Leben und Sterben lassen. Die Sterbehilfedebatte im Überblick


Hausarbeit, 2013

17 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Sterbehilfe, Unterscheidung und Definition
a. Reine Sterbehilfe
b. Passive Sterbehilfe
c. Aktive Sterbehilfe
d. Indirekte Sterbehilfe
e. Beihilfe zur Selbsttötung
f. Früheuthanasie

3. Rechtliche Hintergründe in Deutschland der verschiedenen Sterbehilfen
a. Reine Sterbehilfe
b. Passive Sterbehilfe
c. Aktive Sterbehilfe
d. Indirekte Sterbehilfe
e. Beihilfe zur Selbsttötung
f. Früheuthanasie

4. Gründe und Rechtfertigung der Sterbehilfe

5. Pro und Kontra der Sterbehilfe

6. Aussagekraft der Sterbehilfedebatte über unsere Gesellschaft

7. Blick auf andere europäische Staaten

8. Schluss

1. Einleitung

„Ein Blick in die Geschichte macht deutlich, daß der Begriff „Sterbehilfe“ bzw. „Euthanasie“ vielfältigen Wandlungen in der Bedeutung unterworfen war und ist“ (WERNSTEDT & KETTLER 36). Dies zeigt, dass sich die Sterbehilfe im Laufe der Jahre als auch mit dem Wandel der Gesellschaft entwickelt. In der jetzigen Zeit ist die Sterbehilfe in Deutschland ein Thema, das stark polarisiert und dadurch sehr intensiv diskutiert wird. Dass eine Sterbehilfedebatte vieles über die Gesellschaft, in der wir leben, aussagt, wird erst nach genauerer Betrachtung deutlich. Ich habe die verschiedenen Formen der Sterbehilfe dargestellt und getrennt betrachtet. Zuerst werden die verschiedenen Formen der Sterbehilfe definiert und erklärt, um einen Überblick über die Tragweite dieses Themas zu erhalten. Danach wird die Rechtslage betrachtet, um die Schwierigkeit in diesem Feld darzustellen. Hier beginnt der inhaltliche Hauptteil der Arbeit. Dieser umfasst die Rechtfertigung der Sterbehilfe nach ethischer Grundlage, eine Übersicht über die Pro und Kontra-Argumente, die von den verschiedenen Seiten ins Feld geführt werden, die angesprochene Aussagekraft über die Gesellschaft und abschließend werfe ich einen Blick auf andere europäische Staaten. Der Hauptpunkt stellt jedoch die Aussagekraft über die Gesellschaft dar. Hier befasse ich mich damit, welche Voraussetzungen eine Gesellschaft mit sich bringen muss, um eben solch eine tiefgreifende Debatte führen zu können. Im Gesamten ist das Thema Sterbehilfe ein sehr interessantes, fesselndes und vor allem ein schwieriges Subjekt, welches ich mit dieser Arbeit darstellen möchte. Da diese Arbeit im Kontext der Bevölkerungsgeographie geschrieben ist war meine Hauptfrage: Was sagt der Umgang mit dem Thema Sterbehilfe über die Gesellschaft in der wir leben aus?

2. Sterbehilfe, Unterscheidung und Definition

Um sich mit dem Thema der Sterbehilfe auseinandersetzen zu können, erfolgt erst einmal die Definition worum es sich bei Sterbehilfe handelt. Manch einer mag behaupten, Sterbehilfe sei, den Patienten ein Mittel zu geben, um ihn von seinen Leiden zu erlösen. Nun, so einfach ist es nicht, deshalb werde ich in den folgenden Passagen die verschiedenen Arten der Sterbehilfe anhand des Buches „In Würde sterben“ von Fuat S. Oduncu definieren.

a. Reine Sterbehilfe

„Bei der >>reinen Sterbehilfe<<, die begrifflich erstmals von Erhardt (1966) eingeführt wurde, handelt es sich um Maßnahmen der reinen Schmerz- und Symptombehandlung. Hierbei werden Medikament und Dosis so gewählt, dass keine therapieassoziierte frühzeitige Beendigung des Lebens des Patienten eintreten soll“ (ODUNCU 33).

b. Passive Sterbehilfe

„Bei der >>passiven Sterbehilfe<< handelt es sich um den Behandlungsverzicht oder um die technisch aktive Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen bei expliziter oder mutmaßlicher Einwilligung des Patienten. [...] Der Arzt lässt den Patienten sterben. Beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen in aussichtslosen Situationen, zum Beispiel durch das aktive Abschalten der Beatmungsmaschine, ist nicht der Abbruch die Todesursache, sondern der unaufhaltsame Verlauf der zugrunde liegenden Krankheit des Patienten. So stirbt der Patient an den Ursachen deren medizinische Bekämpfung nicht mehr sinnvoll ist. Jedes eigenmächtige Vorgehen des Arztes gegen den Willen des Patienten wäre ein widerrechtlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten über seinen Körper“ (ODUNCU 33f.).

c. Aktive Sterbehilfe

„Unter >>aktiver Sterbehilfe<< versteht man die intendierte und (von einen Arzt) aktiv herbeigeführte, vorzeitige Beendigung des Lebens durch vorsätzliche Verabreichung lebensbeendender Substanzen. Der Arzt tötet den Patienten, um Schmerzen und Leiden zu beenden. Dies kann auf Verlangen des Patienten, der sterben möchte, geschehen oder ohne Einwilligung eines Patienten der zwar einwilligen könnte, dies aber nicht tut beziehungsweise nicht kann weil er nicht versteht, um was es geht.[...] Die aktive Sterbehilfe muss im weiteren Sinne von zwei anderen Formen der ebenfalls aktiv geleisteter beziehungsweise unterstützter Sterbehilfe unterschieden werden, in denen der Arzt aktiv am Tod seines Patienten beteiligt ist, nämlich der >>indirekten Sterbehilfe<< und der >>Beihilfe zum Suizid<<“ (ODUNCU 34).

d. Indirekte Sterbehilfe

„Im Gegensatz zur gezielten Beschleunigung des Todeseintritts bei der >>aktiven direkten Sterbehilfe<< handelt es sich bei der >>indirekten Sterbehilfe<< um die nicht intendierte Inkaufnahme des vorzeitigen Todeseintritts als Nebenwirkung einer sinnvollen Therapiemaßnahme unter Berücksichtigung seines ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willens. Die primäre Absicht ist hier nicht die Verkürzung des Lebens, sondern die Linderung von Leiden. Die Todesfolge wird nach allgemein ethischen Gesichtspunkten unter der Geltung des >>Prinzips der Doppelwirkung<< für zulässig gehalten (Brody 1993; Mangan 1949; Quill et al. 1997). Damit in Einklang beispielhaft steht auch die katholische Glaubenslehre: Papst Pius der XII erklärte bereits 1956, dass eine notwendige hochdosierte Schmerztherapie die unbeabsichtigt zu einer Lebensverkürzung führen könne aus religiöser, moralischer und ethischer Sicht akzeptabel sei“ (ODUNCU 34f.).

e. Beihilfe zur Selbsttötung

„Bei der >>Beihilfe zum Suizid<< ist der Arzt seinem Patienten bei der Verwirklichung von dessen selbstständig gefasster Entscheidung, sein Leben zu beenden, zum Beispiel durch Bereitstellung eines tödlichen Medikaments, behilflich. Im Gegensatz zur >> aktiven direkten Sterbehilfe<< bestimmt der Arzt hier weder den Geschehensablauf noch führt er die Tötungshandlung selbst aus. Das >> technisch aktive Tun<< des Arztes kann auf vielfältige Weise erfolgen: Der Arzt kann dem Patienten das tödliche Gift bereitstellen oder auch nur verschreiben“ (ODUNCU 36)

f. Früheuthanasie

„Ein wenig geklärter Sonderfall der Sterbehilfe ist die so genannte >>Früheuthanasie<<, das heißt das aktive Töten oder das häufigere Sterbenlassen von schwer missgebildeten, beziehungsweise nicht lebensfähigen Neugeborenen entweder durch einen Behandlungsverzicht oder Behandlungsabbruch. Allerdings handelt es sich dabei um keinen Fall der eigentlichen individuellen Sterbehilfe, weil man beim schwerkranken Neugeborenen weder einen tatsächlichen noch einen mutmaßlichen Willen eruieren kann. Es muss nach bestem Wissen und Gewissen geprüft werden, was dem Interesse des Neugeborenen am besten entspricht, wobei die Einstellung der Eltern hierzu unverzichtbar ist“ (ODUNCU 36f.).

3. Rechtliche Hintergründe in Deutschland der verschiedenen Sterbehilfen

Nach all den Definitionen werde ich jetzt auf den rechtlichen Hintergrund der verschiedenen Sterbehilfen eingehen und versuchen aufzuzeigen, wo es Streitpunkte im Gesetz gibt, über die diskutiert wird. Die Rechtslage zur Sterbehilfe ist sehr schwer zu überblicken. Daher werde ich nur grundlegende Punkte aufzeigen, da dies nicht der Hauptaugenmerk der Arbeit darstellt, sondern zum Verständnis beitragen soll.

a. Reine Sterbehilfe

Die Sachlage bei der reinen Sterbehilfe ist relativ simpel, da es sich hierbei lediglich um die Schmerzlinderung und die Behandlung der Krankheitssymptome handelt. Der Arzt ist in der Pflicht den Patienten zu behandeln. Sinn der Behandlung ist nicht das Leben des Patienten zu verkürzen, sondern die Linderung der Symptome ist das Behandlungsziel. Daher handelt der Arzt nach dem Gesetz und muss mit keiner Strafe rechnen. Selbst wenn der Patient die Behandlung seiner Krankheit ablehnt muss der Arzt nicht mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, da die Selbstbestimmung des Menschen ihn hierdurch aus seiner Behandlungspflicht entlässt. Folglich ist die reine Sterbehilfe gesetzeskonform und ohne Bedenken durchführbar.

b. Passive Sterbehilfe

Die passive Sterbehilfe ist auch straffrei, solange diese mit der Einwilligung des Betroffenen geschieht, dies erfolgt zumeist durch Patientenverfügungen. Es handelt es sich hierbei um einen Behandlungsverzicht bzw. das Abschalten von lebenserhaltenden Maßnahmen. Kann der Patienten nicht mehr selbst bestimmen, so muss dessen Wille via Patientenverfügung geregelt sein. Es gibt keine strafrechtliche Verfolgung, da alles mit Einwilligung des Patienten geschieht. Schwieriger ist es, wenn die Angehörigen ohne Patientenverfügung handeln sollen. Hierbei müssen verschiedene Faktoren, wie z.B. Religion, persönliche Wertevorstellungen, das Erleiden von Schmerzen usw. sehr genau abgewogen werden. Der Bundesgerichtshof hält die passive Sterbehilfe für vertretbar, wenn kein lebenswertes Leben wiederhergestellt werden kann und je früher der Tod voraussichtlicher Weise eintritt. (vgl. HEFENDEHL 42).

c. Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland rechtlich verboten. „Das deutsche Grundgesetz garantiert den Schutz des Lebens mit Art. 1 Abs.I (>>Die Würde des Menschen ist unantastbar<<) und Art. 2 Abs. II (>> Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit<<). Der Gesetzgeber geht von der >>Vorrangigkeit des Lebensschutzes<< aus und garantiert die >>prinzipielle Unantastbarkeit des fremden Lebens<<, die den Schwerkranken davor schützt, >>daß Dritte mittelbar oder unmittelbar, ausgesprochen oder unausgesprochen sein Todesverlangen herbeiführen<< (BGHSt 32, 367, 379)“ (ORDUNCU 40). Folglich ist die aktive Sterbehilfe in Deutschland, selbst mit Einwilligung des Patienten verboten.

d. Indirekte Sterbehilfe

Die indirekte Sterbehilfe ist in dem Sinne rechtlich anerkannt, weil sich der Arzt in einer Zwickmühle befindet. Er kann nicht behandeln, ohne das Lebensende früher eintreten zu lassen, aber auch nicht die Behandlung unterlassen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Leben und Sterben lassen. Die Sterbehilfedebatte im Überblick
Hochschule
Universität Bayreuth
Veranstaltung
Seminar Bevölkerungsgeographie
Note
2,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
17
Katalognummer
V271291
ISBN (eBook)
9783656629856
ISBN (Buch)
9783656629849
Dateigröße
893 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sterbehilfe, Deutschland, Geographie
Arbeit zitieren
Björn Böhringer (Autor:in), 2013, Leben und Sterben lassen. Die Sterbehilfedebatte im Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271291

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