Das ESUG und seine arbeitsrechtlichen Auswirkungen


Hausarbeit, 2012

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

I. Das ESUG

II. Ziele des ESUG

III. Arbeitsrechtliche Auswirkungen des ESUG
1. Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
1.1 Voraussetzungen
1.2 Aufgaben
1.3 Zusammensetzung
2. Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens
2.1 Das Insolvenzplanverfahren
2.2 Änderungen des Insolvenzplanverfahrens
3. Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung
3.1 Die Eigenverwaltung
3.2 Neuerungen der Eigenverwaltung
4. §337 InsO

IV. Zusammenfassung

Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Zeitschriftenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland im Zehnjahresvergleich

Abbildung 2: Bruttoinlandsprodukt - preisbereinigt, verkettet

Abbildung 3: Unternehmensinsolvenzen in Westeuropa

Abbildung 4: Alternative Verfahren der Gläubigerbefriedigung

Abbildung 5: Möglichkeiten der Weiterführung von insolventen Unternehmen

Abbildung 6: Potentielle Maßnahmen zur Sicherung der Weiterführung nach der ersten Gläubigerversammlung

Einleitung

Aktuell befindet sich die Drogeriemarktkette Schlecker aufgrund ihres Insolvenzantrags in den Schlagzeilen. Schon viele deutsche Unternehmen wie der Handels- und Touristikkonzern Arcandor, das Automobil- und Karosseriebauunternehmen Wilhelm Karmann, der Kachelofen- und Luftheizungsbauer Kago-Kamine, die Düsseldorfer Fluggesellschaft Blue Wings sowie der Maschinen- und Anlagenbauer Babcock Borsig1 sind traurige Beispiele für deutsche Insolvenz- verfahren der letzten Jahre.

Doch nicht in allen Fällen bedeutet ein Insolvenzantrag das Ende eines Unternehmens bzw. die Arbeitslosigkeit für die dort beschäftigten Arbeitnehmer. Teilweise können Unternehmen durch eine Sanierung gerettet werden. Das neue „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) vom 07. Dezember 2011 soll die Sanierung notleidender Unter- nehmen vereinfachen bzw. die Zahl der Liquidationen von Unternehmen verringern. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Sanierungschancen verbessert, erhofft er sich ebenfalls den Erhalt von Arbeitsplätzen.2

Durch einen Insolvenzantrag seines Arbeitgebers verliert ein Arbeitnehmer noch nicht un- mittelbar seinen Arbeitsplatz. In einem Unternehmen hingegen, das entweder komplett liqui- diert werden muss oder durch eine übertragende Sanierung zumindest teilweise auf einen neuen Rechtsträger übergeht, verwirken die meisten Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz. Gemäß der Insolvenzstatistik aus dem Jahre 2011 (s. Anhang: Abbildung 1: Unternehmens- insolvenzen in Deutschland) sind die Insolvenzzahlen in Deutschland rückläufig, was mit der relativ guten wirtschaftlichen Lage der letzten Jahre zusammenhängt. Genauso wie die Konjunkturentwicklung in Auf- und Abwärtsbewegungen verläuft, verhält es sich mit den Insolvenzzahlen. Diese folgen dem BIP antizyklisch. Herrscht in der deutschen Wirtschaft Rezession, so ist weniger Kaufkraft am Markt vorhanden, das einzelne Unternehmen hat weni- ger Nachfrager, dadurch erzielt es weniger Umsatz und in der Folge auch weniger Gewinne. Im schlimmsten Fall gerät das Unternehmen in die Verlustzone und muss nach einiger Zeit Insolvenz anmelden - die Insolvenzzahlen folgen damit der Wirtschaftslage zeitversetzt. Trotz der aktuellen deutschen Wirtschaftslage (s. Anhang: Abbildung 2: Bruttoinlandsprodukt - preisbereinigt, verkettet), liegt Deutschland mit 30.200 Unternehmensinsolvenzen in 2011 (s. Anhang: Abbildung 3: Unternehmensinsolvenzen in Westeuropa), bei den Unternehmens- insolvenzen in Westeuropa auf dem zweiten Platz hinter Frankreich.

Damit möglichst viele der in Deutschland Insolvenz anmeldenden Unternehmen gerettet wer- den können, wurde das ESUG geschaffen. Dieses Gesetz ändert vor allem die Insolvenz- ordnung, das maßgebliche Gesetz für Unternehmen, die überschuldet oder in Zahlungs- schwierigkeiten sind, ab. Da es auch auf weitere Gesetze einen Einfluss hat, wirkt es sich viel- leicht ebenfalls auf zukünftige Arbeitsverhältnisse aus. Eventuell bestehende Auswirkungen des ESUG auf das Arbeitsrecht bzw. die Rechte der Arbeitnehmer überprüft die Verfasserin in folgender Arbeit.

I. Das ESUG

Das ESUG ist - wie auch z. B. das BilMoG - kein eigenständiges Gesetz, sondern ändert die Insolvenzordnung, die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung, das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gesetz über die Zwangsvollstreckung und die Zwangsverwaltung, das Insolvenzstatistikgesetz, das Ein- führungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie das Kreditwesengesetz in insgesamt zehn Artikeln ab.3 In den eben genannten Gesetzen werden bestehende Paragrafen modifiziert bzw. neue hinzugefügt. Größtenteils traten die Änderungen des ESUG am 01. März 2012 in Kraft. Die Änderungen das Gerichtsverfassungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, die Insolvenzstatistik sowie das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz betreffend, gelten gem. Art. 10 des ESUG erst ab dem 01. Januar 2013.4

Grundsätzlich wurden durch das ESUG die insolvenzarbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen der §§108, 113 und 120 bis 128 InsO nicht verändert. Das ESUG wirkt sich folglich - wenn überhaupt - nur mittelbar auf die Arbeitnehmerstellung aus.5

II. Ziele des ESUG

Das ESUG wurde am 25. November 2011 vom Bundesrat beschlossen.6 Der Gesetzgeber will damit sowohl den Unternehmen und damit auch den dort beschäftigten Arbeitnehmern als auch den Gläubigern die Chance geben, das Unternehmen zu sanieren. Vorteilhaft ist eine Sanierung für das Unternehmen, weil es die Möglichkeit bekommt, in leicht veränderter Form wieder ge- stärkt am Markt aufzutreten. Eine Weiterführung des Unternehmens bietet aber auch für die Mitarbeiter große Vorteile, da zumindest ein Teil von ihnen den Arbeitsplatz behält. Das Unter- nehmen wird so umstrukturiert, dass es eine ausreichende Rendite für die Gesellschafter oder die Aktionäre abwirft. In solchen Fällen steht den Arbeitnehmern mit großer Wahrscheinlich- keit die Möglichkeit offen, im Betrieb zu verbleiben, s. §613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang.7 Für den Arbeitgeber, die Investoren bzw. den Insolvenzverwalter führt dieser Paragraf allerdings zu großen Problemen, da er mit hohen Kosten verbunden ist, da bestehenden Mitarbeitern nicht wegen des Übergangs des Betriebsteils gekündigt werden kann.8 Oftmals scheitert eine Sanierung gerade daran, dass ein neuer Rechtsträger nicht alle Arbeitnehmer übernehmen will9.

Für die Gläubiger ist die Sanierung des Schuldnerunternehmens vorteilhaft, da das Insolvenz- verfahren dazu dient, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt … wird.“10 Wird das Unternehmen liquidiert, so verkauft der Insolvenzverwalter das Unternehmen entweder teil- weise an einen neuen Investor oder verwertet es im Zuge der Zwangsversteigerung. In diesen Fällen wird der tatsächliche Wert bzw. der Geschäfts- oder Firmenwert durch einen Dritten meist unter Wert verkauft. Die Gläubiger werden so durch eine Quote befriedigt, die für sie nicht zufriedenstellend ist. Gelingt es dem Unternehmen hingegen selbst, wieder Gewinne zu erwirtschaften, so können eventuell alle Schulden durch das Unternehmen beglichen werden. Die grundlegenden Neuerungen bzw. Änderungen, die einen Einfluss auf die Arbeits- verhältnisse der Angestellten haben, sollen im Folgenden dargestellt werden:

III. Arbeitsrechtliche Auswirkungen des ESUG

1. Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

1.1 Voraussetzungen

Bereits die Insolvenzordnung in ihrer alten Fassung sah in den §§67 bis 73 einen Gläubiger- ausschuss vor. Laut §67 Abs. 1 InsO a. F. konnte das Insolvenzgericht diesen freiwillig bestel- len.11 „Der vorläufige Gläubigerausschuss soll einer Beteiligung der Gläubiger bereits vor der ersten Gläubigerversammlung Rechnung tragen.“12 Manche Insolvenzgerichte setzen einen vorläufigen Gläubigerausschuss in seltenen Fällen sogar bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein.13

Das ESUG sieht nun vor, dass gem. §21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO n. F. ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden kann.14 Unter gewissen Umständen muss sogar gem.

§22a InsO n. F. ein vorläufiger Gläubigerausschuss vom Insolvenzgericht bestellt werden.15 Diese Voraussetzungen sind gem. §22a Abs. 1 InsO n. F. dann gegeben, „wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale er- füllt“16: Das erste Merkmal realisiert er, wenn er gem. §22a Abs. 1 Nr. 1 InsO n. F. eine Bilanz- summe von 4.840.000 Euro oder mehr erreicht hat. Die zweite bzw. dritte Voraussetzung ist gegeben, wenn in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag, ein Umsatzerlös von mindestens 9.680.000 Euro erlangt wurde (s. §22a Abs. 1 Nr. 2 InsO n. F.) oder wenn das Unternehmen im Monatsdurchschnitt des letzten Jahres über 49 Arbeitnehmer beschäftigt hat (s. §22a Abs. 1 Nr. 3 InsO n. F.).

„Wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners [bereits] eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt“17, wird das Unternehmen gem. §22a Abs. 3 InsO n. F. von der Aufstellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses befreit.

1.2 Aufgaben

Der vorläufige Gläubigerausschuss sorgt - genauso wie der spätere Gläubigerausschuss - für die Überwachung und Unterstützung der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters, s. §69 Abs. 1 InsO.18 Diese gesetzliche Grundlage „enthält nur eine [sehr] allgemeine Aufgaben- zuweisung“.19 Faktisch soll „der Gläubigerausschuss … die bedeutenden Fragen der Abwick- lung zusammen mit dem Insolvenzverwalter treffen.“20 Der Insolvenzverwalter kann deshalb über die Belange des Unternehmens nicht entscheiden, ohne vorher den Gläubigerausschuss anzuhören. Wenn sich in einem Gespräch mit einem potentiellen Käufer des insolventen Unter- nehmens herausstellt, dass der Käufer ein wirkliches Kaufinteresse hat - der Insolvenzverwalter dieses aber nicht berücksichtigt - kann der Gläubigerausschuss ihn zur Beachtung zwingen.

Auch ist jede Ausgabe, die der Insolvenzverwalter tätigt, dem Gläubigerausschuss mitzu- teilen.21 Er hat ein Vetorecht, falls er mit dem Ausgleich bestimmter Forderungen nicht einver- standen ist. Allerdings „bleibt ein Verstoß des Insolvenzverwalters gegen die Zustimmungs- erfordernisse des Ausschusses regelmäßig … folgenlos“22 und die Zahlungsverfügung wirksam, Außerdem darf gem. §56a Abs. 2 InsO n. F. die Gläubigerversammlung einen Insolvenz- verwalter vorschlagen. Ist dieser Verwalter vom Gläubigerausschuss einstimmig gewünscht, so darf er vom Gericht nur abgelehnt werden, wenn er offensichtlich nicht geeignet ist die Interes- sen des insolventen Unternehmens zu vertreten.23 Kann der Vertreter der Arbeitnehmer die an- deren Mitglieder des Gläubigerausschusses davon überzeugen, für einen bestimmten, geeigne- ten Verwalter zu stimmen, so hat das Gericht keine Möglichkeit, diesen Vorschlag abzulehnen. Ansonsten kann der Vertreter der Arbeitnehmer sein Veto gegen einen Insolvenzverwalter, der dafür bekannt ist, ein Unternehmen eher zu liquidieren als zu sanieren, einlegen.

1.3 Zusammensetzung

Auch im vorläufigen Gläubigerausschuss sollen „die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein“24, s. §21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO i. V. m. §67 Abs. 2 Satz 1 InsO. Es galt, dass Arbeitnehmer gem. §67 Abs. 2 Satz 2 InsO a. F. diesem Organ nur angehören konnten, wenn sie „als Insolvenz- gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt“25 waren. Eine nicht unerhebliche Forderung bedeutet, dass der Arbeitnehmer ca. 10 % der ausstehenden Forderungen auf sich vereint.26 In Anbetracht der Tatsache, dass Arbeitnehmer oftmals, im Verhältnis zu den Gesamtforderungen nur einen kleinen Teil, nämlich ihre letzten Gehälter, offen haben, sind sie kaum im Gläubigerausschuss vertreten. In §67 Abs. 2 InsO n. F. fehlt der Zusatz der „nicht un- erheblichen Forderungen“27. Seit dem 01. März 2012 ist deshalb in jedem Gläubigerausschuss - sowohl im vorläufigen als auch im endgültigen - ein Arbeitnehmer vertreten. Dies sichert den Arbeitnehmern von Anfang an eine stärkere Position zu. Diese bessere Position haben sie ins- besondere dadurch, dass der Gläubigerausschuss Einsicht in die Bücher und Geschäfts- unterlagen des insolventen Unternehmens nehmen darf bzw. muss, s. §69 Satz 2 InsO.28

2. Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens

2.1 Das Insolvenzplanverfahren

„Das Insolvenzplanverfahren stellt sich dar als die Summe der Regelungen, die das Zustande- kommen eines Insolvenzplans regeln.“29 Grundsätzlich gilt, dass „die Gläubiger eines Schuld- ners gemeinschaftlich zu befriedigen [sind], indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt … wird.“30 Ein Insolvenzplan, geregelt in §284 InsO, stellt eine Abweichung von diesem Grundsatz dar. Hierbei entscheiden die Gläubiger gemeinsam, was mit dem Unter- nehmen geschehen wird, ähnlich dem Chapter 11-Verfahren in den USA31. Zum Beispiel kön- nen die Gläubiger hier beschließen, dass jeder von ihnen auf 50 % seiner Forderungen verzich- tet, damit das Unternehmen wieder wirtschaftlich handeln kann. Allerdings wird solch ein Forderungsverzicht der Gläubiger steuerrechtlich als Buchgewinn gewertet und muss daher versteuert werden.32 Neben der Möglichkeit der Liquidation bieten sich hierbei auch noch die Chancen der Sanierung bzw. der übertragenden Sanierung (s. Anhang: Abbildung 4: Alter- native Verfahren der Gläubigerbefriedigung). Liegt ein Plan vor, dem alle Gläubiger, bzw. die Mehrheit der Gläubiger plus einer Ersetzung durch das Insolvenzgericht zugestimmt33 hat, so kann die Insolvenzmasse abweichend von den Regeln der Insolvenzordnung verteilt werden.34 In Deutschland wurde das Insolvenzplanverfahren vor dem ESUG kaum praktiziert. Gerade einmal in 2 % der Insolvenzfälle kam dieses Verfahren zur Anwendung.35 Laut einer Studie des Kreditversicherers Euler Hermes unter Insolvenzverwaltern könnte das Insolvenzplanverfahren in bis zu 10 % der Fälle eingesetzt werden (s. Anhang: Abbildung 5: Möglichkeiten der Weiter- führung von insolventen Unternehmen).

Nachteilig ist, dass in einem Insolvenzplanverfahren die bestehenden Forderungen erhalten bleiben, diese müssen außer bei einem Gläubigerverzicht komplett ausgeglichen werden. Oftmals sind die Schulden so hoch geworden, dass das Unternehmen nie mehr in der Lage sein wird, diese vollständig zu tilgen.

Auch ein Grund - warum dieses Verfahren bislang kaum genutzt wurde - ist, dass es zwar bereits mit der Insolvenzordnung im Jahre 1999 eingeführt wurde, aber trotzdem vielen immer noch nicht bekannt ist.36

Der Insolvenzverwalter, der meist Jurist und kein Betriebswirt ist, ist in der Praxis immer noch „die zentrale Figur des Insolvenzverfahrens noch vor den Gläubigern und dem Insolvenz- gericht“37. Das Planverfahren stellt für ihn einen größeren Aufwand als eine Zerschlagung dar, da er hierbei z. B. einen Business Plan vorlegen muss. Außerdem ist er einem höheren Risiko durch seine persönliche Haftung bei z. B. Fehlinvestitionen ausgesetzt.38

[...]


1 Mückl/Krings, BB 2012, 769 (769).

2 Zwanziger, BB 2011, 887 (887).

3 BGBl. I, S. 2582.

4 BGBl. I, S. 2591.

5 Deinert/Kittner, S. 5.

6 Bünning, S. 1.

7 Schulz, S. 18f.

8 §613a Abs. 4 BGB.

9 Richardi/Wißmann/Wlotzke/Oetker- Berkowsky, zu §139, Rn. 77.

10 Creifelds, S. 632.

11 Rechel, S. 121.

12 Schulz/Bert/Lessing, S. 184.

13 Schulz/Bert/Lessing, S. 184.

14 §21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO n. F. s. §164 InsO.

15 §21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO n. F.

16 §22a Abs. 1 InsO.

17 §22a Abs. 3 InsO.

18 Rechel, S. 121.

19 Uhlenbruck- Uhlenbruck, zu §69 InsO, Rn. 20.

20 Andres/Leithaus- Andres, zu §69 InsO, Rn. 5.

21 MüKo- Schmid-Burgk, zu §69 InsO, Rn. 18.

22 Uhlenbruck- Uhlenbruck, zu §69 InsO, Rn. 20.

23 BGBl. I, S. 2583.

24 §67 Abs. 2 S. 1 InsO.

25 §67 Abs. 2 S. 2 InsO a.F.

26 MüKo- Schmid-Burgk, zu §67 InsO, Rn. 16.

27 BGBl. I S. 2583.

28 Uhlenbruck- Uhlenbruck, zu §69 InsO, Rn. 27.

29 Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, S. 580.

30 Bauer, S. 20.

31 Hergenröder/Götzen, DZWIR 2010, 273 (275).

32 Griebel, S. 43.

33 MüKo- Stephan, zu §286 InsO, Rn. 25.

34 Bauer, S. 20.

35 Driftmann, o. S.

36 Brennecke, o. S.

37 Smid, S. 224.

38 Irle, brandeins 02/07, 132 (135).

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Das ESUG und seine arbeitsrechtlichen Auswirkungen
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Köln
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
21
Katalognummer
V269291
ISBN (eBook)
9783656604297
ISBN (Buch)
9783656604310
Dateigröße
804 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
esug, auswirkungen
Arbeit zitieren
Katrin Lorenz (Autor:in), 2012, Das ESUG und seine arbeitsrechtlichen Auswirkungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269291

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