Sechs Jahre § 238 StGB-Nachstellung

Eine kritische Betrachtung und Bilanz aus polizeilicher Sicht


Bachelorarbeit, 2013

121 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Phänomenologie
2.1 Allgemeine Angaben
2.1.1 Begriffserklärung Stalking
2.1.2 Begriffserklärung „Täter“ / „Opfer“
2.1.3 Begriffserklärung „Opferschutz“ / „wirksamer Schutz“
2.1.4 Kriminalpolitische Bedeutung von Stalking
2.1.5 Überblick zur Rechtslage des §§ 1 - 4 Gewaltschutzgesetzes
2.1.6 Rechtslage / Hintergründe / Kritikpunkte zu § 238 StGB
2.1.7 Polizeiliche Kriminalstatistik
2.1.7.1 Polizeiliches Hellfeld / Dunkelfeld
2.1.7.2 Häufigkeit in der Polizeilichen Kriminalstatistik
2.1.8 Strafverfolgungsstatistik / Abgeurteilte / Verurteilte
2.2 Tatopfer
2.2.1 Risikogruppen von Opfern
2.3 Täter
2.3.1 Tätertypologien
2.3.2 Täter-Opfer-Beziehungen

3. Modus Operandi
3.1. Stalkinghandlungen

4. Folgen für die Opfer

5. Studien
5.1 Mannheimer Studie / Darmstädter Studie
5.2 Vergleiche der nationalen und internationalen Studien und der PKS

6. Polizeiliche Intervention
6.1 Polizeiliche Interventionsmöglichkeiten vor und nach der Einführung des § 238 StGB
6.2 Polizeiliche Prävention
6.2.1 Verhinderung von Gewalteskalation bei Beziehungsgewalt und Stalking
6.2.2 Handlungsempfehlungen des AK II

7. Wirksamkeit von Anti-Stalking-Gesetzen

8. Auswahl der Forschungsmethode / Experteninterview
8.1 Vorüberlegung / Expertenauswahl
8.2 Beschreibung der Forschungsmethode
8.2.1 Auswahl der Fragetypen / Fragestellungen
8.3 Durchführung der Experteninterviews
8.4 Darstellung der Fragen / Auswertung der Interviews
8.5 Opferbefragung
8.6 Zusammenfassende Erkenntnis
8.6.1 Positive Aspekte
8.6.2 Negative Aspekte
8.6.3 Forderungen
8.6.4 Wirksamer Schutz für die Opfer
8.6.5 Zusammenarbeit mit der Polizei / Bedeutung der Einstellungszahlen für die Polizei

9. Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

QUELLENVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS / SCHAUBILD VI

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

GLOSSAR

Anlage 1 – Zeitungsartikel, Westfalen Blatt Nr. 62 vom 14.3.2013

Anlage 2 – Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

Anlage 3 - Regelungsbereich des GewSchG

Anlage 4 – Handlungsmöglichkeiten bei Missachtung der gerichtlichen Schutzanordnung

Anlage 5 – § 238 StGB „Nachstellung“

Anlage 6 – Tabelle zur Altersstruktur von Stalkingopfern

Anlage 7 – Wissenschaftliche Studien zum Thema Stalking

Hintergründe zur Mannheimer Studie

Hintergründe zur Darmstädter Studie

Anlage 8 – Schematischer Ablauf eines Interventionsprozesses

Anlage 9 – Stufiges Vorgehen bei polizeilichen Gefährdungsanalysen

Anlage 10 – Anschreiben und Fragebogen zum Experteninterview

Anlage 11 – Interview „Opferhilfeorganisation Weißer Ring“

Anlage 12 – Interview „Opferschutzbeauftragte“

Anlage 13 – Interview „Sachbearbeitung“

Anlage 14 – Interview „Rechts- / Opferanwalt“

Anlage 15 – Interview „Staatsanwältin“

Anlage 16 – Interview „Familienrichter“

Anlage 17 – Interview „Stalkingopfer“

Anlage 18 – Opferfragebogen Stalking der Polizei Mannheim

Anlage 19 – Beschluss des AG Bielefeld gegen Stalker vom 06.06.2012

Anlage 20 – Beschluss des AG Bielefeld gegen Stalker vom 07.09.2012

Anlage 21 – Beschluss des AG Bielefeld gegen Stalker vom 16.01.2013

Anlage 22 – Pressemitteilung der Justizministerkonferenz, 16.11. 2012

Erklärung

1. Einleitung

Mein Interesse zur vorbenannten Thematik besteht bis zum heutigen Zeitpunkt, da mein Mann und ich vor Einführung des § 238 StGB selbst einmal Belästigungen eines uns zunächst fremden Mannes ausgesetzt waren. Dieser Mann suchte die Nähe unseres Hauses auf, hinterließ Zettel im Briefkasten und nahm weitere störende Handlungen vor. Die Vorstellung, dass in der Nacht eine Person um unser Haus schleicht, die möglicherweise gewalttätig werden könnte, löste bei mir Unbehagen aus. Zu diesem Zeitpunkt war der § 238 StGB noch nicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Die Polizei hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Interventionsmöglichkeiten bei Nachstellungen, die keinen Straftatbestand des StGB oder Ordnungswidrigkeit nach dem OWIG erfüllten sowie keine Annahmen von Gefahren für u.a. Leib oder Leben einer Person begründeten. Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung (GewSchG) gibt Opfern die Möglichkeit auf zivilrechtlichem Wege einstweilige Verfügungen durch das Gericht zu erwirken. Von dieser Möglichkeit haben wir zum damaligen Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht. Hätten wir beispielsweise ein gerichtliches Annäherungsverbot gegen den Stalker[1] erwirkt, so wäre jeder Verstoß dagegen eine Straftat nach § 4 GewSchG, den wir hätten anzeigen können. Im GewSchG waren zum damaligen Zeitpunkt bereits die unzumutbaren Belästigungen durch Nachstellung aufgenommen worden. Unser Problem löste sich dann aufgrund eines anstehenden Umzuges von allein.

Weiterhin habe ich als Polizeibeamtin den Leidensdruck einiger Opfer wahrgenommen, welcher vor Einführung des GewschG und des § 238 StGB vorhanden war, weil hier in vielen Fällen keine Hilfe erfolgen konnte. Die Problematik der bestehenden Gesetzeslücke wurde hier besonders deutlich. Aktuell wurde mein Interesse, insbesondere aufgrund des folgenden und bisher deutschlandweit einmaligen Beschlusses, erneut hervorgerufen. Der folgende Fall wurde aufgrund des GewSchG entschieden.

Am 14.3.2013 erschien ein Zeitungsartikel “Stalker kommt hinter Gitter“.[2] Erstmalig in der Rechtsgeschichte verhängte der Familienrichter des Amtsgerichts Bielefeld, Herr Bünemann, ggü. einem Stalker 720 Tage Ordnungshaft. Vorausgegangen war, dass sich eine Frau nach einem Jahr Beziehung im Januar 2012 von ihrem Partner getrennt hatte und im Mai unmissverständlich darauf hinwies sowie den Kontakt gänzlich einstellte. Nach ihrem Umzug und dem Herausfinden der neuen Telefonnummer, begann der Mann Ende Mai 2012 mit dem Telefonterror an der Wohnanschrift der Bielefelderin. Weiterhin blockierte der Täter durch dauernde Telefonanrufe die Leitungen des Arbeitgebers. Die Geschädigte ließ an beiden Telefonanschlüssen Fangschaltungen legen, die insgesamt über 3000 Anrufe registrierten. Im Juni 2012 wurde dann durch das Familiengericht Bielefeld u.a. eine Kontaktsperre erlassen, die der Mann missachtete und den Terror so fortsetzte, dass er der unter Spinnenphobie leidenden Frau, eine Vogelspinne in einem Plastikkasten an der Wohnungstür hinterließ. Diese Spinne hatte er als Geschenk verpackt und mit einer Karte versehen. Aufgrund der Verstöße erließ Richter Bünemann im September 2012 den Beschluss über 90 Tage Ordnungshaft. Der Täter akzeptierte den Beschluss, verstieß weiterhin gegen die richterlichen Verbote und rief sein Opfer erneut mindestens drei Mal aus der JVA an. Daraufhin erließ Bünemann weitere 630 Tage Ordnungshaft. Das Oberlandesgericht folgte dieser Rechtsauffassung.[3] In diesem Sachverhalt wurde der Täter gem. des Straftatbestands § 238 StGB „Nachstellung“ und weitere Straftatbestände angeklagt. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich ausgesetzt und der Täter wird derzeit neu angeklagt, um die hinzukommenden Taten, die der Täter aus der der JVA heraus begangen hat, ebenfalls zu erfassen.

Aufgrund der begrenzten Rahmenbedingungen für meine Bachelorarbeit kann ich nicht auf die gesamte Komplexität dieses Themenbereiches eingehen und werde die Ausführungen zweiteilen. Im ersten Teil werde ich die Phänomenologie der Nachstellung unter Bezugnahme folgender Punkte darstellen, um den Leser in die Thematik einzuführen: Ich beginne mit Begriffserklärungen, daran schließt sich die kriminalpolitische Bedeutung von Stalking und ein Überblick zur Rechtslage des GewSchG sowie des § 238 StGB mit Hintergründen und Kritikpunkten an. Weiterhin gehe ich auf die PKS und die Strafverfolgungsstatistik ein. Weitere Beachtung finden die Opfer und die Täter. Anschließend stelle ich Tathandlungen der Nachstellung und die daraus resultierenden Folgen für die Opfer dar und bilde die bisher bekanntesten Studien ab. Im Anschluss gebe ich einen Überblick zu polizeilichen Interventions- sowie Präventionsmöglichkeiten und stelle die Studie zur Wirksamkeit von Anti-Stalkinggesetzen vor. Im zweiten Teil werde ich die Auswahl der Forschungsmethode sowie die Vorüberlegung und Durchführung der Experteninterviews abbilden und beschreiben. Die Auswertung erfolgt in einer tabellarischen Gegenüberstellung der einzelnen Aussagen und führt zur dargestellten Erkenntnis, welches zum Fazit und Abschluss meiner Arbeit überleitet.

Die Einführung des Anti-Stalking-Paragraphen erfolgte vor gerade sechs Jahren. Vor dem Hintergrund meiner gemachten Erfahrungen, den Überlegungen und Betrachtungen zur o. g. Thematik führten diese zum Titel meiner Bachelorarbeit und zu folgenden Fragen:

Wurde durch die neue Rechtslage ein wirksamer Schutz für die Opfer von

Stalking erreicht?

Was führt zu der hohen Einstellungsquote des § 238 StGB und in welchem

Kontext steht dies zur polizeilichen Arbeit?

Im Rahmen dieser Ausarbeitungen und Auswertungen beabsichtige ich hierzu Antworten zu finden. Mein Hauptaugenmerk liegt auf der Beantwortung der ersten Frage.

2. Phänomenologie

2.1 Allgemeine Angaben

2.1.1 Begriffserklärung Stalking

Zur Einführung in die Thematik und zum besseren Verständnis ist zunächst zu klären, wie Stalking[4] zu definieren ist und was der Begriff umfasst.

Stalking stammt vom Verb „to stalk“ ab und bedeutet übersetzt „heranpirschen“. In der Jägersprache wir es auch als Ausdruck für „jagen“ oder „hetzen“ verwendet bzw. als einen Tritt (Spur) verfolgen und das Wild zu umschleichen bezeichnet.[5]

Stalking setzt sich aus einem breiten Spektrum von Verhaltensweisen zusammen, daher ist es schwierig den Begriff Stalking eindeutig zu definieren. Aufgrund dieser Tatsache gibt es in den verschiedenen Ländern auch keine einheitliche Definition dazu. Es gibt keine klar beschriebene Tathandlung. Es geht vielmehr um einen Verhaltensprozess, der sich in der Interaktion zwischen dem Täter und seinem Opfer widerspiegelt. Die Verhaltensweisen des Täters werden erst mit der Opferreaktion, die in der Regel Angst und Furcht beinhalten oder deren Folgen (u.a. Schlaflosigkeit, Rückzug aus der Öffentlichkeit, PTBS, Suizidgedanken) zum Stalking. Eindeutig ist jedoch, dass ein einseitiger Kontaktwunsch des Täters besteht, den der Gegenpart nicht oder nicht mehr wünscht.[6]

Es gibt unterschiedliche klinisch-wissenschaftliche und juristische Definitionen für Stalking, die bisher nicht vereinheitlicht werden konnten. Der amerikanische Wissenschaftler J. Reid Melloy hat einen ersten klinisch-wissenschaftlichen Definitionsversuch des Stalkings entwickelt, der Stalking als ein beabsichtigtes, böswilliges und wiederholtes Verfolgen, Belästigen oder Bedrohen einer anderen Person bezeichnet, das deren Sicherheit bedroht.[7]

Hans-Georg W. Voß, der an der technischen Universität Darmstadt das erste Forschungsprojekt in Deutschland zum Thema „Stalking“ durchgeführt hat, definiert:[8] „Unter Stalking verstehen wir das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische und/oder psychische Unversehrtheit und Sicherheit dadurch bedroht wird. Es handelt sich somit um ein psychologisches Konstrukt, das durch Handlungen gekennzeichnet ist, die eine Schädigung der betroffenen Person zur Folge haben und die dementsprechend als unerwünscht wahrgenommen werden; sie bewirken bei dem Opfer in der Regel Angst, Sorge oder Panik.“[9]

2.1.2 Begriffserklärung „Täter“ / „Opfer“

„Täter ist derjenige, der eine Straftat begeht. Er kann die Straftat selbst (unmittelbare Täterschaft), durch einen anderen (mittelbare Täterschaft) oder mit einem anderen gemeinschaftlich ( Mittäterschaft ) begehen.“[10]

In der PKS wird das Opfer wie folgt definiert:

Opfer sind natürliche Personen, gegen die sich die mit Strafe bedrohte Handlung unmittelbar richtete.“[11]

2.1.3 Begriffserklärung „Opferschutz“ / „wirksamer Schutz“

„Opferschutz“ ist die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen und Maßnahmen, die die rechtliche Stellung der Opfer von Straftaten verbessern sollen.[12]

Im Rahmen der Diskussionen zum Erlass eines Straftatbestandes in Deutschland wurde von den verschiedenen Institutionen u.a. den Opferschutzorganisationen ein wirksamer Schutz für die Opfer gefordert und bedarf daher einer Erläuterung.

Im Duden sind lediglich die einzelnen Wortbedeutungen wirksam und Schutz vorhanden und werden wie folgt definiert.

„Wirksam“ ist etwas, wenn es bei jemandem etwas erzielt oder etwas beeinflusst.

Die Synonyme für Wirksamkeit sind u.a. Erfolg oder Effektivität.

„Schutz“ ist etwas, was eine Gefährdung abhält.“[13]

Somit kann aus den Erklärungen des Dudens für den wirksamen Schutz folgende Begriffserklärung entwickelt werden.

„Ein wirksamer Schutz ist eine Handlung oder ein Verhalten, welches einen erfolgreichen Einfluss auf eine andere Person ausübt und so eine Gefährdung abhält.“ [14]

2.1.4 Kriminalpolitische Bedeutung von Stalking

Fraglich ist, welche kriminalpolitische Bedeutung das Thema „Stalking“ aktuell einnimmt und welchem Wandel dieses Thema in den letzten Jahrzehnten auch der politischen Betrachtung unterworfen war. Im letzten Jahrhundert war das Strafrecht weniger opferorientiert, sondern fokussierte sich im Wesentlichen auf den Täter. Darüber hinaus waren bis in die 1980er und 1990er Jahre Strafen für Eigentums- und Vermögensdelikte weitaus umfangreicher und schwerwiegender als für Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit.

So wurden z. B. erst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz vom 01.07.1997 grundlegend die Straftatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung reformiert. Auch dies war eine Folge einer veränderten politischen und gesellschaftlichen Landschaft, die ihren Ausgangspunkt in der Studentenbewegung Ende der 1960er Jahre nahm. Mit einer veränderten Parteienlandschaft durch Einzug von Bündnis 90/Die Grünen in Landtage und in den Bundestag, eine Zunahme weiblicher Abgeordneter in diesen Parlamenten, wurde immer mehr auch das Thema Gleichberechtigung von Mann und Frau in den Fokus gerückt.[15]

Im Rahmen des Aktionsplans I zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen im Dezember 1999 wurde deutlich, dass Themen, die bislang als private Angelegenheiten galten, wie z. B. die Häusliche Gewalt, offen erörtert, bearbeitet und als nicht mehr hinnehmbar angesehen wurden. In diesem Kontext wurde deutlich, dass die Opfer überwiegend Frauen und Kinder sind, die einen besonderen und umfassenden Schutz benötigten.

“Den Schutz der Frauen durch das Recht haben alle Rechtsgebiete zu leisten: das Strafrecht, das Zivilrecht und das öffentliche Recht. Ziel ist, die gegen die Frau gerichtete Gewalt zu beenden und ihre Sicherheit zu gewährleisten.“[16]

Dies führte u.a. dazu, dass Anfang dieses Jahrhunderts mit Einführung des § 34 a PolG am 01.01.2002, Rechtsgrundlagen für polizeiliche Maßnahmen zur Haus- und Wohnungsverweisung geschaffen und dadurch Opfern häuslicher Gewalt mehr Möglichkeiten eingeräumt wurden, die Gewaltspirale im häuslichen Umfeld zu durchbrechen. Allerdings auch im Ergebnis mit der Konsequenz, dass es verstärkt durch u.a. Ex-Partner zu fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung kam. Zum Teil waren diese Fälle so massiv, dass die Opfer aufgrund des vom Täter in Gang gesetzten Terrors nicht nur in der Lebensführung schwerwiegend beeinträchtigt wurden, beispielsweise die Arbeitsstelle und den Wohnsitz wechseln mussten, sondern auch im Extremfall durch eskalierende Gewalttaten zum Tode kam.[17]

Im Maßnahmenbündel des o.g. Aktionsplans wurde der Gesetzesentwurf zum „Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" (GewSchG) vorgelegt, welches am 01.01.2002 in Kraft trat. Das Ziel war es einen verbesserten zivilrechtlichen Schutz bei Gewalttaten und bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen zu erreichen, jedem Bürger mehr Rechtssicherheit, Rechtsschutz und ein opfergerechteres Verfahrensrecht zu bieten. Hierzu wurden u.a. die Rechte im BGB angepasst.[18] Im Jahr 2004 hat die Bundesregierung erstmals eine repräsentative Befragung zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland durchgeführt. Die Studie mit dem Namen „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“ ergab u.a. eine hohe Gewaltbetroffenheit von Frauen im häuslichen Bereich, die durch aktuelle oder frühere Beziehungspartner erlebt wurde. Deutlich wurde, dass über das GewSchG hinaus zukünftig weitere Maßnahmen auch mit Blick auf Nachstellungen getroffen werden mussten.[19] Das bis dahin geltende Straf- und Strafverfahrensrecht bot gegen diese Erscheinungsformen des sog. „Stalking“ keinen wirksamen Schutz. Auch wenn die Tatbestände des allgemeinen Strafrechts (Bedrohung, Körperverletzung etc.) sowie § 4 GewSchG als zivilrechtlicher Auffangtatbestand betrachtet werden konnten, sah sich der Gesetzgeber im Jahr 2005 in der Pflicht einschlägiges Verhalten speziell mit einer eigenen Strafnorm als schweres, strafwürdiges Unrecht zu kennzeichnen.[20] Dies schon alleine deshalb, um den Strafverfolgungsbehörden bereits im Vorfeld von Gewaltdelikten eine strafrechtliche Norm als Handlungsgrundlage zur Verfügung zu stellen.[21]

Bis zum Erlass des heutigen § 238 StGB dauerte es nochmals fast zwei Jahre aufgrund von Uneinigkeit zwischen den verschiedenen Parteien, Bundesrat und Bundestag, die zwei Gesetzesentwürfe ablehnten. Aufgrund der Vielfältigkeit der Stalkinghandlungen gab es u.a. Schwierigkeiten bei der Ausformulierung und Erfassung des Deliktes auf der einen Seite und der Abgrenzung zu noch sozialadäquatem Verhalten auf der anderen Seite. Nach erfolgten Neuwahlen und Bildung einer großen Koalition einigten sich CDU/CSU und SPD am 29.11.2006 auf den heute bestehenden § 238 StGB entgegen vorgebrachter Kritikpunkte (u.a. viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die auch zu hohen Einstellungsquoten führen, das eine Strafnorm alleine keinen wirksamen Schutz für die Opfer bewirken würde) von FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen.[22]

2.1.5 Überblick zur Rechtslage des §§ 1 - 4 Gewaltschutzgesetzes

Das am 01.01.2002 verabschiedete GewSchG gibt Opfern die Möglichkeit auf dem zivilrechtlichen Weg einstweilige Verfügungen, durch das AG bzw. Familiengericht zu erwirken. Diese Möglichkeit besteht, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass eine bewusst und gewollte, wiederholt durchgeführte, unzumutbare Belästigung (Nachstellung) oder ein Opfer unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt wird. Weiterhin müssen die Handlungen gegen den Willen des Opfers geschehen. Die in diesem Beschluss festgelegten Verbote sind im Regelfall zunächst befristet festgesetzt und können verlängert werden. Ein Beispiel stellt die Annäherung an das Opfer, deren Wohnung oder Arbeitsplatz, auf bestimmte Distanz ein Kontaktverbot dar. Die Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz wird erst mit Kenntnisnahme bzw. mit Bekanntgabe ggü. dem Stalker für das Opfer wirksam und für den Täter bindend. Die Nichtbeachtung des Verbotes stellt eine Straftat gem. § 4 GewSchG dar.[23] Diesen Verstoß muss das Opfer selbständig bei der Polizei zur Anzeige bringen, ebenso wie sonstige vom Stalker begangene Straftaten. Weiterhin muss der Verstoß dem Familiengericht bekannt gegeben und durch das Opfer, das Ordnungsgeld bzw. die Ordnungshaft beantragt werden.[24]

2.1.6 Rechtslage / Hintergründe / Kritikpunkte zu § 238 StGB

Am 31.03.2007 wurde der § 238 StGB Nachstellung[25] als eigener Tatbestand erfasst und trat am 01.04.2007 in Kraft. Der Tatbestand ist im 18. Abschnitt des StGB unter den Freiheitsdelikten aufgeführt.

Der Tatbestand soll die Rechtsgüter der Freiheit der Willensentschließung und Handlungsfreiheit sowie die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit und das Leben schützen.

Das Delikt ist ein Erfolgsdelikt, da der Erfolg der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers eintreten muss, um den Tatbestand zu erfüllen.

Somit ist kein Versuch möglich. Gem. § 238 (4) StGB ist § 238 (1) StGB als Antragsdelikt / Privatklagedelikt gem. § 374 (1) Nr. 5 StPO ausgestaltet. D.h. die Straftat wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt oder aber bei Vorliegen des besonderes öffentlichen Interesses der Strafverfolgungsbehörden. Weiterhin ist das Opfer berechtigt gem. § 395 (1) Nr. 1e StPO als Nebenkläger im Strafverfahren aufzutreten. Das Opfer ist gem. §§ 406 h auf seine Rechte und Befugnisse als Opfer hinzuweisen, u.a. dass es nach dem GewSchG die o.g. Verbote / Anordnungen erwirken und, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 238 (2), (3) StPO gem. § 397 a (2) StPO ein anwaltlicher Beistand bestellt oder hierzu Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.[26]

Schaubild 1: Grundtatbestand § 238 (1) StGB [27]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Straftatbestandes wurde auf folgende Problembereiche[28] hingewiesen: Es wurde mitgeteilt, dass der von der Bundesregierung vorgeschlagene Straftatbestand zu erheblichen Ermittlungs- und Beweisschwierigkeiten sowie zu einer hohen Einstellungsquote führen wird. Als Gründe wurden die unbestimmten Rechtsbegriffe und die Ausgestaltung des Straftatbestandes als Erfolgsdelikt genannt. Die Ausgestaltung des Straftatbestandes würde zu keiner frühzeitigen Unterbindung der Handlungen des Täters verhelfen, da das Opfer die Belästigungen des Täters solange ertragen muss, bis der Erfolg der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensführung eintritt. Weiterhin müssen die schwerwiegenden Beeinträchtigungen nachweisbar und ursächlich durch die Handlungen des Stalkers hervorgerufen worden sein. Fehlt der Nachweis des Eintritts oder bleibt das Opfer stark und will sich nicht beeinträchtigen lassen, so wird das Strafverfahren aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmals eingestellt. Somit würde man den Opferinteressen nicht gerecht und durch die strafrechtliche Regelung alleine keinen wirkungsvollen Schutz für die Opfer bewirken.[29]

Nachstellen bedeutet hierbei gem. dem Duden jemanden zu verfolgen[30] durch eine der Tatvarianten des § 238 (1) StGB Nr. 1-5.

Die folgenden Rechtsbegriffe wurden im Jahr 2009 durch den BGH eingegrenzt.

Unbefugt ist, was unerlaubt, unerwünscht und keiner rechtlichen Rechtfertigung unterliegt.[31]

Beharrlichkeit bedeutet i. S. d. § 238 StGB, der Täter muss wiederholt handeln. Zudem ist es erforderlich, dass der Täter gegen den Opferwillen verstößt. D.h., den entgegenstehenden Willen missachtet oder aus Gleichgültigkeit handelt und die Absicht hat, sich auch künftig gegen den Willen des Opfers zu stellen und zu handeln. Eine in jedem Einzelfall gültige Mindestanzahl von Angriffen, die durch den Täter ausgeführt werden müssen, um die Beharrlichkeit festzustellen, kann durch den BGH ebenfalls nicht festgesetzt werden. Die Handlungen müssen auf eine gewisse Dauer angelegt sein .[32]

Die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung tritt ein, wenn das Opfer zu einem Verhalten veranlasst wird, dass es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden und ernst zu nehmenden Folgen führt, die u.a. über regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektiv erkennbar hinausgehen.[33] Hier wird deutlich, dass selbst der BGH die Rechtsbegriffe nicht viel enger als vorher auslegt.

Der Gesetzgeber beabsichtigte die unterschiedlichen Formen des Phänomens „Nachstellung“ abschließend zu erfassen. Aufgrund der komplexen Handlungsformen des „Nachstellens“ wurde ergänzend und als Auffangklausel in § 238 (1) Nr. 5 StGB „andere vergleichbare Handlungen“ aufgenommen. Dieser Punkt ist jedoch hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 (2) GG als kritisch anzusehen.[34]

Mit in Kraft treten des § 238 StGB wurde ebenfalls eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112 a StPO aufgenommen, um eine Deeskalationshaft gegen gefährliche Stalker anordnen zu können. In bestimmten Fällen kann die Haft angeordnet werden, wenn der Täter nach den Qualifikationsmerkmalen des § 238 Abs. (2)-(4) StGB handelt, um so schwere Straftaten gegen das Leben oder die Gesundheit des Opfers zu verhüten. Gesetzlich liegen hier der Opferschutzgedanke sowie eine schnelle Interventionsmöglichkeit der Polizei zugrunde.[35]

Laut einer Entscheidung des BGH vom 19.11.2009 zum § 238 StGB wollte der Gesetzgeber mit der Norm beharrliche Nachstellungen, die einschneidend in das Leben des Opfers eingreifen, die bereits bestehenden und in Betracht kommenden Straftatbestände zu einer insgesamt einheitlichen Tat verklammern. Vor Rechtskraft des § 238 StGB konnte die Polizei nur bei Verwirklichung eines der u.a. folgenden Straftatbestände tätig werden, die sonst für sich alleine stehen: Die Beleidigung gem. § 185 StGB, die Nötigung gem. § 240 StGB und die Bedrohung gem. § 241 StGB. Hinzu kommt noch eine Zuwiderhandlung gegen den § 4 des GewSchG, welches im Jahr 2002 in Kraft getreten ist. Mit dieser Verklammerung sollte laut des Gesetzgebers ein besserer Opferschutz erreicht und eine Gesetzeslücke geschlossen werden.[36]

2.1.7 Polizeiliche Kriminalstatistik

2.1.7.1 Polizeiliches Hellfeld / Dunkelfeld

Das polizeiliche Hellfeld umfasst alle Straftaten, die der Polizei angezeigt bzw. bekannt gewordenen sind und statistisch in der PKS erfasst wurden. Das Dunkelfeld der Kriminalität stellt alle Straftaten dar, die ebenfalls begangen wurden, jedoch den Strafverfolgungsbehörden verborgen bleiben.[37] Bei schwerwiegenden Delikten (hohes Strafmaß / soziale Ächtung) und Straftaten, die sich im familiären bzw. sozialen Umfeld ereignen ist eine hohe Dunkelzahl zu erwarten. Einschlägige wissenschaftliche Untersuchungen gehen von ca. 600.000 - 700.000 Stalkingopfern pro Jahr in Deutschland aus.[38] Im Vergleich dazu siehe die angezeigten Fälle der PKS.

2.1.7.2 Häufigkeit in der Polizeilichen Kriminalstatistik

In der PKS für die Bundesrepublik Deutschland im Berichtszeitraum 2011 wurden unter der Schlüsselzahl 232400 insgesamt 25038 Fälle von Nachstellung (Stalking) gemäß § 238 StGB erfasst. Dieser Straftatbestand nimmt einen prozentualen Anteil von 0,42 % der gesamt erfassten Straftaten von 5.990.679 ein. Im Jahr 2010 nahm dieser Straftatbestand noch einen prozentualen Anteil von 0,5 Prozent der erfassten Straftaten ein. Insgesamt ist ein Rückgang von 6,7 % der Nachstellungsfälle zu verzeichnen. Die Aufklärungsquote beträgt 89,2 %.

Es wurden 20492 Tatverdächtige ermittelt. Hiervon sind 16505 männliche und 3987 weibliche Tatverdächtige. Der Anteil von nichtdeutschen Tatverdächtigen betrug 15,6 %. Das sind 3201 Tatverdächtige. In 92,4 % der Fälle ist der Täter alleinhandelnd. In 53% der Fälle ist der Tatverdächtige bereits anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten. In 2,2 % der Fälle ist der Tatverdächtige Konsument harter Drogen und in 4,8 % der Fälle stand der Tatverdächtige bei Tatausführung unter Einfluss alkoholischer Getränke. In 0,2 % der Fälle wurde eine Schusswaffe mitgeführt.[39]

In der PKS NRW 2012 wurden u.a. Stalkingdelikte in einer Zeitreihe dargestellt. Hieraus geht hervor, dass im Erfassungszeitraum der letzten fünf Jahre von 2008 bis 2012 in NRW die polizeilich erfassten Fälle ab 2010 einen leichten Rückgang verzeichnen. In jedem Jahr werden noch annähernd 7000 Fälle angezeigt. Die Aufklärungsquote schwankt zwischen 85,15 % und 88,31 %.[40]

2.1.8 Strafverfolgungsstatistik / Abgeurteilte / Verurteilte

In der Strafverfolgungsstatistik werden die gerichtlich registrierte Kriminalität und deren Bewertung erfasst. Es werden alle Fälle berücksichtigt, die zu einer Anklage geführt haben. Hinzu kommt, dass grundsätzlich das schwerste Delikt erfasst wird. D.h., begeht der Stalker in Tateinheit mehrere Straftatbestände, die mit höherer Strafe belegt sind, so wird dieser Fall nicht als Nachstellungsfall registriert. Somit kann ein direkter Vergleich der Statistiken nicht erfolgen. Im Jahr 2011 wurden gem. § 238 StGB Nachstellung insgesamt 711 Täter abgeurteilt und 378 Täter verurteilt. Diese Anzahl bestätigt, dass im Vorfeld bei der StA ein sehr hoher Anteil der Verfahren eingestellt wird, auch unter Berücksichtigung einiger Fälle, die in anderen Deliktsbereichen statistisch erfasst werden[41].

2.2 Tatopfer

Opfer von Nachstellungshandlungen findet man in jeder sozialen Schicht und Altersklasse. Frauen werden wesentlich häufiger Opfer als Männer. Die Prävalenz von Stalking schwankt abhängig vom Maßstab der jeweiligen Studien und hängt von der festgelegten Definition des Stalkings und der Belästigungshäufigkeit der Opfer ab. Die internationalen Studien liegen bei 8-17 % aller Frauen und bei 2-7 % aller Männer, die mindestens einmal in ihrem Leben Opfer eines Stalkers werden. Im Durchschnitt werden 12 % der Bevölkerung einmal im Leben gestalkt.[42]

In der PKS 2011 sind bundesweit 26876 Opfer registriert worden. Hiervon sind 5462 männlich und 21414 weiblich. Die größte Gruppe der Opfer befindet sich in der Altersklasse von 21 bis unter 60 Jahren. Das sind 17238 weibliche und 4298 männliche Opfer.[43] In der PKS ist diese Altersgruppe nicht enger eingegrenzt. Laut Fiedler befindet sich die größte Anzahl der Betroffenen in der Altersgruppe zwischen 15-30 Jahren mit abnehmender Tendenz.[44] Im Altersvergleich des Bundes zu den Landeszahlen kann hier ebenfalls bestätigt werden, dass der größte Anteil der Opfer im Alter zwischen 21 und 60 Jahren liegt.[45]

Die gesellschaftlichen und persönlichen Eigenschaften der Opfer sind im Prinzip irrelevant, d.h. der u.a. Beruf, das Bildungsniveau, die Schulbildung, der Bekanntheitsgrad oder die Konfession haben keinen Einfluss auf die Viktimisierungswahrscheinlichkeit. Das Opfer muss nur in den Wirkungskreis des Täters geraten und dieser Gefallen an ihm gefunden haben. Somit könnte jede Person Opfer eines Stalkers werden.

Dennoch gibt es Risikogruppen, die anfälliger sind Opfer von Stalkern zu werden.

2.2.1 Risikogruppen von Opfern

Zu dieser Risikogruppe gehören junge Frauen, die alleinstehend sind und sich im Studium oder in der Ausbildung befinden, ein geringes Jahreseinkommen haben und in der Stadt leben. Als Gründe für einen erhöhten Anteil an Stalking unter Studenten werden Defizite in der Entwicklung von sozialen Fähigkeiten, z.B. sozial kommunikativen Fähigkeiten und soziale Gleichgültigkeit etc. genannt. Weiterhin verbringen Studenten viel Zeit untereinander, haben viele soziale Kontakte, u.a. auch zu Singles, und nutzen die Möglichkeiten der neuen Medien. Sie bedienen im Regelfall intensiv die sozialen Netzwerke mit persönlichen Daten, besuchen viele öffentliche Plätze und ihre Zeiteinteilung ist nicht so eng strukturiert wie die eines Berufstätigen.

Eine weitere Risikogruppe besteht aus Personen, die in herausragenden Berufen tätig sind, vermehrt mit verschiedenen Personen in Kontakt treten oder medial in die Öffen-lichkeit gerückt werden, wie z.B. Politiker, Schauspieler, aber auch Verkäufer

und Friseure.

Darüber hinaus gibt es vergleichbar gefährdetet Berufsgruppen, die durch das Berufsbild ein erhöhtes gesellschaftliches Ansehen genießen, beispielsweise aufgrund der helfenden Tätigkeit. Hierunter fallen u.a. Polizeibeamte, Ärzte, Juristen, Krankenschwestern, Professoren, Psychologen, Psychiater oder der Therapeut, dessen Verständnis durch den Stalker falsch interpretiert wird. Außerdem auch Helfer, die für erlittenes Unrecht verantwortlich gemacht werden.

Weiterhin gehen Forscher davon aus, dass bestimmte Personen aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur die Anfälligkeit für Stalking erhöhen, z.B. Menschen, die leicht vulnerabel sind, keine Selbstsicherheit besitzen und von anderen Menschen abhängig sind. Diese Personen sind oft nicht in der Lage sich von dem unerwünschten Kontaktversuch des Täters zu distanzieren und klar sowie unmissverständlich den Täter abzuweisen oder Grenzen aufzuzeigen. Ursachen hierfür sind oft auf emotionale Hemmungen, Mitleid, Höflichkeit oder falsche Rücksichtnahme zurückzuführen. Darüber hinaus können Dritte Opfer von Stalkinghandlungen werden, wobei das primäre Ziel das eigentliche Opfer bleibt. Bei diesen dritten Personen handelt es sich im Regelfall um den neuen Partner, Familienmitglieder, Kinder, Nachbarn, Freunde oder Arbeitskollegen, die ebenfalls ausspioniert werden oder sich in die Angelegenheit eingemischt haben.[46]

2.3 Täter

J. Reid Meloy (1999) hat den typischen Stalker wie folgt beschrieben:

Ein arbeitsloser oder unterbeschäftigter Mann, der zwischen 30-40 Jahre alt ist, alleinstehend oder geschieden und eine Vorgeschichte von kriminellen und psychiatrischen Auffälligkeiten aufweist sowie von Alkohol- und / oder Drogenmissbrauch gekennzeichnet ist. Er verfügt über eine höhere Schulbildung und ist intelligenter als andere Kriminelle.[47]

Nach Erkenntnissen der bisherigen nationalen und internationalen Studien sind die Täter, die Nachstellungen begehen, in jeder sozialen Schicht und Altersklasse anzutreffen. Die Altersgruppe der 30-50jährigen ist jedoch am häufigsten vertreten. D.h. im Vergleich zu anderen Delikten, die in der PKS erfasst sind, ist bei dieser Straftat der Altersdurchschnitt erhöht. Etwa 70-80 % der Stalker sind männlich.[48]

Laut der PKS 2011 liegt bundesweit, der männliche Anteil, der bekannt gewordenen Stalking-Straftaten bei etwa 80,5 % und der weibliche Anteil bei etwa 19,5 %. Somit sind diese Angaben mit den bereits durchgeführten wissenschaftlichen Studien deckungsgleich (siehe Punkt 5). Die derzeitige empirische Erkenntnis ist, dass bei Stalkern Persönlichkeitsstörungen und Psychosen gehäuft auftreten und das Phänomen seltener durch psychische Erkrankungen, sondern durch allgemeingültige psychologische Konzepte erklärt wird, z. B. durch die dysfunktionale Ausgestaltung der frühkindlichen Bindungsstrukturen.[49] Nur beim sogenannten Fan-Stalking wurde in 95 % der Fälle eine psychische Erkrankung festgestellt.[50]

2.3.1 Tätertypologien

Um effiziente Interventionsmöglichkeiten entwickeln zu können, ist es unabdingbar zu ergründen, welche Beweggründe die Täter für ihr Verhalten haben, d.h. welche Motive und Ursachen hinter dem Täterverhalten stehen. Die Problematik ist hier ebenfalls, dass die Motive genauso wie die Stalkinghandlungen sehr vielfältiger Natur sein können. Die folgenden Tätertypologien wurden von Psychologen zur Gefährdungseinschätzung und zur Erstellung von Prognosen über den weiteren Verlauf erstellt. Es gibt verschieden entwickelte Typologien, die ebenfalls voneinander abweichen und bisher nicht als absolut dargestellt werden können. Sie können jedoch Anhalte für die polizeiliche Arbeit geben.[51] Die Einteilungen der Tätertypologien nach Mullen ist derzeit die geläufigste und wurde anhand klinischer Stichproben entwickelt:[52]

Tabelle 1: Tätertypologien, Motive und Gefahrenprognose nach Mullen[53]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.2 Täter-Opfer-Beziehungen

Nach heutigen Erkenntnissen wird der Täter-Opfer-Beziehung eine große Bedeutung beigemessen, um die Gefahren für die Opfer einschätzen zu können, diesen vorzubeugen und effektiv entgegenzuwirken. Hierbei sollen Risikofaktoren ermittelt werden, die die Bedeutung zwischen Gewaltandrohung, der vormaligen o.g. Beziehung, der kriminellen Energie bzw. vormaligen kriminellen Biographie der Täter sowie dem Vorliegen psychischer Störungen und des tatsächlichen Gewaltrisikos und der Gefährlichkeit des Stalkings aufzeigen. Stalking für sich betrachtet birgt kein erhöhtes Tötungsrisiko für das Opfer. Es gibt jedoch Indikatoren, die auf erhöhtes Gewalt- und Eskalationspotential hindeuten.[54] Studien stellten übereinstimmend fest, dass eine intime Vorbeziehung ein signifikanter Risikofaktor für spätere Gewaltanwendung im Stalkingverlauf darstellt. Häufig ist das Ende „Häuslicher Gewalt“ der Anfang von Stalking.[55]

Bei der Häuslichen Gewalt wurde die Gewaltspirale u.a. durch Trennung und das Rückkehrverbot der Polizei unterbrochen. Mit Beginn der Stalkinghandlung kann eine Bedrohungsspirale beginnen und sich in ihrer Intensität ähnlich der Gewaltspirale steigern sowie in Gewaltanwendung bis hin zur Tötung enden.

Nach der bundesweiten PKS 2011 haben die 26876 Opfern folgende Vorbeziehungen zum Täter: In 10529 Fällen (1274 männliche (m) und 9255 weibliche (w)) besteht ein verwandtschaftliches Verhältnis zum Täter, welches die Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften einschließt. In 7370 Fällen besteht eine Bekanntschaft. In 3257 Fällen gab es eine flüchtige Vorbeziehung zum Täter und in 2722 Fällen gab es keine Vorbeziehung. In 78 Fällen ist der Täter ein Landsmann und in 2920 Fällen war die Beziehung ungeklärt.[56]

Hieraus kann abgeleitet werden, dass Stalker am häufigsten Verwandte und Ex-Partner, gefolgt von Bekannten / Freunden, Arbeitskollegen bzw. flüchtigen Bekanntschaften und selten fremde Personen sind. Lediglich in den Fällen des Fan-Stalking handelt es sich für die Opfer i.d.R. um fremde Personen, die unter die letztgenannte Kategorie fallen.[57] Die sogenannten High-Risk-Fälle des Stalkings mit und ohne anschließende Gewaltanwendung sind häufig die Ex-Partner.[58]

3. Modus Operandi

3.1. Stalkinghandlungen

Hier wird in zwei verschiedene Handlungs- oder Verhaltenskomplexe unterschieden. Zum einem das milde Stalking und zum anderen das schwere, gewalttätige Stalking.[59]

Hoffmann unterscheidet dagegen in drei Kategorien.[60]

Die folgenden Aufzählungen und genannten Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen lediglich das Spektrum der Handlungsmöglichkeiten der Nachstellung / des Stalkings aufzuzeigen.

Tabelle 2: Stalkinghandlungen und Einteilung[61]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In den überwiegenden Stalking-Fällen unternimmt der Täter verschiedene Handlungen zur Kontaktaufnahme oder um Aufmerksamkeit zu erhalten. Nur in 3 % Prozent der Fälle wird eine Verhaltensweise, z.B. Telefonanruf, SMS, Aufsuchen der Wohnung des Opfers etc. gewählt.[62] Aufgrund der vorgenannten Verhaltensweisen treten in einigen Fällen die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensführung und im überwiegenden Anteil weitreichende Folgen für die Opfer ein.

4. Folgen für die Opfer

Bei vielen Opfern geht zunächst eine unerwünschte Belästigung voraus, die nicht als ernsthaft oder bedrohlich eingestuft wird. Halten die unerwünschten Stalkinghandlungen, wie u.a. Belästigen, Verfolgen, Bedrohungen an, so kann das bei den Betroffenen zu gravierenden physischen und psychischen sowie sozialen Folgen führen.[63] Empirische Studien belegen, dass die Opfer von Stalking Angst und Furcht empfinden.[64] Häufig wird durch die Betroffenen ein Gefühl von Hilflosigkeit und Machtlosigkeit ggü. den Stalkern empfunden, da diese gegen den Willen der Opfer ihre Handlungen fortführen oder sogar intensivieren. Durch die Handlungen des Täters werden die Gedanken und Handlungen des Opfers beeinträchtigt und der Lebenswandel in Folge häufig eingeschränkt und negativ verändert. Hierzu gehören u.a. der Wohnungswechsel und Arbeitsplatzverlust. In Studien und Befragungen wird Angst, Panikattacken oder Übererregungen in 83 % der Fälle benannt, auch von Schlafstörungen, Appetitstörungen, Gewichtsverlust, Müdigkeit und Erschöpfung berichtet. Weiterhin kann Stalking zur Traumatisierung und zu PTBS führen.[65]

5. Studien

Die zwei bisher deutschlandweit größten wissenschaftlichen Studien sind die Darmstädter und Mannheimer Studie[66], die ebenfalls u.a. die Prävalenz und die Folgen für die Opfer untersucht und die vorgenannten Auswirkungen benannt haben.[67]

5.1 Mannheimer Studie / Darmstädter Studie

Tabelle 3: Essenz und gegenüberstellende Ergebnisse der Mannheimer / Darmstädter Studie[68]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[69] [70]

5.2 Vergleiche der nationalen und internationalen Studien und der PKS

Nach Abgleich der verschiedenen Landesstudien im Vergleich mit den internationalen Studien und der PKS kann festgestellt werden, dass ein repräsentativer Überblick über die Phänomenologie des Stalkings, seiner Täter, der Opfer, der Handlungsweise und der Folgen dargestellt werden kann und diese in ihren Aussagen weitgehend übereinstimmen. Eine Schwierigkeit im Vergleich zueinander liegt lediglich darin, dass in den verschiedenen wissenschaftlichen Studien ebenfalls unterschiedliche weit oder eng gefasste Definitionen für Stalking angenommen wurden.

6. Polizeiliche Intervention

In der Literatur (Hoffmann 2003) werden zentrale Gründe subsumiert, warum Stalking ein relevantes Thema für die Bevölkerung und für die polizeiliche Arbeit darstellt: Zum einen die zunehmende Verbreitung des Phänomens in der Bevölkerung, weiterhin die hohe psychische Belastung der Geschädigten sowie das Risiko physischer Gewalt ausgesetzt zu sein.[71] Diese Gründe sind ebenfalls in den einschlägigen und unter Punkt 4 und 5 genannten Studien zu entnehmen. Diese Erkenntnisse sind maßgeblich für die polizeiliche Intervention und von hoher Bedeutung für die Entwicklung von Interventionskonzepten.[72]

6.1 Polizeiliche Interventionsmöglichkeiten vor und nach der Einführung des § 238 StGB

Die Polizei ist in Gefahrensituationen die erste staatliche Anlaufstelle der Stalking-Betroffenen und hat Straftaten zu verfolgen (Legalitätsprinzip) und Gefahren für die Opfer (Opportunitätsprinzip) abzuwehren. Weiterhin sollte professionelle Hilfestellung gegeben werden können, um die Opfer zu stabilisieren und nicht zusätzlich sekundär zu viktimisieren.

Die polizeiliche Intervention lässt sich in folgende Punkte unterteilen:[73]

Gefahrenabwehr: Die gefahrenabwehrenden Maßnahmen beim Stalking beziehen sich auf die Verhinderung der fortgesetzten Gewalt und / oder die unzumutbaren Belästigungen durch den Täter, auf das Erkennen und Bewerten der Gefährdungslagen und auf die Durchführung der gefahrenabwehrenden Maßnahmen nach dem PolG, der Deeskalationshaft gem. § 112 a (1) Nr. 1 StPO und Maßnahmen nach der PDV 129, u.a. der Gefährderansprache und Schutzmaßnahmen.

Heute, ebenso wie vor der Einführung des am 01.01.2002 verabschiedeten GewSchG, hat die Polizei die Möglichkeit der Gefahrenabwehr gem. § 1(1) PolG NRW. Hierzu muss jedoch eine konkrete Gefahr für eines der zu schützenden Rechtsgüter des Einzelnen, der Allgemeinheit oder der Rechtsordnung vorliegen, zum Beispiel Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum, die Freiheit der Willensentschließung. Weiterhin besteht der Strafverfolgungszwang gem. § 163 StPO. D.h., dass zum damaligen Zeitpunkt keine Interventionsmöglichkeiten bei Nachstellungen Bestand hatten, wenn kein Anfangsverdacht eines Straftatbestandes nach dem StGB, einer OWI nach dem OWIG vorlag und keine konkrete Gefahr begründet werden konnte.

Opferschutz / Opferhilfe: Beginnt bereits mit dem ersten Kontakt zwischen der staatlichen Institution - in der Regel Polizei - und dem Opfer. Daher sollte die Phänomenologie des Stalkings bekannt sein, um emphatisch und sensibel mit dem Opfer umgehen zu können. Das Opfer soll beraten und unterstützt werden und an Fachstellen und Hilfeeinrichtungen, wie dem Weißen Ring, weitergeleitet werden. Weiterhin sollte eine sicherheitstechnische und verhaltensorientierte Beratung des Opfers durch das Kommissariat Prävention und Opferschutz durchgeführt werden. Eine enge kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten sollte angestrebt werden.[74] Die Rechte der Opfer ergeben sich u.a. aus dem Opferrechtsreformgesetz, dem Opferanspruchsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz, dem Zeugenschutzgesetz und dem GewSchG.[75]

Strafverfolgung: Beinhaltet die Aufnahme einer Strafanzeige und die Durchführung der erforderlichen strafprozessualen Maßnahmen, um ein beweissicheres Straf- / Ermittlungsverfahren zu ermöglichen und gerichtsverwertbar vorzulegen.

6.2 Polizeiliche Prävention

Prävention umfasst die Gesamtheit aller staatlichen und privaten Bemühungen, Programme und Maßnahmen, welche u.a. die Kriminalität als gesellschaftliche Phänomene oder individuelle Ereignisse zu verhüten, zu mindern oder in ihren Folgen gering zu halten versucht. Stalking wurde als gesellschaftliches Phänomen erkannt. Ziel der Kriminalprävention ist es diese Straftaten zu verhindern, u.a. durch Aufklärung, durch Stärken des Selbstschutzgedanken, Hinweise zu sicherheitsorientierten Verhalten, durch Sensibilisierung der Bevölkerung für die Gefahren die aus dieser Kriminalität erwachsen, durch Beseitigen und Mindern von Kriminalitätsursachen sowie das Verhindern des Entstehens oder Verfestigens kriminogener Faktoren. Jährlich werden aufgrund der Kriminalitätsentwicklung im Zusammenhang mit ProPK Präventionsziele festgesetzt, die jährlich evaluiert werden. Im Jahr 2011 wurde beispielsweise Kriminalität im Zusammenhang mit den neuen Medien (Cybermobbing) als eines der zu bekämpfenden Ziele benannt.[76]

[...]


[1] Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text das Wort „Stalker“ benutzt, welches im englischen geschlechtsneutral ist. In der deutschen Sprache wird meist der „Stalker“ als maskuline und die „Stalkerin“ als feminine Form benutzt. Bei dieser Ausarbeitung werden beide Geschlechter im Kontext beschrieben und als „Stalker“ benannt. Weiterhin wird im folgenden Text auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet aber beide Geschlechter angesprochen oder beschrieben, wenn u.a. von dem Leser, dem Opfer oder dem Täter gesprochen wird.

[2] Vgl. Westfalen Blatt (Herforder Kreisblatt ) Nr. 62 vom 14.3.2013, siehe Anlage 1

[3] Siehe auch Westfalen Blatt (Herforder Kreisblatt) Nr. 62 vom 14.3.2013, Anlage 1, vgl. http://www.rp-online.de . vom 25.3.2013, Aussage des Opfers in Anlage 17.

[4] Im nachfolgenden Text wird von Stalking oder von Nachstellung gesprochen. Nachstellung ist das deutsche Wort für Stalking.

[5] Siehe www.stalkingforschung.de, Gewalt im sozialen Nahraum III, Schröder, 2oo9.

[6] Siehe LAFP NRW, Handreichung für polizeiliche Fortbildung und Praxis: Stalking-Phänomenologie, Intervention, Prävention, 2007, Stalking, Hoffmann, 2006 , Stalking! Verfolgung, Bedrohung, Belästigung, Dreßing / Gass, 2005.

[7] Siehe Gewalt im sozialen Nahraum III, Schröder, 2oo9.

[8] Siehe www.stalkingforschung.de .

[9] Zitat aus Stalking-Möglichkeiten und Grenzen der Intervention, Bettermann / Fenders, 2004, S. 37.

[10] Zitat entnommen: http://www.rechtswoerterbuch.de .

[11] Definition entnommen aus PKS 2011 für die BRD.

[12] Entnommen aus www.Duden.de , Duden 2013.

[13] Siehe sinngem. www.Duden.de , Duden 2013.

[14] Definition der Verfasserin, 2013.

[15] Siehe BR-Drs. 551/04.

[16] Zitat entnommen aus Aktionsplan I der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (1999), S. 18.

[17] Siehe BR-Drs. 551/04.

[18] Vgl. BT-Drs. 14/5429, S. 11 ff.

[19] Vgl. 2. Periodischer Sicherheitsbericht des BMI und BMJ, Seite 123 ff.

[20] Siehe BR-Drs. 551/04.

[21] Siehe BR-Drs. 551/04.

[22] Siehe BT-Drs. 16/ 3641.

[23] Siehe sinngem. §§ 1 - 4 GewSchG / Gesetzestext in Anlage 2.

[24] Siehe Regelungsbereich des GewSchG und Handlungsmöglichkeiten bei Missachtung der gerichtlichen Schutzanordnung, Anlage 3 und 4.

[25] Siehe Gesetzestext zur Nachstellung, § 238 StGB in Anlage 5.

[26] Siehe StGB / StPO.

[27] Selbst entwickeltes Schaubild der Unterzeichnerin, siehe Tatbestandsmerkmale StGB.

[28] Die Kritikpunkte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit Es wurden die markanten Punkte herausgegriffen.

[29] Siehe BT-Drs. 16/ 3641, S. 11 ff, Vgl. Stalking - Nachstellung : Entwicklung, Hintergründe und rechtliche Handlungsmöglichkeiten, Sadtler, 2009, S. 346 ff.

[30] Siehe www.Duden.de, 2013.

[31] Siehe dazu auch „unzumutbar“ im GewschG, Anlage 2.

[32] Siehe sinngem. BGH 3 StR 244/09-Beschluss v. 19. November 2009, HRRS 2010 Nr. 70.

[33] Siehe BGH 3 StR 244/09-Beschluss v. 19. November 2009, HRRS 2010 Nr. 70.

[34] Siehe Einführung StGB, 47. Auflage, 2009, vgl. BT-Drs. 16/ 3641, S. 11.

[35] Siehe BT-Drs. 16/1030, Stalking und Opferhilfe, Keller, 2008.

[36] BGH 3 StR 244/09-Beschluss v. 19. November 2009.

[37] Vgl. PKS 2011 für die BRD des BKA.

[38] Siehe www.stalkingforschung.de .

[39] Die Zahlen wurden aus der Polizeilichen Kriminalstatistik 2011 für die BRD des BKA entnommen.

[40] Die Zahlen wurden aus der PKS 2012 für das Land NRW entnommen, www.lka.nrw.de , Tabelle siehe Anlage 6.

[41] Definitionen zu Abgeurteilte und Verurteilte siehe Glossar.

[42] Vgl. LAFP NRW, Handreichung für polizeiliche Fortbildung und Praxis: Stalking-Phänomenologie, Intervention, Prävention, 2007, Stalking- Dreßing/Gass, 2005, Stalking, Opfer, Täter, Prävention, Behandlung, Fiedler, 2006, Stalking, Hoffmann, 2006, Stalking und häusliche Gewalt,Weiß, 2005.

[43] Zahlen wurden aus der PKS 2011 für die BRD des BKA entnommen.

[44] Siehe Stalking, Opfer, Täter, Prävention, Behandlung, Fiedler, 2006.

[45] Siehe Tabelle in Anlage 6.

[46] Siehe Stalking - Nachstellung : Entwicklung, Hintergründe und rechtliche Handlungsmöglichkeiten, Sadtler, 2009.

[47] Siehe Stalking!, Dreßing/ Gass, 2005, Stalking-Phänomenologie und strafrechtliche Relevanz, Aul, 2009.

[48] Siehe www.polizei-beratung.de , Stalking, Opfer, Täter, Prävention, Behandlung, Fiedler, 2006.

[49] Siehe Stalking, Hoffmann, 2006, Stalking und Opferhilfe, Keller, 2008.

[50] Siehe Stalking, Hoffmann, 2006.

[51] Vgl. Gewalt im sozialen Nahraum III, Schröder, 2oo9, Stalking, Opfer, Täter, Prävention, Behandlung, Fiedler, 2006.

[52] Die Tätertypologien wurden sinngemäß entnommen aus Gewalt im sozialen Nahraum III, Schröder, 2009. Siehe auch Stalking- Dreßing/Gass, 2005.

[53] Die Tabelle wurde durch die Unterzeichnerin selbst entwickelt. Angelehnt an Fußnote 50.

[54] Siehe LAFP NRW, Handreichung für polizeiliche Fortbildung und Praxis: Stalking-Phänomenologie, Intervention, Prävention, 2007, Stalking, Hoffmann, 2006, Stalking, Opfer, Täter, Prävention, Behandlung, Fiedler, 2006.

[55] Vgl. Stalking, Hoffmann, 2006, Stalking, Opfer, Täter, Prävention, Behandlung, Fiedler, 2006.

[56] Zahlen wurden aus der PKS 2011für die BRD entnommen.

[57] Siehe Stalking, Hoffmann, 2006.

[58] Siehe Stalking und Opferhilfe, Keller, 2008.

[59] Siehe Stalking und Opferhilfe, Keller, 2008.

[60] Hier wird zwischen leichtem, mittleren und extremen Stalking differenziert, siehe Stalking, Hoffmann, 2006, Seite 12.

[61] Die Tabelle wurde durch die Unterzeichnerin selbst entwickelt. Siehe sinngemäß Dressing / Gass, 2005, LAFP NRW, Handreichung für polizeiliche Fortbildung und Praxis: Stalking - Phänomenologie, Intervention, Prävention, 2007.

[62] Siehe Stalking, Hoffmann, 2006.

[63] Siehe Stalking, Hoffmann, 2006, Stalking! Dreßing/Gass, 2005, Stalking, Opfer, Täter, Prävention, Behandlung, Fiedler, 2006.

[64] Siehe Stalking, Opfer, Täter, Prävention, Behandlung, Fiedler, 2006, Stalking! Dreßing/Gass 2005, Deutsches Ärzteblatt 2004, 2862, http://www.aerzteblatt.de/archiv/43953 .

[65] Siehe Stalking! Dreßing/Gass , 2005, Stalking, Opfer, Täter, Prävention, Behandlung, Fiedler, 2006.

[66] Siehe Anlage 7.

[67] Hintergründe zu den Studien in Anlage 7.

[68] Die Tabelle wurde durch die Unterzeichnerin selbst entwickelt.

[69] Siehe Epidemiologische Studie zur Prävalenz von Stalking, www.zi-mannheim.de/epidemiol-stalking.html, Gewalt im sozialen Nahraum III, Schröder, 2009.

[70] Siehe https://www.ipk.uni-bremen.de/de/mitglieder/heubrock/Stalking-Opfer.pdf und Stalking! Dreßing/Gass, 2005, Stalking und Opferhilfe, Keller, 2008, Gewalt im sozialen Nahraum III, Schröder, 2oo9.

[71] Siehe Stalking-Möglichkeiten und Grenzen der Intervention, Bettermann / Fenders, 2004.

[72] Abbildung zum schematischen Ablauf eines polizeilichen Interventionsprozesses, siehe Anlage 8.

[73] Sinngemäß LAFP NRW, Handreichung für polizeiliche Fortbildung und Praxis: Stalking-Phänomenologie, Intervention, Prävention, 2007.

[74] Sinngemäß LAFP NRW, Handreichung für polizeiliche Fortbildung und Praxis: Stalking-Phänomenologie, Intervention, Prävention, 2007, Vgl. Justizministerium des Landes NRW, Opferschutzbericht der Landesregierung, 2012.

[75] Vgl. www.polizei.nrw.de, Flyer des MIK damals IM für Opferschutz und Opferhilfe (Stand: 2007), Justizministerium des Landes NRW, Opferschutzbericht der Landesregierung, 2012.

[76] Sinngem. PDV 100, PKS Bund 2011, RdErl. d. IM NRW, Az. - 42 - 62.02.01 - vom 28.9.2006 ,Polizeiliche Kriminalprävention

Ende der Leseprobe aus 121 Seiten

Details

Titel
Sechs Jahre § 238 StGB-Nachstellung
Untertitel
Eine kritische Betrachtung und Bilanz aus polizeilicher Sicht
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Bielefeld
Veranstaltung
Kriminalistik und Kriminologie
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
121
Katalognummer
V273477
ISBN (eBook)
9783656667438
ISBN (Buch)
9783656667421
Dateigröße
16360 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sechs, jahre, stgb-nachstellung, eine, betrachtung, bilanz, sicht
Arbeit zitieren
Stephanie-Alexandra Meier (Autor:in), 2013, Sechs Jahre § 238 StGB-Nachstellung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/273477

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