Gesellschaftsrecht. Societas Europaea

Pro und Contra für eine Wahl der Rechtsform Societas Europaea durch eine deutsche Kapitalgesellschaft


Hausarbeit, 2011

18 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Quellverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Grundzüge der Societas Europaea
2.1 Die Gründung einer SE

3. Möglichkeiten der Organisationsstruktur
3.1 Das dualistische Verwaltungssystem
3.2 Das monistische Verwaltungssystem

4. Die Vorteile der SE-VO
4.1 Die SE, eine binnenmarktadäquate Gesellschaftsform
4.2 Vorteile der Wettbewerbsfähigkeit und Kostenreduktion
4.3 Standortwahl und Chancengleichheit
4.4 Gestaltungsfreiheit bei der Binnenorganisation
4.5 Die Verhandelbare Arbeitnehmermitbestimmung
4.6 Grenzüberschreitende Sitzverlegung und Restrukturierung
4.7 Imagevorteile und psychologische Aspekte

5. Die Nachteile der SE-VO
5.1 Eine Rechtsform nur für Großunternehmen
5.2 Satzungsstrenge und Kompliziertheit der SE-VO
5.3 Die Höhe des Grundkapitals
5.4 Statutenwechsel durch Sitzverlegung

6. Gegenüberstellung der Argumente

7. Fazit

Literatur- und Quellverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Am 8.10.2001 trat die SE-VO1 der Europäischen Gemeinschaft in Kraft, dies geschah nach fast einem halben Jahrhundert der Idee einer europäischen Aktiengesellschaft der erste Verordnungsvorschlag wurde bereits im Jahre 1970 vorgebracht. Der deutsche Gesetzgeber setzte das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) am 29. Dezember 2004 um. Zu diesem Gesetz zählt neben der SE-VO auch das Gesetz zur Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG), welches die EG-Richtlinie zur Arbeitnehmermitbestimmung in deutsches Recht umsetzt. Eine Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland steht somit auf einem normativen Fundament.2

Seit 2001 erfreut sich die Gesellschaftsform der SE wachsender Beliebtheit, was sich aus den Zuwachszahlen der Registrierten SE ergibt. Deutschland nimmt hierbei eine Vorreiterrolle ein, namhafte Unternehmen wie die MAN Diesel SE, die Allianz SE oder die BASF SE sind deutsche Vertreter der neuen Gesellschaftsform.3

In dieser Hausarbeit sollen nun die Vor- und Nachteile der Wahl einer Societas Europaea als Gesellschaftsform herausgearbeitet werden, dazu werden die Grundzüge einer solchen Europäischen Aktiengesellschaft mit den notwendigen Erfordernissen beleuchtet. In einem nächsten Schritt wird die Organisationsstruktur erläutert, hierbei bietet die SE die Wahlmöglichkeit eines dualistischen Systems wie es in Deutschland bereits durch die AG bekannt ist, so wie die Möglichkeit eines monistischen Systems, welches in anderen europäischen Ländern bereits eingesetzt wird.

Nachdem der Leser mit der SE in seinen Grundzügen vertraut ist, werden die Vor- und Nachteile kritisch gegenübergestellt. Es folgt eine Gegenüberstellung der Argumente um diese abzuwägen und zu gewichten.

Abschließend werden die wichtigsten Punkte zusammengefasst und mit einem Fazit beendet. Die Hausarbeit soll dem Leser somit die Beurteilung der Gesellschaftsform SE ermöglichen ohne dass in der Arbeit eine Wertung erfolgt.

2. Die Grundzüge der Societas Europaea

Da die Societas Europaea eine neue Gesellschaftsform ist, welche zum ersten Mal grenzüberschreitend demselben Recht folgt, sollen in diesem ersten Teil die Grundzüge dargestellt werden.

Die SE, auch Europäische Aktiengesellschaft genannt, ist eine supranationale Gesellschaftsform, d.h. sie folgt in allen Mitgliedsstaaten denselben gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Zu beachten ist, dass die Verordnung zur SE und die ergänzenden Richtlinien nur in groben Zügen die Gründung und Organisation einer SE regeln. Im Übrigen verweisen sie auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Nach Art. 1 III, 16 I SE-VO besitzt eine Europäische Aktiengesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit ab dem Tag ihrer Registereintragung. Dabei muss das Kürzel SE im Namen der Firma getragen werden.

Aufgrund der unmittelbaren Wirksamkeit einer Verordnung in jedem Mitgliedstaat, ist die Anerkennung einer SE durch alle Mitgliedstaaten im europäischen Binnenmarkt gemäß der Artikel 2, 3, 15 bis 37 SE-VO stets gegeben. Dass sich dies auf die Rechtssicherheit und das Image einer SE auswirkt ist leicht zu erkennen, die dabei entstehenden Vor- und Nachteile werden im zweiten Teil dieser Arbeit erörtert.

Neben dem Erfordernis der grenzüberschreitenden Tätigkeit ist für die Gründung der SE ein Grundkapital nötig, das für deutsche Verhältnisse recht hoch ist. Das Grundkapital der Gesellschaft muss in Aktien zerlegt sein und mindestens 120.000 € betragen (Art. 1 II 1, 4 II SE- VO).

Für Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre Verpflichten sich, wie dies auch bei der bereits bekannten AG üblich, nur auf die Erbringung ihrer Einlage (Art. 1 II, 2 SE-VO).4

2.1 Die Gründung einer SE

Art 15 Abs. 1 bestimmt, welches Recht auf die Gründung der SE Anwendung findet: „Art 15 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung findet auf die Gründung einer SE das für Aktiengesellschaften geltende Recht des Staates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz begründet.“5 Diese Vorschrift ist ein Generalverweis auf das nationale Recht in dem die SE gegründet wird.

Art. 2 SE-VO beschreibt einen Numerus Clausus von Gründungsmethoden.6

Es besteht die Möglichkeit der Gründung durch Verschmelzung, der Gründung einer Holding-SE, der Gründung einer Tochter-SE (mit Zeichnung neuer Aktien) oder eine formwechselnde Umwandlung einer AG in eine SE. Allen gemein ist, dass eine Grenzüberschreitung erforderlich ist7.

Die erforderliche Grenzüberschreitung wird durch das Mehrstaatlichkeitsprinzip des Art 2 SE- VO beschrieben. Es müssen Minimum zwei der zu fusionierenden Unternehmen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben, die dem Recht dieses Mitgliedstaates unterliegt.8 Demnach kommt die Wahl der Rechtsform SE nur für Kapitalgesellschaften in Betracht, die auch in anderen Ländern tätig sind oder vor der SE-Gründung eine supranationale Gesellschaftsstruktur aufweisen.9

Bei der Gründung einer SE ist zwischen der Verschmelzung durch Aufnahme und der Verschmelzung durch Neugründung zu unterscheiden.

Die Verschmelzung wird nach Art 2 I SE-VO geregelt und beschränkt sich auf AGs. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme nach Art. 17 II a SE-VO existiert die aufnehmende AG weiter als SE, die aufgenommene AG geht in die aufnehmende Gesellschaft über und hört somit auf zu existieren.

Bei der Verschmelzung durch Neugründung entsteht eine neue SE. Der regelnde Artikel ist Art.

17 II b SE-VO.10

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Umwandlung einer bestehenden AG in eine SE nach Art. 2 IV, Art. 37 SE-VO. Wenn eine Aktiengesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde und ihren Hauptsitz, sowie die Verwaltung in der EG hat, kann sie formwechselnd in eine SE umgewandelt werden. Voraussetzung ist, dass seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, denn dadurch wird die erforderliche Grenzüberschreitung erfüllt. Eine Zweigniederlassung allein ist nicht ausreichend.11

Eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH können gemäß Art. 2 II, Art. 32 - 34 SE-VO auch eine Holding-SE gründen. Zwingende Bedingung ist, dass mindestens zwei der Gesellschaften dem unterschiedlichen Recht zweier Mitgliedstaaten unterliegen, oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Staates unterliegende Tochtergesellschaft haben. Auch die Gründung einer Tochter SE ist in Art 2 III, Art. 35 f. SE-VO geregelt. Diese erfolgt durch Zeichnung ihrer Aktien. Eine Tochter-SE kann von Gesellschaften so wie von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche in einem Mitgliedstaat gegründet worden sind und ihren Sitz und die Hauptverwaltung in der EG haben, durch Zeichnung ihrer Aktien gründen. Voraussetzung hierfür ist wieder, dass eine Grenzüberschreitung durch mindestens zwei der oben genannten juristischen Personen vorliegt.

Gründungsmöglichkeit nach Art 3 II SE-VO

Abschließend sieht Art. 3 II SE-VO die Möglichkeit vor mit einer vorhandenen SE eine oder mehrere Tochter-SE zu gründen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Tochter-SE in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wird, denn das Erfordernis der Grenzüberschreitung ist durch die Mutter-SE bereits erfüllt.12

3. Möglichkeiten der Organisationsstruktur

In Deutschland ist bisher nur das dualistische Verwaltungssystem bekannt, welches in Vorstand und Aufsichtsrat unterteilt ist. Mit der SE besteht nun auch die Möglichkeit eines monistischen Systems, welches für Deutschland neu aber in anderen EG Ländern schon bekannt ist. In diesem Kapitel sollen die zwei Möglichkeiten mit ihren wichtigsten Punkten umrissen werden.

3.1 Das dualistische Verwaltungssystem

Art. 39 SE-VO ist die Zentralvorschrift des dualistischen Verwaltungssystems der SE. Er regelt somit die Unternehmensleitung und Geschäftsführung durch das Leitungsorgan (Art. 39 Abs 1, SE-VO), so wie die Abberufung der Mitglieder durch das Aufsichtsorgan (Art. 39 Abs 2, SE- VO).

Hierbei besteht eine Inkompatibilität zwischen einer Mitgliedschaft im Leitungs- und Aufsichtsorgan.

Das dualistische Verwaltungssystem wird von drei Leitaussagen geprägt:

(1) Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SE eigenständig und unabhängig als Kollegialorgan.
(2) Der Aufsichtsrat besitzt die Personalkompetenz über das Leitungsorgan und ist für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder dieses zuständig.
(3) Der Aufsichtsrat nimmt des Weiteren eine überwachende und beratende Funktion ein.

Die SE-VO eröffnet den Mitgliedstaaten die Modifikation in zwei Punkten, wenn diese auch für die nationale Aktiengesellschaft gilt. Es besteht zum einem die Möglichkeit Geschäftsführern, die nicht Mitgliedern im Leitungsorgan sind, laufende Geschäfte zuzuweisen und zum anderen die Bestellung und Abberufung der Leitungsorganmitglieder der Hauptversammlung zuzuweisen. Diese Möglichkeit ist für die SE deutscher Prägung jedoch nicht gegeben, da der deutsche Gesetzgeber von diesen Gestaltungsvarianten abgesehen hat.13

3.2 Das monistische Verwaltungssystem

Die Wesenszüge des monistischen Systems sind europäisch einheitlich durch Art. 43 SE-VO geregelt.

Hierbei führt das Verwaltungsorgan die Geschäfte der SE (Art. 43 Abs. 1, SE-VO), die Bestellung der Mitglieder wird dabei von der Hauptversammlung übernommen (Art. 43 Abs. 3, SE-VO).

Die Geschäftsführung obliegt somit dem Verwaltungsorgan, welches die Tätigkeiten gegenüber der Hauptversammlung zu Verantworten hat. Die Europäische Kommission gab folgende Erläuterung: „Dieser Artikel legt die Hauptmerkmale des monistischen Systems fest. Alle Mitglieder des Verwaltungsorgans, das mindestens aus drei Mitgliedern bestehen muss, werden von der Hauptversammlung und von den Arbeitnehmern bestellt, wenn die SE ein Mitbestimmungssystem hat, das eine solche Beteiligung vorsieht. Alle Mitglieder bestellen aus ihrer Mitte die geschäftsführenden Mitglieder, denen sie die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft übertragen. Die Hauptaufgabe der übrigen Mitglieder ist die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführer. Um die Stellung der nichtgeschäftsführenden Mitglieder zu stärken, ist vorgesehen, dass sie zahlreicher sind als die Geschäftsführer.“14

Im Vergleich zum dualistischen System besitzt das monistische System keine direkte Funktionstrennung. Es besteht für Mitglieder des Verwaltungsrats die Möglichkeit geschäftsführender Direktor zu sein, Direktoren müssen überdies den Weisungen des Verwaltungsrats folgen. Um trotzdem eine Kontrolle zu etablieren, schreibt das Gesetz vor, dass die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nicht-geschäftsführenden Mitgliedern bestehen muss.15

4. Die Vorteile der SE-VO

Die SE stellt ein Instrument dar, welches das Wirtschaftspotential bestehender Unternehmen zu bündeln vermag. Es ermöglicht eine grenzüberschreitende Unternehmenskonzentration und - kooperation, die bisher auf rechtliche, steuerliche und psychologische Hindernisse gestoßen war. Großkonzerne unter der Führung von British Petroleum haben daher mit Nachdruck die Einführung des SE - Status gefordert. Hierdurch sollte die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gestärkt werden.16 Die SE biete auch eine Managementebene auf Höhe der EU und würde somit durch Größenvorteile auch gegenüber US- amerikanischen Unternehmen Wettbewerbsfähig sein. Neben dieser Stärkung ergäbe sich auch eine bessere Anpassung der Konzernstrukturen an den europäischen Markt. Somit bietet eine europäische Aktiengesellschaft im Vergleich zur nationalen AG eine Menge Vorteile, auf welche in diesem Kapitel näher eingegangen wird.17

4.1 Die SE, eine binnenmarktadäquate Gesellschaftsform

Die nationalen Gesellschaftsrechte weichen trotz des erreichten Stands europarechtlicher Harmonisierung voneinander ab. Dies stellt Mobilitätshindernisse für europaweit agierende Unternehmen dar. Die Unternehmen werden gänzlich von innerstaatlichem Recht bestimmt, welcher sich nicht in dem wirtschaftlichen Rahmen befindet in dem sich die Unternehmen entfalten sollen. Deswegen verlangt die Unternehmens- und Wirtschaftspraxis eine einheitliche Gesellschaftsform, denn ohne diese wäre der europäische Binnenmarkt unvollständig. Mit der SE wird eine solche binnenmarktadäquate Rechtsform zur Verfügung gestellt. Mit der Rechtsform der SE können Unternehmen, die supranational Tätig sind eine gemeinschaftsrechtliche Unternehmensverfassung wählen, welche in allen Mitgliedsstaaten gültig ist. Somit ist eine einheitliche Geschäftsführung und ein einheitliches Berichtswesen möglich. Eine Behelfslösung, die bisher über Tochtergesellschaften in den anderen Mitgliedsaaten realisiert wurde um den dortigen Bestimmungen zu Unterliegen ist nicht mehr nötig. Die SE- VO schließt damit zu den Vorstellungen einer International und global Tätigen Unternehmensform auf.

[...]


1 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft.

2 Vgl. Schwarz, Kommentar zur Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft, 2006, S.V

3 http://www.handelsblatt.com/unternehmen/mittelstand/societas-europaea-eine-gesellschaftsform-mit- zukunft/2969484.html, Stand: 11.08.11

4 Vgl. Manz, Maier, Schröder;Europäische Aktiengesellschaft SE, 2010, S.34

5 Art.15 (1), SE-VO

6 Grambow/Stadler BB 2010, 977, 978.

7 Schwarz ZIP 2001, 1847, 1850, Hirte, Rn. 2.42.

8 So z.B. nach Art. 2 II b SE-VO, als alternative Voraussetzung bei Gründung einer Holding-SE.

9 Vgl. Hirte, Rn. 2.43.

10 Vgl. Grambow/Stadler BB 2010, 977, 978.

11 Schwarz ZIP 2001, 1847, 1850.

12 Hirte, Rn. 2.44.

13 Vgl. Hommelhoff, AG 2001, 279, 283

14 Beilage 5/89 zum Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Dokument KOM(89) 268 endg.

15 Vgl. Teichmann in SE Kommentar 2008, 489

16 Vgl. Blanquet, ZGR 2002, 20, 28

17 Vgl. Wiesner, DB 2005, 91, 94

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Gesellschaftsrecht. Societas Europaea
Untertitel
Pro und Contra für eine Wahl der Rechtsform Societas Europaea durch eine deutsche Kapitalgesellschaft
Hochschule
Fachhochschule Südwestfalen; Abteilung Meschede
Note
1,7
Autor
Jahr
2011
Seiten
18
Katalognummer
V271119
ISBN (eBook)
9783656628354
ISBN (Buch)
9783656628392
Dateigröße
465 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
gesellschaftsrecht, societas, europaea, contra, wahl, rechtsform, kapitalgesellschaft
Arbeit zitieren
Sven Janitschke (Autor:in), 2011, Gesellschaftsrecht. Societas Europaea, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271119

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