Ethische Handlungen im Bereich der Arbeitsinspektion in Österreich

Eine Betrachtung unter der Perspektive des Berufsethos und der Verwaltungsethik


Masterarbeit, 2014

140 Seiten, Note: 1,0 (Sehr gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Kurzbeschreibung

Abstract

Einführung und Dankesworte

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Ausgangslage und Problemstellung
1.2 Forschungsgegenstand
1.3 Zielsetzung und persönliche Motivation
1.4 Methodik
1.4.1 Fragen und Hypothesen
1.4.2 Der Weg zur Beantwortung der Fragen bzw. der Hypothesen

2. Theoretische Grundlagen
2.1 Die Verwaltung
2.1.1 Geschichte der Verwaltung und des Arbeitnehmerschutzes aus österreichischer Sicht
2.1.2 Die öffentliche Verwaltung und der „Öffentliche Dienst“
2.1.3 Die „moderne“ öffentliche Verwaltung
2.2 Die Ganzheit der Ethik
2.2.1 Von der Ethik im Allgemeinen
2.2.2 Von der Ethik im Besonderen – die Verwaltungsethik
2.2.3 Ethische Handlungen
2.2.4 Berufsethos
2.3 Mit dem Arbeitnehmerschutz befasste Personengruppen bzw. Personen
2.3.1 Die Organe der Arbeitsinspektion
2.3.2 Die „Organe des Arbeitnehmerschutzes“

3. Thematische Zusammenführung der Interviews unter Berücksichtigung der Literatur
3.1 Ethische Werte – Vorhanden? Vorgelebt? Vermittelt?
3.2 Personalpolitik im öffentlichen Dienst
3.3 Handlungen der Arbeitsinspektion
3.4 Weitere Ergebnisse aus den Interviews
3.4.1 Worauf beruhen die ethischen Werte bzw. woher kommen diese?
3.4.2 Sollen im Öffentlichen Dienst Beschäftigte ethisch Handeln?
3.4.3 Welches Bild des öffentlich Bediensteten gibt es? „Lebt“ dieses Bild auch in der Arbeitsinspektion?

4. Resumée
4.1 Verifizierung der Hypothesen
4.2 Antworten zu den Forschungsfragen
4.2.1 Hauptfrage
4.2.2 Detailfrage

5. Ausblick

Literaturverzeichnis

Sonstige Quellen

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Gesetze und Verträge

Anhang 1: Interviewverzeichnis

Anhang 2: Aufgaben der Arbeitsinspektion

Anhang 3: Internationaler Kodex

Anhang 4: Konstitution über die Heilige Liturgie

Anhang 5: Univ.Prof. DDr. Karl Wodka

Anhang 6: Fragebögen

Anhang 7: Leitbild der Arbeitsinspektion

Anhang 8: Schriftverkehr Gatterbauer

Kurzbeschreibung

In einer Zeit in der ein Wandel von klassischen hin zu prekären Arbeitsverhältnissen erfolgt, wo sich die arbeitenden Menschen immer mehr den Bedürfnissen der Wirtschaft unterzuordnen haben, ist auch die Arbeitsinspektion als Teil der öffentlichen Verwaltung einem zunehmenden Erwartungsdruck seitens der Öffentlichkeit ausgesetzt, da die öffentliche Verwaltung als bürokratisch und inneffizient gesehen wird.

Gerade unter diesem Erwartungsdruck, verbunden mit dem Anspruch an die öffentliche Verwaltung nur Personal mit sehr guten Qualifikationen und ethischen Werten einzusetzen, wird Erkenntnisinteresse dahingehend festgestellt, ob die Arbeitsinspektion in sich selbst ethisch handelt und ob auch das Handeln der Arbeitsinspektion als ethisches Handeln wahrgenommen wird.

Diese Arbeit beschäftigt sich somit mit den etwaigen ethischen Handlungen im Bereich der Arbeitsinspektion, sowie der Ermittlung inwieweit ein Berufsethos und eine Verwaltungsethik dieses Handeln beeinflussen.

Abstract

In a time when there is a change from the classical to really difficult working conditions, where working people have to subordinate to the economy, the trade supervisory board as part of the public administration is exposed to an increasing weight of expectation, because the public administration is seen as bureaucratic and inefficient.

Under this weight of expectation connected with the demand to the public administration to employ only high-profil staff with distinct ethical values, interest in perception is noticed, if the trade supervisory board is acting ethically in itself and if the actions of the trade supervisory board are seen as ethical.

So this paper deals with any ethical actions in the field of the trade supervisory board, as well as with the inquiry to what extent professional ethos an administrative ethics influence these actions.

Einführung und Dankesworte

Dieses Buches beruht grundsätzlich auf meiner Masterarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Master of Arts in Business (MA) des FH-Master-Studium Public Management an der Fachhochschule FH Campus Wien.

„Leider lässt sich eine wahrhaftige Dankbarkeit mit Worten nicht ausdrücken, und ebenso wenig darf sie an eine unmittelbare Wiedergeltung denken …“ [1].

Ein besonderer Dank geht an alle Interviewpartner, denn erst durch deren Bereitschaft mir für Gespräche zur Verfügung zu stehen, war die Realisierung der Arbeit möglich. Besonders darf ich mich bei SCin Mag.a Dr.in Anna Ritzberger-Moser (Leiterin der Sektion VII) und SC Ing. Mag. Andreas Thaller (Leiter der Sektion I), beide aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bedanken, nahmen sich diese doch ausgiebig Zeit mir für Interviews zur Verfügung zu stehen. Dies stellt für Vertreter der höchsten Führungsebene keine Selbstverständlichkeit dar und spricht für die Offenheit des Sozialministeriums.

Weiters danke ich Hofrat Ing. Friedrich Datzinger, Leiter des Arbeitsinspektorates St. Pölten, für dessen Unterstützung meiner diversen Fortbildungsaktivitäten und bei HR Stefan Seebauer, BA MA für dessen Ausführungen im Hinblick auf die Sichtweise der Personalvertretung, sowie Univ. Lekt. Mag. Dr. Alfred Hödl für dessen Betreuung meiner Masterarbeit. Seiner anspruchsvollen Betreuung verdanke ich neue, vor allem jedoch erfrischende Zugänge zur Erschließung neuer Gedankengänge.

Vor allem aber geht ein besonderer Dank an meine Familie, meine Gattin Evelyn Seewald und meine Kinder Sebastian und Stephanie-Anna Seewald, nicht nur für ihre moralische Unterstützung bei der Arbeit zu diesem Buch, sondern auch für die Geduld und das Verständnis welches sie mir für die Absolvierung eines dritten Studiums entgegenbrachten.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Im Kapitel Einleitung wird nach dem Eingehen auf die Ausgangslage und die Problemstellung, der Auslegung des Forschungsgegenstandes, der Zielsetzung und des persönlichen Zugangs des Autors die zur Anwendung gelangende Methodik der gegenständlichen Arbeit näher ausgeführt.

1.1 Ausgangslage und Problemstellung

In einer immer hektischer werdenden Welt, wo Änderungen von den klassischen hin zu oftmals prekären Arbeitsverhältnissen erfolgen, wo Schulz[2] erkennt, dass Menschen Lohn- und Rentenkürzungen erfahren und Arbeitnehmerrechte abgeschafft werden[3], das heißt wo ein gewaltiger Umbruch der Arbeitswelt und der Gesellschaft[4] erfolgt, in der die Globalisierung[5] durch z.B. eine Liberalisierung der Märkte eine Gefährdung für das bisherige System an sich darstellt und „ … Gesellschaft nur mehr als Wirtschaft verstanden wird, der alle anderen Bereiche wie Kultur, Politik, Soziales – ja, das Leben der Menschen selbst – unterzuordnen sind …“[6], wird der Wert des Arbeitnehmerschutzes, dieser wird von Schelling[7] als vorbildhaftes Beispiel des Gesetzgebers in Zusammenhang mit dem Bewusstsein für ein gesundes Leben angeführt[8], immer wichtiger.

Die wohl wichtigste Behörde in Österreich, die mit dem Arbeitnehmerschutz betraut ist, ist die Arbeitsinspektion[9]. Die Arbeitsinspektion ist Teil der öffentlichen Verwaltung, welche in den vergangenen Jahren einem zunehmenden Erwartungsdruck seitens der Öffentlichkeit ausgesetzt ist[10], da diese mit den Begriffen Inneffizienz, Bürokratie[11] und Kosten assoziiert wird.[12] Gerade die Finanzierbarkeit der öffentlichen Verwaltung[13], stellen das Handeln der öffentlich Bediensteten verstärkt in den Fokus der öffentlichen Betrachtung. Durch diesen Druck kam es zu Bestrebungen hinsichtlich einer Modernisierung, einer Neuausrichtung bzw. Neugestaltung der öffentlichen Verwaltung, auch unter New Public Management (NPM)[14] bekannt, die die Bürgerin bzw. den Bürger als Kundin bzw. Kunden betrachtet, und deren Ziel die Zufriedenstellung der Bedürfnisse eben dieser Kunden ist „ …, gerade in Zeiten wirtschaftlicher Veränderungen, ein Vorteil im Standortwettbewerb der Länder…“[15]. Es gilt somit sicherzustellen, dass das Land wie bisher so auch in Zukunft Investoren „ … immer noch eine ausgezeichnete Infrastruktur, hervorragende Qualifikationen und eine hohe Rechtssicherheit …“[16] bietet und es erscheint daher an der Zeit, das ethische Handeln eines Teilbereiches der öffentlichen Bediensteten zu betrachten.

1.2 Forschungsgegenstand

Da die Arbeitsinspektion ein Teil der öffentlichen Verwaltung ist, die durch häufigen Kontakt mit z.B. den „Organen des Arbeitnehmerschutzes“[17] sehr wohl meinungsbildend für die Sichtweise der in der Privatwirtschaft Tätigen in Richtung öffentlicher Verwaltung ist, wird Erkenntnisinteresse dahingehend festgestellt, ethische Handlungen anhand einer Arbeit zu eruieren, wobei dies auch unter dem Blickwinkel erfolgt, dass wohl nur eine Organisation, die in sich selbst ethisch handelt, nach außen ethisch handeln kann.

Der Arbeit wird eine internationale Leitlinie für professionelles und ethisches Verhalten in der Arbeitsinspektion[18] vorangestellt. In dieser wird ein ethischer Rahmen mit Werten definiert. Als Stakeholder, die Interesse an der gegenständlichen Arbeit haben, von dieser profitieren und auch Nutzen ziehen könnten, wird die Organisation der Arbeitsinspektion als solche, aber auch jede Mitarbeiterin bzw. jeder einzelne Mitarbeiter der Arbeitsinspektion erkannt.

1.3 Zielsetzung und persönliche Motivation

Das Ziel der Arbeit ist die Ermittlung von ethischen Handlungen im Bereich der Arbeitsinspektion in Österreich. Hierbei soll auch eruiert werden, inwieweit der Berufsethos und die Verwaltungsethik das Handeln beeinflussen.

Das Interesse des Verfassers an der Thematik, die ethischen Handlungen im Bereich der Arbeitsinspektion in Österreich zu erforschen, ergibt sich aus dessen beruflicher Tätigkeit als Arbeitsinspektor. Die persönliche Motivation des Autors am Thema der Arbeit liegt einerseits im familiären Umfeld begründet und andererseits an dessen Interesse an christlicher Religion, an Zeit- und Verwaltungsgeschichte, sowie an der Modernisierung der Verwaltung.

Zur christlichen Religion wird auf Wojtyla[19] verwiesen, der die Ethik als Lehre sieht und sei diese „ … eine Sammlung von Thesen und Urteilen …“[20], die das Handeln lenken solle, welche der Tat nachgestellt sei, das heißt als Theorie zur Praxis stehe und begründet dies mit den Worten „ … über Jesus Christus: ‚Er begann zu wirken und zu lehren‘“[21]. Die Heilige Schrift[22] und das Evangelium[23] sind „ … durchdrungen von der Einstellung zu dem, was moralisch gut oder böse ist …“[24], und wird Jesus Christus als nachahmungswürdiges „ … Beispiel moralischer Vollkommenheit …“[25] betrachtet.

Somit ist die Grundlage gegeben zum familiären Umfeld des Autors überzuleiten. Dieses wird kurz wiedergegeben und soll zum besseren Verständnis hinsichtlich des Zugangs des Autors zur Thematik dienen. So war Edeltraud Seewald[26], die Mutter des Autors, 19 Jahre Angestellte bei der Caritas St. Pölten[27], dessen Vater Kurt Seewald[28] war in Jugendjahren Ministrant in der Pfarre zur Allerheiligsten Dreifaltigkeit in St. Pölten[29] und Evelyn Seewald, die Gattin des Autors, ist Pfarrgemeinderat der Pfarre St. Pölten – St. Johannes Kapistran[30] und beruflich als Assistentin des Finanzkammerdirektors der Diözese St. Pölten[31] tätig. Die Autorenkinder Stephanie-Anna Seewald[32] und Sebastian Seewald[33] sind Ministranten in der genannten Pfarre, wobei der Sohn ebenfalls in selbiger Pfarre Pfarrgemeinderat[34] ist. Der Autor ist in genannter Pfarre Kommunionhelfer[35] und zur Zeit der Erstellung der Arbeit in Ausbildung zum Leiter von Wort-Gottes-Feiern[36]. Diese Feiern sind in der römisch-katholischen Kirche eine eigenständige Gottesdienstform[37], jedoch nur wenn in einer Gemeinde der Priester fehlt und dient dies nur um den Zeitraum des Wartens auf einen Priester zu überbrücken[38].

Engagierte Verwandte im Bereich der römisch-katholischen Kirche sind und waren DSA Mag. Heinz Adl[39], 36 Jahre bei der Sozialberatung der Caritas St. Pölten beruflich und nunmehr im Sozialausschuss des Pfarrgemeinderates – Pfarrcaritas der Pfarre Pottenbrunn[40] ehrenamtlich tätig, der Diakon[41] des Vikariats „Unter dem Wienerwald“ GR Ing. Fritz Krull[42] [43] und der ehemalige Univ.-Prof. für Kirchengeschichte und Kirchenrecht DDr. Josef Wodka[44] [45].

Eine weitere Grundlage hinsichtlich des Zugangs zum persönlichen Menschenbild des Autors findet sich in der Heiligen Schrift, wo zitiert wird „Alles nun, was immer ihr wollt, daß euch die Menschen tun sollen, also tut auch ihr ihnen; denn dies ist das Gesetz und die Propheten.“ [46] bzw. „ …und wie ihr wollt, daß euch die Menschen tun sollen, tut auch ihr ihnen gleicherweise.“ [47] Diese Aussagen sind seit Jahrtausenden in Religionen[48] wie im Konfuzianismus, im Buddhismus und im Judentum zu finden, sind seit der Antike Allgemeingut und als „Goldene Regel“ [49] bekannt. Diese Regel wird Moses[50] zugeschrieben und geht von der Idee aus, den Nächsten so zu lieben wie sich selbst, wobei Singer[51] in diesem Zusammenhang den Begriff „Nächster“ in einem umfassenden Sinn versteht.[52]

Dies leitet über zu Kant[53], der in seinem Werk „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ im Jahre 1785 ausführte, dass entgegen dem Sprichwort „Was du nicht willst, das man dir tu‘, das füg auch keinem anderen zu!“, hierbei schadet man anderen nur deshalb nicht, da man selbst Schaden fürchtet, echtes moralisches Handeln nur unter Anwendung des Prinzips „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde“ erreicht, d.h. man ist dem Richtigen und Guten auch unter der Möglichkeit des Eintritts einer persönlichen Schädigung verpflichtet.[54]

Der Autor sieht die Ausführungen Kants als äußerst zeitgemäß an, da ethische Werte nunmehr auch im Bereich von Unternehmen als Arbeitsanreiz für junge Menschen verstanden werden und hierzu auch Yunus[55] erkennt, dass diese Anreize gegenüber einem Gehaltszuwachs präferiert werden.[56]

Und schlussendlich leitet der Autor sein Interesse an Zeit- und Verwaltungsgeschichte, von den von seiner Großmutter Anny Seewald[57] erzählten Anekdoten, wie der Freundschaft seines Großvaters Dr. med. Walter Seewald[58] mit Dr. jur. Walter Antoniolli[59], her.

1.4 Methodik

Das Ziel der Arbeit ist die Erfassung des ethischen Handelns der Arbeitsinspektion, wobei der Arbeit Fragestellungen zugrunde liegen und es gilt aufgestellte Hypothesen zu verifizieren bzw. zu falsifizieren (Kapitel 1.4.1). Im Kapitel 1.4.2 wird der Weg zur Beantwortung der Fragen und der Hypothesen erläutert.

1.4.1 Fragen und Hypothesen

Die Hauptfrage lautet:

„Handelt die Arbeitsinspektion in Österreich ethisch?“

Die Detailfrage lautet:

„Inwiefern hat ein etwaig vorhandener Berufsethos und die Verwaltungsethik Einfluss auf die (ethischen) Handlungen der Arbeitsinspektion in Österreich?“

Um die Fragen beantworten zu können, erfolgte eine Betrachtung aus zwei Blickwinkeln. Zum einen aus der Innensicht der Arbeitsinspektion, als in sich abgeschlossene Organisation, wobei, wie der Autor bereits im Kapitel 1.2 erwähnte, die Annahme zugrunde liegt, dass nur eine Organisation, die in sich selbst ethisch handelt, unter Berücksichtigung der bedeutenden Rolle der Führungskräfte, auch nach außen ethisch handeln kann. Zum anderen wird die Außensicht, die Wahrnehmung des Handelns der Organisation betrachtet.

Weiters gilt es, nachstehende Hypothesen zu verifizieren bzw. zu falsifizieren:

Es besteht Verbesserungspotential bei der Aus- bzw. Weiterbildung der Organe der Arbeitsinspektion, im Hinblick auf deren Handlungsweisen, die zu Redlichkeit und Integrität führen.

Durch die restriktive Personalpolitik im Öffentlichen Dienst ist die Auswahl von Personen nach den ethischen Werten der Arbeitsinspektion nur marginal möglich.

Das Handeln der Arbeitsinspektion wird nicht unter der Prämisse der Ethik, sondern unter dem Blickwinkel der im Arbeitsinspektionsgesetz normierten Aufgaben der Arbeitsinspektion gesehen.

1.4.2 Der Weg zur Beantwortung der Fragen bzw. der Hypothesen

Es wurden qualitative Interviews geführt. Den Interviews lag jeweils ein Interviewleitfaden mit offenen Fragen zugrunde, diese basierten auf der persönlichen Biographie und dem sozialen Kontext des Autors[60], um den Interviewten die Möglichkeit einzuräumen, offen und frei zu antworten.[61]

Die Interviews wurden digital aufgezeichnet und transkribiert, wobei unter Hinweis auf Wroblewski[62] aus Gründen der Ressourcen nur signifikante Stellen wörtlich transkribiert und die verbliebenen Gesprächsphasen anschließend paraphrasiert und einer Zusammenfassung zugeführt wurden.[63] Zum Abschluss erfolgte eine Beurteilung der inhaltlich verbundenen Passagen.[64] Diese qualitative Inhaltsanalyse war geprägt durch die Interpretation und Analysierung des Datenmaterials und diente nicht der Gewinnung von Daten.[65]

In Bezug auf die Fragestellung der Arbeit wurden für die Innensicht der Arbeitsinspektion Interviews mit in der Arbeitsinspektion tätigen Personen (z.B. Amtsleiterinnen bzw. Amtsleiter, Amtsleiterstellvertreterinnen bzw. Amtsleiter-stellvertreter, Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verwaltungsstelle, Organe der Arbeitsinspektion) geführt. Um jedoch der bedeutenden Rolle der Führungskräfte Rechnung zu tragen, wurden noch Interviews mit 2 Sektionschefs, dem Leiter der Sektion I[66] (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT) und der Leiterin der Sektion VII[67] (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat) des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) geführt.

Das Interview mit dem Vorsitzenden des Zentralausschusses des BMASK[68], dem obersten Personalvertretungsorgans des Ressorts, sollte durch dessen Sichtweise auch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Ministeriums in der Arbeit repräsentieren.

Für die Außensicht des Handelns der Arbeitsinspektion wurden Interviews mit den „Organen des Arbeitnehmerschutzes“[69] (Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, Präventivdienste, Betriebsräte, Sicherheitsvertrauenspersonen), die berufsbedingt mit der Arbeitsinspektion Kontakt haben, geführt.

Nach dem Wissensstand des Autors erfolgten bis dato im Hinblick auf ethische Handlungen der Arbeitsinspektion in Österreich, auch im Bezug zur Ethik in der Verwaltungsrealität, der Verwaltungsethik, und zum Berufsethos, auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaig noch vorhandenen Beamtenethos, keine Forschungsarbeiten.

Die zu Interviewenden sind durch ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen, wie z.B. die in der Arbeitsinspektion tätigen Personen, die „Organe des Arbeitnehmerschutzes“, als Experten zu bezeichnen, da diese über praxisrelevantes Wissen verfügen, welches ihnen nicht alleine zugänglich ist, jedoch nicht jedem in dem interessierenden Handlungsfeld. [70]

Um den Anforderungen der Stichprobenkonstruktion[71] zu entsprechen, legte der Autor für die Innen- und Außensicht der Arbeitsinspektion nachstehende Parameter fest:

Innensicht:

Es werden Interviews geführt

1. mit mindestens 14 Personen aus der Gruppe der „Organe der Arbeitsinspektion“, wobei jedes Organ aus einem jeweils anderen Arbeitsinspektorat kommen muss[72],
2. mit mindestens 3 Personen aus der Gruppe der Amtsleiterinnen bzw. Amtsleiter,
3 mit mindestens 3 Personen aus der Gruppe der Amtsleiterstellvertreterinnen bzw. Amtsleiterstellvertreter,
4. mit mindestens 3 Personen aus der Gruppe der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verwaltungsstelle.

Ergänzt wird die Zahl der Interviews wie bereits angeführt, durch die Interviews mit 2 Sektionschefs und einem Personalvertretungsorgan. Somit ergab sich, wie in Tabelle 1 dargestellt, folgende Mindestzahl an Interviews für die Personengruppen:

Tabelle 1: Mindestinterviewzahl der Innensicht – Personengruppen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung.

Der Autor wählte aus den Arbeitsinspektoraten mittels Los die Vertreter der Personengruppen der „Organe der Arbeitsinspektion“, Amtsleiterinnen bzw. Amtsleiter, Amtsleiterstellvertreterinnen/Amtsleiterstellvertreter und Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verwaltungsstelle aus. Daher war es möglich, dass aus einem Arbeitsinspektorat mehrere Personengruppenvertreter bestimmt wurden.

Außensicht:

Es werden Interviews geführt

1. mit mindestens 3 Personen aus der Gruppe der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber,
2. mit mindestens 3 Personen aus der Gruppe der Sicherheitsfachkräfte,
3. mit mindestens 3 Personen aus der Gruppe der Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner,
4. mit mindestens 3 Personen aus der Gruppe der Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte.

Somit ergab sich, wie in Tabelle 2 dargestellt, folgende Mindestzahl an Interviews für die Personengruppen:

Tabelle 2: Mindestinterviewzahl der Außensicht – Personengruppen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung.

Der Autor wählte im Vorfeld der Befragung willkürlich die dreifache Zahl der Interviewpartner je Personengruppe aus. Im Anschluss wurde durch Los die in der Tabelle 2 ermittelte Mindestzahl an Interviewpartner bestimmt.

Als Befragungsverfahren wurde die qualitative Befragung unter Zuhilfenahme eines Interviewleitfadens gewählt. Aufgrund der Befragung im Hinblick auf die Bereiche der Innen- und Außensicht wurden insgesamt 7 Interviewleitfäden erstellt, da jeder Leitfaden[73] konkretisierend auf die jeweilige Gruppe einging. Im Vorfeld der Interviews wurden in den Fragebögen Daten, wie das Datum, die Funktion und der Name aufgenommen. Bei den Interviewpartnern betreffend der Innensicht der Arbeitsinspektion erfolgte die Ergänzung durch Hinzufügung des Standortes des jeweiligen Arbeitsinspektorates. Für die Interviews betreffend der Außensicht der Arbeitsinspektion wurde der Fragebogen der Gruppe der „Organe der Arbeitsinspektion“ mit dem Namen und der Adresse des Betriebes ergänzt.

Da es sich bei den Inhalten des Interviewgespräches um individuelle, oftmals äußerst persönliche Aussagen handelt, wird dem Gedanken des Datenschutzes insofern nachgekommen, indem sich der Autor zu einer Kodierung entschloss. Die Tabelle 3 (Innensicht - Personengruppen der Interviewten und deren Expertenkodierung) und die Tabelle 4 (Außensicht – „Organe des Arbeitnehmerschutzes“, Personengruppen der Interviewten und deren Expertenkodierung) schlüsselt die Bereiche Innen- und Außensicht, und in diesen Bereichen wiederum die Untergliederung in die jeweiligen Personengruppen auf. Festgehalten wird, dass aus der Expertenkodierung und dem Interviewverzeichnis eine grundsätzliche Zuordnung zu den Interviewten nicht möglich ist, da die Expertenkodierungsunterlagen nur beim Autor aufliegen.

Tabelle 3: Innensicht - Personengruppen der Interviewten und deren Expertenkodierung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung.

Tabelle 4: Außensicht – „Organe des Arbeitnehmerschutzes“, Personengruppen der Interviewten und deren Expertenkodierung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung.

Vor einer Bearbeitung der Interviews wurden diese zum Zwecke der Dokumentation elektronisch als Datei archiviert. Die Interviews wurden im Zeitraum von Dezember 2013 bis April 2014 geführt.

2. Theoretische Grundlagen

Im Kapitel Theoretische Grundlagen werden zum besseren Verständnis der Arbeit die Bereiche Verwaltung, die Ganzheit der Ethik einschließlich der Erklärungen zur Ethik im Allgemeinen und der Verwaltungsethik im Besonderen, sowie der Definition der mit dem Arbeitnehmerschutz betrauten Personengruppen und Personen näher ausgeführt.

2.1 Die Verwaltung

In diesem Kapitel wird, soweit für die Arbeit relevant, kurz auf die Geschichte der Verwaltung und des Arbeitnehmerschutzes aus österreichischer Sicht, die öffentliche Verwaltung, den „Öffentlichen Dienst“ und die „moderne“ öffentliche Verwaltung eingegangen.

2.1.1 Geschichte der Verwaltung und des Arbeitnehmerschutzes aus österreichischer Sicht

Die Grundlage für die heutigen Behörden gehen auf Entwürfe von Maximilian I.[74] zurück.[75] Einen wichtigen weiteren Schritt zur Neuorientierung setzte Maria Theresia[76] in ihrer Regierungszeit von 1740 bis 1780. „Bald nach ihrem Regierungsantritt erkannte Maria Theresia die Notwendigkeit von Verwaltungsreformen. Schon 1742 wurden die dynastischen und die außenpolitischen Angelegenheiten der österreichischen Hofkanzlei entzogen und der neugebildeten ´Hof- und Staatskanzlei´ zugewiesen. Graf Kaunitz[77] übernahm die Leitung dieser neuen Hofstelle.“[78] „Wirklich grundlegende Reformen konnten erst durchgeführt werden, als der Friede zu Aachen Österreich eine mehrjährige Atempause sicherte. Sie tragen den Charakter einer Staatsreform und sind in der Hauptsache das Verdienst des Grafen Haugwitz[79], ….“[80] Bei dieser Schaffung einer einheitlichen Staatsgewalt, man spricht auch von der „theresianischen Staatsreform“[81], kam es zu einer verstärkten Aufnahme von Staatsbeamten[82].

Auch wenn die Thematik des Arbeitnehmerschutzes bereits auf eine lange Geschichte hinweist, so steht bereits im Alten Testament, im fünften Buch Mose in Kapitel 22, Vers 8: „Wenn du ein neues Haus baust, so sollst du ein Geländer um dein Dach machen, damit du nicht eine Blutschuld auf dein Haus bringest, wenn irgendjemand von demselben herabfiele“.[83], so wurde erst im Jahre 1772, über Veranlassung von Maria Theresia ein eigener Beamter zur Aufsicht über Fabriken in Niederösterreich eingesetzt. Eine Verordnung über die Beschäftigung von Kindern erfolgte im Jahre 1786. Dieses „ … Handschreiben von Kaiser Josef II[84] …“ ist „ … wohl als eine ´sozialpolitische Tat von welthistorischer Bedeutung´ anzusehen.“[85]

Joseph II. kreierte den Beamten als unparteiisch und nur dem Staatszwecke verpflichtet.[86] Sein Ziel war ein schlanker, effektiver Staat, mit Beamten die nur das Gemeinwohl des Staates im Auge haben.[87] Die Verwaltung hatte neutral, über allen Klassen stehend zu sein[88] und „ … dem Kaiser als Waffe gegen den Feudaladel …“[89] zu dienen. Beispielhaft wurden lebenslange Anstellung und das Verbot der Geschenkannahme als wichtige Säulen des Beamtenstandes konzipiert.[90]

Im Jahre 1848 erfolgte eine Änderung dahingehend, als dass die Zentralbehörden durch k.k. Ministerien ersetzt wurden. Die Verantwortlichkeit der Ministerien wurde von Kaiser Franz Joseph I.[91] 1851 festgelegt. Diese sogenannte Minister-verantwortlichkeit, die Verantwortung betreffend politischen Handelns, lag somit beim Minister.[92]

Die Verantwortung im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz wurde mit der Gewerbeordnung von 1859 zur Verpflichtung der Arbeitgeber. Der Gewerbeinspektion (siehe Abbildung 1) kam seit 1883 die Rolle hinsichtlich der Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzvorschriften zu.[93]

Abbildung 1: Gesetz von der Gründung der Gewerbeinspektion

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsinspektion/Geschichte/geschichte_030.htm (abgerufen am 18.01.2014).

Bis zum Jahre 1914 kam es zu einer ständigen Fortentwicklung des Arbeit-nehmerschutzes durch diverse neue Gesetze in den Bereichen Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsruhe, sowie im Gebiet des technischen Arbeitnehmerschutzes.[94]

Das Ende der Monarchie führte zu einer Neuordnung des Staates und es wurden nunmehr die Bundesregierung und die Bundesministerien zu den Zentralbehörden, die Landesregierungen und Bezirkshauptmannschaften zu den Mittel- bzw. Unterbehörden gezählt.[95]

Durch den Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich am 13. März 1938, fiel Adolf Hitler[96], in der Zeit von 1938 bis 1945, die Rolle des Staatsoberhauptes zu. Die Vereidigung der Beamten erfolgte auf ihn als Person[97] und führte daher zu „…. einer einseitigen unauflöslichen Bindung des Beamten an die totalitäre Staatsführung ….“[98]

In der Zeit des Zweiten Weltkrieges von 1939 bis 1945 kam es kriegsbedingt zu einer Verschlechterung des Arbeitnehmerschutzes. Beispielhaft wird die Verdunkelungs-vorschrift angeführt, die zu einer Minderbelüftung von Arbeitsräumen und somit zu einem Schadstoffanstieg in der Luft führte.[99]

Am 27. April 1945 erfolgte die Proklamation über die Unabhängigkeit Österreichs von der damaligen provisorischen Staatsregierung. Die demokratische Republik Österreich sollte im Geiste der Verfassung von 1920 wieder errichtet werden.[100]

Der Arbeitnehmerschutz wurde durch das Arbeitsinspektionsgesetz 1947 durch die Erweiterung des gewerblichen Arbeitnehmerschutzes auf alle Betriebe wie z.B. Theater und Kraftwerke, sowie Banken ausgedehnt.[101] In den folgenden Jahren wurde der Arbeitnehmerschutz durch diverse Vorschriften wie z.B. die Maschinensicherheitsverordnung im Jahre 1961, das Arbeitnehmerschutzgesetz im

Jahre 1973 und das Arbeitsinspektionsgesetz[102] sukzessive erweitert. Im Jahre 1994 erfolgte der Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum und daher wurden die Richtlinien der Europäischen Union in das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz[103] eingearbeitet.

2.1.2 Die öffentliche Verwaltung und der „Öffentliche Dienst“

„Im Rahmen des internationalen Vergleichs gilt die Qualität der öffentlichen Verwaltung inzwischen als ein wichtiger ‚Standortfaktor‘ - z.B. bei der Vergabe von Krediten durch die Weltbank oder bei der Gestaltung internationaler Verträge.“[104] Nicht unwesentlich sind in diesem Zusammenhang auch die Effizienz und Effektivität der Verwaltung.[105] Unternehmen suchen Rechtssicherheit, politische und soziale Stabilität und somit einen funktionierenden staatlichen Rahmen, der ihrem unternehmerischen Handeln zuträglich ist.[106] Daher ist die Qualität der Verwaltung immer auch eine Qualität der öffentlichen Bediensteten.[107] Es darf somit auf Weber[108] verwiesen werden, der bereits zu Beginn des vorigen Jahrhunderts feststellte: „Herrschaft ist im Alltag primär Verwaltung“.[109] Dieser Qualität der öffentlichen Bediensteten stimmt auch Androsch[110] zu, wenn er ausführt: „Fraglos ist die Leistung vieler Beamter in Österreich nach wie vor hervorragend: Fachlich exzellent, loyal und dennoch unparteiisch, oft auch unbequem, sind sie im Idealfall tatsächlich Diener ihrer Kunden, der Staatsbürger.“[111]

Die Österreichische Bundesverfassung legt fest, dass die Führung der Verwaltung durch Berufsbeamte und auf Zeit Gewählte erfolgt.[112] Somit oblag es der B-VG-Novelle BGBl 1974/444 eine Vereinheitlichung des Begriffes „Öffentlich Bedienstete“ in das Verfassungsrecht einzuführen, demnach öffentlich Bedienstete im Sinne Beamte und Vertragsbedienstete sind „ … , die in einem Dienstverhältnis zum Bund, den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden stehen.“ [113]

Die im Öffentlichen Dienst Beschäftigten unterliegen einer rigorosen Weisungs- und Gesetzesgebundenheit. So verweist Welan[114] darauf, dass „Unser Lehrer Walter Antoniolli[115] lehrte uns, dass Gesetzestreue die höchste Tugend des Verwaltungsbeamten sei.“[116] Diesbezüglich wird auf das Leitbild[117] der Arbeitsinspektion verwiesen.

Auch wenn die öffentlich Bediensteten weisungs- und gesetzesgebunden sind, so muss doch darauf verwiesen werden, dass oftmals vom bürokratischen Verhalten der Bediensteten gesprochen wird. Das Wort „Bürokratie“ war zu Beginn der Verwaltungsentwicklung jedoch ein Wort, das für einen hohen Qualitätsstandard der öffentlichen Verwaltung stand. „Dieser Begriff ist jedoch negativ besetzt, da, wenn in der Bevölkerung von Bürokratie gesprochen wird, dies stets im negativen Zusammenhang geschieht, und als Platzhalter für Langsamkeit und das Gegenteil von Effektivität dient.“[118]

Dies bedeutet, dass den Bediensteten in der öffentlichen Verwaltung bürokratische Attribute zugeschrieben werden wie „ … ein bisschen kleinkariert, pedantisch und langweilig.“ [119] Organisationen und Organisationsformen, die ihren Auftritt nicht am Markt orientieren, werden dann mit der Bezeichnung Bürokratie versehen[120], und es werden nichtgenehme politische Entscheidungen auf europäischer Ebene, den bürokratischen Schmarotzern in Brüssel zugeschrieben.[121]

2.1.3 Die „moderne“ öffentliche Verwaltung

Änderung der Gesellschaft und der Wirtschaft

Da sich die Gesellschaft und die Wirtschaft änderten, änderte sich auch die Einstellung der Bürgerinnen und Bürger zur öffentlichen Verwaltung. Die Bürgerinnen und Bürger sahen sich ab den 1980er Jahren immer mehr als Kunde und nicht als Untertan. Der Rückgang an Steuereinnahmen, durch wirtschaftliche Stagnation, trug wesentlich zur Neuausrichtung der öffentlichen Verwaltung bei.[122]

Den anfänglichen Rückstand der Verwaltung[123] nahm der amerikanische Präsident Bill Clinton[124] bereits im Jahre 1992 wahr und betrieb einen vehementen Informationsstrukturaufbau.[125]

New Public Management

Die Bürgerinnen und Bürger wollten in die Willensbildung einbezogen werden, forderten Transparenz bei Entscheidungen und wollten vor allem die Bürgernähe in der Organisation der Verwaltung erkennen.[126] Diese Öffnung der Verwaltung sollte als Kundenorientierung wahrnehmbar sein.[127]

Es kam zu einer Änderung von der bisherigen Input- zur Outputorientierung und dies wurde unter dem Begriff „New Public Management“ bekannt.[128] „Man ist bestrebt, aufgrund der Kenntnis der gewünschten Leistung, durch retrograde Betrachtung des Ablaufes zur idealen Organisationsstruktur zu gelangen. All dies steht im Gegensatz zum bisherigen Verwaltungssystem, welches inputgesteuert war, d.h. man wusste die Inputs (z.B. Personal, finanzielle Ressourcen) und versuchte eine Leistung zu erreichen.“[129] Wesentlich war vor allem die Einbeziehung der unternehmerischen und der marktwirtschaftlichen Elemente. [130]

Verwaltungsmodernisierung in Österreich

Seit Jahren wird in Österreich eine Reform der Verwaltung erwogen. Im Jahre 2000 trat eine Aufgabenreformkommission mit dem Ziel zusammen, um zu eruieren welche Aufgaben der Staat und welche Aufgaben nicht vom Staat zu erbringen sind. Die angesprochenen Reformen wurden jedoch nur bruchstückhaft umgesetzt.[131] So, dass auch Schelling[132] erkennt, man habe die strategische zukunftsorientierte Ausrichtung versäumt und benötige gegenüber dem Jahre 2009 nunmehr die dreifache Anstrengung[133].

Nunmehr gilt es die Prozesse in der Verwaltung, die jeweilige Kultur, zu verändern und diese sollten, unter Nutzung der Potentiale[134] der im öffentlichen Dienst Beschäftigten, zu einem Umbau des Staatsapparates führen. Das Anforderungsprofil des dynamischen Verwaltungsmanagers, welcher öfters nach neuen Herausforderungen sucht, ist gefragt und nicht mehr der Beamtentypus, der in seiner Laufbahn nur wenige Funktionen ausübt. Die Bereiche Privatwirtschaft und öffentliche Verwaltung sollen nicht mehr strikt getrennt sein, sondern ein Wechseln zwischen diesen Bereichen wird nunmehr gewünscht.[135]

Ziel der modernen Verwaltung ist es als Dienst- und Leistungsverwaltung und nicht so sehr als Hoheitsverwaltung, verbunden mit Befehls- und Zwangsakten, aufzutreten. Die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes haben sich unter der Nutzung moderner Technologien den erhöhten Ansprüchen an ihre Leistungsfähigkeit, Serviceorientierung[136] und Gesetzestreue zu stellen.[137] Das nunmehr geforderte Erscheinungsbild des Öffentlichen Dienstes hat sich von den negativen Vorurteilen wie Immobilität, Ärmelschonermentalität oder Reformfeindlichkeit[138] entfernt und auch der bisherige oftmals bürokratische, passive, reaktive und regelorientierte Arbeitsstil der Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung muss sich diesem Wandel anpassen, jedoch sind nicht alle dieser Änderung gewachsen.[139]

Auch wenn diese Entwicklung bei den Bürgerinnen und Bürgern großen Anklang findet, so wird festgestellt, dass mit dem Rückzug[140] des Berufsbeamtentum als Institution und dem Vorhaben einer Gesundung des Staates durch Personalreduktion und Einsparung budgetärer Mittel[141], dieser Umstand von manchen, so auch von Burger[142] kritisch betrachtet wird: „Denn immerhin: Die Pragmatisierung ermöglicht grundsätzlich den Widerstand gegen parteiliche Einflussnahme.“[143] Durch den Druck auf die öffentliche Verwaltung, nunmehr vor allem nach den Managementkriterien Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu agieren, wird ein Rückgang der bisherigen Werte wie Loyalität, Pflichtbewusstsein, Rechtschaffenheit und Orientierung am Allgemeinwohl erkannt. Somit besteht die Befürchtung, die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung könnten ihr Handeln auch nicht mehr an der Ethik orientieren[144].

Wirkungsorientierte Haushaltsführung

Bei der bisherigen inputgesteuerten Verwaltung stand die Rechtmäßigkeit im Vordergrund, jedoch nicht die angestrebten Wirkungen. Der Politik war es auch nicht möglich den Mitteleinsatz hinsichtlich deren Effizienz zu überprüfen.[145] Durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013[146], sowie der Verankerung der Wirkungsorientierung in der Bundesverfassung, bilden nunmehr „ … nicht die zur Verfügung stehenden Ressourcen, sondern die angestrebten Wirkungen und die hierfür erforderlichen Leistungen den Ausrichtungsmaßstab des Verwaltungshandelns ….“[147]. Den politischen Verantwortungsträgern kommt durch das Parlament verstärkter Einfluss zu. Für den Rechnungshof besteht wiederum die Möglichkeit einen Beitrag zur parlamentarischen Diskussion, im Rahmen seines Prüfauftrages, zu liefern.[148]

2.2 Die Ganzheit der Ethik

In diesem Kapitel wird der Bogen von der Ethik im Allgemeinen, über die Ethik im Besonderen - der Verwaltungsethik, die ethischen Handlungen bis zum Berufsethos näher ausgeführt.

2.2.1 Von der Ethik im Allgemeinen

Um den Begriff Ethik näher zu definieren, ist es notwendig auf den Ursprung dieses Wortes zu verweisen. Ethik wird vom griechischen Wort „éthos“ abgeleitet und „ … ist die Lehre vom Sittlichen, die in engem Zusammenhang mit den Regeln des Handelns und Verhaltens …“[149], „ … den Regeln richtigen menschlichen Verhaltens.“[150], steht. Als philosophische Disziplin geht die Ethik ursprünglich auf Aristoteles[151] zurück.[152]

Es ist notwendig auf die landläufige, unterschiedliche Verwendung des Begriffes „Ethik“ hinzuweisen. Oftmals werden „Moral“ und „Ethik“ als Synonyme verwendet, da eben die Übersetzung des griechischen Wortes „éthos“, wie bereits erwähnt, Lehre vom Sittlichen bedeutet. In diesem Zusammenhang wird auf Kant’s Werk „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ verwiesen, demnach sich „Ethik“ auf das Individuum bezieht und „Moral“ als Regeln zwischen mindestens zwei Personen bezeichnet werden.[153] Somit ist die nunmehrige „ … neuzeitliche Ethik seit Kant überwiegend Sollensethik“[154] und auch nach Popper[155] kann man „Den Geist der Kantischen Ethik … vielleicht in die Worte zusammenfassen: Wage es, frei zu sein, und achte und beschütze die Freiheit aller anderen.“[156].

Folgt man den Ausführungen von Kant und Popper, so ergibt sich als Voraussetzung ethischen Handelns die Wahlmöglichkeit zwischen Entscheidungen.[157] Und so wird auf das Werk „Nikomachische Ethik“ verwiesen, in welchem Aristoteles feststellt: „Denn überall, wo es in unserer Macht steht zu handeln, da steht es auch in unserer Macht, nicht zu handeln, und wo das Nein, da auch das Ja.“.[158] Die Möglichkeit des Wählens wird jedoch begrenzt bzw. bestimmt durch diverse Bedingungen, wie z.B. Gesetze, Kodizes, interne Vorgaben von Organisationen.

Ein Teilbereich der Ethik ist die angewandte Ethik und diese gliedert sich beispielhaft in Ethikfelder wie Arbeits-, Wirtschafts-, Wissenschafts- oder Verwaltungsethik.[159]

2.2.2 Von der Ethik im Besonderen – die Verwaltungsethik

Organisationen im Allgemeinen und so auch die Organisationen im öffentlichen Dienst richten ihr Handeln nach Grundsätzen aus. Diese Grundsätze sind oftmals in Leitbildern bzw. Kodizes schriftlich festgelegt und werden der Öffentlichkeit über z.B. Webportale kommuniziert. Diese Leitbilder drücken jedoch oftmals nur den Idealzustand einer Organisation aus.[160]

Die Europäische Kommission hat für die Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit einen Kodex[161] veröffentlicht. Die Arbeitsinspektion in Österreich hat beispielhaft ihr Leitbild[162] am Webportal[163] kundgetan, verweist somit auf ihren gesetzlichen Auftrag durch das Eingehen auf die Grundsätze wie die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und trägt somit zur gesellschaftlichen Akzeptanz des Arbeitsschutzes bei. Das Leitbild hat jedoch nicht nur den Sinn seine Wirkung nach Außen, d.h. für die Bürgerin bzw. den Bürger, sondern soll auch seine Wirkung nach Innen, d.h. für die in der Arbeitsinspektion tätigen Beschäftigten, entfalten.

Die Aufgabe der Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung ist es, die Vorgaben des Gesetzgebers umzusetzen, d.h. zu gewährleisten, dass die Bürgerinnen und Bürger ihren Glauben an den Rechtsstaat nicht verlieren. Hierfür ist es jedoch unabdingbar notwendig, dass die in der öffentlichen Verwaltung Beschäftigten genaueste Kenntnisse von den Gesetzen und deren Anwendung haben. Die Bürgerinnen und Bürger dürfen darauf bedingungslos vertrauen. Sie dürfen aber auch darauf vertrauen, dass die in der Verwaltung Tätigen im Rahmen ihres oftmals gesetzlich vorgegebenen Ermessenspielraumes Entscheidungen für den einzelnen Fall treffen, welche der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigen konnte.[164]

Dafür ist jedoch bei jeder Mitarbeiterin bzw. jedem Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung die Notwendigkeit gegeben über ein „ … ethisches Gerüst als Grundlage für die Entscheidung, die mehr Gerechtigkeit schafft …“[165] zu verfügen.

Einerseits gilt für die öffentlich Bediensteten das strikte Handeln nach den jeweils anzuwendenden Gesetzen als oberste Prämisse. So ist der Beamte „ … verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung … mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.“[166] [167] Wie strikt diese Vorgabe nach absoluter Gesetzestreue ist, ist die Tatsache, dass bei einer Verfehlung des Beamten, unabhängig von einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung, auch noch die Dienstpflichtverletzungen[168] geahndet werden, die bis zur Entlassung[169] führen können. Diese Möglichkeit der Disziplinarstrafe bedeutet für den Beamten den Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss[170] und somit den Entzug der existentiellen wirtschaftlichen Grundlage.

Andererseits wird dem Beamten sehr wohl aufgetragen, sein ihm vom Vorgesetzten aufgetragenes Handeln zu hinterfragen und etwaig anders zu handeln. Denn „Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“[171] [172] Dieser Weg des Beamten und des Vertragsbediensteten kommt insofern hohe Bedeutung zu, da dadurch nicht nur die Möglichkeit eingeräumt wird, das Handeln an eigenen ethischen Grundsätzen zu orientieren, sondern sogar die Pflicht besteht, zu remonstrieren[173].

Im Hinblick auf die Remonstrationspflicht ist somit offensichtlich, dass Rechtsordnungen in sich betrachtet nicht ethisch korrekt sind bzw. sein müssen.[174] Es ist jedoch ersichtlich, dass durch eine sich rasch verändernde Gesellschaft, sich auch die Grundlage, d.h. die ethischen Grundsätze, die zur Remonstration führt, ändert. Somit steht fest, dass die einer Änderung unterworfenen ethischen Grundsätze auch Einfluss auf jene Werte haben, die eine Verwaltungskultur formen, d.h. die das Verhalten von Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung maßgeblich prägen und somit zur Ethik einer Verwaltungsorganisation, der Verwaltungsethik, führen.[175] Da Werte die Verwaltungsethik bestimmend beeinflussen, wurde ein Kodex, der „Internationaler Kodex für professionelles und ethisches Verhalten in der Arbeitsinspektion“[176] der IALI[177] entwickelt. Dieser Kodex ist als Leitlinie für die Arbeitsinspektion, unter der Berücksichtigung eines ethischen Rahmens mit sechs Werten als Grundlage, gedacht, um die Dienstleistungen der Beschäftigten der Arbeitsinspektion am Höchstniveau an Integrität und dem Vertrauen in die Organisation Arbeitsinspektion selbst zu orientieren.[178]

Die sechs Werte sind:

„1. Wissen und Kompetenz
2. Redlichkeit und Integrität
3. Höflichkeit und Respekt
4. Objektivität, Neutralität und Fairness
5. Engagement und Ansprechbarkeit
6. Übereinstimmung zwischen persönlichem und beruflichem Verhalten“ [179]

Mit diesem Kodex wurde auch ein Übereinkommen[180] der ILO[181] gestärkt, demnach dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Kultur der gesunden, sicheren und fairen Arbeitsplatzgestaltung wirkt. Denn die Arbeitsinspektion hat mit den Organisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen zusammenzuarbeiten, um unfaire Arbeitsbedingungen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern.

Einerseits soll der Kodex sowohl auf Ebene der Leitung, als auch auf Ebene der Beschäftigten der Organisation der Arbeitsinspektion wegweisend sein, und andererseits soll er als Handlungsanleitung zur Distanzierung unethischer Vorgangsweisen und Korruption (z.B. Geschenkannahme, kostenlose Annahme von Dienstleistungen, Akzeptanz von Vorzugshandlungen) verstanden werden.[182] Dies ist umso wichtiger, da es gilt, das von Transparency International[183] bestätigte Bild der grundsätzlichen Unbestechlichkeit der öffentlich Bediensteten in Österreich[184], zu erhalten.

2.2.3 Ethische Handlungen

Folgt man Drucker[185], der darauf verweist, dass Menschen durch gemeinsame Werte, Ziele und Strukturen eine gemeinsame Leistung erbringen[186], so ist es nicht unerheblich sich mit Wertehaltungen auseinanderzusetzen und auf ethische Handlungen näher einzugehen. Denn gerade Handlungen werden beeinflusst von inneren Grundsätzen.[187]

Wie wichtig es ist, sich mit Wertehaltungen auseinanderzusetzen, ist daran ersichtlich, dass bereits im Jahre 2001 die OECD[188] einen Werteverfall im Bereich der öffentlichen Verwaltung feststellte[189]. Daher ist es für die öffentliche Verwaltung wichtig sich auf Werte zu besinnen, und diese nach Innen und Außen zu kommunizieren.[190]

Faust[191] definiert hier die Bereiche[192]:

- „Harte“ Institutionenethik
- „Harte“ Individualethik
- „Weiche“ Individualethik
- „Weiche“ Institutionenethik

„Harte“ Institutionenethik

Unter „harter“ Institutionenethik werden Gesetze verstanden, die Regeln vorgeben um das Handeln von Beamten zu steuern und etwaiges Fehlverhalten zu ahnden. Zum Bereich dieser Institutionenethik gehört auch die Steuerung durch Staatsanwaltschaft und z.B. Dienstanweisungen.[193]

„Harte“ Individualethik

Bei der „harten“ Individualethik wird der Mensch selbst als Ursprung der Ethik betrachtet. Die Entscheidung im Hinblick auf ethisches bzw. unethisches Verhalten liegt beim Individuum selbst.[194] Das heißt, bei der Remonstrationspflicht[195] hat der Einzelne selbst die Entscheidung zu treffen.

„Weiche“ Individualethik

Die sozialen Eigenschaften jedes Individuums werden der „weichen“ Individualethik zugeordnet. Hierzu zählen der respektvolle Umgang mit seinem Gegenüber, ein professionelles Management bei der Bewältigung von Konflikten, sowie die intrinsische Motivation.[196] Unter der intrinsischen Motivation ist das Bestreben zu verstehen, etwas aus eigenem Antrieb heraus zu unternehmen. Zum Bereich der „weichen“ Individualethik gehört auch der individuelle Zugang der Führungspersonen, da diese im Hinblick auf ihr ethisches Verhalten eine Vorbildrolle einnehmen sollten.[197]

„Weiche“ Institutionenethik

Zum Bereich der „weichen“ Institutionenethik zählt die Kultur, das Umfeld im Bereich der jeweiligen Dienststellen. Daher ist dieser Bereich der Puffer zwischen der Ethik des Individuums und den Regelungen des Gesetzgebers.[198]

Auch wenn versucht wird, Werte zu definieren, so sind diese doch nicht einfach zu übernehmen bzw. sollten nicht durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden.[199] Sowohl Organisationen der Privatwirtschaft, als auch Organisationen der öffentlichen Verwaltung geben Verhaltenkodizes bzw. Leitbilder aus. Diese sollten jedoch eine Freiwilligkeit darstellen und eine positive Wirkung auf die jeweilige Organisation entfalten. Es darf jedoch nicht das Ziel sein, die Verwaltungen strikt an die Kodizes zu binden, denn dies würde wiederum zu einem Ersatz der Gesetze führen. Kodizes bzw. Leitbilder sollten nur zur Ergänzung zu den gesetzlichen Vorgaben dienen.

Verantwortungsvolles, ethisches Handeln wird dadurch wahrgenommen, dass die jeweilige Organisation nicht allein die gesetzlichen Vorschriften einhält, sondern darüber hinaus auch einen freiwilligen Beitrag zu einer nachhaltigen[200] Entwicklung leistet. In diesem Zusammenhang wird auf den Begriff Corporate Social Responsibility (CSR) verwiesen.

Der Begriff des CSR gewann in den letzten Jahren verstärkt an Bedeutung und stammt ursprünglich aus einem auf die Unternehmenswelt bezogenen Konzept. Als Verhaltensleitbild für Akteure in Unternehmen und Wirtschaft ist darin die gesellschaftliche Verantwortung mit Ethik und Nachhaltigkeit[201] verbunden.

Auch die öffentliche Verwaltung hat sich in der Thematik bereits intensiv engagiert, da für alle Betroffenen bereits klar ist, dass gesellschaftliche Probleme nur dann gelöst werden können, wenn Wirtschaft und Politik gleichermaßen dazu beitragen. Letztere soll in dieser Hinsicht eine Vorreiterrolle übernehmen und die CSR-Werte einerseits innerhalb der eigenen Ressorts umsetzen, andererseits mit allen Mitteln die Umsetzung des CSR-Konzepts in allen oben genannten Bereichen unterstützen.[202] Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), zu diesem gehört auch die Arbeitsinspektion, ist in dieser Hinsicht einer der führenden öffentlichen Partner und bildet auch zu der europäischen CSR-Ebene als Mitglied der HLG[203] -CSR ein Bindeglied.[204]

Geht man von werteorientierten ethischen Handlungen aus, dann gelangt man zum Berufsethos.

2.2.4 Berufsethos

Das auf moralischen und sittlichen Grundsätzen basierende Handeln einer bestimmten Berufsgruppe wird als Berufsethos bezeichnet.[205]

Bereits im Jahre 1849 legte Bach[206] in einem Rundschreiben die Einhaltung „ … unbedingter Treue und Folgsamkeit gegenüber der obersten Regierungsspitze …“[207] fest. Er folgte hierbei dem Ideal Joseph II., in dem dieser den Beamten die Tugenden rastlos arbeitend, bürgernah, objektiv und unparteiisch zuordnete. Weiters erachtete Bach Begriffe wie Ehrenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eifer, Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, Rechtlichkeit und Unbestechlichkeit, Bescheidenheit, Anstand und Würde für einen Beamten als geeignet.[208] Um die Beamten zu einer ordnungsgemäßen Dienstverrichtung anzuhalten, wurde im Jahre 1860 eine Verordnung mit Disziplinarstrafen wie z.B. Verweis, Geldstrafe, Entlassung erlassen.[209]

Wie wichtig der Beamtenethos war, ist daran ersichtlich, dass sich selbst Kaiser Franz Joseph I. als Beamter sah, der pünktlich und gewissenhaft seinen Dienst verrichtete.[210]

In der heutigen Zeit kann festgestellt werden, dass die OECD-Mitgliedstaaten den Berufsethos für wichtig erachten, führen sie diesen doch bei der Auflistung von Grundwerten im Naheverhältnis zu sozialen Normen und demokratischen Prinzipien an.[211] Auch die Europäische Kommission zählt im Hinblick auf ihre Verwaltung den Berufsethos zu den wichtigen Grundsätzen hinsichtlich einer besseren Verwaltungspraxis[212] und auch Holzinger[213] erachtet diesen, er eignet den Berufsethos eben der Berufsgruppe der Beamten zu und spricht daher vom Beamtenethos, als unbedingte Notwendigkeit im Sinne eines politisch neutralen öffentlichen Dienstes[214].

Auch wenn Öhlinger[215] in der Gegenwart vom unabdingbaren Erfordernis im Hinblick auf das Selbstverständnis des Öffentlichen Dienstes durch strikte Gesetzes- und Weisungsgebundenheit ausgeht[216], so muss festgestellt werden, dass dieses heutige Anspruchsdenken auf der josephinischen Tradition der unbedingten Treue des Beamten zum Fürsten gründet, auch wenn dieser durch den gegenwärtigen Staat in seiner Funktion als Souverän[217] ersetzt wurde[218].

2.3 Mit dem Arbeitnehmerschutz befasste Personengruppen bzw. Personen

2.3.1 Die Organe der Arbeitsinspektion

„Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.[219] Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die der Aufsicht der Land- und Forstinspektion unterstehen, sind ebenso vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommen, wie die privaten Haushalte, die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, sowie die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten.[220][221] Des weiteren ausgenommen sind die Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.[222]

Die Arbeitsinspektion ist mit der Überprüfung der Einhaltung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes[223] in jenem Bereich zuständig, in welchem dieses Gesetz für Dienststellen des Bundes Anwendung findet. Die beratende und unterstützende Komponente der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Arbeitsinspektion wird ebenso im Arbeitsinspektionsgesetz geregelt.[224] „Diesem Beratungsauftrag wird auch durch ein eigenes Webportal, dieses wurde zum Amtsmanager 2007 ausgezeichnet, nachgekommen und ‚ …. dient das Webportal der Arbeitsinspektion der Präsentation von arbeitnehmerschutzrechtlich relevanten Informationen‘.[225] Außerdem überwacht die Arbeitsinspektion die Einhaltung der Rechtsvorschriften.[226][227]

Die Organe der Arbeitsinspektion, dies sind natürliche Personen, denn nur durch diese kann die im Arbeitsinspektionsgesetz angeführte Arbeitsinspektion handeln, nehmen ihre Zuständigkeit, ihren Aufgabenbereich und ihre Befugnisse wahr. Weiters überwachen sie die im Arbeitsinspektionsgesetz 1994 geregelte verpflichtende Heranziehung der Arbeitsmediziner und Sicherheitstechniker.

Um den Arbeitnehmerschutz bestmöglich wahrnehmen zu können, kommt der Arbeitsinspektion durch die Parteistellung in allen Verwaltungsverfahren[228] und Verwaltungsstrafverfahren[229], die den Arbeitnehmerschutz berühren, eine gewichtige Rolle zu. Tragen sich etwa Verwaltungsstrafbehörden mit dem Gedanken ein Strafverfahren einzustellen bzw. eine vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafhöhe herabzusetzen, so steht dem Arbeitsinspektorat ein Anhörungsrecht zu.[230] Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat das Recht bei Verfahren in Verwaltungsstrafsachen und bei Verwaltungsverfahren, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.[231]

Die Organe der Arbeitsinspektion sind in 20 Arbeitsinspektoraten tätig, diese unterstehen der Sektion VII (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat) im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), deren Leiterin, zur Zeit der gegenständlichen Arbeit ist dies SCin Mag.a Dr.in Anna Ritzberger-Moser, bzw. deren Leiter unterstehen direkt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister, zur Zeit der Arbeit ist dies BM Rudolf Hundstorfer.[232]

Für die Fachbereiche Arbeitshygiene, die Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche, sowie die Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Frauenarbeit und Mutterschutz ist in jedem Arbeitsinspektorat ein Organ der Arbeitsinspektion bestellt.

Ergänzt wird dies durch die Bestellung von Arbeitsinspektionsärztinnen bzw. –ärzte zur Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes betreffend der Arbeitshygiene und zur Verhütung von Berufskrankheiten.[233]

Abbildung 2: Organisation der Arbeitsinspektion

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Seewald, Peter, Webportal der Arbeitsinspektion, Nutzen, Handlungsveränderungen und Erwartungen der „Organe des Arbeitnehmerschutzes“, Saarbrücken, 2010, S. 31.

2.3.2 Die „Organe des Arbeitnehmerschutzes“

Die Kapitelüberschrift „Organe des Arbeitnehmerschutzes“ basiert auf der Formulierung in einer Vorlesung[234] von Gatterbauer[235]. Dieser wollte mit seiner Wortschöpfung alle jene Personen bzw. Funktionen erfassen, die mit dem Arbeitnehmerschutz befasst sind.[236] Somit sind dies die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Sicherheitsvertrauensperson, die Präventivdienste, der Betriebsrat, sowie der Arbeitsschutzausschuss.[237]

Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin (AG)

Der Aufgabenbereich des bzw. der AG umfasst die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, die Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivdienste.[238]

Sicherheitsvertrauensperson (SVP)

Ab 10 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hat eine SVP von der AG bzw. dem AG bestellt zu werden. Diese Bestellung hat bei Vorhandensein eines Betriebsrates mit dessen Zustimmung zu erfolgen. Die Anzahl der SVP ist von der Anzahl der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer abhängig.[239] Die SVP hat die Aufgabe die AG bzw. den AG in Belangen des Arbeitnehmerschutzes zu beraten. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer kommt in Ausübung seiner Tätigkeit als SVP Weisungsfreiheit zu.[240]

[...]


[1] Anmerkung des Autors: Aus dem Brief von Johann Wolfgang von Goehte, geb. 28. August 1749, gest. 22. März 1832, Dichter, an Fürstin Adelheid Amalie von Gallitzin vom 6. Februar 1797, (http://www.zeno.org/Literatur/M/Goethe,+Johann+Wolfgang/Briefe/1797, abgerufen am 21.04.2014).

[2] Anmerkung des Autors: Martin Schulz, geb. am 20. Dezember 1955, seit 17. Jänner 2012 Präsident des Europaparlaments.

[3] Vgl. Schulz, Manfred, Gründe und Auswege für die Existenzkrise Europas, in: trend, August 2013, S. 42.

[4] Vgl. Hochleitner, Albert, Neue Arbeitswelt und Technologie, in: Wailand, Georg (Hrsg.), Unsere Zukunft ist bunt, Das ganz andere Österreich, Ergebnisse aus der UNIQA-Zukunftsstudie, Wien, Hamburg, 1999, S. 73.

[5] Vgl. Wohlmeyer, Heinrich, Globales Schafe scheren, Gegen die Politik des Niedergangs, Wien – Klosterneuburg, 2006, S. 37.

[6] Kellermann, Paul, Arbeitnehmer/innen – Schutz aus soziologischer Sicht, in: Resch, Reinhard (Hrsg.), Arbeitnehmerschutz, Schutz für Gesundheit, Sittlichkeit und Vermögen, Wien, 2005, S. 16.

[7] Anmerkung des Autors: Mag. Dr. Hans Jörg Schelling, geb. am 27. Dezember 1953, Vizepräsident der Wirtschaftskammer Österreich, seit 21. Jänner 2009 Vorsitzender des Verbandsvorstandes im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVB).

[8] Vgl. Schelling, Hans Jörg, Wir müssen in Prävention investieren, in: FORMAT, Sonderheft zu FORMAT 33 (2011), S. 45.

[9] Anmerkung des Autors: siehe Aufgaben der Arbeitsinspektion, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektion http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsinspektion/Aufgaben/default.htm (abgerufen am 16.01.2014).

[10] Anmerkung des Autors: siehe Kapitel 2.1.3.

[11] Anmerkung des Autors: siehe Kapitel 2.1.2.

[12] Vgl. Grimmer, Klaus, Öffentliche Verwaltung in Deutschland, 2004, S. 50.

[13] Vgl. Tojner, Michael, Finanzmarkt(de)stabilität und Staatsschuldenkrisen, in: Tojner, Michael (Hrsg.), Staatsschuldenkrisen und Staatsinsolvenzen, Kapitalmarkt und Volkswirtschaft, Melk, 2012, S. 18.

[14] Anmerkung des Autors: siehe Kapitel 2.1.3.

[15] Seewald, Peter, Webportal der Arbeitsinspektion, Nutzen, Handlungsveränderungen und Erwartungen der „Organe des Arbeitnehmerschutzes“, Saarbrücken, 2010, S. 1.

[16] Frey, Eric, Der Standort braucht Pflege, in: DER STANDARD, 24./25. August 2013, S. 36.

[17] Anmerkung des Autors: siehe Kapitel 2.3.2.

[18] Anmerkung des Autors: Verein Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamter, Internationaler Kodex für professionelles und ethisches Verhalten in der Arbeitsinspektion, http://www.vdgab.de/Ablage/IALI_GLOBAL_CODE_DE.pdf (abgerufen am 10. September 2013), siehe Anhang 3.

[19] Anmerkung des Autors: Karol Józef Wojtyla, geb. am 18. Mai 1920, gest. am 2. April 2005, vom 16. Oktober 1978 bis zu seinem Tod als Johannes Paul II. Papst der römisch-katholischen Kirche, die Heiligsprechung durch Papst Franziskus erfolgte am 27. April 2014.

[20] Wojtyla, Karol, Erziehung zur Liebe, Stuttgart-Degerloch, 1979, S. 65.

[21] ebd., S. 65.

[22] Anmerkung des Autors: Die Heilige Schrift, auch Bibel genannt, ist das Heilige Buch der Christenheit, bestehend aus Altem und Neuem Testament, Vgl. Schmoldt, Hans, Bibel, in: Koch, Klaus et al. (Hrsg.), Das grosse Lexikon zur Bibel, Altes und Neues Testament, Wien, 2004, S. 75.

[23] Anmerkung des Autors: Unter Evangelium bezeichnet man seit dem 2. Jahrhundert Schriften, die Worte und Wirken Jesus in zusammenhängender Form darstellen. Urheber dieses Sprachgebrauches war vermutlich Markus, der Verfasser des ältesten Evangeliums, der sein Buch als „Evangelium Jesu Christi“ kennzeichnete, Vgl. Roloff, Jürgen, Evangelien, in: Koch, Klaus et al. (Hrsg.), Das grosse Lexikon zur Bibel, Altes und Neues Testament, Wien, 2004, S. 137.

[24] Wojtyla, Karol, Erziehung zur Liebe, Stuttgart-Degerloch, 1979, S. 73f.

[25] ebd., S. 73f.

[26] Anmerkung des Autors: Edeltraud Seewald, geb. am 15. März 1936.

[27] Anmerkung des Autors: Die Caritas ist eine Hilfsorganisation der katholischen Kirche; Caritas St. Pölten, http://www.caritas-stpoelten.at/ueber-uns/geschichte (abgerufen am 22.01.2014).

[28] Anmerkung des Autors: Kurt Seewald, geb. am 10. Mai 1941, Pharmareferent.

[29] Anmerkung des Autors: Die Pfarre zur Allerheiligsten Dreifaltigkeit in St. Pölten ist besser bekannt als Franziskanerpfarre, http://www.pfarre.eu/stpoelten/start.html (abgerufen am 23.01.2014).

[30] Anmerkung des Autors: Pfarre St. Pölten – St. Johannes Kapistran, http://www.kapistran.at (abgerufen am 22.01.2014).

[31] Anmerkung des Autors: Diözese St. Pölten, Finanzkammer, http://www.dsp.at/einrichtungen/finanzkammer/kontakt/direktion (abgerufen am 22.01.2014).

[32] Anmerkung des Autors: Stephanie-Anna Seewald, geb. am 10. September 2003.

[33] Anmerkung des Autors: Sebastian Seewald, geb. am 7. September 1997.

[34] Anmerkung des Autors: Pfarre St. Pölten – St. Johannes Kapistran, http://www.kapistran.at/team/pfarrgemeinderat.html (abgerufen am 22.01.2014).

[35] Anmerkung des Autors: In der römisch-katholischen Kirche können getaufte, gläubige Laien mit der Austeilung der Kommunion beauftragt werden, LEET Marketing GmbH., http://de.cyclopaedia.net/wiki/Kommunionhelfer (abgerufen am 22.01.2014).

[36] Anmerkung des Autors: Konstitution über die Heilige Liturgie (Sacrosanctum Concilium Nr. 35), Vatikan, http://vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19631204_sacrosanctum-concilium_ge.html (abgerufen am 01.03.2014), siehe Anhang 4.

[37] Vgl. Egger, Wilhelm et al., Geleitwort, Wort-Gottes-Feier, Werkbuch für die Sonn- und Festtage, Trier, 2004, S. 3.

[38] Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de Eucharistia, Nr. 32, Vatikan, 2003.

[39] Anmerkung des Autors: Mag. Heinz Adl, geb. am 28. Mai 1944.

[40] Anmerkung des Autors: Pfarre Pottenbrunn, http://www.pfarre-pottenbrunn.at/pfarrleben/gruppen/pfarrcaritas.html (abgerufen am 22.01.2014).

[41] Anmerkung des Autors: Ein Diakon ist ein kirchlicher Amtsträger, der die Diakonatsweihe empfangen hat und für bestimmte liturgische und seelsorgerische Dienste tätig ist, o.V., Bibel, in: Gaede, Peter-Matthias (Hrsg.), GEO Themenlexikon, Band 15, Religionen, Glauben, Riten, Heilige, Mannheim, 2007, S. 143f.

[42] Anmerkung des Autors: GR Ing. Fritz Krull, geb. am 21. Februar 1945.

[43] Anmerkung des Autors: Erzdiözese Wien, Stiftung Radio Stephansdom, http://www.erzdioezese-wien.at/edw/organisation/hierarchie/detail_diakon/?oidpers=14410269 (abgerufen am 22.01.2014).

[44] Anmerkung des Autors: DDr. Josef Wodka, geb. am 13. Juni 1908, gest. am 17. April 1970.

[45] Anmerkung des Autors: Forum OÖ Geschichte - Virtuelles Museum Oberösterreich, http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/nadl_bh_07_0336_0340.pdf (abgerufen am 22.01.2014), siehe Anhang 5.

[46] Matthäus (Mt 7,12) in: Die Heilige Schrift, 1. Auflage der Antiqua-Hausbibel, Stuttgart, 1982, S. 709.

[47] Lukas (Lk 6,31) in: Die Heilige Schrift, 1. Auflage der Antiqua-Hausbibel, Stuttgart, 1982, S. 754.

[48] Anmerkung des Autors: Kathpedia, Die freie katholische Enzyklopädie, http://www.kathpedia.com/index.php/Goldene_Regel (abgerufen am 23.01.2014).

[49] Vgl. Roloff, Jürgen, Goldene Regel, in: Koch, Klaus et al. (Hrsg.), Das grosse Lexikon zur Bibel, Altes und Neues Testament, Wien, 2004, S. 180.

[50] Anmerkung des Autors: Moses wird als historische Gestalt in der Geschichte der alttestamentarischen Forschung im Hinblick auf die Mosebücher und der Entstehung Israels betrachtet, Vgl. Otto, Eckart, Mose, in: Koch, Klaus et al. (Hrsg.), Das grosse Lexikon zur Bibel, Altes und Neues Testament, Wien, 2004, S. 345.

[51] Anmerkung des Autors: Peter Singer, geb. am 6. Juli 1946, Professor of Bioethics am Center for Human Values der Princeton University und Laureate Professor am Centre for Applied Philosophy an Public Ethics der Universität von Melbourne; im Jahre 2005 zählte ihn das Time Magazine zu den hundert einflussreichsten Persönlichkeiten weltweit.

[52] Vgl. Singer, Peter, Praktische Ethik, Dritte Auflage, 3., revidierte und erweiterte Auflage, Stuttgart, 2013, S. 36.

[53] Anmerkung des Autors: Immanuel Kant, geb. am 22. April 1724, gest. am 12. Februar 1804, deutscher Philosoph, gilt als einer der bedeutendsten Vertreter der Aufklärung.

[54] Vgl. o.V., Ethik „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“, in: Gaede, Peter-Matthias (Hrsg.), GEO Themenlexikon, Band 14, Philosophie, Ideen, Denker, Visionen, Mannheim, 2007, S. 92.

[55] Anmerkung des Autors: Muhammad Yunus, geb. am 28. Juni 1940, Wirtschaftswissenschafter, Begründer des Mikrofinanzgedankens, Friedensnobelpreisträger 2006.

[56] Vgl. Föderl-Schmid, Alexandra, Ethische Werte im Unternehmen als Arbeitsanreiz, in: KARRIERENSTANDARD, 25./26. Jänner 2014, K1.

[57] Anmerkung des Autors: Anny Seewald, geb. am 22. Juni 1908, gest. am 3. August 1994, Klavierpädagogin.

[58] Anmerkung des Autors: Dr. med. Walter Seewald, geb. am 3. September 1905, gest. am 11. April 1945, Mediziner.

[59] Anmerkung des Autors: Dr. jur. Walter Antoniolli, geb. am 30. Dezember 1907, gest. am 23. Mai 2006, österreichischer Verfassungsjurist und Präsident des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes von 1958 bis 1977.

[60] Vgl. Flick, Uwe, Qualitative Sozialforschung, Eine Einführung, 5. Auflage, 2012, S. 133.

[61] Vgl. Hug, Theo et al., Empirisch Forschen, Konstanz, 2010, S. 100f.

[62] Vgl. Wroblewski, Andrea et al., Zwischen Wissenschaftlichkeitsstandards und Effizienzansprüchen, ExpertInneninterviews in der Praxis der Maßnahmenevaluation, in: Bogner, Alexander et al. (Hrsg.), Experteninterviews, Theorien, Methoden, Anwendungsfelder, 3., grundlegend überarbeitete Auflage, Wiesbaden, 2009, S. 273.

[63] Vgl. Hug, Theo et al., Empirisch Forschen, Konstanz, 2010, S. 131.

[64] Vgl. Meuser, Michael et al., Experteninterview und der Wandel der Wissensproduktion, in: Bogner, Alexander et al. (Hrsg.), Experteninterviews, Theorien, Methoden, Anwendungsfelder, 3., grundlegend überarbeitete Auflage, Wiesbaden, 2009, S. 56.

[65] Vgl. Kromrey, Helmut, Empirische Sozialforschung, Modelle und Methoden der standardisierten Datenerhebung und Datenauswertung, 12. überarbeitete und ergänzte Auflage, Stuttgart, 2009, S. 392.

[66] Anmerkung des Autors: siehe Geschäftseinteilung des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, http://www.bmask.gv.at/site/Das_Ministerium/Geschaeftseinteilung/Sektion_I (abgerufen am 14.01.2014).

[67] Anmerkung des Autors: siehe Geschäftseinteilung des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, http://www.bmask.gv.at/site/Das_Ministerium/Geschaeftseinteilung/Sektion_VII (abgerufen am 16.01.2014).

[68] Anmerkung des Autors: siehe Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen http://www.goedfsg.at/index.php?id=181 (abgerufen am 13.01.2014).

[69] Anmerkung des Autors: siehe Kapitel 2.3.2.

[70] Vgl. Bogner, Alexander et.al., Das theoriegenerierende Experteninterview, Erkenntnisinteresse, Wissensformen, Interaktion, in: Bogner, Alexander et. al. (Hrsg.), Experteninterviews, Theorien, Methoden, Anwendungsfelder, 3. grundlegend überarbeitete Auflage, Wiesbaden, 2009, S. 64f.

[71] Vgl. Kromrey, Helmut, Empirische Sozialforschung, 12. Überarbeitete und ergänzte Auflage, Stuttgart, 2009, S. 261.

[72] Anmerkung des Autors: somit sind 2/3 der Arbeitsinspektorate abgedeckt.

[73] Anmerkung des Autors: Die Fragebögen befinden sich im Anhang 6.

[74] Anmerkung des Autors: Maximilian I. wurde 1459 geboren und starb 1519.

[75] Vgl. Stolz, Otto, Grundriss der österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Ein Lehr- und Handbuch, Innsbruck – Wien, 1951, S. 155.

[76] Anmerkung des Autors: Maria Theresia geb. am 13. Mai 1717, gest. am 29. November 1780.

[77] Anmerkung des Autors: Wenzel Anton Graf Kaunitz geb. am 2. Februar 1711, war ab 1753 Staatskanzler, gest. am 27. Juni 1794.

[78] Schüssel, Therese et al., Das Werden Österreichs, Ein Arbeitsbuch für Österreichische Geschichte, 3. Auflage, Wien, 1975, S. 168.

[79] Anmerkung des Autors: Haugwitz geb. am 11. Dezember 1702, gest. am 30. August 1765.

[80] Schüssel, Therese et al., Das Werden Österreichs, Ein Arbeitsbuch für Österreichische Geschichte, 3. Auflage, Wien, 1975, S. 168.

[81] Vgl. o.V., Maria Theresia, in: Gaede, Peter-Matthias (Hrsg.), GEO Themenlexikon, Band 18, Geschichte, Epochen, Menschen, Zeitenwenden, Mannheim, 2007, S. 713.

[82] Vgl. Schimetschek, Bruno, Der österreichische Beamte, Geschichte und Tradition, Wien, 1984, S. 86.

[83] o.V., Die Heilige Schrift, 1. Auflage der Antiqua-Hausbibel, Stuttgart, 1982, S. 158.

[84] Anmerkung des Autors: Josef II geb. am 13. März 1741, gest. am 20. Februar 1790.

[85] Mazohl, Astrid et al., 111 Jahre Arbeitsinspektorat Wiener Neustadt, Arbeitssicherheit im Wandel der Zeit, Wiener Neustadt, 1997, S. 1.

[86] Vgl. Straub, Eberhard, Die Hinternationale, in: Spiegel Geschichte, Nr. 6/2009, S. 140ff.

[87] Vgl. Friedmann, Jan, Der Volkserzieher, in: Spiegel Geschichte, Nr. 6/2009, S. 98ff.

[88] Vgl. Benedikt, Heinrich, Monarchie der Gegensätze, Wien, 1947, S. 190.

[89] Oberndorfer, Peter, Die Verwaltung im politisch-gesellschaftlichem Umfeld, in: Holzinger, Gerhart et al., Österreichische Verwaltungslehre, Wien, 2006, S. 37.

[90] Vgl. Lehner, Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 4. Auflage, Linz, 2007, S. 149.

[91] Anmerkung des Autors: Franz Joseph I. geb. am 18. August 1830, gest. am 21. November 1916.

[92] Vgl. Lehner, Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 4. Auflage, Linz, 2007, S. 195.

[93] Vgl. Preßlmayer, Andrea, http://www.auva.at/mediaDB/MMDB136738_ASQS-Bericht%202007.pdf (abgerufen am 18.01.2014).

[94] Vgl. Mazohl, Astrid et al., 111 Jahre Arbeitsinspektorat Wiener Neustadt, Arbeitssicherheit im Wandel der Zeit, Wiener Neustadt, 1997, S. 13.

[95] Vgl. Lehner, Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 4. Auflage, Linz, 2007, S. 298.

[96] Anmerkung des Autors: Adolf Hitler geb. am 20. April 1889, gest. am 30. April 1945.

[97] Vgl. Lehner, Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 4. Auflage, Linz, 2007, S. 349.

[98] Mommsen, Hans, „Wohlerworbene Rechte“ und Treuepflichten, Geschichte und Gegenwart des deutschen Beamtentum, in: Grottian, Peter (Hrsg.): Wozu noch Beamten? Vom starren zum schlanken Berufsbeamtentum, Hamburg, 1996, S. 30.

[99] Vgl. Recker, Marie-Luise, Sozialpolitik, in: Benz, Wolfgang et al. (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. 5. Auflage, München, 2007, S. 130.

[100] Vgl. Schüssel, Therese et al., Das Werden Österreichs, Ein Arbeitsbuch für Österreichische Geschichte, 3. Auflage, Wien, 1975, S. 247.

[101] Vgl. Preßlmayer, Andrea, http://www.auva.at/mediaDB/MMDB136738_ASQS-Bericht%202007.pdf (abgerufen am 17.01.2014).

[102] Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl.Nr. 27 idgF.

[103] ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994 idgF.

[104] Grunow, Dieter, Die öffentliche Verwaltung in der modernen Gesellschaft, Münster, 2003, S. 17.

[105] Vgl. Obermair, Anna, New Public Sector Management und die Verwaltungsreform in Österreich, WIFO, Wien, Monatsberichte 3/1999, S. 213.

[106] Vgl. Lampert Emanuel, Das größte und vielseitigste Unternehmen Österreichs, in: GÖD – Der öffentliche Dienst aktuell, Wien, Ausgabe 7/November 2013, S. 9.

[107] Vgl. Welan, Manfried, Republik der Mandarine? Ein Beitrag zur Bürokratie- und Beamtenrechtsdiskussion, Diskussionspapier Nr. 57-R-96, Institut für Wirtschaft, Politik und Recht, Universität für Bodenkultur, Wien, 1996, S. 3.

[108] Anmerkung des Autors: Dr. Max Weber, eigentlich Maximilian Carl Emil Weber, geb. am 21. April 1864, gest. am 14. Juni 1920 war ein deutscher Soziologe, Jurist und Nationalökonom.

[109] Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen, 1922, S. 126.

[110] Anmerkung des Autors: Dkfm. Dr. Hannes Androsch, geb. am 18. April 1938, Bundesminister für Finanzen von 1970 bis 1981, Generaldirektor der Creditanstalt von 1981 bis 1988, seit 1989 Unternehmer und Industrieller.

[111] Androsch, Hannes, Das Ende der Bequemlichkeit, 7 Thesen zur Zukunft Österreichs, 1. Auflage, Wien, 2013. S. 47.

[112] Art. 20 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010.

[113] Welan, Manfried, Republik der Mandarine? Ein Beitrag zur Bürokratie- und Beamtenrechtsdiskussion, Diskussionspapier Nr. 57-R-96, Institut für Wirtschaft, Politik und Recht, Universität für Bodenkultur, Wien, 1996, S. 6.

[114] Anmerkung des Autors: Dr. Manfried Welan, geb. am 13. Juni 1937, Universitätsprofessor am Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur.

[115] Anmerkung des Autors: siehe Fußnote 59.

[116] Welan, Manfried, Republik der Mandarine? Ein Beitrag zur Bürokratie- und Beamtenrechtsdiskussion, Diskussionspapier Nr. 57-R-96, Institut für Wirtschaft, Politik und Recht, Universität für Bodenkultur, Wien, 1996, S. 7.

[117] Anmerkung des Autors: siehe Leitbild der Arbeitsinspektion, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektion http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsinspektion/Leitbild/default.htm (abgerufen am 17.01.2014) bzw. im Anhang 7.

[118] Vgl. Gutjahr-Löser, Peter, Staatsinfarkt: wie die Politik die öffentliche Verwaltung ruiniert, Hamburg, 1998, zitiert nach Poulios, Kimon, Führung in der öffentlichen Verwaltung aus Sicht der Führungskräfte, Saarbrücken, 2009, S. 25.

[119] Coudenhove-Kalergie, Barbara, http://derstandard.at/3222097/Die-Staatsdiener (abgerufen am 18.01.2014).

[120] Vgl. Schedler, Kuno et al., New Public Management, 3. Auflage, Bern, 2006, S. 17.

[121] Vgl. Portisch, Hugo, Was jetzt, 1. Auflage, Salzburg, 2011, S. 7.

[122] Vgl. Dearing, Elizabeth, Verwaltungsreform in der Bundesverwaltung, in: Neisser, Heinrich et al., Die innovative Verwaltung. Perspektiven des New Public Management in Österreich. Schriftenreihe des Zentrums für Angewandte Politikforschung, Wien, 1998, S. 437ff.

[123] Vgl. Grimmer, Klaus, Verwaltungsreform durch Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik, Theoretisch-praktische Grundlagen, Arbeitspapiere der Forschungsgruppe Verwaltungsautomation Nr. 51, Kassel, 1990, S. 6ff zitiert nach Albayrak, Dilek Beyhan, Portale in der öffentlichen Verwaltung, Auswirkungen auf Organisation, Bürgernähe, Beschäftigtenorientierung und Wirtschaftlichkeit, Marburg, 2005, S. 139.

[124] Anmerkung des Autors: William Jefferson Clinton, geb. am 19. August 1946, war von 1993 bis 2001 Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika.

[125] Vgl. Schober, Wolfgang, Kommunikationsformen der Postmoderne und deren Auswirkungen auf Streitkräfte (ein Überblick), http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/09_vu1_04_kpa.pdf (abgerufen am 24.02.2014).

[126] Vgl. Obermair, Anna, New Public Sector Management und die Verwaltungsreform in Österreich, WIFO, Wien, Monatsberichte 3/1999, S. 216.

[127] Vgl. Schedler, Kuno et al., New Public Management, 3. Auflage, Bern, 2006, S. 67.

[128] ebd., S. 5.

[129] Seewald, Peter, Webportal der Arbeitsinspektion, Nutzen, Handlungsveränderungen und Erwartungen der „Organe des Arbeitnehmerschutzes“, Saarbrücken, 2010, S. 17.

[130] Vgl. Schedler, Kuno et al., New Public Management, 3. Auflage, Bern, 2006, S. 66.

[131] Vgl. Moser, Josef, Potenziale für eine Verwaltungsreform aus Sicht des Rechnungshofes, in: Managementforum 2010, Public Management in Zeiten der Budgetkonsolidierung, Wien, 2010, S. 29.

[132] Anmerkung des Autors: siehe Fußnote 7.

[133] Vgl. Schelling, Hans Jörg, Weniger ausgeben als einnehmen, in: trend, Wien, Ausgabe 5/2014, S. 29f.

[134] Vgl. Biwald, Peter, Demographischer Wandel und Konsequenzen für das Personalmanagement im Public Sector, KDZ-Forum Public Management 4/09, Wien, 2009, S. 18.

[135] Vgl. Makolm, Josef et al., Zielsetzung und Motivatoren für Wissensmanagement in der öffentlichen Verwaltung, in: Makolm, Josef et al. (Hrsg.): Wissensmanagement in der öffentlichen Verwaltung: Konzepte, Lösungen und Potentiale, Wien, 2005, S. 4.

[136] Vgl. Heinisch-Hosek, Gabriele, Vorwort, in: Das Personal des Bundes 2012. Daten und Fakten, Bundesministerium für Frauen und Öffentlichen Dienst, Sektion III, Wien, 2012, S. 1.

[137] Vgl. Flatz, Angelika, Vorwort, Qualitätsmanagement mit dem CAF, Leitfaden für die CAF-Anwendung, Bundesministerium für Frauen und Öffentlichen Dienst im Bundeskanzleramt Österreich, 2. Auflage, Wien, 2011, S. 3.

[138] Vgl. Fiedler, Franz, Zum Geleit, in: Megner, Karl, Beamtenmetropole Wien 1500 – 1938, Bausteine zu einer Sozialgeschichte der Beamten vorwiegend im neuzeitlichen Wien, Wien, 2010, S. V.

[139] Vgl. Obermair, Anna, New Public Sector Management und die Verwaltungsreform in Österreich, WIFO, Wien, Monatsberichte 3/1999, S. 221.

[140] Vgl. Megner, Karl, Beamtenmetropole Wien 1500 – 1938, Bausteine zu einer Sozialgeschichte der Beamten vorwiegend im neuzeitlichen Wien, Wien, 2010, S. 7.

[141] Vgl. Dvorák, Johann, Politikwissenschaftliche Bemerkungen über den modernen Staat und über Theorien zum modernen Staat, in: Dvorák, Johann et al. (Hrsg.): Staat – Globalisierung – Migration, Wien, 2011, S. 44f.

[142] Anmerkung des Autors: Dr. Rudolf Burger, geb. am 8. Dezember 1938, ab 1991 Vorstand der Lehrkanzel für Philosophie an der Universität für angewandte Kunst in Wien und von 1995 bis 1999 Rektor, mit Ende des Sommersemesters 2007 emeritiert.

[143] Burger, Rudolf, Nur das Volk zu fragen, ergibt keine politische Richtung, Im Gespräch, KURIER, 15. April 2012, S. 10.

[144] Vgl. Huhnholz, Klemens et al., Verwaltungsmodernisierung und Verwaltungsethik, Auf der Suche nach Zusammenhängen zwischen New Public Management und Korruption, in: Reinermann, Heinrich (Hrsg.), Verwaltung & Management, 17. Jahrgang, Heft 3, 2011, S. 120.

[145] Vgl. Schwarenthorer, Franz, Wirkungsorientierung – ein Instrument zur Auswahl von Einsparungspotential?, in: Managementforum 2010, Public Management in Zeiten der Budgetkonsolidierung, Bundeskanzleramt Österreich, Verwaltungsakademie des Bundes, Wien, 2010, S. 56.

[146] Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009.

[147] Geppl, Monika et al., Wirkungsorientierte Steuerung in der österreichischen Bundesverwaltung, in: Bauer, Helfried et al. (Hrsg.), Gutes Regieren, Konzepte – Realisierungen – Perspektiven, Wien – Graz, 2011, S. 421.

[148] Vgl. Moser, Josef, Verwaltungsreform aus Sicht des Rechnungshofes – Stand und Perspektiven, in: Bauer, Helfried et al. (Hrsg.), Gutes Regieren, Konzepte – Realisierungen – Perspektiven, Wien – Graz, 2011, S. 579.

[149] o.V., Ethik, in: Gaede, Peter-Matthias (Hrsg.), GEO Themenlexikon, Band 14, Philosophie, Ideen, Denker, Visionen, Mannheim, 2007, S. 92.

[150] Zinkl, Werner, Fairness und Gerechtigkeit, zentrale Ergebnisse der „Welser Erklärung“, in: Bauer, Helfried et al. (Hrsg.), Gutes Regieren, Konzepte – Realisierungen – Perspektiven, Wien – Graz, 2011, S. 406.

[151] Anmerkung des Autors: Aristoteles, geb. 384 v. Chr., gest. 322 v. Chr., griechischer Philosoph, neben Platon der bedeutendste Philosoph der griechischen Antike.

[152] Vgl. Höffe, Otfried, Lexikon der Ethik, 7. neubearbeitete und erweiterte Auflage, München, 2008, S. 71.

[153] Vgl. Horster, Detlef, Ethik, Stuttgart, 2009, S. 7.

[154] Kuhlmann, Wolfgang, Warum Normenethik? In: Apel, Karl-Otto et al. (Hrsg.), Praktische Philosophie/Ethik: Dialoge (Band 2), Frankfurt, 1984, S. 17.

[155] Anmerkung des Autors: Sir Karl Raimund Popper, geb. am 28. Juli 1902, gest. am 17. September 1994, britischer Philosoph und Wirtschaftstheoretiker österreichischer Herkunft, war ab 1946 Professor für Logik und Wissenschaftstheorie an der London School of Economics.

[156] Popper, Karl Raimund, Auf der Suche nach einer besseren Welt, Vorträge und Aufsätze aus dreißig Jahren, 9. Auflage, München, 1997, S. 146f.

[157] Vgl. Brodbeck, Karl-Heinz, Ethik und Moral, Eine kritische Einführung, Würzburg, 2003, S. 11.

[158] Aristoteles, Nikomachische Ethik, Buch III, Stuttgart, 1969, S. 66.

[159] Vgl. Prümm, Hans Paul, Verwaltungsethik in die akademische Ausbildung für die öffentliche Verwaltung, in: Kirstein, Denis et al. (Hrsg.), Verwaltungsethik – Selbstverständnis und Themenfelder in Lehre, Forschung und Praxis an den FHöD, Beiträge aus dem Fachbereich Allgemeine Verwaltung, Berlin, Nr. 17/2013, S. 24f.

[160] Vgl. Krüger, Michael, Leitbildgestützter Organisationswandel als Vermittlungsaufgabe zwischen gegensätzlichen Werten, in: Schweitzer, Gerd et al. (Hrsg.), Wert und Werte im Bildungsmanagement: Nachhaltigkeit – Ethik – Bildungscontrolling, Bielefeld, 2010, S. 99.

[161] Anmerkung des Autors: Generaldirektion für Kommunikation der Europäischen Kommission, http://www.ec.europa.eu/transparency/civil_society/code/_docs/code_de.pdf (abgerufen am 26.02.2014).

[162] Anmerkung des Autors: siehe Leitbild der Arbeitsinspektion, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektion http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsinspektion/Leitbild/default.htm (abgerufen am 26.02.2014), siehe Anhang 7.

[163] Anmerkung des Autors: das Webportal der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) ist als Behördenportal zu bezeichnen, da eine bestimmte Verwaltungseinheit und deren Aufgabenspektrum abgebildet wird (Vgl. von Lucke, Jörn, Portale für die öffentliche Verwaltung – Governmental Portal, Departmental Portal und Life-Event Portal, in: Reinermann, Heinrich et al., (Hrsg.), Portale in der öffentlichen Verwaltung, Forschungsbericht, Band 205, 2. Auflage, Speyer, 2000, S. 13f. zitiert nach von Lucke, Jörn, Hochleistungsportale für die öffentliche Verwaltung, Köln, 2008, S. 181.

[164] Vgl. Heesen, Peter, Ethik in der öffentlichen Verwaltung – Zur Einführung, in: Trappe, Tobias (Hrsg.), Ausgewählte Probleme der Verwaltungsethik (I), Frankfurt, 2013, S. 15f.

[165] ebd. S. 16.

[166] § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idgF.

[167] Anmerkung des Autors: Der § 43 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idgF. ist auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden (§ 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86 idgF.).

[168] Vgl. § 91 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idgF.

[169] Vgl. § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idgF.

[170] Vgl. § 11 e Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr. 340 idgF.

[171] § 44 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idgF.

[172] Anmerkung des Autors: Für Vertragsbedienstete findet der gleiche Text, es wird lediglich das Wort „Beamte“ durch „Vertragsbedienstete“ ersetzt, Anwendung (§ 5a Abs. 3 VBG, BGBl. Nr. 86 idgF.).

[173] Anmerkung des Autors: Das Wort „remonstrieren“ kommt vom lateinischen Wort „remonstrare“ und bedeutet „wiederzeigen“.

[174] Vgl. Rotter, Manfred, Antworten ohne Fragen – Fragen ohne Antworten in der Schriftenreihe der Heeresunteroffiziersakademie 6, Berufsethische Bildung, Wien, 2005, S. 62.

[175] Vgl. Bauer, Helfried et al., Public Management und Governance: Globale Konzepte im nationalen Kontext, in: Bauer, Helfried et al. (Hrsg.), Gutes Regieren, Konzepte – Realisierungen – Perspektiven, Wien, Graz, 2011, S. 37.

[176] Anmerkung des Autors: siehe Fußnote 18.

[177] Anmerkung des Autors: IALI ist die International Association of Labour Inspection, die Internationale Vereinigung für Arbeitsinspektion, http://www.iali-aiit.org/de (abgerufen am 25. Februar 2014).

[178] Vgl. Internationaler Kodex für professionelles und ethisches Verhalten in der Arbeitsinspektion, Verein Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamter, http://www.vdgab.de/Ablage/IALI_GLOBAL_CODE_DE.pdf, S. 7 (abgerufen am 10. September 2013).

[179] ebd. S. 7 (abgerufen an 10. September 2013).

[180] Anmerkung des Autors: ILO-Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, 1947, International Labour Organization, http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/normativeinstrument/wcms_c081_de.htm (abgerufen am 25. Februar 2014).

[181] Anmerkung des Autors: ILO ist die International Labour Organization, die Internationale Arbeitsorganisation und zuständig für die Formulierung und Durchsetzung internationaler Arbeits- und Sozialstandards, http://www.ilo.org/global/lang--en/index.htm (abgerufen am 25. Februar 2014).

[182] Vgl. o.V., Internationaler Kodex für professionelles und ethisches Verhalten in der Arbeitsinspektion, Verein Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamter, http://www.vdgab.de/Ablage/IALI_GLOBAL_CODE_DE.pdf, S. 5 (abgerufen am 10. September 2013).

[183] Anmerkung des Autors: Transparency International ist ein Verein zur Korruptionsbekämpfung, dessen Zweck es ist einen Beitrag zu transparenzfreundlichen und korruptionsresistenten politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und institutionellen Rahmenbedingungen zu leisten, Transparency International Austria Chapter, http://www.ti-austria.at (abgerufen am 25. Februar 2014).

[184] Vgl. Flatz, Angelika, Vorwort in „Die VerANTWORTung liegt bei mir. Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention“, http://oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspraevention/infos/VerhaltenskodexDeutsch_2012_druck.pdf?3shqic, Wien, 2012, S. 6 (abgerufen am 25. Februar 2014).

[185] Anmerkung des Autors: Peter Ferdinand Drucker, geb. am 19. November 1909, gest. am 11. November 2005 war ein Ökonom und gilt als Pionier der modernen Managementlehre.

[186] Vgl. Drucker, Peter, Was ist Management. Das Beste aus 50 Jahren, München, 2002, S. 19f.

[187] Vgl. Precht, Richard David, Die Kunst, kein Egoist zu sein, München, 2010, S. 173.

[188] Anmerkung des Autors: die OECD ist eine Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.oecd.org (abgerufen am 27. Februar 2014).

[189] Anmerkung des Autors: Public sector leadership for the 21st century, OECD, http://www.oecd.org/governance/publicemploymentandmanagement/2434104.pdf (abgerufen am 27. Februar 2014).

[190] Vgl. Bauer, Helfried et al., Bürgernaher aktiver Staat, Public Management und Governance, Wien, 2013, S. 290.

[191] Anmerkung des Autors: Dr. Thomas Faust, geb. 1963 ist wissenschaftliches Mitglied der Kueser Akademie für Europäische Geistesgeschichte.

[192] Vgl. Faust, Thomas, Verwaltungsethik in der Praxis – „Harte“ und „weiche“ Gesichtspunkte, Zeitschrift für Wirtschafts- und Unternehmensethik (Heft 2), 2008, S. 244ff.

[193] ebd. S. 245ff.

[194] ebd. S. 250.

[195] Anmerkung des Autors: in diesem Zusammenhang wird auf die Fußnote 158 verwiesen.

[196] Vgl. Faust, Thomas, Verwaltungsethik in der Praxis – „Harte“ und „weiche“ Gesichtspunkte, Zeitschrift für Wirtschafts- und Unternehmensethik (Heft 2), 2008, S. 253.

[197] Vgl. Behnke, Nathalie, Alte und Neue Werte im öffentlichen Dienst, in: Blanke, Bernhard et al. (Hrsg.), Handbuch zur Verwaltungsreform, Wiesbaden, 2011, S. 341.

[198] Vgl. Faust, Thomas, Verwaltungsethik in der Praxis – „Harte“ und „weiche“ Gesichtspunkte, Zeitschrift für Wirtschafts- und Unternehmensethik (Heft 2), 2008, S. 254f.

[199] Vgl. Bauer, Helfried et al., Bürgernaher aktiver Staat, Public Management und Governance, Wien, 2013, S. 292.

[200] Anmerkung des Autors: der Begriff der „Nachhaltigkeit“ geht auf das Werk „Sylvicultura oeconomica oder Haußwirthliche Nachricht und Naturmäßige Anweisung zur Wilden Baum-Zucht“ von Hans Carl von Carlowitz, geb. am 24. Dezember 1645, gest. am 3. März 1714 zurück und bezeichnet die kontinuierliche beständige und nachhaltende Nutzung, Frankfurter Allgemeine Zeitung http://www.faz.net/aktuell/finanzen/hans-carl-von-carlowitz-er-hat-die-nachhaltigkeit-erfunden-12826006.html (abgerufen am 01.03.2014).

[201] Vgl. Schwalbach, Joachim et al., Der Ehrbare Kaufmann als individuelle Verantwortungskategorie der CSR-Forschung, in: Schneider, Andreas et al (Hrsg.), Corporate Social Responsibility. Verantwortungsvolle Unternehmensführung in Theorie und Praxis, Berlin – Heidelberg, 2012, S. 233.

[202] Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, http://www.bmask.gv.at/site/Soziales/CSR_Diversity/ (abgerufen am 30.12.2013).

[203] Anmerkung des Autors: HLG ist die Abkürzung von High Level Group.

[204] Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, http://www.bmask.gv.at/site/Soziales/CSR_Diversity/CSR_auf_europaeischer_und_internationaler_Ebene/ (abgerufen am 30.12.2013).

[205] Online Enzyklopädie, http://enzyklo.de/Begriff/Berufsethos (abgerufen am 03.03.2014).

[206] Anmerkung des Autors: Alexander Freiherr von Bach, geb. am 4. Jänner 1813, gest. am 12. November 1893, ab 1848 Justiz- später Innenminister.

[207] Heindl, Waltraud, Josephinische Mandarine, Bürokratie und Beamte in Österreich, Band 2: 1848 bis 1914, Wien, Köln, Weimar, 2013, S. 57.

[208] Vgl. ebd. S. 57.

[209] Vgl. Kaiserliche Verordnung vom 10. März 1860, über die Disciplinarbehandlung der k.k. Beamten und Diener, RGBL. Nr. 64/1860.

[210] Vgl. Friedländer, Otto, Letzter Glanz der Märchenstadt. Das war Wien um 1900, Wien, München, 1969, S. 66f.

[211] Vgl. o.V., Bundeskanzleramt, Die Förderung der Ethik im öffentlichen Dienst, Maßnahmen in den OECD-Mitgliedstaaten, PUMA-Synthese Nr. 7, Wien, 2000, S. 2.

[212] Vgl. o.V., Ethik und Integrität im europäischen öffentlichen Dienst, Europäische Kommission, http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/sefcovis/administration/ethics/index_de.htm (abgerufen am 28.11.2013).

[213] Anmerkung des Autors: Dr. Gerhart Holzinger, geb. am 12. Juni 1947, seit 1. Mai 2008 Präsident des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes und seit 2011 Vorsitzender der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte.

[214] Vgl. o.V., Da dachte ich: Das hältst du nicht aus, derStandard.at; http://derstandard.at/1218534116136/Da-dachte-ich-Das-haeltst-du-nicht-aus (abgerufen am 28.11.2013).

[215] Anmerkung des Autors: em. o. Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger, geb. am 22. September 1939, von 2003 bis 2005 Mitglied des Österreich-Konvent, Direktor der Verwaltungsakademie des Bundes von 1989 bis 1995, Vorstand des Instituts für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien von 1995 bis 2005.

[216] Vgl. Öhlinger, Theo, Der öffentliche Dienst zwischen Tradition und Reform, Wien, 1992, S. 16.

[217] Anmerkung des Autors: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“, siehe Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF.

[218] Vgl. Heindl, Waltraud, Josephinische Mandarine, Bürokratie und Beamte in Österreich, Band 2: 1848 bis 1914, Wien, Köln, Weimar, 2013, S. 90f.

[219] Vgl. § 1 Abs. 1 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[220] Vgl. § 1 Abs. 2 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[221] Seewald, Peter, Arbeitnehmerschutz in den römisch-katholischen Pfarrämtern, Eine empirische Studie über die Pfarrämter in der Stadt St. Pölten, München, 2011, S. 6.

[222] Vgl. § 1 Abs. 3 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[223] Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999 idgF.

[224] Vgl. § 3 Abs. 1 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[225] Seewald, Peter, Das Webportal der Arbeitsinspektion, Ausgezeichnet zum Amtsmanager 2007, aber wie zufrieden sind eigentlich die KundInnen damit?, in: Insider, Nr. 1, März 2010, S. 3 – 4.

[226] Vgl. § 3 Abs. 1 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[227] Seewald, Peter, Arbeitnehmerschutz in den römisch-katholischen Pfarrämtern, Eine empirische Studie über die Pfarrämter in der Stadt St. Pölten, München, 2011, S. 7.

[228] Vgl. § 12 Abs. 1 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[229] Vgl. § 11 Abs. 1 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[230] Vgl. § 11 Abs. 2 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[231] Vgl. § 13 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[232] Vgl. § 16 Abs. 1 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[233] Vgl. § 17 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.

[234] Anmerkung des Autors: Vorlesung 731.180 „Verwaltungs-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht“, Pflichtvorlesung für Studierende der Studienrichtungen Forstwirtschaft, Holz- und Naturfasertechnologie, Umwelt- und Bio-Ressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur Wien.

[235] Anmerkung des Autors: ao. Univ. Prof. i.R. Dr. Helmuth Gatterbauer war als Vortragender am Department für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien tätig.

[236] Vgl. Gatterbauer, Helmuth, http://www.boku.ac.at/wpr/wpr_dp/731366_Arbeitsrecht_2.ppt (abgerufen am 12.02.2014).

[237] Anmerkung des Autors: Der Autor führte mit Dr. Gatterbauer im Jahr 2008 E-Mail Verkehr und ist dessen Antwort vom 01.12.2008 im Anhang 8 ersichtlich.

[238] Vgl. §§ 5 und 10, sowie der 7. Abschnitt ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF.

[239] Vgl. § 10 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF.

[240] Vgl. § 11 Abs. 2 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF.

Ende der Leseprobe aus 140 Seiten

Details

Titel
Ethische Handlungen im Bereich der Arbeitsinspektion in Österreich
Untertitel
Eine Betrachtung unter der Perspektive des Berufsethos und der Verwaltungsethik
Hochschule
FH Campus Wien  (Public Management)
Note
1,0 (Sehr gut)
Autor
Jahr
2014
Seiten
140
Katalognummer
V278065
ISBN (eBook)
9783656707684
ISBN (Buch)
9783656712534
Dateigröße
6606 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Analyse des Themas: Klarheit des Themenbereichs Konzeption und Struktur: gut strukturierter Aufbau der Arbeit mit durchgängig rotem Faden und nachvollziehbarer, schlüssiger Argumentation Inhaltliche Ausarbeitung der Masterarbeit: differenzierte Problembearbeitung unter Verwendung umfangreicher Fachliteratur und der Ergebnisse der Erhebung; gute Integration von Fachbereichen und Fachsprache Formale Gestaltung: gute und spannende Lesbarkeit Gesamtbeurteilung der Masterarbeit: Sehr gut Gesamtnote der Diplomprüfung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden!
Schlagworte
Ethische Handlungen, Berufsethos, Verwaltungsethik, Arbeitsinspektion, öffentliche Verwaltung, New Public Management, Internationale Arbeitsorganisation, Öffentlicher Dienst, Organe des Arbeitnehmerschutzes, Arbeitsinspektorat, Typus eines modernen Dienstleisters, die römisch-katholische Kirche, Arbeitnehmerschutz, Bürokratie, Christentum, wirkungsorientierte Haushaltsführung, Public Management
Arbeit zitieren
BA MA MSc Peter Seewald (Autor:in), 2014, Ethische Handlungen im Bereich der Arbeitsinspektion in Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278065

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