Fachdidaktische Analyse am Beispiel des Bundesrates

Ein Unterrichtsentwurf


Hausarbeit (Hauptseminar), 2013

34 Seiten


Leseprobe


Inhalt

1 Der Bundesrat - Ein vielseitiges Organ politischer Wahrnehmung und politologischer Überlegungen?

2 Didaktische Analyse
Lehrplan
Einordnung in die Unterrichtsreihe (Vorwissen)
Kategoriale Analyse
Formulierung eines Problemziels
Bedingungsanalyse
Didaktische Reduktion

3 Kategoriale und differenzierte politische Urteilsbildung

4 Konzeption eines Einstiegs

5 Konzeption eines möglichen Tafelbildes

6 Methodische Analyse

7 Unterrichtphasen

8 Anhang

Literatur

1 Der Bundesrat - Ein vielseitiges Organ politisch und öffentlicher Wahrnehmung, sowie politologischer Überlegungen?

Die Apparatur des Bundesrates offeriert eine Vielzahl möglicher Betrachtungsweisen. Seine Zusammensetzung, Kompetenzen, Funktionen, sein Aufbau, die politische Praxis, Sachpolitik, Macht, Mitwirkung, Blockadeinstrument, die Sinnhaftigkeit seiner Existenz (GG-Beleuchtung) oder seine Reformbedürftigkeit sind ein denkbarer Fundus an Parametern zur Einschätzung des Bundesrates im politischen Spektrum. Der Fokus soll hierbei auf einen ganz bestimmten Bereich, welcher im Laufe des Unterrichtsentwurfs im Rahmen der Problemzielformulierung auch begründet wird, fallen.

Leunig und Träger widmeten sich der Frage, welche Arten von Konflikten zwischen Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung den Gesetzgebungsprozess prägen, und ob und inwiefern die Durchsetzung von Landesinteressen durch parteipolitische Motive seit 1949 vereitelt wurde. Unterdessen bei föderalen Konflikten (also im Gesetzgebungsprozess zwischen Bund und Ländern) parteipolitisch motivierte Interessenlagen keine Rollen spielen sollten, übertragen sich solche sehr wohl auf Sachkonflikte (O-Länder und Bundestagsopposition vs. R-Länder1, Bundesregierung und Bundestagsmehrheit). Die Schwierigkeit bei Sachkonflikten besteht darin, dass sie sich nicht eindeutig aus programmatischen oder taktischen Anliegen der Parteien, welche die Landesregierung stellen, noch aus reinen Landesinteressen deduzieren lassen. Eine Annahme, und die für diese Arbeit bedeutende, der Autoren war, dass die parteipolitischen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat ein „Grad der Durchsetzungsfähigkeit der Landesinteressen in Relation zu parteipolitischen Interessen sind.“2 Weiterhin sei die Durchsetzungsfähigkeit vom Grad der Mehrheit (relativ oder absolut) abhängig und würde dann gemindert, wenn das einzelne spezielle Landesinteresse quer zur Programmatik der Parteien, welche die jeweilige Landesregierung bilden, liegt.

Der Bundesrat als „Verfassungserbgut“ (Theodor Eschenburg) tagt im Rahmen von Plenarsitzungen, welchen zwei Wochen zuvor Sitzungen der vielzähligen Ausschüsse vorrangehen. So wie danach gefragt werden könnte ob der Bundesrat im Gesetzgebungsprozess nun eher mitwirkt oder blockiert, ob er sachlich oder machtpolitisch agiert, könnte auch gefragt werden, wo eigentlich entschieden wird. „In den Ausschüssen, die nicht öffentlich tagen? In den Landeskabinetten, die dienstags beraten, wie sie freitags abstimmen werden? Oder beim Abendessen mit der Kanzlerin, zu dem sich die Ministerpräsidenten von CDU und CSU am Abend vor der Bundesratssitzung treffen?“3

Dies sind alles denkbare Blickwinkel, welche auf dieses Bundesorgan gerichtet werden könnten. Die Frage danach, ob die Beratungen in den Landeskabinetten oder eher parteiinterne Gespräche (bspw. mit der Kanzlerin) für die letztliche Stimmabgabe ausschlaggebend und federführend sind ist ein schlauer Gedankengang, der in meine Betrachtungsweise mitaufgenommen werden kann, da er bereits eine Spannungsgerade zwischen Partei- und Länderinteressen aufzeigt. Ich werde den Fokus der Stunde auf die Diskrepanz zwischen den Interessen der Länder und den Interessen der Bundesparteien legen, wie an anderer Stelle noch ausreichend begründet wird. Wenn man sich bspw. überlegt, dass im Jahr 2010 Union und FDP ihren Blick auf die Landtagswahl in NRW richteten, da deren Ausgang mit einem resultierenden Paket von 6 Stimmen im Bundesrat darüber entschied, ob die Regierungsfraktion ihre Mehrheit im Bundesrat behalten oder verlieren würde, so stellt sich die Frage: Wieso blickt die Regierungsfraktion überhaupt dorthin, wenn der Bundesrat doch eigentlich die Interessen der Länder und nicht die der Parteien vertreten soll? Der Bundesrat, ein „Gesandtenkongress“, ohne jedwede Wahlkämpfe und Legislaturperiode, der aber dennoch von dem Ausgang anderer Wahlen abhängig ist.4

2 Didaktische Analyse

2.1 Lehrplan

Der Lehrplan des Leistungsfaches Sozialkunde setzt der Jahrgangsstufe 12 die Thematik der Politischen Ordnung als Vorgabe. Im Rahmen dieses Sachinhalts ist im ersten Halbjahr mit den Schüler und Schülerinnen (SuS) Der Politische Prozess im Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu thematisieren. Mithilfe dieser Inhalte soll es den SuS zielführend möglich werden politische Institutionen und Strukturen beschreiben zu können. Weiterhin soll im Rahmen dieser Überthematik eine Analyse der Prozesse zwischen und in den Bundesorganen und Institutionen vorgenommen werden. Eine wichtige Komponente für ein fundiertes Verständnis des parlamentarischen Regierungssystems Deutschlands stellt der Bundesrat dar. Dieser kann im Zuge des Politischen Entscheidens oder Grundlage und Probleme parlamentarischer Regierungsweise behandelt werden. Ersteres lässt eine Fokussierung der Kompetenzen, sowie formeller und informeller Einflussmöglichkeiten der Staatsorgane im politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess zu. Der zweite Punkt beschäftigt sich mit dem Prinzip Gewaltenteilung, sowie der sozialen Zusammensetzung der Bundesorgane.5

Die geplante Stunde befasst sich folglich mit einem der Bundesorgane, dem Bundesrat. Meines Erachtens ist die Behandlung des Bundesrates im Sozialkundeunterricht deshalb wichtig, da er ein auf Bundesebene zu verortendes Organ ist, dass aufgrund rechtlicher Vorgaben mit anderen Bundesorganen verflechtet ist, und zugleich eine Repräsentationsinstanz der Bundesländer darstellt. In ihn fließen viele Faktoren mit ein (bspw. Parteipolitik, Länderinteressen, der Gesetzgebungsprozess, Wahl der Richter, Sachpolitik, Möglichkeit der Blockade, und vieles mehr), welche üppigen Boden zur kritischen und politischen (Urteilsbildung) Auseinandersetzung liefern. Da ich mein Augenmerk auf das Spannungsfeld zwischen Partei- und Länderinteressen lege, würde ich die Stunde eher in der zweiten Unterthematik (Grundlage und Probleme parlamentarischer Regierungsweise) lokalisieren, weil die Zusammensetzung aufgrund parteipolitscher Mehrheitsverhältnisse, sowie die damit einhergehenden Probleme interessant für meine Stunde sind.

2.2 Einordung in die Unterrichtsreihe (Vorwissen)

Nach Detjen bedarf es den SuS einer Basis an politischem Wissen, welcher über das kategoriale Denken hinausreicht, da dieses Fundament an Wissen eine „kognitive Vorrausetzung“ für den Bürger darstellt, um sich an politischen Prozessen beteiligen zu können. Politik charakterisiert sich unter anderem durch seine schnellen Wechsel von Situationen und Zuständen. Fundierte grundlegende Kenntnisse erleichtern dem Bürger bzw. den SuS diese neuen Informationen zu deuten und zu verarbeiten. Daran lässt sich die wichtige Funktion des Vorwissens anknüpfen. Um nun neues Wissen (einer Unterrichtsstunde) verarbeiten und generieren zu können, muss als Anknüpfungsmaterial bereits Wissen vorhanden sein (und aktiviert werden) um „wissenserzeugendes Denken“ zu initiieren. Es wird ein Denkprozess angestoßen, welcher informationserweiternd wirkt. Detjen bezeichnet Vorwissen als Knotenpunkte inmitten eines mentalen Netzwerkes, an welchen die SuS neue Informationen aufhängen können.6

Innerhalb der bisherigen Unterrichtsreihe haben sich die SuS bereits mit dem Bundestag und der Bundesregierung auseinandergesetzt. Des Weiteren besitzen sie Vorwissen um die Funktionen von Parteien, das deutsche Wahlsystem und Kenntnisse um den Gesetzgebungsprozess (v.a. Vermittlungsausschuss). Mithilfe der Kenntnisse über Bundestag und Bundesregierung sollen sich die SuS sich darüber bewusst werden, welche Interessen diese in den Bundesrat einfließen lassen könnten (Durchsetzung von Gesetzen, Einfluss auf Gesetzestexte, etc.), um dann in der Stunde zu lernen wie dies ermöglicht wird (z.B. über die Parteien/ parteiinterne Gespräche). Auf Grundlage des Wissens um das Gesetzgebungsverfahren sind die SuS bereits soweit sensibilisiert, zu wissen, dass der Bundesrat zur Durchbringung von Gesetzen unumgänglich ist (Ein diesbezüglich zu starker Einblick in die Rolle des Bundesrates sollte eher weniger gegeben sein, um der Stunde noch nicht allzu viel vorwegzunehmen, da im Laufe der Bearbeitung des Problemziels solche Informationen mit tangiert werden). Durch das bereits thematisierte Wahlsystem der BRD haben die SuS eine Vorstellung von politischer Partizipation und Legitimation von Repräsentanten und des Regierens. Dieses Wissen können sie auch dazu nutzen, den Bundesrat von anderen Staatsorganen abzugrenzen (bspw. keine direkte Wahl, etc.)

Die zu planende Stunde greift die innere Zusammensetzung und die politische Praxis des Bundesrates auf, sodass es von Vorteil ist, wenn die SuS auf bereits erworbenes Wissen über die Interessen/Absichten und Funktionen von Bundestag und Bundesregierung, sowie der Parteien zurückgreifen können.

2.3 Kategoriale Analyse

Mithilfe des kategorialen Lernens soll ein Bildungsprozess initiiert werden. Die Bildung im Rahmen des Zusammentreffens mit der kulturellen Wirklichkeit vollzieht sich anhand zweier Ebenen. Die erste wird geprägt von Erfahrungen und Einsichten der Welt, während die zweite objektbezogene Eben sich mit der vorherigen subjektbezogenen mit verändert. Es bedarf also eines spezifischen unterrichtlichen Inhalts, an welchem das Allgemeine einer Sache abgeleitet werden kann. Aus dem konkreten Inhalt lässt sich das darin eingebettete Prinzipielle erschließen. Dieser Prozess kann nun mittels politischer Kategorien in der Sozialkunde unterstützt und vollzogen werden. Indem die SuS das Allgemeine begreifen, eigenen sie sich gleichzeitig Kategorien an.7 „Dies ist durchaus plausibel, denn Kategorien sind allgemeine Begriffe, mit deren Hilfe der Mensch Erfahrungen, Einsichten und Sinneswahrnehmungen ordnet.“8 Durch den Erwerb kategorialen Anwendens werden die SuS in die Lage versetzt, sich auch künftig Themen ähnlicher Struktur eigenverantwortlich zugänglich zu machen.

Von essentieller Wichtigkeit bleibt festzuhalten: Kategorien werden nicht einfach von außen an ein Thema/die Sache herangetragen, sondern sie werden durch einen Abstrahierungsprozess an den Inhalten gewonnen. Letztlich erlangen die SuS einen Überblick über die Komplexität des zu behandelnden Wirklichkeitsbereichs. Indem sie nun den konkreten Inhalt mit dem Strukturellen und Typischen des Politischen verbinden schaffen die Kategorien einen Zugang zum Politischen.9

Die Staatsorganisation und Demokratie der Bundesrepublik Deutschland wird vielseitig durch Formen der Aufteilung und Bändigung von Macht, sowie einer vertikalen und horizontalen Gewaltenverschränkung geprägt. Aufgrund der umfangreichen Vernetzung von Bund und Ländern existieren in Deutschland zahlreiche diffizile Muster der Konfliktreglung. Weiterhin ist die BRD in der internationalen Politik stark integriert und „Brechungen des demokratischen Prinzips“ ergeben sich unter anderem aus dessen föderalem Charakter.

Folglich wird Deutschlands oftmals als „halbsouveräner Staat“ tituliert. Der Handlungsfreiraum der Exekutive wird hierbei durch das Vorhandensein vieler Mitregenten und Vetospieler geformt und eingeschränkt. Eine solche Instanz des Staatsorgans mit gewisser machtpolitischer Geltung stellt der Bundesrat dar. Durch den Bundesrat wird den Bundesländern die Möglichkeit zu Teil, ihre Interessen und Anliegen auf Bundesebene zu vertreten. Schmidt umschreibt diesen bürokratischen Rat aus Beauftragten der exekutiven Landesregierungen als ein „Verfassungsorgan sui generis“. Das Handeln der Vertreter der Landesregierungen, welche nicht gewählt sind, ist im Bundesrat durch deren imperatives Mandat gerahmt, denn die Stimmen eines Landes können im Bundesrat ausschließlich einheitlich eingebracht werden, wodurch eine gewisse Bindung an inhaltliche Vorgaben abzuleiten ist.10 Somit haben die Regierungsvertreter nach Kabinettsanweisungen (ihrer Landesregierungen) abzustimmen. Die Stimmen eines Bundeslandes werden (i. d. R.) als ungültig erklärt, wenn die Abgabe der Stimmen uneinheitlich vollzogen wird (Dies ist in der Verfassung allerdings nicht klar geregelt). Die Mitglieder des Bundesrates können durch die jeweilig dahinter stehenden Länder bestellt und wieder abberufen werden. Der Bundesrat, als „Repräsentant des föderalen Prinzips“, ist an der Gesetzgebung, Verordnungen und der Verwaltung des Bundes beteiligt. Darüber hinaus wählt er die Hälfte der Bundesverfassungsrichter und kann das Bundesverfassungsgericht sogar anrufen11, was Rudzio als eine „bundesstaatliche Modifikation des parlamentarischen Regierungssystems“12 bezeichnet. Die Stimmanzahl der Länder ist an deren Bevölkerungsgröße gekoppelt, wobei ein Mindestmaß von drei Stimmen zugesichert ist. Jedoch besteht kein proportionales Verhältnis zwischen Stimmenanzahl und Einwohnerzahl, sondern im Zuge der „Stimmenspreizung“ wurden die bevölkerungsstarken Bundesländer stimmanteilig begünstigt und Abstufungen von drei, vier, fünf und sechs Stimmen je nach Bevölkerungszahlen über einer bestimmten Millionengrenze vorgenommen.13

Die politische Klasse der Bundesrepublik stellt sich überwiegend aus den politischen Parteien zusammen. Den Parteien kommt im deutschen Staate eine bedeutungsvolle Stellung zu, wodurch es auch wichtig wird, sich der parteipolitischen Verteilung der Bundesratsstimmen anzunehmen, wenn der Bundesrat in seiner politischen Realität verstanden werden soll. Die parteipolitischen Mehrheiten im Bundesrat und Bundestag divergierten in der Geschichte Deutschlands nach 1949 des Öfteren. Dem Akt der Konsensfindung zwischen beiden Staatsorganen bedürfte es rein theoretisch der Überwindung parteipolitischer Diskrepanzen, finanzieller Verschiedenheiten der Länder und des Länder-Wettstreites um Prestige.14 Die unterschiedliche Anzahl der Stimmen der Länder und die verschieden zusammengefügten Koalitionen der Landesregierungen (denn die einzelnen Regierungen der Länder besitzen unterschiedliche parteipolitische Zusammensetzungen)15 lassen die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat oft unüberschaubar erscheinen. Die bezeichnenden Interessen der Länder müssen nun nicht immer mit den Interessen der Parteien auf Bundesebene übereinstimmen.16 Kann gleichwohl von einer „Parteipolitisierung“ des Bundesrates die Rede sein, wenn man überlegt, dass bereits in der Vergangenheit Oppositionsparteien ihre Stimmenmehrheit im Bundesrat dazu nutzten um Gesetze nach Interesse ihrer Bundesparteien zu verändern? (bspw. Regierung Schmidt/Genscher). Wissenschaftliche Diskussionen befassen sich mit der Frage, ob die Landesregierungen die Abgabe ihrer Stimmen im Bundesrat nur im Rahmen ihrer Landesinteressen oder auch im parteipolitischen Kontext begründen dürfen.17 Ein beispielhaftes Ergebnis der Analysen ist das Fazit: "Während der Bundesrat Länderinteressen vertreten und sich seine Vetomacht auf Fragen, die den Kernbereich der Länderinteressen berühren, beschränken soll, vertritt er zumindest in wichtigen Sachfragen regelmäßig Parteiinteressen".18

Ergo sind als Akteure zunächst die 16 Ministerpräsidenten, gesandt von den Landesregierungen, zu nennen, von welchen einer durch einen formellen Akt zum Bundesratspräsidenten für ein Jahr gewählt wird. Differenzieren lassen sich die Ministerpräsidenten nun in Mitglieder der Parteien, welche die Bundesregierung stellen und Mitglieder der Oppositionsparteien. Die Rolle der Landesregierungen muss an dieser Stelle ebenso thematisiert und differenziert werden: R-Länder werden von Landesregierungen geführt, die ausschließlich aus Parteien zusammengesetzt sind, welche die Bundesregierung stellen. O-Länder sind dagegen Länder, deren Landesregierungen nur aus Parteien der Opposition des Bundestags bestehen. M-Länder werden von Parteien regiert, welche sich sowohl in der Bundesregierung, als auch Opposition befinden, oder von denen ein Koalitionspartner nicht im Bundestag vertreten ist. Die Stellung des Bundesratsmitglieds kann unter den Blickwinkeln des Fachministers und Chefs einer Verwaltung (Teilhabe an sachlichen Angelegenheiten seiner Behörde), des Regierungsmitglieds (Verpflichtung an die spezifischen Interessen seines Bundeslandes bzw. Kabinettsanordnungen), des Parteienmitglieds (Treue gegenüber Regierungs- oder Oppositionsfraktion), und letztlich des Bundesratsmitglieds (Partizipation an den Kompetenzen eines Bundesorgans) erörtert werden. Letztere Betrachtungsweise nimmt sich des Bundesrates als Bundesorgan an, welches nicht lediglich die Interessen der Länder im Bund vertritt, sondern in eigener Weise Begehren der Länder mit berücksichtigt.19 Weiterhin stellen einflussnehmende Akteure die Bundesregierung bzw. Regierungsfraktion, sowie die Opposition im Bundestag dar. Im weiteren Sinne kann auch die Bevölkerung/ Öffentlichkeit als Akteur gehandelt werden.

Das Grundgesetz sichert dem Bundesrat drei Aufgabenbereiche zu, indem er zum einen administrative Aspekte in die Willensbildung des Bundes importieren kann und zum anderen den Föderalismus vor einer „Aushöhlung“ durch die Bundesregierung schützt. Als dritte Aufgabe verrichtet er prinzipielle Funktionen einer zweiten Kammer. Über seine wichtige Daseinsfunktion und Sinnhaftigkeit hinaus, nämlich Länderinteressen zu schützen, besitzt er politisches Mitwirkungsrecht (Initiativ- und Einspruchsrecht, Eintreten eines Notstandsparlaments, Rolle als Reservegesetzgeber).20 Die Kategorie des Rechts umfasst im Falle des Bundesrates die Art. 50-53 des Grundgesetzes. Art. 50 GG beschreibt die zentrale Aufgabe des Bundesrates. Von seiner Struktur her ist der Bundesrat zugegebenermaßen kein Parlament, auch wenn er bei der Gesetzgebung eine parlamentarische Funktion innehat. Funktional gesehen besitzt der Bundesrat die Ermächtigungen einer zweiten Parlamentskammer, ist jedoch von seinem imperativen Mandat abhängig. In diesem Kontext regelt Art. 51 GG Zusammensetzung, Stimmgewicht und Stimmabgabe im Bundesrat. Als nun tagende Versammlung von Mitgliedern der Landesregierungen kann er als „strukturelles Exekutivorgan“ die Kompetenzen eines gesetzgebenden Apparates auf Bundesebene ausführen. Art. 53 GG regelt das Zusammenwirken von Bundesrat und Bundesregierung. Während Regierungsmitglieder an Bundesrats- und Ausschusssitzungen teilnehmen können, ist der Bundesrat seinerseits über die Führung der Geschäfte der Bundesregierung zu unterrichten. Korte leitet hierbei ein Dreiecksverhältnis von Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag ab, sodass eine Vielfalt differierender Mehrheiten, Interessenkoalitionen, Abhängigkeiten und Wahlverfahren zu verorten ist.21 Die Möglichkeiten der Beteiligung des Bundesrates an der Gesetzgebung (z.B. Initiativrecht) sind zur Beantwortung der Leitfrage (=Problemziel) in ihrer Gänze nicht notwendig zu erörtern. Erwähnenswert seien jedoch die Zustimmungsgesetze (Art. 77 II & 78 GG). Hier regelt das Grundgesetz, wann die Zustimmung des Bundesrates für ein Gesetz erforderlich ist. Damit das Bundesgesetz Inkrafttreten kann bedarf es der Zustimmung des Bundesrates (mit der Mehrheit seiner Stimmen). Insbesondere Anliegen im Bereich der Länderfinanzen, der Länderverwaltung von Bundesrecht und Verfassungsänderungen zählen zu den zustimmungspflichtigen Gesetzen. Inzwischen ist die Mehrheit an Gesetzesinitiativen zustimmungspflichtig.22 Je nach Mehrheitsverhältnissen im Bundesrat wird klar, dass Regierungsfraktion und Opposition mal mehr oder weniger an die Landesregierungen herantreten (im Hinblick auf die Zustimmung für Gesetze). Hier könnte auch wieder an die Frage von Blockade oder Mitwirkung angeknüpft werden.

Dem Bundesrat, welcher primär die Interessen der Länder in die Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes, sowie Angelegenheiten der EU einbringen sollte, obliegt weiterhin die Aufgabe, Bundes- und Länderinteressen weitgehend in Einklang zu bringen, folglich er nicht bloß ein gemeinschaftliches Organ der Länder darstellt. Bei der Artikulierung ihrer Interessen müssen die Länder folglich die Anliegen des Bundes mitberücksichtigen.

[...]


1 Zur Erklärung der Ländertypen „O-Länder, R-Länder und M-Länder“ vergleiche Kapitel 2.3

2 Leunig, Sven/Träger, Hendrik: Fazit: Parteipolitik und Landesinteressen im Bundesrat, in: Leunig, Sven/Träger, Hendrik: Parteipolitik und Landesinteressen: Der deutsche Bundesrat 1949 - 2009, Berlin 2012, S. 289

3 Krupa, Matthias: Geklatscht wird nicht (30.04.2010), http://www.zeit.de/2010/18/Bundesrat (aufgerufen am 25.07.2013)

4 Vgl. ebd.

5 Vgl. Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz: Lehrplananpassung. Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld, RLP 2011, S.91/104-111

6 Vgl. Detjen, Joachim: Politische Bildung: Geschichte und Gegenwart in Deutschland, München 2007, S. 209 4

7 Vgl. Detjen, Politische Bildung: Geschichte und Gegenwart in Deutschland, S. 294- 295

8 Ebd., S. 295

9 Vgl. ebd.

10 Vgl. Schmidt, Manfred G.: Das politische System Deutschlands, München 2007, S. 41 & 198 5

11 Vgl. Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 2003, S. 319-321

12 Ebd., S. 320

13 Vgl. ebd., S. 321

14 Vgl. Schmidt, Das politische System Deutschlands, S. 199-201

15 Vgl. Korte, Karl-Rudolf/Fröhlich, Manual: Politik und Regieren in Deutschland (3. Aufl.), Paderborn 2004, S. 67

16 Vgl. Handelsblatt Online: Stichwort Bundesrat (22.03.2002), http://www.handelsblatt.com/archiv/vertretung- der-laender-stichwort-bundesrat/2152126.html (aufgerufen am 01.08.2013)

17 Vgl. Leunig, Sven: Länder- versus Parteiinteressen im Bundesrat - Realer Dualismus oder fiktive Differenzierung? (30.11.2004), http://www.bpb.de/apuz/27912/laender-versus-parteiinteressen-im-bundesrat- realer-dualismus-oder-fiktive-differenzierung?p=all (aufgerufen am 01.07.2013)

18 Ebd.

19 Vgl. Hesse, Joachim Jens/Ellwein, Thomas: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland (7. Aufl.), Opladen 1992, S. 288-289

20 Vgl. Rudzio, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, S. 323-324

21 Vgl. Korte/Fröhlich, Politik und Regieren in Deutschland, S. 65-66

22 Vgl. Heun, Werner: Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen 2012, S. 83-84 8

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Fachdidaktische Analyse am Beispiel des Bundesrates
Untertitel
Ein Unterrichtsentwurf
Hochschule
Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
Autor
Jahr
2013
Seiten
34
Katalognummer
V278783
ISBN (eBook)
9783656744498
ISBN (Buch)
9783656744481
Dateigröße
785 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bundesrat, Unterrichtsentwurf, didaktische analyse, Urteilsbildung, methodische analyse, Einstieg, tafelbild
Arbeit zitieren
Jan Wetterauer (Autor:in), 2013, Fachdidaktische Analyse am Beispiel des Bundesrates, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278783

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Fachdidaktische Analyse am Beispiel des Bundesrates



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden