Aktuelle Probleme des Weltraumrechts


Hausarbeit, 2001

20 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Das vertragliche Weltraumrecht
a) Einordnung des Weltraumrechts
b) Entstehung des Weltraumrechts
c) Inhalt des Weltraumvertrags
Aktuelle Problemstellungen des Weltraumrechts
a) Abgrenzung des Weltraums
b) Beanspruchung von Hoheitsgewalt im geostationären Orbit
c) Satellitendirektfernsehen
d) Fernerkundung
e) Umweltfragen

Ausblick

Einleitung

Die Raumfahrt, die im kalten Krieg als Prestigeobjekt zweier widerstreitender Großmächte begann, hat sich im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts zu einer normalen Gegebenheit des Alltags entwickelt. Vielmehr noch, der Aufschwung in der wirtschaftlichen Nutzung des Weltraums hat bestimmenden Charakter für unsere heutige Lebensweise. Jeder Bewohner der Industrieländer ist daran gewöhnt, die Wettervorhersage anhand von Satelliten nachzuvollziehen. Eine Vielzahl wissenschaftlicher Erkenntnisse und strategischer Informationen ist nur durch die Fernerkundung aus dem All denkbar.

Parallel zum Ausbau der technischen Möglichkeiten hat sich das vertragliche Weltraumrecht entwickelt. Spielten zunächst noch der Rechtscharakter des Weltraums und – in Zeiten des kalten Krieges – die Prävention internationaler Konflikte die vorherrschende Rolle, wurden nach und nach mehr praktische Probleme bei der Nutzung des Weltraums geklärt oder zu klären versucht.

Das Weltraumrecht hält noch viele Fragen offen, die parallel zur technischen Entwicklung und entstehenden Beispielfällen auf die Agenda des internationalen Weltraumausschusses gesetzt werden. Diese Arbeit beschäftigt sich mit dieser Entwicklung.

Sie soll zunächst nachzeichnen, wie die ersten Schritte hin zu einem vertraglichen Weltraumrecht gemacht wurde. Dann werden die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Nutzung und Erforschung des Weltraums dargestellt.

Im Mittelpunkt der Arbeit stehen aber diejenigen Probleme, die sich aus der Nutzung der Raumfahrt ergeben und noch nicht abschließend behandelt worden sind. Einerseits sind das Befürchtungen von Staaten, durch die Raumfahrt Schaden zu nehmen oder ungerecht behandelt zu werden. Sie reichen von der Einforderung nationaler Bevorzugung einzelner Staaten bei bestimmten Weltraumaktivitäten bis zu Schutzforderungen vor Beobachtung und Direktfernsehen aus dem All. Ein Problem, das sich allen Nationen gleichermaßen stellt, sind aber Umweltschäden, die auf die Raumfahrt zurückzuführen sind. Die Verschmutzung der Erdatmosphäre ist hier nur ein Aspekt. Vor allem die Nutzung nuklearer Energiequellen im Weltraum und die rapide Zunahme von Weltraumschrott in der Umlaufbahn der Erde beunruhigen Experten.

In den genannten Bereichen wird zunächst jeweils die Problematik umrissen. Im Anschluss wird das Vorgehen der internationalen Gemeinschaft beleuchtet und das vorläufige Ergebnis der Verhandlungen, soweit vorhanden, in Form von Prinzipienkatalogen präsentiert.

Zur Anfertigung dieser Hausarbeit im Rahmen eines Proseminars habe ich einerseits auf die neuesten Auflagen von Handbüchern des Völkerrechts zurückgegriffen. Andererseits habe ich mich darum bemüht, der Aktualität des Themas mit Zeitungsartikeln aus den letzten Jahren, Monaten und Wochen beizukommen.

1. Das vertragliche Weltraumrecht

a) Einordnung des Weltraumrechts

Das Weltraumrecht besteht aus einer Reihe völkerrechtlicher Verträgen und Prinzipienkatalogen, die die hoheitlichen Rechtsbeziehungen zwischen Staaten, die sich aus ihren Raumfahrtaktivitäten ergeben regeln. Es ist als selbständiger Teilbereich des Völkerrechts aufzufassen, in den viele Gedanken des Seerechts und des Luftrechts aufgegriffen wurden.[1]

b) Entstehung des Weltraumrechts

Die Entwicklung des vertraglichen Weltraumrechts nahm seinen Lauf, nachdem die ersten Schritte in der Raumfahrt bereits gegangen waren. Die Entsendung der ersten Satelliten SPUTNIK1 (1957) und EXPLORER1 (1958) durch die rivalisierenden Großmächte des Kalten Kriegs machten zum erstenmal praktische Konzepte für das Regime im Weltraum erforderlich. 1959 wurde von den Vereinten Nationen ad hoc ein Ausschuss mit dieser Aufgabe betraut. Der Ausschuss zur friedlichen Nutzung des Weltraums („Committee on the Peaceful Uses of Outer Space“/ COPUOS) entwarf einen ersten Prinzipienkatalog zur Nutzung und Erforschung des Weltraums, die „Declaration of legal Principles Governing the Activities of States in the Exploration and Uses of Outer Space“, der 1962 einstimmig von der UN-Generalversammlung angenommen wurde. Die in diesem Katalog enthaltenen 9 Prinzipien fanden wiederum Eingang in den „Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper“, den sogenannten Weltraumvertrag von 1967. Da dieser Vertrag nur sehr allgemeine Rechtsprinzipien beschreibt und die technische Weiterentwicklung der Raumfahrt neue Erfordernisse zu ihrer rechtlichen Regelung brachte, wurde eine Reihe von Ergänzungsverträgen und Prinzipienkatalogen auf den Weg gebracht. Das Weltraumrettungsübereinkommen von 1968 sollte die Gewährung der größtmöglichen Hilfe bei zu Schaden gekommenen Raumfahrern und Weltraumgegenständen durch die Vertragsstaaten sichern. Das Weltraumhaftungsübereinkommen von 1972 regelt den angemessenen Schadensersatz für Schäden, die durch Weltraumgegenstände verursacht werden. 1975 wurde das Weltraumregistrierungsübereinkommen zur Erleichterung der Identifizierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen geschaffen. Der Mondvertrag von 1979 soll die sinnvolle Nutzung des Mondes sicherstellen und einer unbedachten Ausbeutung vorbeugen.[2]

Bis heute ist das vertragliche Weltraumrecht auf die genannten Abkommen begrenzt. Es wurden jedoch zu einigen Problemstellungen Prinzipienkataloge in Form von UN-Resolutionen aufgestellt, die wiederum die Grundlage für weltraumrechtliche Verträge bilden können.

c) Inhalt des Weltraumvertrags

Der Weltraumvertrag vom 27. Januar 1967 bildet das Kernstück des vertraglichen Weltraumrechts. Er beschreibt den Rechtsraum Weltall und legt die allgemeinen Grundsätze zu den staatlichen Aktivitäten dort fest.

In seiner Präambel wird ausdrücklich das gemeinsame Interesse der gesamten Menschheit an der Nutzung und Erforschung des Weltraums anerkannt. Dieser Grundsatz ist bestimmend für alle Rechtsvorschriften, die vom Weltraumvertrag ausgehen.

So wird in Art. 1 konkretisiert, dass die Raumfahrt zum Vorteil aller Länder, nicht nur im Sinne nationaler Interessen der raumfahrenden Nationen durchgeführt werden müsse und es allen Staaten frei stehe, den Weltraum gleichberechtigt zu erforschen und zu nutzen. Dementsprechend wird hier auch die Wichtigkeit der Förderung internationaler Zusammenarbeit in der Weltraumforschung betont.

In Art. 2 wird die in Art. 1 beschriebene Weltraumfreiheit, der freie Zugang zu allen Himmelskörpern, negativ definiert. Als „res communis omnium“[3], also als gemeinsames Erbe der Menschheit, ist eine nationale Beanspruchung von Teilen des Weltraums oder von Himmelskörpern unzulässig. Das Aufstellen nationaler Flaggen durch amerikanische und russische Soldaten auf dem Mond hatte rein symbolischen Wert. Okkupation von Himmelskörpern durch Staaten ist grundsätzlich ausgeschlossen.

In Art. 3 und 4 kommt der völkerrechtliche Charakter des Weltraumrechts zum Vorschein. Gemäß der obersten Direktive des Völkerrechts, nämlich den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren[4], dürfen der Mond und andere Himmelskörper ausschließlich zu friedlichen Zwecken genutzt werden. Es dürfen keine militärischen Anlagen auf Himmelskörpern befestigt werden und keine Massenvernichtungswaffen in die Erdumlaufbahn gebracht werden. Eine Raketenabwehr, die die Eigenschaften des Weltraums ausnutzt, ist deshalb nicht unzulässig, solange die Flugkörper nur einen Teilorbit zurücklegen.[5] Nukleartests im Weltraum sind ohnehin schon durch das Moskauer Teststoppabkommen von 1963 verboten worden.[6] Sind diese Grundsätze gewahrt und finden die Weltraumaktivitäten im Rahmen des Völkerrechts statt (Art. 3), gilt die allgemeine Forschungsfreiheit auch im Weltraum.

In den ersten beiden Absätzen von Art. 5 wird allen Vertragsstaaten die Pflicht auferlegt, bei Unfall der Astronauten jede mögliche Hilfe zu leisten. Diese Verpflichtung wurde ein Jahr später in einem Einzelvertrag, dem sogenannten Weltraumrettungsabkommen, weiter ausgeführt.

Ebenso wurden die Grundsätze der Art. 6 und 7, nämlich die völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Weltraumaktivitäten und die Haftung für jeden daraus entstehenden Schaden, in einem gesonderten „Weltraumhaftungsabkommen“ von 1972 geregelt.[7]

Die weiteren Artikel befassen sich mit der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Hilfestellung im Gebiet der Raumfahrt. Es besteht seitens der raumfahrenden Nationen eine Informationspflicht Der Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie die Öffentlichkeit und die Wissenschaft sind in größtmöglichem Umfang, „soweit irgend tunlich“, dazu verpflichtet, über ihre Weltraumaktivitäten und Forschungsergebnisse Auskunft zu geben (Art. 11). Ganz gemäß der „Gemeinwohlklausel“ – dass die Raumfahrt Sache der gesamten Menschheit („province of all mankind“)[8] sei – sind die Einrichtungen im Weltraum auch Vertretern anderer Staaten zugänglich. Es wird angemahnt, gegenseitige Hilfe zu leisten und gebührend Rücksicht zu nehmen. Auf diesem Grundsatz der „gebührenden Rücksichtnahme“ baut auch jeder weltraumrechtliche Umweltschutz auf.[9]

Der Weltraumvertrag stellt eine „Grundordnung“ für das Verhalten der Staaten im Weltraum dar. Die Interpretation des Weltraumvertrags involviert andere Bereiche des internationalen Rechts, dem er gemäß Artikel 3 unterliegt. Die Unvollständigkeit des vertraglichen Weltraumrechts in bezug auf konkrete Fragestellungen zum Beispiel Umweltfragen wird durch Zuhilfenahme allgemeiner Völkerrechtsprinzipien ausgeglichen, soweit nicht im Sinne der Evolution dieses Rechtsgebiets Einzelabkommen geschlossen wurden.[10]

[...]


[1] Münch, Ingo von: Völkerrecht, 2. Aufl., Berlin 1982, S.460

[2] Ipsen, Knut: Völkerrecht: ein Studienbuch. 4. Aufl., Berlin S. 820ff.

[3] Ipsen, Völkerrecht, S. 822

[4] Charta der Vereinten Nationen, Präambel, in: Randelzhofer (Hrsg.), Völkerrechtliche Vertrage, 8. Aufl., Nördlingen 1998, S. 1

[5] Ipsen, Völkerrecht, S. 831

[6] Münch, Völkerrecht, S. 461

[7] Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, 6.Auflage, Tübingen 1997, S. 395

[8] Weltraumrecht, in: Homepage des Auswärtigen Amtes der BR Deutschland. Stand: 7.5.2001

[9] Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himelskörper (Weltraumvertrag), in: Randelzhofer (Hrsg.), Völkerrechtliche Verträge, 8. Aufl., Nördlingen 1999, S.360ff.

[10] Hintz, Manfred: Weltraumrechtlicher Umweltschutz im Völkerrechtlichen Regelungszusammenhang, Frankfurt a.M. 1995, zugl.: Diss., Kiel, Univ. 1994, S. 24

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Aktuelle Probleme des Weltraumrechts
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft)
Note
1,2
Autor
Jahr
2001
Seiten
20
Katalognummer
V278
ISBN (eBook)
9783638102025
ISBN (Buch)
9783656152163
Dateigröße
399 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Weltraumrecht, Völkerrecht, UNO
Arbeit zitieren
Felix Döhler (Autor:in), 2001, Aktuelle Probleme des Weltraumrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278

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