Die steuerliche Bewertung von Investitionen deutscher Unternehmen in Ungarn


Masterarbeit, 2004

73 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Allgemeiner Teil
2.1. Gesellschafts- und handelsrechtliche Grundlagen
2.1.1. Wirtschaftsgesellschaften in Ungarn
2.1.2. Gründung einer ungarischen Gesellschaft
2.1.3. Zweigniederlassung und Handelsrepräsentanz
2.2. Steuerrechtliche Grundlagen
2.2.1. Körperschaftssteuer
2.2.1.1. Steuersubjekte
2.2.1.2. Steuerobjekte
2.2.1.3. Bemessungsgrundlage
2.2.1.3.1. Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze
2.2.1.3.2. Abzugsfähige Posten
2.2.1.3.3. Hinzurechungen
2.2.1.3.4. Steuerliche Beschränkungen bei der Fremdfinanzierung
2.2.1.3.5. Verrechnungspreise
2.2.1.4. Steuertarif
2.2.2. Einkommensteuer
2.2.2.1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
2.2.2.2. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit
2.2.2.3. Sonstige Einkünfte
2.2.2.4. Befreiung von und Minderung der Einkommensteuer
2.2.2.5. Werbungskosten
2.2.2.6. Bemessungsgrundlage und Steuertarif
2.2.3. Umsatzsteuer
2.2.3.1. Steuersubjekte und -objekte
2.2.3.2. Steuerbefreiungen
2.2.3.3. Bemessungsgrundlage und Tarif
2.2.3.4. Andere Verbrauchsteuern
2.2.4. Vereinfachte Unternehmersteuer
2.2.5. Gewerbesteuer und andere kommunale Steuern
2.2.6. Erbschafts- und Schenkungssteuer
2.2.7. Doppelbesteuerungsabkommen
2.2.7.1. Überblick
2.2.7.2. Qualifizierungsprobleme von Personengesellschaften
2.2.7.2.1. Ansicht der Finanzverwaltung
2.2.7.2.2. Andere Ansicht
2.2.7.2.3. Stellungnahme
2.2.7.3. Abkommensrechtliche Behandlung von ungarischen Zweig-niederlassungen
2.2.8. Zollrecht
2.2.9. Steuerverwaltung
2.2.10. Zusammenfassung zum ungarischen Steuerrecht
2.3. Förderung von ausländischen Investitionen
2.4. Vergleich mit der Besteuerung in anderen Beitrittsländern

3. Steuerbelastungsvergleich

4. Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei Erstellung der Arbeit galt ein Wechselkurs für den ungarischen Forint von 1 Euro = ca. 250 HUF.

Übersicht über den Verlauf des Wechselkurses des HUF

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Überblick über die Voraussetzungen und Kosten für die Gründung von ungarischen Gesellschaften

Tabelle 2: Überblick über die Anforderungen und Kosten der Zweig­niederlassung und Handelsrepräsentanz

Tabelle 3: AfA-Sätze für betriebliches Vermögen

Tabelle 4: Wertberichtigung von Forderungen

Tabelle 5: Abzugfähige Posten bei der Ermittlung der Bemessungs­grund­lage für die GDSt

Tabelle 6: Dividendenbesteuerung bei Ausschüttung einer ungarischen Gesellschaft an einen deutschen Anteilseigner

Tabelle 7: Überblick über ermäßigte Steuersätze bei der PESt

Tabelle 8: Steuersätze der PESt

Tabelle 9: Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Tabelle 10: Überblick über die steuerliche Belastung von Unternehmen in Ungarn

Tabelle 11: Steuersätze in den Beitrittsstaaten im Jahr 2004

Verzeichnis der Beispiele

Beispiel 1: Beispiel einer Gesellschafterfremdfinanzierung

Beispiel 2: Beispiel zur Berechnung der ungarischen Einkom­men­steuer:

Beispiel 3: Besteuerung der Ausschüttung einer ungarischen Zweig­nieder­lassung an einen deutsche Anteilseigner

Beispiel 4: Beteiligung einer deutschen Kapitalgesellschaft an einer unga­rischen Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlassung

Beispiel 5: Beteiligung einer deutschen Personengesellschaft an einer ungarischen Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlassung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Effektive Steuerbelastung eines Unternehmens in den Beitritts­ländern und Deutschland

1. Einleitung

Die Republik Ungarn ist einer der Vorreiter der mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) bei der Transformation des Wirtschaftssystems und der Anpassung an die Beitrittskriterien der Europäischen Union (EU). Das Land hatte in den letzten Jahren eine jährliche Wirtschaftswachstumsrate von jeweils über 3%. Ein Grund dafür war die äußerst schnelle Privatisierung der ungarischen Wirtschaft bereits seit Anfang der 1990er Jahre. Der Anteil des Privatsektors am BIP beträgt nunmehr über 80%. Andere Gründe für ausländische Investition in Ungarn waren bzw. sind die relativ gut ausgebildeten Fachkräfte, das niedrige Lohnniveau, die geografische Lage in Mitteleuropa und die politische Stabilität.

Ein Drittel aller ausländischen Investitionen stammt von deutschen Unternehmen (Blumberg 2003: 134). Bei diesen kommen als weitere Standortvorteile die historische Verbundenheit und die daraus resultierenden deutschen Sprachkenntnisse der Mehrzahl der Ungarn hinzu. Deutsche Unternehmen haben über die Jahre hinweg mehr als 12 Milliarden Euro in Ungarn investiert und rund 200.000 Arbeitsplätze geschaffen. Die in der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer (DUIHK) organisierten Unternehmen erzeugen so mehr als ein Viertel des ungarischen Bruttoinlandsprodukts.

Im Jahr 2003 ist der Investitionsstandort Ungarn aufgrund von wachsenden Haushaltsdefiziten, hoher Wechselkursinstabilität, sprunghaft steigender Lohnkosten sowie durch Klagen internationaler Investoren über die Willkür in Steuer- und Zollfragen in die Kritik geraten (C.K. 2003a: 12). Die politische Führung hat bei Wählern und Investoren an Vertrauen verloren, andere Beitrittskandidaten haben den einstigen Spitzenreiter überholt. Die Stimmung in Ungarn hat sich angesichts der Erfolge der Nachbarstaaten verschlechtert. Dagegen stehen aber die Jahresberichte[1] der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer (DUIHK) über die Lage und Erwartungen der Unternehmen mit deutscher Beteiligung in Ungarn. Bisher seien die deutschen Unternehmen mit ihrem ungarischen Engagement hoch zufrieden und 82% der Mitglieder der DUIHK würden wieder in Ungarn investieren (Ulrich in WiU 2/2004: 42). Die Umsatz- und Ertragssteigerungen der Unternehmen liegen bei hohen 17% bzw. 21 %. Die Repräsentativität der Umfrage vorausgesetzt, ist Ungarn folglich weiterhin ein attraktiver Investitionsstandort. Dieses Land ist nach wie vor einer der Spitzenreiter unter den MOEL.[2]

Die folgende Arbeit soll aus steuerlicher Sicht eine Investition von deutschen Unternehmen in Ungarn bewerten. Am Ende der Arbeit soll gezeigt werden, dass bereits aus steuerlicher Sicht sich ein Investment in Ungarn lohnen kann.

Zunächst werden in einem allgemeinen Teil die rechtlichen Grundlagen dargestellt. Dabei wird kurz auf die Besonderheiten des ungarischen Gesellschaftsrechts eingegangen. Danach folgt ein Überblick über das Steuerrecht Ungarns. Es werden alle für Investitionen wesentlichen Steuerarten behandelt. Im Weiteren wird auf die verschiedenen Fördermöglichkeiten eingegangen, die einem ausländischen Investor in Ungarn zur Verfügung stehen können.

Abschließend soll ein Steuerbelastungsvergleich eine Investition eines deutschen Unternehmens in Ungarn besser veranschaulichen.

2. Allgemeiner Teil

Ausländer können in Ungarn nur in bestimmter Form investieren und wirtschaftlich tätig werden.[3] So müssen sich diese an einer ungarischen Gesellschaft beteiligen, eine Zweigniederlassung gründen, eine Handelsvertretung aufbauen oder als Einzelunternehmer tätig werden. Dies gilt etwa auch bei gewerblichen Immobilientransaktionen durch ausländische Unternehmen. Ausnahmen davon bestehen nur bei Sachverständigentätigkeiten sowie Bau-, Montage- bzw. Kundendiensttätigkeiten, wobei hier keine Angestellten beschäftigt werden dürfen, und bei grenzüberschreitender Kredit- und Darlehensgewährung von Finanzinstituten mit Sitz in OECD-Mitgliedstaaten. Diese Beschränkung führt faktisch dazu, dass für umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeiten ein Ausländer eine Niederlassung in Ungarn vorweisen muss (siehe dazu auch: Reith/Tercsak 2001: 80). Ob diese Restriktion mit der durch den EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, mag dahin stehen. Eine Änderung der Regelungen ist auch anlässlich des Beitritts zur EU bisher jedenfalls nicht vorgesehen.

2.1. Gesellschafts- und handelsrechtliche Grundlagen

Das ungarische Gesellschaftsrecht[4] ist dem deutschen Recht ähnlich. Die Handelsgesellschaften werden in Ungarn Wirtschaftsgesellschaften genannt. Neben diesen existieren noch Gesellschaften nach dem Bürgerlichen Recht und öffentliche Gesellschaften. Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (polgári jogi társaság = pt) wird nicht wie in Deutschland auch für umfangreiche Wirtschaftstätigkeiten anerkannt. Deshalb scheidet dieser Gesellschaftstyp für eine Unternehmung in Ungarn aus.

Auch in Ungarn besteht ein grundsätzlicher Typenzwang im Gesellschaftsrecht. Für ausländische Unternehmen gelten dieselben Regelungen bei der Gründung eines Unternehmens wie für Inländer. Eine Änderung des Rechts im Zuge des Beitritts Ungarns zur EU wird nicht mehr erfolgen, da die Regelungen des Gesellschaftsrechts bereits an die gemeinschaftlichen Vorgaben angepasst sind.

2.1.1. Wirtschaftsgesellschaften in Ungarn

Im ungarischen Gesetz der Wirtschaftsgesellschaften[5] werden alle relevanten Betätigungsformen einer Unternehmung geregelt. Es enthält die folgenden Gesellschaftstypen:

Die offene Handelsgesellschaft (közkereseti társaság - kkt) und die Kommanditgesellschaft (betéti társaság - bt) besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Trotz fehlender Rechtspersönlichkeit sind diese Gesellschaften in der Lage, Sachen und Rechte im eigenen Namen zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Sie sind aktiv und passiv prozessfähig und werden damit in der Praxis wie rechtsfähige juristische Personen behandelt. Die Gesellschafter bzw. Komplementäre haften persönlich für Schulden der Gesellschaft unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Diese beiden Gesellschaftstypen sind daher im Grunde mit den deutschen Personengesellschaften vergleichbar.

Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit und damit juristische Personen sind in Ungarn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (korlátolt felelösségü társaság - kft) und die Aktiengesellschaft (részvénytársaság - rt). Die Gesellschafter bzw. Aktionäre sind zur Leistung der Einlage verpflichtet. Das Risiko der Einleger ist auf die Höhe der Einlage beschränkt. Die kft entspricht in etwa der deutschen GmbH, die rt der deutschen Aktiengesellschaft (AG). Bei geschlossenen Aktiengesellschaften ist der Kreis der Aktionäre beschränkt, bei einer offenen rt werden die Aktien der Öffentlichkeit angeboten. Die kft ist die in Ungarn gebräuchlichste Gesellschaftsform.[6] Die rt findet nur selten Anwendung, was unter anderem an den umfassenden Formalitäten liegt. So ist etwa auch einer der größten Investoren Ungarn, die Audi Hungaria Motor, nur eine kft.

Weitere Wirtschaftsgesellschaften sind die Gemeinschaftsunternehmen (közös vállalat - kv) und die Vereinigungen (egyesülés). Sie stellen als Zusammenschluss von mehreren bereits bestehenden Unternehmen eine besondere Gesellschaftsform dar. Die Vereinigung dient der Förderung und Harmonisierung von gemeinsamen Geschäftsinteressen und ist nicht gewinnorientiert.

Einzelunternehmen können in Ungarn nur in Form der kft und rt gegründet werden. Eine Einmanngesellschaft darf selbst aber keine Gesellschaften gründen oder erwerben. Aus firmenrechtlicher Sicht ist lediglich notwendig, dass der Unternehmer sein Gewerbe bei der örtlich zustän­digen ungarischen Industrie- und Handelskammer anmeldet, woraufhin er einen Unternehmerausweis erhält. Eine Pflichtmitgliedschaft inklusive Beitragszahlungen wie bei der deutschen IHK existiert jedoch nicht. Eine Person kann zwar nur einen Unternehmerausweis erhalten, jedoch ist es grundsätzlich möglich, an mehreren Standorten Filialen zu unterhalten und verschiedenen Tätigkeiten nachzugehen. Darüber hinaus bleibt es dem Einzelunternehmer fakultativ überlassen, das Unternehmen als Einzelfirma in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Neben den gesetzlich aufgeführten Gesellschaftstypen ist auch die Möglichkeit der kft & Co bt (GmbH & Co KG) und der Beteiligung in Form der stillen Gesellschaft anerkannt. Ferner existiert noch die Gemeinnützige Gesellschaft (közhasznú társaság). Für diese gelten im Wesentlichen die Regelungen der kft.

2.1.2. Gründung einer ungarischen Gesellschaft

Wirtschaftsgesellschaften können in Ungarn grundsätzlich ohne Einschränkungen auch von Ausländern gegründet werden. Hinsichtlich der einzelnen Gesellschaftsformen sind besondere Voraussetzungen, etwa beim Aufbringen von Mindestkapital und Formvorschriften, zu beachten.[7]

Für fast alle Gesellschaften wird ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit der Unterschrift aller Gesellschafter benötigt, der von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet werden muss. Eine notarielle Beurkundung ist dafür nicht notwendig. Bei der offenen rt muss zusätzlich die Satzung von den Aktionären angenommen werden. Für Einmanngesellschaften und eine geschlossene rt ist analog die Annahme der Gründungsurkunde erforderlich. In Ungarn existiert keine Gebührenordnung, so dass das Honorar für den Rechtsanwalt frei vereinbart werden kann.

Die Gesellschaften entstehen erst mit der Eintragung im Handelsregister. Die Eintragung erfolgt in der Regel nach ein bis zwei Monaten nach Anmeldung beim Registergericht. Die Gesellschaften können aber bereits nach der Anmeldung ihre Wirtschaftstätigkeiten als Vorgesellschaft mit dem Firmenzusatz „bejegyzés alatt“ (in Gründung) aufnehmen. In der Zeit bis zur Eintragung kann aber kein Gesellschafterwechsel oder eine Satzungsänderung vorgenommen werden.

Tabelle 1: Überblick über die Voraussetzungen und Kosten für die Gründung von ungarischen Gesellschaften

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Erstellung

2.1.3. Zweigniederlassung und Handelsrepräsentanz

Will ein ausländischer Unternehmer in Ungarn keine selbständige Gesellschaft errichten, so verbleiben ihm die Möglichkeiten der Zweigniederlassung und Handelsrepräsentanz.[8] Beide entstehen mit der Eintragung ins Handelsregister. Erst zu diesem Zeitpunkt dürfen sie tätig werden. Sie stellen jeweils eine Organisationseinheit eines ausländischen Unternehmens dar und haben keine Rechtspersönlichkeit.

Der Zweigniederlassung wird aber im Gegensatz zur Handelsrepräsentanz insbesondere steuerrechtlich eine wirtschaftliche Eigenständigkeit zugewiesen. Ferner ist zu beachten, dass der Unterzeichnungs­berechtigte der Zweigniederlassung im Arbeitsverhältnis mit der Niederlassung stehen muss und nicht zugleich zeichnungsberechtigt für das Mutterunternehmen oder einer anderen Tochter sein darf.

Tabelle 2: Überblick über die Anforderungen und Kosten der Zweigniederlassung und Handelsrepräsentanz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Erstellung

2.2. Steuerrechtliche Grundlagen

Im Folgenden sollen die Grundlagen des ungarischen Steuerrechts dargestellt werden. Dabei sollen die Unternehmen betreffenden Steuern jeweils Erwähnung finden. Ungarn hatte noch vor der samtenen Revolution in den Jahren 1987/88 als erstes osteuropäisches Land ein modernes und an die Bedürfnisse der Marktwirtschaft ausgerichtetes Steuersystem eingeführt. Für die Übernahme des acquis communautaire der EU im Zuge der Vorbereitungen zum Beitritt mussten die Steuergesetze deshalb im Vergleich zu anderen Beitrittskandidaten nur geringfügig geändert werden.

2.2.1. Körperschaftssteuer

Die Besteuerung der Körperschaften ist seit 1997 unter dem Namen Gewinn- und Dividendensteuer (Társasági adó és osztalékadó - GDSt) erfasst.[9]

2.2.1.1. Steuersubjekte

Das Gesetz über die Gewinnsteuer und Dividendensteuer (GDStG-U)[10] bezieht sich zum einen auf die Gewinne der Wirtschaftssubjekte. Dies sind insbesondere die Wirtschaftsgesellschaften und Vereinigungen. Dazu gehören neben der kft und der rt auch Staatsunternehmen, öffentliche Körperschaften, die Kirchen, Kanzleien der Rechts- und Patentanwälte, die Arbeitsgemeinschaften von Privatpersonen mit Rechtspersönlichkeit, die gemeinnützigen Gesellschaften, Stiftungen und Risikokapitalfonds. Personengesellschaften der kkt und der bt sowie Einzelunternehmen werden im Gegensatz zum deutschen Recht auch als eigenständige Steuersubjekte behandelt, obwohl sie im ungarischen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Gewinne werden auf der Gesellschafterebene versteuert, eine Transparenz der Personengesellschaften existiert damit nicht. Dies ist der wesentlichste Unterschied zum deutschen Recht. Im Übrigen sind die Regeln des GDStG-U dem deutschen KStG sehr ähnlich.

Zum anderen sind nach § 27 Abs. 1 GDStG-U die Empfänger von Dividenden Steuersubjekt bzw. Steuerpflichtige. Die Besteuerung von Dividenden unterliegt den Grundsätzen der Besteuerung von Einnahmen.

Als unbeschränkt steuerpflichtig gilt ein Steuersubjekt, das im Inland ansässig ist, seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in Ungarn hat. Dazu gehören auch Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen, obwohl sie keine Rechtsfähigkeit besitzen. Beschränkt steuerpflichtig sind Unternehmen, die im Ausland ansässig sind.

Ungarn kennt nicht das Rechtsinstitut der Organschaft. Somit ist jede Gesellschaft selbst steuerpflichtig.

2.2.1.2. Steuerobjekte

Die unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegen mit ihrem Welteinkommen der Gewinnsteuerpflicht.

Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen nur mit den Einkünften dem GDStG-U, die in ungarischen Betriebsstätten oder durch sonstige inländische Einkunftsquellen erzielt werden (Reith 2000: Rdnr. 58). Eine Betriebstätte in Ungarn hat ihren Gewinn selbst zu veranlagen und zu versteuern und wird damit wie eine juristische Person bzw. ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt. Dabei wird gesetzlich unterstellt, dass der zu versteuernde Gewinn mindest 12% des Aufwands beträgt, den die Betriebsstätte im jeweiligen Geschäftsjahr getätigt hat (Schmitt 2004: 100).

Eine Betriebstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Felkai 2003: 2). Eine Betriebstätte ist etwa der Ort der Geschäftsführung in Ungarn, eine ungarische Handelsvertretung, ein Büro, eine Fabrik oder Werkstatt. Eine Bauausführung gilt nach ungarischem Recht dann als Betriebsstätte, wenn sie länger als 3 Monate ausgeführt wird. Das DBA Ungarn-Deutschland verlängert die Frist auf ein Jahr. Die Lagerung von Gütern, auch für deren Weiterverarbeitung in Ungarn, der Einkauf von Gütern sowie sonstige Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten werden nicht als Betriebsstätte angesehen.

Unter den Begriff der Einkunftsquelle fällt bei unternehmerischen Tätigkeiten der Ort, an dem sich eine Betriebsstätte befindet bzw. die Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Dividenden ist der Ort ausschlaggebend, an dem der Ausschüttende ansässig ist und bei Zinseinkommen der Ort, an dem der Darlehensempfänger ansässig ist. Gewinnzuwendungen von der Betriebstätte an die Muttergesellschaft werden, abweichend vom üblichen Gebrauch, auch wie Dividenden behandelt und unterliegen einer grundsätzlichen Quellensteuer (siehe dazu unter Steuertarif auf S. 18 f.). Dies gilt auch für alle übrigen Zahlungen und Übernahmen von Verpflichtungen der Betriebsstätte für das Stammhaus ohne adäquate Gegenleistung.

2.2.1.3. Bemessungsgrundlage

Der ungarischen Gewinn­steuer unterliegt nach § 6 Abs. 1 GDStG-U das Ergebnis vor Steuern.[11] Dies ist bei Steuerpflichtigen mit doppelter Buchführung der in der handelsrechtlichen GuV als Teil des Jahresabschlusses ausgewiesene Betrag, bei einfacher Buchführung das aufgrund einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Ergebnis. Bei der Gewinnermittlung nach den §§ 6 – 18 GDStG-U sind anhand der Handelsbilanz von den Ein­nahmen zunächst die Verminderungsposten (Betriebsausgaben) abzuziehen und dann so genannte Erhöhungsposten hinzuzurechnen. Eine separate Steuerbilanz muss in Ungarn nicht aufgestellt werden (Djanani et al. 2003: 63).

2.2.1.3.1. Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze

Die ungarischen Rechnungslegungsvorschriften beruhen auf dem Gesetz über die Rechnungslegung (RLG)[12]. Diese Regelungen beruhen auf der 4., 7. und 8 EG-Richtlinie[13] und den International Accounting Standards (IAS). Zur doppelten Buchführung sind seit dem Geschäftsjahr 2004 fast alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben verpflichtet. Dies gilt für alle Wirtschaftsgesellschaften. Aus­nahmen bestehen nur für Einzelunternehmer, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Baugemeinschaften und Handelsrepräsentanzen von ausländischen Unternehmen. Damit sind etwa auch Zweigniederlassungen zur doppelten Buchführung verpflichtet. Börsennotierte Unternehmen müssen nach Art. 4 der Verordnung EG Nr. 1606/2002[14] ab dem Geschäftsjahr 2005 auch in Ungarn ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungs­legungsstandards der IAS[15] erstellen. Vom Wahlrecht der Mitgliedstaaten, auch andere Unternehmen diesem Standard zu unterwerfen, hat Ungarn offensichtlich nicht Gebrauch gemacht.

Das RLG enthält Regelungen zum Ansatz, zur Bewertung und zum Ausweis für die Erstellung der Handelbilanz (siehe näher zu den einzelnen Regelungen: Felkai/Juhász 2003: 2). Im Wesentlichen ähnelt das RLG den deutschen Vorschriften. Der für die Buchführung zu verwendende Kontenrahmen ist aber gesetzlich vorgeschrieben. Die Buchführung und der Jahresabschluss haben in ungarischer Sprache und Währung zu erfolgen.

Die Bewertung der betrieblichen Vermögensgüter erfolgt anhand der Erwerbs- und Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen und erhöht um Zuschreibungen (siehe näher: Felkai/Juhász 2003: 8 ff.). Die Ausweisung der Anschaffungs- und Herstellungskosten entspricht in etwa den deutschen Regelungen. Es gilt das Niederstwertprinzip. Die Vermögensgüter sind nach steuerrechtlichen Vorgaben linear abzuschreiben. Nach dem RLG sind andere Abschreibungen möglich, aber aufgrund der steuerrechtlichen Vorgabe unüblich. Es gelten die folgenden AfA-Sätze:

Tabelle 3: AfA-Sätze für betriebliches Vermögen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Anlage Nr. 1 und 2 des GDStG-U, eigene Darstellung

* Die Lebensdauer des Gebäudes ist von den Baustoffen usw. abhängig, dies wird im Anhang 2 des GDStG-U näher definiert.

Für die Bewertung des Umlaufvermögens können vereinfachte Verfahren, wie die Durchschnittspreis-, LIFO- oder FIFO-Methode, verwendet werden. Zweifelhafte Forderungen können in ihrem Wert berichtigt werden, wobei die Höhe der Berichtigung davon abhängt, wie lang die Forderung bereits fällig ist.

Tabelle 4: Wertberichtigung von Forderungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: § 7 Abs. 9 GDStG-U, eigene Darstellung

2.2.1.3.2. Abzugsfähige Posten

Von den anhand der Handelsbilanz ermittelten Einnahmen werden die Betriebsausgaben abgezogen. Betriebsausgaben im Sinne des §7 GDStG-U sind unter anderem steuerlich zulässige Verlustvorträge, im vergangenen Wirtschaftsjahr gebildete und das Ergebnis erhöhende Posten, ordentliche und außerordentliche Absetzungen für Abnutzungen (AfA)[16], Anschaffungskosten für neue Sachanlagen sowie Wertminderungen bei Vorräten, Investitionen und Wertpapieren. Betriebsausgaben sind nur in dem Umfang abzugsfähig in dem sie angemessen sind und unmittelbar im Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit stehen.

Verluste können grundsätzlich für fünf Geschäftsjahre vorgetragen und beliebig verteilt werden (siehe näher dazu: Djanani et al. 2003: 71 f.): Diese Frist verlängert sich um weitere 3 Jahre, wenn der Steuerpflichtige nicht aus einem Rechtsvorgänger hervorgegangen ist. Dies ist besonders für ausländische Investoren ein Anreiz, da ein ausländisches Unternehmen nach § 17 Abs. 9 GDStG-U nicht als Rechtsvorgänger gilt, soweit es noch nicht in Ungarn steuerlich registriert war (Reith 2000: Rdnr. 68).

Tabelle 5: Abzugfähige Posten bei der Ermittlung der Bemes­sungs­grund­lage für die GDSt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: § 7 GDStG-U, eigene Darstellung

* siehe dazu unter 2.2.1.2 auf S. 10 ff.

2.2.1.3.3. Hinzurechungen

Die hinzuzurechnenden Posten für die Bemessungsgrundlage bestimmen sich nach § 8 GDStG-U.

Dem um die steuerrechtlich zulässigen Rückstellungen und Wert­berichti­gungen gekürzten Ergebnis werden die handelsrechtlichen Rückstellungen und Wertberichtigungen wieder hinzugerechnet. Dadurch wird erreicht, dass nur die nach dem Steuerrecht anerkannten Beträge berücksichtigt werden (Djanani et al. 2003: 649). Dasselbe geschieht mit den AfA, da nach dem Steuerrecht nur die lineare Abschreibung erlaubt ist.

Hinzugerechnet werden auch die nicht abzugsfähigen Posten wie Strafzahlungen und Ausgaben für Geschäftsreisen, die nicht ausschließlich geschäftlichen Zwecken dienten. Dies gilt auch für Entgelte für Dienstleistungen von jährlich mehr als 200.000 HUF, für die kein eindeutig formulierter, schriftlicher Vertrag vorliegt. Bei Bargeldgeschäften mit einer Summe über 1Mio. HUF sind 20% dieser Betriebsausgaben nicht abziehbar.

[...]


[1] Siehe etwa genauer DUIHK. Konjunkturbericht 2004: 1 ff.

[2] Siehe näher zu den makroökonomischen Daten Ungarns: FAZ Länderanalyse 2004: 2 ff.

[3] Dies regelt das Gesetz über die Investition von Ausländern in Ungarn, Gesetz Nr. XXIV von 1988.

[4] Siehe näher zum Ganzen: Djanani et al. 2003: 14 ff.; Erdös et al. 2002: 5 ff.; Pajor-Bytomski 1997: 15 ff.; Presser-Müller und Radics 2003: 4 ff.

[5] Gesetz Nr. CXLIV/1997 über die Wirtschaftsgesellschaften. Siehe zu den Änderungen durch die Einführung dieses Gesetzes: Miskolczi Bodnár 2000: 509 ff.

[6] Siehe näher zur Gründung und zum Recht der rt: Günther/Miskolczi 2003: 885 ff.

[7] Siehe zur Vertragsgestaltung bei der Gründung von ungarischen Gesellschaften: Pajor-Bytomski 1997: 39 ff.

[8] Dies regelt Gesetz Nr. CXXXII von 1997 über die ungarischen Zweigniederlassungen und Handelsvertretungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Siehe dazu auch: Schmitz-Filvig 2001: 49 ff. und 71 ff.

[9] Siehe auch zum Folgenden: Djanani et al. 2003: 61 ff.; Felkai 2001: 2 ff.; Schmitt 2004: 100 ff.

[10] Gesetz Nr. LXXXI/1996 über die Gewinnsteuer und Dividendensteuer (GDStG-U).

[11] Siehe auch: Djanani et al. 2003: 63 ff.; Felkai 2001: 2 ff.; Louisoder 1999: 16 ff.; Schmitt 2004: 101 ff.

[12] Gesetz Nr. C/2000. Für Banken, Versicherungen und gemeinnützige Einrichtungen existieren darüber hinaus ergänzende Verordnungen. Siehe auch: Erfkemper/Theile 1997: 2545 ff; Felkai/Juhász 2003: 2 ff.; Koschier 1992: 25 ff.; Louisoder 1999: 73 ff.

[13] Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. EG Nr. L 222 vom 14.08.1978, S.11ff.; Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß, ABl. EG Nr. L 193 vom 18.07.1983, S.1ff.; Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, ABl EG Nr. L 126 vom 12.05.1984, S. 20 ff.

[14] Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002, S. 1 ff.

[15] Übernommen wurde dieser Standard durch die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EG Nr. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Siehe dazu auch: Spengel 2003: 29 ff. u 67 ff.

[16] Siehe zu den Abschreibungssätzen und der Durchführung: Steuerberater Handbuch Europa 2003: Teil C Ungarn, Rdnr. 96 ff.

Ende der Leseprobe aus 73 Seiten

Details

Titel
Die steuerliche Bewertung von Investitionen deutscher Unternehmen in Ungarn
Hochschule
Fachhochschule Kiel  (Institut für Steuerlehre)
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
73
Katalognummer
V27374
ISBN (eBook)
9783638294379
ISBN (Buch)
9783638702607
Dateigröße
753 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es handelt sich um die Abschlussarbeit im Aufbaustudiengang Master of Business Law
Schlagworte
Bewertung, Investitionen, Unternehmen, Ungarn
Arbeit zitieren
Dr. Mathias Hildebrandt (Autor:in), 2004, Die steuerliche Bewertung von Investitionen deutscher Unternehmen in Ungarn, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27374

Kommentare

  • Gast am 15.10.2006

    Die steuerliche Bewertung von Investitionen deutscher Unternehmen in Ungarn.

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    sie schreiben in ihrer Arbeit in
    Beispiel 4: Beteiligung einer deutschen Kapitalgesellschaft an einer ungarischen
    Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlassung:

    "Ungarn KSt (5%) § 8b Abs. 5 KStG - 42.000"

    Abs 5 in § 8b KStG lautet aber wie folgt:

    "(5) 1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden."

    Es gilt somit eine 5%ige Ausgabensperre, wieso bezeichnen Sie diese als 5%ige Körperschaftsteuer???

    Gruß Jung

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Titel: Die steuerliche Bewertung von Investitionen deutscher Unternehmen in Ungarn



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