Freie Mitarbeit und ihre Problemfelder aus Sicht der Unternehmen


Hausarbeit, 2004

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALT

1.0 Einleitung

2.0 Definition der freien Mitarbeit

3.0 Abgrenzung des freien Mitarbeiters vom Arbeitnehmer
3.1 Materielle Abgrenzungsmerkmale
3.2 Formelle Abgrenzungsmerkmale
3.3 Sonstige Merkmale

4.0 Formen freier Mitarbeit
4.1 Freier Dienstvertrag
4.2 Handelsvertreter
4.3 Franchising
4.4 Subunternehmer

5.0 Überblick der Vorteile der freien Mitarbeit
5.1 Vorteile für das Unternehmen
5.2 Vorteile für den freien Mitarbeiter

6.0 Problemfelder aus Sicht der Unternehmen
6.1 Allgemeine Problemfelder
6.2 Scheinselbstständigkeit
6.2.1 Arbeitsrechtliche Aspekte
6.2.2 Steuerrechtliche Aspekte
6.2.3 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

7.0 Problemfelder aus Sicht des freien Mitarbeiters

8.0 Die neue Form der freien Mitarbeit: die „Ich-AG“

9.0 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1.0 Einleitung

Verschiedene Entwicklungen haben in Deutschland zu einem rasanten Anstieg der Anzahl freier Mitarbeiter geführt. Zuerst ist zu nennen, dass sowohl aus wirtschaftlichen, als auch aus rechtlichen Gründen Unternehmen bemüht sind, ihre Stammbelegschaft möglichst klein zu halten. Unternehmen gehen immer mehr dazu über Arbeitsplätze abzubauen und gleichzeitig einen Teil der anfallenden Arbeit von freien Mitarbeitern erledigen zu lassen. Der Hintergrund ist der, dass bei fest angestellten Mitarbeitern der Fixkostenanteil, welcher beispielsweise durch die Lohnnebenkosten, aber auch durch die unflexible Personalallokation verursacht, durch variable Kosten ersetzt wird.

Ein weiterer Einflussfaktor auf die Zunahme der freien Mitarbeit ist der sich im Wirtschaftsleben gegenwärtig vollziehende Trend zu einer Spezialisierung und Technisierung der Arbeitswelt. Gleichzeitig entsteht ein wachsender Bedarf, dieses Know-how technischer, betriebswirtschaftlicher oder auch künstlerischer Art nicht mehr durch eine dauernde Betriebseinbindung, sondern in jedem einzelnen Bedarfsfall gezielt einzusetzen. Aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen der Rentabilität bedient man sich deshalb, bei speziellen Aufgaben, zunehmend freier Mitarbeiter.

In den vergangenen Jahren war der Status des freien Mitarbeiters, insbesondere im Bereich der Presse und Öffentlichkeitsarbeit, aber auch in kreativen Berufsfeldern sehr beliebt. In den letzten Jahren ist jedoch zu beobachten, dass freie Mitarbeiter in fast allen Branchen beschäftigt werden und besonders im Bereich der Dienstleister, wie Werbeagenturen, Finanzdienstleister, EDV-Firmen und Fuhrunternehmen. Das Spektrum reicht dabei vom klassischen Berater bis hin zum Drehbuchautor. Freie Mitarbeit entwickelt sich zu einer durchaus gängigen Praxis der Zusammenarbeit.

Diese Entwicklung verdeutlicht die Wichtigkeit einer genaueren Betrachtung der freien Mitarbeit. Obwohl aus Unternehmersicht bei der freien Mitarbeit der Anschein erweckt wird, dass sie nur Vorteile birgt, sind die Problemfelder schwerwiegend und bei der Entscheidung freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer einzusetzen, nicht außer Acht zu lassen.

2.0 Definition der freien Mitarbeit

Um den Bereich der freien Mitarbeit zu konkretisieren ist es wichtig das Berufsfeld „freie Mitarbeit“ zu definieren. Dies stellt sich jedoch relativ schwierig dar, da der Begriff „freier Mitarbeiter“ rechtlich nicht eindeutig definiert ist. In der Literatur wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass freie Mitarbeit dann vorliegt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Dienst- oder Werkvertrag abschließen ohne dabei ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Nach Vertragsabschluss ist der freie Mitarbeiter ein Arbeitnehmer, der für einen Auftraggeber tätig ist, ohne dabei im Rahmen eines festen, dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses zu stehen.

Der freie Mitarbeiter übernimmt einzelne, meist nicht unmittelbar aufeinander folgende Aufträge, deren Übernahme ihm freigestellt ist. Er erbringt die entsprechenden Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von anderen Arbeitnehmern des Auftraggebers. Dabei ist er nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert. Er ist jedoch häufig wirtschaftlich Abhängig hinsichtlich der Höhe der Vergütung, sowie der Art und Dauer der für den Auftraggeber auszuführenden Tätigkeit.[1] Das einzige Gesetz, welches zu einer Definition der freien Mitarbeit herangezogen werden kann ist § 84 Absatz 1 HGB. Darin heißt es:

„... selbstständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“.[2]

3.0 Abgrenzung des freien Mitarbeiters vom Arbeitnehmer

Die Abgrenzung des freien Mitarbeiters vom Arbeitnehmer hat für beide Vertragspartner große, vor allem wirtschaftliche Bedeutung. Oft werden Verträge über eine vermeintlich freie Mitarbeit geschlossen, die sich später, auf gerichtliche Überprüfung hin, als abhängige Beschäftigungsverhältnisse erweisen.[3] Diese Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit einerseits, und abhängiger Beschäftigung andererseits, ist neben dem Arbeitsrecht insbesondere auch für das Sozialversicherungs- und Steuerrecht maßgeblich.[4]

Es kommt somit nicht nur darauf an, ob der Einsatz freier Mitarbeiter wirtschaftlich vernünftig ist, sondern auch darauf, ob es rechtlich zulässig ist. Entscheidend ist bei der Beurteilung nicht, was vertraglich vereinbart wurde, sondern wie sich die Zusammenarbeit tatsächlich gestaltet. Dabei haben die Gerichte der freien Mitarbeit enge Grenzen gesetzt, um eine Umgehung des sozialen Schutzes des Beschäftigten zu vermeiden.

Bei der Abgrenzung ist der Grundsatz zu beachten, dass es kein Kriterium gibt, das zweifelsfrei den Schluss zulässt, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder um freie Mitarbeit handelt. Die Rechtssprechung richtet sich danach, was üblich und normal ist. Dementsprechend muss auch die Rechtssprechung in soweit flexibel gestaltet werden, um auf diese Tendenzen einzugehen.[5] Da sich der Trend zur Selbstständigkeit eher verstärkt, kann man davon ausgehen, dass sich dem entsprechend auch die Rechtssprechung anpasst.

Zum Gewicht und Zusammenspiel der Abgrenzungsmerkmale gibt es keine eindeutige Aussage, deshalb ist immer der Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist das Gesamtbild, als Summe der Einzelmerkmale, sowie die Fakten und nicht die Absichten der Vertragspartner.[6]

Für die Beurteilung sind zunächst materielle Merkmale heranzuziehen. Erst wenn diese keine Klärung bringen, sind auch formelle Kriterien zu berücksichtigen. Die Abgrenzungsmerkmale sind im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht im Wesentlichen übereinstimmend.[7]

3.1. Materielle Abgrenzungsmerkmale

Ein wichtiges materielles Abgrenzungsmerkmal ist die Weisungsfreiheit. Der freie Mitarbeiter ist weder weisungsgebunden noch persönlich von seinem Auftraggeber abhängig. Zwar wird ihm ein Ziel vorgegeben, doch kann er sowohl die Tätigkeiten als auch die Arbeitszeit frei gestalten. Dabei muss er die von ihm geforderte Leistung nicht unbedingt persönlich erbringen, sondern kann Dritte mit der Durchführung in seinem Namen beauftragen. Im Gegensatz dazu steht die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Da Firmen großteils Teamarbeit und selbstständiges Arbeiten fördern, ist hier die Abgrenzung sehr schwierig. Deshalb wird diesem Merkmal keine allzu große Bedeutung zugemessen. Außerdem arbeiten freie Mitarbeiter auch meist nicht ganz weisungsfrei. Der wesentliche Unterschied zwischen Angestellten und freien Mitarbeiter ist jedoch, dass der Angestellte seine Leistung persönlich erbringen muss, was bei freier Mitarbeit nicht zwingend der Fall ist.

Darüber hinaus sind eine eigene Werkstatt, ein eigenes Büro oder ein eigener Betrieb ein Indiz für Selbstständigkeit. Der freie Mitarbeiter wird somit nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert, d.h. er wird nicht fest in den Arbeitsablauf des Unternehmens integriert. Der freie Mitarbeiter nimmt zur Aufgabenerfüllung meist nicht die Organisationsstruktur oder die Arbeitsmittel des Unternehmens in Anspruch. Er trägt das Unternehmensrisiko alleine und haftet für die Fehler seiner Mitarbeiter. Im Gegensatz dazu wird der Angestellte in den Betrieb eingegliedert und leistet abhängige, fremdbestimmte Arbeit.

Der freie Mitarbeiter kann Zeit und Ort seiner Arbeit selbst bestimmen. Der Arbeitgeber kann jedoch über den Arbeitnehmer bestimmen, wann und wo die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Ort und Zeit können sich beim abhängigen Beschäftigungsverhältnis auch unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Dennoch ist ein leitender Angestellter, der selbst über seine Arbeitszeit bestimmen kann, kein freier Mitarbeiter.

Die freie Wahl für beliebige Auftraggeber zu arbeiten, stellt bei der freien Mitarbeit ein signifikantes Abgrenzungsmerkmal dar. So kann er auch für Konkurrenzunternehmen tätig werden. Er ist nicht persönlich von dem Auftraggeber abhängig, d.h. er ist nicht in den fremden Betrieb eingegliedert.[8] Ein Arbeitnehmer hingegen ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ihm ist ein weiteres Arbeitsverhältnis auszuüben nicht gestattet.[9]

3.2 Formelle Abgrenzungsmerkmale

Die Vergütung ist ein formelles Abgrenzungsmerkmal. Sie wird bei freier Mitarbeit ausschließlich für tatsächlich erbrachte Leistung bzw. tatsächlich geleistete Stunden gezahlt wird. Dabei erfolgt keine Überstundenvergütung. Der Angestellte hingegen erhält zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt häufig noch Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Sozialleistungen, um nur einige Beispiele zu nennen.

[...]


[1] vgl. Tremml, B., (2000) Seite 17

[2] vgl. Beck, C. H., (2002) Seite 25

[3] vgl. Tremml, B,. (2000) Seite 18

[4] vgl. Reiserer, K., Freckmann, A., (2003) Seite 5

[5] vgl. List, K.-H., (1993) Seite 22

[6] vgl. ebd. Seite 40

[7] vgl. Reiserer, K., Freckmann, A., (2003) Seite 5

[8] [8] vgl. Tremml, B., (2000) Seite 19f

[9] vgl. List, K.-H., (1993) Seite 22, 40f

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Freie Mitarbeit und ihre Problemfelder aus Sicht der Unternehmen
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
19
Katalognummer
V27604
ISBN (eBook)
9783638296090
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Freie, Mitarbeit, Problemfelder, Sicht, Unternehmen
Arbeit zitieren
Carolin Sandfort (Autor:in), 2004, Freie Mitarbeit und ihre Problemfelder aus Sicht der Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27604

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Freie Mitarbeit und ihre Problemfelder aus Sicht der Unternehmen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden