Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden an den Arbeitsmitteln


Hausarbeit, 2009

16 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


INHALT

1. Einleitung

2. Definitionen

3. Vorsatz

4. Fahrlässigkeit: Allgemein: §276 BGB

5. Leichte Fahrlässigkeit
5.1 Fallbeispiele
5.2 Definition
5.3 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

6 Mittlere bzw. normale Fahrlässigkeit
6.1 Fallbeispiele
6.2 Definition
6.3 Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit

7. Grobe Fahrlässigkeit
7.1 Fallbeispiele
7.2 Definition
7.3 Haftung bei grober Fahrlässigkeit

8. Sonderfall: Manko…

9. Fazit

10. Literaturverzeichnis
10.1 Fachliteratur
10.2 Internetquellen

1. EINLEITUNG

Dass Irren menschlich ist, erleben wir in vielen Lebenslagen. Doch auf dem Arbeitsplatz muss einem bewusst sein, dass selbst irrtümlich erzeugter Schaden nicht ohne Folgen bleiben kann. Doch welches Ausmaß der Strafe ist an dieser Stelle angemessen? Dabei spielen die Umstände bei der Entstehung des Schadens eine entscheidende Rolle. Auch das Wollen oder Nichtwollen ist in solchen Situationen entscheidend.

Ein kleines Beispiel zur Veranschaulichung dieser verzwickten Lage:

Die Sekretärin stellt die halbvolle Kaffeetasse unmittelbar neben dem Drucker ab, kippt diese aus Unachtsamkeit um und der Kaffee läuft in den Drucker und beschädigt ihn.

An dieser Stelle stellt sich die Frage: Wer haftet für den Schaden? In der folgenden Hausarbeit geht es um die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden an Arbeitsmitteln. Dabei werden die verschiedenen Haftungssgrade der Fahrlässigkeit unterschieden.

2. DEFINITIONEN

Im Folgenden wird auf die für diese Ausarbeitung relevanten Definitionen eingegangen.

SCHADEN: WANN IST DER ARBEITNEHMER SCHADENSPFLICHTIG?

Schaden ist jeder Nachteil, den der Arbeitgeber erleidet. Auch insoweit können sich schwierige Rechtsfragen ergeben, die selten ohne sachverständige Hilfe zu bewältigen sind “ (s.[Schaub 2001] S. 146).

Der Umfang der Arbeitnehmerpflichten ist durch sorgfältige Auslegung desArbeitsvertrages zu ermitteln. So hat der Arbeitnehmer für das Eigentumseines Arbeitgebers eine Obhut- und Bewahrungspflicht.1 Durch dasBeschädigen dieses Eigentums kommt es zu einer Verletzung derArbeitnehmerpflicht, man spricht hier von einem Verschulden. Der Begriff des Verschuldens ist ein wichtiges Element des Zivilrechts. Ein Verschulden isterkennbar, wenn der Schuldner (in unserem Fall der Arbeitnehmer) dieMöglichkeit oder sogar die Pflicht hatte anders zu handeln. Diese Pflicht kannallgemeiner Natur und für jeden Menschen obligatorisch sein. Das betrifft diePflicht das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer nicht zuverletzen. Sie kann jedoch individuell gestaltet sein und für den Schuldner auseiner Sonderbindung, die er eingegangen ist, entstehen (z.B. die vertraglichübernommene Pflicht, eine bestimmte Leistung rechtzeitig und gewissenhaftzu erbringen). „Ein Schuldvorwurf kann dem Schuldner jedoch nur gemachtwerden, wenn er auch anders, nämlich entsprechend den ihm obliegendenPflichten, handeln konnte, dies jedoch wissentlich und willentlich (=vorsätzlich) oder doch entgegen der in Verkehr gebotenen Sorgfalt (=fahrlässig; vgl. § 276 Abs.1 S.2) nicht tat“ (s. [Musielak 1997] S. 176 Abs. 393).Der Schuldbegriff lässt sich unterteilen in Vorsatz und Fahrlässigkeit.

3. Vorsatz

Laut Definition des Meyer Lexikons online ist Vorsatz „[…] Im Strafrecht dasWissen und Wollen der Verwirklichung eines mit Strafe bedrohtenTatbestandes in allen seinen Merkmalen. Vorsätzlich herbeigeführt ist nichtnur der vom Täter bezweckte (Absicht) oder als mit Sicherheit eintretendvorhergesehene Erfolg (direkter Vorsatz), sondern auch der nur mit bedingtemVorsatz verursachte Erfolg. Letzterer liegt vor, wenn der Täter den schädlichenErfolg zwar nicht erstrebte, aber doch als mögliche Folge seines Tunsvoraussah und ihn für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm (Irrtum). Strafbarist vorsätzliches Handeln, fahrlässiges Handeln nur bei ausdrücklichergesetzlicher Strafandrohung. […] Im Zivilrecht ist ein rechtswidriges Verhalten,bei dem der Handelnde den Erfolg seines Verhaltens voraussieht und bewusstherbeiführt. Für Vorsatz haftet stets der Schuldner (§ 276 BGB)“ (vgl. [MeyersLexikon online 2007]).

Es reicht bereits aus, dass der Arbeitnehmer eine gewisse Gleichgültigkeitaufweist in dem er nicht nur zielgerichtet handelt, sondern seineRechtsgutverletzung erkennt und sich damit abfindet. Bei vorsätzlichem

Handeln ist eine Haftungserleichterung ausgeschlossen2, es gibt ausnahmsloskeine anteilige Haftung des Arbeitgebers. Der Schutz des Arbeitgebers stehthier im Vordergrund, weil er nicht für vorsätzliche Schäden seinesArbeitnehmers aufkommen darf, denn dies liegt außerhalb seinerVerantwortung. Eine Bedienung, die absichtlich dem unfreundlichen Koch dieSuppe über den Kopf schüttet, muss den daraus resultierendenKonsequenzen allein tragen. Ebenso ein Büroangestellter, der vorsätzlicheinen Auftrag nicht bestätigt, da ihn der Chef zuvor geärgert hat.3

4. FAHRLÄSSIGKEIT: ALLGEMEIN: §276 BGB

Im BGB §276 Abs.1 wird der Begriff der Fahrlässigkeit folgendermaßenerklärt: „(2) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außerAcht lässt“. Hier wird nicht das übliche Verhalten eines Mitarbeiters in Betrachtgezogen, sondern die erforderliche Sorgfalt die erwartet wird. Die individuellenFähigkeiten des einzelnen Mitarbeiters kommen hierbei nicht zum Tragen,vielmehr wird der Fahrlässigkeitsmaßstab standardisiert. Ein normalesVerhalten, das dem gesunden Menschenverstand entspricht und von jedemsei es ein Kaufmann oder Handwerker erwartet werden kann, gilt als Vorlagefür die zu fordernde Sorgfalt.4

Das heißt: vorausgesetzt wird also die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeiteines rechts- oder pflichtwidrigen Vorgehens, nur dann macht derFahrlässigkeitsschuldvorwurf einen Sinn. Der Sorgfaltsmaßstab, also dieRichtschnur, die der schädigende Arbeitnehmer hätte beachten müssen, wirdzunächst objektiv bestimmt. Je nach vertraglich vereinbarter Tätigkeit,Berufszugehörigkeit, Altersgruppe oder Hierarchieebene können sichunterschiedliche Sorgfaltsanforderungen ergeben. Für Spezialisten oderleitende Angestellte gilt ein strengerer Maßstab als für Hilfsarbeiter. DieSorgfaltspflichtverletzung ist immer dann gegeben, wenn das schädigendeVerhalten des Arbeitnehmers den durchschnittlichen Anforderungen nichtgenügt. Darüber hinaus wirken sich besondere Kenntnisse und Fähigkeitendes Einzelnen zu Lasten des Schädigers aus. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft auch den Arbeitnehmer, der zwar objektiven Maßstäben gerecht wird, aber hinter seinen besonderen individuellen Möglichkeiten zurückbleibt.5

Im Folgenden wird auf die unterschiedlichen Grade der Fahrlässigkeit, nämlich leicht, mittel und grob näher eingegangen.

5. LEICHTE FAHRLÄSSIGKEIT

5.1 FALLBEISPIELE

Melanie S. wächst seit Tagen die Arbeit über den Kopf. Es sind immer mehr Aufgaben zu bewältigen und die notwendige Zeit für die Erledigung wird immer knapper. Sie muss schnell zu einem wichtigen Meeting, als sie aus Versehen ihre Kaffetasse über dem Teppich verschüttet. Und schon ist es passiert: ein Schaden ist entstanden!

5.2 DEFINITION

Leichte Fahrlässigkeit: Hierunter versteht man einen Sorgfaltsverstoß, der auch einem vorsichtigen Menschen unterlaufen kann.“6

Eine leichte Fahrlässigkeit kann jedem Arbeitnehmer im Laufe seiner Zeit im Unternehmen unterlaufen, unabhängig von seiner sorgfältigen Arbeitsweise. Somit handelt es sich bei der leichten Fahrlässigkeit um eine leicht verzeihbare und unbedeutende Schuld, die in einer harmlosen alltäglichen Situation aufgrund unterlassener Achtsamkeit entstehen kann.7

5.3 HAFTUNG BEI LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Laut BundesArbeitsgericht (BAG): „ Hat der Arbeitnehmer den Schaden nur leicht fahrlässig herbeigeführt, so ist er dem Arbeitgeber überhaupt nicht zum Schadensersatz verpflichtet.“ (vgl. [Internetratgeber 2008]). Das bedeutet: Handelt es sich umeine geringfügige oder leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten, hat derArbeitgeber keinerlei Regressansprüche gegenüber seinem Mitarbeiter.8

[...]


1 [Schaub 2001] S. 144

2 Vgl.und Siehe [Kuschel, 2008]

3 Vgl.und Siehe[QNC GmbH 2008]

4 Vgl.und Siehe [Musiliak 1997] S.176f Abs.395

5 [Kuschel 2008]

6 [QNC GmbH 2008]

7 Vgl.und Siehe Ebd.

8 [Deutsche Wirtschaft AG 2008]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden an den Arbeitsmitteln
Note
1,5
Autor
Jahr
2009
Seiten
16
Katalognummer
V269151
ISBN (eBook)
9783656602354
ISBN (Buch)
9783656602323
Dateigröße
419 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
haftung, arbeitnehmers, schäden, arbeitsmitteln
Arbeit zitieren
Rainer Ferencak (Autor:in), 2009, Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden an den Arbeitsmitteln, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269151

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