Die Auswirkungen der Verbraucherrechte-Richtlinie auf den Verbraucherschutz in Onlineshops


Masterarbeit, 2013

95 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffsbestimmungen – Onlineshop und E-Commerce

3 Der Verbraucherschutz
3.1 Verbraucherleitbilder
3.1.1 Verbraucherleitbild der älteren deutschen Rechtsprechung
3.1.2 Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs
3.1.3 Einfluss des Internets auf das Verbraucherleitbild
3.2 Vertragsfreiheit versus Verbraucherschutz
3.3 Risiken im E-Commerce im Vergleich zum stationären Handel
3.4 Zwischenfazit

4 Gesetzliche Grundlagen
4.1 Das Internetrecht
4.2 Das Verbraucherschutzrecht

5 Bestehende Probleme im EU-Verbraucherrecht
5.1 Mindestharmonisierung
5.2 Rechtsunsicherheit
5.3 Wirtschaftliche Probleme
5.4 Nachteile für Verbraucher
5.5 Zwischenfazit

6 Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU)
6.1 Umsetzung in deutsches Recht
6.2 Anwendungsbereich
6.3 Parallele der VRRL zum Gemeinsamen Europäisches Kaufrecht

7 Verbraucherschutzrelevante Änderungen durch die VRRL
7.1 Definitionen
7.1.1 Verbraucherbegriff
7.1.2 Unternehmerbegriff
7.1.3 Fernabsatzvertrag
7.2 „Button-Lösung“ – Schutz vor Kostenfallen im Internet
7.2.1 Die Ausgangslage
7.2.2 Die alte Rechtslage
7.2.3 Personeller und sachlicher Anwendungsbereich
7.2.4 Neuregelung des § 312g Absatz 2 BGB
7.2.5 Neuregelung des § 312g Absatz 3 BGB
7.2.6 Rechtsfolgen
7.2.7 Umsetzung in der Praxis
7.2.8 Wirksamkeit der Button-Lösung
7.3 Informationspflichten
7.3.1 Formale Anforderungen
7.3.2 Inhaltliche Anforderungen
7.4 Widerrufsrecht
7.4.1 Widerrufsfrist
7.4.2 Ausnahmen
7.4.3 Ausübung des Widerrufsrecht
7.4.3.1 Widerrufsbelehrung
7.4.3.2 Muster-Widerrufsformular
7.4.3.3 Online-Widerrufsformular
7.4.4 Rechtsfolgen des Widerrufs
7.4.4.1 Leistungsrückgewähr
7.4.4.2 Übernahme der Rücksendekosten
7.4.4.3 Wertersatz
7.4.4.4 Akzessorische Verträge
7.4.5 Zusammenfassung der Änderungen im Widerrufsrecht
7.5 Sonstige Verbraucherrechte (Artikel 18–22 VRRL)
7.5.1 Lieferung
7.5.2 Entgelte für Zahlungsmittel
7.5.3 Risikoübergang
7.5.4 Telefonische Kommunikation
7.5.5 Zusätzliche Zahlungen
7.6 Kritik
7.6.1 Gesetzesaufbau
7.6.2 Problem der Informationsflut
7.6.3 Unterschiede bleiben bestehen

8 Fazit

Literaturverzeichnis

Erkärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der Online-Handel hat sich mit einem geschätzten Umsatzvolumen von 246 Milliarden Euro inzwischen als wesentlicher Absatzmarkt des europäischen Handels etabliert und wächst in großen Schritten weiter.[1] Denn viele Verbraucher[2] ziehen es vor Produkte online zu bestellen statt im stationären Handel, da das Internet die Möglichkeiten eröffnet, räumlich und zeitlich unabhängig einzukaufen und einen umfassenden Überblick über das Warenangebot auch außerhalb der eigenen Landesgrenzen bietet. Zudem ist den Verbrauchern ein einfacher und schneller Preisvergleich möglich, so dass sie aus einem riesigen Angebot das für sich Beste auswählen können. Dennoch ist das Potenzial des grenzüberschreitenden Online-Handels in der Europäischen Union bei Weitem noch nicht erschöpft. Nicht nur die europäische Wirtschaft, sondern auch das Verbraucherschutzrecht bietet aktuell eine Vielzahl von Herausforderungen im Bereich des Onlinehandels, da es den fast 500 Millionen EU-Bürgern oft an Vertrauen in den Binnenmarkt, Rechtssicherheit und Schutz vor drohenden Gefahren im Internet fehlt. Nach Ansicht der Europäischen Kommission ist es daher an der Zeit die wichtigsten Verbrauchervorschriften zu überarbeiten und an die sich schnell wandelnde digitale Welt anzupassen.[3] Daher hat der Rat der Europäischen Union am 10.10.2011 die Richtlinie über Verbraucherrechte (2011/83/EU)[4] verabschiedet, welche am 13.06.2014, in nationales Gesetz umgesetzt, in Kraft tritt.

Ziel dieser Arbeit wird es sein, herauszufinden, welche gesetzlichen Änderungen durch die Verbraucherrechte-Richtlinie Auswirkungen auf den Verbraucherschutz in Onlineshops haben und ob sich diese für die Verbraucher positiv oder negativ auswirken werden. Dazu soll zuerst grundlegend geklärt werden, wieso ein spezieller Verbraucherschutz für den Onlinehandel notwendig ist und welches Verbraucherleitbild diesem zu Grunde liegt. Im Zuge dessen wird analysiert, welche besonderen Gefahren sich durch das Internet ergeben und wie sich diese auf das Verbraucherleitbild auswirken. Danach wird kurz erläutert, welche Rechtsbereiche im Internetrecht zur Anwendung kommen, um dann die bestehenden Probleme im EU-Verbraucherschutzrecht zu diskutieren. Im Anschluss daran ist die Verbraucherrechte-Richtlinie Bestandteil der Betrachtung, die kurz vorgestellt wird, um dann deren einzelnen rechtlichen Regelungsbereiche einer Analyse in Bezug auf die jeweiligen Gesetzesänderungen zu unterziehen. Zudem wird jeweils die Umsetzung in das deutsche Recht dargestellt. Zum Schluss werden einige Kritikpunkte zusammengefasst und ein Fazit in Bezug auf die Stärkung und Schwächung der Verbraucherschutzrechte gezogen. Die vorliegende Arbeit soll sich größtenteils auf den Kauf von physischen Waren in Onlineshops beschränken, weshalb nicht auf Dienstleistungs- und Streamingangebote sowie auf den Download von digitalen Inhalten, wie Software, Musik usw. eingegangen wird. Zudem werden nur Onlineshops und keine Auktionsplattformen wie eBay oder der stationäre Handel Bestandteil dieser Arbeit sein. Auch wenn die Verbraucherrechte-Richtlinie die folgenden Bereiche erfasst, sind Vertragsabschlüsse per E-Mail, Verbraucherdarlehen, außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nicht Gegenstand dieser Arbeit.

2 Begriffsbestimmungen – Onlineshop und E-Commerce

Da in dieser Arbeit der Verbraucherschutz in Onlineshops näher untersucht werden soll, muss erst einmal eine Definition der wichtigsten Begriffe vorgenommen werden. Ein Onlineshop wird auch synonym als Internetshop oder in englischer Schreibweise Electronic Shop oder kurz E-Shop bezeichnet. Mit einem Onlineshop wird eine Plattform geschaffen, auf der ein Anbieter seine Waren oder Dienstleistungen dem Interessenten mit Hilfe von Bildern und Produktinformationen präsentieren und anbieten kann. Durch einen Onlineshop ist es möglich die Anbahnung von Transaktionen, den Vertragsschluss, die Zahlung und Abwicklung sowie den Service, je nach Art des Produktes, teilweise oder komplett, z.B. bei digitalen Inhalten, die nicht über den Postweg verschickt werden müssen, auf elektronischem Wege abzuwickeln.[5] Im Rahmen des Electronic Commerce (kurz: E-Commerce), also des elektronischen Geschäftsverkehrs, werden Onlineshops als Verkaufs-Plattformen genutzt. Der E-Commerce bezeichnet generell den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen und auch alle elektronisch abgewickelten Geschäftsprozesse wie z.B. Werbung, After-Sales-Services oder Onlinebanking über elektronische Verbindungen wie das Internet oder Netzwerke der Mobilfunkanbieter.[6] Das Internet ermöglicht dabei einen Handel zwischen Personen, die sich nicht kennen und auch nicht unbedingt wissen, wo der Vertragspartner seinen Standort hat. Vorteile des E-Commerce gegenüber herkömmlichen Vertriebsformen, wie einem Ladengeschäft, sind für Unternehmen theoretisch die Reduzierung der Transaktionskosten, da das Internet es ermöglicht, entfernungsunabhängig mit den Vertragspartnern zu kommunizieren und Informationen zu beschaffen. Zudem fallen keine Kosten für den Betrieb von Filialen und ein umfangreiches Vertriebssystem an. Ein weiterer Vorteil ist eine Erhöhung der Markteintrittschancen und der Marktpräsenz. Da ein Onlineshop 24 Stunden am Tag für den Verbraucher zur Verfügung steht und dessen Kosten für Erstellung und Pflege überschaubar sind, ist es besonders kleinen und mittleren Unternehmen leicht möglich, ihre Waren weltweit über das Internet anzubieten.[7] Ob diese Vorteile des E-Commerce in der Praxis wirklich ausgeschöpft werden können, gilt es in einem späteren Abschnitt zu thematisieren.

3 Der Verbraucherschutz

Um den Verbraucherschutz in Onlineshops bewerten zu können, müssen zuerst die Hintergründe, die den Verbraucherschutz erst möglich machen, näher erörtert werden. Dazu muss zuerst eine Abgrenzung des Verbraucherbegriffs vom Unternehmerbegriff vorgenommen werden. Verbraucher sind nach der Legaldefinition des §13 BGB[8] natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken abschließen. Unternehmer hingegen sind laut §14 BGB natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.[9] Die grundsätzliche Frage, die sich im Bereich des Verbraucherschutzes stellt, ist, warum hauptsächlich Verbraucher und nicht Unternehmer durch den Gesetzgeber geschützt werden müssen. Denn auch Unternehmen treten, in der Masse zwar geringer, aber im Umsatzvolumen meist höher, als Nachfrager auf dem Markt auf und tragen so ebenfalls zur Förderung der Wirtschaft bei. Des Weiteren ist zu fragen, ob Verbraucher überhaupt besonders geschützt werden müssen oder ob der Markt nicht selbst in der Lage ist, für eine Vertragsgerechtigkeit zwischen Unternehmer und Verbraucher zu sorgen. Auch soll die Frage aufgeworfen werden, ob der Online-Handel besondere Risiken birgt und daher ein weitergehender Schutz als im stationären Handel zu rechtfertigen ist. Die europäischen Verbraucherschutzvorschriften werden – in Übereinstimmung mit der traditionellen Meinung – in der deutschen Literatur und Rechtsprechung meist damit begründet, dass der Unternehmer dem Verbraucher überlegen ist. Ob diese Begründung wirklich stimmig ist, lässt sich am europäischen Verbraucherleitbild festmachen, welches als Grundlage für die Höhe der Schutzbedürftigkeit der Verbraucher ausschlaggebend ist.[10]

3.1 Verbraucherleitbilder

Verbraucherleitbilder sind Verhaltensmuster bzw. Rollenbilder, welche der Gesetzgeber dem Verbraucher zuschreibt. Sie sind nicht einheitlich definiert oder festgelegt und daher nur schwer greifbar, aber von großer Bedeutung für die Rechtsprechung und deren Auslegung von Normen und die Bemessung der Schutzbedürfnisse der Verbraucher.[11] Aus den Leitbildern kann abgeleitet werden, was dem Verbraucher zugemutet werden kann und was nicht, um ihn letztendlich vor Irreführung und Täuschung durch den Unternehmer zu schützen.[12] Wird dem Verbraucher eine eher langsame Auffassungsgabe zugeschrieben, wird ein höheres Schutzniveau von Nöten sein, als wenn von einem mündigen Verbraucher mit schneller Auffassungsgabe ausgegangen wird. Daher ist es wichtig, zu erörtern, welches Verbraucherleitbild dem deutschen und europäischen Verbraucherschutzrecht zu Grunde liegt und wie sich die Internetnutzung auf dieses Leitbild auswirkt. Denn Verbraucherleitbilder unterliegen immer einem dynamischen Prozess der Veränderung in Bezug auf die technische, moralische und gesellschaftliche Entwicklung.[13]

3.1.1 Verbraucherleitbild der älteren deutschen Rechtsprechung

Besonders im Wettbewerbsrecht ist das Verbraucherleitbild ausschlaggebend, um beurteilen zu können, ob eine Werbehandlung für den Verbraucher irreführend und damit wettbewerbswidrig ist oder nicht. In älterer deutscher Rechtsprechung[14] und Literatur vertrat man die Meinung, dass, besonders bei Geschäften des täglichen Bedarfs, der Verbraucher mit keiner besonderen Aufmerksamkeit, sondern eher flüchtig und unkritisch den angebotenen Waren gegenüber tritt. Daraus resultiert die Tatsache, dass wenn auch nur ein sehr geringer Teil der Verbraucher sich durch Werbeaussagen täuschen lässt, dieses Leitbild auf die Gesamtheit der Verbraucher angewendet wird und das Verbraucherschutzniveau und der damit einhergehende Eingriff in die Privatautonomie relativ groß sind.[15] Durch die sich daraus ergebene Einschränkung der Markttätigkeit von Unternehmen kam es in der Vergangenheit immer mehr zu Gegenstimmen in der Literatur bezüglich des hohen Schutzniveaus, die nicht zuletzt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägt waren.

3.1.2 Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hat im Gegensatz zu deutschen Gerichten schon Anfang der 90er Jahre in einer Fülle von Entscheidungen[16] ein Leitbild des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers geprägt, welches sich durch weitere Urteile bis heute manifestiert hat.[17] Demnach wird dem Verbraucher durchaus ein gewisses Maß an Eigenverantwortung zugetraut und nicht jede Nachlässigkeit als schützenswert erachtet.[18] Durch die Gut-Springheide-Entscheidung 1998[19] formulierte der EuGH sein Leitbild des mündigen Verbrauchers als regelrechte Rechtsanweisung an die nationalen Gerichte. Der Bundesgerichtshof ist dieser Linie erstmals in der Orient-Teppichmuster-Entscheidung[20] 1999 gefolgt und hat festgestellt, dass auch der vernünftig handelnde, aufmerksame Verbraucher einen Großteil der Werbung nur flüchtig wahrnimmt. Aber ehe er eine größere Investition tätigt, wird er sich mit dem jeweiligen Angebot näher auseinandersetzen und sich so verhalten, wie sich verständige Menschen vernünftigerweise verhalten, wenn sie nicht nur Kleingeld ausgeben wollen. Die Begriffe flüchtig und verständig schließen sich damit gegenseitig nicht aus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt damit auf der einen Seite vollständig der Linie des EuGH, auf der anderen Seite trifft sie aber auch die nötige Vorsorge dagegen, dass auf der Ebene der Instanzgerichte eventuell nicht nach dem Sinn, sondern nach dem genauen Wortlaut der EuGH-Rechtsprechung geurteilt werden könnte.[21] Der BGH modifiziert das europäische Verbraucherleitbild dahingehend, dass er den jeweiligen Einzelfall berücksichtigt und den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der jeweiligen Situation abhängig macht. Das europäische Verbraucherleitbild orientiert sich „an der Rolle des Verbrauchers in einer offenen Marktwirtschaft mit wirksamem Wettbewerb.“[22] Der Verbraucher wird dabei als Motor des Binnenmarktes gesehen und soll animiert werden, grenzüberschreitend zu konsumieren. Dieses Modell des verständigen Marktbürgers harmoniert mit dem Informationsmodell des Gemeinschaftsrechts. Der EuGH erklärte dazu in einem Leitsatz, dass das „Gemeinschaftsrecht eines der grundlegenden Erfordernisse des Verbraucherschutzes in der Unterrichtung der Verbraucher sieht.“[23] Das Informationsmodell beruht auf der Vorstellung, dass ein ausreichend informierter und aufgeklärter Verbraucher in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen und die für ihn günstigste Entscheidung zu treffen. Eingriffe in den Markt sollen möglichst nur auf das Vorliegen von Informationsdefiziten beschränkt sein. Zudem soll auf die Kräfte der freien Marktwirtschaft vertraut werden. Um dies zu erreichen, versucht der Gesetzgeber in erster Linie Informationspflichten, aber auch Widerrufsrechte, Formvorschriften und Inhaltskontrollen von AGB-Klauseln, zu gewährleisten, die Vertrauen beim Verbraucher aufbauen, was sich wiederum positiv auf den Binnenmarkt auswirken soll.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Unternehmen, die im Markt als Nachfrager auftreten, eher zugetraut wird, sich aktiv zu informieren, als Verbrauchern, die nicht vom Ziel geleitet sind, Gewinne zu erzielen. Daher besteht keine Notwendigkeit eines besonderen Schutzes von Unternehmen.
Verbrauchern jedoch muss, durch Beseitigung von Informationsdefiziten, immer die Möglichkeit gegeben werden, dass ihnen Informationen, die sie zur Kaufentscheidung benötigen, in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Das europäische Verbraucherleitbild geht dabei grundsätzlich davon aus, dass Verbraucher selbst in der Lage sind, diese Informationen aufzunehmen, zu verarbeiten und zu verstehen und so eigenverantwortlich und mündig auf dem Markt agieren zu können.[24]

3.1.3 Einfluss des Internets auf das Verbraucherleitbild

Das Verbraucherleitbild wurde im Wettbewerbsrecht von Rechtsprechung und Gesetzgebung am gründlichsten ausdifferenziert, so dass es auf andere Rechtsgebiete übertragen wird. Daher dient es auch im Zivilrecht, wo der größte Teil des Verbraucherschutzrechtes verankert ist, als wichtiger Ausgangspunkt zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern. Jedoch müssen bei der Bestimmung des Maßes der Schutzhöhe immer die situativen Elemente berücksichtigt werden.[25] Ein solches situatives Element stellt das Internet dar. Das Internet hat, durch seine Entwicklung zum Massenmedium, welches ohne Fachwissen von jedermann bedient werden kann und die weitreichende Nutzung von Tablets und Smartphones, Einzug in das Alltagsleben der Verbraucher erhalten. Inzwischen greift daher das Argument des überforderten Verbrauchers, der zu wenig Erfahrung mit dem Medium Internet hat, nicht mehr, um generell von einem unmündigen Verbraucher in der virtuellen Welt sprechen zu können. Auch der Gedanke, dass sich aus der, für das Internet charakteristischen, räumlichen Distanz zum Unternehmer, ein Informationsdefizit ergibt, kann inzwischen nicht mehr pauschal bejaht werden.[26] Denn seitdem sich das Internet zu einer sozialen Plattform entwickelt hat, informieren sich sehr viele potenzielle Käufer, besonders bei größeren Anschaffungen, zunächst auf Blogs, in Foren und durch Rezensionen in Bewertungsportalen über ein Produkt und die Händler, anstatt in ein Geschäft zu gehen und einen Verkäufer nach seiner Meinung zu fragen. In Zeiten des klassischen E-Commerce waren die Verbraucher auf die Beschreibungen und Bilder der Hersteller angewiesen, um zu entscheiden, ob sie ein Produkt kaufen wollen oder nicht. Dies hat sich durch die Möglichkeiten von Web 2.0-Elementen wie Produktbewertungen geändert.[27] Laut einer Studie trifft die Hälfte der befragten Verbraucher ihre Entscheidung für ein bestimmtes Produkt häufig aufgrund von Empfehlungen in Web 2.0-Quellen. Zudem sind den Verbrauchern Rezensionen als Informationsquelle wichtiger als Hersteller-Webseiten oder die Beratung im Geschäft.[28] Des Weiteren gibt es viele unabhängige Webseiten, die Preisvergleiche und Testberichte anbieten, wie z.B. idealo.de, billiger.de oder preisvergleich.de, auf denen Verbraucher sich informieren können. Das zeigt – insbesondere im Vergleich zum herkömmlichen direkten Geschäftsabschluss in einem Laden – wie viele Möglichkeiten der Verbraucher hat, sich online zu informieren und seine Kaufentscheidung abzuwägen. Fraglich ist jedoch, ob eine solche umfangreiche Nutzung der Möglichkeiten des Internets auch von jedem Verbraucher erwartet werden kann. In der realen Welt kann nicht angenommen werden, dass sich jeder Verbraucher eingehend mit einem Verkäufer in einem Ladengeschäft über ein Produkt und die Konditionen des Kaufs unterhält. Es hängt daher unabhängig vom Medium vom einzelnen Käufer ab, ob er sich weitreichend informiert oder nicht. Die Vorteile des Internets mit Blick auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bestätigen daher das europäische Verbraucherleitbild des mündigen und eigenverantwortlich handelnden Verbrauchers.[29] Dennoch gehen die meisten deutschen Gerichte in Bezug auf die angemessene Aufmerksamkeit davon aus, dass die Situation Internet automatisch zu einer Reduktion der Aufmerksamkeit führt.[30] So ist der BGH der Ansicht, dass es dem Verbraucher nicht zuzumuten ist, alle Seiten eines Internetangebots wahrzunehmen, um die dargebotenen Informationen vollständig zu überblicken.[31] Daher werden dem Händler auch in vielen Fällen vom Gesetzgeber spezielle Informations- und Transparenzpflichten auferlegt, wie z.B. § 5 TMG, der eine Anbieterkennzeichnung vorgibt, die „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers hängt im Internet auch davon ab, ob es sich um den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die bloße Informationsbeschaffung handelt. Beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher weniger aufmerksam ist, als in der realen Welt. Auch hierbei ist die Art des Produktes ausschlaggebend. Beim Kauf eines Alltagsartikels ist der Grad der Aufmerksamkeit sicher geringer anzusehen als beim Kauf eines hochpreisigen Produktes wie z.B. einem Auto. Wenn der Verbraucher aber den eigenen Rechtsbindungswillen im Bestellprozess eines Onlineshops nicht erkennen kann, kann man davon ausgehen, dass die Situation Internet die Anforderungen an die situationsadäquate Aufmerksamkeit so weit senkt, dass nicht einmal ein Bemühen um Informationen vom Verbraucher erwartet werden kann. Diese Fälle beim Abschluss von Rechtsgeschäften im Internet müssen daher in der Gesetzgebung besondere Beachtung finden, wie sie z.B. schon bei der so genannten Button-Lösung (siehe Kapitel 7.2) bedacht wurden.[32]

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Situation Internet nicht dazu führen darf, dass generell von einer reduzierten Aufmerksamkeit ausgegangen wird. Vielmehr ist an erster Stelle danach zu fragen, ob beim Surfen im Internet ein Bezug zu einem konkreten Rechtsgeschäft besteht. Des Weiteren kann dann, wie in der Rechtsprechung von Fällen der realen Welt, nach dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts, also dem jeweiligen Produkt und dessen Wert, unterschieden werden. Erst wenn kein offensichtlicher Bezug zu einem konkreten Rechtsgeschäft besteht, treten die Besonderheiten des Internets in den Vordergrund und es kann von einer reduzierten Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers ausgegangen werden. Aber auch dann ist das Internet bei der Bestimmung des Verbraucherleitbilds nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sondern es muss die Situation entscheidend sein.[33] Ein besonderes Schutzbedürfnis ist daher in Situationen gegeben, in denen der Verbraucher ein Rechtsgeschäft im Internet eingeht, obwohl für ihn nicht konkret ersichtlich ist, welche Konsequenzen sich daraus ergeben. An diesen Stellen muss der Gesetzgeber einschreiten und die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass der Verbraucher Rechtsabschlüsse im Internet richtig wahrnimmt und informiert abschließt. Die Grenzen, die dem Gesetzgeber im Verbraucherschutzrecht gesetzt sind, liegen im europäischen Verbraucherleitbild begründet. Es muss immer das mildeste Mittel gewählt werden, um so wenig wie möglich in die Privatautonomie von Unternehmer und Verbraucher einzugreifen und um dem Leitbild des aufmerksamen und mündigen Verbrauchers gerecht zu werden.

Im folgenden Kapitel wird daher eine Abwägung zwischen Vertragsfreiheit und dem Schutzbedürfnis der Verbraucher vorgenommen, um den Rahmen des Gesetzgebers zum Eingreifen in die Vertragsfreiheit deutlich zu machen.

3.2 Vertragsfreiheit versus Verbraucherschutz

Das freie und selbstbestimmte Handeln ist Grundlage der Privatautonomie, welche verfassungsrechtlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit in Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistet wird und die im Bereich des Vertragsrechts ihren Ausdruck im Grundsatz der Vertragsfreiheit findet.[34] Demnach ist grundsätzlich jeder frei in seiner Entscheidung, ob und wie er Verträge zur Gestaltung seiner eigenen Lebensverhältnisse abschließen oder wieder aufheben möchte.[35] Die Vertragsfreiheit steht aber in Kontrast zu der Annahme, dass Verbraucher den Unternehmern häufig unterlegen sind. Das Verhandlungsgleichgewicht der Vertragsparteien wird dadurch gestört und eine wirklich freie Selbstbestimmung des Verbrauchers ist nicht mehr gegeben. In diesen Fällen ist ein angemessener Interessenausgleich gefährdet und es kann zu einer Fremdbestimmung durch den wirtschaftlich Stärkeren kommen. Die Unterlegenheit des Verbrauchers kann dadurch entstehen, dass der Verbraucher zu einem privaten und der Unternehmer zu einem geschäftlichen Zweck handelt und sich dadurch Differenzen in der Professionalität im Umgang mit Rechtsgeschäften ergeben.[36] Verbrauchern fehlt es zudem oft an einer ausreichenden Kenntnis der Rechtslage, so dass Unternehmer teilweise versucht sind, diese Unerfahrenheit für sich auszunutzen und den Verbrauchern „das Geld aus der Tasche zu ziehen“. Verbraucher resignieren schnell, wenn sie die Informationsflut an Paragraphen nicht richtig wahrnehmen und verstehen können oder sie scheuen den Aufwand und die Kosten von Gerichtsverfahren, was zur Folge hat, dass sie besonders bei kleineren Geldbeträgen den Sachverhalt nicht weiter verfolgen und auf sich beruhen lassen. Zum Schutz der unterlegenen Vertragspartei und um eine Funktionsfähigkeit der Privatautonomie zu gewährleisten (Institutsschutz),[37] ergibt sich die Berechtigung des Gesetzgebers in die Vertragsfreiheit einzugreifen, um so seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nachzukommen.[38] Dabei wird versucht, den Verbraucher, durch Verbote von AGB-Klauseln, die ihn unangemessen benachteiligen oder durch Rechte, wie z.B. Informationspflichten und Widerrufsrechte, die kraft Gesetz eingeräumt werden, zu schützen, ohne dabei zu sehr in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, also den Kern des Vertrages, einzugreifen.[39] Der Gesetzgeber muss also grundsätzlich dafür Sorge tragen, Fälle von Machtmissbrauch zu verhindern und die formellen Rahmenbedingungen zu verbessern, in denen die Vertragsfreiheit ausgeübt wird.[40] Der Gesetzgeber versucht daher das Zivilrecht, welches für den Handel in der realen Welt ausgelegt ist, durch Richtlinien und Verordnungen an die Gegebenheiten des E-Commerce anzupassen. Diese Eingriffe in die dogmatischen Grundsätze des Zivilrechts werden durch das Vorliegen einer Ungleichgewichtslage von Anbieter und Käufer gerechtfertigt, die sich aus den Gefahren des E-Commerce ergeben, die im nächsten Kapitel aufgezeigt werden.[41]

3.3 Risiken im E-Commerce im Vergleich zum stationären Handel

Es gibt viele Risiken im Onlinehandel, die im stationären Handel nicht existieren und daher einen besonderen Verbraucherschutz begründen. Zum einen fehlt es in der Regel an einer Vertrauensbasis der Vertragsparteien, da sich beide nicht persönlich kennen und der Verbraucher die Seriosität des Anbieters nur schwer abschätzen kann. Zum anderen ist, abgesehen von Produktfotos und Informationstexten, keine direkte Begutachtung der Ware möglich und Unklarheiten können nicht unmittelbar geklärt werden. Auch wenn es auf vielen Webseiten 3D-Ansichten und Möglichkeiten der extremen Vergrößerung von Produktbildern gibt, ist keine genaue Ansicht der Ware wie in einem Ladengeschäft möglich, da der Kunde die Beschaffenheit, Haptik, den Geruch usw. nicht wahrnehmen kann. Zudem besteht die Möglichkeit eines übereilten und bindenden Vertragsschlusses, der durch den Unternehmer eventuell durch aggressive oder irreführende Werbung im Onlineshop beeinflusst wurde. Auch gibt es die Gefahr – die im stationären Handel eher selten auftritt – des Datenmissbrauchs durch Unternehmen oder Hacker, die mit Hilfe von Trojanern oder Viren, Daten der Verbraucher ausspionieren und missbrauchen. Durch die Anonymität des Internets kommt es des Weiteren zu einer erschwerten Rechtsverfolgung, da die Unternehmens-Angaben des Anbieters, z.B. im Impressum, oft schwer überprüfbar sind oder teilweise komplett fehlen. Es ist für den Verbraucher meist nicht lohnenswert, seine Zeit für die Suche nach möglichst vielen Informationen über den Vertragsgegenstand und den Vertragspartner aufzubringen, besonders wenn diese für ihn dann eventuell nicht problemlos verständlich sind. Dies führt bei den Verbrauchern zu einer gewissen Unsicherheit, fehlendem Vertrauen und zu einem Informationsgefälle zwischen Anbieter und Verbraucher.[42] Zudem ist ein Unternehmer geschäftserfahrener und deshalb in der Vertragsausgestaltung dem Verbraucher typischerweise überlegen.[43]

Die Abwicklung eines Vertrages, der im Internet geschlossen wurde, nimmt mehr Zeit in Anspruch als in einem Ladengeschäft. Die Bezahlung und Lieferung der Ware dauern meist mehrere Tage, so dass sich für den Verbraucher viele Gefahren ergeben. Der Verbraucher trägt, wenn er in Vorkasse getreten ist, die Gefahr der Insolvenz des Händlers oder um sein Geld betrogen zu werden und die Ware nicht zu erhalten. Zudem ist es möglich, dass die Ware seinen Vorstellungen nicht entspricht, was auf die fehlende Inaugenscheinnahme zurückzuführen ist oder er auf Grund der langen Abwicklungszeit, die Informationen zur Bezahlung, Lieferung oder der Ware selbst nicht mehr präsent hat. Dadurch entsteht ein Informationsdefizit beim Verbraucher, welches es auszugleichen gilt. Auch die Gefahr von fehlerhafter Dateneingabe oder Flüchtigkeitsfehlern, z.B. einer falschen Hausnummer, liegt beim Verbraucher.[44]

3.4 Zwischenfazit

Wie oben festgestellt wurde, geht der europäische und dem folgend auch der deutsche Gesetzgeber heutzutage von einem mündigen Verbraucher aus, dem beim Einkauf im Internet genügend Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit er sich vor Vertragsschluss ausreichend über das Rechtsgeschäft und seinen Vertragspartner informieren kann. Dadurch erhält die Vertragsfreiheit gerechte Rahmenbedingungen und das Informationsgefälle zwischen Verbraucher und Unternehmer kann minimiert werden. Um die oben genannten Risiken des E-Commerce und die damit gestörte Vertragsparität auszugleichen, erlässt die Europäische Union spezielle Richtlinien, wie z.B. die Verbraucherrechte-Richtlinie, die eine angemessene Übertragung der zivilrechtlichen Regelungen auf das Internet gewährleisten[45] und helfen das nötige Vertrauen in den Vertragspartner und damit in den Markt an sich zu schaffen. Dies soll letztendlich dazu führen, die Wirtschaft zu stärken und den Binnenmarkt zu verwirklichen.[46] Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen für den Bereich des Verbraucherschutzes in Onlineshops auf deutscher und europäischer Ebene sind Bestandteil der nachfolgenden Ausführungen.

4 Gesetzliche Grundlagen

In diesem Kapitel werden die Grundlagen des Internetrechts im allgemeinen und dem Verbraucherschutz im speziellen in Deutschland und in der Europäischen Union dargestellt, um anschließend die Änderungen und Auswirkungen der Verbraucherrechte-Richtlinie auf den Verbraucherschutz beurteilen zu können.

4.1 Das Internetrecht

Die Entwicklung und Verbreitung des Internets war in den letzten Jahrzehnten so rasant, dass es dem Gesetzgeber nicht möglich war, diese Materie in einem einzigen Gesetzeswerk zu regeln. Er kann immer erst auf bestimmte Erscheinungen und Entwicklungen im Internet reagieren und hinkt damit den Bedürfnissen der Praxis oft hinterher. Da das Internet grenzüberschreitend genutzt wird, werden von der EU Richtlinien zur Regelung von Online-Sachverhalten erlassen, die dann erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies gestaltet sich auf Grund des föderalen deutschen Systems, in dem Bund und Länder an der Gesetzgebung beteiligt sind, oft als zeitaufwändig. Das verstärkt den Umstand, aktuelle Tatbestände in den Online-Medien nur zeitversetzt regeln zu können.[47]

Generell regelt das Internetrecht alle rechtlichen Probleme, die mit dem Internet und speziell mit dem E-Commerce in Zusammenhang stehen und ist dabei eine Querschnittmaterie aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. Dabei wird eine Vielzahl von Vorschriften aus Gesetzen wie dem BGB, UWG, BDSG, TMG, TKG, MarkenG, UrhG, DSG, dem Jugendschutz, sowie Strafrechtsnormen und einzelne Grundrechtsartikel auf internetrechtliche Fragestellungen angewendet. Dies gestaltet sich problematisch, da die Gesetze bei ihrer Einführung nicht für diesen Bereich ausgelegt waren und dadurch nicht alle Risiken des Internets und speziell des E-Commerce abgefangen werden können. Denn es ist nicht ohne Weiteres möglich, den Geschäftsverkehr eins zu eins von der realen Welt in die virtuelle Welt zu übertragen. Da sich die Gesetzgebung so entwickelt hat, dass kein einheitliches Internetrecht geschaffen wurde, muss ein Ausgleich für die mit dem E-Commerce einhergehenden Gefahren geschaffen werden, damit die Interessen der beiden Vertragsparteien ausreichend Berücksichtigung finden.[48]

Das Internetrecht ist stark durch das europäische Recht geprägt und harmonisiert worden. Über die Möglichkeit der Rechtssetzung durch Richtlinien hat die Europäische Union im Laufe der letzten Jahrzehnte eine relativ ähnliche Gesetzgebung in allen Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet des Internetrechts erreicht, um eine angemessene Übertragung der Regelungen der realen auf die virtuelle Welt europaweit zu ermöglichen und die Risiken im E-Commerce auszugleichen. Wichtigste Richtlinien, die dazu beigetragen haben, sind die Datenschutz-Richtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG), die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG), die Genehmigungs-Richtlinie (2002/20/EG), die Rahmen-Richtlinie (2002/21/EG), die Signatur-Richtlinie (1999/93/EG), die Universaldienst-Richtlinie (2002/22/EG) und die Urheberrecht in der Informationsgesellschaft-Richtlinie (2001/29/EG). Insbesondere der Schutz geistigen Eigentums ist über die Grenzen der EU hinaus sehr wichtig, weshalb eine Vielzahl von internationalen Abkommen und Verträgen existieren. Beispielhaft genannt werden sollen hier die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, das Welturheberrechtsabkommen und der WIPO Urheberrechtsvertrag.[49]

4.2 Das Verbraucherschutzrecht

Verbraucherschutzvorschriften sind gesetzliche und richterrechtliche Regelungen, die materiell dem Schutz des Konsumenten im Verhältnis zum Unternehmer dienen. Es geht also darum, die Entscheidungs- und Wahlfreiheit des Verbrauchers beim Vertragsabschluss mit einem Unternehmer zu sichern und so dafür zu sorgen, dass der Verbraucher frei von Irreführungen, Zwängen und Täuschungen und unter Berücksichtigung der Situation (z.B. dem Surfen im Internet), eine überlegte und von ihm gewollte Konsumentscheidung treffen kann.[50] In Deutschland gibt es, ähnlich wie im Internetrecht, kein einheitliches Verbraucherschutzgesetz, in dem man alle Rechte der Verbraucher zusammengefasst finden würde. Es existieren jedoch viele verbraucherschützende Gesetze und Verordnungen im Privat-, Straf- und öffentlichen Recht und im Prozessrecht sowohl auf bundesstaatlicher als auch auf unionsstaatlicher Ebene.[51] Das Verbraucherschutzrecht ist als Rechtsgebiet nicht exakt abgrenzbar, da viele Regelungen, die Verbraucher schützen, auch andere Personen schützen können, z.B. Arbeitnehmer. Daher haben viele Verbraucherschutzvorschriften mehrere Zielsetzungen, die sich auch überschneiden können.

Auf europarechtlicher Ebene begann die Verbraucherpolitik Mitte der 1970er Jahre mit einem Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, in dem fünf fundamentale Grundrechte festgelegt wurden: Das Recht auf Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers, auf Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen, auf Wiedergutmachung von erlittenem Schaden, auf Unterrichtung und Bildung und das Recht auf Vertretung und Rechtszugang.[52] Durch die bahnbrechende Cassis de Dijon -Entscheidung 1979 erklärte der EuGH die nationalen Verbrauchervorschriften zu „zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses“[53], wodurch der Verbraucherschutz einen besonderen Stellenwert im gemeinschaftlichen Rechtssystem erhalten hat.[54] 1987 wurde die einheitliche Europäische Akte unterzeichnet und damit festgestellt, dass das Vertrauen des Verbrauchers die wichtigste Voraussetzung für ein Funktionieren des Binnenmarktes ist. Damit war der Verbraucherschutz schon fester Bestandteil im Vorhaben, den Binnenmarkt zu vollenden. Seit dem Vertrag von Maastricht, der 1993 in Kraft getreten ist, wird der Verbraucherschutz als eigenständiger Kompetenzbereich der Gemeinschaft in Artikel 169 AEUV (vorher Art 129a EGV und Art 153 EGV) anerkannt und ist somit fester Bestandteil der Gemeinschaftspolitik. Damit wird die Kommission verpflichtet, bei ihren Vorschlägen für europäische Rechtsvorschriften immer ein „hohes Schutzniveau“ des Verbraucherschutzes zu verfolgen.[55] Die allgemeine Richtung und Zielsetzungen in der Verbraucherpolitik der EU werden regelmäßig in Aktionsprogrammen festgelegt. Im aktuellen Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013)[56] wurden folgende zwei Einzelziele festgelegt: Die „Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, insbesondere durch Verbesserung der Konsultation und der Vertretung der Interessen der Verbraucher“ und die „Sicherstellung der effektiven Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung, der Information und der Bildung sowie im Bereich des Rechtsschutzes.“[57] Neben den Aktionsprogrammen hat die Europäische Kommission am 22.05.2012 eine Europäische Verbraucheragenda vorgelegt, deren Hauptziele darin bestehen, die Verbrauchersicherheit zu erhöhen, das Wissen der Verbraucher zu erweitern, die Durchsetzung und den Rechtsschutz zu verbessern und das politische Handeln mehr an den digitalisierten Alltag der Verbraucher und den Wandel der Gesellschaft anzupassen. Es wird deutlich, dass die EU den Verbraucher als Motor sieht, um das Potenzial des Binnenmarkts voll auszuschöpfen und Innovation und Wachstum anzustoßen. Dazu soll der grenzüberschreitende Online-Einkauf angeregt werden, weshalb die EU und die Mitgliedstaaten ihr Verbraucherrecht an das digitale Zeitalter anpassen müssen. Wichtigster Aspekt ist dabei das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen.[58]

Als Mittel zur Verwirklichung dieser fundamentalen Ziele bedient sich die EU überwiegend Richtlinien, wie beispielsweise der Verbraucherrechte-Richtlinie. Auf die Probleme, die zur Zeit im EU-Verbraucherrecht bestehen und damit eine Überarbeitung der bestehenden Rechtslage notwendig machen, wird im nächsten Kapitel eingegangen.

5 Bestehende Probleme im EU-Verbraucherrecht

Das Europäische Verbraucherrecht, also alle Bestimmungen, die sich mit dem Verbraucherschutz und Vertragsrecht befassen, bedürfen laut Literatur seit vielen Jahren unbestritten einer Überarbeitung. Die bestehenden Richtlinien in diesem Bereich (Verbraucheracquis) beruhen auf dem Mindestharmonisierungsansatz und regeln verschiedene Fragestellungen des Verbraucherrechts meist nur sehr punktuell. Dies hat zu einigen Defiziten geführt, die in den nächsten Abschnitten aufgezeigt werden sollen.

5.1 Mindestharmonisierung

Das Hauptziel der Europäischen Union ist nach Artikel 3 Abs. 3 EU-Vertrag die Errichtung des Binnenmarktes, wozu nach Art. 26 Abs. 1 AEUV die erforderlichen Maßnahmen erlassen werden sollen, um den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten. Dies soll nach Art. 114 Abs. 1 AEUV durch Maßnahmen geschehen, die eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bewirken.[59] Solch eine Maßnahme stellen Richtlinien dar. Richtlinien sind gemäß Art. 288 AEUV, Rechtsakte der Europäischen Union und für alle Mitgliedsstaaten bindend. Sie gelten, anders als EU-Verordnungen, nicht unmittelbar, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden, wobei die Mitgliedsstaaten in der Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung der festgelegten Ziele frei sind. Richtlinien sind daher nicht rechtsvereinheitlichend, sondern rechtsangleichend, um der Vielfalt und den Eigenheiten der verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen.[60] Das zur Zeit auf EU-Ebene bestehende Verbraucheracquis umfasst acht Richtlinien[61] zum Verbraucherschutzrecht, die das Konzept der Mindestharmonisierung verfolgen und dadurch eine Angleichung der nationalen Bestimmungen bezwecken.[62] Mindestharmonisierung bedeutet, dass der Inhalt und die Ziele der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden müssen, darüber hinaus aber auch Regelungslücken geschlossen und strengere Vorschriften von den Mitgliedsstaaten eingeführt werden dürfen.[63] Viele EU-Mitgliedsstaaten haben im Bereich des Verbraucherschutzes von diesem Recht Gebrauch gemacht. Als Beispiel dafür kann etwa die Widerrufsfrist von Verträgen durch Verbraucher genannt werden. Durch die EU-Richtlinie zum Fernabsatzrecht[64] ist eine Zeitspanne, in der ein Widerruf möglich ist, von mindestens sieben Tagen vorgesehen. Jedoch ist nicht zuletzt der deutsche Gesetzgeber über diesen Mindeststandard hinausgegangen und hat ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeführt, was letztendlich ein uneinheitliches Widerrufsrecht in den Mitgliedsstaaten hervorgerufen hat.[65] Auch die Gewährleistungsrechte unterscheiden sich in den einzelnen Mitgliedsstaaten stark. Beispielsweise beträgt die Gewährleistungsfrist in Deutschland zwei Jahre, in Schweden sogar drei Jahre. Auch der Zeitpunkt der Beweislastumkehr unterscheidet sich: In Deutschland beträgt sie nur sechs Monate, in Finnland z.B. zwei Jahre.[66] Ein weiteres Problem der Richtlinien des Verbraucheracquis sind die unterschiedliche Definitionen, beispielsweise des Verbraucherbegriffs oder die uneinheitlichen Widerrufsfristen.[67] In vielen Bereichen des Verbraucherrechts sind dadurch erhebliche Unterschiede in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten und somit auch in der Höhe des Verbraucherschutzniveaus entstanden. Durch diese nun bestehende Rechtszersplitterung fehlt es vielen Verbrauchern, genau wie kleineren Unternehmern, in erster Linie an Vertrauen, außerhalb des eigenen Landes einzukaufen beziehungsweise zu verkaufen.[68]

5.2 Rechtsunsicherheit

Nach Art. 6 Abs. 2, Satz 2 Rom I (VO 593/2008)[69] muss immer ein Günstigkeitsvergleich der nationalen Schutzvorschriften bei Verbraucherverträgen vorgenommen werden.[70] Das heißt, dass Unternehmer, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf andere EU-Mitgliedsstaaten ausweiten möchten und dadurch Verträge mit Verbrauchern aus anderen Ländern abschließen, auch die Gesetze, insbesondere die vertragsrechtlichen Regelungen, dieser Staaten einhalten müssen. Das Gesetz lässt jedoch eine Rechtswahl zu, so dass bei einem Kaufvertrag über einen Onlineshop beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers geregelt werden kann, dass deutsches Recht anzuwenden ist. Das ist aber nur soweit möglich, wie die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Heimatlandes des Verbrauchers nicht unterwandert werden. Ist die Rechtswahl bei Vertragsabschluss nicht geregelt, muss geprüft werden, ob der Onlineshop sich an Kunden im Ausland richtet. Wenn das bejaht wird, dann gilt das Recht des Staates des Verbrauchers, wenn nicht, dann das des Verkäufers. Der EuGH hat dazu einige Indizien genannt, um zu prüfen, ob sich ein Onlineshop an ausländische Kunden richtet. Demnach kann von einer internationalen Ausrichtung ausgegangen werden, wenn der Verkäufer seine Waren in mehrere, namentlich genannte, Mitgliedsstaaten versendet, er die Telefonnummer mit einer internationalen Vorwahl angibt (z.B. für Deutschland 0049), eine länderunabhängige Top Level Domain wie „.com, .org“ etc. oder sogar ausländische Endungen wie „.fr“ für Frankreich, oder eine andere Sprache oder Währung, wie z.B. britische Pfund, nutzt.[71]

Die nötige Anpassung an das einzelstaatliche Vertragsrecht macht den Handel im Ausland komplizierter und kostenträchtiger als den Handel im Inland, weshalb auch nur eins von zehn Unternehmen ins Ausland verkauft. Die bisherige Mindestharmonisierung des Verbraucherschutzrechts auf EU-Ebene hat zwar in einigen Bereichen zu einer gewissen Annäherung geführt, doch trotzdem bleiben zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nach wie vor viele Unterschiede bestehen, was beim grenzüberschreitenden Handel zu einer Rechtsunsicherheit sowohl auf Unternehmens- als auch auf Verbraucherseite führt.[72]

5.3 Wirtschaftliche Probleme

Aber nicht nur der Aspekt der Rechtsunsicherheit stellt ein Binnenmarkthindernis dar, sondern auch die hohen Kosten für die Unternehmen, die damit einhergehen. Denn um Waren in einem Onlineshop europaweit anbieten zu können, braucht man in der Regel keine hohen Investitionen, das finanzielle Risiko ist gering und man benötigt keine Niederlassung und Mitarbeiter in dem Land, in das man verkaufen möchte. Auch die Logistik stellt, dank international agierender Paketdienstleister, kein großes Problem dar.[73] Doch circa 99% der Unternehmen in der EU sind kleine Unternehmen. Durch die unterschiedlichen Rechtslagen im europäischen Binnenmarkt ist es besonders für diese Unternehmen zu teuer und aufwendig, ihren Onlineshop und die rechtlichen Texte an die europäischen Staaten anzupassen, um alle Rechtsvorschriften einzuhalten.[74] Eine Anpassung der Verträge an die jeweilige Rechtslage von dem Land, in das verkauft werden soll – und davon existieren in der EU zur Zeit 27 unterschiedliche – kostet ein Unternehmen ca. 10.000 Euro. Für die Anpassung der Webseite an die unterschiedlichen Rechtslagen müssten noch einmal mit Extrakosten in Höhe von 3.000 Euro gerechnet werden.[75] Laut einer Eurobarometer-Umfrage erklärten 2008 60% der befragten Unternehmen, dass die Kosten, die unterschiedlichen Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten, sie abschrecken, grenzüberschreitend Waren anzubieten.[76] Diese Kosten (Transaktionskosten) entstehen immer, wenn ein Markt genutzt wird. Dies sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Transaktion von Verfügungsrechten zwischen Anbieter und Nachfrager anfallen und dabei unabhängig von der Warenherstellung sind.[77] Bei Geschäftsabschlüssen entstehen daher, bevor eine Transaktion durchgeführt wird, Kosten bei der Suche nach dem Vertragspartner, bei der Beschaffung von Informationen über Preise verschiedener Anbieter und Anbahnungkosten für die Kontaktaufnahme. In diese Kategorie kann man auch vorvertragliche Informationspflichten einordnen. Zudem gibt es Verhandlungs- und Entscheidungskosten, die durch Formerfordernisse, Rechtsberatung und Aufbereitung von Informationen verursacht werden. Diese Art der Kosten entsteht in ganz erheblichem Maße bei grenzüberschreitenden Transaktionen, da auf Grund der Mindestharmonisierung unterschiedliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedsstaaten existieren, die einen Mehraufwand an Beratung und Informationsbeschaffung erfordern. Nachdem eine Transaktion ausgeführt wurde, entstehen des Weiteren Kontroll- und Durchsetzungskosten, z.B. wenn Rechte gewahrt und Vertragsbestimmungen durchgesetzt werden sollen. Zu diesen Kosten kann beispielsweise das Widerrufsrecht der Verbraucher gezählt werden.[78] Denn Waren europaweit zurückzunehmen, ist für Unternehmen auf Grund der hohen Transportkosten sehr teuer und kann oftmals nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Die Unterschiede im Vertragsrecht und die damit verbundenen zusätzlichen Transaktionskosten halten somit eine beträchtliche Anzahl, insbesondere kleinere Unternehmen, von einer Expansion in andere EU-Länder ab. Dies wiederum hat eine Einschränkung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zur Folge. Laut EU Kommission entgehen dem zwischenstaatlichen Handel allein wegen der Unterschiede im Vertragsrecht jedes Jahr Umsätze in zweistelliger Milliardenhöhe (in Euro).[79]

5.4 Nachteile für Verbraucher

Einer Umfrage der Europäischen Kommission zufolge kaufen rund 44% der EU-Bürger nicht grenzüberschreitend ein, da sie sich unsicher im Bezug auf ihre Rechte sind.[80] Die Gründe hierfür reichen von Sprachbarrieren über Nichtkenntnis ausländischer Rechtssysteme bis hin zur Befürchtung, im Falle einer verspäteten oder Nichtlieferung bereits bezahlter Waren, einem fremden Rechtssystem ausgeliefert zu sein, das eventuell sogar hinter dem Verbraucherschutzniveau des eigenen Landes zurückbleibt. Zudem erscheint es vielen Verbrauchern aufwändig und teuer, bei Nichtgefallen der Ware in ein anderes EU-Land zurückschicken zu müssen. Dadurch, dass wenige kleine und mittlere Unternehmen Onlineshops führen, in denen sie auch grenzüberschreitend Waren anbieten, kommt es zu weniger Anbieterwettbewerb und damit zu einer geringeren Auswahl und Vielfalt der Produkte und höheren Preisen auf den Verbrauchermärkten.[81]

5.5 Zwischenfazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch die Rechtszersplitterung, die damit einhergehenden hohen Kosten der Vertrags- und Onlineshop-Anpassung, der fehlende Anbieterwettbewerb und die Rechtsunsicherheit besonders auf Seiten der Verbraucher, ein Binnenmarkthindernis entstanden ist. Gegen dieses muss dringend angegangen werden, da sonst keine Verwirklichung des Binnenmarktes möglich ist. Durch eine Vollharmonisierung im Bereich des Verbraucherschutzes könnten kleine und mittlere Unternehmen günstig und ohne großen Aufwand im gesamten EU-Raum ihre Waren anbieten, ohne ihren Onlineshop an die Rechtslage der jeweiligen Länder anpassen zu müssen. Dadurch könnten die Transaktionskosten stark gesenkt werden und sich eine Erweiterung des Verkaufsmarkts auf den Onlinebereich lohnen, um das volle Potenzial eines Unternehmens ausschöpfen zu können.[82]

Um das Konzept der Vollharmonisierung umzusetzen und den oben genannten Problemen entgegen zu wirken, wurde die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher von der EU erlassen, welche in den nächsten Kapiteln näher untersucht wird.

[...]


[1] Vgl. IHK Trier, Online-Handel in der EU, http://cms.ihk-trier.de/ihk-trier/Integrale?&MODULE
=Frontend&ACTION=ViewPageView&PageView.PK=13&Document.PK=13225 (06.10.2013).

[2] Zur besseren Lesbarkeit wird im weiteren Verlauf nur die männliche Form genutzt.

[3] Vgl. Europäische Kommission, Verbraucherpolitische Strategie der EU 2007-2013, http://ec.europa.eu/consumers/overview/cons_policy/doc/cps_0713_de.pdf (21.08.2013).

[4] Im Folgenden Verbraucherrechte-Richtlinie (abgekürzt VRRL).

[5] Vgl. Lackes, Electronic Shop, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/81089/electronic-shop-v9.html (14.08.2013).

[6] Vgl. Sjurts, E-Commerce, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/400/e-commerce-v12.html (14.08.2013).

[7] Vgl. Kunz, Verbraucherschutz beim Internethandel in der Europäischen Union, S. 13–15.

[8] Vgl. § 13 BGB.

[9] Vgl. § 14 BGB.

[10] Vgl. Kunz, Verbraucherschutz beim Internethandel in der Europäischen Union, S. 27.

[11] Vgl. Diekmann, Das Verbraucherleitbild im Lichte besonderer Produktgruppen, S. 5.

[12] Vgl. Schwan, Der informierte Verbraucher, S. 55–56.

[13] Vgl. Kunz, Verbraucherschutz beim Internethandel in der Europäischen Union, S. 28.

[14] Vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1956, Aktenzeichen I ZR 74/55 – Englisch Lavendel; BGH, Urteil vom 29.04.1982, Aktenzeichen I ZR 111/80 – Elsässer Nudeln.

[15] Vgl. Leible, Abschied vom „flüchtigen Verbraucher“, S. 178.

[16] Siehe u.a. Mars-Entscheidung (EuGH C-470/93, 1995); Sabel/Puma-Entscheidung (EuGH C-251/95, 1997); Gut Springheide-Entscheidung (EuGH C-210/96, 1998).

[17] Vgl. Kunz, Verbraucherschutz beim Internethandel in der Europäischen Union, S. 28.

[18] Vgl. Diekmann, Das Verbraucherleitbild im Lichte besonderer Produktgruppen, S. 19.

[19] Gut Springheide-Entscheidung (EuGH C-210/96, 1998).

[20] Orient-Teppichmuster-Entscheidung (BGH I ZR 167/97, 1999).

[21] Vgl. Nordemann, wrp 2000, S. 977–978.

[22] Fezer, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Rdnr. 32.

[23] EuGH vom 07.03.1990, Aktenzeichen C-362/88 – GB-Inno-BM.

[24] Vgl. Kunz, Verbraucherschutz beim Internethandel in der Europäischen Union, S. 29–32.

[25] Vgl. Lederer, NJOZ 2011, S. 1837.

[26] Vgl. Kunz, Verbraucherschutz beim Internethandel in der Europäischen, S. 35.

[27] Vgl. Guthor, Social Commerce goes active, http://createordie.de/cod/artikel/Social-Commerce-goes-active-2654.html?print=1 (01.07.2013).

[28] Vgl. Consline research & consulting, Web 2.0 Quellen dominieren, S. 3 ff.

[29] Vgl. Kunz, Verbraucherschutz beim Internethandel in der Europäischen, S. 35–36.

[30] Vgl. Lederer, NJOZ 2011, S. 1835.

[31] Vgl. BGH, GRUR 2005, 438 = NJW 2005, 1790 L; OLG Frankfurt a. M., NJW 2011, 398 = MMR 2011, 270 = GRUR 2011, 249.

[32] Vgl. Lederer, NJOZ 2011, S. 1836.

[33] Vgl. Lederer, NJOZ 2011, S. 1838.

[34] Vgl. zum Problem der „gestörten Vertragsparität“: Fuchs, AcP 196 (1996), 313, S. 326.

[35] Vgl. Rechtswörterbuch, Privatautonomie, http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/p/
privatautonomie/ (13.05.2013).

[36] Vgl. Kunz, Verbraucherschutz beim Internethandel in der Europäischen Union, S. 19.

[37] Vgl. Fuchs, AcP 1996, S. 328.

[38] Vgl. Bretzinger, Meine Rechte als Verbraucher, S. 5–6.

[39] Vgl. Ritgen, JZ 2002, S. 114.

[40] Vgl. ebenda., S. 120.

[41] Vgl. Zimmermann, E-commerce, S. 183.

[42] Vgl. Zimmermann, E-commerce, S. 19–23.

[43] Vgl. Grunewald, Verbraucherschutz im Zivilrecht, S. 6–7.

[44] Vgl. Rünz, Verbraucherschutz im Fernabsatz, S. 1–2.

[45] Vgl. Zimmermann, E-commerce, S. 24.

[46] Vgl. Zimmermann, E-commerce, S. 32.

[47] Vgl. Wien, Internetrecht, S. 2.

[48] Vgl. Zimmermann, E-commerce, S. 24.

[49] Vgl. Wien, Internetrecht, S. 5–7.

[50] Vgl. Grunewald, Verbraucherschutz im Zivilrecht, S. 8.

[51] Vgl. Bretzinger, Meine Rechte als Verbraucher, S. 5.

[52] Vgl. Lurger, Österreichisches und europäisches Konsumentenschutzrecht, S. 11.

[53] EuGH, 20.02.1979 (120/78).

[54] Vgl. Lurger, Österreichisches und europäisches Konsumentenschutzrecht, S. 11.

[55] Vgl. Verheugen, euvr 2012, S. 132.

[56] Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013).

[57] EU, Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013), http://europa.eu/legislation_summaries/consumers/general_framework_and_priorities/l32052_de.
htm (05.08.2013).

[58] Vgl. Europäische Kommission, Eine neue Europäische Verbraucheragenda http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-491_de.htm?locale=en (07.08.2013).

[59] Vgl. Christiansen, Effektive und effiziente Widerrufsrechte, S. 43.

[60] Vgl. EU, Die Rechtsordnung der Europäischen Union, http://eur-lex.europa.eu/de/editorial/
abc_c04_r1.htm#h4 (23.05.2013).

[61] Haustürwiderrufs-Richtlinie (RL 85/577/EG), Pauschalreise-Richtlinie (RL 90/314/EG) , Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Richtlinie (RL 93/13/EG), Teilzeitwohnrechte-Richtlinie ( RL 94/47/EG), Fernabsatz-Richtlinie (RL 97/7/EG), Preisangaben-Richtlinie ( RL 98/6/EG), Unterlassungsklagen-Richtlinie (RL 98/27/EG) und Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG).

[62] Vgl. Dettmers, DRiZ 2012, S. 24.

[63] Vgl. EU-Richtlinie, http://www.juraforum.de/lexikon/eu-richtlinie (23.05.2013).

[64] Richtlinie 97/7/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.

[65] Verbraucheracquis, http://www.verbraucherportal-bw.de/servlet/PB/menu/1323862/index.html (23.05.2013).

[66] Vgl. Stahl, E-Commerce, S. 13.

[67] Vgl. Zöchling-Jud, AcP 2012, S. 551.

[68] Vgl. Wanderwitz, Erste Beratung des von der Bundesregierung, http://dipbt.bundestag.de/dip21/
btp/17/17228.pdf#P.28545 (10.08.2013).

[69] Wortlaut: „Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.“

[70] Vgl. Lehmann, CR 2012, S. 262.

[71] Vgl. Stahl, E-Commerce-Leitfaden, S. 12–13.

[72] Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, http://gesetzgebung.beck.de/sites/
gesetzgebung.beck.de/files/KOM-2011-635.pdf (08.08.2013).

[73] Vgl. Stahl, E-Commerce-Leitfaden, S. 4.

[74] Vgl. Europäische Kommission, Eurobarometer-Umfrage 224, S. 6.

[75] Vgl. Europäische Kommission, A common sales law for europe? http://ec.europa.eu/justice/
contract/files/common_sales_law/sales_law_general_en.pdf (21.07.2013).

[76] Vgl. Europäische Kommission, Eurobarometer-Umfrage 224, S. 6.

[77] Vgl. Wirtschaftslexikon24, Transaktionskosten, http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/
transaktionskosten/transaktionskosten.htm (21.07.2013).

[78] Vgl. Christiansen, Effektive und effiziente Widerrufsrechte, S. 74.

[79] Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, http://gesetzgebung.beck.de/sites/
gesetzgebung.beck.de/files/KOM-2011-635.pdf (08.08.2013).

[80] Vgl. Europäische Kommission, A common sales law for europe? http://ec.europa.eu/justice/
contract/files/common_sales_law/sales_law_general_en.pdf (10.08.2013).

[81] Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, http://gesetzgebung.beck.de/sites/
gesetzgebung.beck.de/files/KOM-2011-635.pdf (10.08.2013).

[82] Europäische Kommission, A common sales law for europe? http://ec.europa.eu/justice/contract/
files/common_sales_law/sales_law_general_en.pdf (10.08.2013).

Ende der Leseprobe aus 95 Seiten

Details

Titel
Die Auswirkungen der Verbraucherrechte-Richtlinie auf den Verbraucherschutz in Onlineshops
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln  (Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften)
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
95
Katalognummer
V268259
ISBN (eBook)
9783656583660
ISBN (Buch)
9783656583677
Dateigröße
813 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
auswirkungen, verbraucherrechte-richtlinie, verbraucherschutz, onlineshops
Arbeit zitieren
Sabine Wipperfürth (Autor:in), 2013, Die Auswirkungen der Verbraucherrechte-Richtlinie auf den Verbraucherschutz in Onlineshops, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/268259

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