Kindesmisshandlung. Rechtliche Grundlagen


Hausarbeit, 2010

16 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhalt

I. Einleitung

II. Hauptteil
1. Historisches
2. Grundlagen
3. Arten von Gewalt
3.1. Physische Gewalt
3.2. Psychische Gewalt
4. Ermittlungen

III. Schluss

IV. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Immer wieder können wir in den Massenmedien Prozesse gegen Täter verfolgen, welche Gewalt gegen Kinder verübt haben. Und immer wieder ist dies mit einem breiten öffentlichen Diskurs über die Höhe des angewendeten Strafmaßes verbunden. Oftmals entbehren diese Diskussionen aber eines gefestigten rechtlichen Grundwissens und können damit nicht als Basis eines Meinungsbildes agieren.

Befasst man sich mit der Problematik häuslicher Gewalt, gibt es viele Fachbereiche, die man mit einbinden muss, um überhaupt einen umfassenden Einblick in das Thema zu erhalten. Es Stellt sich zunächst die Frage nach sozialen Bindungen innerhalb der betroffenen Familie, die der psychischen Konstitution, sowie die der gesellschaftlichen Stellung. Nicht zu vernachlässigen ist aber auch die medizinische Seite, besonders bei physischer Gewalt, sowie auch die rechtliche Lage.

Besonders Gewalt gegen Kinder nimmt im Gesetzbuch eine bedeutende Stellung ein, so finden sich im Strafgesetzbuch viele Gesetze, welche speziell auf Taten gegen Kinder oder Schutzbefohlene anzuwenden sind. Welche das sind, und wie diese Anwendung finden, ist Thema dieser Hausarbeit. Fokussiert wird dabei vorrangig die Gewalt im Machtgefälle zwischen Erwachsenen (Personen über 18 Jahren) und Kindern (Personen unter 18 Jahren), da es die Grenzen dieser Arbeit sprengen würde, wenn man sich an dieser Stelle mit Gewalt unter Kindern oder ausgehend von Jugendlichen befassen würde, da man hierfür das Jugendstrafgesetz mit einbinden müsste. Daher beschränkt sich diese Arbeit auf die Straftatbestände mit volljährigen Tätern.

Im ersten Teil soll ein kleiner historischer Überblick über die Veränderung der Gesetze, welche Kinder und Familie betreffen gegeben werden, dann werden Grundlagen und Begrifflichkeiten geklärt, da diese als Verständnisgrundlage für die weitere Hausarbeit dienen. Danach werden verschiedene Ausprägungen von Gewalt erläutert und die Anwendung im Strafrecht aufgezeigt. Der letzte Teil befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, wie beispielsweise der ärztlichen Schweige- und Dokumentationspflicht. In den Anhängen finden sich dazu die gebräuchlichen Anamnesebögen, sowie eine Übersicht der Gesetze, auf die ich mich in meiner Arbeit beziehe.

II. Hauptteil

1. Historisches

Gewalt innerhalb von Familien, sowie sexuelle Nötigung von Kindern ist keineswegs eine Erscheinung der Neuzeit, sondern vermutlich so alt wie die des familiären Bundes an sich.

So sind bereits aus der Antike Gesetze, Darstellungen und Mythen überliefert, welche Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen Erwachsenen und Kindern zulassen. Dass Gewalt lange Zeit ein angesehenes Erziehungsmittel war zeigt sich daran, dass nicht nur die staatliche Gewalt Gesetze verabschiedete, die den Einsatz körperlicher Strafen genehmigte und reglementierte, sondern auch religiöse Schriften sich damit befassten.

1.1. Biblische Strafen

Bereits in der Bibel, sowohl im Alten, als auch im Neuen Testament finden sich Anweisungen, wie mit ungehorsamen Kindern zu verfahren sei.

So heißt es an einer Stelle „Denn welchen der HERR liebhat, den züchtigt er; und stäupt einen jeglichen Sohn, den er aufnimmt. Welche ich liebhabe, die Strafe und züchtige ich. So sei nun fleißig und tue Buße! So ihr die Züchtigung erduldet, so erbietet sich euch Gott als Kindern; denn wo ist ein Sohn, den der Vater nicht züchtigt? „ (Hebr. 12,6-7). Aus dieser Stelle geht hervor, dass die Schläge eines Vaters den Sohn erziehen sollen, und nicht das Ziel haben ihn zu verletzen oder zu demütigen, sondern ihn zu einem besseren Menschen zu machen.

Darüber hinaus heißt es: „Wer die Rute spart, hasst seinen Sohn, wer ihn liebt, nimmt ihn früh zur Zucht“(Spr. 13,24). Diese und andere Stellen, wie etwa im Buch der Sprüche Salomons, weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Kinder nicht nur geduldet oder akzeptiert war, sondern auch angeraten und empfohlen wurde.

1.2. Die römische Familie

Ein Beispiel für die gesetzliche Regelung, welche Rolle Kinder innerhalb einer Familie spielten zeigt sich in den Gesetzen des alten römischen Imperiums. Der Vater als sogenannter paterfamilias, der Herrscher über das Haus, hatte auch die patria potestas inne, die Herrschaftsgewalt innerhalb der Familie. Dem paterfamilias obliegt die absolute Macht über die Mitglieder der Familie, bis hin zu Leben und Tod der Einzelnen. Zur Familie gehörten die Frau, Kinder, Kinder der Kinder, und auch adoptierte und unter Pflegschaft genommene Personen. Weitergefasst fallen auch Sklaven und Vermögenswerte unter diesen Begriff.

Ein weiterer Unterschied zwischen unserem heutigen Familien- und Verwandtschaftsverständnis liegt darin, dass, während wir heute von Verwandtschaft sprechen, wenn wir davon ausgehen, dass Personen gleiche Vorfahren haben, galt es in Rom als Verwandtschaft, wenn man unter derselben patria potestas stand. Diese Art der Verbindung wurde auch agnatische Verwandtschaft genannt. Dies bedeutete, dass Blutsverwandte nicht agnatisch verwandt waren, wenn sie nicht unter demselben Hausherren standen, und nicht miteinander verwandte dennoch in Verbindung standen, da sie unter derselben Hausherrschaft standen.

Die patria potestas ist die Gewalt über alle freien Mitglieder einer Familie, die Macht über die Sklaven wird über das dominum, den Besitz geregelt.

Die patria potestas endete nicht mit der Volljährigkeit eines Kindes, sondern erst mit dem Tod des Patriarchen. Auch waren die unter der Herrschaftsgewalt des Hausherren stehenden Personen nicht vermögensfähig, sondern alles was erarbeitet wurde war automatisch Besitz des paterfamilias (vgl. Mayer-Mali, 1999, S. 43 ff).

Als Familienoberhaupt hatte der Vater folglich auch die Aufgabe die Kinder maßvoll zu züchtigen. Gewalt gegen Kinder war straffrei, da diese das Kind nicht verletzen sollten, sondern ihm zur Besserung seines Verhaltens verhelfen sollte (vgl. Krause, 2004, S.120)

2. Grundlagen

2.1. Begriffsdefinition

Befasst man sich mit modernen rechtlichen Aspekten, so muss man zunächst einmal Begrifflichkeiten klären um eine gemeinsame, sprachliche Grundlage zu schaffen.

Basis hierfür ist das Sozialgesetzbuch, achtes Buch (SGB VIII), und die darin enthaltene Definition, was Kinder und Jugendliche sind.

Hier heißt es in §7 I SGB VIII, ein Kind sei, wer noch keine 14 Jahre erreicht hat und in §7 II SGB VIII, dass ein Jugendlicher eine Person sei, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat. Ferner ist in §7 II SGB VIII festgelegt, dass eine Person, die unter einem Fürsorgeverhältnis steht, bis zum 18. Lebensjahr als Kind gewertet werden soll.

Im Rahmen dieser Hausarbeit wird also der Begriff Kind für alle Personen unter 18 Jahren verwendet.

2.2. Einsetzen des strafrechtlichen Schutzes

Der strafrechtliche Schutz eines Menschen, in diesem Falle des Kindes, beginnt erst mit der Geburt des selbigen. Der Gesetzgeber setzt hier den genauen Zeitpunkt, mit dem Einsetzen der Wehen, oder dem Ansetzen des Skalpells bei einem Kaiserschnitt, fest. Das bedeutet, dass zuvor keine Tötungsdelikte wie Mord oder Totschlag am noch ungeborenen Kind möglich sind. Es gilt der Schutz des Ungeborenen Lebens, gem. §§218 ff. StGB.

Wird also eine Schwangere misshandelt und verliert aufgrund dieser Misshandlung ihr ungeborenes Kind, so ist der Täter zwar einer Körperverletzung und eines strafbaren Schwangerschaftsabbruches zu verurteilen, aber nicht eines Mordes zu Schaden des Embryos (vgl. Herrmann, 2008, S. 241).

2.3. Elterliche Pflichten

Eltern haben das Recht und die Pflicht sich um die Fürsorge, Erziehung und Personensorge ihres leiblichen oder zur Pflege angenommenen Kindes zu kümmern. Dies ist die „zuvörderst obliegende Pflicht“(Artikel 6, GG) der Eltern, über der die staatliche Gemeinschaft wacht.

In § 1626 BGB wird genau festgelegt, welche Grundsätze die elterliche Erziehung zu berücksichtigen hat. So heißt es hier an einer Stelle, dass die Eltern die Fähigkeiten und das Streben des Kindes nach Selbstständigkeit zu berücksichtigen haben und es an Fragen zu seinen Belangen, je nach Entwicklungsstand, beteiligen sollen. Genauer ausgeführt wird das auch im § 1 SGB, der noch einmal aufgreift, dass die Pflege der Kinder die natürliche Pflicht der Eltern sei und Erziehung das Recht eines jeden Kindes.

Sind die Eltern nicht in der Lage dieser Aufgabe alleine nachzukommen, hat die Jugendhilfe einzugreifen, um die Entwicklung des Kindes zu schützen und zu fördern, um die Eltern bei der Erfüllung der Pflichten zu unterstützen, oder das Wohl des Kindes zu wahren.

Ferner ist im § 16 SGB VIII veranschlagt, dass Eltern und andere Erziehungsberechtigte ein Recht auf staatliche Unterstützung haben, um Konflikte innerhalb der Familie selbstständig gewaltfrei lösen zu können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 15.12.2004 generell festgelegt, dass das Recht des Kindes auf Einhaltung und Achtung seiner Würde und seiner körperlichen

Unversehrtheit die höchste Priorität einzuräumen ist. Das bedeutet, dass das Elternrecht hinter diesem zurücktreten muss (Herrmann, 2008, S. 108 f).

2.4. Gewährleistung von Gewaltfreiheit im Grundgesetz

Bereits im deutschen Grundgesetz ist das Recht auf Gewaltfreiheit des einzelnen Individuums festgehalten, und soll an dieser Stelle aufgeführt werden, da es als Basis für alle weiteren Gesetze, die hier angesprochen und erläutert werden, dient.

An erster Stelle wird hier Art. 1 des Grundgesetzes aufgeführt, welches die Würde eines jeden Menschen garantieren soll, und den Staat unter die Verantwortung stellt, darauf zu achten, dass diese Würde respektiert und geschützt wird. Sie ist Grundlage jeder Gemeinschaft und hat den Status der Unveräußerlichkeit und der Unverletzbarkeit. Jegliche Art von Gewalt verstößt gegen diesen Artikel, da sie diese Würde verletzt.

Art. 2 garantiert jedem das Recht auf freie Selbstentfaltung, sofern er die Freiheit eines anderen nicht einschränkt, auch wird in diesem Artikel das Recht auf Leben, die körperliche Unversehrtheit und Freiheit einer Person festgehalten. Diese Rechte können nur auf Basis eines Gesetzes beschränkt werden.

Als letzter Artikel soll an dieser Stelle noch Art. 6 des Grundgesetzes Erwähnung finden, welcher sich mit der Familie im Staat befasst. Die Familie steht unter Schutz des Staates, Erziehung und Pflege der Kinder sind Pflicht und Recht der Eltern. Gegen diese Gemeinschaft lediglich auf Basis eines Gesetzes vorgegangen werden, und auch nur dann, wenn dem Wohl der Kinder Gefahr durch die Eltern selbst droht.

3. Arten von Gewalt

Generell wird im Strafgesetzbuch zwischen unterschiedlichen Straftatarten unterschieden. An dieser Stelle sollen folgende drei erwähnt werden: der Körperverletzungsdelikt, der Tötungsdelikt, unter welchen auch der strafbare Schwangerschaftsabbruch fällt, sowie sonstige Straftaten gegen das menschliche Leben, und der Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Auch Säuglinge und Kinder werden vom staatlichen Schutz erfasst.

[...]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Kindesmisshandlung. Rechtliche Grundlagen
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Familien in Präkeren Lebenslagen
Note
1,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
16
Katalognummer
V274681
ISBN (eBook)
9783656666417
ISBN (Buch)
9783656666400
Dateigröße
596 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sozialgesetzgebung, Misshandlung, Missbrauch, Sexueller Missbrauch, Kindeswohlgefährdung
Arbeit zitieren
Jasmin Konrad (Autor:in), 2010, Kindesmisshandlung. Rechtliche Grundlagen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274681

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