Missbrauch-Risiken der Schweigepflichtentbindung in der Kinder- und Jugendhilfe


Wissenschaftliche Studie, 2011

15 Seiten


Leseprobe


Inhalt

Vorwort

Hintergrund

Rechtslage

Durchführung der Studie

Kriterien

Auswertung aktueller Missbrauch-Vorwürfe

Überprüfung der Allgemeingültigkeit

Risiken und Gefahren

Schlussfolgerungen

Quellenangaben

Vorwort

Das Thema Schweigepflichtentbindung rückt zunehmend in die öffent-liche Diskussion. In zahlreichen Foren des Internets wird das Thema heiß diskutiert. Leider – wie in solchen Foren üblich – sind die Beiträge nicht sehr hilfreich. Sie zeigen jedoch im Allgemeinen eine hohe emotionale Erregung und Hilflosigkeit seitens der Betroffenen. Besonders im Zusammenhang mit Aktivitäten des Jugendamtes reagieren die Betroffenen oft panisch. Dies ist verständlich, da es um die Kinder und die Familie geht.

Vor allem im Zusammenhang mit Herausnahmen (sogenannte Inobhut-nahmen) oder generelle, bei Hilfeleistungen seitens des Jugendamtes sind Schweigepflichtentbindungen obligatorisch. Zahlreiche Gemeinden und Kreise, aber auch Landesjugendämter haben Handbücher für ihre Jugendämter herausgegeben, in denen die Unabdingbarkeit von Schweigepflichtentbindungen betont wird. Bei Vereinen, die von Inobhut-nahmen Betroffenen helfen, gehen ständig Klagen über Missbräuche und/oder Anfragen bezüglich Rechtmäßigkeit ein. Diese gaben den Anstoß zu dieser umfassenden Studie.

Danksagung:

Wir danken den Vorständen und Mitgliedern des Vereins Kinder sind Menschen e.V. für ihre Unterstützung. Ohne die Einsicht in ihre Fallakten wäre diese Studie nicht möglich gewesen. Die entsprechenden Daten wurden anonymisiert und nach der Studie ordnungsgemäß vernichtet (gelöscht).

Hintergrund

Täglich werden über hundert Kinder vom Jugendamt aus ihren Familien heraus bzw. in Obhut genommen. Eine Inobhutnahme auch gegen den Widerstand der Erziehungsberechtigten ist nach § 1666a BGB zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (siehe Kapitel Rechtslage) Im Vorfeld sollten andere Maßnahmen seitens des Jugendamtes durchgeführt werden. Das erste, was das Jugendamt bei einem Hilfeangebot macht, ist eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben zu lassen. Da das Jugendamt selbst keine Hilfemaßnahmen durchführt, übergibt es den Fall an eine Einrichtung der Erziehungs- und Hilfe-Branche. Zur Kooperation ist ein Datenaustausch zwischen Jugendamt und Dienstleister erforderlich. Das Datenschutzgesetz lässt aber keinen freien Datenaustausch zu. Mit einer Schweigepflichtentbindung verzich-tet der Unterzeichnende auf seine Rechte aus dem Datenschutzgesetz. Weigert sich der Betroffene eine Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben, wird dies oft als Verweigerung jeglicher Hilfe gedeutet. Damit aber liegt ein Grund für eine Herausnahme nach § 1666a BGB vor. Aus Angst um die Kinder unterschreiben dann viele die Erklärung. Jeder Jugendamtsmitarbeiter hat beim Hausbesuch ein Formular für eine Schweigepflichtentbindung in seinem Musterkoffer. Diese Vor-drucke sind entweder vom Jugendamt selbst, oder von den jeweiligen Institutionen, die die Hilfeleistung erbringen sollen. Es gibt keine einheitlichen, verbindlichen Schweigepflichtentbindungs-Formulare.

Rechtslage

Der § 1666a BGB erlaub eine Herausnahme eines Kindes aus der elterlichen Fürsorge (auch gegen den Willen der/des Sorgeberechtigten), wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Eltern bzw. Sorgeberechtigte(n) nicht in der Lage oder gewillt sind diese abzustellen. Die strickte Verweigerung einer Schweigepflichtentbindung stellt gegebenenfalls einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gemäß §§ 60 bis 62 SGB I dar und kann als Weigerung die Kindeswohlgefährdung abzustellen interpretiert werden.

Eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Einwilligende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, sowie die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag. Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von der Schweigepflicht entbindet und über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet worden sein (BGH, NJW 1992, 2348,2350).

Die Einwilligung des Betroffenen bedarf sowohl seiner Einsicht, dass die Hilfestellung erforderlich ist und zugleich seine Bereitschaft mögliche Hilfestellungen durch das Jugendamt oder einer von ihm vermittelte dritte Stellen, anzunehmen. Vor der Einholung der Einwilligung des Betroffenen ist daher eine ausführliche Aufklärung unumgänglich.

Die Schweigepflichtentbindungserklärung, soll gemäß § 4a BDSG bzw. §67b Abs. 2 SGB X grundsätzlich schriftlich erklärt werden. Der Erklärende muss darüber unterrichtet sein, wen er zu welchem Zweck von der Schweigepflicht entbindet, welche Daten übermittelt werden sollen und das diese Erklärung freiwillig erfolgt und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. In der Erklärung sollte sowohl der Betroffene selbst, als auch die Person, die die Daten übermitteln will, und die Person, die die Daten erhalten soll, namentlich benannt werden. Ebenfalls ist möglichst darzulegen, welche Daten mitgeteilt werden. Idealerweise wird den Bertoffenen vor Unterzeichnung der Erklärung der Bericht, der an das Jugendamt gehen soll, gezeigt und zudem in Kopie ausgehändigt.

§ 67 b Abs. 2 Satz 1 (SGB X) schreibt ebenfalls vor, dass Betroffene auf die Folgen einer Verweigerung hinzuweisen sind. Der in § 67 b Abs. 2 Satz 2 SGB X festgelegte Grundsatz, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie auf einer freien Entscheidung beruht, macht es zwingend, dass Betroffene auch eine einmal gegebene Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können. Eine Einwilligungserklärung, welche Betroffene über diese Rechtslage nicht oder nicht ausreichend informiert, ist unwirksam.

[...]

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Missbrauch-Risiken der Schweigepflichtentbindung in der Kinder- und Jugendhilfe
Autor
Jahr
2011
Seiten
15
Katalognummer
V274345
ISBN (eBook)
9783656668770
ISBN (Buch)
9783656697381
Dateigröße
388 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schweigepflichtentbindung, Datenschutz, Kinder und Jugendhilfe, Statistik
Arbeit zitieren
Richard Moritz (Autor:in), 2011, Missbrauch-Risiken der Schweigepflichtentbindung in der Kinder- und Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274345

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