Anlass, Regelungsziele und wesentliche Grundzüge der UWG - Reform


Seminararbeit, 2004

21 Seiten, Note: 11 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Anlass der Reform

Ausblick auf die Veränderungen auf EG – Ebene

Die Entwicklung der deutschen UWG – Reform 8

Regelungsziele der Reform

Überblick über die wesentlichen Änderungen des UWG durch die Reform
§ 1 UWG n.F. Verbraucherschutz als Schutzgut
§ 3 UWG n.F. Bagatellgrenze und Unlauterkeit
§ 4 UWG n.F. Beispielskatalog
§ 5 UWG n.F. Liberalisierung von Sonderveranstaltungen und Vorratshaltung
§ 7 UWG n.F. unzumutbare Werbung
§§ 8, 9 UWG n.F. Anspruchsgrundlagen
§ 10 UWG n.F. Gewinnabschöpfungsanspruch

Bewertung der Reform im Einzelnen
§ 1 UWG n.F.
§ 3 UWG n.F.
§ 4 UWG n.F.
§ 5 UWG n.F.
§ 7 UWG n.F.
§§ 8, 9 UWG n.F.
§ 10 UWG n.F.

Fazit

Anlass der Reform

Zielsetzung der derzeitigen Regierung ist eine verbraucherfreundliche Politik, welche sich am Leitbild des mündigen Verbrauchers orientiert, der selbst beurteilen kann, welche Geschäfte sich für ihn lohnen und welche nicht. Vor diesem Hintergrund erfolgte im Juli 2001 die Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabenverordnung. Da jedoch eine große Anzahl von Beschränkungen des Werberechtes nicht in diesen Sondergesetzen, sondern im UWG geregelt waren, bestanden weiterhin zahlreiche Grenzen, die dem Verbraucher mehr schadeten als nutzten, so dass man die Notwendigkeit sah, die bereits begonnene Liberalisierung im Werberecht durch eine Neufassung des UWG zu ergänzen.[1]

Ein weiterer Grund für die Notwendigkeit einer Liberalisierung des deutschen Wettbewerbsrechtes war der Umstand, dass es in vielen Beschränkungen nicht mehr zeitgemäß und im internationalen Vergleich zu restriktiv war. Hinzu traten Überlegungen auf europäischer Ebene das Lauterkeitsrecht zu harmonisieren.[2]

Da der gesellschaftspolitische Druck und die Rechtsunsicherheit bei den Händlern immer größer wurde, beschloss man jedoch, mit der deutschen UWG-Reform nicht die europäische Verabschiedung einer Verordnung zur Verkaufsförderung und einer Lauterkeits-Rahmenrichtlinie des Grünbuchs zum Verbraucherschutz abzuwarten, zumal bei diesen beiden europäischen Projekten derzeit nämlich nicht absehbar ist, ob und wann sie kommen und welchen Anwendungsbereich sie dann haben werden. Zudem ging man bei entsprechenden Vorschlägen auch noch von einem erheblichen Verhandlungsbedarf aus.[3] Sofern die neuen europäischen Regelungen letztlich von dem „neuen UWG“ abweichen und eine neuerliche Änderung notwendig machen sollten, so wird dies im Interesse einer zügigen klaren deutschen Gesetzeslage hingenommen.

Ausblick auf die Veränderungen auf EG - Ebene

Auf europäischer Ebene bilden zurzeit der „geänderte Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Verkaufsförderung im Binnenmarkt“ vom 25.10.2002[4], welcher den ursprünglichen Vorschlag vom 2.10.2001[5] ersetzt hat, sowie der Richtlinienentwurf über unlautere Geschäftspraktiken[6] die Grundlage der Entwicklung.

Das wesentliche Ziel wird auf europäischer Ebene darin gesehen, die Wachstumschancen im Bereich der kommerziellen Kommunikation durch die Beseitigung der bestehenden Hindernisse für die Entwicklung des Binnenmarktes auszunutzen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen in diesem Bereich zu erhöhen. Das besondere Interesse gilt zudem dem Bereich der Verkaufsförderung. Hier sollen die bislang national divergierenden Regelungen vereinheitlicht werden, um auf diese Weise den Unternehmen eine gemeinschaftsweit einheitliche und von nationalen Rechtsunterschieden freie Nutzung ihrer Verkaufsförderungsmaßnahmen zu ermöglichen.[7] So verfolgt der Verordnungsentwurf einen dreifachen Ansatz. Zum einen sollen hierdurch unverhältnismäßige Beschränkungen von Verkaufsförderungen untersagt werden, was jedoch zum anderen durch einheitliche und damit harmonisierte Informationspflichten zugunsten der Verbraucher, sowie eines besonderen Schutzes von Kindern und Jugendlichen ausgeglichen werden soll. Auf der anderen Seite wird den Mitgliedsstaaten weiterhin ermöglicht, Verkaufsfördermaßnahmen, welche nicht dem Verbot des Verordnungsentwurfes unterfallen, selbständig zu regeln. Allerdings ist ihnen untersagt, hierdurch die Waren- und Dienstleistungsfreiheit zu beschränken. Dieser Vorschlag wird derzeit jedoch von den meisten Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschland abgelehnt.

Auf größere Zustimmung hingegen stößt der Richtlinienentwurf. Hierdurch sollen EG-weit einheitliche lauterkeitsrechtliche Bedingungen für den Absatz an Endverbraucher geschaffen werden. So erfasst die Richtlinie bislang auch lediglich die geschäftlichen Beziehungen zwischen Unternehmen und Endverbraucher und auch diese nur insoweit, als eine Beeinträchtigung der Verbraucher infrage steht.[8] Als zentralen materiellrechtlichen Verbotstatbestand enthält sie eine Generalklausel. In ihrem Anwendungsbereich statuiert sie das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung bzw. das Herkunftslandprinzip, wonach die Unternehmen lediglich die Lauterkeitsregeln des Niederlassungsstaates beachten müssen.[9] Hinsichtlich der Durchsetzung, Sanktionsmöglichkeiten und Verfahrensabläufe werden, abgesehen von einigen elementaren Vorgaben, den Mitgliedsstaaten weitgehende Gestaltungsbefugnisse eingeräumt. Insgesamt ist diese Richtlinie damit noch weit von einer Vereinheitlichung des Lauterkeitsrechtes entfernt. Weitergehende Harmonisierungen dürften zurzeit jedoch nicht durchsetzbar sein.

Die Entwicklung der deutschen UWG - Reform

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer UWG-Reform in Deutschland wurde bereits im Februar 2001 eine Arbeitsgruppe „Unlauterer Wettbewerb“ eingesetzt, deren Aufgabe es war, die Auswirkungen der Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung auf dem Markt zu beobachten, um weitergehende Maßnahmen auszuarbeiten. So wurde hier in insgesamt neun Zusammentreffen unter Zugrundelegung der im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz von Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer („Modernisierung des deutschen Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb auf der Grundlage einer Europäisierung des Wettbewerbsrechts“) und von Prof. Dr. h.c. mult. Gerhard Schricker und Dr. Frauke Henning-Bodewig („Elemente einer Harmonisierung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs in der Europäischen Union“) erstellten Gutachten und weiterer Formulierungsvorschläge auch der Reformbedarf des UWG diskutiert. Die hier gefundenen Ergebnisse flossen schließlich, genau wie die eines, unabhängig von der Arbeitsgruppe „Unlauterer Wettbewerb“ von Prof. Dr. Helmut Köhler, Prof. Dr. Joachim Bornkamm und Dr. Frauke Henning-Bodewig ausgearbeiteten Professorenentwurfs zur Reform des UWG[10] in einen Referentenentwurf ein, welcher am 23. Januar 2003 vom Bundesministerium der Justiz vorgelegt wurde. Am 7. Mai 2003 wurde schließlich vom Bundeskabinett ein überarbeiteter „Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Entwurf)“ verabschiedet, für welchen der Bundesrat aufgrund entsprechender Vorschläge der Ausschüsse in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2003[11] noch erhebliche Nachbesserungen forderte.

Dieser Gesetzesentwurf wurde am 21. August 2003 schließlich, ohne dass die Vorschläge des Bundesrates in dem Entwurf Niederschlag gefunden hätten, durch die Bundesregierung mit einer Gegenäußerung dem Bundestag zugeleitet, wo am 25. September 2003 die erste Lesung stattfand und der Gesetzesentwurf schließlich in die Ausschüsse überwiesen wurde. Im federführenden Rechtsausschuss erfolgte dabei im Rahmen einer Expertenanhörung am 14. Januar 2004 eine kontroverse Diskussion, welche jedoch ebenfalls nicht verhindern konnte, dass der Rechtsausschuss in seiner Sitzung am 24. März den Gesetzesentwurf zur Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb billigte, ohne die wesentlichen Änderungsvorschläge des Bundesrates zu berücksichtigen.[12] So beschränkten sich die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen auf sprachliche Verbesserungsvorschläge und Verfahrensvereinfachungen.[13] Letztendlich wurde nach erfolgter Beratung in zweiter und dritter Lesung am 1.4.2004 die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch den Bundestag unter Berücksichtigung der Vorschläge des Rechtsauschusses beschlossen, ohne dass sich Union und FDP mit ihren Änderungswünschen hätten durchsetzen können.

Regelungsziele der Reform

Ziel war die Schaffung eines schlankeren, europafreundlicheren UWG, durch das der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gefördert werden sollte.[14] Zudem sollten die vorhandenen Vorurteile gegen das gesamte deutsche UWG abgebaut werden, welche von „veraltet“ bis hin zur Bezeichnung als „Hemmschuh in Europa“ reichten.

Mit einer durchdachten Umsetzung eines modernen UWG sollte vielmehr sogar die Chance genutzt werden, als Vorbild für andere zu dienen und die notwendigen Impulse für die weitere europäische Entwicklung zu setzen.

Gleichzeitig sollte durch eine Sicherung der Verbraucherrechte aber auch ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und denen der Verbraucher geschaffen werden.[15]

Überblick über die wesentlichen Änderungen des UWG durch die Reform

§ 1 UWG n.F. Verbraucherschutz als Schutzgut

§ 1 UWG n.F. wurde als Schutzzweckbestimmung ausgestaltet. Er legt den Gesetzeszweck fest, welcher darin bestehen soll, einen unverfälschten Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit zu gewährleisten. Diese sog. Schutzzwecktrias, welche stets bei der Auslegung des UWG n.F. zu berücksichtigen sein wird, stellt zwar nichts anderes dar, als die gesetzliche Umsetzung des bisherigen „sozialrechtlichen Verständnisses des UWG“.[16] Dennoch hat der Gesetzgeber hierdurch besonders die Stellung des Verbrauchers im Lauterkeitsrecht hervorgehoben und damit deutlich gemacht, dass dem Verbraucherschutz nicht lediglich eine Neben- oder Reflexwirkung zukommen soll.[17]

[...]


[1] vgl. BT-Drucksache 15/1487, S. 12

[2] vgl. BT-Drucksache 15/1487, S. 12

[3] vgl. BT-Drucksache 15/1487, S. 12

[4] KOM (2002), S. 585 endgültig

[5] KOM (2001), S. 546

[6] KOM (2003), S. 356 endgültig

[7] Veelken WRP 2004, S. 1 ( 3 )

[8] Veelken WRP 2004, S. 1 ( 4 )

[9] Veelken WRP 2004, S. 1 ( 4 )

[10] abgedruckt in: WRP 2002, S. 1317

[11] BR-Drucksache 301/03 Anhang B

[12] BT-Drucksache 15/2795

[13] BT-Drucksache 15/2795

[14] vgl. BT-Drucksache 15/1487, S. 1

[15] So Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei der Verabschiedung des neuen UWG am 1.April 2004 in ihrer Rede vor dem Bundestag in Berlin

[16] Köhler/Piper Einf. UWG Rn. 24

[17] vgl. BT-Drucksache 15/1487, S. 16

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Anlass, Regelungsziele und wesentliche Grundzüge der UWG - Reform
Hochschule
Universität Münster  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Zivilverfahrensrecht)
Veranstaltung
Das Recht des unlauteren Wettbewerbs in der Reform
Note
11 Punkte
Autor
Jahr
2004
Seiten
21
Katalognummer
V27339
ISBN (eBook)
9783638294164
Dateigröße
467 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde im Mai 2004 im Rahmen eines Seminars anlässlich der UWG - Reform angefertigt. Sie gibt einen Überblick über den Anlass und die wesentlichen Änderungen des UWG durch die Reform. Diese Veränderungen werden unter Berücksichtigung der angestrebten Regelunsziele des Gesetzgebers bewertet. Des Weiteren wird ein kurzer Ausblick auf den derzeitigen Entwicklungsstand auf europäischer Ebene gegeben.
Schlagworte
Anlass, Regelungsziele, Grundzüge, Reform, Recht, Wettbewerbs, Reform, UWG
Arbeit zitieren
René Gülpen (Autor:in), 2004, Anlass, Regelungsziele und wesentliche Grundzüge der UWG - Reform, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27339

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