Freihandelsabkommen EU und Peru

Chancen für den deutschen und peruanischen Mittelstand


Bachelorarbeit, 2013

68 Seiten


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Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen Freihandelsabkommen

3. Hauptteil I
3.1 Freihandelsabkommen EU und Peru
3.1.1 Warenhandel und der Zollabbau
3.1.1.1 Bedingungen
3.1.1.2 Abbau von technischen Handelshemmnissen
3.1.1.3 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
3.1.2 Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr
3.1.2.1 Computerdienstleistungen, Post und Kurierdienste und Telekommunikationsdienste
3.1.2.2 Finanzdienstleistungen
3.1.2.3 Elektronischer Geschäftsverkehr
3.1.3 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
3.1.4 Öffentliches Beschaffungswesen
3.1.5 Geistiges Eigentum
3.2 Peru
3.3 Beziehung zwischen Deutschland und Peru
3.4 Der Mittelstand
3.5 "German Mittelstand"

4. Hauptteil II
4.1 Branchen, Chancen für den Mittelstand
4.1.2 Baugewerbe und Infrastrukturprojekte
4.1.3 Automobilbranche
4.1.4 Chemische Branche
4.1.5 Medizintechnik
4.1.6 Elektronik und IKTBranche
4.1.7 Umwelttechnik
4.1.8 Tourismus
4.1.9 Finanzsektor
4.1.10 Neue Produkte

5. Ergebnisse, Abwägung von Risiken und Chancen
5.1 SWOTAnalyse
5.2 Probleme und Empfehlungen

6. Schlussfolgerungen/Fazit

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bevölkerungskennzahlen

Tabelle 2: Rohstoffe

Tabelle 3: Wirtschaftsdaten

Tabelle 4: Währungsvergleich

Tabelle 5: BIPPeru

Tabelle 6: Wirtschaftswachstum Peru 2012

Tabelle 7: Wirtschaftsdaten Peru

Tabelle 8: Ausländische Direktinvestitionen

Tabelle 9: Außenhandel EU Peru (in Millionen Euro)

Tabelle 10: Außenhandel Deutschland Peru (in Millionen Euro)

Tabelle 11: Ausgewählte Großprojekte in Peru

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Das Effizienzargument für Freihandel

Abbildung 2: Wirtschaftswachstum, BIP (Veränderung in Prozent real)

Abbildung 3: BIP (20002011) in Milliarden (USDollar)

Abbildung 4: Hauptländer Auslandsinvestitionen 2012

Abbildung 5: Hauptbranchen Auslandsinvestitionen 2012

Abbildung 6: Wert der verliehenen Kredite in Millionen

Abbildung 7: Handelsbilanz (Millionen in USDollar)

Abbildung 8: Hauptlieferländer (2012; Anteil in Prozent)

Abbildung 9: Hauptabnehmerländer (2012; Anteil in Prozent)

Abbildung 10: Deutsche Ausfuhrgüter nach SITC (Prozent der Gesamtausfuhr, 2012)

Abbildung 11: Die neuen Schwellenwerte

Abbildung 12: Umsatzverteilung mittelständiger Unternehmen

Abbildung 13: "German Mittelstand" auf einen Blick

Abbildung 14: Finanzierungsquellen des Mittelstands, Angaben in Prozent vom Investitionsvolumen, Stand 2010, Bezugsquelle KMU

Abbildung 15: Mittelständige im Industriebereich, Stand 2012, Bezugsgröße SME

Abbildung 16: Branchenbarometer, Chancen für deutsche Unternehmen in der jeweiligen Branche

Abbildung 17: SWOTAnalyse "Tourismus in Peru"

Abbildung 18: Besucherzahlen in Peru 2004 2012

Abbildung 19: SWOTAnalyse Peru

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union, Kolumbien und Peru ist seit dem 01.03.2013 vorläufig anwendbar. Mit dem Inkrafttreten des Ab- kommens ergeben sich viele Vorteile für die betroffenen Volkswirtschaften. Es werden Handelshemmnisse und Zölle für gewerbliche und landwirtschaftliche Güter nahezu völlig abgebaut. Außerdem ergeben sich viele neue Marktzugangs- möglichkeiten in Bereichen, wie von Infrastrukturprojekten, dem Baugewerbe inbegriffen der Innenausstattung, KFZ-Industrie, Medizintechnik, Elektroindust- rie, Tourismus und erneuerbare Energien.

Das Freihandelsabkommen bietet die Sicherheit für die Rechte des geistigen Eigentums und die Rechte von Handelspartnern. Zudem wird das öffentliche Beschaffungswesen erweitert und bietet allen Interessenten und insbesondere Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die Möglichkeit sich am Markt zu beteiligen. Insbesondere der Mittelstand, der in Deutschland einen Anteil von über 99 Prozent aller Unternehmen ausmacht, ist betroffen.

Das Bruttosozialprodukt stieg in Peru in den letzten 10 Jahren um ca. 50 Prozent an, damit ist Peru eines der am schnellst wachsenden Entwicklungsländer. Vorantreiber der Wirtschaft sind die Agroindustrie, der Rohstoffreichtum, sowie die wachsende Tourismusbranche. Das Wirtschaftswachstum in Peru kommt der Bevölkerung und insbesondere der Mittelschicht zu Gute.1

Auch die nächsten Jahre wird ein Anstieg von ca. 6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts in Peru prognostiziert und dies beinhaltet noch nicht die Auswirkungen des Freihandelsabkommens auf das Wirtschaftswachstum.

Im Folgenden werden die Bestandteile des Freihandelsabkommens und der Zukunftsmarkt Peru erläutert. Anschließend werden die Chancen die sich damit für den deutschen und peruanischen Mittelstand ergeben analysiert und die Wirkung des Freihandelsabkommens erörtert.

Desweiteren bietet sich die Chance für Mittelständler, die sich in Peru etablieren möchten, sich an das Unternehmen "EHRSAM PERU-CONSULT" (http://www.peruconsult.de) für die nötige Beratung, zu wenden.

2 Grundlagen - Freihandelsabkommen

Zunächst einmal stellt sich überhaupt die Frage, was Freihandel ist. Eine von mehreren Definitionen lautet wie folgt:" F. ist die Kurzbezeichnung für einen internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr, der keinerlei Zollschranken oder anderweitigen (z. B. mengenmäßigen) Handelsbeschränkungen unterliegt. Im Zuge des F. sollen durch internationale Tauschprozesse der Wohlstand und die Lebensqualität der nationalen Volkswirtschaften dauerhaft erhöht werden."2 Ein Freihandelsabkommen ist ein Handelsvertrag zwischen zwei oder mehreren Ländern, mit einem bestimmten Ziel, nämlich die Wirtschaft zu fördern, die Armut zu verringern und neue Arbeitsplätze zu schaffen.3

Mit dem Freihandelsabkommen zwischen EU, Kolumbien und Peru, soll die Möglichkeit erweitert werden, den Austausch von Gütern und Dienstleistungen zwischen der EU und den CAN-Ländern und somit auch Deutschland und Peru zu fördern. CAN steht für "Comunidad Andina de Naciones", zu dieser Andengruppe gehören Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru. Ein Zusammenschluss, der den Lebensstandart der Völker durch die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit und somit eine Integration der Länder, erhöhen soll.4

Es gibt zahlreiche Argumente für und gegen den Freihandel in der Theorie. Ein Argument ist das Effizienzargument für den Freihandel, welches aus der Kosten- Nutzen-Analyse eines Zolls hervorgeht. Demnach verursacht der Zoll für ein klei- nes Land einen volkswirtschaftlichen Wohlfahrtsverlust. Handelshemmnisse wie der Zoll führen zu Produktions- und Konsumverzerrungen, die einen Verlust für die Volkswirtschaft, wie in der nächsten Graphik abgebildet, darstellen.5

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Das Effizienzargument für Freihandel

Ein weiteres Argument sind die zusätzlichen Gewinne, oder auch dynamische Gewinne genannt. Durch geschützte Märkte in kleinen Ländern können keine Skaleneffekte ausgenutzt werden. Skaleneffekte sind Größenvorteile, die sich er- geben wenn die Selbstkosten je produziertes Stück mit steigender Produktions- menge sinken, es geht also ein Gewinn verloren. Außerdem bringt der Freihandel viel mehr Möglichkeiten für Unternehmen im Bereich des Exports oder eine brei- tere Auswahl an importierten Waren, welches eine größere Innovationsmöglich- keit für Unternehmen darstellt im Gegensatz zum "gelenkten Handel".6 Desweite- ren werden in der makroökonomischen Theorie Argumente, wie das "Rent- Seeking" - Argument oder das politische Argument genannt, welches bedeutet, dass in der Handelspolitik eher von Interessenabwägungen als von Erwägungen für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen Gebrauch gemacht wird, weshalb es besser wäre immer den Freihandel vorzuziehen.

Argumente gegen den Freihandel sind zum einen die Beeinflussung des Terms-of- Trade, wobei beispielsweise ein großes Land durch seine Auslandsexportpreise die Importpreise mithilfe des Zolls senken kann. Somit würde der Nutzen die Kosten übersteigen. Zum anderen kommt das Argument des Marktversagens im Inland: Hierbei wird der gesellschaftliche Grenznutzen nicht in der Produzenten- oder Konsumentenrente erfasst, wobei er jedoch die Wohlfahrt mithilfe des Zolls erhöht.7

Die Vorteile von Freihandelsabkommen sind jedoch einerseits, dass eine Unterstützung der Exporteure mobilisiert werden kann und destruktive Handelskriege vermieden werden.8

Vor allem der Marktzugang soll für die jeweiligen Länder erleichtert und erweitert werden indem nichttarifäre Handelshemmnisse abgebaut werden. Deswegen ist es auch wichtig bei solch einem Abkommen Regeln zu vereinbaren, die die Mit- gliedsländer einhalten. Welche Regeln und Vereinbarungen das Freihandelsab- kommen zwischen der EU und insbesondere Peru beinhaltet wird im folgenden Textverlauf beschrieben.

3. Hauptteil I

3.1 Freihandelsabkommen EU und Peru

Seit 01.03.2013 ist das Freihandelsabkommen mit dem Andenstaat Peru vorläufig anwendbar. Der deutsche Bundesrat hat dem Abkommen am 03.05.2013 zuge- stimmt, in anderen EU-Ländern ist der Gesetzgebungsprozess noch nicht vollen- det.9

Die wesentlichen Bestandteile des Freihandelsabkommens sind zunächst einmal die Wahrung der allgemeinen Grundsätze, wie die Menschenrechte und demokratischen Grundsätze. Desweiteren ist eine Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen vorgesehen. Die Freihandelszone wird gemäß Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS errichtet.10

Folgende Themen werden im Freihandelsabkommen behandelt:

3.1.1 Warenhandel und der Zollabbau

Die Importzölle für Ursprungserzeugnisse werden schrittweise für landwirtschaft- liche und gewerbliche Waren gesenkt, manche erreichen sogar den Nullpunkt.11 Für viele sensible Produkte wird es aber auch langjährige Zollabbauregelungen geben, für einige sogar über einen Zeitraum von 15 Jahren. Für bestimmte Er- zeugnisse gelten Kontingente, so können beispielsweise gefrorene Makrelen nur zu 4000 Tonnen ab dem 1. März bis Ende Februar nach Peru exportiert werden.12 Dadurch dass nicht mehr so hohe Kosten für den Zoll anfallen, wird der Waren- verkehr angeregt. Zudem würde "...der Abbau der Zollschranken ... erheblich zur Diversifizierung der Ausfuhren beider Länder beitragen - weg von einer Fokus- sierung auf traditionelle Branchen, die wenige Arbeitsplätze schaffen und teilwei- se die Umwelt erheblich belasten."13

Der Wegfall der Zölle wird mit einer hohen Wahrscheinlichkeit sich durch einen niedrigen Preis direkt beim Endverbraucher auswirken, davon profitieren damit sowohl der Verkäufer als auch der Käufer eines Produkts. Exporteure aus Peru und der EU haben im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsakteuren, die nicht in ein gegenseitiges Freihandelsabkommen integriert sind, einen Wettbewerbsvorteil.

3.1.1.1 Bedingungen

Wegfall der Zölle wirkt sich nicht automatisch für Exporteure aus, da folgende Bedingungen zu erfüllen sind:

Es können nur die Erzeugnisse mit Ursprung in der EU oder der jeweiligen Vertragspartei, hier Peru, von den Zollkosten befreit bzw. begünstigt wer- den.

Es müssen Ursprungsnachweise oder Ursprungserklärungen vorliegen sowie weitere Bedingungen vorliegen, wie im Folgenden beschrieben:

Als Ursprungsnachweis ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zu nutzen. Hinzu kommt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung für Sendungen, deren Wert 6000 Euro nicht überschreitet, welche von einem ermächtigten Ausführer erstellt werden kann.14 Auf landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse können je- doch besondere Schutzmaßnahmen in Form von zusätzlichen Einfuhrzöllen An- wendung finden.15

Es ist auch eine Kumulationsmöglichkeit der Ursprungserzeugnisse gegeben, so heißt es beispielsweise in Artikel 3 (Anhang II): " ... gelten Vormaterialien mit Ursprung in Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Venezuela oder einem Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das nicht Vertrags- partei dieses Übereinkommens ist, als Vormaterialien mit Ursprung in einem un- terzeichnenden Andenstaat, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstel- lung eines Erzeugnisses verwendet worden sind". Weiterhin gilt auch: "Auf An- trag eines unterzeichnenden Andenstaats oder der Europäischen Union gelten Vormaterialien mit Ursprung in einem Land Zentralamerikas (1), Südamerikas oder der Karibik (im Folgenden in diesem Artikel „Nichtvertragspartei“) als Vor- materialien mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat bzw. in der Eu- ropäischen Union, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind." Es ist also eine Ausweitung der Ursprungskumulierung auf die Andenstaaten, zentralamerikanische Staaten und karibischen Staaten möglich.

3.1.1.2 Abbau von technischen Handelshemmnissen

Zudem erleichtert der Abbau von technischen Handelshemmnissen den Waren- verkehr. Die technischen Normen und Vorschriften sollen dem WTO- Übereinkommen angepasst werden um unnötige Barrieren für Ausführer zu besei- tigen. Es verpflichten sich alle Beteiligten in den Bereichen technische Vorschrif- ten, Normen, Konformitätsbewertung und Akkreditierung, Transparenz und Noti- fikation, Grenzkontrolle und Marktaufsicht und Kennzeichnung und Etikettierung hinreichend zusammenzuarbeiten um einen reibungslosen Ablauf hinsichtlich des Warenhandels zu gewährleisten.16

3.1.1.3 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Ganz wichtig ist es auch bei dem Handel mit Tieren, Pflanzen, mit tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen und Nahrungsmittel, Schutzmaßnahmen zu beachten, da es um die Vermeidung von Verbreitung von Seuchen oder Ungezie- fer/Pflanzen, welche die Umwelt des jeweils anderen Landes zerstören könnten und das Wohlergehen der Bürger und Tiere geht. Da Peru unter den TOP 5 Län- der bezüglich Biodiversität ist, kommt diesem Punkt eine hohe Bedeutung zu.17 Diese sollen jedoch auch nicht unnötig den Warenverkehr beeinträchtigen, son- dern sinnvoll eingesetzt werden indem sie an die Regelungen des WTO- Übereinkommens angepasst werden. Die Einfuhrbedingungen die eine Vertrags- partei stellt, müssen von der jeweilig anderen erfüllt werden, welche jedoch nicht diskriminierend dem Gegenüber sein dürfen. Desweiteren soll das Einfuhrverfah- ren dadurch erleichtert werden, dass die Vertragsparteien Listen erstellen mit Be- trieben, die die Einfuhrbedingungen erfüllen. So werden individuelle Kontrollen vermieden, welche eine Kostenersparnis, Zeitersparnis und Planungssicherheit mit sich bringen.

Außerdem erkennen EU und Peru das Konzept von krankheitsfreien Gebieten nach dem WTO-Übereinkommen an, damit genießen beide Vertragsparteien ein gegenseitiges Vertrauen und falls es in einer betroffenen Region zu einem Auftre- ten von bestimmten Tierkrankheiten oder Seuchen kommen sollte, wird die Information, gestützt auf das WTO-Übereinkommen (Sanitary and Phytosanitary Measures) an den Vertragspartner geleitet, so können weitere negative Auswirkungen von zusätzlichen Maßnahmen vermieden werden.18

3.1.2 Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsver- kehr

Über die Liberalisierung des Warenverkehrs hinaus, ist auch der Handel mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V GATS, betroffen. Den Ver- tragspartnern soll zudem erleichtert werden, sich in dem jeweilig anderen Land unternehmerisch niederzulassen, welches einen Anstieg der Investitionen in den Ländern fördern soll. Dabei wird das Ziel verfolgt, eine wirtschaftliche Integrati- on, nachhaltige Entwicklung und somit die Integration in die Weltwirtschaft zu fördern. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist insbesondere hierbei zu be- achten. D.h. in- und ausländische Waren sollen gleichbehandelt werden und es sollen die selben Vorschriften angewendet werden wie bei gleichartigen Waren oder Dienstleistungen, die im Inland hergestellt oder getätigt werden.19

Indem den Unternehmen Niederlassungen im Partnerland erleichtert werden, bei- spielsweise Tochtergesellschaften, ergeben sich zahlreiche Vorteile für lokale Unternehmen. Diese müssen sich beispielsweise so nicht mehr an die Mutterge- sellschaft im Ausland wenden, bürokratische Barrieren entfallen, Zeit und Kosten werden gespart.

Es gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung, d.h. inländische Unternehmen werden nicht begünstigt, es werden ausländische wie inländische Unternehmen bei der Niederlassung behandelt.

Der Marktzugang wird so grundsätzlich erleichtert, jedoch gelten auch Beschrän- kungen, wie eine Anzahl der Niederlassungen in Form von Quoten oder Monopo- len. Ähnliche Richtlinien gelten auch für den Handel mit Dienstleistungen. Nicht betroffen sind davon die Sektoren des Handels von Dienstleistungen im Bereich von20

-audiovisuellen Dienstleistungen,
-der Seekabotage im Inlandsverkehr,
-inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linienund Gelegenheitsluftverkehr und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten.

Insbesondere wird der Zugang zum Markt folgenden Sektoren erleichtert:

-Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss, Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen,
-Erbringern vertraglicher Dienstleistungen, wie
- Rechtsberatung (Völkerrecht bzw. Unionsrecht und auslän- disches Recht),
- Rechnungslegung und Buchhaltung,
- Steuerberatung,
- Architektur, Städteplanung und Landschaftarchitektur,
- Ingenieurwesen, integrierte Ingenieurdienstleistungen,
- von Ärzten, auch von Psychologen und Zahnärzten, Tierärz- ten, von Hebammen,
- im Bereich von EDV,
- Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,
- Managementberatung und verwandte Dienstleistungen.

Die eben genannten Dienstleistungen können jedoch nur unter folgenden Bedingungen in einem Vertragsland erbracht werden:

-Die Dienstleistung ist mit einer Vertragslaufzeit von höchstens 12 Mona- ten, vorübergehend zu erbringen. Der Aufenthalt ist begrenzt auf max. 6 Monate (Luxemburg 25 Wochen) je Zwölfmonatszeitraum bzw. auf die Laufzeit des Vertrags befristet, in Abhängigkeit von dem jeweils kürzeren Zeitraum.
-Die Person muss min. 3 Jahre Berufserfahrung (im Falle von Freiberuflern sind es 6 Jahre) in dem Tätigkeitsbereich haben.
-Es muss ein Hochschulabschluss bzw. ein gleichwertiger Befähigungsnachweis vorliegen.
-Die Person sollte von dem Einkommen der zu erbringenden Dienstleistung wirtschaftlich abhängig sein, also keine andere Vergütung als diese be- kommen.
-Es soll die Dienstleistung erbracht werden, die Gegenstand des Vertrags ist.
-Die Zahl der Personen, die unter einen Dienstleistungsvertrag fallen, ist auf die Anzahl begrenzt, die für die Erbringung auch real nötig ist.

3.1.2.1 Computerdienstleistungen, Post- und Kurierdienste und Telekommunikationsdienste

Computerdienstleistungen, Post- und Kurierdienste und Telekommunikations- dienste spielen vor allem in der heute maßgeblich fortgeschrittenen Globalisie- rung eine sehr wichtige Rolle. Denn die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Handelspartnern kann nur mithilfe von einheitlichen Computerpro- grammen und einer ausreichenden technologischen Entwicklung stattfinden. Ge- nau deswegen werden diese Bereiche in dem Freihandelsabkommen hervorgeho- ben. Dienstleistungen, die in diesen Bereichen stattfinden müssen insbesondere gefördert werden, da sie die Basis für die Kooperation zwischen den Handelspart- nern darstellen. Computer und damit verwandte Dienstleistungen ermöglichen beispielsweise auch andere elektronische Dienstleistungen, wie Bankdienstleis- tungen.21

3.1.2.2 Finanzdienstleistungen

Auch die Finanzdienstleistungen, wie alle sonstigen genannten Dienstleistungen unterliegen den Rechten und Bedingungen wie in dem Abschnitt "Dienstleis- tungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr" zuvor erklärt.22 Der Marktzugang soll Finanzdienstleistern ebenfalls ermöglicht und erleichtert werden durch u.a. den Zugang zu den öffentlichen Stellen von betrieblichen Zah- lungs- und Verrechnungssystemen. Ebenfalls sollen ihnen Finanzierungsmöglichkeiten gegeben werden um ihre Geschäftstätigkeit ausüben zu können. Allgemein anwendbare Maßnahmen müssen alle Interessenten vorab öffentlich erreichen, damit eine wirksame und transparente Regulierung stattfinden kann. Neue Finanzdienstleistungen, die die jeweils andere Vertragspartei anbietet, sind willkommen. Beide Vertragspartner stimmen den Regeln der Datenverarbeitung zu und erkennen aufsichtsrechtliche Maßnahmen an.23

3.1.2.3 Elektronischer Geschäftsverkehr

Sowohl die EU als auch Peru sind sich einig dass der elektronische Geschäftsverkehr eine wichtige Rolle spielt und zudem auch neue Geschäftsfelder eröffnet, deswegen soll dieser zwischen beiden Parteien gefördert werden. Beide Vertragsparteien erkennen die internationalen Datenschutznormen an, welches das nötige Vertrauen für Handelspartner schaffen soll. Auf den elektronischen Geschäftsverkehr werden zudem keine Zölle erhoben.24

3.1.3 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Zudem sollen auch laufende Zahlungen und der Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen durch Liberalisierungsmaßnahmen gefördert werden. So sollen die Leistungsbilanzzahlungen und -transfers in frei konvertierbarer Währung stattfinden (Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfond). Kapital- und Zahlungsbilanztransaktionen haben freien Kapitalverkehr in Zusammenhang mit Direktinvestitionen in juristische Personen bzw. in Peru gegründete Unternehmen oder Niederlassungen der Europäischen Union bzw. niedergelassene Dienstleister der europäischen Union.

Schutzmaßnahmen können bis zu max. einem Jahr erfolgen und nur bei vorliegenden Gründen, wie Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wechselkursund Währungspolitik in Peru oder der EU.25

3.1.4 Öffentliches Beschaffungswesen

Grundsätzlich ist eine Marktöffnung im staatlichen Beschaffungswesen zu erzie- len. Dabei soll den Vertragsparteien gleicher Zutritt zu Aufträgen gewährt wer- den, wie beispielsweise im Bereich von Bauleistungen. D.h. das Ausschreibungs- verfahren für Waren und Dienstleistungen soll durch die Beschaffungsstellen nach transparenten und diskriminierungsfreien Regeln stattfinden. Dementsprechend werden Interessenkonflikte und Korruption vermieden.26

Eine wichtige Bedeutung kommt hierbei auch der Beteiligung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen zu. Diese können sich gemeinsam durch z.B. Un- ternehmensallianzen an dem Ausschreibungsverfahren beteiligen. Die Verfahren und vertraglichen Anforderungen des öffentlichen Beschaffungswesens sollen auch auf Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen zugeschnitten sein, damit ihnen der Zugang und Umgang erleichtert wird.27 Kleinen und mittelständigen Unter- nehmen aus Peru wird Hilfestellung geleistet, denn diese sollen insbesondere ge- fördert werden, um eine nachhaltige Entwicklung zu erzielen.28 Aber auch für europäische Unternehmen dürfte dieser Punkt von großem Interesse sein, insbe- sondere wenn es um Infrastrukturprojekte geht, wie dem Bau von Autobahnen, denn in diesem Bereich ist die EU und insbesondere Deutschland führend. Es er- öffnen sich somit für die EU und Deutschland, sowie Peru viele neue Geschäfts- möglichkeiten.

3.1.5 Geistiges Eigentum

Das Freihandelsabkommen sieht einen Schutz von den Rechten des geistigen Eigentums, nach dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen/Agreement on TradeRelated Aspects of Intellectual Property Rights), vor. Insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur, Forschung, öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit, Umwelt, Zugang zu Informationen und Technologietransfer soll das Recht des Inhabers des geistigen Eigentums gewahrt werden.29

Die Normen und Regeln müssen von den Vertragsparteien beachtet werden, die beispielsweise dem Schutze der biologischen Vielfalt und des traditionellen Wissens, wie die Gebräuche und traditionelle Kenntnisse der indigenen und lokalen Gemeinschaften in Peru, dienen.30

Auch gelten Urheberrechte für Werke der Literatur und Kunst. Außerdem müssen Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunter- nehmen ebenfalls gewahrt werden. Die Dauer des Schutzes des Urheberrechts für Werke hält bis zu 70 Jahre nach dem Tode des Künstlers.31

Solche Rechte sollen u.a. die Innovation und Kreativität in der EU, und somit auch Deutschland und Peru fördern, und den Handel mit Produkten und neuen Geschäftsideen erleichtern.

Schlussendlich ist zu sagen dass in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen EU und Peru der Grundsatz des freien Wettbewerbs zu wahren ist. Zudem soll ein wirksamer Streitbeilegungsmechanismus geschaffen werden. Das Ziel der nachhaltigen Entwicklung in der Zusammenarbeit zwischen EU und Peru ist stets im Auge zu behalten.32 Dem Handelsausschuss, der sich aus den Vertretern der EU und der unterzeichnenden Staaten, also auch Peru, zusammensetzt, dienen folgende Unterausschüsse als Hilfe:33

Fachgremien:

- Unterausschuss "Marktzugang"
- Unterausschuss "Landwirtschaft"
- Unterausschuss "Technische Handelshemmnisse"
- Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln"
- Unterausschuss "Öffentliches Beschaffungswesen"
- Unterausschuss "Handel und nachhaltige Entwicklung"
- Unterausschuss "Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen"
- Unterausschuss "Geistiges Eigentum"

[...]


1 Vgl. Ehrsam Peru-Consult, 31.04.2013, http://www.peruconsult.de/wieso-peru.html.

2 Bundeszentrale für politische Bildung, 05.07.2013, http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17504/freihandel.

3 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.4.

4 Vgl. Comunnidad Andina, 03.07.2013, http://www.comunidadandina.org/ingles/quienes/brief.htm.

5 Vgl. Krugmann, Obstfeld, Marc Melitz, Internationale Wirtschaft, Theorie und Politik der Außenwirtschaft, 2012, S.309.

6 Vgl. Krugmann, Obstfeld, Marc Melitz, Internationale Wirtschaft, Theorie und Politik der Außenwirtschaft, 2012, S.310-311.

7 Vgl. Krugmann, Obstfeld, Marc Melitz, Internationale Wirtschaft, Theorie und Politik der Außenwirtschaft, 2012, S.315, 317.

8 Vgl. Krugmann, Obstfeld, Marc Melitz, Internationale Wirtschaft, Theorie und Politik der Außenwirtschaft, 2012, S.328.

9 Vgl. Peru-Econ, Deutsch-Peruanische Wirtschaftsnachrichten, 03.05.2013, http://www.peru- econ.de/2144/bundesrat-ja-zum-freihandelsabkommen-mit-peru-und-kolumbien/#more-2144.

10 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.5, Titel I, Kapitel 1, Artikel 1,2, Kapitel 2, Artikel 3.

11 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.11, Titel III, Kapitel 1, Abschnitt 3, Arti- kel 25.

12 Vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2013, Amtsblatt L 121, 31.05.2013.

13 Cristian G. Schmitt, Hauptgeschäftsführer des Lateinamerika Verein e.V, Bundestag, 03.07.2013,http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/43251830_kw11_pa_wirtschaft_ abkommen/.

14 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.2086, Anhang II, Abschnitt 4, Artikel 20.

15 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.12, Titel III, Kapitel 1, Abschnitt 4, Arti- kel 29; Als "ermächtigter Ausführer" gelten Personen bzw. Unternehmer die auf Antrag bei den zuständigen Zollbehörden eine Berechtigung bekommen haben, eine Erklärung des Ursprunges auf der Rechnung auszufertigen, Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.2086, Anhang II, Abschnitt 4, Artikel 21.

16 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.21, Titel III, Kapitel 4, Artikel 71.

17 Vgl. Sabor Sano, 10.07.2013, http://www.saborsano.de/biodiversidad.php.de.

18 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.25, Kapitel 5.

19 Vgl. WTO, 10.07.2013, http://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/wto_dg_stat_e.htm.

20 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.31, Titel IV, Kapitel 1-4.

21 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.43, Titel IV, Kapitel 5, Abschnitt 2-4, Artikel 132-140.

22 Siehe S.8.

23 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.47, Titel IV, Abschnitt 5, Artikel 151-159.

24 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.51, Titel IV, Abschnitt 6, Kapitel 6, Arti- kel 162.

25 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.52, Titel V, Artikel 168-171.

26 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.55, Titel VI, Artikel 175, Abs.3, S.53, Titel VI.

27 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.61, Titel VI, Artikel 192.

28 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.62, Titel VI, Artikel 193, Abs.3.

29 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.62, Titel VII, Kapitel 1, Artikel 196.

30 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.64, Titel VII, Kapitel 2, Artikel 201.

31 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.67, Titel VII, Kapitel 2, Abschnitt 3, Artikel 215, 218.

32 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.5, Titel I, Kapitel 1, Artikel 4.

33 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 354, S.7-9, Titel II, Artikel 12, 15.

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Freihandelsabkommen EU und Peru
Untertitel
Chancen für den deutschen und peruanischen Mittelstand
Hochschule
Fachhochschule Worms
Autor
Jahr
2013
Seiten
68
Katalognummer
V273377
ISBN (eBook)
9783656762706
ISBN (Buch)
9783656762720
Dateigröße
1508 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
freihandelsabkommen, peru, chancen, mittelstand
Arbeit zitieren
Alexandra Wasiljewa (Autor:in), 2013, Freihandelsabkommen EU und Peru, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/273377

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