Das Ausschussverfahren im Deutschen Bundestag


Seminararbeit, 2014

19 Seiten, Note: 2.0


Leseprobe


Gliederung

1  Einleitung

2  Definitionen der Ausschüsse
2.1 Ständige Ausschüsse
2.1.1 Verfassungsrechtlich vorgeschriebene Ausschüsse
2.2 Nicht Ständige Ausschüsse
2.2.1 Zwischenausschuss

3  Aufgaben der Ausschüsse

4  Zusammensetzung der Ausschüsse

5  Organisation der Ausschüsse
5.1 Allgemeines
5.2 Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit
5.3 Offene und geschlossene Ausschüsse

6  Arbeitsweise der Ausschüsse
6.1 Allgemeines
6.2 Vorbereitung der Ausschusssitzung
6.3 Teilnahme an den Ausschusssitzungen
6.4 Bestellung der Berichterstatter
6.5 Beratung
6.6 Abstimmung
6.7 Einbestellung und Anhörung
6.8 Zusammenarbeit von Ausschüssen
6.9 Abschluss

7  Fazit

8  Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Ausschüsse haben in der parlamentarischen Demokratie Deutschlands eine lange Tradition. In den geschichtlichen Vorläufer der Ausschüsse, hatten die Abgeordnete die Möglichkeit  „außerhalb des Plenums form- und zwanglos zusammenzukommen. […] Der Sinn war eben gerade auch, daß sie nicht geregelt waren.“[1] Schon der Reichstag des Kaiserreichs (1871-1918) bildete ständige Ausschüsse. Seit der Weimarer Republik (1919-1933) verlagert sich die parlamentarische Arbeit zunehmend vom Parlament in die von ihr berufenen Ausschüsse[2].[3]

Mittlerweile gibt es etwa 10-mal mehr Ausschusssitzungen als Bundestagssitzungen[4]. In den derzeitig 22 ständigen Bundestagsausschüssen konzentrieren sich die Abgeordneten auf ein Teilgebiet der Politik und bereiten Verhandlungen des Bundestag vor (-80 Abs. 1 Bundestagsgeschäftsordnung[5]). Im Ausschuss werden Gesetzesentwürfe diskutiert und formuliert und dem Bundestag zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.  Ausschüsse versuchen schon vor der Beschlussfassung mehrheitsfähige Kompromisse zu erarbeiten, indem sie unter Beteiligung aller Fraktionen Gesetzesentwürfe vor- und überarbeiten[6]. Die Ausschüsse entlasten den Bundestag mit ihren 631 Abgeordneten und ermöglichen ehrliche, ungezwungene und sachorientierte Diskussionen.

Das Ausschusssystem stimmt spiegelbildlich mit der Ressortgliederung der Regierung überein.  Bei einer Neueinrichtung, Zusammenlegung, oder Aufteilung  von Ministerien werden die entsprechenden Zuschnitte der Ausschüsse nachvollzogen[7].[8]

2  Definitionen der Ausschüsse

2.1 Ständige Ausschüsse

Der Begriff „Ständiger Ausschuss“ ist weder in Verfassung noch in einfachem Gesetz bestimmt, es gibt also keine Legaldefinition.

„Nach Sprachgebrauch und Parlamentspraxis ist davon auszugehen, daß mit „Ständigkeit“ die Dauerhaftigkeit des Ausschusses […] gemeint ist und unter „Ausschuß“ eine Institution, die ihrerseits ausschließlich aus Mitgliedern der wiederum sie bildenden Institutionen besteht […]“.[9]

Würden parlamentsfremde Mitglieder in den Ausschüssen sitzen, würde dies gegen  Art. 76 Abs.1 GG verstoßen, wonach Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden. Deshalb sind die an der Gesetzgebung beteiligten ständigen Ausschüsse „ausschließlich aus Mitgliedern des Parlaments bestehende, für die Dauer der Wahlperiode eingerichtete Institution[en] zur Behandlung eines bestimmten Aufgabengebiets“.[10]

2.1.1  Verfassungsrechtlich vorgeschriebene Ausschüsse

Das Grundgesetz enthält keine Erläuterungen oder Definitionen zu Ausschüssen, setzt deren Existenz aber voraus. Wie die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Bestellung abläuft, bleibt offen. Sie werden zwar durch Verfassungsgesetz gebildet, nicht aber konkret mit spezifischem Zuständigkeitsbereich und innerer Organisation errichtet.[11] Deshalb ist ein Parlamentsbeschluss zur Einrichtung notwendig, der zusätzlich die Einsetzungsanordnung, den Aufgabenbereich und die Mitgliederzahl festlegt.

2.1.1.1 Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union

Nach Art. 45 GG muss der Bundestag einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union bestellen. Dieser Ausschuss kann nach -2 EUZBBG durch den Bundestag ermächtigt werden, dessen Rechte nach Art. 23 GG gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Damit kann die Haltung des Parlaments auch außerhalb der Sitzungswochen vertreten werden. -93 GO-BT enthält Bestimmungen über die Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten und regelt die Ausschussberatung von EU-Dokumenten. Indem der Bundestag aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses eine Stellungnahme fasst, kann der Bundestag auf die Verhandlungsposition der Bundesregierung Einfluss nehmen. Die Bundesregierung muss nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2 diese Stellungnahme bei der Verhandlung berücksichtigen und nach -9 Abs. 2 EUZBBG „vor der abschließenden Entscheidung […] Einvernehmen mit dem Bundestag herstellen.“

2.1.1.2 Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und Ausschuss für Verteidigung

Nach Art. 45a GG bestellt der Bundestag einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung. Beide sind sogenannte geschlossene Ausschüsse[12].

Der Auswärtige Ausschuss, mit 37 Mitgliedern einer der größten Ausschüsse, kontrolliert als Hauptaufgabe die Außenpolitik der Bundesregierung. Die Beratung von Gesetzesentwürfen spielt hier eine Nebenrolle. Der Auswärtige Ausschuss berät häufig geheim und vertraulich[13], damit z.B. auch eine kritische Auseinandersetzung mit internationalen Bündnispartnern möglich ist.

Der Ausschuss für Verteidigung hat nach Art. 45a Abs. 2 dieselben Rechte wie ein Untersuchungsausschuss. Er kann sich somit als einziger Bundestagsausschuss unabhängig vom Bundestag selbst als Untersuchungsausschuss einsetzen.[14] Damit kann er Zeugen einladen und vereidigen, die Einsicht von Akten verlangen  und ihm sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Art. 44 Abs. 3 GG zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

2.1.1.3 Petitionsausschuss

Die Bestellung eines Petitionsausschusses ist nach Art. 45c obligatorisch. Damit wird der Anspruch nach Art. 17 GG auf Zusendung von Bitten und Beschwerden jedermanns an die Volksvertretung erfüllt. „Bitten“ beinhalten vor allem Änderungen an der Gesetzgebung, „Beschwerden“ das Tun oder Unterlassen der öffentlichen Hand. Der Petitionsausschuss legt dem Bundestag Beschlussempfehlungen vor und dieser kann, wenn eine Fraktion dies beantragt, eine Bundestagsdebatte darüber abhalten. So können Fehler, Lücken oder Härten in Gesetzgebung und Verwaltung aufgezeigt und behoben werden.[15]

2.2 Nicht Ständige Ausschüsse

Nach der sogenannten „sachlichen Diskontinuität“ unter Berufung auf - 125 GO-BT, muss sich jeder nichtpflichtige Ausschuss am Ende der Legislaturperiode auflösen.[16]

Sonderausschuss (-54 Abs.1 Satz 2 GO-BT) und Untersuchungsausschuss (Art. 44 Abs. 1  GO-BT) sind auf Grund ihrer befristeten Zeit keine ständigen Ausschüsse. Der Vermittlungsausschuss (-89 GO-BT) und der Richterwahlausschuss (Art. 95 Abs. 2 GG) sind aufgrund ihrer parlamentsfremden Mitglieder keine ständigen Ausschüsse.

2.2.1 Zwischenausschuss

Der Zwischenausschuss, auch Hauptausschuss genannt, nimmt die Rechte des Parlaments gegenüber der Regierung zwischen Ablauf der Wahlperiode und der Konstituierung des neuen Parlaments wahr. Er wirkt somit eher als eigenständiges Verfassungsorgan. „Für den Bundestag ist die Vorschrift über den Zwischenausschuß (Art. 45 a.F. GG) aufgehoben worden, nachdem diese entbehrlich wurde, seitdem durch das Gesetz v. 23.8.1976 (BGB1. I/S. 2381) Art. 39 Abs. 1 GG dahingehend geändert wurde,  daß die Wahlperiode nunmehr mit dem Zusammentreffen des neuen Bundestages enden, so daß es – auch im Falle der Bundestagsauflösung – zu keiner parlamentslosen Zeit mehr kommt […]".[17]

[...]


[1] Syrbe, Holger: Die Sicherung der Vertraulichkeit der Arbeit von Bundestagsauschüssen, Mannheim 1993, S. 71

[2] Die Größe und Anzahl der Ausschüsse ist von dem Arbeitsaufwand abhängig. So wurden nach dem zweiten Weltkrieg zur Arbeitsbewältigung im ersten Bundestag 50 Ausschüsse und 200 Unterausschüsse eingesetzt (Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages, Band I (1949-1972), verfasst von Peter Schindler 3. Auflage 1984, S. 566 ff.).

[3] Vgl. Schramm, Friedrich/Dobley, Burkhard: Ausschüsse, Bonn, 1977, S. 2

[4] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrgs.): Blickpunkt Bundestag: Die Ausschüsse des Deutsche Bundestages, Berlin 2010, S. 2

[5] Die Bundestagsgeschäftsordnung wird im Weiteren mit GO-BT abgekürzt.

[6] -62 Abs. 1 GO-BT bezeichnet Ausschüsse auch als „vorbereitende Beschlussorgane“.

[7] So wurde zum Beispiel nach dem Neuzuschnitt zum Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2013 auch der Verkehrsauschuss um den Bereich Digitale Infrastruktur erweitert.

[8] Achterberg, Norbert: Parlamentsrecht, Tübingen 1984, S. 1091

[9] Achterberg, Norbert: Parlamentsrecht, Tübingen 1984, S. 135

[10] Achterberg, Norbert: Parlamentsrecht, Tübingen 1984, S. 135

[11] Vgl. Achterberg, Norbert: Parlamentsrecht, Tübingen 1984, S. 146-147

[12] Siehe geschlossene Ausschüsse 5.3 auf Seite 9.

[13] Vgl. Linn, Susanne/Sabolewski Frank: So arbeitet der Deutsche Bundestag, Rheinbreibach 2013, S. 45

[14] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrgs.): Der Verteidigungsausschuss, Berlin 2012

[15] Vgl. Linn, Susanne/Sabolewski Frank: So arbeitet der Deutsche Bundestag, Rheinbreibach 2013, S. 45

[16] Vgl. Leisner, Anna: Kontinuität als Verfassungsprinzip: Unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts, 2010 S. 392

[17] Kasten, Hans-Hermann: Ausschussorganisation und Ausschussrückruf, Berlin 1983, S. 24

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Das Ausschussverfahren im Deutschen Bundestag
Hochschule
Universität Mannheim
Note
2.0
Autor
Jahr
2014
Seiten
19
Katalognummer
V271073
ISBN (eBook)
9783656631781
ISBN (Buch)
9783656631750
Dateigröße
419 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ausschussverfahren, deutschen, bundestag
Arbeit zitieren
Lukas Schmidt (Autor:in), 2014, Das Ausschussverfahren im Deutschen Bundestag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271073

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