterlegte (backed) Wertpapiere (securities).60 Es gibt zwar keine idealtypische Form einer ABS-Transaktion, im Mittelpunkt steht aber immer eine Zweckgesellschaft.61

ABS-Transaktionen befassen sich in der Regel mit Kreditforderungen von Banken, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Darlehen, und anderen Verträgen. Diese Forderungen werden von dem Forderungsinhaber, dem Originator, an eine zu diesem Zweck gegründete Zweckgesellschaft verkauft.62 Abbildung 3.2 stellt im Folgenden die Grundstruktur für den Ablauf einer ABS-Transaktion dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3.2: Grundstruktur einer ABS-Transaktion63

Zwischen dem Originator und dem Schuldner besteht ein Forderungsverhältnis. Bestimmte Forderungen werden für einen bestimmten Betrag an eine Zweckgesellschaft veräußert, welche diese Forderungen ab dem Veräußerungszeitpunkt auch bilanziert. Die Zweckgesellschaft refinanziert sich durch die Emission von Wertpapieren oder Schuldscheindarlehen. Die Käufer dieser Wertpapiere sind die Investoren. Damit entsteht aus kurz- bis mittelfristige Forderungen eine langfristige Finanzierungsform. Die Zweckgesellschaft kann ihr Forderungsportfolio gezielt gestalten, indem sie Forderungen von zahlreichen Originatoren kauft.

Eine Zweckgesellschaft kann durch einen oder mehrere Originatoren gegründet sein, z.B. in Form eines Joint Venture. Um das Insolvenzrisiko einer Zweckgesellschaft zu reduzieren und gleichzeitig die Attraktivität deren Wertpapiere zu steigern, können die Originatoren der Zweckgesellschaft eine Ausfallgarantie auf den Forderungspool geben. Dadurch, dass die Zweckgesellschaft ihre erworbenen Forderungen sofort bezahlt, können die Originatoren ihre dadurch frei gewordenen liquiden Mittel u.a. zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten nutzen. Dies kann zur Verbesserung relevanter Bilanzkennzahlen führen, besserer Bonität sowie günstigeren Krediten.

Die Höhe und der Zeitpunkt der von der Zweckgesellschaft emittierten Wertpapiere hängen zum großen Teil von dem Rating diese Papiere ab. Für diesen Zweck werden eine oder mehrere Ratingagenturen beauftragt, für die eine Ratinggebühr zu zahlen ist. Auch Investoren sind auf das Rating der externen Agenturen angewiesen, da sie selbst kaum eine Möglichkeit haben, den Forderungspool korrekt zu bewerten.

Durch den Forderungsverkauf zieht nicht die Zweckgesellschaft (als neuer Gläubiger) den Betrag von den Schuldnern ein, sondern das diese Forderungen verkaufende Unternehmen. Da der Schuldner nicht über diese Transaktionen in Kenntnis gesetzt wird, richtet er seine Tilgungszahlungen weiterhin an den Originator und dieser leitet sie weiter an die Zweckgesellschaft.64

Dafür, dass ABS-Transaktionen recht komplex und aufwendig sind, bieten sie dennoch zahlreiche Vorteile. ABS schaffen Liquidität durch den Verkauf von Forderungen auf dem Kapitalmarkt. Sie verbessern die Bilanz- und Kapitalstruktur, z.B. durch die Reduktion des Verschuldungsgrades. Durch den Forderungsverkauf verringert sich auch das Forderungsausfallrisiko, die Bonität wird verbessert und die Kreditaufnahme erleichtert.65 Da die Kreditaufnahme durch Basel II teurer geworden und die Besteuerung von Unternehmensgewinnen relativ hoch ist, ist es nicht verwunderlich, dass die Bildung von Zweckgesellschaften und die Nutzung von ABS-Transaktionen sich zunehmender Beliebtheit erfreut, auch im Mittelstand.66

3.2 DEFINITION VON ZWECKGESELLSCHAFTEN IN HGB UND IFRS

Trotz der allgemeinen Verbreitung und Nutzung der Zweckgesellschaften, hat sich in den unterschiedlichen Rechnungslegungskreisen keine allgemein gültige und einheitliche Definition entwickelt.

[...]


1 Vgl. Harter (2011), Seite 27

2 Darüber etwas genauer in Kapitel 4.

3 Vgl. Harter (2011), Seite 29 f.; Steckenbach (2006), Seiten 1, 5

4 Vgl. Steckenbach (2006), Seite 7 f. 12 „Konsolidierung -

5 Vgl. Deutscher Bundertag (2009), Seite 1

6 Vgl. Harter (2011), Seite 31

7 Vgl. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB n.F.

8 Vgl. Küting/Weber (2010), Seite 77

9 Vgl. Küting/Weber (2010), Seite 111

10 Vgl. Singer (2012), Seite 1; Holzgethan (2009), Seite 6

11 Vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG

12 Vgl. § 18 Abs. 2 AktG; Holzgethan (2009), Seite 6; Adler/Düring/Schmaltz (1997), § 18 AktG, Rz. 6

13 Die entsprechenden Organe des beherrschenden Unternehmens, in anderen Worten des Mutterunternehmens, üben diese Funktionen aus.

14 Vgl. Holzgethan, (2009), Seite 7; Adler/Düring/Schmaltz (1997), § 18 AktG, Rz. 6

15 Vgl. Ebert (2010), Seite 12

16 Vgl. Holzgethan, (2009), Seite 7 f.; Schildbach (2008), Seite 15

17 Vgl. Holzgethan, (2009), Seite 8; Harter (2011), Seite 44

18 Vgl. Küting/Weber (2010), Seite 97; Harter (2011), Seite 42 ff.; Ebert (2010), Seite 12

19 Vgl. Küting/Weber (2010), Seite 98 f.

20 Vgl. Harter (2011), Seite 44

21 Vgl. Küting/Weber (2010), Seite 96; Holzgethan (2009), Seite 10

22 Vgl. Küting/Weber (2010), Seite 97

23 Vgl. Holgethan, (2009), Seite 10

24 Vgl. Harter (2011), Seite 52

25 Vgl. Singer (2012), Seite 10; Küting/Weber (2010), Seite 164

26 Vgl. § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB

27 Vgl. § 296 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB

28 Vgl. Küting/Weber (2010), Seite 161

29 Vgl. IAS 27.4

30 Eigene Darstellung in Anlehnung an Singer (2012), Seite 11

31 Vgl. Linden/Ehrlich/Kühnlenz (2010)

32 Vgl. Basel Committee, Seite 1

33 Vgl. Tavakoli (2003), Seite 1

34 Vgl. Harter (2011), Seite 79/80; Tavakoli (2003), Seite 2; ECE/CES/GE (2010), Seite 2

35 Vgl. Gorton/ Souleles (2005), Seite 1

36 Vgl. Basel Committee, Seite 2

37 Vgl. ECE/CES/GE (2010), Seite 2

38 Vgl. ECE/CES/GE (2010), Seite 4

39 Vgl. Küting/Weber (2010), Seite 137

40 Vgl. Harter (2011), Seite 91

41 Vgl. ECE/CES/GE (2010), Seite 9

42 Vgl. Basel Committee, Seite 2

43 Vgl. ECE/CES/GE (2010), Seite 3; weitere Beispiele in Basel Committee, Seite 11 ff.

44 Vgl. ECE/CES/GE (2010), Seite 5 f.

45 Vgl. Helmschrott (1999), Seite 1865

46 Vgl. Wohlgemuth (2006), Seite 184; Streckenbach (2006), Seite 47

47 Vgl. Harter (2011), Seite 141

48 Vgl. Kratzer/Kreuzmair (2002), Seite 15 f.; Govers (2007), Seite 14; Harter (2011), Seite 141

49 Vgl. Harter (2011), Seite 141 f.; Govers (2007), Seite 16

50 Vgl. Streckenbach (2006), Seite 47

51 Vgl. Harter (2011), Seite 142

52 Bei einem Operating-Leasingverhältnis handelt es sich um eine Kurzfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern und es erfolgt keine Aktivierung dieser beim Leasingnehmer. Bei einem Finanzierungs-Leasingverhältnis ist der Gegenstand für einen bestimmten Zeitraum unkündbar, so dass die mitdem Wirtschaftsgut verbundenen Chancen und Risiken den Leasingnehmer belasten. Sollte der Leasingnehmer noch einige weitere Kriterien erfüllen, wird er zum wirtschaftlichen Eigentümer und muss den Gegenstand in seiner Bilanz aktivieren. Vgl. Govers (2007), Seite 15

53 Vgl. Harter (2011), Seite 142 f.

54 Quelle: Streckenbach (2006), Seite 49

55 Vgl. Govers (2007), Seite 17; Harter (2011), Seite 143 ff.

56 Verkauf von Vermögen, um dieses dann zurück zu leasen.

57 Vgl. Govers (2007), Seite 18

58 Vgl. Streckenbach (2006), Seite 50

59 Vgl. Holzgethan (2009), Seite 39

60 Vgl. Helfrich (o.J.), Seite 1; Harter (2011), Seite 113

61 Vgl. Schaller (2004), Seite 4

62 Vgl. Govers (2007), Seite 18; o.V. (o.J.); o.V. (2008)

63 Quelle: o.V. (2008)

64 Vgl. Govers (2007), Seite 18 ff.; o.V. (2008); o.V. (o.J.)

65 Vgl. Helfrich (o.J.), Seite 3 f.

66 Vgl. o.V. (2008)

Ende der Leseprobe aus 119 Seiten

Details

Titel
Die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften im Konzernabschluss
Untertitel
Einbeziehungskonzeptionen nach IFRS und HGB unter Beachtung aktueller Entwicklung
Hochschule
Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Note
2,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
119
Katalognummer
V279364
ISBN (eBook)
9783656724056
ISBN (Buch)
9783656724070
Dateigröße
1540 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
behandlung, zweckgesellschaften, konzernabschluss, einbeziehungskonzeptionen, ifrs, beachtung, entwicklung
Arbeit zitieren
Ecaterina Volosin (Autor:in), 2013, Die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften im Konzernabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279364

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