Die Gestaltung des Economic Value Added (EVA) auf der Grundlage nationaler und internationaler Rechnungslegungsvorschriften für ein wertorientiertes Beteiligungscontrolling


Diplomarbeit, 2004

100 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

ANLAGENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG
1.1 PROBLEMSTELLUNG
1.2 ZIEL UND AUFBAU DER ARBEIT

2 GRUNDLAGEN EINES WERTORIENTIERTEN BETEILIGUNGSCONTROLLINGS.
2.1 NOTWENDIGKEIT WERTORIENTIERTER STEUERUNGSKONZEPTE
2.2 AUFBAU, AUFGABEN UND ZIELE EINES WERTORIENTIERTEN CONTROLLINGS
2.3 VON DER EXTERNEN UNTERNEHMENSRECHNUNG ZUR INTERNEN UNTERNEHMENSSTEUERUNG
2.4 GRUNDLAGEN NATIONALER UND INTERNATIONALER RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN
2.4.1 DIE HANDELSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN IN DEUTSCHLAND
2.4.2 INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS/INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS
2.4.3 US-GENERALLY ACCOUNTING PRINCIPLES
2.4.4 GEGENÜBERSTELLUNG DER UNTERSUCHTEN RECHNUNGSLEGUNGSNORMEN

3 WERTORIENTIERTE STEUERUNGSKONZEPTE
3.1 DAS SHAREHOLDER VALUE-KONZEPT
3.2 CASH FLOW RETURN ON INVESTMENT
3.3 ECONOMIC VALUE ADDED-KONZEPT
3.4 VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER KAPITALKOSTEN
3.4.1 WEIGHTED AVERAGE COST OF CAPITAL-ANSATZ
3.4.2 CAPITAL ASSET PRICING MODEL

4 ADJUSTIERUNGEN DER BILANZ UND DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG ZUR ERMITTLUNG DES ECONOMIC VALUE ADDED
4.1 KONVERSION VOM ACCOUNTING MODEL DER EXTERNEN RECHNUNGS- LEGUNG ZUM ECONOMIC MODEL DES ECONOMIC VALUE ADDED- KONZEPTES
4.1.1 OPERATING CONVERSION
4.1.2 FUNDING CONVERSION
4.1.3 SHAREHOLDER CONVERSION
4.1.4 TAX CONVERSION
4.2 BESTIMMUNG UND ANPASSUNG DER NET OPERATING ASSETS
4.2.1 AKTIVIERTES, NICHT BETRIEBLICH GEBUNDENES VERMÖGEN
4.2.1.1 ANLAGEN IM BAU
4.2.1.2 EIGENE ANTEILE
4.2.1.3 WERTPAPIERE
4.2.1.4 DISAGIO
4.2.2 BETRIEBLICH GEBUNDENES, NICHT AKTIVIERTES VERMÖGEN
4.2.2.1 LEASINGGESCHÄFTE
4.2.2.2 LEASINGGESCHÄFTE NACH DEM DEUTSCHEN HANDELS- UND STEUERRECHT
4.2.2.3 LEASINGGESCHÄFTE NACH DEN IAS/IFRS UND DEN US- GAAP
4.2.3 DRITTVERBINDLICHKEITEN Dirk Wollny, Matrikelnummer 1071694 Seite 2 von
4.2.3.1 NICHT ZINSTRAGENDE KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN
4.2.3.2 LATENTE STEUERN
4.2.3.3 PENSIONSRÜCKSTELLUNGEN
4.2.3.4 AUSGLEICHSPOSTEN FÜR ANTEILE ANDERER GESELL- SCHAFTER
4.2.4 EQUITY EQUIVALENTS
4.2.4.1 BEWERTUNGSUNTERSCHIEDE IM UMLAUFVERMÖGEN
4.2.4.2 AUSGABEN MIT INVESTITIONSCHARAKTER
4.2.4.3 BEHANDLUNG DES GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERTES
4.2.4.4 AUFWANDSRÜCKSTELLUNGEN
4.3 ERMITTLUNG DES BETRIEBLICHEN ERFOLGES
4.3.1 AUSGANGSPUNKT DER ERMITTLUNG
4.3.2 VERÄNDERUNGEN DER EQUITY EQUIVALENTS
4.3.3 CASH OPERATING TAXES

5 ZUSAMMENFASSUNG UND BEURTEILUNG DER RECHNUNGSLEGUNGSVOR- SCHRIFTEN AUFGRUND DER UNTERSUCHTEN ADJUSTIERUNGSMÖGLICH- KEITEN

6 SCHLUSSBEMERKUNGEN UND AUSBLICK

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

ABB. 1: ERMITTLUNG DER INFLATIONSBEREINIGTEN BRUTTOINVESTITIONSBASIS (VGL. LEWIS 1995, 41)

ABB. 2: ERMITTLUNG DES BRUTTO CASH FLOWS (VGL. LEWIS 1995, 41)

ABB. 3: BEREINIGUNG DES GEWINNS NACH DVFA/SG (VGL. LEWIS 1995, 41)

ABB. 4: WERTERMITTLUNG MITTELS CVA (LEWIS 1995, 126)

ABB. 5: CAPITAL CHARGE-FORMEL ZUR ERMITTLUNG DES EVA (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN EIDEL 2000, 73 UND STEWART 1991, 136F.)

ABB. 6: VALUE SPREAD-FORMEL ZUR ERMITTLUNG DES EVA (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN EIDEL 2000, 73 UND STEWART 1991, 136F.)

ABB. 7: ERMITTLUNG DES RESIDUALGEWINNS NACH DEM ENTITY-ANSATZ UND NACH DEM EQUITY-ANSATZ (EIDEL 2000, 228)

ABB. 8: ERMITTLUNG DES GEWOGENEN GESAMTKAPITALKOSTENSATZES WACC (VGL. ARBEITSKREIS „FINANZIERUNG“ DER SCHMALENBACH- GESELLSCHAFT 1996, 563)

ABB. 9: ERMITTLUNG DER EIGENKAPITALKOSTEN MITTELS CAPM (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN ARBEITSKREIS „FINANZIERUNG“ DER SCHMALENBACH-GESELLSCHAFT 1996, 548 UND RAPPAPORT 1999, 48)

ABB. 10: CONVERSIONS ZUR ERMITTLUNG DES ECONOMIC MODELS (HOSTETTLER 2002, 98)

ABB. 11: IM RAHMEN DER OPERATING CONVERSION ANZUPASSENDE JAHRES- ABSCHLUSSPOSITIONEN (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN HOSTETTLER 2002, 100)

ABB. 12: IM RAHMEN DER FUNDING CONVERSION ANZUPASSENDE JAHRES- ABSCHLUSSPOSITIONEN (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN HOSTETTLER 2002, 102)

ABB. 13: IM RAHMEN DER SHAREHOLDER CONVERSION ANZUPASSENDE JAHRESABSCHLUSSPOSITIONEN (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN HOSTETTLER 2002, 104)

ABB. 14: IM RAHMEN DER TAX CONVERSION ANZUPASSENDE JAHRESAB- SCHLUSSPOSITIONEN (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN HOSTETTLER 2002, 102)

ABB. 15: NOTWENDIGE ANPASSUNGEN ZUR ERMITTLUNG DES OPERATIVEN ERFOLGS (EIGENE DARSTELLUNG)

ABB. 16: STRUKTURBILANZ ZUR ERMITTLUNG DES INVESTIERTEN KAPITALS AUF DER BASIS EINES US-GAAP-ABSCHLUSSES (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN EIDEL 2000, 262)

ABB. 17: BERECHNUNG DES NOPAT AUF DER BASIS EINES US-GAAP- ABSCHLUSSES (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN EIDEL 2000, 277)

ABB. 18: STRUKTURBILANZ ZUR ERMITTLUNG DES INVESTIERTEN KAPITALS AUF DER BASIS EINES IAS/IFRS-ABSCHLUSSES (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN EIDEL 2000, 264)

ABB. 19: BERECHNUNG DES NOPAT AUF DER BASIS EINES IAS/IFRS-ABSCHLUSSES (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN EIDEL 2000, 279) Dirk Wollny, Matrikelnummer 1071694 Seite 4 von

ABB. 20: STRUKTURBILANZ ZUR ERMITTLUNG DES INVESTIERTEN KAPITALS AUF DER BASIS EINES HGB-ABSCHLUSSES (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN EIDEL 2000, 263)

ABB. 21: BERECHNUNG DES NOPAT AUF DER BASIS EINES HGB-ABSCHLUSSES (EIGENE DARSTELLUNG IN ANLEHNUNG AN EIDEL 2000, 278) Dirk Wollny, Matrikelnummer 1071694 Seite 5 von

Tabellenverzeichnis

TAB. 1: GEGENÜBERSTELLUNG DER UNTERSUCHTEN RECHNUNGSLEGUNGS- NORMEN (EIGENE DARSTELLUNG)

TAB. 2: BEWERTUNG DER EXTERNEN ADJUSTIERUNGSMÖGLICHKEITEN INNER- HALB DER CONVERSIONS ANHAND VON JAHRESABSCHLÜSSEN ERSTELLT NACH DEN US-GAAP, DEN IAS/IFRS UND DEM HGB Dirk Wollny, Matrikelnummer 1071694 Seite 6 von

Anlagenverzeichnis

ANLAGE 1: BERECHNUNG DES INVESTIERTEN KAPITALS (NOA) UND DES BETRIEBLICHEN ERFOLGS (NOPAT) AUF DER BASIS EINES US-GAAP- ABSCHLUSSES

ANLAGE 2: BERECHNUNG DES INVESTIERTEN KAPITALS (NOA) UND DES BETRIEBLICHEN ERFOLGS (NOPAT) AUF DER BASIS EINES IAS/IFRS- ABSCHLUSSES

ANLAGE 3: BERECHNUNG DES INVESTIERTEN KAPITALS (NOA) UND DES BETRIEBLICHEN ERFOLGS (NOPAT) AUF DER BASIS EINES HGB- ABSCHLUSSES

ANLAGE 4: GEGENÜBERSTELLUNG DER CONVERSIONS ANHAND DER UNTER- SUCHTEN RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Seit der Akquisitionswelle in den 80er Jahren stehen Unternehmensakquisitionen auch heute noch an der Tagesordnung. Die Wirtschaftspresse berichtet nahezu täglich über geplante oder vollzogene Fusionen und Übernahmen des Unterneh- menssektors. Grund für diese Aktivitäten ist das zunehmende Wachstumsstreben von Unternehmen, welche sich einer immer komplexeren Unternehmensumwelt ausgesetzt sehen. Bei den akquirierenden Unternehmen führt diese Diversifikati- onsstrategie oftmals zu einem sehr heterogenen Beteiligungsportfolio und zum Herausbilden von Mischkonzernen. Aufgrund der hierdurch entstehenden Kom- plexität innerhalb der Konzerne, sind an das Führungssystem erhöhte Anforde- rungen zu stellen und dem Beteiligungscontrolling ein erhöhter Stellenwert bei- zumessen (vgl. STEINLE U. A. 1998, 140f.). Darüber hinaus erfolgt die Finan- zierung sowohl der Akquisitionen als auch der operativen Geschäfte immer mehr nicht nur über die nationalen, sondern auch über internationale Kapitalmärkte. Dadurch entsteht einerseits ein verschärfter Wettbewerb, andererseits steigen aber auch die Renditeforderungen der Eigenkapitalgeber. Eine somit erforderliche kapitalmarktorientierte Unternehmenssteuerung verlangt eine zunehmende Aus- richtung der Unternehmensaktivitäten auf die Steigerung des Eigentümerwertes. Durch diese Wertsteigerungsziele rückt schließlich der Gedanke des Shareholder Value in den Mittelpunkt der Betrachtung. Eine wertorientierte Unternehmens- führung aus der Sichtweise des Kapitalmarktes hat als Managementsystem die Wertsteigerungsziele in die internen strategischen Ziele zu integrieren.

1.1 Problemstellung

Wenn die Führung eines Unternehmens konsequent auf eine Wertsteigerung aus- gerichtet werden soll, ist es nicht nur notwendig diesen Gedanken extern zu kommunizieren, sondern auch in die interne Steuerung mit einzubeziehen. Für eine laufende Erfolgsbeurteilung und Leistungsmessung haben sich im Rahmen der Shareholder Value-Analyse vor allem das EVA-Modell sowie der CFROI- Ansatz durchgesetzt (vgl. HOFFMANN/WÜEST 1998, 187). Bei diesen Ansätzen handelt es sich um kombinierte Methoden, welche jeweils sowohl zur Perfor- mancebeurteilung als auch zur Bewertung von Unternehmen eingesetzt werden können und somit für einen Einsatz im Beteiligungscontrolling zur Verfügung stehen. Diesen Methoden liegen nicht, wie traditionellen Bewertungs- und Performance-Maßen, Cash Flows als Datenbasis zugrunde, sondern die Daten aus dem externen Rechnungswesen. Diese Werte sind an die spezifischen Erforder- nisse des jeweiligen Modells anzupassen, um ein nach operativen Gesichts- punkten gültiges Ergebnis ermitteln zu können. International agierenden Unter- nehmen liegen aber zur Beurteilung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen meist Jahresabschlussdaten vor, welche nach unterschiedlichen Rechnungs- legungsvorschriften erstellt wurden. Dies erschwert die Ermittlung der Basis- größen zum Teil erheblich.

1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

Ausgehend von einer kurzen Charakterisierung des wertorientierten Beteiligungs- controllings und einer grundsätzlichen Darstellung der Rechnungslegungs- vorschriften des HGB, der IAS/IFRS und der US-GAAP, werden die beiden genannten kombinierten Bewertungsinstrumente in ihren Grundzügen erläutert. Anschließend werden die drei Rechnungslegungsnormen hinsichtlich der erfor- derlichen Anpassungen zur Ermittlung des EVA genauer dargestellt. Dies erfolgt anhand ausgewählter Bilanzierungssachverhalte, welche aufgrund ihrer prak- tischen Relevanz für die Ermittlung der Basisgrößen oder aufgrund einer signifikanten Unterscheidung in den Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden. Die Untersuchung erfolgt dabei vordergründig in Bezug auf die extern kommunizierten Jahresabschlussdaten und soll die Erkenntnis bringen, inwieweit die publizierten Werte und sonstigen Angaben zu den jeweiligen Jahresabschluss- positionen aus externer Sicht eine Anpassung an eine geforderte operative Sichtweise zulassen oder nicht. Je nach zugrundeliegendem Sachverhalt werden der Analyse der Anpassungsfähigkeit erforderlichenfalls entsprechende Ausfüh- rungen über die betreffenden Bilanzierungsgrundlagen vorangestellt. Insbeson- dere bei der Bilanzierung von latenten Steuerrückstellungen, der Behandlung von Leasingverträgen sowie bei der Bilanzierung eines Geschäfts- oder Firmenwertes wird eine detailliertere Darstellung zum besseren Verständnis der Anpassungs- notwendigkeit und -fähigkeit als erforderlich betrachtet. Auf detaillierte Berech- nungsbeispiele wird indes verzichtet. Abschließend werden die untersuchten Positionen einander gegenübergestellt, um die zugrundeliegenden Rechnungs- legungsstandards hinsichtlich ihrer Eignung zur Ermittlung des EVA aus der Sichtweise eines wertorientierten Beteiligungscontrollings zu beurteilen.

2 Grundlagen eines wertorientierten Beteiligungscontrollings

Die Unternehmensumwelt unterliegt, bedingt durch Einflussfaktoren wie der Globalisierung von Märkten und Wettbewerb, einem ständigen Wandel. Unter- nehmen weiten ihre Aktivitäten auf neue Produkte und Märkte in Form von Diversifikationen aus. Diese Diversifikationen münden in einem heterogenen Beteiligungsportfolio und beeinflussen den Unternehmenswert eines Konzerns. Langfristig ist der Aufbau eines solchen Konzerns daher nur dann sinnvoll, wenn ein nachhaltiger Wert geschaffen wird, welcher die Einzelwerte der zugehörigen Unternehmen des Konzerns übersteigt (vgl. ZIEGENBEIN 2002, 30). Ferner wächst die Anzahl der Unternehmen, welche ihren Kapitalbedarf über internationale Kapitalmärkte decken. Insbesondere durch die Zunahme der Bedeutung institutioneller Anleger steigt der Performance-Druck auf börsennotierte Unternehmen (vgl. GÜNTHER 2001, 185). Besonders eine risikoadäquate Rendite des eingesetzten Kapitals steht im Vordergrund des Interesses der Anleger (vgl. SCHMIDBAUER 1999, 365). Somit kommt dem wertorientierten Beteiligungs- controlling ein erhöhter Stellenwert in den Konzernen zu.

2.1 Notwendigkeit wertorientierter Steuerungskonzepte

Der M&A-Boom, welcher Mitte der 80er Jahre sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Deutschland einsetzte, deckte unterschiedliche Probleme auf. Unter anderem wurden „methodische Probleme der Bewertung von Akquisitionen neu aufgeworfen“ (GÜNTHER 1997, 6). Darüber hinaus ließen beträchtliche Auf- schläge auf die Kapitalmarktwerte bei Übernahmen auf große Wertlücken schlie- ßen. Diese Wertlücken resultieren aus der Differenz zwischen aktuellem und von Dritten geschätztem potentiellen Unternehmenswert. GÜNTHER sieht diese Pro- bleme als Entstehungsursachen des Shareholder Value-Ansatzes (vgl. GÜNTHER 1997, 6).

Die umfangreiche Kritik an den traditionellen, gewinnorientierten PerformanceMaßen führte zur Entwicklung modifizierter und somit unternehmenswertbezogener Steuerungsgrößen. Zu den stichhaltigen Kritikpunkten zählen (vgl. GÜNTHER 2001, 184):

ƒ- eine fehlende Korrelation zwischen der Wertentwicklung am Kapital- markt und aus dem Jahresabschluss abgeleiteter Kennzahlen,
- eine mangelnde Risikoberücksichtigung,
ƒ- die fehlende Abbildung der Wachstumsfinanzierung,
ƒ- die Vernachlässigung ökonomischer Wirkungen nach dem Zeitpunkt der eigentlichen Betrachtung und die
- ƒVergangenheitsorientierung.

Besonders die Kritik der Beratungsgesellschaften an den traditionellen Erfolgsgrößen, wie beispielsweise dem Gewinn je Aktie (earnings per share) sowie der Gesamt- und Eigenkapitalrendite, trieben die Diskussionen um die Entwicklung wertorientierter Steuerungsgrößen an (vgl. GÜNTHER 2001, 192).

Eine weitere Notwendigkeit zur Implementierung eines wertorientierten Steue- rungssystems ergibt sich aus der bereits genannten Zielsetzung der Eigenkapital- geber, welche eine adäquate Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals erwarten. Die geforderten Renditen entsprechen der Verzinsung der vorteilhaftesten Alternativ- anlage am Kapitalmarkt (Opportunitätskosten). Erwirtschaftet ein Unternehmen mehr als die aufgewendeten Kapitalkosten, wird Wert für die Eigenkapitalgeber geschaffen. Eine nachhaltige Wertschaffung sollte daher geboten sein, um ein Zu- rückziehen der Anteilseigner zu verhindern (vgl. PFAFF/BÄRTL 1999, 87). Nur diejenigen Unternehmen, welche ihren Kapitalgebern belegen, dass ihr gesamtes Steuerungssystem konsequent auf Wertsteigerung ausgerichtet ist, werden folglich im Wettbewerb um Kapital überlegen sein (vgl. STERN U. A. 2002, 9).

2.2 Aufbau, Aufgaben und Ziele eines wertorientierten Controllings

Wertorientierung hat sich als primäres Leitziel moderner Unternehmensführung inzwischen etabliert und ist ein fester Bestandteil des Controllings. In Deutsch- land ist dies spätestens seit dem Aufkommen der New Economy der Fall. Aktien dienten fortan nicht nur der Unternehmensfinanzierung, sondern auch als Akquisitionswährung für Unternehmensfusionen und -übernahmen (vgl. COENENBERG/SALFELD 2003, 3). Zur Entwicklung eines wertorientierten Control- lings bedarf es nicht der Schaffung eines gänzlich neuen Steuerungssystems für Unternehmen, sondern der Modifizierung und partiellen Ergänzung der traditi- onellen Unternehmenssteuerung. Zu diesen Erweiterungen gehören insbesondere die Implementierung der Zielsetzung ‚Steigerung des Eigentümerwertes‘ in das bestehende Zielsystem und eine Ergänzung des operativen Controllings um beispielsweise unternehmenswertbezogene Performance-Maße und wertorientierte Kennzahlensysteme. Darüber hinaus zählt eine Ergänzung des strategischen Con- trollings um unternehmenswertbezogene Analysen zu diesen Erweiterungen (vgl. GÜNTHER 2001, 186).

Wertorientiertes Controlling besitzt eine Doppelfunktion: diese umfasst einerseits die wertorientierte Planung, welche die Planung der Wertsteigerungsziele und die entsprechende Maßnahmenplanung zum Inhalt hat, andererseits die wert- orientierte Kontrolle, welche die Maßnahmenkontrolle sowie die Kontrolle der gesteckten Wertsteigerungsziele beinhaltet (vgl. COENENBERG/SALFELD 2003, 253). Ausgangspunkt der wertorientierten Unternehmensführung ist eine konkrete Zielformulierung. Diese beinhaltet eine Quantifizierung des Unternehmenswertes aus der Perspektive des Eigenkapitalgebers, welcher nach Ablauf einer zuvor definierten Periode erreicht werden soll (vgl. COENENBERG/SALFELD 2003, 17). Somit unterstützt das strategische wertorientierte Controlling die Entwicklung einer Wertsteigerungsstrategie. Im Rahmen des operativen wertorientierten Controllings werden den Verantwortlichen die erforderlichen Instrumente für die Umsetzung geliefert. Während die operative Kontrolle die erforderlichen Maßnah- men zur Umsetzung der Wertsteigerungsziele beschreibt und den Stand deren Implementierung festhält (Maßnahmencontrolling) sowie die Wirkung einzelner Maßnahmen misst (Wirkungscontrolling), beinhaltet die strategische Kontrolle unter anderem eine Performancekontrolle. Sie ermittelt die Wirkung sämtlicher Maßnahmen anhand von wertorientierten Kennzahlen wie beispielsweise dem EVA und dem CVA (vgl. COENENBERG/SALFELD 2003, 254ff.).

Die Aufgaben des Beteiligungscontrollings lassen sich zusammenfassend in sys- tembildende Aufgaben (Gestaltungsaufgaben) und systemkoppelnde Aufgaben (Nutzungsaufgaben) differenzieren. Der Aufbau eines konzernweiten Planungs-, Kontroll- und Informationssystems sowie entsprechender Instrumentarien zur Erfüllung der Nutzungsaufgabe ist Gegenstand der systembildenden Aufgaben Eine situationsbezogene Unterstützung der Konzernleitung sowie die betriebs- wirtschaftliche Beratung des Managements der einzelnen Konzerngesellschaften ist Bestandteil der Nutzungsaufgabe (vgl. STEINLE U. A. 1998, 141). Durch standardisierte Verfahrensweisen ist das Entscheidungsumfeld der Konzern- führung sowie des Managements der Konzerngesellschaften durch das Beteili- gungscontrolling bezüglich der Verfolgung der Konzernziele zu gestalten (vgl. BECK/LINGNAU 2000, 7). Zusammenfassend besteht die zentrale Aufgabe des Beteiligungscontrollings darin, die einzelnen Ziele der Konzerngesellschaften auf die des Gesamtkonzerns auszurichten und somit langfristig zur Existenzsicherung des Konzerns beizutragen (vgl. KLEINSCHNITTGER 1993, 151).

Das Beteiligungscontrolling verfolgt das Ziel der Verbesserung des Wertziels des Stammhauses (vgl. ZIEGLER 2000, 217), dessen Ausprägung sich von klassischen Ergebnisgrößen zur Kapitalwertoptimierung wandelt. Begründet wird der Wandel durch die bereits genannten Kapitalmarktanforderungen. Mit der Zielsetzung, den Eigenkapitalwert des Konzerns zu optimieren, wird der Shareholder Value-Ansatz Bestandteil der Unternehmenspolitik. Das Beteiligungscontrolling entspricht dieser Zielsetzung durch die Implementierung wertorientierter Kennzahlen und durch die Abbildung wertorientierter Informationen (vgl. STEINLE U. A. 1998, 143). Die Instrumente des Beteiligungscontrollings umfassen keine Neuentwick- lungen, sondern Modifikationen des bestehenden Instrumentariums, bezogen auf die besonderen Aufgaben im Beteiligungscontrolling (vgl. STEINLE U. A. 1998, 141f.). Sämtliche Instrumente sollten, sich gegenseitig ergänzend, in einem Planungs- und Kontrollsystem für das Beteiligungscontrolling münden, welches die zur Steuerung und Koordination der Konzerngesellschaften erforderlichen Informationen bereitstellt. Dies soll gewährleisten, dass eine zielgerichtete Wahrnehmung der Planungs- und Kontrollaufgaben erfolgen kann (vgl. KLEINSCHNITTGER 1993, 46f.).

2.3 Von der externen Unternehmensrechnung zur internen Unter- nehmenssteuerung

Zur Ermittlung wertorientierter Steuerungsgrößen stehen sowohl die Daten des internen Rechnungswesens als auch die Werte der externen Rechnungslegung zur Verfügung. Insbesondere bei einer kapitalmarktorientierten Unternehmenssteue- rung scheint es zweckmäßig, für die interne wie auch für die externe Steuerung die gleiche Datenbasis zu verwenden. Somit stellt sich die Frage, auf welche Da- ten zur Ermittlung wertorientierter Steuerungsgrößen zurückgegriffen werden sollte, oder ob in Zeiten einer verstärkten Kapitalmarktorientierung die interne Unternehmensrechnung sogar ganz abgeschafft und auf den Daten des externen Rechnungswesens aufgebaut werden kann. Eine breite Diskussion um die Konver- genz externer und interner Rechnungslegung wird schon länger geführt und durch die Internationalisierung des Rechnungswesens verschärft (vgl. KÜTING/LORSON 1998a, 483). Der Siemens-Konzern hat bereits im Geschäftsjahr 1992/1993 seine Gewinn- und Verlustrechnung auf das Umsatzkostenverfahren umgestellt und ver- wendet diese ebenfalls für interne Zwecke (vgl. ZIEGLER 1994, 177ff.). Diese Annäherung des internen an das externe Rechnungswesen war die Grundlage für eine wertorientierte Weiterentwicklung des Steuerungssystems, basierend auf ob- jektiven und international verständlichen Zielgrößen. Daraufhin folgte im Ge- schäftsjahr 1997/1998 die Einführung des auf dem EVA-Konzept basierenden GWB®, eingetragenes Warenzeichen der Siemens AG, als Steuerungsgröße. Zur Vermeidung einer zu aufwendigen Ermittlung dieser Größe erfolgt weiterhin eine Anlehnung an die Daten des externen Rechnungswesens (vgl. NEUBÜRGER 2000, 188f.). Dieses Beispiel zeigt, dass die Verwendung externer Daten auch für die Ermittlung interner Steuerungsgrößen geeignet ist. Dagegen darf von der Mög- lichkeit einer Abschaffung des internen Rechnungswesens dennoch nicht ausge- gangen werden. Diese Daten werden, wie beispielsweise im Hause der Deutsche Lufthansa AG, zur Berechnung der Konzernverrechnungspreise weiterhin benö- tigt (vgl. KLEY 2000, 10).

Die zunehmende Nutzung internationaler Kapitalmärkte bedingt immer mehr die Wahl eines anerkannten internationalen Standards für die externe Rech- nungslegung (vgl. GENTZ 2001, 13). Die Befriedigung des gestiegenen Kapital- bedarfs ist national kaum noch möglich, so dass ausländische Kapitalmärkte an Bedeutung gewinnen. Eine Notierung beispielsweise an der NYSE erfordert eine Bilanzierung nach den US-GAAP (vgl. SEELIGER/KAATZ 1998, 125). Die US- GAAP kennen im Gegensatz zu den Regelungen in Deutschland keine zwei völlig voneinander unabhängigen Erfolgsrechnungssysteme. Die Verwendung internati- onaler Rechnungslegungsstandards für die externe Berichterstattung begünstigt daher die Verwendung externer Daten für interne Steuerungszwecke (vgl. HALLER 1997, 273ff.). Wird das externe Rechnungswesen zur Zieldefinition heran- gezogen, wird es folglich zum Steuerungsinstrument (vgl. KÜTING/LORSON 1998, 469). Eine Verwendung der Daten der externen Rechnungslegung zur Ermittlung von internen Steuerungsgrößen scheint aus diesen Gründen zweckmäßig. Dafür spricht weiterhin, dass eine Beurteilung des Managements eines Unternehmens häufig anhand extern verfügbarer Größen erfolgt (vgl. PFAFF/BÄRTL 1998, 757f.). Zudem sind Unternehmen zur externen Rechnungslegung verpflichtet. Eine gleichzeitige Verwendung dieser Daten für interne Steuerungszwecke erspart somit Mehrarbeit und ist für externe Betrachter, insbesondere für Anteilseigner, meist besser nachvollziehbar. Ausgehend von der Überlegung, extern kommunizierte Daten für die interne Steuerung zu nutzen, sollen im Folgenden die Grundlagen der nationalen und der internationalen Rechnungslegungs- vorschriften dargestellt werden.

2.4 Grundlagen nationaler und internationaler Rechnungslegungs- vorschriften

In den Jahresabschlüssen, erstellt nach dem HGB, den IAS/IFRS oder den US- GAAP, werden gleiche Sachverhalte teilweise unterschiedlich abgebildet. Davon ausgehend, dass die Werte der externen Rechnungslegung als Datenbasis für die Ermittlung wertorientierter Steuerungsinstrumente dienen, sind im Rahmen des Beteiligungscontrollings entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um bei- spielsweise eine annähernde Vergleichbarkeit vorliegender Abschlüsse gewähr- leisten zu können. Nach einer grundsätzlichen Darstellung der jeweiligen Rech- nungslegungsvorschriften soll im Folgenden eine Auswahl signifikanter Unterschiede in deren Darstellung aufgezeigt werden, welche später für die Adjustierungen im Rahmen der Berechnung des EVA von Bedeutung sind.

2.4.1 Die handelsrechtlichen Vorschriften in Deutschland

Das Normensystem zur Bilanzierung ist in Deutschland vorwiegend kodifiziertes Recht. So bildet das dritte Buch des HGB die Vorschriften zur Erstellung von Handelsbüchern ab. Der Jahresabschluss besteht nach - 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften haben die- sem gemäß - 264 Abs. 1 HGB einen Anhang anzufügen und darüber hinaus einen Lagebericht zu erstellen. Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzerngewinn- und Verlustrechnung sowie dem Konzernanhang. Werden von der Muttergesellschaft Wertpapiere an einem organisierten Markt ausgegeben und gehandelt, so ist der Konzernabschluss nach - 297 Abs. 1 Satz 2 HGB um eine Kapitalflussrechnung, eine Segmentberichterstattung sowie um einen Eigen- kapitalspiegel zu ergänzen. Die Zielsetzungen eines HGB-Abschlusses werden im deutschen Handelsrecht nicht explizit konkretisiert. Die Aufgabe des Einzelabschlusses ist vordergründig die Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns sowie die steuerliche Gewinnermittlung (vgl. BORN 2002, 559). Der Konzernabschluss hingegen besitzt eine reine Informationsfunktion (vgl. COENENBERG 2003, 515).

Im Jahresabschluss finden über das sogenannte Maßgeblichkeitsprinzip, genauer über die umgekehrte Maßgeblichkeit, steuerliche Verzerrungen in der Handels- bilanz statt (vgl. COENENBERG 2003, 18). Bei der Bilanzierung finden über dies die GoB, bestimmt durch Gesetzgebung und Rechtsprechung, als Rechtsnormen Anwendung (vgl. MOXTER 2003, 9). Zur periodengerechten Erfolgsermittlung stellt das Realisationsprinzip in Verbindung mit dem Imparitätsprinzip den zentralen Abgrenzungsgrundsatz dar. Das Realisationsprinzip verhindert, dass noch nicht realisierte Erträge in die Bilanz aufgenommen werden. Dagegen bedeutet das Imparitätsprinzip, dass eben dies für Verluste nicht gilt. Soweit diese mit ausreichender Sicherheit zu bestimmen sind, werden sie erfolgswirksam berücksichtigt (vgl. COENENBERG 2003, 40ff.). Die genannten Prinzipien sind Ausprägungen des Vorsichtsprinzips, welchem in der handelsrechtlichen Bilan- zierung eine weit größere Bedeutung zukommt, als es nach den internationalen Grundsätzen der Fall ist. Das Vorsichtsprinzip wird oft zur Bildung stiller Reser- ven angewandt, obwohl dies nicht mit den Grundsätzen der Richtigkeit und Klarheit zu vereinen ist (vgl. COENENBERG 2003, 44f.). Nach der Generalnorm des - 264 Abs. 2 HGB, welche auch für Kapitalgesellschaften die Anwendung der GoB vorschreibt, hat der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapital- gesellschaft zu vermitteln (true and fair view-Prinzip). Gleiches gilt nach - 297 Abs. 2 HGB auch für Konzernabschlüsse. Durch Anwendung des Vorsichts- prinzips können entsprechende Wahlrechte zu Lasten des Informationsgehaltes des Abschlusses genutzt werden (vgl. COENENBERG 2003, 923), was einem Bruch der Generalnorm gleichkommt. Das deutsche Handelsrecht kennt für die Rech- nungslegung, im Gegensatz zu den IAS/IFRS und den US-GAAP, keine qualitativen Merkmale (vgl. BORN 2002, 559).

Das HGB schreibt eine detaillierte Gliederung der Bilanz (- 266 HGB) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (- 275 HGB) vor, welche i. V. m. - 298 Abs. 1 HGB auch im Konzernabschluss Anwendung findet. Für die Rechnungslegung über den Konzern finden sich in den -- 290 bis 315 spezielle Vorschriften. Der Konzeption des Konzernabschlusses liegt primär die Einheitstheorie zugrunde (entity theory), welche sämtliche Konzerngesellschaften als eine zusammen- hängende, wirtschaftliche Einheit ansieht (vgl. COENENBERG 2003, 517).

2.4.2 International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards

Die Vorschriften der IAS/IFRS werden vom IASB, ehemals IASC, als privat- rechtliche Vereinigung entwickelt. Sie gelten grundsätzlich für alle Unternehmen. Die Rechtsform und die Größe der Unternehmen spielt, im Gegensatz zum deut- schen Handelsgesetzbuch, keine Rolle. Lediglich einzelne Vorschriften sind ab- hängig von der Inanspruchnahme des Kapitalmarktes (vgl. COENENBERG 2003, 49ff.). Zentrale Zielsetzung der Standards ist die reine auf Investoren bezogene Informationsfunktion. Die Jahresabschlüsse sollen Informationen über die Vermögens- und Finanzlage, die Ertragslage sowie über die Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse des Unternehmens bereitstellen (vgl. BORN 2002, 559).

Zu den Pflichtbestandteilen des Jahresabschlusses (financial statement) zählen nach IAS 1.7 neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapital- flussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel die dem Anhang vergleichbaren notes. Darüber hinaus schreibt IAS 14.3 eine Segmentberichterstattung für bör- sennotierte Unternehmen vor (vgl. THEISEN 2000, 548). Anzuwendende Rech- nungslegungsgrundsätze finden sich im ‚Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements‘, dessen ausschließliche Zielsetzung der Grundsatz der decision usefulness ist. Dieser Grundsatz beinhaltet vor allem qualitative Anforderungen an den Jahresabschluss (vgl. COENENBERG 2003, 56f.). Die IAS/IFRS enthalten keine explizite Generalnorm, welche dem true and fair view-Prinzip des - 264 Abs. 2 HGB entspricht. Nach Ansicht des IASB vermittelt ein nach den qualitativen Anforderungen sowie nach weiteren Einzelvorschriften aufgestellter Abschluss ein Bild, welches dem true and fair view-Prinzip bzw. einer fair presentation gerecht wird. Im Vergleich zum HGB nimmt das Vorsichtsprinzip bei den IAS/IFRS eine untergeordnete Stellung ein (vgl. COENENBERG 2003, 59f.).

Konkrete Gliederungsvorschriften für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind in den Regelungen nicht enthalten. IAS 1.66 listet lediglich einige, gesondert auszuweisende Posten aus, um nach IAS 1.68 einer fair presentation zu entsprechen (vgl. COENENBERG 2003, 130). Für einen Konzern- abschluss nach IAS/IFRS gilt überwiegend die Einheitstheorie. Weit mehr als im HGB finden sich allerdings in den IAS/IFRS auch einige Vorschriften, welche interessentheoretisch geprägt sind. Daraus folgt beispielsweise eine im Vergleich zum deutschen Handelsrecht unterschiedliche Behandlung der Minderheitsanteile (vgl. COENENBERG 2003, 518).

2.4.3 US-Generally Accounting Principles

Die US-amerikanische Rechnungslegung wird nicht durch Gesetze, sondern durch Institutionen wie der Börsenaufsichtsbehörde SEC und dem FASB bestimmt und besteht somit aus einer Sammlung von Einzelregelungen (case law) mit rechtlich bindendem Charakter (vgl. KPMG 2003, 1). Mit der Rechnungslegung wird der Zweck verfolgt, umfassende und insbesondere entscheidungsrelevante Informati- onen zu liefern. Als Hauptadressaten dieser über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage informierenden Rechnungslegung werden die gegenwärtigen und zukünftigen Kapitalgeber und Anteilseigner angesehen. Der Gläubigerschutz, wie er im deutschen Handelsrecht verankert ist, hat keine Bedeutung. Ebenso kennen die Vorschriften der US-GAAP kein Maßgeblichkeitsprinzip. Die Gewinnermitt- lung der externen Rechnungslegung steht in keiner Beziehung zur steuerlichen Gewinnermittlung. Dadurch kommt dem Bereich der latenten Steuern ein höherer Stellenwert zu, als es in Deutschland der Fall ist.

Der Grundsatz der decision usefulness steht analog zu den Regelungen der IAS/IFRS als Zielsetzung der Rechnungslegung im Vordergrund (vgl. KPMG 2003, 15). Aus dieser Zielsetzung leiten sich primär verschiedene Qualitätsanfor- derungen ab, welche unter dem Grundsatz der fair presentation zusammengefasst werden. Dieser Grundsatz bildet die Generalnorm der US-GAAP und steht als overriding principle über allen anderen Prinzipien (vgl. COENENBERG 2003, 66).

Der Jahresabschluss nach US-GAAP beinhaltet nach SFAC 5.13 die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung sowie eine Übersicht über die Eigenkapitalentwicklung. Hinzu kommen weitere Erläuterungen in den notes. Nach SFAC 6.1 beinhaltet die Bilanz assets, liabilities und equity als Restgröße. Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält revenues und expenses. Für eine SEC-Registrierung und auch für die laufende Berichterstattung an die SEC sind darüber hinaus weitere Erläuterungs- und Angabepflichten zu beachten. Bei Anwendung der US-GAAP ist, sobald ein Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt, in der Regel von konsolidierten financial statements auszugehen (vgl. KPMG 2003, 18ff.). Umfassende Gliederungsvorschriften, wie sie das HGB enthält, kennen die US-GAAP indes nicht. Grundsätzlich erfolgt eine Ausrichtung an der fair presentation. Die Positionen der Bilanz sind nach ihrer Fristigkeit, also in current und in non-current, zu gliedern (vgl. NIEHUS/THYLL 2000, 67f.).

Der Konzernabschluss wird als Erweiterung des Einzelabschlusses der Mutter- gesellschaft angesehen. Somit steht in der US-amerikanischen Rechnungslegung, im Gegensatz zum deutschen HGB und zu den IAS/IFRS, die Interessentheorie (parent company theory) im Vordergrund, bei welcher der Informationsbedarf von Minderheitsaktionären nicht beachtet wird (vgl. COENENBERG 2003, 518).

2.4.4 Gegenüberstellung der untersuchten Rechnungslegungsnor- men

Aus den vorangegangenen Abschnitten wird deutlich, dass bereits in den Grund- lagen sowie in den Grundsätzen der jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften er- hebliche Unterschiede bestehen, welche mitunter zu differenzierten Wertansätzen im jeweiligen Jahresabschluss führen können. Darüber hinaus bestehen Unter- schiede in den Ansatz- und Bewertungsvorschriften sowie in den Verpflichtungen, weiterführende Angaben zu den jeweiligen Jahresabschlusspositionen zu machen. Eine Auswahl unterschiedlicher Vorschriften, welche sich signifikant auf die Ermittlung der Basisgrößen des EVA auswirken, ist in Tabelle 1 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Gegenüberstellung der untersuchten Rechnungslegungsnormen (eigene Darstellung).

Neben den erforderlichen Anpassungen der diesen Sachverhalten zugrunde liegenden Jahresabschlusspositionen werden in Kapitel 4 weitere, für die Berech- nung des EVA wichtige Bilanzpositionen rechnungslegungsspezifisch untersucht. Dazu gehören neben den in Bau befindlichen Anlagen die kurzfristigen, nicht zinstragenden Verbindlichkeiten. Darüber hinaus werden Bewertungsunterschiede im Umlaufvermögen anhand der LIFO-Reserve detailliert dargestellt.

3 Wertorientierte Steuerungskonzepte

Die primäre Zielsetzung wertorientierter Unternehmenssteuerung stellt die Maxi- mierung des Eigentümerwertes der Unternehmung dar (vgl. Abschnitt 2.2). Die auf den Unternehmenswert ausgerichteten Steuerungsinstrumente stehen dabei keinesfalls den Interessen anderer Stakeholder entgegen. Auf empirische Daten stützend, negieren COPELAND U. A. einen vermeintlichen Widerspruch dieser Ziel- setzungen. Durch die Steigerung des Unternehmenswertes wird auch für Kunden, für Arbeitnehmer, den Staat und für andere Geldgeber ein relativ höherer Wert ge- schaffen (vgl. COPELAND U. A. 1998, 53). Im Rahmen einer Shareholder Value- Orientierung, wie sie im Folgenden dargestellt wird, werden die legitimen Ansprüche aller Interessengruppen explizit als Kostenfaktor berücksichtigt. Sie stellen folglich keinen Zielkonflikt dar, sondern bedingen einander (vgl. STERN U.

A. 2002, 9). Zur Operationalisierung des Wertsteigerungsziels bedarf es geeigneter Maßgrößen. Die notwendige Kapitalmarktorientierung geht dabei regelmäßig mit einer Shareholder Value-Orientierung einher (vgl. LORSON/SCHEDLER 2002, 261).

3.1 Das Shareholder Value-Konzept

Der Grundgedanke, die Entwicklung des Unternehmenswertes in die Manage- mentziele einzubringen, entstand Anfang der 80er Jahre in den USA (vgl. GÜNTHER 1997, 1). RAPPAPORT und COPELAND U. A. entwickelten aus diesen Überlegungen erste Ansätze zur wertorientierten Unternehmenssteuerung (vgl. RAPPAPORT 1999 und COPELAND U. A. 1998). Die Ermittlung der Veränderung des Unternehmenswertes zur Strategie- und Erfolgsbeurteilung erfolgt dabei auf der Grundlage diskontierter künftiger Cash Flows. Buchhalterische Gewinne eignen sich dagegen nach Auffassung von RAPPAPORT nicht zur Messung des ökonomischen Unternehmenswertes. Dies liegt zum einen darin begründet, dass alternative Bewertungsverfahren im Rechnungswesen zur Anwendung kommen. Zum anderen werden die zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionen von der Gewinnermittlung ausgenommen und darüber hinaus der Zeitwert des Geldes ignoriert (vgl. RAPPAPORT 1999, 16). Die Kritik an der Gewinngröße schließt alle mit dem Gewinn in Verbindung stehenden Kennzahlen mit ein. Dazu gehört insbesondere der Gewinn pro Aktie und das daraus resultierende Kurs-Gewinn- Verhältnis. Die Rendite auf das investierte Kapital, welche in Form der Kennzahl ROI berechnet wird, eignet sich nach RAPPAPORT daher ebenfalls nicht zur Strategie- und Erfolgsbeurteilung. Sowohl Zähler als auch Nenner des ROI werden durch willkürliche, rechnungslegungsspezifische Regeln beeinflusst (vgl. RAPPAPORT 1999, 26. Weitere kritische Anmerkungen zum ROI s. ebenda 33ff.).

Der Shareholder Value wird durch Abzug des Fremdkapitals vom Unternehmens- wert errechnet. Dabei setzt sich der Unternehmenswert aus dem Gegenwartswert des geschätzten betrieblichen (freien) Cash Flows der Betrachtungsperiode, dem Residualwert, d. h. dem Barwert der Cash Flows nach dem Planungszeitraum und dem Marktwert betriebszweckfremder Aktivitäten, zusammen. Ein Kapitalkosten- satz als gewichtetes Mittel von Fremd- und Eigenkapitalkosten wird dabei zur Abzinsung der Cash Flows verwendet (vgl. RAPPAPORT 1999, 40). Diesem finanz- wirtschaftlich orientierten Modell liegt die Kapitalwertmethode als dynamisches Verfahren der Investitionsrechnung zugrunde und wird als DCF-Ansatz bezeichnet. Dieses Modell wiegt die Nachteile der aufwands- und ertrags- orientierten Modelle, d. h. die Verwendung buchhalterischer Gewinn- und Rentabilitätsgrößen, auf (vgl. BÜHNER/WEINBERGER 1991, 188ff.). In der Praxis gilt das DCF-Modell allerdings als „zu komplex, aufwendig, nicht praktikabel und als schwer verständlich“ (HOSTETTLER 2002, 3).

Weitere Instrumente für die Praxis wurden von verschiedenen Unternehmens- beratungsgesellschaften entwickelt (vgl. PFAFF/BÄRTL 1999, 86). Eines der Instrumente ist der auf einem Residualgewinnverfahren beruhende EVA®, eingetragenes Warenzeichen der Beratungsgesellschaft STERN STEWART & CO (vgl. STEWART 1991). Ein weiteres ist das von der BOSTON CONSULTING GROUP empfohlene und auf LEWIS zurückzuführende interne Zinsfußverfahren CFROI (vgl. LEWIS 1995). Diese Ansätze bilden sogenannte kombinierte Bewertungs- modelle, welche zunächst eine Leistungsbeurteilung vergangener Perioden anhand des jeweils zugrundeliegenden Performance-Maßstabs vornehmen. Durch eine Prognose dieser Performance für zukünftige Perioden kann anschließend eine Integration in ein Bewertungsmodell erfolgen und der Unternehmenswert ermittelt werden (vgl. EIDEL 2000, 49). Die Periodenerfolgs- und Kapitalbindungsmaße werden bei beiden Verfahren anstelle aus Cash Flow-orientierten Größen aus den Daten des externen Rechnungswesens abgeleitet (vgl. LORSON/SCHEDLER 2002, 269). Nach LÜCKE führt die Abzinsung von Gewinnen, abzüglich kalkulatorischer Zinsen auf das Vermögen, zum gleichen Ergebnis wie die Abzinsung von Zahlungsüberschüssen (vgl. LÜCKE 1955, 311ff.). Die Gleichwertigkeit dieser Datengrundlagen wird als Lücke-Theorem bezeichnet.

Die Shareholder Value-Analyse kann als Instrument zur gegenseitigen Abwägung von Akquisitionsalternativen und zur langfristigen Planungsunterstützung ange- wandt werden. Darüber hinaus bietet es sich an, Shareholder Value-Konzepte in diversifizierten Konzernen als Instrument des wertorientierten Controllings zu nutzen, um beispielsweise sowohl die Konzernzentrale als auch die Verant- wortlichen der Geschäftsbereiche mit wertorientierten Informationen zu bedienen (vgl. LORSON/SCHEDLER 2002, 264). Den kombinierten Bewertungsmodellen kommt dabei der Vorteil zugute, dass sie eine Performance-Messung mit einer Unternehmensbewertung verbinden (vgl. EIDEL 2000, 53f.). Der CFROI sowie der EVA werden im Folgenden näher dargestellt.

3.2 Cash Flow Return on Investment

Das Konzept des CFROI, ursprünglich von der US-amerikanischen Beratungsge- sellschaft HOLT entwickelt, wird seit der Übernahme dieses Unternehmens durch die BOSTON CONSULTING GROUP weltweit in der Unternehmensberatung einge- setzt (vgl. EIDEL 2000, 55). Bei diesem Konzept handelt es sich um eine interne Zinssatz-Methode, welche sich an die DCF-Methode anlehnt. „Der CFROI voll- zieht eine Art Nachkalkulation aller bisherigen Investitionen in ein Geschäft“ (LEWIS 1995, 40). Neben der Rentabilitätskontrolle dient der CFROI auch zur Be- rechnung des Unternehmenswertes. Als fiktive Anfangsauszahlung dient hier die inflationierte Bruttoinvestitionsbasis (vgl. EIDEL 2000, 57f.). Diese stellt das ge- samte investierte Kapital eines Unternehmens zum Betrachtungszeitpunkt dar. Dessen Berechnung erfolgt auf der Grundlage buchhalterischer Größen (vgl. Abb.

1). Die Rückstellungen werden dabei als unverzinsliche Verbindlichkeiten angesehen (vgl. LEWIS 1995, 42).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Ermittlung des Brutto Cash Flows (vgl. LEWIS 1995, 41).

Zur Ermittlung des Brutto Cash Flows sind buchhalterische Verzerrungen insbesondere bei der Gewinnermittlung zu eliminieren. LEWIS schlägt dafür das in Abbildung 3 dargestellte Schema der DVFA/SG als Grundlage zur Berechnung des Jahresergebnisses vor.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Bereinigung des Gewinns nach DVFA/SG (vgl. LEWIS 1995, 41).

Die durchschnittliche Nutzungsdauer des abschreibbaren Anlagevermögens stellt den Planungszeitraum dar. Für diesen Planungszeitraum werden konstante Brutto Cash Flows unterstellt. Den nicht abschreibbaren Aktiva liegt die Annahme zugrunde, dass diese bis zum Ende der Nutzungsdauer zur Verfügung stehen und anschließend verkauft werden (vgl. LEWIS 1995, 44).

Für einen Einsatz im Rahmen des wertorientierten Beteiligungscontrollings ist das Modell des CFROI nur bedingt geeignet. Es wird zwar die Effektivität der Nut- zung der Kapitalbasis aufgezeigt, die Bruttoinvestitionsbasis enthält aber auch nicht genutzte oder im Bau befindliche Anlagewerte, welche zur Erwirtschaftung operativer Ergebnisse (noch) nicht zur Verfügung stehen. Schwerer wiegt dagegen das Fehlen der Berücksichtigung des mit einer Beteiligung verbundenen Risikos. Dazu ist eine Erweiterung des CFROI um einen Gesamtkapitalkostensatz zum CVA-Modell notwendig. Überdies enthält der CFROI keinerlei Informationen über den absoluten Erfolgsbeitrag einer Beteiligung. Die Berechnung des CVA ist auch hierfür notwendig (vgl. BECK/LINGNAU 2000, 12). Beim CVA handelt es sich, wie beim EVA, um eine Übergewinnmethode, welche zu den Contribution- Modellen gezählt wird. Diese Modelle gehen davon aus, dass zusätzlicher Wert nur durch eine Rentabilität geschaffen wird, welche über den Kapitalkosten liegt.

Das von der BOSTON CONSULTING GROUP entwickelte CVA-Verfahren ermittelt dabei den Wertzuwachs auf einer Cash Flow-Basis. Zur Ermittlung des CVA wird der um die Kapitalkosten verminderte CFROI mit der Bruttoinvestitionsbasis multipliziert. Die Kapitalkosten werden dabei nach LEWIS vom Markt abgeleitet (vgl. LEWIS 1995, 124f.). Die Wertberechnung erfolgt nach der in der folgenden Abbildung dargestellten Formel.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Wertermittlung mittels CVA (LEWIS 1995, 126).

Die vorgeschlagene Ermittlung der Kapitalkosten wird von BECK/LINGNAU als außerordentlich aufwendig und durchaus zweifelhaft angesehen. Es stellt sich daher als schwer zu verwendendes Konzept im Rahmen des Beteiligungscontrol- lings dar (vgl. BECK/LINGNAU 2000, 12ff.). Dagegen sehen LEWIS/STELTER, stützend auf Studien zur Bedeutung von Beta-Faktoren, Zweifel an der praktischen Relevanz des dominierenden CAPM-Ansatzes zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten. Sie sind jedoch der Meinung, dass den Kapitalkosten in der Praxis eine zu große Bedeutung beigemessen wird. Letztlich geht es darum, die Rentabilität einzelner Geschäftsbereiche zu verbessern, wobei geringfügige Schwankungen des Kapitalkostensatzes als unerheblich angesehen werden (vgl. LEWIS/STELTER 1993, 112). Für einen Einsatz im Beteiligungscontrolling ist der EVA-Ansatz dem des CFROI in der Summe seiner Qualitäten jedoch überlegen (vgl. BECK/LINGNAU 2000, 14).

3.3 Economic Value Added-Konzept

Das von der Beratungsgesellschaft STERN STEWART & CO. entwickelte EVA- Konzept stellt ein Übergewinnverfahren dar, dass sowohl zur Unternehmens- bewertung als auch zur Performance-Messung eingesetzt werden kann (vgl. Abschnitt 3.1). Der EVA wird von STEWART definiert als „operating profits less the cost of all of the capital employed to produce those earnings“ (STEWART 1991, 2). Dabei stellt der EVA isoliert betrachtet den Performance-Maßstab einer Periode dar. Unter der Berücksichtigung von Prognosen geht der EVA in ein Unternehmensbewertungs-Modell ein (vgl. EIDEL 2000, 72). Das EVA-Konzept kann folglich auch als Instrument im wertorientierten Beteiligungscontrolling eingesetzt werden. Es lässt sich berechnen, ob eine geplante Akquisition zu einem Wertzuwachs führt und falls dies der Fall ist, in welcher Höhe (vgl. STERN U. A. 2002, 162). Als Datengrundlage dienen, wie beim Modell des CFROI nicht Cash Flows, sondern aus dem Jahresabschluss gewonnene Werte. Die Basiselemente zur Berechnung des Residualgewinns stellen die Gewinngröße, die Vermögens- größe sowie der Kapitalkostensatz zur Ermittlung der Kapitalkosten dar (vgl. HOSTETTLER 2002, 43f.). Gemäß der oben genannten Definition von STEWART handelt es sich sowohl bei der Vermögensgröße NOA als auch bei der Gewinn- größe NOPAT um ökonomische Größen, die folglich nicht unverändert aus dem externen Rechnungswesen entnommen werden können. Bei den daraus resultie- renden notwendigen Anpassungen ist die Einhaltung der inhaltlichen Konsistenz zwischen diesen beiden Größen unbedingt zu beachten (vgl. HOSTETTLER 2002, 45). Die erforderlichen Anpassungen variieren je nach zugrunde liegendem Rech- nungslegungsstandard und werden in Kapitel 4 genauer dargestellt.

Zur Ermittlung des EVA als Performance-Maßstab stehen als Berechnungsmethoden die capital charge-Formel und die value spread-Formel zur Verfügung (vgl. EIDEL 2000, 73). Bei Anwendung der capital charge-Formel (vgl. Abb. 5) werden die Kapitalkosten vom NOPAT subtrahiert. Es ergibt sich erst dann ein Übergewinn, wenn auch die Finanzierungskosten des betrieblich gebundenen Vermögens gedeckt sind (vgl. HOSTETTLER 2002, 45).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Capital charge-Formel zur Ermittlung des EVA (eigene Darstellung in Anlehnung an EIDEL 2000, 73 und STEWART 1991, 136f.).

Die alternative Berechnung erfolgt über den value spread als Differenz zwischen der Vermögensrendite und dem Kapitalkostensatz (vgl. Abb. 6). Ist diese Differenz positiv, wird Wert geschaffen. Durch Multiplikation des value spread mit der Vermögensgröße NOA ergibt sich der Übergewinn als absolute Größe (vgl. HOSTETTLER 2002, 45f.). Diese Berechnungsform wird insbesondere für den Vergleich von Unternehmen empfohlen, welche sich in ihrer Größe, ihrer Kapitalintensität, ihrer Finanzierungsstruktur sowie ihrem Risikoprofil voneinander unterscheiden (vgl. LORSON/SCHEDLER 2002, 267).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Value spread-Formel zur Ermittlung des EVA (eigene Darstellung in Anlehnung an EIDEL 2000, 73 und STEWART 1991, 136f.).

Die Ermittlung des Residualgewinns mittels des EVA-Ansatzes kann sowohl auf Basis des Entity-Ansatzes als Brutto-Rechnung, als auch nach dem Equity-Ansatz als Netto-Rechnung erfolgen (vgl. Abb. 7). In der Praxis findet vorwiegend der Entity-Ansatz Anwendung. Die Berechnung des EVA erfolgt bei dieser BruttoRechnung ausgehend von einem betrieblichen Erfolg vor Fremdkapitalzinsen und nach Steuern (vgl. EIDEL 2000, 228). In Anlehnung an diese bevorzugte Berechnungsmethode erfolgt in Kapitel 4 eine entsprechende Darstellung der Adjustierung der Gewinngröße um Steuern und Fremdkapitalzinsen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7: Ermittlung des Residualgewinns nach dem Entity-Ansatz und nach dem Equity-Ansatz (EIDEL 2000, 228).

Zur Ermittlung eines Unternehmenswertes aus der Sicht der Eigenkapitalgeber ist eine Prognose der zukünftigen Übergewinne erforderlich. Werden diese prognos- tizierten EVAs auf den Bewertungszeitpunkt mit dem Gesamtkapitalkostensatz diskontiert, ergibt sich der sogenannte MVAex ante. Um den Unternehmenswert zu erhalten, ist dem MVA das betriebsnotwendige Vermögen hinzuzurechnen. Der Marktwert des Eigenkapitals, welcher den Shareholder Value darstellt (vgl. HOSTETTLER 2002, 24), lässt sich ebenfalls ermitteln. Zu diesem Zweck sind vom Unternehmenswert die Drittverbindlichkeiten abzuziehen (vgl. EIDEL 2000, 75). Der MVA lässt sich darüber hinaus auch ex post direkt aus den Kapitalmarktdaten berechnen. Wird das investierte Vermögen vom Marktwert des Unternehmens ab- gezogen, ergibt sich der MVAex post (vgl. KÜTING/EIDEL 1999, 833). Die parallele Ermittlung sowohl des MVAex post als auch des MVAex ante kann zudem Aufschluss über die Bewertung des Unternehmens am Kapitalmarkt geben. Werden beide MVAs miteinander verglichen, können Rückschlüsse auf eine mögliche Überoder Unterbewertung gezogen werden (vgl. HOSTETTLER 2002, 245).

3.4 Verfahren zur Ermittlung der Kapitalkosten

Die Ermittlung des EVA erfolgt, wie bereits dargestellt, vorwiegend nach dem Entity-Ansatz. Bei der alternativen Anwendung des Equity-Ansatzes sind die Fremdkapitalzinsen bereits saldiert worden, was zu einer Vermengung der Finan- zierungsseite mit der betrieblichen Leistungsseite führt (vgl. HOFFMANN/WÜEST 1998, 193f.). Der Entity-Ansatz dagegen berücksichtigt keine Fremdkapitalzinsen, weshalb das investierte Vermögen mit einem Gesamtkapitalkostensatz zu belasten ist. Der Gesamtkapitalkostensatz umfasst die Eigenkapitalkosten und die Fremd- kapitalkosten, welche nach ihrem Anteil am Gesamtkapital gewichtet werden (vgl. EIDEL 2000, 281). Die Gesamtkapitalkosten ergeben sich durch Multiplikati- on des gewogenen Gesamtkapitalkostensatzes mit dem investierten Vermögen. Dieses entspricht nach STEWART dem Vermögen zu Beginn einer Periode, da im Laufe der Periode getätigte Investitionen noch nicht rentabel sind (vgl. STEWART 1991, 105). Bei wesentlichen Änderungen des investierten Vermögens im Peri- odenverlauf schlägt STEWART als Alternative vor, den Jahresdurchschnitt als arithmetisches Mittel von Jahresanfangs- und Jahresendbestand des Vermögens zugrunde zu legen (vgl. STEWART 1991, 742). Der gewogene Gesamtkapitalkos- tensatz kommt neben der Ermittlung des EVA zur Performance-Messung auch zur Diskontierung prognostizierter EVAs im Rahmen der Unternehmensbewertung zum Einsatz. Zur Ermittlung des Gesamtkapitalkostensatzes favorisieren sowohl RAPPAPORT (vgl. RAPPAPORT 1999, 44) und COPELAND U. A. (vgl. COPELAND U. A. 1998, 162) als auch STEWART (vgl. STEWART 1991, 87) den WACC-Ansatz. Dieser Ansatz wird im Folgenden grundlegend vorgestellt, ohne auf die Besonderheiten im Speziellen einzugehen.

3.4.1 Weighted Average Cost of Capital-Ansatz

Die drei Komponenten dieses Ansatzes sind die Eigenkapitalkosten, die Fremdka- pitalkosten und deren Gewichtungsverhältnis. In der nachfolgenden Abbildung ist ersichtlich, dass der Gewichtung keine Buchwerte, sondern Marktwerte zugrunde gelegt werden.

[...]

Ende der Leseprobe aus 100 Seiten

Details

Titel
Die Gestaltung des Economic Value Added (EVA) auf der Grundlage nationaler und internationaler Rechnungslegungsvorschriften für ein wertorientiertes Beteiligungscontrolling
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule  (Betriebswirtschaft)
Note
1,8
Autor
Jahr
2004
Seiten
100
Katalognummer
V27694
ISBN (eBook)
9783638296724
ISBN (Buch)
9783656390312
Dateigröße
1466 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gestaltung, Economic, Value, Added, Grundlage, Rechnungslegungsvorschriften, Beteiligungscontrolling
Arbeit zitieren
Dirk Wollny (Autor:in), 2004, Die Gestaltung des Economic Value Added (EVA) auf der Grundlage nationaler und internationaler Rechnungslegungsvorschriften für ein wertorientiertes Beteiligungscontrolling, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27694

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