Rechtliche Grundlagen der Mediation. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen


Referat (Ausarbeitung), 2013

13 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung

2.Rechtsquellen
1.1. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen
1.2. Verordnung des Bundesministers für Justiz

3.Der Begriff Mediation

4.Ziele

5.Die Liste der Mediatoren

6.Voraussetzung für die Eintragung/ Ausbildung

7.Versicherungspflicht

8.Aufrechterhaltung der Eintragung

9.Fortbildung

10.Entrichtung der Gebühren

11.Änderung der Daten

12.Methoden
12.1. Auftragsklärung
12.2. Themensammlung
12.3. Positionen und Interessen
12.4. Sammeln und Bewerten von Lösungsoptionen
12.5. Abschlussvereinbarung

13.Grenzüberschreitende Mediation

14.Literatur

15.Quellenverzeichnis

1. Einleitung

„Die Mediation als Alternative zu einem gerichtlichen Verfahren hat sich in den letzten drei Jahrzehnten in Österreich nicht nur in den Köpfen der Bevölkerung, sondern auch in immer mehr einzelnen gesetzlich geregelten Bereichen, wie z.B. bei der Überprüfung einer allfällig bestehenden Umweltunverträglichkeit, etabliert. Gerade auch eine steigende Berichterstattung in den Medien, aufgrund manch publicityträchtiger Mediationsverfahren, wie z.B. über den Flughafen Wien oder über den Ausbau der Bahntrasse im Gasteinertal, hat zu einer kontinuierlich wachsenden Akzeptanz und Relevanz dieses alternativen Konfliktlösungs- bzw. -behandlungsverfahrens in der Bevölkerung beigetragen.“[1]

Vor dem Hintergrund des angeführten Zitates erscheint es angemessen, sich eingehender mit der Mediation und der gewaltfreien Kommunikation auseinander setzen zu wollen, vor allem, wenn man sich die Veränderung im öffentlichen Diskurs und der Akzeptanz hinsichtlich der Alternative zu gerichtlichen Verfahren vor Augen führt. Zudem bietet die Mediation gegenüber einem Gerichtsverfahren offensichtliche Vorteile:

Bei Gericht wird der Konflikt „abgegeben“, die Beteiligten haben kaum mehr die Möglichkeit, zu beeinflussen. Es geht um:

-Position
-Schuld
-Vergangenheit (alles berichten, was geschehen ist)
-Ehe ⬌ Lebensgemeinschaft (kein Unterhaltsanspruch, Erbrecht)

Hingegen können bei der Mediation Medianden/Innen autonom entscheiden. Es geht hierbei um:

-Bedürfnis
-Anerkennung
-Zukunft (was brauchen die Menschen)
-innerhalb des Rechtrahmens
-Ressourcenorientiert[2]

2. Rechtsquellen

1.1. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen

Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003

1.2. Verordnung des Bundesministers für Justiz

über die Ausbildung zum/r eingetragenen Mediator/In

Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV, BGBl. II Nr. 47/2004

3. Der Begriff Mediation

Mediation (lateinisch „Vermittlung“) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien – teilweise auch Medianten/Innen oder Medianden/Innen genannt – wollen mit Unterstützung einer dritten "allparteilichen" Person (dem Mediator/ der Mediatorin) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator/ Die Mediatorin trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich.

Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: "eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen".

Mediation "in Zivilrechtssachen" (Zivilrechtsmediation) ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind (§ 1 Abs. 2 ZivMediatG).

Die Mediation ist immer:

-zukunftsgerichtet,
-freiwillig und
-bedürfnisorientiert.

4. Ziele

Das Ziel der Mediation ist die Lösung eines Konfliktes – möglichst durch den wechselseitigen Austausch über die Konflikthintergründe und mit einer verbindlichen, in die Zukunft weisenden Vereinbarung der Teilnehmer. Dabei steht im Gegensatz zum Gerichtsverfahren die Frage nach einer eventuellen Schuld nicht im Vordergrund. Auch Veränderungen im Verhalten der Mediationsteilnehmer untereinander werden nur insoweit gefördert, als sie für die verbindliche Lösung des Konflikts notwendig sind. Insofern grenzt sich die Mediation von therapeutischen Verfahren ab.

Neben dem eigentlichen Ziel der Mediation – beispielsweise der Regelung von Vermögensfragen bei einer Scheidung; der Vereinbarung über eine gemeinsame elterliche Sorge trotz Trennung der Eltern oder der Fortsetzung einer Kooperation zweier Unternehmen – gibt es auch Ziele, die außerhalb des eigentlichen Verfahrens stehen:

-Berücksichtigung von Interessenlagen, die in einem Zivilprozess unbeachtet bleiben würden.
-Reduzierung der Verfahrenskosten und der Konfliktfolgekosten.
-Möglichkeit eines unbürokratischen und flexiblen Verfahrens.
-Schonung personeller und betrieblicher Ressourcen.
-keine Öffentlichkeit durch Berichte in den Massenmedien.

5. Die Liste der Mediatoren

Seit 1.5.2004 führt das [3] Bundesministerium für Justiz eine Liste der eingetragenen Mediatoren/ Innen. Folgende Daten sind einzutragen:

-Vor- und Familienname
-akademischer Grad
-Geburtstag
-Bezeichnung des Berufs
-Arbeitsanschrift

Folgende Informationen können darüber hinaus eingetragen werden:

-Fachliche/r Tätigkeitsbereich/e

Überdies besteht die Möglichkeit, die Kenntnis allfälliger weiterer Arbeitssprachen zu veröffentlichen. Man sollte jedoch dabei bedenken, dass die Kenntnisse ausreichen müssen, um in dieser Sprache eine Mediation durchzuführen. Zudem kann ein Porträtfoto veröffentlicht werden.

6. Voraussetzung für die Eintragung/ Ausbildung

In Österreich ist für die Mediation in Zivilrechtssachen der Zugang zur Tätigkeit des/r Mediators /In seit 2004 im Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) gesetzlich geregelt. Bei fachlicher Qualifikation und einem Mindestalter von 28 Jahren kann sich ein Mediator/ eine Mediatorin in die Liste der eingetragenen Mediatoren/Innen in Zivilrechtssachen (§15 ZivMediatG) beim Justizministerium eintragen lassen. Der/Die eingetragene Mediator/In muss – im Gegensatz zu anderen, nicht eingetragenen Mediatoren/Innen – in einem Gerichtsverfahren nicht über den Inhalt der Mediation aussagen (§18 ZivMediatG).

[...]


[1] Neumann, Alexander (2010): S.21.

[2] Beispiel: Kinder-Orange: Menschen wollen unterschiedliche Dinge

[3] Eine vollständige und aktuelle Liste der eingetragenen MediatorInnen findet man unter http://www.mediatoren.justiz.gv.at/mediatoren/mediatorenliste.nsf/contentByKey/VSTR-7DYGZB-DE-p

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Rechtliche Grundlagen der Mediation. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen
Hochschule
Universität Wien  (Publizistik)
Veranstaltung
Vorlesung und Übung:Konfliktmanagement
Note
1
Autor
Jahr
2013
Seiten
13
Katalognummer
V278055
ISBN (eBook)
9783656711032
ISBN (Buch)
9783656713036
Dateigröße
510 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rechtliche, grundlagen, mediation, bundesgesetz, zivilrechtssachen
Arbeit zitieren
Barbara Murth (Autor:in), 2013, Rechtliche Grundlagen der Mediation. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278055

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Rechtliche Grundlagen der Mediation. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden