Der Wettbewerb europäischer Gesellschaftsformen


Akademische Arbeit, 2007

34 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Wettbewerb der (europäischen) Gesellschaftsformen

1 Allgemeine Situation

2 Überblick über Konkurrenzgesellschaften
2.1 Die französische SARL
2.2 Die spanische „Blitz-GmbH“
2.3 Die niederländische BV
2.4 USA-Gesellschaften
2.5 Zwischenbetrachtung

3 Konkurrenz für die deutsche GmbH – Die englische Limited
3.1 Historischer Hintergrund
3.2 Aktuelle Bedrohung und Akzeptanz der Limited in Deutschland
3.3 Grundmerkmale und Verfassung der Limited
3.4 Nachteile und Risiken
3.5 Die Reform des Companies Act und die Zukunft der Limited

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Vorschläge zur Reform sind so alt wie das GmbH-Gesetz selbst.[1] Die GmbH wurde als künstliches Gebilde geschaffen[2] und hat mehr als 110 Jahre seit ihrer Einführung mit ihren wesentlichen Eigenschaften unverändert überstanden, wenngleich die Welt und die wirtschaftlichen Bedingungen einem extremen Wandel – zwei Weltkriege, Währungszusammenbrüche, unterschiedliche Wirtschaftssysteme – unterworfen waren.

Ausgangspunkt für die Einführung 1892 war der Bedarf an einer neuen Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie sollte einerseits eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter nach außen wie bei der Kapitalgesellschaft bieten[3], andererseits aber auch so flexibel sein wie die Personengesellschaften. Zunächst als „Mittelstellung“ zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften bezeichnet, wurde sie schließlich zu einer unabhängigen und selbstständigen Gesellschaftsform.

Diese in relativ kurzer Zeit geschaffene Kunstform verdankt ihren Erfolg letztlich der Anwendungsvielseitigkeit. Sie kann an alle Veränderungen in ihrer Umwelt angepasst und durch zulässige Abwandlung an der Schaffung neuer Unternehmensformen beteiligt sein (z.B. GmbH & Co. KG, Einpersonen-GmbH, atypisch stille Gesellschaft). Wenngleich ihre Einführung damals als „Schuß ins Blaue“[4] bezeichnet wurde, so zeigt sich mit der heutigen Verbreitung, dass sie sich bisher durchaus behaupten konnte und zu unserem wichtigsten Exportartikel des Rechts geworden ist.[5]

Wettbewerb der (europäischen) Gesellschaftsformen

1 Allgemeine Situation

Die einzelnen GmbH-Gesellschaftsformen der Mitgliedsstaaten unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich des einzuzahlenden Mindestkapitals und dem damit ggf. verbundenen (teilweisen) Wegfall der Prüfungen der Kapitalaufbringung. Auch die weiteren Gründungsformalien sind unterschiedlich, so dass bereits auch die einfache Schriftform ausreichend sowie die Gründung anhand einer Standardsatzung möglich ist oder keine zusätzlichen Kammer- oder Behördengenehmigungen vorgelegt werden müssen. Häufig sind Normendichte und Rechtsprechungsregeln nicht so umfangreich und undurchschaubar wie im deutschen Gesellschaftsrecht, was die Wahl der Rechtsform für Unternehmer nicht unwesentlich beeinflussen dürfte.

Gegen einen Wettbewerb ist an sich nichts einzuwenden, wenn sich die „besten“ Formen nach dem darwinistischen Prinzip „survival of the fittest“ durchsetzen. Allerdings entstehen hierbei für die (deutsche) Juristenwelt nicht unerhebliche Schwierigkeiten. So verbleiben Problemfragen, die es allein im deutschen Gesellschaftsrecht beispielsweise für Insolvenzhaftung, Minderheitenschutz und Umfang der Geschäftsführerhaftung gibt, die künftig nicht nur auf an sich bekannte Konstruktionen beschränkt sind, sondern durch ausländische Formen erweitert oder gar ersetzt werden. Deutsche Gerichte und Juristen sehen sich mit vielen ausländischen Gesellschaftsformen konfrontiert, denen viele schon sprachlich nicht gewachsen sind. Eine ausreichende Rechtfertigung für eine ablehnende Haltung gegenüber der „Marktöffnung“ kann darin sicher nicht gesehen werden, eine sehr starke Belastung oder Überlastung des deutschen Rechtsapparates wird sich jedoch nicht vermeiden lassen.

Das Problem besteht selbst schon dann, wenn zunächst nur ein Wettbewerb mit den fünf englischsprachigen Gesellschaftsformen in Betracht kommt.[6] Dennoch steht es aber auch anderen EU-Staaten jederzeit offen, ihre eigenen Gesellschaftsformen so zu gestalten, dass sie ohne Probleme für Ausländer, beispielsweise durch Bereitstellung Übersetzungen und anderen Angeboten im Internet, zur schnellen Unternehmensgründung in Standardverfahren attraktiver nutzbar sind. Zudem können diese noch mit zusätzlichen Anreizen wie geringerer Kapitalaufbringung, schnellster Online-Eintragung und sehr geringen Kosten kombiniert sein.

Wer bei einer Auswahl aus insgesamt über 80 vergleichbaren Gesellschaftsformen[7] bestehen will, muss ausländischen Rechtsformen neue und/oder attraktivere Produkte entgegenstellen, so wie es das bereits einige andere Staaten, erwähnt seien hier Frankreich oder Spanien, mit deutlich niedrigeren Voraussetzungen beispielsweise durch Einführung einer Mini-GmbH gemacht haben.[8]

2 Überblick über Konkurrenzgesellschaften

In den vergangenen Jahren haben sich aufgrund der europäischen Entwicklung verstärkt Aktivitäten der einzelnen Gesetzgeber gezeigt. So wurden bei börsennotierten Gesellschaften hauptsächlich auf dem Gebiet der Corporate Governance Änderungen vorgenommen[9], wohingegen bei geschlossenen Gesellschaften Reformen im Bereich des Mindestkapitals sowie der Gründungsformalitäten in den Fokus der Gesetzgeber gerückt sind. Ein einheitliches Bild zeichnet sich dabei jedoch nicht ab, so gibt es in Großbritannien kein Mindestkapital, in Frankreich wurde es bereits zum 1. Januar 2004 „abgeschafft“ und in Österreich beträgt es nach wie vor EUR35.000.

Aktuelle Reformen sind in den meisten anderen EU-Staaten in Planung oder schon in Kraft getreten. Im Folgenden sollen daher die interessantesten Rechtsformen mit ihren Wesensmerkmalen unter Berücksichtigung dieser Änderungen kurz dargestellt werden.

2.1 Die französische SARL

Das französische Pendant zur deutschen GmbH ist die „Société à resposabilité limitée“ (SARL)[10], die 1925 nach deren Vorbild in Frankreich eingeführt wurde und das französische Recht dem deutschen damit grundsätzlich weitaus näher bringt als dem angelsächsischen.[11] Sie ist die am häufigsten vertretene Gesellschaftsform, welche hauptsächlich bei kleinen aber auch mittleren Unternehmen beliebt ist.[12] Dies hängt nicht zuletzt von der Beschränkung der Gesellschafterzahl auf mindestens einen bis maximal jedoch 100 (früher 50) Gesellschaftern ab. Bei Verstößen dagegen droht hier die Zwangsliquidation, sofern sie bei Überschreitung der Zahl nicht zeitnah in eine „Société Anonyme“ (SA) umgewandelt wird.[13]

Ausgelöst durch die rückläufige Zahl der SARL-Gründungen hat Frankreich bereits im August 2003 eine grundlegende Reform des Gesellschaftsrechts mit dem „Gesetz zur Förderung unternehmerischer Initiative“[14] auf den Weg gebracht. Dabei wird versucht durch verschiedene Maßnahmen die Gründungsaktivitäten der kleinen und mittlere französischen Unternehmer auf die heimische SARL, nicht jedoch vorrangig das Interesse ausländischer Unternehmer auf das französische Gesellschaftsrecht zu lenken.[15]

Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise die Abschaffung des Mindestkapitals[16], welches vorher EUR7.500 betragen hatte. Die Gründungsformalitäten wurden nicht zuletzt durch die Ermöglichung der elektronischen Registeranmeldung über das Internet reduziert und die Dauer durch die Einführung eines Anmeldezertifikats („Rècèpice de Création d’Entreprise“), durch welches die SARL bereits mit der Ausstellung innerhalb von 24 Stunden als Vorgesellschaft zu existieren beginnt, stark verkürzt.[17] Zudem ist bei der Gründung einer SARL im Gegensatz zur deutschen GmbH keine notarielle Mitwirkung erforderlich, da dies durch einfachen privatschriftlichen Vertrag möglich ist.[18]

Durch die französischen Ambitionen zur Reform des Gesellschaftsrechts ist damit bereits eine Unternehmensform entstanden, die schon jetzt viele der Ansätze des Referentenentwurfs des MoMiG umgesetzt hat und somit eine ernstzunehmende Alternative zur aktuellen und künftigen deutschen GmbH hinsichtlich größerer Flexibilität bei der Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie des geringeren Kostenaufwandes bietet.[19] Allerdings genießt die französische SARL im Ergebnis trotz der Reformen mangels Unterbilanz- und Geschäftsführerhaftung beim Gläubigerschutz nicht den besten Ruf.Der erhoffe Boom an Unternehmensneugründungen ist jedenfalls bislang ausgeblieben.[20]

Eine weitere kleine alternative Gesellschaftsform ist die „Société par actions simplifiée“ (SAS), die 1994 als äußerst flexible Gesellschaftsform für Joint Ventures eingeführt wurde und seit 1999 auch als Einmanngesellschaft gegründet werden kann. Sie enthält Merkmale einer GmbH und einer AG, ist aber keiner der beiden direkt zuordenbar.[21] In der Praxis konnte sie sich vor allem bei der Gründung von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen sowie für Holdinggesellschaften durchsetzen. Hinzu kommt die Möglichkeit, sie SAS ertragssteuerlich wie eine Personengesellschaft behandeln zu lassen.[22] Trotz ihrer Flexibilität und einfachen Organisationsstruktur besteht ihr großer Nachteil in der Verpflichtung, ein Mindestkapital von EUR37.000 aufzubringen und damit für KMU nicht interessant ist.[23]

2.2 Die spanische „Blitz-GmbH“

Fast zeitgleich mit der französischen Reform sind auch wesentliche Änderungen im spanischen Gesellschaftsrecht vorgenommen worden. Allerdings wurde dort neben der bestehenden „Sociedad de Responsabilidad Limitada“ (SRL)[24] eine neue Form eingeführt, welche sich hinsichtlich Mindestkapital, Größenbeschränkungen und Gründungsformalitäten mit dem Ziel einer möglichst einfachen und schnellen Gründung unterscheidet – die „Sociedad Limitada Nueva Empresa“ (SLNE).

Die SLNE soll künftig im Idealfall binnen 48 Stunden errichtet werden können (als sogenannte „Blitz-GmbH“).[25] Das soll zum einem durch die Verwendung einer Muster­satzung erreicht werden, die nach Beurkundung durch einen Notar innerhalb von 24 Stunden an das Handelsregister weiterzuleiten ist, welches wiederum innerhalb weiterer 24 Stunden die Eintragung vorzunehmen hat.

Die Zielgruppe der SLNE sind eher kleine Unternehmen, weshalb sie nur von bis zu fünf Gesellschaftern gegründet werden kann, die nur natürliche Personen und bisher an keiner anderen SLNE beteiligt sein dürfen.[26] Sie haben das Mindestkapital von EUR3.012 – begrenzt auf maximal EUR120.202 – sofort bar einzuzahlen.[27] Ein Geschäftsführer darf nur aus dem Kreis der (Gründungs-)Gesellschafter bestimmt werden und der recht weit gefasste und flexibel zulässige Gesellschaftszweck darf nicht überwiegend der Vermögens- oder Immobilienverwaltung dienen.[28] Die streng personalistische Eigenschaft der SLNE zeigt sich durch strenge Firmierungsvorschriften und dem bereits erwähnten Verbot der Beteiligung juristischer Personen.[29]

Aufgrund der angesprochenen Beschränkungen und unflexiblen Gestaltungsmöglichkeiten des Innenverhältnisses durch die fixierte Standardsatzung, wurde die SLNE von der Wirtschaft kaum angenommen und ist insbesondere als Tochter- oder Konzernunternehmen für große (ausländische) Unternehmen ungeeignet.[30] Es ist es daher fraglich, ob diese GmbH-Form tatsächlich für den europäischen Wettbewerb der Gesellschaftsformen geeignet ist. Vor dem Hintergrund, dass dies vom spanischen Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, sondern nur als Maßnahme zur Förderung KMU (in Spanien) gedacht war[31], kann die These, Spanien habe damit auf den „eröffneten Wettbewerb“ reagiert, nicht aufrecht erhalten werden.[32]

2.3 Die niederländische BV

Im niederländischen Recht der „Besloten Vennootschap met Beperkte Aansprakelijkheid“ (BV)[33] fand im Gegensatz zu den vorangegangenen Ländern noch keine tiefergehende Reform statt. Sie ist ebenfalls für KMU gedacht und hat nach ihrer Einführung, insbesondere durch Umwandlung einer NV („Naamloze Vennootschap“[34] ) in eine BV, für einen Ansturm auf die lange erwarte neue Gesellschaftsform gesorgt und sie seitdem zur beliebtesten in den Niederlanden gemacht.[35] Sie entspricht im weitesten der NV, jedoch muss zur Gründung einer BV in der Satzung eine Sperrklausel enthalten sein, die die Anteilsübertragung einschränkt und sie somit nicht zu einer Publikumsgesellschaft macht.

In der Gründungsphase ist der Aufwand mit dem einer deutschen GmbH durchaus vergleichbar schwerfällig und kostspielig.[36] Kernpunkt der Gesellschaftsgründung ist die Beteiligung eines Notars, der die Satzung beurkundet und die Anmeldung zum Handelsregister erledigt. Die Gesellschaft entsteht bereits mit Beurkundung der Gründungsurkunde nebst Statuten durch den Notar[37], wobei von ihm im Vorfeld vom Justizministerium eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der künftigen Gesellschafter eingeholt werden muss.[38] Die komplette Prüfungs- und Kontrollpflicht im Rahmen einer BV-Gründung liegt also beim Notar. Bis zum Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann die Gesellschaft bereits als BV i.o. (in oprichting – in Gründung) ins Handelsregister eingetragen werden, haftet dann allerdings nach den Regeln einer offenen Handelsgesellschaft.[39]

Mit dem Aufbringen von 20% des gezeichneten Kapitals, welches mindestens EUR18.000 betragen muss, durch Bar- oder Sacheinlage, der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und gegebenenfalls der Übernahmeerklärung der Verpflichtungen der BV i.o. entsteht die Gesellschaft als solche mit voller Haftungsbeschränkung. Insgesamt beträgt die Gründungsdauer etwa 2 bis 10 Wochen.[40]

Der Vorteil dieser sehr starken staatlichen Kontrolle im Gründungsstadium besteht darin, dass die BV im Weiteren sehr einfach und praktisch ohne staatliche Eingriffe existieren kann.[41] So besteht in den Niederlanden kein dem deutschen Recht vergleichbar kompliziertes Eigenkapitalersatzrecht und relativ überschaubare und eindeutige Regelungen für die Geschäftsführerhaftung. Gläubigerschutz wird zum einen durch eine strenge Vorgründungshaftung und über eine Deliktshaftung für überwiegend vorsätzliche Pflichtverletzungen gewährleistet.[42]

Letztlich lässt sich aufgrund der Ähnlichkeit zur deutschen GmbH nicht uneingeschränkt zwingend die Vorteilhaftigkeit der BV herleiten, da ein positiver geschäftlicher Nutzen bei einer in Deutschland tätigen Gesellschaft aufgrund des Gründungsaufwands, der teils höheren Kosten sowie etwaiger Sprachbarrieren nicht zwingend vorhanden ist.[43]

Mit dem Projekt „Die flexible BV“[44] haben auch die Niederlande erste Schritte für eine Reform des Gesellschaftsrechts eingeleitet, in der die Kapitalaufbringungsregeln vereinfacht und das strenges Kapitalschutzrecht unter einer tiefergehenden Überprüfung unterzogen werden soll.

2.4 USA-Gesellschaften

Neben den Gesellschaftsformen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten stehen einem Unternehmer in Deutschland aufgrund des Freundschaftsvertrages zwischen Deutschland und den USA[45] auch deren einzelstaatlichen Gesellschaftsformen zur Verfügung.[46]

Da man sich in der aktuellen Diskussion um die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH bisweilen nur mit europäischen GmbH-Pendants befasst und sie trotz ihrer Zweckmäßigkeit als GmbH-Ersatz in Deutschland bislang ohnehin keine nennenswerte Rolle als Gesellschaftsform gespielt hat, soll hier keine tiefere Detaildarstellung erfolgen.

Ähnlich der aktuellen Entwicklung in Europa besteht in den USA bereits ein Konkurrenzkampf zwischen den Gesellschaftsrechtsordnungen der einzelnen Bundesstaaten. Im Laufe der Entwicklung konnten sich hier nur drei Systeme behaupten. So haben in den USA im wesentlichen nur die Bundesstaaten New York, Kalifornien und allen voran Delaware mit ihren Varianten den größten Erfolg, wohingegen die Rechtsordnungen der anderen Bundesstaaten nur noch für kleinere Unternehmen regionale Bedeutung haben.[47]

Daher bietet die Delaware Corporation eine Alternative zur GmbH, auch wenn sie dem Wesen nach eher einer deutschen Aktiengesellschaft entspricht, sofern ein Geschäftsbezug zu den USA gegeben ist. Sie kann bereits innerhalb weniger Stunden unter geringem Kostenaufwand gegründet werden. Neben einem klar definierten Gesellschaftsrecht besteht die Möglichkeit des satzungsgemäßen Haftungsausschlusses für den Geschäftsführer.[48]

Seit langem bestand in einigen Rechtsordnungen von Bundesstaaten der USA die Form der limited liability company (LLC), die sich in ihren Grundmerkmalen an der deutschen GmbH orientiert, aber nicht besonders normiert wurde, sondern eher eine faktische Unterart der regulären corporation dargestellt hat.[49] Die Entscheidung der US-Steuer­behör­den, diese Gesellschaftsform auf Wunsch auch als Personengesellschaft zu veranlagen, führt seit 1996 zu einer rasanten Verbreitung in den gesamten USA, wobei sie sich inzwischen mehr dem liberalen Modell der englischen Limited angenähert hat als der kontinentaleuropäischen GmbH. Die Gesellschaft kann in personalistischer oder kapitalistischer Verfassung einfach auf Antrag ohne Stamm- und Mindestkapital gegründet werden und unterliegt auch im Übrigen nur wenigen Formalien.[50]

2.5 Zwischenbetrachtung

Die Konkurrenz durch ausländische Gesellschaften für die deutsche GmbH ist durchaus gegeben. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die Wahl einer ausländischen Rechtsform nicht zwingend so viele Vorteile bietet, wie auf den ersten Blick angenommen.[51] Vielfach sind die ausländischen Gesellschaftsformen nicht in allen Punkten vorteilhaft, so dass sich meist bestehende Vorzüge durch andere Nachteile wieder relativieren. Daher sind teilweise schnellere Gründungsverfahren durch Einschränkungen der Flexibilität bei der Satzungsgestaltung (Spanien) ebenso uninteressant für Unternehmensgründer wie geringere Kapitalaufbringungsverpflichtungen, die mit hohen Anforderungen an Gründungsformalien verbunden sind (Niederlande). Im Ergebnis hat sich bei den bereits im Ausland vorgenommenen Reformen und Deregulierungsversuchen gezeigt, dass die erhofften Verbesserungen ausgeblieben sind und dem Ansehen der „alten“ Gesellschaftsform geschadet haben (Frankreich).

[...]


[1] Centrale-Handbuch, Rn.2.

[2] Happ, ZHR 169 (2005), 7, 14.

[3] Zum Zeitpunkt der Einführung der GmbH gab es nur die Aktiengesellschaft als Möglichkeit zur wirtschaftlichen Betätigung mit einer Haftungsbeschränkung.

[4] Ring, S.359; wohl eher von Förtsch, Kommentar S.7.

[5] Lutter in: FS GmbHG, S.49.

[6] Rüntz, S.4.

[7] Allein 28 aus Europa (EU) sowie neue Formen aus Rumänien und Bulgarien seit ihrem EU-Beitritt zum 1. Januar 2007 und mindestens 50 Rechtsformen aus den einzelnen Bundesstaaten der USA (hierzu Punkt2.4).

[8] Gehb/Drange/Heckelmann, NZG 2006, 88f.; Vgl. hierzu die Reformen der SARL und Einführung der SAS in Frankreich (Punkt2.1) und die neue SLNE in Spanien (Punkt2.2).

[9] In Deutschland wurden diese z.B. durch das UMAG vom 22. September 2005 (BGBl. I 2005, S.2802) umgesetzt.

[10] Rechtsgrundlage bildet der „Code Civil“, besondere Regelungen des „Code de Commerce“ sowie weitere Einzelgesetze, wobei seit 2000 viele Regelungen im „Code de Commerce“ zusammengefasst wurden (Mellert/Verfürth, II, Rn.89).

[11] Mellert/Verfürth, II, Rn.88.

[12] Nach Mellert/Verfürth, II, Fn.355; Fritz, S.101, II. Allgemeines.

[13] Eine Einpersonen-SARL wird dann als „Entreprise Unipersonelle à Responsabilité Limitée“ (EURL) bezeichnet.

[14] „Loi pour l’initiative économique“, LIE, n° 2003-721 vom 1. August 2003, Journal Officiel n° 179 vom 5. August 2003, S.13449.

[15] M.W.n. Kieninger, S.17, Fn.54.

[16] Das Mindestkapital wurde zwar abgeschafft, da aber mindestens ein Geschäftsanteil übernommen werden muss, wird es häufig mit EUR1 angegeben (Mellert/Verfürth, III, Rn.2, ebenso falsch: Recq/Hoffmann, GmbHR 2004, 1070, 1071) und sie deshalb auch als „SARL à un Euro – Ein-Euro-GmbH“ bezeichnet (Wachter, GmbHR 2005, 717, 719); tatsächlich kann es aber auch nur 1 Cent betragen.

[17] Die Gründungsdauer beträgt in der Regel zwei Wochen (bis zu sechs Wochen – Recq/Hoffmann, GmbHR 2004, 1070, 1073), wobei die Vorgesellschaft aber bereits rechtsfähig ist (Mellert, BB 2006, 8, 10); Lutter, GmbHR 2005, 1, 3.

[18] Vgl. Art.223-6 Code de Commerce und §2 Abs.1 S.1 GmbHG; Recq/Hoffmann, GmbHR 2004, 1070, 1072.

[19] Recq/Hoffmann, GmbHR 2004, 1070, 1077.

[20] Wachter, GmbHR 2005, 717, 719; Müller/Müller, GmbHR 2005, 583, 586.

[21] Mellert/Verfürth, II, Rnn.88, 105, 117; Helms, GmbHR 1999, 1078.

[22] Helms, GmbHR 1999, 1078.

[23] Mellert/Verführt, II, Rn.105.

[24] Eine umfassende und dringend erforderliche Reform der „alten“ Form fand erst 1995 statt („Ley sorbre Régimen Juridico de las Sociedades de Responsabilidad Limitada“ vom 24. März 1995); Ausführlicher Überblick zur SRL bei Fritz, S.307ff.

[25] Vietz, GmbHR 2003, 26ff., 27.

[26] Danach ist die Aufnahme weiterer Gesellschafter möglich, solange es natürliche Personen sind (Wachter GmbHR 2005, 717, 722).

[27] Bei überschreiten der Grenze ist die Gesellschaft in eine SRL umzuwandeln.

[28] Vietz, GmbHR 2003, 26, 28.

[29] Lutter, GmbHR 2005, 1, 3; Vietze, GmbHR 2003, 26. Die Firma muss den vollen Namen eines Gesellschafters und einen einmaligen Nummerncode enthalten.

[30] Kieninger, S.18, Fn.60; Lutter, GmbHR 2005, 1, 3; In sie gesetzte Erwartungen konnten bislang jedoch nicht erfüllt werden (Wachter, GmbHR 2005, 717, 719).

[31] Kieninger, S.18, mit Verweisungen.

[32] Mellert/Verfürth, III, Rn.2.

[33] Die wesentlichen Grundlagen der BV sind in den Niederlanden in den Artikeln 175 bis 284 des Burgerlijk Wetboek (Boek 2, Titel 5: Besloten Vennootschappen met Beperkte Aansprakelijkheid) niedergelegt.

[34] Niederländische Form der Aktiengesellschaft.

[35] Fritz, S.313; Mellert/Verfürth, II, Rn.136. Hiernach wandelten sich im Jahr der Einführung der BV über 80% der bestehenden NV in eine BV um.

[36] Efferink/Ebert/Levedag, GmbHR 2004, 880, 883.

[37] Efferink/Ebert/Levedag, GmbHR 2004, 880, 881; Mellert/Verfürth, II, Rn.141.

[38] Efferink/Ebert/Levedag, GmbHR 2004, 880, 881. Ausländische Gesellschafter müssen hierzu einen sogenannten bank letter of good standing einer angesehenen ausländischen Bank vorlegen.

[39] Im Gegensatz zu Deutschland hat in den Niederlanden die Eintragung nur deklaratorische Bedeutung. Die Haftungsbeschränkung tritt aber erst mit vorliegen der staatlichen Unbedenklichkeitsbescheinung und Einzahlung des Mindestkapitals ein.

[40] Zum System der Kapitalausstattung siehe detailliert Fritz, S.216, IV. Kapitalausstattung, und Mellert/Verfürth, II, Rn.140; Mellert/Verfürth, II, Rn.143.

[41] Fritz, S.213.

[42] Efferink/Ebert/Levedag, GmbHR 2004, 880, 885f., Mellert/Verfürth, II, Rnn.144f., 152.

[43] Müller/Müller, GmbHR 2006, 640, 643. Nur sinnvoll bei Geschäftstätigkeit im Grenzgebiet und bei Umgehungsabsichten der Mitbestimmung.

[44] „The Flexible B.V.“, Wachter GmbHR 2005, 717, 720, Fn.27.

[45] Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, S.487) (FrHSchV); hier insbesondere die Artt. VII, XXV Abs.5 S.2. Dazu auch BGH-Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01 (DStR 2004, 2113) und vom 5. Juli 2004 - II ZR 389/02 (DStR 2004, 1841).

[46] Zum Erfordernis der tatsächlichen Verbindung („genuine link“) aus dem Völkergewohnheitsrecht, siehe Kindler in: MüKoBGB/11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rnn.322ff., Zumindest sollten aber die Geschäftsideen die eine Tätigkeit in den USA erfordern.Heutzutage ist das wohl aufgrund der Globalisierung und Onlinetransaktionsmöglichkeiten nur dann problematisch, wenn eine „Pseudo-Foreign-Corporation“ eindeutig missbräuchlich in einem notorischen Oasenstaat gegründet wurde und absolut keine geschäftliche Aktivitäten mit den USA bestehen (a.a.O. Rn.325).

[47] Lutter, BB 2006, Spezial Nr.7, 2, Fn.11; Reduzierung des US-Gesellschaftsrechts auf Delaware-Form; auch als „Delaware-Effekt“ bezeichnet; Gehb/Drange/Heckelmann, NZG 2006, 88, 91.

[48] Gehb, Drange, Heckelmann, NZG 2006, 88, 90.

[49] Sie existiert beispielsweise seit 1977 in Wyoming und seit 1988 in Florida.

[50] Schnittker/Thiele, GmbHR 2002, 420, 421 (auch zum Vergleich mit der limited liability partnership (LLP)); Lutter, GmbHR 2005, 1.

[51] So auch Müller/Müller, GmbHR 2006, 640, 643.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Der Wettbewerb europäischer Gesellschaftsformen
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
34
Katalognummer
V278761
ISBN (eBook)
9783656713722
ISBN (Buch)
9783668136991
Dateigröße
457 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
wettbewerb, gesellschaftsformen
Arbeit zitieren
Sven Eisermann (Autor:in), 2007, Der Wettbewerb europäischer Gesellschaftsformen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278761

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der Wettbewerb europäischer Gesellschaftsformen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden