Nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen. Ein Problem der Europäischen Fusionskontrolle?


Hausarbeit, 2014

33 Seiten


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Der Zusammenschlusstatbestand einzelner Rechtsordnungen
I. Die europäische FKVO
II. Das deutsche GWB
III. Andere Jurisdiktionen
1. Österreich
2. Vereinigtes Königreich
IV. Zwischenergebnis

C. Wettbewerbliche Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen
I. Horizontale unilaterale Effekte
II. Horizontale koordinierte Effekte
III. Vertikale Effekte
IV. Weitere mögliche Auswirkungen

D. Derzeitige Möglichkeiten der Komission nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen zu überprüfen 
I. Kontrolle im Rahmen der FKVO
II. Kontrolle mittels Artikel 101 AEUV (ex-Artikel 81 EGV)
1. Die Philip-Morris-Doktrin
2. Anwendbarkeit auf „nackte“ Minderheitserwerbe?.
III. Kontrolle mittels Art 102 AEUV (ex-Artikel 82 EGV)
IV. Zwischenfazit

E. Der Fall Ryanair/Aer Lingus

F. Reformbedarf?.

G. Möglichkeiten zur Ausgestaltung einer etwaigen Reform

H. Zusammenfassung

A. Einleitung

Knapp eine Dekade nach der Reform der europäischen Fusionskontrollverordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004) werden mittlerweile zunehmend Stimmen lauter, die eine erneute Reformierung derselben fordern. Speziell die Erfassung von nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligungen spielt eine gewichtige Rolle innerhalb dieser Diskussion. Angestoßen wurde das Thema insbesondere durch den problembehafteten Fall Ryanair/Aer Lingus[1], sowie durch eine Rede des Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, gleichzeitig EU-Kommissars für Wettbewerb , Joaquín Almunia, in welcher er eine mögliche Regelungslücke in Bezug auf nkMB anspricht.[2] Denn anders, als in einigen mitgliedsstaatlichen Rechtsordnungen können diese mittels der Fusionskontrolle grundsätzlich nicht von der Kommission überprüft werden. Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hat daraufhin im Juli 2011 ein Konsultationspapier zu dem Thema veröffentlicht.[3] Als Reaktion auf dieses Papier sind schon nahezu 70 Stellungnahmen, die Kommission hatte darum gebeten, eingegangen.[4] Dies zeigt die besondere Relevanz des Themas.

So aktuell diese Diskussion auch sein mag, neu ist die Problematik hingegen nicht. Bereits in dem im Dezember 2001 veröffentlichten Grünbuch zu der derzeitigen Fassung der Fusionskontrollverordnung fand eine Auseinandersetzung mit dem Problem der nkMB statt.[5] Damaliger Konsens innerhalb der EK war jedoch, dass die Erfassung solcher Beteiligungen aufgrund ihrer geringen Anzahl an wettbewerblich problematischen Fällen und der Existenz anderer Kontrollmöglichkeiten neben der FKVO als unverhältnismäßig anzusehen sind.[6] Es stellt sich nunmehr die Frage, ob sich im Lichte der jüngsten Rechtsprechung und der Worte Almunias diese Einschätzung als Fehler und somit korrigierungsbedürftig herausstellt. Angesichts des in vielfacher Hinsicht hohen Aufwands, den eine fusionskontrollrechtliche Prüfung sowohl für die Unternehmen als auch für die EK birgt[7] ist es Ziel dieser Arbeit ferner zu klären, ob eine Reform notwendig ist und, falls ja, wie eine solche unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aussehen könnte.

B. Der Zusammenschlusstatbestand einzelner Rechtsordnungen

I. Die europäische FKVO

Grundvoraussetzung dafür, dass die Fusionskontrollverordnung Anwendung findet, ist das Vorliegen eines Zusammenschlusses i.S.d Art. 3 FKVO. Gemäß Art. 3 Abs. 1 FKVO liegt ein Zusammenschluss vor, wenn eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle stattfindet. Die FKVO kennt zwei Arten von Zusammenschlüssen, die Fusion und den Kontrollerwerb, wobei letzterer in der Praxis von deutlich größerer Relevanz ist.[8] Kontrolle in diesem Sinne ist die Möglichkeit einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (vgl. Art 3 Abs. 2 FKVO). Dieser bestimmende Einfluss kann sowohl auf rechtlicher, als auch auf faktischer Basis beruhen.[9] Der europäische Begriff des Zusammenschlusses ist folglich nicht abhängig von fixen, quantitativen Beteiligungsschwellen, sondern stellt auf qualitative Kriterien ab.[10] Das bedeutet, dass MB nicht per se außerhalb des Anwendungsbereichs der FKVO fallen. Die Einräumung von besonderen Rechten im Wege von Vorzugsaktien oder die tatsächliche Mehrheit auf einer Hauptversammlung aufgrund schwacher Beteiligung der übrigen Aktionäre, können auch einem Minderheitsgesellschafter de lege oder de facto die Kontrolle über ein Unternehmen verschaffen (sog. „aktive MB“).[11] Sofern ein Zusammenschluss, aufgrund der Umsatzschwelle der beteiligten Unternehmen, gemeinschaftsweite Bedeutung hat ist gemäß Art 21 Abs. 2 FKVO die EK exklusiv für die Kontrolle zuständig (sog. „one-stop-shop-Prinzip“).[12] Die überwiegende Mehrheit der MB ist hingegen nicht-kontrollierender Art und entzieht sich somit regelmäßig dem Anwendungsbereich der FKVO.

II. Das deutsche GWB

Im Gegensatz zur europäischen Fusionskontrollverordnung ist der Zusammenschlusstatbestand im deutschen GWB sehr viel weiter gefasst. Insgesamt kennt die zentrale Aufgreifnorm des § 37 GWB vier Merkmale, bei deren Vorliegen jeweils der Tatbestand des Zusammenschlusses erfüllt ist. Regelmäßig sind bei einer Transaktion mehrere Zusammenschlusstatbestände parallel erfüllt.[13] Hinsichtlich der Erfassung von nkMB ist im GWB sowohl eine feste Anteilsschwelle von 25% installiert, als auch ein weitreichender variabler Tatbestand (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB), welcher eine Verbindung voraussetzt aufgrund derer ein wettbewerblich erheblicher Einfluss auf ein Unternehmen ausgeübt werden kann. Dieser dient als subsidiärer Auffangtatbestand, insbesondere um wettbewerblich bedenkliche nkMB unterhalb der Anteilsschwelle von 25% zu erfassen.[14] Ist einer der genannten Tatbestände erfüllt, so wird die Transaktion anmeldepflichtig, mithin also dem BKartA eine Ex-ante Kontrollmöglichkeit eröffnet.

III. Andere Jurisdiktionen

Das Gros der übrigen EU-Mitgliedsstaaten, so zum Beispiel Frankreich, Italien, Spanien, hat sich an dem Zusammenschlussbegriff der FKVO orientiert und damit oftmals auch keine Möglichkeit nkMB zu überprüfen.[15] Lediglich die nationalen Vorschriften Österreichs und des Vereinigten Königreichs lassen innerhalb der EU neben dem deutschen GWB eine fusionskontrollrechtliche Überprüfung von MB, die keinen Kontrollerwerb darstellen zu.

1. Österreich

Auch in Österreich besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass der Erwerb einer nkMB einen Zusammenschluss darstellt. Wie auch in Deutschland liegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 KartG ein solcher vor, wenn der Anteilserwerb eine Schwelle von 25% des Kapitals oder der Stimmrechte erreicht.[16] Einen zusätzlichen qualitativen, von fixen Anteilsschwellen unabhängigen, Tatbestand sieht das KartG nicht vor. Es hat somit zwar einen weiteren Einzugsbereich als die die FKVO, steht aber vor den gleichen Problemen, wenn eine Transaktion zwar knapp unterhalt der 25%-Schwelle bleibt, aber dennoch wettbewerbliche Bedenken aufwirft.

2. Vereinigtes Königreich

Die Fusionskontrolle im Vereinigten Königreich unterscheidet sich in mehrfacher Weise von zuvor genannten Vorschriften. Der 2002 in Kraft getretene Enterprise Act verpflichtet die Unternehmen zu keiner Anmeldung im Vorfeld einer Transaktion, gibt jedoch auf der anderen Seite den nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit der ex-post Kontrolle.[17] Das Zusammenschlusskriterium ist hier die Möglichkeit zur Ausübung von „material influence“ auf ein anderes Unternehmen[18], was regelmäßig angenommen wird ab einer Beteiligung von über 25%, aber auch darunter noch möglich ist.[19] Erst unter 15% ist „material influence“ nur in Ausnahmefällen zu erwarten.[20] Folglich lassen sich wettbewerblich problematisch erscheinende Minderheitserwerbe im Vereinigten Königreich mit Hilfe der nationalen Fusionskontrollvorschriften überprüfen.

IV. Zwischenergebnis

Während die EK und die überwiegende Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten keine Möglichkeit haben Minderheitserwerbe die keinen Kontrollwechsel begründen unter fusionskontrollrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, werden nkMB unter gewissen Umständen von den nationalen Funktionskontrollen in Deutschland, Österreich und dem Vereinigten Königreich sehr wohl erfasst. Kritiker sehen bereits in dieser Koexistenz verschiedener Aufgreifkriterien innerhalb des europäischen Binnenmarkts eine Schwachstelle, die in der Wirtschaft, insbesondere für nicht-europäische Unternehmen, in einer ungewollten Rechtsunsicherheit resultiert.[21] Gerade diese Unternehmen erwarten allerdings innerhalb der EU eine homogene Regelung. Ferner werden Bedenken geäußert, dass die aktuelle Situation zu einer Diskriminierung oder Ungleichbehandlung von Unternehmen führt, abhängig davon, in welchem Mitgliedstaat oder -Staaten deren Geschäftsbetrieb liegt.[22] Freilich rechtfertigt dieser Zustand für sich allein noch nicht zwingend eine Reform der FKVO. Vielmehr bedarf es materieller Gründe, die eine Ausweitung der FKVO auf nkMB als angemessen erscheinen lassen würden.

C. Wettbewerbliche Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen

Auch wenn mit einem Minderheitserwerb keine Veränderung der Kontrolle einhergeht, so gibt es doch eine Reihe von möglichen Effekten, die dazu führen können, dass nkMB den Wettbewerb in schädlicher Weise beeinträchtigen. In der einschlägigen Literatur und dem Konsultationspapier der EK werden im Wesentlichen drei solcher negativer Effekte aufgeführt.

I. Horizontale unilaterale Effekte

Auch wenn die beteiligten Unternehmen weiterhin unabhängig agieren und keine ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen zwischen den Unternehmen bestehen kann eine nkMB unter Wettbewerbern, speziell auf oligopolistischen Märkten, dazu führen, dass auf Seiten des Erwerbers die Preise erhöht werden. Im Normalfall findet auf diesen Märkten Wettbewerb dadurch statt, dass die Preise reduziert werden um für Kunden interessanter zu werden als der Wettbewerber.[23] Im Falle einer nkMB an einem Wettbewerber kann diese Motivation auf Seiten des Erwerbers jedoch wegfallen, wenn dieser seine Verluste durch Absatzeinbußen dadurch wieder ausgleicht, dass er an den Gewinnen des Wettbewerbers partizipiert.[24] Der Erwerber profitiert also von der eigenen gestiegenen Marge und partizipiert gleichzeitig an der Kundenabwanderung zum Wettbewerber. Der Anreiz wettbewerblichen Druck auszuüben geht somit verloren.[25] Der Wettbewerb zwischen den beiden beteiligten Unternehmen geht in der Folge verloren[26] und es entsteht ein Nichtangriffsdenken.[27] Ferner kann es dem Minderheitsgesellschafter möglich sein auch ohne Kontrolle einen gewissen Einfluss auf die Geschäftsstrategie der Zielgesellschaft auszuüben und diese veranlassen weniger aggressiv zu konkurrieren beziehungsweise deren Preise zu erhöhen.[28] Letzteres führt oftmals zu einer Kundenabwanderung hin zum Erwerber. Die unilateralen Effekte werden allerdings schwächer je geringer die Beteiligung ist oder je mehr weitere Wettbewerber sich noch auf dem entsprechendem Markt befinden.[29]

II. Horizontale koordinierte Effekte

Wie zuvor erläutert beruhen die unilateralen Effekte auf der Annahme, dass die beiden Unternehmen weiterhin unabhängig voneinander wirtschaften. NkMB können jedoch auch dazu führen, dass die beiden involvierten Gesellschaften stillschweigend oder gar ausdrücklich miteinander kolludieren.[30] Zudem wird die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass auch ohne Abreden kartellähnliche Preise aufrecht erhalten werden. Eine Abweichung von solchen Abreden würde aufgrund der strukturellen Verbindung der beiden Unternehmen dazu führen, dass man die Verluste der Zielgesellschaft teilweise mittragen müsste.[31] Des Weiteren führt der Erwerb von Minderheitsanteilen oftmals zu einer erhöhten Transparenz und ermöglicht somit den Zugang zu vertraulichen Informationen sowie eine Überwachung des wettbewerblichen Verhaltens des anderen Unternehmens.[32] Insbesondere wechselseitige Beteiligungen oder eine Vertretung innerhalb der Führungsebene des anderen Unternehmens verstärken diesen Informationsaustausch.[33]

III. Vertikale Effekte

Grundsätzlich zeigt die EK im Falle vertikaler oder konglomerater Zusammenschlüsse oder nkMB weit weniger Skepsis als bei solchen Vorgängen horizontaler Art,[34] weil sie bei keinem der beteiligten Unternehmen die jeweiligen Marktanteile vergrößern.[35] Vielmehr lassen sich sogar positive Effekte in Form von Effizienzgewinnen erkennen, welche in der Folge den Wettbewerb fördern können.[36]

Bei einem Anteilserwerb von einem Unternehmen, das nicht auf dem gleichen Markt tätig ist, sondern auf dem entsprechendem Beschaffungs- oder Absatzmarkt (vertikale Fusion[37]), besteht dennoch auch die Gefahr, dass dadurch eine Marktabschottung bewirkt wird.[38] In solchen Fällen ist zu erwarten, dass die Zielgesellschaft ihren Gesellschafter begünstigend behandeln wird oder, dass dieser Einfluss auf Geschäfte zwischen der Zielgesellschaft und seinen Mitbewerbern nehmen wird.[39] Je nachdem, ob die Verbindung mit einem in der Wertschöpfungskette vor- oder nachgelagerten Unternehmen stattfindet, kann es für die Wettbewerber des investierenden Unternehmens zu einer Abschottung von Einsatzmitteln (wenn die Zielgesellschaft in dem vorgelagerten Mark tätig ist und auch die Wettbewerber des Erwerbers beliefert) oder zu einer Abschottung von einem ausreichenden Kundenstamm kommen (wenn die Zielgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb auf dem nachgelagerten Markt hat) .[40] Allerdings werden vertikale Beteiligungen regelmäßig bloß dann problematisch, wenn eines der beteiligten Unternehmen Marktmacht besitzt.[41]

IV. Weitere mögliche Auswirkungen

Eine Minderheitsbeteiligung, mag sie auch nicht-kontrollierend sein, kann dem Anteilsinhaber zudem je nach Höhe seiner Beteiligung und Hauptversammlungspräsenz die Möglichkeit einräumen Kapitalmaßnahmen sowie weitere Vorhaben die eines qualifizierten Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen zu verhindern.[42]

Schließlich kann eine erhebliche Beteiligung an einem Unternehmen auch den Markteintritt eines potentiellen Mitbewerbers verhindern oder erschweren. Die Zielgesellschaft wird als Türöffner für den relevanten Markt sozusagen geblockt.[43]

D. Derzeitige Möglichkeiten der Komission nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen zu überprüfen

Eine Reform der FKVO sollte aufgrund des Aufwands nur als ultima ratio in Betracht gezogen werden. Daher gilt es vorab zu klären, welche Optionen der EK zur Verfügung stehen um bereits zum jetzigen Zeitpunkt Anteilserwerbe unterhalb der Schwelle des Kontrollerwerbs zu überprüfen. Schließlich war der EK bereits bei der letzten Reform der FKVO das Problem bekannt, eine Ausweitung des Zusammenschlusstatbestands auf nkMB wurde aber dennoch abgelehnt. Eine solche Ausweitung sei mit Hinblick auf die geringe Anzahl kritischer Fälle und anderweitiger Regelungsmöglichkeiten als unverhältnismäßig einzustufen.[44] Sollten diese Kontrollinstrumente also tatsächlich ausreichend sein, so gäbe es weder eine Regelungslücke noch Reformbedarf.

I. Kontrolle im Rahmen der FKVO

Der reine Erwerbsvorgang einer nkMB kann, wie bereits erörtert, nicht von der FKVO erfasst werden. Nichtsdestotrotz ist die EK dazu befugt im Rahmen eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses bereits bestehende Beteiligungen und deren wettbewerblichen Auswirkungen zu berücksichtigen. So werden die beteiligten Unternehmen aufgefordert alle kapitalmäßigen Beteiligungen auf dem relevant Markt in der Höhe von 10% oder mehr, sowie personelle Verflechtungen offenzulegen.[45]

Prominentes Beispiel in dem eine solche Inzidenzprüfung einer vorher schon existierenden Minderheitsbeteiligung stattgefunden hat ist der Fall Thyssen/Krupp.[46] Während Thyssen selber auf dem hochkonzentrierten Markt für Fahrtreppen tätig war, hielt Krupp eine mit besonderen Rechten ausgestattete 10%-Beteiligung an Kone, einem der drei Wettbewerber von Thyssen auf diesem Markt. So hatte Krupp beispielsweise das Recht einen Vertreter in den sechsköpfigen Aufsichtsrat („board of directors“) zu entsenden. Dessen Befugnisse gehen jedoch weiter als die des Aufsichtsrats im deutschen Aktiernecht, so nimmt dieses Organ auch Geschäftsführungsbefugnisse wahr. Die EK äußerte im Wege dieses Zusammenschlusses Bedenken, dass die Minderheitsbeteiligung von Krupp an Kone zu massiven Wettbewerbsbeschränkungen führt. Als direkte Konsequenz des angestrebten Zusammenschlusses wären das Fahrtreppengeschäft von Thyssen und die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen von Krupp mit Kone in einem Unternehmen zusammengefasst gewesen.[47] Aus diesem Grund genehmigte die EK den Zusammenschluss erst nachdem Krupp auf bestimmte Rechte gegenüber Kone verzichtete, unter anderem ein Mitglied des Aufsichtsrats zu stellen.[48]

[...]


[1] COMP/M.4439 — Ryanair/Aer Lingus.

[2] Speech/11/166 – EU merger control has come to age, 10.03.2011.

[3] Commission Staff Working Document „towards more effective EU merger control”

[4] http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_merger_control/index_en.html.

[5] Grünbuch über die Revision der FKVO 1989, KOM(2001) 745 endgültig, Rn 107 ff.; Brei, SIC! 2002, S. 188, 189.

[6] Grünbuch über die Revision der FKVO 1989, KOM(2001) 745 endgültig, Rn 109.

[7] Eckhard, Diss., S.1; Ezrachi/Gilo, OJLS 2006, S 327, 348.

[8] Montag/Kacholt, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrecht, § 4, Rn 13; Riesen kampff/Lehr, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 9. Teil, Art. 3 FKVO,   Rn 11.

[9] Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, ABl C 43/09, Rn 16.

[10] Körber, in: Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht Art. 3 FKVO, Rn 6.

[11] Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, ABl C 43/09, Rn 57ff.; Grünbuch über die Revision der FKVO 1989, KOM(2001) 745 endgültig, Rn 107; Eckhard, Diss., S. 24.

[12] Westermann, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 9. Teil, Art. 21 FKVO, Rn 3.

[13] Riesenkampff/Lehr, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 10. Teil, § 37 GWB, Rn 2.

[14] Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht-GWB; Riesenkampff/Lehr, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 10. Teil, § 37 GWB, Rn 26.

[15] Buhart/Lesur, Concurrences 2013, S. 57, 64.

[16] Kühnert/Xeniadis, OZK 2011, S. 123, 125.

[17] Buhart/Lesur, Concurrences 2013, S. 57, 64.

[18] Buhart/Lesur, Concurrences 2013, S. 57, 64.

[19] Stöcker, ZWeR 2013, S. 154, 156; Freeman, Concurrences 2011, S. 23, 24.

[20] Freeman, Concurrences N° 3-2011, S. 23, 24.

[21] Buhart/Lesur, Concurrences 2013, S. 57, 64; Schroeder, WuW 2011, S. 1216.

[22] Buhart/Lesur, Concurrences 2013, S. 57, 64.

[23] Kühnert/Xeniadis, OZK 2011, 123, 124.

[24] Kommission, Annex I des Dokuments „towards more effective EU merger control”, Rn 4; Drauz, Mavroghenis, Ashall, JECLAP 2012, S. 52, 59; Ignjatovic/Ridyard, “Minority Shareholdings, Material Effects”, CPI Antitrust Chronicle January 2012 (1), S. 3.

[25] Kühnert/Xeniadis, OZK 2011, 123, 124.

[26] Mäger, in: Mäger, Europäisches Kartellrecht, Kapitel 8 Rn. 191.

[27] Milanesi/Winterstein, Minderheitsbeteiligungen und personelle Verflechtungen zwischen Wettbewerbern – zur Anwendung von Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, S. 6.

[28] Kommission, Annex I des Dokuments „towards more effective EU merger control”, Rn 38.

[29] Kühnert/Xeniadis, OZK 2011, 123, 124.

[30] OECD, Policy Roundtables on minority shareholdings, S. 30.

[31] Eckhard, Diss., S. 232; Struijlaart, World Competition 2002, S. 173, 181.

[32] Kommission, Annex I to the Commission Staff Working Document „towards more effective EU merger control”, Rn 47; Spector, Concurrences 2011, S- 14, 18.

[33] OECD, Policy Roundtables on minority shareholdings, S. 30; Tóth, World Competition 2012, S. 599, 601.

[34] Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse, ABl C 265/07, Rn 11.

[35] Richter, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 20 Rn 139.

[36] Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse, ABl C 265/07, Rn 13.

[37] Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse, ABl C 265/07, Rn 4.

[38] Eckhard, Diss,, S. 236.

[39] Eckhard, Diss., S. 236.

[40] Schulte/Just, KartellR, Art. 2 FKVO Rn 120.

[41] Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse, ABl C 265/07, Rn 23.

[42] Stöcker, ZWeR 2013, S. 154, 168.

[43] Schmidt, Concurrences 2013, S. 207, 210.

[44] Grünbuch über die Revision der FKVO 1989, KOM(2001) 745 endgültig, Rn 108.

[45] Eckhard, Diss., S. 47.

[46] Europäische Kommission, Fall Nr. IV/M.1080 – Thyssen/Krupp.

[47] Europäische Kommission, Fall Nr. IV/M.1080 – Thyssen/Krupp Rn 33.

[48] Europäische Kommission, Fall Nr. IV/M.1080 – Thyssen/Krupp, Rn 35.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen. Ein Problem der Europäischen Fusionskontrolle?
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Autor
Jahr
2014
Seiten
33
Katalognummer
V271109
ISBN (eBook)
9783656631095
ISBN (Buch)
9783656631088
Dateigröße
505 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fusionskontrolle, Minderheitsbeteiligungen, Nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen, Ryanair/Aer Lingus, FKVO
Arbeit zitieren
Nikolaus Becker (Autor:in), 2014, Nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen. Ein Problem der Europäischen Fusionskontrolle?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271109

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