Schulen in kirchlicher Trägerschaft und das Problem staatlicher Kulturhoheit


Hausarbeit (Hauptseminar), 1997

25 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Das der Betrachtung zugrundeliegende Menschenbild und Staats-verständnis

2. Das Problem staatlicher Kulturhoheit
2.1 Die gängige Interpretation der in der Verfassung verlangten Verantwortung des Staates für das öffentliche Schulwesen
2.2 Die Idee der „Zivilreligion“
2.3 „Zivilreligion“ als Universalkonsens im Widerstreit zu einem demokratisch-pluralistischen Staatsverständnis
2.4 Der Widerspruch zwischen weltanschaulich-religiöser Neutralität und der Festlegung staatlicher Erziehungsziele
2.5 Problemlösung durch Schulen in privater Trägerschaft

3. Schulen in kirchlicher Trägerschaft
3.1 Der Bildungsauftrag der Kirchen
3.1.1 Der äußere Bildungsauftrag der Kirchen
3.1.2 Der innere Bildungsauftrag der Kirchen
3.2 Die Wahrnehmung des Bildungsauftrages der evangelischen Kirchen im allgemeinen
3.3 Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Wahrnehmung des kirchlichen Bildungsauftrages

4. Zusammenfassung und abschließende Bemerkungen

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Am 16. Mai 1995 erging durch das Bundesverfassungsgericht folgendes Urteil[1]:

„1. Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.
2. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.“[2]

Die Dokumentation zu diesem Urteil spiegelt eine kontroverse Diskussion wider, in der man zu erörtern versuchte, ob und in welchem Maße das bayrische Gesetz zur Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Klassenzimmern staatlicher Pflichtschulen dem Recht der Religionsfreiheit entgegensteht und inwieweit damit der Staat gegen seine Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität verstößt. Wie gegensätzlich die Positionen bei der Verhältnisbestimmung von negativer und positiver Religionsfreiheit in der Urteilsbegründung auch sind, so haben sie doch eine gemeinsame Grundlage: nämlich die kaum hinterfragte und selbstverständlich scheinende Ansicht, daß die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates in den staatlichen, nicht bekenntnisgebundenen Schulen in ihrer derzeitigen Gestalt überhaupt gewährleistet werden kann. Diese Ansicht aber wird von verschiedenen Seiten bestritten[3]. Damit geht einher, daß auch die sich im staatlichen Schulsystem widerspiegelnde Interpretation der in der Verfassung verlangten Verantwortung des Staates für das öffentliche Schulwesen in Frage gestellt wird.

Es steht damit zur Untersuchung, wie der Staat hinsichtlich des Schulwesens seine Kulturhoheit wahrnimmt und welche Probleme sich dabei aus der Sicht der Kritiker ergeben.

Um die Argumentation der Kritiker verständlich zu machen, ist es notwendig darzulegen, von welchem Menschenbild im folgenden ausgegangen werden soll und welches Staatsverständnis sich daraus ableitet (1.2). Nach der anschließenden Darstellung, wie der Staat derzeit seine Kulturhoheit wahrnimmt (2.1 f.), werden durch den Vergleich zwischen dieser Art der Wahrnehmung staatlicher Kulturhoheit und dem zugrundegelegten Menschenbild und Staatsverständnis die Probleme deutlich, die sich bei einer solchen staatlichen Interaktion zwangsläufig ergeben (2.3 f.). Daß Schulen in privater Trägerschaft geeignet sind, diesen Problemen entgegenzuwirken (2.5), und inwiefern Schulen in evangelisch kirchlicher Trägerschaft auf der Grundlage ihres christlich evangelischen Bekenntnisses einen Beitrag hierbei leisten können, soll in einem anschließenden Abschnitt gezeigt werden (3.1 ff.).

1.2 Das der Betrachtung zugrundeliegende Menschenbild und Staatsverständnis

In nachstehender Betrachtung wird nach christlich evangelischem Bekenntnis von der Einsicht ausgegangen, daß der Mensch seiner Natur nach ein zur Freiheit bestimmtes Wesen ist.[4] In der Wahrnehmung dieser irdischen endlichen Freiheit sieht er sich ständig zu eigenen Handlungsentscheidungen genötigt. Wenn der Mensch in seinen Handlungen also nicht festgelegt ist, benötigt er für solche Handlungsentscheidungen eine für ihn als erstrebenswert erscheinende grundsätzliche Zielvorstellung, welche ihn erst dazu befähigt, sich in der Gewißheit, das Richtige zu tun, bewußt (oder unbewußt) für eine bestimmte Handlung zu entscheiden. Mit anderen Worten: Diese Zielvorstellung dient der Orientierung bei der Auswahl aus einer Vielzahl möglicher Handlungsziele und zeigen an, welchen Handlungsentscheidungen im Hinblick auf diese Zielvorstellung der Vorrang zu geben ist. Wie auch immer diese Zielvorstellung eines Einzelnen inhaltlich geartet sein mag, so haben doch alle diese Vorstellungen ein formal gleichartiges Fundament, auf welchem sie gründen: nämlich die jeweilige Vorstellung bzw. Gewißheit von Ursprung, Beschaffenheit und Sinn des menschlichen Lebens als solchem.[5] Derartige Gewißheit ist sind nicht angeboren, sondern wird erlernt, d. h. sie wird von Mensch zu Mensch vermittelt. Es handelt sich dabei um eine Sozialisationsleistung, die innerhalb der Familie, in der Schule sowie natürlich auch im gesamtgesellschaftlichen Umfeld erbracht wird. Auf diese Weise kommt jeder Mensch mit einer Vielzahl von weltanschaulich-religiösen Gewißheiten verschiedener Menschen in seinem jeweiligen gesellschaftlichen Umfeld in Kontakt. In dem Zusammenspiel solcher weltanschaulich-religiöser „Angebote“ und der je eigenen Lebenserfahrung kann so die je eigene und individuelle Gewißheit von Ursprung, Sinn und Beschaffenheit menschlichen Daseins reifen. Für die inhaltliche Bestimmung dieser Gewißheit ist die jeweilige Zugehörigkeit zu den verschiedenen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften als Institutionen mit ausschlaggebend. Hier werden zum einen Antworten auf diese Fragen menschlichen Daseins gesucht, diskutiert und reflektiert. Zum anderen wird die daraus resultierende Gewißheit des einzelnen im Kultus, z. B. im Gottesdienst, in der Gemeinschaft erleb- und erfahrbar gemacht. Allerdings bedarf es nicht zwangsläufig einer Zugehörigkeit im Sinne einer „Vereinsmitgliedschaft“ bei einer bestimmten Organisation oder Institution. Da eine Orientierung innerhalb jenes gesellschaftlichen Bereiches, in dem jegliche religiös-weltanschauliche Interaktion stattfindet, immer geschieht, nehmen die institutionalisierten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auch unabhängig von einer Zugehörigkeit Einfluß auf die jeweiligen Menschen. Und ebenso beeinflußt auch umgekehrt die gesamtgesellschaftliche Interaktion im religiös-weltanschaulichen Interaktionsbereich immer auch die Organisationen und Weltanschauungsgemeinschaften.[6]

Wenn nach dieser Anthropologie jeder Mensch gleichermaßen frei und zu eigenverantwortlichem Handeln geschaffen ist, dann sollte mit dieser Einsicht die gesellschaftliche Ordnung, in der er sich bewegt, die in seiner Geschöpflichkeit als Mensch liegende freie Handlungsfähigkeit auch zulassen und gewährleisten. Zu diesem Zweck ist der Staat ein von Menschen geschaffenes System, welches die Aufgabe hat, eine Rechtsordnung zu schaffen und zu erhalten, innerhalb derer ein gesellschaftliches Zusammenleben erst möglich wird. Eine solche Rechtsordnung
entsteht durch das Aussprechen von durch politische Interaktion entwickelten Verhaltensmaßregeln als Gesetz und die Anerkennung desselben durch die jeweilige Gesellschaft.[7] Mit dem Begriff „Staat“ ist im folgenden nicht die Gesamtheit eines territorial als Einheit festgelegten Gebietes gemeint, sondern jenes System innerhalb einer Gesellschaft, welches die Aufgabe hat, die Politik und das Recht zu handhaben. Wie Eilert Herms betont[8], ist der Begriff „Staat“ in gewisser Hinsicht irreführend, insofern als man hinter diesem Begriff eine Einheit als Organisation verstehen könnte. Vielmehr gilt: „Der Ausdruck ‚Staat’ bezeichnet nicht [...] einen einheitlichen Apparat mit einheitlicher Spitze, sondern eine Interaktionsordnung - ähnlich der des Systems Wirtschaft - mit einer Vielzahl von Organisationen und Institutionen, die sich teils durch ihre Funktion voneinander unterscheiden, teils in der gleichen Funktion miteinander konkurrieren. Gleichzeitig nimmt an der Ausübung von Herrschaft im Grundsatz das ganze Volk und in der Realität eine schier unübersehbare Vielzahl von Organwaltern teil mit unterschiedlichen Zuständigkeiten, Interessen und Einflußmöglichkeiten.“[9] Die Ansicht, daß das ganze Volk und somit jeder Einzelne zumindest der Möglichkeit nach an der Ausübung von Herrschaft teilnimmt, schließt die Aussage ein, daß prinzipiell jeder Mensch durch seine Beschaffenheit als Mensch, seinen persönlichen Fähigkeiten entsprechend, in der Lage ist, durch seine je individuellen Handlungen am politischen System im einzelnen und am gesellschaftlichen System im ganzen teilzuhaben.[10]

2. Das Problem staatlicher Kulturhoheit

2.1 Die gängige Interpretation der in der Verfassung verlangten Verantwortung des Staates für das öffentliche Schulwesen

Die Grundlage jeglicher staatlichen Kulturhoheit in bezug auf das öffentliche Schulwesen ist Art. 7, 1 GG, der da lautet: „Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates.“ Nach einem Bundesverfassungsgerichtsentscheid gibt er „[...]dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet.“[11] Der Art. 7 ist der einzige Verweis im GG auf eine Verantwortung des Staates für das Schulwesen. Er setzt das grundsätzliche Bestehen eines Schulsystems und die allgemeine Schulpflicht stillschweigend voraus, ohne dies explizit zu benennen. Alles Weitere regeln die Landesverfassungen und die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer.

Aus der „Befugnis zu Planung und Organisation“ wird in den einzelnen Landesverfassungen und deren jeweiligen Schulgesetzen ein konkreter Erziehungs- und Bildungsauftrag abgeleitet, der sowohl durch die Einrichtung von Schulen und das Einstellen von Lehrkräften, als auch durch die ausführliche inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele erfüllt wird.[12]

Je nach Schulart und Bundesland sind diese Festlegungen unterschiedlich konkret und unterschiedlich bindend. Gemeinsam ist ihnen jedoch allen, daß es zu deren Festlegung konkreter Ziel- und Wertvorstellungen bedarf, welche ihrerseits festgelegt und benannt werden müssen. Auf Grundlage dieser in den jeweiligen Ministerien festgelegten „Werte- und Normenkataloge“ werden Lehrpläne mit landesweiter und in Teilen auch bundesweiter Verbindlichkeit erstellt. So ist z. B. in der Einleitung des Bildungsplanes für das Gymnasium des Landes Baden-Württemberg zu lesen: „Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule gehalten, die Schüler in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortlichkeit sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern, [...]. [...] Die gesamte Arbeit der Schule vollzieht sich auf der Grundlage der genannten Werte und Normen.“[13] Wie aber und auf welcher Grundlage können von Staats wegen solche allgemeinen und landes- bzw. bundesweit verbindlichen Normen und Grundwerte festgesetzt werden? Dies kann offensichtlich nur unter der Annahme geschehen, es gäbe irgendeinen weltanschaulich-religiösen Grundkonsens, der allen Mitgliedern der Gesellschaft gleichermaßen eigen ist oder eigen zu sein hat. Die Frage lautet also zunächst: Muß es, bzw. kann es irgendeinen von allen Bürgern eines Staates gleichermaßen anerkannten Grundkonsens, d. h. einen gemeinsamen Bestand weltanschaulich-religiöser Grundgewißheiten geben, der als allgemein verbindlicher Maßstab einer gesellschaftlichen Ordnung zugrunde liegt?

Die Idee eines solchen verbindlichen Maßstabes jeglichen öffentlichen Handelns stammt aus dem 18. Jh. und wird unter dem von Jean-Jacques Rousseau[14] entwickelten Begriff der „Zivilreligion“ bis heute diskutiert.

[...]


[1] BvR 1087/91.

[2] Art. 4.1 GG: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“. In § 13 Abs. 1 der Volksschulordnung (VSO) des Landes Bayern heißt es: „Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen. Lehrer und Schüler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.“ (GVBI S. 597).

[3] Vgl. z. B. PREUL, Reiner, Zur Bildungsaufgabe der Kirche, in: MThJ VIII, HÄRLE, W. / PREUL, R. (Hg.) Marburg 1996, S.121-138; HERMS, Eilert, Der Kruzifixbeschluß im Urteil der Kirchen, in: MdKI 5/95, S. 85 - 86 / 104; NIPKOW, Karl Ernst, Bildung als Lebensbegleitung und Erneuerung, Kirchliche Bildungsverantwortung in Gemeinde, Schule und Gesellschaft, Gütersloh 1990.

[4] Vgl. auch die Stellungnahme des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur schulpolitischen Situation in der BRD vom 12. Oktober 1975, in: DEKD 4/1, Gütersloh 1987, S.118 - 122.

[5] Vgl. HERMS, E., Pluralismus aus Prinzip, in: DERS., Kirche für die Welt, Tübingen 1995, S. 467 - 485.

[6] Zu den Voraussetzungen jeglichen menschlichen Handelns und der Funktion gesellschaftlicher Interaktion siehe: HERMS, E., Vom halben zum ganzen Pluralismus, in: DERS., Kirche für die Welt, Tübingen 1995, S. 388 - 431.

[7] Vgl. SCHLEIERMACHER, F. D. E., Die Lehre vom Staat, in: F. Schleiermacher’s sämtliche Werke, Abt. III zur Philosophie, Bd. VIII, Chr. A. Brindis (Hg.), Berlin 1845, S. 1 - 79.

[8] Vgl. HERMS, E., Vom halben zum ganzen Pluralismus, S. 410.

[9] HERMS, E., Vom halben zum ganzen Pluralismus, S. 410.

[10] Vgl. auch PREUL, R., Zur Bildungsaufgabe der Kirche, S. 135; HERMS, E., Pluralismus aus Prinzip, S. 467.

[11] BVerfGE 53, 185 [196].

[12] Vgl. OSSENBÜHL, Fritz, Art. Schulrecht. In: StL Bd. II (1987), Sp. 1072.

[13] Bildungsplan für das Gymnasium, in: Kultus und Unterricht. Amtsblatt des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg. Lehrplanheft 4/94 Stuttgart 1994, S. 9.

[14] Vgl. ROUSSEAU, Jean-Jacques, Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, in: BROCKHARD, Hans (Hg.), Jean-Jacques Rousseau, Gesellschaftsvertrag. Neu übersetzt und herausgegeben in Zusammenarbeit mit Eva Pietzcker, Stuttgart 1986.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Schulen in kirchlicher Trägerschaft und das Problem staatlicher Kulturhoheit
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (FB Theologie)
Veranstaltung
Hauptseminar Zivilreligion
Note
1,0
Autor
Jahr
1997
Seiten
25
Katalognummer
V2679
ISBN (eBook)
9783638116183
ISBN (Buch)
9783656585176
Dateigröße
532 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
321 KB
Schlagworte
Schulen, Trägerschaft, Problem, Kulturhoheit, Hauptseminar, Zivilreligion
Arbeit zitieren
Uwe Baumhauer (Autor:in), 1997, Schulen in kirchlicher Trägerschaft und das Problem staatlicher Kulturhoheit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2679

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