Baurechtliche Genehmigung, Ausschreibung und Vergabe


Hausarbeit, 2008

226 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A Öffentliches Baurecht
1 Bauplanungsrecht
1.1 Raumordnung
1.2 Regionalplanung
1.3 Kommunale Bauleitplanung
1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.2 Bebauungsplan
1.4 Zulässigkeit von Vorhaben
1.4.1 Geltungsbereich eines B-Plans
1.4.2 Innenbereich
1.4.3 Außenbereich
2 Bauordnungsrecht
2.1 Landesbauordnung (LBauO)
2.2 Begriffe
2.2.1 Aufenthaltsräume
2.2.2 Gebäudeklassen
2.2.3 Hochhäuser
2.2.4 Geschosse
2.3 Abstandsflächen
2.4 Baulast
2.5 Aufenthaltsräume
2.6 Stellplätze
3 Baugenehmigung
3.1 Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben
3.1.1 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
3.1.2 Anzeigebedürftige Vorhaben
3.1.3 Genehmigungsfreie Vorhaben
3.1.4 Zustimmungsbedürftige Vorhaben
3.2 Freistellung und Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
3.2.1 Verfahrensfreie Vorhaben
3.2.2 Genehmigungsfreistellung
3.2.3 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
3.2.4 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
3.3 Am Bau Beteiligte
3.3.1 Bauherr
3.3.2 Entwurfsverfasser
3.3.3 Ausführender Unternehmer
3.3.4 Bauleiter
3.3.5 Bauaufsichtsbehörden
3.4 Besondere Arten der Baugenehmigung
3.4.1 Bauvorbescheid
3.4.2 Teilbaugenehmigung
3.5 Bauantrag
3.5.1 Vorschriften
3.5.2 Einzubeziehende Ämter
3.5.3 Bauvorlageberechtigung
3.5.4 Einzureichende Unterlagen
4 Zusammenfassung

B Ausschreibung und Vergabe
1 Rechtsgrundlage
2 Vertragsarten
2.1 Leistungsverträge
2.2 Aufwandsverträge
3 Verschiedene Auftraggeber
3.1 Öffentlicher Auftraggeber
3.2 Private Auftraggeber
3.3 Sektorenauftraggeber
4 Wahl der Art der Vergabe
4.1 Europaweite Vergabe
4.2 Nationale Vergabe
4.2.1 Öffentliche Ausschreibung
4.2.2 Beschränkte Ausschreibung
4.2.3 Freihändige Vergabe
4.2.4 Zusammenfassung der Ausschreibungsarten
5 Grundsätze
5.1 Beschreibung der Leistung
5.2 Gleichbehandlung der Teilnehmer
5.3 Vergabegrundsätze
5.4 Ausschreibungsgrundsätze
5.5 Leistungsausschreibung
6 Leistungsbeschreibung
6.1 LB mit Leistungsverzeichnis
6.1.1 Baubeschreibung
6.1.2 Leistungsverzeichnis
6.1.3 Mengenermittlung
6.2 LB mit Leistungsprogramm
7 Verdingungsunterlagen
7.1 Angebotsanschreiben
7.2 Vertragsbedingungen
7.3 Ergänzende Anlagen
8 Vergabeunterlagen
8.1 Anschreiben
8.2 Bewerbungsbedingungen
8.3 Verdingungsunterlagen
9 Veröffentlichung und Versand
10 Angebotsbearbeitung
11 Submission
12 Prüfung der Angebote
12.1 Formelle Prüfung
12.2 Sachliche Prüfung
13 Wertung der Angebote
13.1 Angebotsausschluss
13.2 Bietereignung
13.3 Prüfung der Angebotspreise
13.4 Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots
14 Vergabegespräche
15 Zuschlag und Vergabe
16 Zusammenfassung

C Beispiele
1 Beispielhaus
1.1 Beschreibung
1.2 Bauzeichnungen
1.2.1 Grundriss KG
1.2.2 Grundriss EG
1.2.3 Grundriss OG
1.2.4 Schnitt
1.2.5 Nordansicht
1.2.6 Ostansicht
1.2.7 Südansicht
1.2.8 Westansicht
2 Beispiel Bauantrag
2.1 Begründung
2.2 Bebauungsplan
2.3 Bauvorlagen
2.3.1 Anschreiben
2.3.2 Bauantrag
2.3.3 Erhebungsbogen
2.3.4 Vollmacht
2.3.5 Auszug aus der Stadtgrundkarte
2.3.6 Lageplan
2.3.7 Freiflächenplan
2.3.8 Abstandsflächenplan
2.3.9 Bauzeichnungen Bauantrag
2.3.10 Stellplatznachweis
2.3.11 Maß der baulichen Nutzung
2.3.12 Brutto-Rauminhalt (BRI) nach DIN
2.3.13 Nutzfläche (NF) nach DIN
2.3.14 Wohnfläche (WF)
2.3.15 Gesamtfläche (GF)
2.3.16 Ausnahmeantrag
2.3.17 Entwässerungsplan
2.3.18 Entwässerungsbeschreibung
2.3.19 Standsicherheitsnachweis
2.3.20 Wärmeschutznachweis
2.3.21 Schallschutznachweis
2.3.22 Nachweis des Feuchteschutzes
2.3.23 Brandschutznachweis
3 Beispiel Bauvertrag
3.1 Begründung
3.2 Vertragsunterlagen
3.2.1 Anschreiben
3.2.2 Bewerbungsbedingungen
3.2.3 Angebotsanschreiben
3.2.4 Vertragsbedingungen
3.2.5 Leistungsbeschreibung
3.2.6 Bauzeichnungen Ausschreibung

Bildverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Öffentliches Baurecht

Vor Beginn jeglicher baulicher Maßnahmen, sei es im Hoch- oder Tiefbau, sind vor allem die baurechtlichen Rahmenbedingungen zu ermitteln. Denn im Grundsatz bedarf jede bauliche Maßnahme einer Zustimmung des Gesetzgebers. Neben den nutzungsbedingten, gebäudetechnischen und baukonstruktiven Planungsgrundlagen bilden die baurechtlichen Rahmenbedingungen die vierte wesentliche Säule für die spätere Entwurfs- und Ausführungsplanung. Dem Gesetzgeber stehen hierfür unterschiedliche Instrumentarien zur Verfügung. Grundsätzlich kann man das öffentliche Baurecht mehr oder weniger gut in die beiden Bereiche Bauplanungs- und Bauordnungsrecht gliedern. Sie steuern gemeinsam die Nutzung der zu Verfügung stehenden Flächen, das Maß der baulichen Nutzung und die Ausführung der zu errichtenden Bauten. Insbesondere wird gefordert, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit von Mensch und Tier sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können.[1]

Da Kenntnisse über das Bauplanungs- sowie das Bauordnungsrecht für einen erfolgreichen Antrag auf Baugenehmigung unerlässlich sind, werden diese beiden Punkte im Folgenden näher beleuchtet.

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Bild 0-1: Öffentliches Baurecht[2]

1 Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht beschäftigt sich, einfach gesagt mit dem Einfügen der Bauvorhaben in die Umgebung. Es stellt eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und schränkt die Baufreiheit des Einzelnen zum Wohl der Gesamtheit in einem zumutbaren Umfang ein. Die gesetzliche Grundlage stellen das Baugesetzbuch (BauGB) und die darin enthaltene Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar[3].

Hierbei rückt die Bauleitplanung als Kernstück des modernen Städtebaurechts besonders ins Auge des Betrachters. Diese fügt sich jedoch in die Raumplanung, welche auf Bundesebene vollzogen wird, ein. Man kann hier von einem Stufensystem der raumrelevanten Planung sprechen. Die Raumplanung gliedert sich in folgende Punkte:

1) Raumordnung,
2) Regionalplanung und
3) Kommunale Bauleitplanung

und erstreckt sich von der Bundes- über die Landes- bis hin zur kommunalen Ebene.

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Bild 1-1: Ablaufschema einer Raumplanung[4]

Im Folgenden sollen nun die wesentlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen und deren Inhalt, Aufgaben sowie Auswirkungen auf den späteren Genehmigungsprozess erläutert werden. Daher wird auf die Punkte Raumordnung und Regionalplanung nur kurz, der Vollständigkeit halber, eingegangen, um den Gesamtprozess aufzuzeigen. Die kommunale Bauleitplanung, insbesondere der Punkt Bebauungsplan, wird ausführlicher behandelt, da hier u.a. die rechtlichen Grundlagen für den Genehmigungsprozess verankert sind.

1.1 Raumordnung

Die übergeordnete und rahmensetzende Raumordnung ist Aufgabe des Bundes und der Länder. Sie soll gemeinsam mit den Landesentwicklungsprogrammen und –plänen den äußeren gesetzlichen Rahmen für die kommunale Bauleitplanung setzen. Schon aufgrund dessen hat sie eher globalen Charakter und soll den Gemeinden für kommunale Alternativplanungen und eigene Vorstellungen genügend Handlungsspielraum lassen.[5]

Ziel der Raumordnungsplanung ist die Sicherung einer geordneten Entwicklung und eines sinnvollen und nachhaltigen Umgangs mit den vorhandenen Ressourcen. Aber auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten sollte dabei nicht außer Acht gelassen werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden aufgrund des Raumordnungsgesetzes (ROG) des Bundes und der Landesplanungs- und Raumordnungsgesetze der Länder Landesentwicklungspläne und Raumpläne für einen Gesamtraum z.B. ein Bundesland erarbeitet.[6]

1.2 Regionalplanung

Eine so genannte Planungsregion ist meist nicht an Gemeinde- oder Kreisgrenzen gebunden. Vielmehr wird eine solche Region durch soziökonomische und naturräumliche Elemente, sowie den werktäglichen Nahverkehr auf Straße und Schiene und den Naherholungsverkehr begrenzt. Mittelpunkt ist zumeist eine Groß- oder Mittelstadt, es kann aber auch - je nach Region - eine Kleinstadt sein. Durch ihren überörtlichen Planungsraum kann sie sich teilweise sogar über mehrere Bundesländer erstrecken. Beispiele hierfür sind die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, aber auch das Rhein-Main-Gebiet, der Rhein-Neckar Raum oder der Industriestandort Halle-Bitterfeld-Leipzig.

Die Notwendigkeit einer grenzübergreifenden Planung wird vor allem dadurch ersichtlich, dass vielerorts die einzelnen Städte zu Großzentren zusammenwachsen. Gut zu sehen ist dies z.B. im Ruhrgebiet, im Raum Mainz-Wiesbaden-Frankfurt oder im Bereich Berlin-Potsdam.

Das Aufstellen und Ausarbeiten von Regionalplänen ist Aufgabe der Bundesländer. In Rheinland-Pfalz findet die Bearbeitung in Planungsgemeinschaften statt. In der Regionalplanung können beispielsweise folgende Entwicklungsziele fixiert werden:

- Die künftige Größenordnung der Einwohnerzahl.
- Die künftige Größenordnung der Arbeitsplatzzahl und die Gliederung nach Wirtschaftsbereichen.
- Die künftige Ausstattung mit Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Verwaltung, Bildungswesen, Gesundheitswesen und Erholung).[7]

Damit befindet sich die Regionalplanung an der Schnittstelle (Übergangszone) zwischen staatlicher Raumordnung und kommunaler Bauleitplanung und weist sowohl Elemente staatlicher, als auch kommunaler Ebene auf. Sie muss damit einerseits übergeordnete Landesinteressen und andererseits Belange der kommunalen Selbstverwaltung berücksichtigen.[8] Ihre Aufgabe besteht schlichtweg darin, die Gestaltung einer lebenswerten Umwelt im bebauten und unbebauten Bereich zu gewährleisten.[9]

1.3 Kommunale Bauleitplanung

Die kommunale Bauleitplanung fügt sich in die grobmaschige Raumordnung des Bundes und der Länder ein. Sie ist Aufgabe der Kommunen und setzt die Vorgaben der Raumordnung um, indem sie ortsspezifische Detailausarbeitungen liefert. Die gesetzlichen Regelungen für die Bauleitplanung sind im BauGB und in der BauNVO niedergelegt. Die Kommunen sollen damit die gleichwertige Entwicklung der Lebensverhältnisse in Stadt und Land sichern.[10]

Die kommunale Bauleitplanung gliedert sich in zwei Abschnitte:

1) Flächennutzungspläne (vorbereitender Bauleitplan)
2) Bebauungspläne (verbindlicher Bauleitplan)

Diese beiden Planungsinstrumente beinhalten im Besonderen Regelungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und ergeben zusammen ein ganzheitliches System. Bei der Aufstellung sind die Gemeinden an die Vorgaben des BauGB gebunden, d.h. die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.[11] Die Bauleitpläne regeln wo, wie und in welchem Maße die zur Verfügung stehenden Flächen durch bauliche Anlagen genutzt werden können.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 1-2: Gegenüberstellung F-Plan / B-Plan[12]

1.3.1 Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan (F-Plan) ist für das ganze Gemeindegebiet, die sich aus der städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den künftigen Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen darzustellen[13]. Der F-Plan befasst sich also mit der vorbereitenden Bauleitplanung und muss für das ganze Gemeindegebiet oder sogar für mehrere Gemeinden ausgearbeitet werden. Damit kommt dem F-Plan eine doppelte Aufgabe zu:

- Einerseits setzt er die übergeordnete Raumplanung (Raumordnung) um,
- Andererseits ist die zukünftige Planung und Bodennutzung (Bebauungsplan) vorzubereiten und zu leiten.

Der F-Plan hat die Aufgabe Nutzungskumulationen zu erkennen, diese zu dirigieren und in das städtebauliche Ordnungsgefüge zu integrieren.[14] Gleichzeitig vermittelt er der Öffentlichkeit, einschließlich den Bürgern, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sowie interessierten Wirtschaftsunternehmen anschaulich das räumliche Gesamtkonzept einer Gemeinde.[15] Dabei beschränkt er sich auf die reine Darstellung der Bodennutzung. Nach § 1 Abs. 1 BauNVO können darin folgende Bauflächen dargestellt werden:

- Wohnbauflächen (W)
- Gemischte Bauflächen (M)
- Gewerbliche Bauflächen (G)
- Sonderbauflächen (S)

Er beinhaltet somit z.B. Bebauungs-, Frei- und Verkehrsflächen. Ausführliche Angaben hierzu werden in § 5 Abs. 2 Ziff. 1-10 BauGB gemacht. Es werden die raumrelevanten Maßnahmen, Vorhaben und Absichten der Gemeinde in zeichnerischer und gegebenenfalls auch in textlicher Form dargestellt. Genauer gesagt, gliedert sich der F-Plan in zwei Teile:

1) Planzeichnung
2) Erläuterungsbericht (Begründung) mit Umweltbericht

Die Darstellung von Bauflächen in F-Plänen begründet kein Baurecht,[16] deshalb sollten die Pläne auf einer Kartengrundlage im Maßstab 1:10 000 bis 1:50 000 mit Höhenlinien gezeichnet werden. Da der F-Plan nur Behörden bindet, macht er keine Aussagen über Grundstücke und sollte deshalb keine Parzellen enthalten; damit vermeidet man auch Interpretationskonflikte mit Dritten.[17] Die zeitliche Voraussicht eines Flächennutzungsplanes sollte etwa 15 Jahre betragen.

Bei der Flächennutzungsplanung kommt es auf die Flächendimensionierung, die Standortwahl sowie die Zuordnung der Flächen unterschiedlicher Nutzung und ihre jeweilige Erschließung an. Dabei sind die natürlichen Gegebenheiten, das vorhandene Klima und dessen mögliche Veränderung durch Bebauung sowie gestalterische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.[18]

1.3.2 Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzbuches (BauGB) erforderliche Maßnahmen.[19] Von daher werden B-Pläne als rechtsverbindliche Bauleitpläne angesehen, in denen Art und Maß der baulichen Nutzung in einem begrenzten Bereich des Gemeindegebietes festgesetzt werden. Einen guten Anhaltspunkt für die Gebietsgröße liefert z.B. bei Neubaugebieten eine Bebauung innerhalb von etwa fünf Jahren. B-Pläne sind aus dem F-Plan zu entwickeln.

Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus dem Baugebietstyp, das Maß aus den Nutzungsziffern der BauNVO.

Die Darstellung erfolgt auf einer Kartengrundlage mit Höhen (-linien) und Parzellen im Maßstab 1:500 bis 1:1000. Die Parzelleneinteilung ist für die Festsetzung des Geltungsbereiches, für die Ermittlung der Eigentümer und für die nach dem Satzungsbeschluss folgende Neuordnung der Grundstücke erforderlich. Der B-Plan setzt keine neuen Grundstücksgrenzen fest (Ausnahme: Verkehrsflächen innerhalb der Straßenbegrenzungslinien), sodass solche Einzeichnungen unterbleiben sollten. Es ist aber möglich die Mindestmaße (z.B. aus Gründen des Landschaftsschutzes) oder die Höchstmaße (z.B. zum schonenden Umgang mit Grund und Boden) festzusetzen.[20] Weitere Festsetzungsmaßnahmen können § 9 BauGB entnommen werden.

B-Pläne müssen stets aus folgenden drei Elementen bestehen:

1) Planzeichnung
2) Umweltbericht
3) Begründung

Klar abzugrenzen ist der B-Plan vom Katasterplan. Dieser liefert Informationen über die bereits bestehende Bebauung, die Größe der individuellen Grundstücke und deren Orientierung. Folgende Definition beschreibt kurz und prägnant die Unterschiede zwischen B-Plan und Katasterplan:

- Der B-Plan gibt vor, welches Maß der baulichen Nutzung bei welcher Art der Nutzung in der Zukunft entstehen soll.
- Der Katasterplan stellt die bereits vorhandenen Gegebenheiten dar.[21]

In Bezug auf das gewählte Projektbeispiel soll hier auf die Art (§§ 1-15 BauNVO) und das Maß (§§ 16-21 BauNVO) der baulichen Nutzung sowie die Bauweise (§ 22 BauNVO) und die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) genauer eingegangen werden, da diese für den Hochbau von besonderer Bedeutung sind. Zur besseren Deutung von B-Plänen werden in folgender Grafik die wichtigsten Planzeichen dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 1-3: Planzeichen für den B-Plan nach PlanzV 81[22]

1.3.2.1 Art der baulichen Nutzung

Die Art der baulichen Nutzung wird i.d.R. durch Festsetzung einer Gebietsart nach BauNVO bestimmt. Es handelt sich hierbei um Flächen mit besonderer Art der baulichen Nutzung (Baugebiete), welche dargestellt werden können als:[23]

- Kleinsiedlungsgebiete (WS)
- Reine Wohngebiete (WR)
- Allgemeine Wohngebiete (WA)
- Besondere Wohngebiete (WB)
- Dorfgebiete (MD)
- Mischgebiete (MI)
- Kerngebiete (MK)
- Gewerbegebiete (GE)
- Industriegebiete (GI)
- Sondergebiete (SO)

Über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens finden sich Angaben in §§ 2-11 BauNVO, welche jedoch teils stark auslegungsbedürftig sind.

1.3.2.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung kann durch vier steuernde Planelemente, die wichtige Rahmenbedingungen bzw. Maßangaben für die weitere Planungsphase vorgeben, festgesetzt werden:[24]

1) Die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen
2) Die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossflächen
3) Die Baumassenzahl oder die Baumasse
4) Die Zahl der Vollgeschosse
5) Die Höhe baulicher Anlagen

1.3.2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)

Die GRZ gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist der errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im B-Plan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder im B-Plan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. Aus Gründen des Umweltschutzes enthält § 19 Abs. 4 BauNVO eine sog. Versiegelungsklausel[25], welche besagt, dass bei der Ermittlung der überbaubaren Grundfläche:

1) Die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen nach § 14 BauNVO und
2) Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (z.B. Tiefgarage), durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

miteinzurechnen sind. Zu beachten ist jedoch, dass die zulässige Grundfläche im Zuge der oben genannten Anlagen um 50 % überschritten werden darf, höchstens jedoch bis zu einer Grundfläche von 0,8.[26]

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Bild 1-4: Berechnung der GRZ[27]

1.3.2.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)

Die GFZ gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die GFZ ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Bei der Ermittlung der GFZ bleiben Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.[28]

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Bild 1-5: Berechnung der GFZ[29]

1.3.2.2.3 Baumassenzahl (BMZ)

Die BMZ gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Bauliche Anlagen und Gebäudeteile nach § 14 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt. Ist im B-Plan die Höhe baulicher Anlagen oder die BMZ nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine BMZ, die das Dreieinhalbfache der zulässigen GFZ beträgt, nicht überschritten werden.[30]

Die BMZ findet in erster Linie Anwendung in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten.[31]

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Bild 1-6: Berechnung der BMZ[32]

1.3.2.2.4 Vollgeschosse

Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften (s. Kap. 2.2.3. Geschosse) Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden (z.B. Dachgeschosse).[33] Die Zahl der Vollgeschosse wird mit römischen Zahlen angegeben.

1.3.2.2.5 Höhe baulicher Anlagen

Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt, können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.[34]

Als untere Bezugspunkte können etwa die mittlere Höhe des Meeresspiegels (m ü NN) oder die Höhenlage einer anbaufähigen Verkehrsanlage (z.B. Straße) gewählt werden. Als obere Bezugspunkte eignen sich etwa die Firsthöhe (FH), die Traufhöhe (TH) oder die Oberkante der baulichen Anlage.[35]

Die Höhe von baulichen Anlagen oder auch die Zahl der Vollgeschosse ist immer dann anzusetzen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden könnten.

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Bild 1-7: Definition der Bauhöhen[36]

1.3.2.3 Bauweise

Im B-Plan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

- In der offenen Bauweise (o) werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge dieser Hausformen darf höchstens 50 m betragen.
- In der geschlossenen Bauweise (g) werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet.[37]

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Bild 1-8: Übersicht über die Bauweisen[38]

Außerdem kann im B-Plan auch noch der genaue Haustypus neben der Bauweise angegeben sein.

- Einzelhäuser (E)
- Doppelhäuser (D)
- Hausgruppen (H)

1.3.2.4 Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden.[39]

- Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.
- Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.
- Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile auch diese nicht überschreiten. Die Bebauungstiefe ist ausgehend von der tatsächlichen Straßengrenze zu ermitteln.

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Bild 1-9: Darstellung der überbaubaren Grundstücksfläche[40]

1.3.2.5 Nutzungsschablone

In der zeichnerischen Darstellung des B-Planes erfolgt die Angabe der Art und des Maßes der baulichen Nutzung über Nutzungsschablonen, die in das jeweilige Gebiet projiziert werden. Eine Schablone kann beispielsweise folgendermaßen aussehen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 1-10: Systematik und Beispiel einer Nutzungsschablone[41]

1.4 Zulässigkeit von Vorhaben

Sucht ein Bauherr ein Grundstück für sein Bauhaben, so kann er grundsätzlich drei unterschiedliche baurechtliche Situationen vorfinden. Sein Grundstück liegt im:

1) Geltungsbereich eines Bebauungsplans (s.o.)
2) Innenbereich (§ 34 BauGB)
3) Außenbereich (§ 35 BauGB)[42]

Je nach Rechtssituation findet er Vorgaben des Gesetzgebers, die ihm den Antrag auf Baugenehmigung später eher einfach (B-Plan) oder fast unmöglich (Außenbereich) machen. Da die Wahl des Bereiches für die Genehmigungsphase später von großer Bedeutung ist, sollen die drei Formen kurz erläutert werden.

1.4.1 Geltungsbereich eines B-Plans

Im Geltungsbereich eines B-Plans sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn sie den Vorgaben des B-Plans nicht widersprechen. Diese Vorgaben sollen die städtebauliche Ordnung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers über die Aufstellung von Bauleitplänen gewährleisten.[43]

1.4.2 Innenbereich

Der Innenbereich ist der allgemein gebräuchliche Name, für die nach § 34 BauGB als „innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ bezeichneten Gebiete. Bauten sind im Innenbereich auch zulässig, wenn die entsprechenden Grundstücke nicht im Bereich eines qualifizierten B-Planes liegen. Die Grenzen für den Innenbereich kann eine Gemeinde selbst festlegen.[44] Die Zulässigkeit von Bauvorhaben wird nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Danach muss sich das Vorhaben

- Nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
- Nach Bauweise und
- Nach überbauter Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügen, sowie
- Die Erschließung (Zuwegung, Strom, Wasser, Abwasser) gesichert sein.

Des Weiteren sollen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung solcher Vorhaben versucht man meist, die nähere Umgebung einem Gebiet nach der BauNVO zuzuordnen und damit die Zulässigkeit des Bauwerks abzuleiten. Es ist also zulässig, wenn es nach BauNVO im betreffenden Gebiet als allgemein zulässig gilt.[45]

1.4.3 Außenbereich

Als Außenbereich wird nach § 35 BauGB die Fläche eines Gemeindebezirkes bezeichnet, welche außerhalb eines gültigen Bebauungsplanes und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Innenbereich) liegt. Grundsätzlich sind Bauten im Außenbereich unzulässig.[46] Nur bestimmte Vorhaben sind zulässig, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Erschließung (Zuwegung, Wasser, Abwasser, Strom) gesichert ist. Zu diesen „privilegierten Vorhaben“ gehören nach § 35 Abs. 1 BauGB:

- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
- Gartenbauliche Betriebe.
- Öffentliche Versorgungseinrichtungen für Elektrizität, Telekommunikation, Gas, Wasser, Abwasser oder Wärme (z.B. Pumpwerke, Transformatoren).
- Bauten, welche aufgrund besonderer Anforderungen und Zweckbestimmung an die Umgebung oder nachteiliger Wirkung auf die Umwelt nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (z.B. Klärwerke).
- Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung von Wind- und Wasserenergie dienen (z.B. Windräder, Staubecken).

Meist werden Bauvorhaben im Außenbereich besonders kritisch geprüft, da sie oft mit den vorrangig zu berücksichtigenden Belangen des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes in Konflikt stehen. Sie fördern die Zersiedlung und beeinträchtigen das Landschaftsbild.[47]

2 Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht beschäftigt sich in erster Linie mit den Anforderungen in gestalterischer und baukonstruktiver Hinsicht und regelt die Frage des Genehmigungsverfahrens. Demnach dient es der präventiven Gefahrenabwehr[48] und soll eine Gefährdung durch das Errichten und das Nutzen baulicher Anlagen oder eine Beeinträchtigung der Bewohner eines Hauses verhindern. Deshalb wurde es früher auch als „Baupolizeirecht“ bezeichnet.

Zusätzlich werden Fragen der Baugestaltung und der Verwirklichung sozialer Forderungen, wie gesundes Wohnen und Arbeiten, und darüber hinaus die Belange des Umweltschutzes und Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien, Kindern sowie behinderten und alten Menschen berücksichtigt. Diesen Bereich bezeichnet man als das materielle Baurecht.

Ein anderer wesentlicher Teil beschäftigt sich mit dem formellen Baurecht. Dies setzt sich einerseits aus den Verfahren zur Baugenehmigung und andererseits aus den Mitteln zur Vollstreckung der baurechtlichen Maßnahmen (z.B. Auflagen, Geldstrafen) zusammen.[49] Die gesetzliche Grundlage für das Bauordnungsrecht stellt die Landesbauordnung (hier: des Landes Rheinland-Pfalz) dar. Auf die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit dem späteren Genehmigungsverfahren soll im Folgenden kurz eingegangen werden.

2.1 Landesbauordnung (LBauO)

Die jeweils maßgebende Landesbauordnung (LBauO Rheinland-Pfalz) regelt das Herstellen der baulichen Anlagen und der dafür einzusetzenden Bauprodukte. Sie bestimmt das Baugenehmigungsverfahren und die zuständigen Behörden. Die Bauordnung gibt dazu vor, wie bauliche Anlagen anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten sind, sodass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. So regelt die Bauordnung u. a.:

- Die einzuhaltenden Abstandsflächen.
- Die Anforderungen an geeignete Bauprodukte und Bauarten.
- Die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen an Gebäude und hierbei insbesondere die Anforderung an die einzurichtenden Rettungswege.
- Die Pflichten der am Bau Beteiligten.
- Die Verfahrensvorschriften der baulichen Maßnahmen.[50]

2.2 Begriffe

§ 2 LBauO beinhaltet die Definition einiger wichtiger Begriffe. Aus dieser Vielzahl von Begriffen werden die für den späteren Bauantrag Relevanten im Folgenden dargestellt.

2.2.1 Aufenthaltsräume

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.[51]

2.2.2 Gebäudeklassen

Zunächst einmal sind Gebäude als selbstständig benutzbare, überdeckte, bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, bezeichnet. Sie sind bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sie werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

- Gebäudeklasse 1:

Freistehende Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

- Gebäudeklasse 2:

Wohngebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt,

a) mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
b) mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat.

- Gebäudeklasse 3:

Sonstige Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

- Gebäudeklasse 4:

Sonstige Gebäude.[52]

2.2.3 Hochhäuser

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.[53]

2.2.4 Geschosse

Geschosse über der Geländeoberfläche sind Vollgeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Vollgeschosse können auch Geschosse über der Geländeoberfläche sein, die über zwei Drittel (bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel) ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben. Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte, oberste Geschosse sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben. Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden oder Oberkante Dachhaut gemessen.[54]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 2-1: Kriterien für Vollgeschosse[55]

2.3 Abstandsflächen

Der Grund für die Vorschrift von Abstandsflächen, ergibt sich aus der Notwendigkeit, auf dem Grundstück für eine ausreichende Belichtung und Besonnung zu sorgen. Weitaus wichtiger ist jedoch, die aus brandschutztechnischer Sicht erforderliche Unterbrechung der Feuerüberschlagswege. Um diese Bedingungen zu erfüllen, sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen (Abstandsflächen) vor oberirdischen baulichen Anlagen (z.B. Nachbarbebauung) freizuhalten.[56] Detaillierte Regelungen finden sich in § 8 LBauO. Hier sollen nur die wichtigsten Vorschriften aufgezeigt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 2-2: Lage der Abstandsflächen[57]

Grundsätzlich gilt, dass Abstandsflächen auf dem zu bebauenden Grundstück liegen müssen. Ausnahmen hierzu gibt es bei angrenzenden öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen. Diese dürfen bis zu ihrer Mitte einbezogen werden. Bestimmte bauliche Anlagen sind dennoch in den Abstandsflächen zulässig. Dazu zählen:

- Kinderspiel- und Freizeitflächen, sowie die zugehörigen Einrichtungen.
- Bauliche Anlagen, die der Ver- und Entsorgung des Grundstückes und seiner Nutzung dienen.
- Lager-, Abstell- und Austellungsplätze, Vitrinen und ähnliche bauliche Anlagen.
- Notwendige offene Stellplätze, Carports.
- Einfriedungen und Stützmauern bis 2 m Höhe.[58]

Unter gewissen Rahmenbedingungen sind auch

- Garagen,
- Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser,
- Sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten zulässig,

wenn sie

a) Eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.
b) Eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten.[59]

Für die Tiefe H der Abstandsflächen ist die Außenwandhöhe zu berechnen. Bei geneigten Dächern wird in folgenden Fällen die Dachhöhe hinzugerechnet.

- Bei einer Dachneigung von < 45° ist nur die Höhe der Außenwand ausschlaggebend.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 2-3: Normal-Anrechnung[60]

- Bei einer Dachneigung von 45° bis 70° wird die Dachhöhe zu ein Drittel zur Außenwandhöhe addiert.

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Bild 2-4: Drittel-Anrechnung[61]

- Bei einer Dachneigung von > 70° wird die Dachhöhe voll zur Außenwandhöhe addiert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 2-5: Voll-Anrechnung[62]

Bei vor- oder zurücktretenden Bauteilen (z.B. Pfeiler, Dachvorsprünge, Hauseingangstreppen, Erker und Balkone) muss das Maß gesondert zur restlichen Außenwand ermittelt werden, wenn sie > 1,5 m von der Außenwand abrücken. Sie müssen jedoch grundsätzlich einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Des Weiteren dürfen bei Gebäuden, die vor 1999 gebaut wurden, Wärmedämmsysteme angebracht werden ohne, dass die nachträgliche Befestigung in den Abstandsflächen berücksichtigt werden muss.

Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 * H (in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 * H), grundsätzlich muss aber eine Mindesttiefe von 3 m eingehalten werden.[63]

2.4 Baulast

Der Eigentümer kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu seinem Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.[64] Dies ist die allgemeine Erklärung der LBauO. Den späteren Bauantrag betreffend sei hier nur auf einige wenige Beispiele Bezug genommen. Interessant ist die Eintragung einer Baulast auf ein Nachbargrundstück vor allem dann, wenn es sich um ein zurückliegendes Grundstück (nicht direkt an eine öffentliche Straße angeschlossen oder auch Hinterliegergrundstück) oder um die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke handelt. Im Falle des Hinterliegergrundstücks können eine Zuwegung und ein Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen nur über ein Nachbargrundstück erfolgen, welches einen direkten Anschluss an eine Straße und die Leitungen hat. Diese Maßnahme muss jedoch als Baulast auf das Nachbargrundstück im Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Die Baulast verfällt nicht gegenüber den Rechtsnachfolgern des Grundstücks. Im zweiten Fall, der Grundstückszusammenlegung müssen die Abstandsflächen als Baulast überschrieben werden, dies kann auch bei kleinen Grundstücken interessant sein, um die bebaubare Fläche zu vergrößern.

2.5 Aufenthaltsräume

Die Aufenthaltsräume sind eine wesentliche Kenngröße für das zulässige Maß der baulichen Nutzung (s. B-Plan). Nach Landesbauordnung sind Aufenthaltsräume:

- Geschosse, die mindestens eine lichte Höhe von 2,40 m haben.
- Dachräume, bei denen > 0,5 der Grundfläche eine lichte Raumhöhe von 2,20 m aufweist. Raumteile mit einer lichten Höhe < 1,50 bleiben dabei komplett außer Betracht.
- Kellerräume, die Beleuchtung mit Tageslicht erfahren und bei denen die Fensteröffnung < 0,70 m über dem Fußboden liegt oder die eine künstliche Beleuchtung und Belüftung erfahren, die der Natürlichen gleichwertig ist.[65]

2.6 Stellplätze

Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die notwendige Anzahl an Stellplätzen vorhanden ist. Die Anzahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und noch zu erwartenden Fahrzeuge. Dabei sind sowohl die Fahrzeuge der Benutzer als auch eventueller Besucher der Anlage zu beachten. Es ist auch möglich, dass statt der Stellplätze Garagen erstellt werden.[66] Einen Anhaltspunkt für die Anzahl der Stellplätze bietet folgende Tabelle.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2-1: Richtwerte für den Stellplatzbedarf[67]

3 Baugenehmigung

3.1 Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben

Nach §§ 30–37 BauGB gelten die planungsrechtlichen Zulassungsvorschriften für Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Das Verfahren zur Baugenehmigung ist jedoch bundesrechtlich nicht angeordnet. Vielmehr wird es den einzelnen Bundesländern überlassen, ob und wie stark sie die Verwirklichung eines Bauvorhabens von einem Zulassungsverfahren abhängig machen.[68] Im Folgenden wird eine erste, grobe Gliederung für die Einordnung eines Bauvorhabens aufgezeigt.

3.1.1 Genehmigungsbedürftige Vorhaben

Nach der LBauO ist jedes Vorhaben, das die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen betrifft, genehmigungsbedürftig, soweit nichts anderes bestimmt ist.[69] Handelt es sich bei der baulichen Anlage um ein Vorhaben mit städtebaulicher Relevanz, kann dieses nur mit einer Genehmigung verwirklicht werden. Durch ein vorgeschaltetes Genehmigungsverfahren sollen die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen sichergestellt werden. Aus Gründen der Vereinfachung des Baurechts sieht die LBauO eine Reihe von Freistellungsregelungen und Vereinfachungen im Genehmigungsverfahren vor. Diese dienen vor allem dazu, Verfahren und Investitionsfluss zu beschleunigen.[70] Die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren werden im nachfolgenden Kapitel genauer erläutert.

3.1.2 Anzeigebedürftige Vorhaben

Vorhaben mit nicht wesentlicher städtebaulicher Bedeutung sind nach LBauO von einem Genehmigungsverfahren freigestellt und lediglich einem Anzeigeverfahren unterstellt. Der Bauherr ist verpflichtet, vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde eine Bauanzeige mit allen für die Beurteilung relevanten Unterlagen einzureichen. Die Behörden haben dann die Möglichkeit die Anzeige auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen.[71]

3.1.3 Genehmigungsfreie Vorhaben

Handelt es sich um Bauvorhaben von geringer städtebaulicher Bedeutung, sieht die LBauO vielfach von der Anwendung jeglicher Verfahren ab. Es bedarf in diesem Fall zwar keiner präventiven Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörden, doch besteht die Verpflichtung sich an die Anforderungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie die Festsetzungen eines Bebauungsplans zu halten. Sämtliche Rechtsvorschriften gelten unabhängig vom gewählten Verfahren.[72]

3.1.4 Zustimmungsbedürftige Vorhaben

Es handelt sich hierbei nach § 83 Abs. 1 LBauO um bauliche Anlagen des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen. Diese müssen nicht das langwierige Genehmigungsverfahren durchlaufen, sondern bedürfen der Zustimmung der Bauaufsichtbehörde. Bedingung hierfür ist jedoch, dass die Bauten unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden. Die Unterlagen für den Antrag auf Zustimmung sind bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen.[73]

3.2 Freistellung und Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Die neugefasste LBauO vom 1. Januar 1999 sieht eine Reihe von Vereinfachungen im Baugenehmigungsrecht vor. Diese entstanden aus dem Bestreben heraus, das über die Jahre vielfach zu kompliziert und zu langwierig gewordene Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Wo auf die Prüfung planungsrechtlicher Zulässigkeitsanforderungen nicht verzichtet werden kann, findet die umfassende Genehmigung weiter Anwendung. Bei allen Verfahren wird immer noch ein gewisses Mindestmaß an behördlicher Kontrolle zum Schutz der Allgemeinheit unverzichtbar bleiben.[74]

3.2.1 Verfahrensfreie Vorhaben

Bestimmte Vorhaben sind nach § 62 LBauO von jeglichen Zulassungsverfahren frei. Der Eigentümer des Grundstücks darf ohne irgendeine Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde, der Gemeinde oder der Nachbarn derartige bauliche Anlagen errichten, herstellen, aufstellen, anbringen und ändern.[75] Dazu zählen (Auszug):

- Gebäude bis zu 50 m³ im Innenbereich (also z.B. im Geltungsbereich eines B-Plans oder in zusammenhängend bebauten Ortsteilen), bis zu 10 m³ im Außenbereich umbauten Raumes jedoch nur ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten. Wichtig ist, Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsräume sind von dieser Regel ausgenommen!
- Freistehende land- oder forstwirtschaftliche Gebäude (z.B. Abstellschuppen oder Stall) ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 100 m² Grundfläche und 4 m Firsthöhe.
- Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 52 m² Grundfläche und einer mittleren Außenwandhöhe < 3,20 m, ausgenommen sind Garagen und überdachte Stellplätze im Außenbereich!
- Einfriedungen, ausgenommen im Außenbereich.
- Stützmauern bis zu 2 m Höhe.
- Selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 300 m² Grundfläche und bis zu einer Höhe bzw. Tiefe von 2 m.
- Stellplätze bis zu 100 m² Grundfläche.
- Unbeheizte Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raum der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen im Außenbereich.

Trotz all dieser Befreiungen ist der Bauherr grundsätzlich immer verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.[76]

3.2.2 Genehmigungsfreistellung

Das Freistellungsverfahren soll das Bauen weiter vereinfachen und beschleunigen. Es basiert auf anderen Regelungen als die übrigen Genehmigungsverfahren. Der Bauherr muss auch hier vor Baubeginn die erforderlichen Antragsunterlagen bei der Kommune einreichen. Die Bauunterlagen werden daraufhin überprüft, ob das Vorhaben den Festsetzungen des für diesen Bereich gültigen B-Plans entspricht und ob die Erschließung des Grundstücks gesichert ist.[77] Auch wenn keine Prüfung der Unterlagen auf bautechnische Vorschriften erfolgt, ist der Bauherr dennoch verpflichtet, wie beim Vereinfachten Genehmigungsverfahren, diese Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Dies gilt auch für sämtliche baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Normen), die an bauliche Anlagen gestellt werden.

Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen oder, vorab, durch schriftliche Mitteilung der Gemeinde begonnen werden.

Es gelten die gleichen Maßstäbe an die baulichen Anlagen wie in § 66 Abs.1 Ziff. 1-9 LBauO. Zwingend notwendig ist die Existenz eines rechtgültigen Bebauungsplans oder Vorhaben- und Erschließungsplans, um das Freistellungsverfahren zu beantragen.

Trotz der scheinbar großen Begünstigungen des Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörden sollte ein gravierender Nachteil, vor allem für den Bauherrn, nicht außer Acht gelassen werden. Mit dem Freistellungsverfahren verzichtet er auf die Bestandskraft einer Baugenehmigung, d.h., dass Nachbarn bis zur Verjährung gegen das Bauvorhaben sowohl öffentlich-rechtlich mit einem Antrag bzw. einer Klage auf z.B. Baustopp oder sogar zivilrechtlich mit einer Klage auf Beseitigung vorgehen können. Aber auch die Bauaufsichtsbehörden können nicht uneingeschränkt auf die Gesetzestreue des Bauherrn vertrauen und sind von daher mit ihren Rechtsmitteln stark eingeschränkt.[78]

3.2.3 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Mit der Einführung des Vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgte der Gesetzgeber vor allem das Ziel, den Bearbeitungsaufwand und damit auch die Bearbeitungszeit zu reduzieren. Man geht gemeinhin davon aus, dass kein besonderes Interesse der Allgemeinheit besteht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form der bautechnischen Bestimmungen durch Bauaufsichtsbehörden überprüfen zu lassen. Dadurch beschränkt sich die Prüfung der Baubehörden auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des BauGB und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.[79]

Fallen bauliche Anlagen nicht schon unter die genehmigungsfreien Verfahren oder die Punkte im Freistellungsverfahren, kann für Bauten nach folgenden Maßstäben das Vereinfachte Genehmigungsverfahren beantragt werden (Auszug aus § 66 Abs. 1 LBauO):

- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und –anlagen.
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als 2 Geschossen einschließlich Nebenanlagen.
- Nicht gewerblich genutzte Gebäude bis zu 300 m³ umbauten Raumes.
- Oberirdische Garagen bis zu 100 m² Grundfläche.[80]

Bis zum Baubeginn sollten der Bauaufsichtsbehörde der Nachweis der Standsicherheit und, soweit erforderlich, des Wärme- und Schallschutz vorgelegt werden.

Fällt ein Bauvorhaben unter die neun Aspekte des § 66 Abs.1 Ziff. 1-9 LBauO, so ist das Vereinfachte Genehmigungsverfahren zwingend durchzuführen, ein Wahlrecht für den Bauherrn besteht nicht!

Das Verfahren kann sogar für größere und risikoreichere Bauten nach den Vorgaben in § 66 Abs. 2 LBauO durchgeführt werden. Allerdings müssen in diesem Fall zusätzlich, spätestens bei Baubeginn, ein Standsicherheits- und Brandschutznachweis durch entsprechende Prüfingenieure vorgelegt werden.

Bei Vorhaben nach Abs. 1 ist eine Entscheidung über den Bauantrag innerhalb von einem Monat, nach Abs. 2 von drei Monaten nach Feststellen der Vollständigkeit der Bauunterlagen zu fällen.[81]

3.2.4 Genehmigungsbedürftige Vorhaben

Grundsätzlich besteht eine Baugenehmigungspflicht für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und den Abbruch baulicher Anlagen und sämtlicher Einrichtungen im Geltungsbereich (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO) der LBauO. Ausnahmen bilden hier lediglich die Bauvorhaben, die in eines der vorher genannten Verfahren eingeordnet werden können.[82]

Fasst ein Bauherr mehrere Anlagen zu einem Vorhaben zusammen, so gilt der Grundsatz des einheitlichen Verfahrens, d.h., das Verfahren mit dem meisten Prüfungsaufwand ist ausschlaggebend, da es sich um ein einheitliches Projekt handelt.

Wird ein Vorhaben jedoch in mehrere Anlagen geteilt, so ist für jede einzelne Anlage das maßgebende Verfahren auszuwählen und durchzuführen. Es muss sich hierbei nachweislich, um funktionsgetrennte, selbstständige Bauten handeln.[83]

3.3 Am Bau Beteiligte

Die Verantwortung für ein Bauvorhaben verteilt sich auf mehrere Personen. Neben den Baugenehmigungsbehörden und den planenden Gemeinden sind vor allem der Bauherr und die von ihm beauftragten Fachleute für die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung zuständig.[84] Diese Vielzahl von Personen kann vier unterschiedlichen Parteien zugeordnet werden. Es gibt demnach die Auftraggeber, die Planer, die Genehmigenden und die Ausführenden. Im Folgenden sollen diese unterschiedlichen Gruppen kurz vorgestellt werden.[85]

3.3.1 Bauherr

Für das Baugeschehen ist in erster Linie der Bauherr verantwortlich. Er veranlasst eine Baumaßnahme, führt sie durch und bezahlt sie. Der Bauherr ist verpflichtet für die Vorbereitung, Überwachung und Ausführung einer genehmigungsbedürftigen Baumaßnahme sachkundige Personen hinzuzuziehen.[86] I.d.R. werden dies Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter sein. Die Person des Bauherrn kann sowohl natürlicher (z.B. Eheleute) als auch juristischer Form (z.B. Investorengruppe oder Schulbehörde) sein.[87]

3.3.2 Entwurfsverfasser

Neben dem Bauherrn nimmt der Entwurfsverfasser ebenfalls eine wichtige Rolle ein. Er trägt die Verantwortung für die Baudurchführung, muss über eine entsprechende Qualifikation verfügen und bauvorlageberechtigt sein. Der Entwurfsverfasser ist neben dem Bauherrn verpflichtet den Bauantrag zu unterschreiben. Besonders im Vereinfachten Genehmigungs- und im Freistellungsverfahren kommt dem Entwurfsverfasser immer mehr Bedeutung und Verantwortung zu, da sich die Baugenehmigungsbehörden immer weiter aus der Kontrolle und Prüfung zurückziehen.[88] Je nach Art des Projektes wird der Planer ein Architektur- oder Bauingenieursstudium hinter sich haben. Dabei untersteht er folgenden Pflichten:

- Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs.
- Erstellen genehmigungsfähiger Bauvorlagen.
- Lieferung aller notwendigen Zeichnungen, Berechnungen und Anweisungen für die Ausführung.
- Bestellung entsprechender Fachplaner (z.B. Haustechnik, Statik).
- Koordination der Planungsphase.[89]

3.3.3 Ausführender Unternehmer

Der ausführende Unternehmer trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwirklichung des Bauvorhabens. Insbesondere gilt dies für die verwendeten Materialien und die Bauausführung.[90] Vor allem aber hat er seine Bauleistung nach den genehmigten Bauvorlagen, den angefertigten Ausführungszeichnungen des Architekten und der Fachplaner sowie nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen. Auf der Baustelle hat er für einen sicheren Betrieb und die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen.

Dabei kann man grundsätzlich zwei Modelle unterscheiden, nach denen Bauleistungen erbracht werden.

1) Das klassische Modell vergibt und beauftragt für die anfallenden Aufgaben einzelne Gewerke. I.d.R. kommt hierbei für jedes einzelne Gewerk auch ein anderer Unternehmer zum Einsatz. Dies führt jedoch vor allem bei der Vergabe und Ausführung der Bauleistungen zu einem hohen Koordinationsaufwand.
2) Beim zweiten Modell übernimmt ein Generalunternehmer (GU) die komplette Erstellung des Gebäudes, inklusive aller Bauleistungen. Hierbei handelt es sich meist um größere Baufirmen, welche den überwiegenden Teil der Leistungen selbst erstellen und nur für die speziellen, verbleibenden Arbeiten Subunternehmer beauftragen.

Das Modell des GU setzt sich immer mehr durch und bietet für den Bauherrn folgende Vorteile:

1) Hohe Kostensicherheit durch Festpreisangebot (Schlüsselfertigbau).
2) Bündelung der Verantwortlichkeit auf der Baustelle.
3) Entfallen des hohen Koordinationsaufwandes.[91]

3.3.4 Bauleiter

Der Bauleiter ist der sachkundige Vertreter des Bauherrn auf der Baustelle. Seine Aufgabe ist die Überwachung der Baumaßnahmen hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauunterlagen. Hierfür erteilt er die nötigen Anweisungen.

Parallel kommt dem Bauleiter die verantwortungsvolle Aufgabe zu, Planungsmängel und –lücken auf der Baustelle zu erkennen und zu lösen. Dazu ist ein hohes Maß an bautechnischem Sachverstand erforderlich, da diese Entscheidungen meist unter hohem Kosten- und Zeitdruck getroffen werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass Fehlentscheidungen oft zu teuren Bauschäden führen können.[92] Kommt der Bauleiter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann er ordnungsrechtlich herangezogen werden.[93]

3.3.5 Bauaufsichtsbehörden

Die Bauaufsichtsbehörden üben zumeist die Kontrolle von rechtsstaatlicher Seite aus und sind für die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung zuständig. Bei kleineren und mittleren Bauaufgaben kommen zumeist die mit Fachleuten (Ingenieuren) besetzten Bauabteilungen der Kreise, Verbandsgemeinden oder kreisfreien Städte zum Zuge. Diese Abteilungen werden oft auch als untere Bauaufsichtsbehörden bezeichnet.[94] Bei größeren Bauvorhaben erhöht sich nicht nur der Prüfungsumfang der Bauvorlagen, sondern auch die Anzahl der eingeschalteten Abteilungen und Behörden. Es können Anfragen und Absprachen mit der oberen Bauaufsichtsbehörde, dem Umweltamt, Straßenbauamt, Entwässerungsamt, usw. (s. Kap. 3.5.2 Einzubeziehende Ämter) erforderlich werden.

Folgende Grafik soll abschließend den Genehmigungsprozess mit allen Beteiligten darstellen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 3-1: Darstellung des Genehmigungsprozesses[95]

3.4 Besondere Arten der Baugenehmigung

3.4.1 Bauvorbescheid

Der Bauvorbescheid wird auch als Bauvoranfrage bezeichnet. Das Verfahren ist praktisch ein vorweggenommener Teil eines Baugenehmigungsverfahrens. Voraussetzung hierfür ist ein besonderer Antrag des Bauherrn. Hierdurch sollen bestimmte Genehmigungsfragen bezüglich des Vorhabens rechtsverbindlich durch einen baurechtlichen Vorbescheid vor dem eigentlichen Bauantrag geklärt werden.[96] Die Bauvoranfrage kann für alle des gewählten Genehmigungsverfahrens betreffenden bauordnungsrechtlichen Fragen gestellt werden (außer verfahrensfreie Vorhaben).[97]

Der Bauvorbescheid ist vier Jahre rechtsgültig.[98]

Es ist jedoch Vorsicht geboten. Die Bauvoranfrage kann zwar vorab bestimmte Genehmigungsfragen klären, sie ersetzt aber weder den Bauantrag bzw. die Baugenehmigung noch gibt sie eine Berechtigung zu einem vorzeitigen Baubeginn. Dem Antrag auf Bauvorbescheid sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

1) Antrag auf Bauvorbescheid (amtlicher Vordruck).
2) Lageplan am besten im Maßstab 1:500 (nicht älter als ein halbes Jahr) und mit Eintragung der geplanten Baumaßnahme.
3) Baubeschreibung mit allen für die Anfrage notwendigen Angaben.
4) Entwurfsskizzen am besten im Maßstab 1:200.

Je nach Fragestellung ist zu empfehlen, Umfang, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen vorab mit der Bauaufsichtsbehörde abzuklären.[99]

3.4.2 Teilbaugenehmigung

Laut § 73 Abs. 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde nach Einreichung eines Bauantrags und vor Erteilung einer Baugenehmigung, einerseits den Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und andererseits auch den Bau von einzelnen Teilen oder Bauabschnitten auf schriftlichen Antrag genehmigen. Es existiert allerdings kein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung.

Der Nutzen der Beantragung einer Teilbaugenehmigung liegt vor allem darin, ein abschnittsweises und zügiges Bauen, insbesondere bei Großprojekten, zu gewährleisten. Auch hier erfolgt schon eine Prüfung in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht.

Zu beachten ist dennoch, dass Nachforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestellt werden dürfen.[100]

3.5 Bauantrag

Jedes Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung beginnt mit dem Stellen eines Bauantrags. Der Antrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen und so auszuarbeiten, dass das Vorhaben ohne größere Probleme beurteilt und bearbeitet werden kann.

Die Bauaufsichtsbehörde muss ihrerseits innerhalb von zehn Werktagen die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen und feststellen, ob andere Behörden und Stellen zu beteiligen oder sachverständige Personen heranzuziehen sind. Sind die eingereichten Vorlagen unvollständig oder nicht prüffähig, bekommt der Bauherr eine Art Nachfrist eingeräumt. Hält er diese nicht ein bzw. sind die Vorlagen dann immer noch nicht prüffähig, lehnt die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag ab.[101]

Um einen Erfolg auf Baugenehmigung zu erzielen, ist es sehr wichtig, sämtliche Vorschriften einzuhalten und einen vollständigen Bauantrag abzugeben. Denn nur wenn im Rahmen des Bauantragsverfahrens die Zulässigkeit des Bauwerks festgestellt wird, kann eine Baugenehmigung erteilt werden.[102] Besonders ist dabei u.a. auf das Wasserrecht zu achten. Meist sind sich Bauherren und Planer gar nicht bewusst, dass sie im Einzugsgebiet eines Gewässers planen und bauen. Dabei lassen sich drei mögliche Gegebenheiten unterscheiden:

- Bauen in Gewässernähe.
- Bauen im Überschwemmungsgebiet.
- Bauen im Wasserschutzgebiet.

Im Bereich eines gültigen B-Plans sind diese Gebiete i.d.R. als Sondergebiete mit einem gebietsspezifischen, textlichen Vermerk gekennzeichnet. Fällt das Vorhaben in einen solchen Bereich, ist vor der endgültigen Baugenehmigung eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich. Zum Baubeginn müssen beide Genehmigungen vorliegen.

Es gibt aber auch noch eine beachtliche Anzahl anderer Gesetze und Verordnungen. Deshalb werden im Folgenden Vorschriften und Unterlagen eines Bauantrags dargestellt.

3.5.1 Vorschriften

Je nach Größe und Art des Bauvorhabens ist ein ganzer Katalog an Vorschriften und Verordnungen zusätzlich zu BauGB und BauNVO zu beachten. Ein Teil dieser Vorschriften soll nachfolgend am Beispiel des Landes Rheinland-Pfalz kurz benannt, jedoch nicht weiter vertieft werden.

- Landesbauordnung LBauO
- Verordnung über Bauunterlagen und bautechnische Prüfung BauuntPrüfVO
- Landesplanungsgesetz LPlG
- Prüfingenieurverordnung
- Garagenverordnung GarVO
- Wasserhaushaltsgesetz WHG
- Verordnung über die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen und über Fachbetriebe VAwS
- Landeswassergesetz LWG
- Verordnung über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten VkVO
- Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen
- Feuerungsverordnung FeuVO
- Bauaufsichtliches Verfahren für Feuerungsanlagen
- Verordnung über das Übereinstimmungszeichen ÜZVO
- Architektengesetz ArchG
- Landesbodenschutzgesetz LBodSchG
- Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft LNatSchG
- Landesabfallwirtschaftsgesetz LAbfWG
- Landes-Immissionsschutzgesetz LImSchG
- Vermeidung und Entsorgung von Bauabfällen[103]

Neben diesen wichtigen allgemeinen Vorschriften gibt es eine Reihe von weiteren Verordnungen und Gesetzen, welche Einzelfragen betreffen. Deshalb ist es ratsam, bei speziellen Fragestellungen zu besonderen Bauvorhaben entweder einen Bauvorbescheid zu stellen oder direkt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzufragen.

3.5.2 Einzubeziehende Ämter

Folgende Ämter und öffentliche Einrichtungen müssen je nach Art, Größe und Umfang des Bauvorhabens während eines Baugenehmigungsverfahrens angesprochen und um eine Stellungnahme zum Bauantrag gebeten werden:

- Amt für kommunale Gesamtentwicklung und Stadtplanung
- Verkehrserschließung
- Stadtvermessungsamt und Umlegestelle
- Erschließungsamt
- Liegenschaftsamt
- Amt für Wohnungswesen
- Referat für Denkmalpflege
- Museum für Vor- und Frühgeschichte
- Baugestaltungsrat
- Straßenbauamt der Stadt
- Straßenbauamt des Landes
- Deutsche Bahn AG
- Garten- und Friedhofsamt
- Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde
- Umweltamt, Umweltschutzangelegenheiten
- Obere / Untere Wasserbehörde
- Amt für Landschaft und Landentwicklung
- Umlandverband
- Ministerium des Innern
- Forstamt
- Deutsche Post AG
- Telekom AG
- Rundfunk
- Kabelfernsehen
- Polizeipräsidium
- Rechtsamt
- Wasser- und Schifffahrtsamt
- Landesjugendamt
- Branddirektion, Baulicher Brandschutz
- Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
- Entwässerungsamt
- Ordnungsamt
- Stadtreinigungsamt
- Stadtwerke
- Gesundheitsamt
- Veterinäramt
- Versorgungsamt

Daneben sind schon in der Planungsphase weitere Institutionen zu beteiligen:

- Gemeinde-, Stadtrat, Bezirksausschüsse
- Träger öffentlicher Belange
- Straßenverkehrsämter
- Versorgungsträger (Strom, Gas, Wasser, u.a.)
- Vermessungs- und Katasterämter
- Bezirksschornsteinfeger[104]

Wichtig ist hier insbesondere die Frage, ob die Anlagen der einzelnen Betreiber durch die Baumaßnahme betroffen oder eingeschränkt werden. Ein frühzeitiges Abklären solcher Probleme, verhindert längere Stilllegungsphasen der späteren Baustelle oder kostenintensive Um- bzw. Rückbauten. Bei Fragen des Anschlusses an Versorgungsleitungen sind die Betreiber erster Ansprechpartner.

3.5.3 Bauvorlageberechtigung

Grundsätzlich kann die Bauaufsichtsbehörde vor der Prüfung des Bauantrags eine Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers verlangen. Dazu genügt entweder eine Bescheinigung über die Eintragung in die Architektenkammer Rheinland-Pfalz (bei Architekten) oder in die Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz (bei Ingenieuren).

Beim Standsicherheitsnachweis im Vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO und im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO gilt als Bauvorlageberechtigung nur die Bescheinigung für Ingenieure.[105]

3.5.4 Einzureichende Unterlagen

Nach der BauuntPrüfVO sind folgende Unterlagen (Bauvorlagen) für einen Antrag auf Baugenehmigung einzureichen:

1) Lageplan
2) Bauzeichnungen
3) Baubeschreibung
4) Bautechnische Nachweise
5) Darstellung der Grundstücksentwässerung[106]

Grundsätzlich ist der Katalog aller erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Baugenehmigung in diese fünf Bereiche einzuordnen. Nachfolgend sollen kurz bestimmte Festsetzungen und Mindestanforderungen an die einzureichenden Bauvorlagen erläutert werden.

3.5.4.1 Lageplan

Der Lageplan zeigt nicht nur die geografische Lage des Bauvorhabens an, sondern gibt auch Auskunft über die Nachbarbebauung oder Besitzverhältnisse, sowie die örtlichen Gegebenheiten. Um das Genehmigungsverfahren nicht zu verlangsamen, ist es sinnvoll sich an einige grundlegende Anforderungen zu halten. Diese sind in § 2 BauuntPrüfVO dargestellt und beinhalten:

- Die Grundlage bildet eine amtliche Liegenschafts- oder Stadtgrundkarte oder sie wird zusätzlich zum Lageplan beigefügt. Diese darf jedoch nicht älter als 6 Monate sein.
- Der Maßstab sollte mind. M 1:1000 betragen und muss auf dem Plan angegeben sein.
- Die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung.
- Die Bezeichnung des Baugrundstücks und benachbarter Grundstücke mit Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster, sowie die Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks (meist in Katasterplan enthalten).
- Die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks, dessen Maße und Flächeninhalt.
- Die Höhenlage des Grundstücks über NN, sowie Breite und Höhe angrenzender Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Wege).
- Alle vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück selbst und auch auf den Nachbargrundstücken mit (falls erforderlich) Angabe der Nutzung, Geschossfläche, Dachform (z.B. Wohnhäuser, Schuppen, Garagen, Carports).
- Denkmäler, sowie aufgrund von Vorschriften zu erhaltende Bäume und Sträucher (z.B. naturgeschützer, alter Eichenbestand).
- Alle geplanten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück mit Außenmaßen, Dachform, Höhendifferenz von OK FFB zur Straße, Grenzabstände, Abstandsflächen sowie Abstände zu Nebenbauten (Garage, Carport, Schuppen).
- Alle vorhandenen Gewässer, Bäche, Teiche und Brunnen sowie alle geplanten Maßnahmen wie Umleitungen, Aufstauungen, Verrohrungen.
- Die Aufteilung der Flächen, die nicht überbaut werden, d.h. Lage, Zahl und Größe der Zufahrten, Aufstellfläche für die Feuerwehr, Stellplätze, Kinderspielplätze und Grünflächen (diese Angaben können auch in einem gesonderten Freiflächenplan dargestellt werden).
- Von Baulasten betroffene Flächen.
- Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen, dazu zählen Hochspannungs-, Elektrizitäts-, Fernmelde-, Wasser-, Gas-, und Wärmeleitungen sowie Abwasserkanäle, Behälter für Gase und brennbare Flüssigkeiten und deren Abstände zu Gebäuden.
- Hydranten und Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

Um die Übersichtlichkeit eines Lageplans nicht unnötig einzuschränken, können die vorher genannten Bestandteile auch auf unterschiedlichen Plänen z.B. nur für bauliche Anlagen und nur für Ver- und Entsorgungseinrichtungen dargestellt werden. Bei der zeichnerischen Darstellung gelten folgende Vorgaben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 3-2: Vorgabe für die Planzeichen beim Lageplan[107]

3.5.4.2 Bauzeichnungen

Zu den Bauzeichnungen zählen insbesondere Grundrisse, Schnitte und Ansichten. Die Bauzeichnungen sind im Maßstab M 1:100 anzufertigen. Sie sollten nach § 3 BauuntPrüfVO u.a. folgende Punkte beinhalten:

1) Allgemein:

- Die Gründung des Bauwerks und, wenn erforderlich, die Gründung der Nachbarbebauung.
- Alle Maße und die verwendeten Bauprodukte und Bauarten.
- Alle brandschutzrelevanten Informationen, wie die Feuerwiderstandsklassen der Baustoffe, Anlagen zur Brandbekämpfung, -meldung und Rauchabführung sowie Sicherheitsbeleuchtung und –stromversorgung.
- Die Rohbaumaße sämtlicher Öffnungen (z.B. Fenster, Türen).
- Bei der Änderung baulicher Anlagen die abzubrechenden und neu zu errichtenden Bauteile.

2) Grundrisse:

- Aller Geschosse mit Angaben der Nutzung der Räume (Beschriftung oder Zeichen).
- Alle Schornsteine und Abgasanlagen mit den lichten Querschnittsmaßen.
- Alle Feuerungsanlagen jeglicher Art mit Typenbezeichnung (z.B. Brennwertkessel, Ölheizung).
- Alle Behälter zur Lagerung von Gasen und brennbaren oder schädlichen Flüssigkeiten (z.B. Öltanks, Flüssiggastanks).
- Aufzugs-, Installations- und Abfallschächte sowie Lüftungsleitungen mit ihren lichten Maßen.
- Toiletten, Badewannen und Duschen.

3) Schnitte:

- Die Höhendifferenz des Erdgeschossfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche.
- Die Höhe über Geländeoberkante des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes (z.B. ausgebauter Dachraum) und des höchsten anleiterbaren Punktes für die Feuerwehr (z.B. Dachflächenfenster).
- Die Geschoss- und lichten Raumhöhen.
- Die Dachneigungen und Dachhöhen.
- Das Maß H (erforderlich für die Abstandsflächen nach LBauO).
- Die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis.
- Sowie der Anschnitt von vorhandener und künftiger Geländeoberfläche.

4) Ansichten:

- Die Baustoffe und Farben (am besten Farbausdruck).
- Die Geländeoberfläche.
- Das Maß H.
- Das Straßenlängsgefälle.
- Sowie, wenn vorhanden, den Anschluss an die Nachbarbebauung.

Bei einem Einfamilienhaus sollten beispielsweise die Grundrisse aller Geschosse, ein Schnitt und alle vier Ansichten eingereicht werden. Wichtig ist bei allen Plänen den Maßstab und die genaue Bezeichnung anzugeben (am besten im Planstempel). Bei den Bauzeichnungen sollte man sich an folgende Vorgaben halten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 3-3: Vorgabe für die Planzeichen bei den Bauzeichnungen[108]

3.5.4.3 Baubeschreibung

Die Baubeschreibung ist die schriftliche Ausformulierung der gesamten Planunterlagen. Sie soll Missverständnisse in der planerischen Auslegung klären und die Pläne ergänzen. Alle für die Prüfung des Antrags notwendigen baulichen und technischen Anlagen müssen in der Baubeschreibung dargelegt werden. Hierzu können in den meisten Fällen die Vordrucke der Bauaufsichtsbehörden verwendet werden. Die Baubeschreibung sollte vor allem Erläuterungen hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, welche zur Anwendung kommen, aber auch seiner äußeren Gestaltung (Baustoffe, Farben) und Nutzung beinhalten.[109] Insbesondere sind Baubeschreibungen (Vordrucke) für

- Gebäude,
- Feuerungsanlagen,
- Heizöllagerung,
- Flüssiggaslagerung,
- Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Betrieben)

einzureichen. Aber auch bestimmte Berechnungen gehören zum Umfang einer Baubeschreibung. Dazu zählen:

- Berechnung des umbauten Raums (Kubusberechnung nach DIN 277).

- Berechnung der Wohn- und Nutzfläche (nach DIN 277):

Diese ist jedoch nur erforderlich bei Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel. Hierbei ist darauf zu achten, bei den einzelnen Flächen eine Putzpauschale von 3 % abzuziehen.

- Berechnung der Herstellungskosten:

Dies ist nur erforderlich, wenn es sich um Nebenanlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO handelt. Sie sind bei Gebäuden nicht notwendig.

- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung:

Insbesondere sind dort die Stellplätze, die Grundfläche mit GRZ, die Geschossfläche mit GFZ und falls erforderlich die Baumasse mit BMZ notwendig.

Wichtig für die Erstellung solcher Berechnungen ist, dass sie prüffähig gestaltet sind.[110] Alle angegebenen Maße müssen direkt aus den beiliegenden Plänen abgelesen werden können und die Flächen und Kubi in einfache geometrische Formen (z.B. Rechteck, Dreieck) zerlegt werden können.

3.5.4.4 Bautechnische Nachweise

Die bautechnischen Nachweise sollen eine Aussage über die bauphysikalischen und statischen Eigenschaften der Grundkonstruktion und der Baustoffe liefern. Die Nachweise geben damit einen Anhaltspunkt über die Sicherheit, die Benutzbarkeit und die Energieeffiziens der baulichen Anlage. Zu den bautechnischen Nachweisen gehören nach § 5 BauuntPrüfVO:

1) Nachweis der Standsicherheit:

Der Standsicherheitsnachweis beinhaltet einerseits die statischen Berechnungen und andererseits die Darstellung des gesamten statischen Systems (z.B. Balken auf zwei Stützen, Kragarm) mit den Konstruktionszeichnungen (z.B. Positionspläne). Dabei ist es wichtig, dass Berechnungen und Zeichnungen übereinstimmen und gleiche Positionsbezeichnungen aufweisen.

Die statische Berechnung muss hierbei eindeutig die Standsicherheit des Bauvorhabens und insbesondere aller tragenden Teile nachweisen. Es sollte auch eine zweifelsfreie Aussage über die Beschaffenheit des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit getroffen werden.[111]

2) Nachweis des Wärmschutzes:

Der Wärmeschutznachweis hat die Aufgabe, die Energiebilanz des Gebäudes darzustellen. Hierzu sind Beschreibungen, Berechnungen, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. Neuerdings kann aber auch ein Wärmebedarfsausweis nach EnEv ausreichend sein. Näheres ist bei der Bauaufsichtsbehörde zu erfragen.

3) Nachweis des Brandschutzes:

Der Brandschutznachweis soll in erster Linie eine Aussage über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der Bauteile liefern. Zur Verdeutlichung sind auch hier Beschreibungen, Berechnungen, Prüfzeugnis oder Gutachten beizulegen.

4) Nachweis des Schallschutzes:

Der Schallschutznachweis hat die Aufgabe eine gesunde Raumakustik zum Wohl der Bewohner sicherzustellen. Es können Beschreibungen, Berechnungen, Prüfzeugnisse und Gutachten eingereicht werden.[112]

Diese Nachweise sind im Vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO bis spätestens zum Baubeginn einzureichen und müssen nicht zwingend schon mit den Bauantragsunterlagen mit versendet werden. Im normalen Genehmigungsverfahren ist jedoch vorgeschrieben, die Nachweise den Bauvorlagen direkt beizufügen.

3.5.4.5 Grundstücksentwässerung

In der Grundstücksentwässerung geht es um die Anlagen zur Abführung von Ab- und Niederschlagswasser. I.d.R. reicht die Darstellung in einem Entwässerungsplan. Dieser sollte mindestens im Maßstab M 1:500 gezeichnet sein und folgende Angaben enthalten:

- Das Grundstück mit den wesentlichen Angaben des Lageplans (Gebäude, Nebengebäude, Höhenlage, Maße, öffentliche Verkehrsflächen).
- Führung von vorhandenen und geplanten Leitungen mit Wasserablaufstellen, Schächten und Abscheidern, die Art der Baustoffe oder Werkstoffe und die vorgesehenen Abmessungen.
- Die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen und die Angabe des täglichen Abwasseranfalls.
- Bei Anschluss an die öffentliche Kanalisation, die Sohlhöhe an der Anschlussstelle und die Abmessungen der Kanalisation.

Für die Erstellung der Planunterlagen können folgende Planzeichen verwendet werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 3-4: Planzeichen für den Entwässerungsplan[113]

Zur Verdeutlichung der Entwässerung können manchmal eine Baubeschreibung der Anlage, sowie Grundrisse und Schnitte erforderlich sein. Diese sollten folgende Angaben enthalten:

- Die Grund-, Sammel-, Fall- und Anschlussleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhenlage der Grundleitungen im Verhältnis zur öffentlichen Verkehrsfläche und zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation oder in die eigene Abwasseranlage.
- Die Entlüftung der Leitungen, die Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Abwasserhebeanlagen und Rückstauvorrichtungen.
- Die Wasserablaufstellen (Abflüsse) unter Angabe ihrer Art.
- Die Höhenlage der tiefsten zu entwässernden Stelle (meist Ablauf oder Revisionsschacht im Keller) und der nicht überbauten Grundstücksfläche.
- Die verwendeten Bauprodukte.

Falls beim Bau Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen geplant sind, müssen diese gesondert dargestellt werden.[114] Auch die Sammlung oder Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück ist separat aufzuzeigen.

Bei der Errichtung von Kleinkläranlagen muss nachgewiesen werden, dass der Ablauf in eine Kanalisation oder einen Vorfluter mit ganzjähriger Wasserführung mündet. Hierfür ist auch eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis der Wasserbehörde erforderlich.

Eine Nutzung des Niederschlagswassers über die Bewässerung hinaus (z.B. Toilettenspülung), ist ebenfalls bei der Wasserbehörde anzeigebedürftig.

[...]


[1] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 5.

[2] Stüer, Der Bebauungsplan, 2005, S. 2.

[3] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 6.

[4] Stüer, Der Bebauungsplan, 2005, S. 436.

[5] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 234.

[6] Vgl. Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-1.

[7] Olshausen (Hrsg.), VDI-Lexikon Bauingenieurwesen, 1991, Regionalplanung, S. 427.?

[8] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 236.

[9] Vgl. Koppitz / Schwartin, Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis, 2005, Rdn. 64.

[10] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 3.

[11] BauGB, 2007, § 1 Abs. 3 Satz 1.

[12] Stüer, Der Bebauungsplan, 2005, S. 73.

[13] BauGB, 2007, § 5 Abs. 1 Satz 1.

[14] Vgl. Koppitz / Schwartin, Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis, 2005, Rdn. 3.

[15] Vgl. Koppitz / Schwartin, Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis, 2005, Rdn. 1.

[16] Vgl. Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-13.

[17] Katzenbach (Hrsg.), Handbuch für Bauingenieure, 2002, Flächennutzungsplan, S. 6-14.

[18] Vgl. Katzenbach (Hrsg.), Handbuch für Bauingenieure, 2002, Flächennutzungsplan, S. 6-14.

[19] BauGB, 2007, § 8 Abs. 1.

[20] Vgl. Katzenbach (Hrsg.), Handbuch für Bauingenieure, 2002, Bebauungsplan, S. 6-15.

[21] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S.6.

[22] Hangarter, Bauleitplanung, 1999, S. 171.

[23] BauNVO, 2007, 40. Auflage, § 1 Abs. 2.

[24] BauNVO, 2007, 40. Auflage, § 16 Abs. 2.

[25] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 743.

[26] BauNVO, 2007, § 19.

[27] Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-26.

[28] BauNVO, 2007, § 20 Abs. 2-4.

[29] Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-26.

[30] BauNVO, 2007, § 21.

[31] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 750.

[32] Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-26.

[33] BauNVO, 2007, § 20 Abs. 1.

[34] BauNVO, 2007, § 18.

[35] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 751.

[36] Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-17.

[37] BauNVO, 2007, § 22.

[38] Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-16.

[39] BauNVO, 2007, § 23.

[40] Krudewig, Skript „Das Baugesuch“, 2005.

[41] Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-18.

[42] Vgl. Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-6.

[43] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 76.

[44] Vgl. Brüssel, Baubetrieb von A bis Z, 2007, Innenbereich, S. 159.

[45] Vgl. Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-6.

[46] Vgl. Brüssel, Baubetrieb von A bis Z, 2007, Außenbereich, S. 44.

[47] Vgl. Heisel, Planungsatlas, 2007, S. 01-7.

[48] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 6.

[49] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 175.

[50] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 8.

[51] LBauO, 2007, § 2 Abs. 5.

[52] LBauO, 2007, § 2 Abs. 2.

[53] LBauO, 2007, § 2 Abs. 3.

[54] LBauO, 2007, § 2 Abs. 4.

[55] Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 10.

[56] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 8.

[57] Stich / Gabelmann / Porger, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 2007, S. 9.

[58] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 9.

[59] LBauO, 2007, § 8 Abs. 9.

[60] Oppermann / Wieseler / Wriedt, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 2005, S. 133.

[61] Oppermann / Wieseler / Wriedt, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 2005, S. 136.

[62] Oppermann / Wieseler / Wriedt, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 2005, S. 135.

[63] LBauO, 2007, § 8 Abs. 4-6.

[64] LBauO, 2007, § 86.

[65] LBauO, 2007, § 43 + 45.

[66] LBauO, 2007, § 47 Abs. 1.

[67] MinBl., 2000, S. 231.

[68] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 2198.

[69] LBauO, 2007, § 61.

[70] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 2199.

[71] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 2201.

[72] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 2202.

[73] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 221.

[74] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 2205.

[75] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 218.

[76] LBauO, 2007, § 62.

[77] LBauO, 2007, § 67 Abs. 1.

[78] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 220.

[79] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 219.

[80] LBauO, 2007, § 66 Abs. 1.

[81] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 219.

[82] LBauO, 2007, § 61.

[83] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 216.

[84] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 2221.

[85] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 46.

[86] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 2222.

[87] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 46/47.

[88] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 2223.

[89] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 47.

[90] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 2226.

[91] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 47.

[92] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 48.

[93] Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2005, Rdn. 2227.

[94] LBauO, 2007, § 58 Abs. 1 Ziff. 3.

[95] Brüssel, Baubetrieb von A bis Z, 2007, S. 52.

[96] Vgl. Katzenbach (Hrsg.), Handbuch für Bauingenieure, 2002, Besonderes Bauverwaltungsverfahrensrecht, S. 6-31.

[97] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 251.

[98] LBauO, 2007, § 72.

[99] Vgl. Schalk, BauPrüfVO Bauantrag und Bauvorlagen, 1997, S. 186 ff.

[100] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 254.

[101] Vgl. Dürr / Seiler-Dürr, Baurecht, 2000, Rdn. 242.

[102] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 347.

[103] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 347.

[104] Stark, Baubetriebslehre-Grundlagen, 2006, S. 28.

[105] BauuntPrüfVO, 2007, § 13.

[106] BauuntPrüfVO, 2007, § 1 Abs. 1.

[107] BauuntPrüfVO, 2007, Anlage.

[108] BauuntPrüfVO, 2007, Anlage.

[109] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 351.

[110] BauuntPrüfVO, 2007, § 4.

[111] BauuntPrüfVO, 2007, § 5.

[112] Vgl. Franke (Hrsg.) / Deckelmann (Hrsg.), Baukonstruktion im Planungsprozess, 2002, S. 351.

[113] BauuntPrüfVO, 2007, Anlage.

[114] BauuntPrüfVO, 2007, § 6.

Ende der Leseprobe aus 226 Seiten

Details

Titel
Baurechtliche Genehmigung, Ausschreibung und Vergabe
Hochschule
Fachhochschule Koblenz - Standort RheinAhrCampus Remagen
Autor
Jahr
2008
Seiten
226
Katalognummer
V269392
ISBN (eBook)
9783668284883
ISBN (Buch)
9783668284890
Dateigröße
14000 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
baurechtliche, genehmigung, ausschreibung, vergabe
Arbeit zitieren
Nadine Schmitt (Autor:in), 2008, Baurechtliche Genehmigung, Ausschreibung und Vergabe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269392

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