Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

SGB III


Hausarbeit, 2013

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Zweck und Ziele der Leistungen zur Teilhabe

3 Die Zuständigkeit bei den Leistungen zur Teilhabe

4 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

5 Auswahlkriterien für die Leistungen zur Teilhabe

6 Das Leistungsspektrum der Leistungen zur Teilhabe
6.1 Die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe
6.1.1 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 115 Nr. 1 SGB III (§§ 44 bis 47 SGB III)
6.1.3 Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung gem. § 115 Nr. 3 SGB III (§§ 81 bis 87 SGB III)
6.1.4 Leistungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gem. § 115 Nr 4 SGB III (§§ 88 bis 94 SGB III)
6.2 Die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
6.2.1 Übergangsgeld gem. § 118 Nr. 1 SGB III ( §§ 119 ff. SGB III) .. .
6.2.2 Ausbildungsgeld gem. § 118 Nr. 2 SGB III (§ 122 SGB III) ...
6.2.3 Übernahme der Teilnahmekosten für Maßnahme gem. 118 Nr. 3 (§ 127)
6.2.4 Persönliches Budget gem. § 118 S. 2 SGB III (§ 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX)
6.2.5 Weitere Leistungen

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Im Rahmen des Seminars „Arbeitsmarkt/ Beschäftigungsfähigkeit mit Bezügen zum Rehabilitationsrecht“ soll eine schriftliche Ausarbeitung zu dem Referat mit dem Thema „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: SGB III“ angefer- tigt werden. Dabei dient diese Ausarbeitung dem Leser als ein Überblickswerk über die komplexe Thematik der Arbeitsförderung bzw. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Fokus dieser Ausarbeitung soll im Sinne des Seminars und wie im Referat bei den Menschen mit Behinderung gesetzt wer- den.

Denn die Teilhabe am Arbeitsleben ist (neben nicht behinderten Menschen) ei- ne besondere Leistung für behinderte Menschen, welche unterschiedliche Mög- lichkeiten für die Wahrnehmung und Unterstützung einer Arbeit vorsieht. Bei den Leistungen zu Teilhabe handelt es sich vorrangig um die Eingliederung von Arbeitsprozessen sowie den damit in Zusammenhang stehenden sozialen Lebenszusammenhängen.1Bei der Teilhabe am Arbeitsleben gestaltet der be- hinderte Mensch autonom und aktiv seinen Berufsweg. Es wird dabei zwischen der konkreten Leistung zur Teilhabe und unterhaltssichernden sowie ergän- zenden Teilhabeleistungen differenziert2.

Eine Übersicht über das Leistungsspektrum der Arbeitsförderung geben die §§ 19 Abs. 1 SGB I und § 3 SGB III3. Neben dem SGB III werden auch mit diesem im Zusammenhang stehende Regelungen des behindertenspezifischen Rahmengesetzes des SGB IX in dieser Arbeit erwähnt.

2 Zweck und Ziele der Leistungen zur Teilhabe

Der § 1 Abs. 1 S. 1 verdeutlicht zugleich das Kernziel der Arbeitsförderung im SGB III, nämlich die Teilhabe am Arbeitsleben. Es geht darum gegen die Herausbildung von Arbeitslosigkeit durch individuelle und vorbeugende Maßnahmen vorzugehen. Außerdem geht es um die Verkürzung der Arbeitslosendauer und die Unterstützung beim Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- sowie Arbeitsmarkt4.

Der § 112 SGB III zielt direkt auf die Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben ab. Es geht sowohl um das Ziel einer Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt als auch um Beschäftigungen in einer WfbM. Damit soll die Ar- beitslosigkeit aber auch unterwertige Tätigkeiten verhindert werden. Die Er- werbsfähigkeit der behinderten Menschen soll verbessert und erhalten. Dabei soll der Betroffene möglichst die vollständige Arbeitsfähigkeit erlangen, wie bei Menschen ohne Behinderung.5

3 Die Zuständigkeit bei den Leistungen zur Teilhabe

Der Rehabilitationsträger ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX die BA. Sie ist un- ter anderem für die Arbeitsförderung zuständig. Somit führt diese die Leistun- gen zur Teilhabe am Arbeitsleben, aber auch unterhaltssichernde und ergän- zende Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX aus. Außerdem genehmigt sie Ausbildungs- und Übergangsgeld6. Gem. § 6 a SGB IX ist die durch § 10 Abs.

1 S. 2 SGB IX übertragene Verantwortung für die Feststellung des Rehabilita- tionsbedarfs der behinderten Menschen von großer Bedeutung. Daneben ist die BA für die Erarbeitung von Empfehlungen und Angeboten zur Eingliederung in das Berufsleben verantwortlich. Diese müssen unter Beteiligung der behin- derten Menschen erfolgen, da ihm Gelegenheit gegeben werden muss von sei- nem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 9 SGB IX Gebrauch zu machen7.

Gem. § 22 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist es der BA nur erlaubt Leistungen zur Teil- habe zu erbringen, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist8. Die Zuständigkeit orientiert sich in diesem Sinne an den jeweiligen gesetzlichen Regelungen für die unterschiedlichen Träger und den dort angesiedelten Kreis der Anspruchsberechtigten. Entscheidungskriterien bei der Bestimmung der Zuständigkeit können individuelle und allgemeine Eigenschaften der behinderten Menschen sein. Auch kann die Ursache der Behinderung oder die Versicherungsart des Betroffenen ausschlaggebend sein9.

Relevant für die Zuständigkeit der BA ist auch der § 14 Abs. 1 S. 1. SGB IX10. Danach gibt es für den angegangenen Träger die Pflicht schnellstmöglich zu ermitteln, ob er oder ein anderer Träger zuständig ist. Dabei ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Wird diese überschritten bzw. bei Unzuständigkeit keine Weiterleitung an den aus Sicht des angegangenen Trägers zuständigen Rehabilitationsträger vorgenommen, so verbleibt die Zuständigkeit und damit die Verpflichtung zur Leistung11bei dem erstangegangen Träger12.

4 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsvoraussetzung für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Eigenschaft der Behinderung gemäß § 19 SGB III.13Aus diesem Grund sind Hilfen zur Teilhabe notwendig. Dazu gehören des Weiteren auch Men- schen mit einer Lernbehinderung. Eine Kausalität zwischen der Behinderung und der beeinträchtigten Teilhabe muss allerdings auch bestehen. In dem Zusammenhang steht selbstverständlich das Kriterium der Erforder- lichkeit von Leistungen zur Rehabilitation, um die Erwerbsfähigkeit zu erhal- ten, zu sichern, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen sowie die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern gem. §§ 112 Abs. 1 SGB III und 33 Abs.

1 SGB IX14.

Vorausgesetzt wird ebenfalls eine fristgerechte und gültige Stellung des Antrags auf Teilhabe sowie das Einverständnis des Betroffenen.

Es darf auch kein andere Träger von Rehabilitationsleistungen zuständig sein gemäß § 22 Abs. 2 SGB III15. Ein Ausschluss der Leistung aufgrund des Vorzugs von Verpflichtungen anderer Träger nach § 22 Abs. 1 und 4 SGB III muss abschließend noch vorliegen16.

5 Auswahlkriterien für die Leistungen zur Teilhabe

Der § 112 Abs. 2 S. 1 SGB III ist dem § 33 Abs. 4 S. 1 SGB IX inhaltlich sehr ähnlich. Im Hinblick auf eine angemessene Leistungsauswahl muss die BA im eigenen Ermessen und einzelfallbezogen entscheiden. Im § 112 Abs. 2 S.1 SGB III sind wichtige Auswahlkriterien festgeschrieben, die bei der Er- messensentscheidung zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die Schlagwörter Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Ar- beitsmarktes. Bei der Ermessensentscheidung findet auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 SGB III Beachtung17.

Die Eignung sollte zuerst von der BA Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teilhabe finden. Dabei handelt es sich um die existie- renden individuellen körperlichen, geistigen und seelischen Leistungspotenzia- le des Betroffenen.18

Bei der Neigung muss die BA vor allem die Berufsfreiheit gem. des § 12 Abs.

1 GG beachten. Bei unrealistischen oder auf dem Arbeitsmarkt nicht gefragten Arbeitsrichtungen, die nicht zu einer dauerhaften Integration führen, müssen die Berufswünsche des behinderten Menschen allerdings nachstehen. Gleiches gilt bei einer eingeschränkten Einsatzfähigkeit, die nicht bei anderen Arbeits- bereichen bestehen würde. Aus diesem Grund steht das Kriterium der Neigung nach der Eignung.

War der Betroffene in der Vergangenheit schon einmal beruflich aktiv, ist die Berufrichtung der früheren Arbeitsstellen einzubeziehen. Dies dient der Vermeidung von unterwertigen Tätigkeiten und dem damit im Zusammenhang stehenden sozialen Abstieg.

[...]


1vgl. Ehmann in: Löcher, S. 201

2vgl. Kador in: Mutschler/ Schmidt- De Caluwe/ Coseriu, § 112 Rn. 1

3vgl. Kokemoor, Rn. 331 f.

4vgl. Kador in: Mutschler/ Schmidt- De Caluwe/ Coseriu, Rn. 32- 37

5vgl. Kador in: Mutschler/ Schmidt- De Caluwe/ Coseriu, § 112 Rn. 18

6vgl. Stevens Barthol in: Feldes, § 6 Rn. 7 ff.

7vgl. Stevens Barthol in: Feldes, § 6a Rn. 5 ff.

8i. S. d. § 6 Abs. 1 SGB IX

9 vgl. Stevens Barthol in: Feldes, § 6 Rn. 56ff.

10s. dazu auch das BSG- Urteil vom 30. 11. 2011, B 11 AL 7/10R, Rn. 13 ff. zum PB

11im Rahmen seiner durch das SGB definierten Aufgaben und Kompetenzen

12vgl. Stevens- Barthol in: Feldes, § 14 Rn. 11

13Wonach Menschen als behindert gelten, wenn ihre Aussicht auf die Teilhabe oder die weite- re Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund der Art sowie Schwere der Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 SGB IX 13 bedeutsam verringert werden.

14vgl. Bieritz- Hader in: Luthe, Rn. 1 u. 21-23

15 s. dazu Punkt 3 dieser Ausarbeitung

16 vgl. Kador in: Mutschler/ Schmidt- De Caluwe/ Coseriu, § 112, Rn. 5ff.

17 vgl. Kador in: Mutschler/ Schmidt- De Caluwe/ Coseriu, § 112 Rn. 35-43

18Falls die Eignung des Betroffenen in Frage zu stellen sein sollte, kann auch ein Eignungs- feststellungsverfahren gem. §§ 117 Abs. 2 S. 2 SGB III und 33 Abs. 4 S. 2 SGB IX in Frage kommen. Darunter fallen die Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gem. § 40 SGB IX.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Untertitel
SGB III
Hochschule
Universität Kassel  (Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Arbeitsmarkt/ Beschäftigungsfähigkeit mit Bezügen zum Rehabilitationsrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
17
Katalognummer
V270945
ISBN (eBook)
9783656630142
ISBN (Buch)
9783656630111
Dateigröße
408 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
leistungen, teilhabe, arbeitsleben
Arbeit zitieren
Lydia Respondeck (Autor:in), 2013, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/270945

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