Familienhebammen als eine Form der Frühen Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe.

Eine kritische Diskussion der Bundesinitiative


Bachelorarbeit, 2013

86 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

1. Kapitel: Kinder- und Jugendhilfe
1.1 Auftrag und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe
1.1.1 Gesellschaftlicher Auftrag
1.1.2 Zielsetzungen
1.2 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
1.2.1 Leistungen
1.2.2 Andere Aufgaben
1.2.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
1.3 Strukturmerkmale und Prinzipien der Kinder- und Jugendhilfe
1.3.1 Strukturmerkmale
1.3.2 Prinzipien

2. Kapitel: Frühe Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe
2.1 Entwicklung in Deutschland
2.1.1 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz
2.1.2 Aktionsprogramm der Bundesregierung
2.1.3 Nationales Zentrum Frühe Hilfen
2.1.4 Bundeskinderschutzgesetz
2.2 Begriffsbestimmung "Frühe Hilfen".
2.2.1 Definition des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen
2.2.2 Anforderungen an Frühe Hilfen
2.2.3 Frühe Hilfen und Lebensweltorientierung
2.3 Frühe Hilfen und Kinderschutz
2.3.1 Kinderschutz durch Prävention
2.3.2 Kinderschutz durch Kooperation

3. Kapitel: Familienhebammen als Form der Frühen Hilfen
3.1 Entwicklungen in Deutschland
3.1.1 Familienhebammen in Bremen
3.1.2 Aktionsprogramm der Bundesregierung
3.1.3 Bundesinitiative der Bundesregierung
3.2 Ziele und Handlungsfelder Familienhebammen
3.2.1 Ziele und Tätigkeiten
3.2.2 Gesundheitsförderung
3.2.3 Prävention
3.3 Qualifikation der Familienhebammen
3.3.1 Weiterbildung
3.3.2 Kompetenzen
3.4 Umsetzung auf kommunaler Ebene
3.4.1 Netzwerkarbeit
3.4.2 Verortung und Arbeitsstruktur
3.4.3 Vergütung
3.4.4 Datenschutz

4. Kapitel: Kritische Diskussion der Bundesinitiative
4.1 Familienhebammen als Regelleistung
4.2 Familienhebammen als "Parallelsystem"
4.3 "Familienhebamme" als Weiterbildung
4.4 Familienhebammen als Konzept auf kommunaler Ebene

Zusammenfassung und Fazit

Quellenangaben
Literaturverzeichnis
Internetquellen

Selbständigkeitserklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Einordnung Früher Hilfen

Abbildung 2 Was sind Frühe Hilfen?

Abbildung 3 Familienhebammen in Deutschland

Einleitung

"Die Familienhebamme ist keine Allheilerin

für die tiefen Wunden unserer Gesellschaft."[1]

Margarita Klein (Diplompädagogin und Hebamme)

Zum 1. Januar 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft und setzte mit der Bundesinitiative neue Maßstäbe für die Frühen Hilfen und den Kinderschutz in Deutschland. Ein wichtiger Förderschwerpunkt ist hierbei der Einsatz von Familienhebammen als ein grundlegendes Angebot im System der Frühen Hilfen. Die Hebammen mit Zusatzausbildung unterstützen Mütter und Väter mit Säuglingen in schwierigen Lebenssituationen. Dieses Konzept ist jedoch keine Neuerfindung der Bundesinitiative. Unter dem Namen "Familienhebamme" gibt es bereits seit mehreren Jahren bundesweit zahlreiche Angebote mit den unterschiedlichsten Inhalten und Zielsetzungen. Doch was verbirgt sich hinter dieser Bezeichnung, die sicherlich nicht nur in Fachkreisen als "irreführend" (Schäfers 2011, S. 119) diskutiert wird? Schließlich arbeiten Hebammen auch ohne spezielle Ausbildung in Familien.

In der vorliegenden Arbeit sollen Familienhebammen als Form der Frühen Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe dargestellt werden. Denn in diesem Hilfesystem wurde der Einsatz der Familienhebammen durch das Bundeskinderschutzgetz nunmehr gesetzlich verankert und als Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe dauerhaft implementiert. Im Bereich der Frühen Hilfen fand in Deutschland in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung statt. In den Kommunen wurden zahlreiche Konzepte Früher Hilfen entwickelt und die Forschung erlangte durch umfassende wissenschaftliche Studien wichtige Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Frühen Hilfen. Aufgrund der unterschiedlichen Entstehungsprozesse und spezifischer regionaler Rahmenbedingungen gibt es in Deutschland keine einheitlichen und allgemein gültigen Konzepte zu Frühen Hilfen respektive zum Einsatz von Familienhebammen.[2] Diese Arbeit bietet den verantwortlichen Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere den Netzwerkkoordinatorinnen der öffentlichen Träger einen umfassenden Überblick über die aktuelle Gesetzeslage und den Forschungsstand zum Einsatz von Familienhebammen in den Frühen Hilfen. Mit der kritischen Diskussion sollen die Fachkräfte auf Probleme und mögliche Stolpersteine bei der praktischen Umsetzung aufmerksam gemacht werden. Möglicherweise kann die Diskussion als Grundlage einer differenzierten Auseinandersetzung mit dem Thema "Familienhebammen in der Kinder- und Jugendhilfe" dienen.

Unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung wird im Folgenden der derzeit aktuelle Wissensstand über die Frühen Hilfen und den Einsatz von Familienhebammen beschrieben. Um eine Einordnung der Frühen Hilfen in die Kinder- und Jugendhilfe vornehmen zu können, werden im ersten Kapitel die relevanten theoretischen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe erläutert. Dazu zählen der gesellschaftliche Auftrag, die Zielsetzung und die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Anschließend folgt die Darstellung der Strukturmerkmale und Prinzipien einer lebensweltorientierten Kinder- und Jugendhilfe. Im zweiten Kapitel stehen die Frühen Hilfen im Fokus der Betrachtung. Hierbei wird zunächst die geschichtliche Entwicklung der Frühen Hilfen in Deutschland beschrieben. Danach erfolgt eine aktuelle Begriffsbestimmung der Frühen Hilfen auf Grundlage der Definition und den entsprechenden Anforderungen. Der Bezug der Frühen Hilfen zur Kinder- und Jugendhilfe wird durch eine Konkretisierung der Handlungsmaximen der Lebensweltorientierung veranschaulicht. Die Familienhebammen als eine Form der Frühen Hilfen werden im dritten Kapitel behandelt. Nach der Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Familienhebamme in Deutschland werden ihre spezifischen Ziele und Handlungsfelder erläutert. Danach erfolgt eine Beschreibung der Ausbildung und der im Rahmen der Qualifikation zu erwerbenden Kompetenzen der Familienhebammen entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Anschließend werden die wichtigsten Aspekte erläutert, die bei der Umsetzung des Einsatzes von Familienhebammen auf kommunaler Ebene beachtet werden müssen. Im vierten Kapitel werden einzelne zuvor beschriebene Bereiche einer kritischen Betrachtung unterzogen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse und ein abschließendes Fazit runden die Arbeit ab.

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Folgenden auf eine gendergerechte Schreibweise verzichtet. Familienhebammen sind das maßgebliche Thema dieser Arbeit. Da der Berufsstand der Entbindungspflege vorrangig weiblich besetzt ist, wird nachfolgend durchgängig die weibliche Form benutzt. Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes sind diese Bezeichnungen als nicht geschlechtsspezifisch zu betrachten.

1. Kapitel: Kinder- und Jugendhilfe

Die Fachliteratur bietet gegenwärtig keine einheitliche und umfassende Begriffsbestimmung der Kinder- und Jugendhilfe (Bock 2010, S. 440). Im "Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe" (Rätz-Heinisch 2009) wird diese definiert, als "ein sozialer Dienstleistungsbereich, der sich sowohl auf Interventionsaufgaben und das sog. Wächteramt des Staates bezieht, als auch eine öffentliche Infrastruktur zur Pflege, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen vorhält" (Rätz-Heinisch 2009, S. 15). Diese Auslegung wird teilweise als zu einseitig kritisiert, da die zugrundeliegenden Theorien, die umfassende Forschung und die historische Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe als Teil des Wohlfahrtsstaates unberücksichtigt bleiben (vgl. Bock 2010, S. 40–41). Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass die Inhalte und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe stets abhängig sind von gesellschaftlichen Entwicklungen und dem Wandel der Lebenslagen der Adressaten. Das bedeutet, die Anforderungen an die Kinder- und Jugendhilfe werden bestimmt von der Pluralisierung der Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Familien, wie beispielsweise erhöhte Armutsrisiken, zunehmende Kinderarmut, veränderte familialen Formen und Strukturen, Demografiewandel und der Migrationssituation in Deutschland (vgl. hierzu Jordan 2012, S. 10–19; Fieseler 2010, S. 147–170).

Die gesetzliche Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe ist das 8. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das durch das "Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)" als Artikel 1 dieses Gesetzes eingeführt wurde und am 1. Januar 1991[3] in Kraft trat. Insbesondere durch die Neustrukturierung der Hilfen zur Erziehung sollte sich das Selbstverständnis der öffentlichen Jugendhilfe von der Eingriffsbehörde hin zur Dienstleistungsbehörde wandeln (vgl. Falterbaum 2007, S. 122).

Im Folgenden werden anhand des SGB VIII die Ziele, Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dargelegt. Anschließend wird das Konzept der Lebensweltorientierung einer modernen Kinder- und Jugendhilfe näher erläutert.

1.1 Auftrag und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

Der gesellschaftliche Auftrag und die Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfe ergeben sich hauptsächlich aus dem § 1 SGB VIII.

1.1.1 Gesellschaftlicher Auftrag

Der übergeordnete gesellschaftliche Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe orientiert sich an den Lebenslagen der Kinder und Jugendlichen, deren Problemen, Bedürfnissen und Interessen. Er besteht darin, "einen Beitrag zur Lösung von Problemen zu leisten, mit denen Kinder und Jugendliche im Prozess ihres Hineinwachsens in die Gesellschaft konfrontiert werden und die ihre Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigen" (Fieseler 2010, S. 147). Das grundsätzliche Ziel ist demnach die allgemeine Förderung von Kinder und Jugendlichen, um ihre persönliche Entwicklung zu unterstützen und Beeinträchtigungen zu verhindern (vgl. Marquard 2002, S. 546).

Mit § 1 Abs. 1 SGB VIII, der als Generalklausel und Leitnorm dieses Gesetzes gilt, wird der gesellschaftliche Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe begründet (vgl. Münder 2006, S. 107): "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Davon ausgehend und mit der wortgleichen Übernahme der grundlegenden Verfassungsnorm des Art. 6 Abs. 2 GG wird im § 1 Abs. 2 SGB VIII das "natürliche Recht der Eltern und die ihnen vorrangig obliegende Pflicht" zur Pflege und Erziehung der Kinder festgeschrieben. Der Staat darf in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht nur dann eingreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Dazu heißt es in § 1 Abs. 2 Satz 2 zu der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Eltern: "Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Die zuständige Stelle dieses "staatlichen Wächteramtes" ist das zuständige Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (vgl. Boetticher 2010, S. 483).

1.1.2 Zielsetzungen

Die zentralen Ziele der Kinder- und Jugendhilfe, die sich aus dem gesellschaftlichen Auftrag und den grundlegenden Rechten junger Menschen und den Rechten und Pflichten der Eltern ergeben, werden in § 1 Abs. 3 SGB VIII genannt.

Dies sind zunächst die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen und die Vermeidung bzw. der Abbau von Benachteiligungen. Die Leitlinie der individuellen Förderung gilt als allgemeines Gestaltungsprinzip der Kinder- und Jugendhilfe, demensprechend sollen jegliche Angebote (§§ 27 ff., § 35a, § 41 SGB VIII) individuell auf die Bedarfe der Adressaten abgestimmt sein (vgl. Münder 2006, S. 114).

Das zweite Ziel ist die vorrangig präventiv orientierte Beratung und Unterstützung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung. Es bezieht sich auf den 2. Abschnitt des SGB VIII "Förderung der Erziehung in der Familie" (§§ 16 ff. SGB VIII).

Als drittes wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl genannt. Dies ist lediglich eine aufgabenbeschreibende Norm zur Schutzverpflichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des staatlichen Wächteramtes. Die spezielle Eingriffsnorm als Grundlage für Eingriffe des öffentlichen Jugendhilfeträgers ergibt sich aus § 42 SGB VIII (vgl. Münder 2006, S. 115).

Laut § 1 Abs. 3 Nr. 4 soll die Kinder- und Jugendhilfe zudem insbesondere "dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen". Dieses Ziel weist ausdrücklich auf den "Einmischungsauftrag" (Peters 2002) der Kinder- und Jugendhilfe hin, diese soll sich im Interesse der Kinder und Jugendlichen in andere Politikfelder, wie zum Beispiel in die Bildung- oder Arbeitspolitik offensiv einmischen.

1.2 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

§ 2 SGB VIII nennt die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Diese umfassen "Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien" (§ 2 Abs. 1 SGB VIII).

1.2.1 Leistungen

Unter den "Leistungen der Jugendhilfe" (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) sind die Bereiche aufgeführt, in denen junge Menschen, Eltern und Familien Angebote und Hilfe erhalten, es handelt sich hierbei um die klassischen Sozialleistungen (vgl. Münder 2006, S. 123). Dies sind im Einzelnen:

- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ( §§ 11 bis 14 SGB VIII)
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII)
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§22 bis 25 SGB VIII)
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40 SGB VIII)
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40 SGB VIII)
- Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII)

Aus der Aufzählung in § 2 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich jedoch noch kein Rechtsanspruch, dieser wird nur von den entsprechenden konkreten Bestimmungen im 2. Kapitel des SGB VIII selbst abgeleitet (vgl. Münder 2006, S. 124). Laut § 3 Abs. 2 SGB VIII sind Träger der freien und Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die Erbringung von Leistungen zuständig. Die öffentlichen Jugendhilfeträger sind jedoch alleinig für die Gewährung von Leistungen aus dem SGB VIII verantwortlich.

Die Angebote und Hilfen können hinsichtlich der Familienerziehung in familienunterstützende, familienergänzende und familienersetzende Maßnahmen eingeteilt werden (vgl. Fieseler 2010, S. 193). Familienunterstützende Leistungen fördern die Erziehungsleistung in der Familie, dies sind zum Beispiel die Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), Angebote zur Elternbildung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) oder die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII). Wenn die Erziehungsleistung in der Familie nicht ausreicht, können familienergänzende Maßnahmen, wie etwa soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) angeboten werden. Familienersetzende Maßnahmen sind die Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder die Heimerziehung (§ 34 SGB VIII).

1.2.2 Andere Aufgaben

In § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 13 sind die "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" aufgelistet. Dies sind zusammengefasst folgende Bereiche:

- die vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Kindertagespflege, Familienpflege, Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen
- die Mitwirkung bei Gerichtsverfahren der Familien- und Jugendgerichte
- die Führung von Amtsvormundschaften, Amtspflegeschaften und der Beistandschaften (vgl. Jordan 2012, S. 275–276).

Diese sogenannten hoheitlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beziehen sich auf den staatliche Schutzauftrag und die Rechtsvertretung von Minderjährigen (vgl. Boetticher 2010, S. 483). Sie werden in den entsprechenden Vorschriften im 3. Kapitel des SGB VIII konkretisiert. Laut § 3 Abs. 3 SGB VIII obliegen sie den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, da dazu insbesondere Eingriffsmaßnahmen im Rahmen des staatlichen Wächteramtes zählen. Ausnahmen können zwischen den Trägern gemäß § 76 Abs. 1 SGB VIII vertraglich vereinbart werden (vgl. Münder 2006, S. 129).

1.2.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Mit dem § 8a SGB VIII wird die Ausgestaltung des in § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII formulierte Schutzauftrag des öffentlichen Jugendhilfeträgers: "Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen" ausgeführt. Dieser wurde mit der Novellierung des SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) überarbeitet. Durch die sprachlichen Umformulierungen und die Umstellung der Absätze ergaben sich für die Praxis jedoch keine grundlegenden Veränderungen bezüglich des Vorgehens bei einer Kindeswohlgefährdung (vgl. Meysen 2012, S. 131–132). Absatz 1 zufolge soll, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen, das Gefährdungsrisiko gemeinsam von mehreren Fachkräften eingeschätzt werden. Nach Möglichkeit sollen bei der Einschätzung die Erziehungsberechtigen sowie das Kind bzw. die Jugendliche einbezogen werden. Das Jugendamt soll sich, sofern dies nach fachlicher Einschätzung notwendig ist, einen persönlichen Eindruck von dem Kind und seiner Umgebung verschaffen. Unter Umständen kann nach Absatz 2 zur Klärung des Gefährdungsrisikos das Familiengericht angerufen werden. Bei dringender Gefahr ist das Jugendamt verpflichtet, "das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen" (§ 8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Das Jugendamt soll laut Absatz 3 bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme anderer Hilfen, zum Beispiel der Gesundheitshilfe oder der Polizei zur Abwendung der Gefährdung hinwirken bzw. bei Gefahr im Verzug die zuständigen Stellen selbst einschalten. Laut Absatz 4 soll durch Vereinbarungen zwischen den freien und öffentlichen Jugendhilfeträger der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung auch durch die Fachkräfte der freien Träger gewährleistet werden. Zur Gefährdungseinschätzung und qualifizierten Beratung kann eine sogenannte "insoweit erfahrene Fachkraft" hinzugezogen werden. Die Datenübermittlungspflicht des örtlichen Jugendhilfeträgers gegenüber dem zuständigen Jugendhilfeträger bei Zuständigkeitswechsel und vorliegenden Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung wird in Absatz 5 festgelegt.

Durch diesen gesetzlich verankerten Verfahrensablauf wird ein einheitliches und systematisches Vorgehen bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung gewährleistet. Alle Fachkräfte der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind an diese Vorschrift gebunden.

1.3 Strukturmerkmale und Prinzipien der Kinder- und Jugendhilfe

Die Kinder- und Jugendhilfe ist durch verschieden Strukturmerkmale und Prinzipien, die sich unter anderen aus dem SGB VIII ergeben, gekennzeichnet. Die zwei grundlegendsten werden nachfolgend näher erläutert.

1.3.1 Strukturmerkmale

Das Strukturmerkmal der Trägervielfalt leitet sich aus § 3 Abs. 1 SGB VIII ab. Hier heißt es: "Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Werteorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen". Grundgedanke dieser Gesetzesnorm ist, dass ein einheitliches pädagogisches Konzept nicht den unterschiedlichen Lebenshaltungen, Wertvorstellungen und Erziehungsmethoden, die in der Gesellschaft herrschen, gerecht werden kann (vgl. Falterbaum 2007, S. 124). Das SGB VIII nennt zwei Trägergruppen mit eigenen Zuständigkeitsbereichen: öffentliche und freie Jugendhilfeträger. Die Zusammenarbeit der Träger wird in § 4 SGB VIII geregelt. Demnach sollen beide partnerschaftlich zusammenarbeiten und der öffentliche Träger den freien Träger in seiner Selbständigkeit bezüglich der jeweiligen Zielsetzung, Durchführung und Organisationsstruktur achten.

Der Grundsatz der Nachrangigkeit (Subsidiarität) der öffentlichen gegenüber der freien Jugendhilfe stellt ein weiteres Strukturmerkmal dar und ergibt sich aus § 4 Abs. 2 SGB VIII. Das bedeutet, dass die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, wenn anerkannte Träger der freien Jugendhilfe geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen anbieten können. Dementsprechend sollen Einrichtungen der freien Jugendhilfe gefördert und die "verschiedenen Formen der Selbsthilfe" (§4 Abs. 3 SGB VIII) gestärkt werden. Im Sinne der partnerschaftlichen Zusammenarbeit besteht jedoch kein absoluter Vorrang der freien Jugendhilfe (vgl. Fieseler 2010, S. 210).

1.3.2 Prinzipien

Die Prinzipien der modernen Kinder- und Jugendhilfe folgen dem in den 1980er Jahren entwickelten und durch Hans Thiersch geprägten Ansatz der lebensweltorientierten Jugendhilfe. Die Kinder- und Jugendhilfe sollte demnach "nicht mehr von den Logiken der Institutionen und den damit verbunden [sic!] autoritären Strukturen entworfen werden, sondern von den alltäglichen Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen ausgehen" (Rätz-Heinisch 2009, S. 246). Mit dem 8. Jugendbericht (BMJFFG 1990) im Jahr 1990 wurden die sogenannten Struktur- und Handlungsmaximen der Jugendhilfe formuliert: Prävention, Dezentralisierung und Regionalisierung, Alltagsorientierung, Integration und Partizipation. Das Konzept der Lebensweltorientierung und die Prinzipien fanden ihren Niederschlag im nahezu zeitgleich verabschiedeten KJHG (vgl. Rätz-Heinisch 2009, S. 246–247). So heißt es beispielsweise in § 27 SGB VIII im Sinne der Partizipation, dass bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung "das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden" (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) soll.

Die Struktur- und Handlungsmaximen nach dem 8. Jugendbericht (vgl. BMJFFG 1990, S. 85.88):

Im 8. Jugendbericht wird zwischen allgemeiner und spezieller Prävention unterschieden. Die allgemeine bzw. primäre Prävention zielt auf Lebensverhältnisse mit einem stabilen unterstützendem Umfeld und adäquaten Kompetenzen zur Lebensbewältigung ab. Hilfen, die einsetzen, wenn sich bereits besondere Belastungen oder Krisen abzeichnen, sind der speziellen bzw. sekundären Prävention zuzuordnen. Belastend können einerseits Übergänge zwischen den Lebensphasen, wie etwa Geburt oder auch Einschulung eines Kindes und andererseits besondere unvorhergesehene Veränderungen, wie Arbeitslosigkeit, Scheidung oder andere Schicksalsschläge sein. Nach diesem Präventionsverständnis muss die Jugendhilfe im Sinne der primären Prävention sozial- und kommunalpolitisch aktiv werden, Institutionen wie Familie, Schule und Arbeitsmarkt unterstützen, tragfähige soziale Netz ausbauen und Angebote zu Bildung, Aufklärung und Gestaltung von Heranwachsenden zur Verfügung stellen. Im sekundärpräventiven Bereich sollen für belastete Kinder, Heranwachsende und Familien in kritischen Lebenssituationen geeignete Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung ausgebaut werden.

Mit der Forderung nach Dezentralisierung und Regionalisierung in der Jugendhilfe werden die Zentralisierung von Angeboten und Behörden und der damit verbundene erschwerte Zugang für die Hilfesuchenden kritisiert. Regionalisierung meint die Einbettung und den Bezug der Angebote in bestehende regionale Strukturen und die Gestaltung von regionalen Bezügen, Kooperationen und Vernetzungen. Da bezüglich der Probleme und Versorgungsstruktur große regionale Unterschiede bestehen, müssen im Sinne der sozialen Gerechtigkeit Angebotsstrukturen verbindlich und Jugendhilfeleistungen als Pflichtaufgaben gewährleistet sein.

Im institutionellen Bezug zielt die Alltagsorientierung der Jugendhilfe darauf ab, durch Angebote im Lebensraum der Familien institutionelle, organisatorische und zeitliche Zugangsprobleme abzubauen, das heißt Hilfen sollen im Alltag erreichbar und niedrigschwellig sein. Alltagsorientierung als Methode der Jugendhilfe meint zum einen die Situationsbezogenheit, also die Orientierung an sozialen Verhältnissen und zum anderen die ganzheitliche Orientierung am komplexen Zusammenhang von Erfahrungen der Zielgruppe.

Die Handlungmaxime der Integration und Normalisierung wendet sich gegen die Differenzierung spezieller Institutionen und Dienstleistungen für "spezielle Adressaten" (BMJFFG 1990, S. 88), also gegen Abgrenzung, Ausgrenzung und Aussonderung. Ziel ist es, Hilfen für Menschen mit besonderen Belastungen in den Kontext allgemeiner Hilfen zu integrieren, auch wenn dazu besondere und zusätzliche Anstrengungen notwendig sind.

Partizipation in der Jugendhilfe bezieht sich auf umfassende Beteiligungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Eltern, zum Beispiel das Recht der Mitbestimmung in der Jugendarbeit oder bei der Auswahl und Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen. Die Basis und wesentliche Voraussetzung der Inanspruchnahme von Angeboten zu Beratung und Unterstützung ist das Prinzip der Freiwilligkeit. Entscheidend ist hierbei die "vorlaufende Arbeit" (BMJFFG 1990, S. 89), das meint die Motivierung der Familien, Hilfe anzunehmen. Die in der Praxis unvermeidliche "Nicht-Freiwilligkeit" (BMJFFG 1990, S. 89) soll eine Ausnahme sein und unbedingt begründet werden.

Nach Thiersch et al. (2010, S. 190) können diese Strukturmaximen nur im Zusammenhang betrachtet und in die Praxis umgesetzt werden. Nach entsprechender Konkretisierung der Maximen ergeben sich je nach Arbeitsfeld und Hilfe verschiedene Erscheinungsbilder einer lebensweltorientierten Sozialen Arbeit (vgl. Thiersch et al. 2010, S. 190).

2. Kapitel: Frühe Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) erfolgte im Jahr 2012 letztendlich die gesetzliche Verankerung der Frühen Hilfen. Dieses Hilfesystem soll jedoch nicht als neue Hilfesäule bestehen, sondern vielmehr in die bestehenden Strukturen der verschiedenen Hilfesysteme, insbesondere der Gesundheitshilfe und Kinder- und Jugendhilfe integriert und verstetigt werden. In diesem Sinne werden durch das BKiSchG die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe um frühzeitig ansetzende Angebote erweitert. (vgl. Meysen 2012, S. 53)

Im 13. Kinder- und Jugendbericht wurden die Frühen Hilfen in Anlehnung an Schone (2008, S. 57–60) in das Leistungssystem der Kinder- und Jugendhilfe eingeordnet. Frühe Hilfen greifen demnach zwischen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§16 SGB VIII) und den Hilfen zur Erziehung (§27 ff SGB VIII) (vgl. BMFSFJ 2009, S. 188). Dieser Systematik folgend werden Unterstützungsangebote im Sinne Früher Hilfen dann als notwendig angesehen, sofern in der betroffenen Familie bereits Risikofaktoren, wenn auch nur im geringen Ausmaß, erkennbar sind. Die erste Schwelle "Frühe Hilfen/ Frühwarnsysteme" markiert den Zeitpunkt, bei dessen Übergang die Gefährdung zunimmt und ein erzieherischer Bedarf erforderlich wird. (vgl. BMFSFJ 2009, S. 189)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Einordnung Früher Hilfen (Eigene Darstellung in Anlehnung an Schone nach dem 13. Jugendhilfebericht {BMFSFJ 2009, S. 188})

Nach Ansicht des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen sind Formen Früher Hilfen an den Schnittstellen von Kinder- und Jugendhilfe, Frühförderung, Gesundheitswesen (medizinische Vorsorge und Gesundheitsförderung) und Schwangerschaftsberatung anzusiedeln (Sann und Schäfers 2008, S. 106).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Was sind Frühe Hilfen? (Eigene Darstellung in Anlehnung an Sann (2008, S. 106)

Jeder dieser Bereiche bietet unterschiedliche Formen Früher Hilfen für spezifische Zielgruppen an. Je nach Konzept können die Angebote auch gemeinsam von mehreren Hilfesystemen entwickelt und geleistet werden (vgl. Buschhorn 2012, S. 17).

In diesem Kapitel werden die Frühen Hilfen als Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe dargestellt. Zunächst wird die Entwicklung der Frühen Hilfen in Deutschland vorgestellt und eine Begriffsbestimmung aus verschiedenen Perspektiven vorgenommen. Abschließend wird die Aufgabe des Kinderschutzes durch Frühe Hilfen erläutert.

2.1 Entwicklung in Deutschland

Die Entwicklung der Frühen Hilfen in Deutschland steht im engen Zusammenhang mit der zentralen Aufgabenstellung der Kinder- und Jugendhilfe, den Kinderschutz und die Abwehr von Kindeswohlgefährdung zu gewährleisten.

Seit 2005 bestimmten immer wieder tragische Berichte von Kindeswohlgefährdung die Medien. Jessica (2005 in Hamburg), Kevin (2006 in Bremen) und Lea-Sophie (2007 in Schwerin) sind wohl die bekanntesten tödlich verlaufenen Fälle von Kindesvernachlässigung bzw. -misshandlung in Deutschland. Das wachsende öffentliche Interesse und die immer lauter gewordenen Vorwürfe gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe, explizit gegenüber dem Jugendamt erforderten ein offensiveres Tätigwerden der Politik in Sachen Kinderschutz. (vgl. hierzu Hammer 2010, S. 16; Wazlawik 2011, S. 15)

2.1.1 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz

In den Fachkreisen der Kinder- und Jugendhilfe gab jedoch schon vor der zunehmenden "medialen Inszenierung" (Wolff 2006, S. 46-2) von Kindeswohlgefährdung Diskussionen, Initiativen und Gesetzesvorhaben zur Verbesserung des Kinderschutzes. Bereits zum 1. Oktober 2005 trat das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) in Kraft. Mit der Einführung von § 8a SGB VIII[4] wurde der staatliche Schutzauftrag im Sinne einer Abklärung einer möglichen Kindeswohlgefährdung gesetzlich verankert und konkretisiert. Weitere Änderungen betrafen die Neuordnung der Maßnahmen bei Krisenintervention (§ 42 SGB VIII), die stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls beim Sozialdatenschutz (§§ 61 ff. SGB VIII) und der Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a SGB VIII). (vgl. Jordan 2007, S. 7)

2.1.2 Aktionsprogramm der Bundesregierung

Nahezu zeitgleich mit dem KICK verabschiedeten die Fraktionen der 16. Legislaturperiode CDU, CSU und SPD am 11. November 2005 den Koalitionsvertrag und vereinbarten die Initiierung des Projekts "Frühe Förderung für gefährdete Kinder – Prävention durch Frühförderung“. Die erklärten Ziele waren die Verbesserung des Kinderschutzes durch Aufbau von Frühwarnsystemen und den Frühen Hilfen, eine Verzahnung gesundheitsbezogener Leistungen und Jugendhilfeleistungen sowie zivilgesellschaftlichem Engagements, eine Verstärkung des Schutzauftrages des Staates und eine Stärkung der Erziehungsverantwortung der Eltern. Für die Umsetzung des Projekts sollten in den darauf folgenden fünf Jahren (2006-2010) 10 Millionen Euro bereit gestellt werden. (vgl. Koalitionsvertrag 2005, S. 98)

Im August 2006 veranlasste das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) das Aktionsprogramm "Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und Soziale Frühwarnsysteme". In dessen Folge wurden bundesweit zahlreiche Modellprojekte zu Frühen Hilfen gefördert und entsprechend dem Koalitionsvertrages ein "Servicebüro" (Koalitionsvertrag 2005, S. 99) auf Bundesebene gegründet.

2.1.3 Nationales Zentrum Frühe Hilfen

Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) nahm im März 2007 als zentraler institutioneller Ort des Systems Frühe Hilfen seine Arbeit auf. Die Aufgaben innerhalb der ersten Förderphase (bis 2010) waren entsprechend den Inhalten des Aktionsprogramms zunächst drei Säulen, die im weiteren Verlauf erweitert wurden. Dies war zum einen, die Schaffung einer Wissensplattform, mit dem Ziel Forschung im Bereich der Frühen Hilfen voranzutreiben und die Ergebnisse für die Praxis nutzbar zu machen. Die zweite Aufgabe war die aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, um die Aufgaben und Ergebnisse des NZFH transparent zu gestalten und für Frühe Hilfen zu werben. Der wechselseitige Transfer von Erfahrungen und Erkenntnissen aus Forschung und Praxis war die dritte Säule. Ziel war es, die erfolgreichen Ansätze der Modellprojekte dauerhaft in die Regelversorgung zu implementieren (vgl. Sann und Schäfers 2008, S. 115–119).

Im Juni 2008 wurde das NZFH durch den gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz und der Bundeskanzlerin ferner beauftragt, problematische Kinderschutzverläufe zu analysieren und die Weiterentwicklung einer Fehlerkultur im Kinderschutz in Deutschland zu unterstützen. Das NZFH bearbeitet diesen Auftrag zum einen durch das Forschungs- und Praxisentwicklungsprojekt "Aus Fehlern lernen. Qualitätsmanagement im Kinderschutz" und zum anderen durch den Aufbau einer Plattform für den Erfahrungsaustausch zu problematisch verlaufenden Kinderschutzfällen.

Mit dem Start der zweiten Förderphase Anfang 2011 erweiterte sich das Aufgabenspektrum des NZFH erneut: Zum einen um den Bereich der Qualifizierung auf der Fachebene mit dem Ziel, professionsübergreifend Kompetenzen durch Fort- und Weiterbildungen zu stärken und interdisziplinäres Lernen zu ermöglichen. Zum anderen wurde der Bereich der Kooperation aufgenommen. Das Ziel ist es, durch die Zusammenarbeit mit Wissenschaft, Fachpraxis, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden, die Kompetenzen der verschiedenen Gebiete zu nutzen.

Das übergeordnete Ziel des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen ist laut Homepage des Zentrums (www.fruehehilfen.de), "Kinder durch eine möglichst wirksame Vernetzung von Hilfen des Gesundheitswesens und der Kinder- und Jugendhilfe früher und besser vor Gefährdungen zu schützen."[5] Diese Zielsetzung spiegelt sich auch in der doppelten Trägerstruktur des NZFH wieder: die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), die als nachgeordnete Behörde des Bundesgesundheitsministeriums im Sinne ihres Auftrags der Förderung der Kinder- und Jugendgesundheit zur Aufklärung gesundheitlicher Fragestellungen beiträgt und das Deutsche Jugendinstitut (DJI), das als Forschungsinstitut der Kinder- und Jugendhilfe seine Ergebnisse der entwicklungsorientierten Praxisforschung einbringt.

2.1.4 Bundeskinderschutzgesetz

Der erste Regierungsentwurf für ein neues Bundeskinderschutzgesetz wurde bereits im Januar 2009 vorgelegt. Dieser wurde jedoch vom Bundestag nicht verabschiedet, da in den Fachkreisen gegenüber dem "rein interventionistischen Ansatz und der Verkürzung der sozialpädagogischen Fachlichkeit auf Wenn-Dann-Mechanismen ohne Einzelfallprüfung" (Meysen 2012, S. 30) Kritik laut wurde. Mit der Bundestagswahl im Herbst 2009 unterlag das Gesetz der Diskontinuität[6] und der Gesetzesentwurf wurde hinfällig.

Die Regierungsfraktionen der 17. Legislaturperiode CDU, CSU und FDP kündigten im Oktober 2009 in ihrem Koalitionsvertrag einen zweiten Anlauf zu einem Bundeskinderschutzgesetz an: "Wir wollen einen aktiven und wirksamen Kinderschutz. Hierzu werden wir ein Kinderschutzgesetz unter Berücksichtigung eines wirksamen Schutzauftrages und insbesondere präventiver Maßnahmen (z. B. Elternbildung, Familienhebammen, Kinderschwestern und sonstiger niedrigschwelliger Angebote) auch im Bereich der Schnittstelle zum Gesundheitssystem unter Klarstellung der ärztlichen Schweigepflicht auf den Weg bringen." (Koalitionsvertrag 2009, S. 69)

Zum 1. Januar 2012 trat schließlich nach einem langen Gesetzgebungsverfahren das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft. Das "Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen" enthält einerseits Vorschriften zur Prävention, um die Bedingungen des Aufwachsens für Kinder und Jugendliche zu verbessern und anderseits Vorgaben im Bereich der Intervention zum Umgang mit vermuteter oder festgestellter Kindeswohlgefährdung. Das BKiSchG umfasst als Artikelgesetz das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG) sowie Änderungen im SGB VIII und anderer Spezialgesetze.

Die verschiedenen Elemente des BKiSchG lassen sich nach Meysen (2012, S. 48–52) wie folgt systematisieren:

- Frühe Hilfen (Bundesinitiative)
- Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz (fallübergreifend und einzelfallbezogen)
- Wahrnehmung des Schutzauftrags
- Thematisierung sexuellen Kindesmissbrauchs (Führungszeugnisse)
- Qualitätsentwicklung und allgemeine Kooperation
- Stärkung der Kinderrechte
- Kontinuitätssicherung bei Zuständigkeitswechsel (in Pflegekinderhilfe und allgemein)
- Statistik zum Kinderschutz
- Evaluation (Wirkungsforschung- und Berichtspflicht)

Mit der Verabschiedung des BKiSchG steht die Kinder- und Jugendhilfe "im Zentrum der Bewegung und der Verantwortung" (Rose 2012, S. 81), die Sicherstellung des Kinderschutzes und der Abwehr von Kindeswohlgefährdung zu gewährleisten.

2.2 Begriffsbestimmung "Frühe Hilfen"

Der Begriff "Frühe Hilfen" stammt ursprünglich aus dem Bereich der Behindertenhilfe. Noch in den 70er Jahren galt er als Synonym für die "Frühförderung", der interdisziplinären Förderung und Therapie von entwicklungsgefährdeten und behinderten Kindern. In der weiteren Entwicklung dieses Hilfesystems setzte sich jedoch die Bezeichnung "Frühförderung" durch. Im Jahr 2001 wurde sie im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" gesetzlich verankert. Mit dem von der Bundesregierung initiierten Aktionsprogramm "Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme" und der Gründung des "Nationalen Zentrum Frühe Hilfen" (NZFH) wurde der Ausdruck "Frühe Hilfen" offiziell durch das Bundesfamilienministerium für seine Anliegen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe übernommen. (vgl. Thurmair 2008)

2.2.1 Definition des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen

Das NZFH, der wissenschaftliche Beirat und der Fachbeirat verabschiedeten im Jahr 2009 eine gemeinsame Begriffsbestimmung für die Frühen Hilfen, die den derzeitigen Stand der Fachdiskussion widerspiegelt. Demnach sind Frühe Hilfen "lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfeangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Schwerpunkt auf der Altersgruppe der 0- bis 3-Jährigen." (NZFH 2010, S. 14) Die ausführliche Definition lautet:

"Ziele Früher Hilfen

Sie zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Neben alltagspraktischer Unterstützung wollen Frühe Hilfen insbesondere einen Beitrag zur Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern leisten. Damit tragen sie maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Rechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe.

Aufgaben der Frühen Hilfen

Frühe Hilfen umfassen vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen. Grundlegend sind Angebote, die sich an alle (werdenden) Eltern mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung richten (universelle/primäre Prävention). Darüber hinaus wenden sich Frühe Hilfen insbesondere an Familien in Problemlagen (selektive/sekundäre Prävention). Frühe Hilfen tragen in der Arbeit mit den Familien dazu bei, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung des Kindes frühzeitig wahrgenommen und reduziert werden. Wenn die Hilfen nicht ausreichen, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, sorgen Frühe Hilfen dafür, dass weitere Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergriffen werden.

[...]


[1] Zitiert nach Wetzel (2012)

[2] Auf einzelne eventuell abweichende Entwicklungen und spezifische Konzepte auf kommunaler und Landesebene kann deshalb aus Platzgründen nicht eingegangen werden.

[3] In den neuen Bundesländern trat das KJHG bereits am 3. Oktober 1990 in Kraft.

[4] Siehe Kapitel 1.2.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.

[5] Online verfügbar unter http://www.fruehehilfen.de/wir-ueber-uns/ziele/, zuletzt geprüft am 19.06.2013.

[6] Diskontinuität ist ein Grundsatz des Verfassungswesens, nach dem im Parlament eingebrachte Gesetzesvorlagen, die nicht mehr vor Ende einer Legislaturperiode behandelt werden konnten, vom neuen Parlament neu eingebracht werden müssen.

Ende der Leseprobe aus 86 Seiten

Details

Titel
Familienhebammen als eine Form der Frühen Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe.
Untertitel
Eine kritische Diskussion der Bundesinitiative
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen
Note
1,1
Autor
Jahr
2013
Seiten
86
Katalognummer
V272632
ISBN (eBook)
9783656642626
ISBN (Buch)
9783656642633
Dateigröße
717 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sozialpädagogik, Kinder- und Jugendhilfe, Frühe Hilfen, Familienhebammen
Arbeit zitieren
Antje Gebhardt (Autor:in), 2013, Familienhebammen als eine Form der Frühen Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272632

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