Die Besondere Ausgleichsregelung stromintensiver Unternehmen im europäischen Beihilferecht

Europarechtliche Aspekte der Energiewende


Masterarbeit, 2013

49 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Europäisches Beihilferecht – rechtliche Grundlagen
B.I. Beihilferechtsquellen
B.II. Beihilferecht Art. 107 bis Art. 109 AEUV
B.III. Geltungsbereich
B.IV. Ausnahmen
B.IV.1. De-Minimis-Beihilfen
B.IV.2. Legalausnahmen
B.IV.3. Ermessensausnahmen
B.V. Unternehmensbegriff
B.VI. Organzuständigkeit
B.VII. Verfahren
B.VIII. Anmeldepflicht und Durchführungsverbot
B.IX. Aktionsplan staatliche Beihilfen
B.X. Beihilfebegriff

C. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
C.I. Wirtschaftliche Bedeutung des EEG in Deutschland
C.II. Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
C.III. EEG-Umlage
C.IV. Entwicklung in Europa

D. Die Besondere Ausgleichsregelung
D.I. Rechtliche Grundlagen
D.I.1 Voraussetzungen
- D.I.1.a. Mindeststrombezug
- D.I.1.b. Anteilswert Bruttowertschöpfung
- D.I.1.c. Zahlung EEG-Umlage
D.I.1.d. Zertifizierung
D.I.2. Wirtschaftliche Bedeutung der Besonderen Ausgleichsregelung

E. Beihilfeprüfung der Besonderen Ausgleichsregelung
E.I. Vorüberlegungen
E.II. Tatbestandsmerkmal Begünstigung
E.II.1. Allgemein
E.II.2. Anwendung auf die Besondere Ausgleichsregelung
E.III. Tatbestandsmerkmal Selektivität
E.III.1. Allgemein
E.III.2. Anwendung auf die Besondere Ausgleichsregelung
E.IV. Tatbestandsmerkmal staatliche Mittel
E.IV.1. Allgemein
E.IV.2. Belastung des Staatshaushaltes
· E.IV.2.a. Banco Exterior de Espana
- E.IV.2.b. CNCA
- E.IV.2.c. Van der Kooy
E.IV.3. Anwendung auf die Besondere Ausgleichsregelung
· E.IV.3.a. PreussenElektra
· E.IV.3.b. Rechtssache Essent Netwerk Noord
· E.IV.3.c. Rechtssache Pearle
E.IV.4. Ergebnis
E.IV.5. Ansicht der EU-Kommission
E.IV.6. Gegenmeinung
· E.IV.6.a. More Economic Approach
· E.IV.6.b. Teleologische Auslegung

F. Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedsstaaten

G. Wettbewerbsverfälschung

H. Fazit

I. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Fördersysteme in Europa, Stand 2012

A. Einleitung

Die Energiewende gilt als eines der größten politischen Projekte der aktuellen Legislatur. Darüber hinaus stellt sie ebenfalls eine nicht unerhebliche ökonomische wie auch juristische Herausforderung dar. Aus juristischer Sicht steht aktuell das durch die EU-Kommission eröffnete Beihilfeverfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der Besonderen Ausgleichsregelung mit dem europäischen Beihilferecht im Mittelpunkt des Fachdiskurses.[1] Im Februar 2012 hatte die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland zu einer Stellungnahme im Bezug auf die aktuellen Regelungen zur Befreiung von stromintensiven Unternehmen aufgefordert. Nach Vorliegen der deutschen Stellungnahme wird die EU-Kommission entscheiden, ob ein förmliches Verfahren der EU-Kommission eingeleitet wird.

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Ausnahmeregelung für energieintensive Unternehmen, dem Besonderen Ausgleich, im Erneuerbare Energien Gesetz. Dieser Ausgleich reduziert die Energiekosten der privilegierten Unternehmen und soll so deren internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten. Diese Entlastung wird allerdings auch als eine Form der Industriesubvention kritisiert und steht im Verdacht, gegen die Vorschriften des europäischen Beihilferechts zu verstoßen.

Zentrales Ziel dieser Arbeit ist die Prüfung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen, wie es in § 40 EEG konstituiert wurde, auf seine Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Vorschriften des europäischen Wettbewerbsrechts. Dazu werden zunächst Rechtsquellen, Regelungsziel und Aufbau des europäischen Beihilferechts dargestellt. Als Untersuchungsgegenstand wird das Erneuerbare Energiengesetz sowie seine wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung vorgestellt, im Anschluss wird der Besondere Ausgleich herausgearbeitet. Es folgt eine Prüfung des Besonderen Ausgleichs nach den Tatbestandsmerkmalen des Beihilferechts des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Die Ausarbeitung wird zeigen, dass der besondere Ausgleich zwar mehrere Tatbestandsmerkmale einer Beihilfe erfüllt, jedoch abschließend, unter Anwendung der neueren Rechtsprechung des EuGH, am Merkmal der staatlichen Mittel scheitert. Das Merkmal der staatlichen Mittel gilt jedoch als umstritten, so wird von Seiten

EU-Kommission ein Ansatz verfolgt, die Beihilfekontrolle stärker zu ökonomisieren, während von Seiten der juristischen Literatur teilweise eine stärker teleologische Auslegung dieses Merkmals gefordert wird. Diese Gegenmeinungen und ihre Auswirkungen werden ebenfalls dargestellt.

B. Europäisches Beihilferecht – rechtliche Grundlagen

Die Regelungen über staatliche Beihilfen bilden einen wichtigen Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts. Dem Wettbewerbsrecht liegt dabei der wirtschaftstheoretische Leitgedanke eines freien Binnenmarktes zugrunde, in welchem die finanziellen, sachlichen und personellen Ressourcen dort zum Einsatz kommen, wo sie den größten ökonomischen Ertrag versprechen.[2] Dementsprechend kann die effizienteste Ressourcenallokation nur in einem freien, d.h. staatlich unbeeinflussten Markt erfolgen. Mit dieser Zielsetzung greift das europäische Beihilferecht in seiner Anwendung in die wirtschaftlichen Freiheiten der europäischen Mitgliedsstaaten ein.

Um überhaupt gemeinschaftsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten erlassen zu können, muss die Europäische Gemeinschaft zunächst die entsprechende Regelungs-kompetenz erhalten haben. Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft gilt zunächst das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die Gemeinschaft erhält demzufolge nur in jenen Bereichen Kompetenzen, in denen sie zuvor durch Verträge explizit ermächtigt wurde. Konkret umfasst dies die Kompetenz, Rechtsnormen zu erlassen.[3] Die Übertragung von Kompetenzen von der nationalen Ebene auf die Ebene der Europäischen Gemeinschaft findet in Deutschland ihre verfassungsrechtliche Legitimation im 1992 eingeführten Art. 23 GG.[4]

Die rechtliche Kompetenzgrundlage der Europäischen Gemeinschaft für das Wettbewerbsrecht findet sich in Art. 3 Abs. 1 lit. B des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in welchem die Mitgliedsstaaten zustimmen:

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

...

b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

B.I. Beihilferechtsquellen

In der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV) vom 18. April 1951, besser bekannt als Montanunion, einem Vorläufer der späteren Europäischen Gemeinschaft, waren bereits Regelungen zur Kontrolle staatlicher Beihilfen vorgesehen.[5] Innerhalb der Europäischen Währungsgemeinschaft (EWG) wurden die staatlichen Beihilfen, bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam am 01. Mai 1999, in den Art. 92 bis Art. 94 geregelt. Mit dem Vertrag von Lissabon vom 1. Dezember 2009 wurden die Regelungen zum Beihilferecht in die heute gültigen Art. 107 bis 109 AEUV überführt, welche nachfolgend genauer erläutert werden.

Das europäische Beihilferecht ist ein wichtiger Teil der europäischen Wirtschafts- und Wettbewerbsordnung. In der Präambel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird als Ziel der Europäischen Gemeinschaft formuliert, "einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten".[6]

Zuvor war im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vom 01. Dezember 2009 das Ziel eines Schutzes des Binnenmarktes vor Wettbewerbsverfälschungen eindeutig definiert. In Art. 3 Abs. 1 Lit. g EGV hieß es, die Tätigkeit der Gemeinschaft umfasst "ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt." Mit seiner Novellierung zum AEUV wurde aber weiterhin am Ziel des Schutzes vor Wettbewerbsverfälschungen festgehalten, worauf insbesondere Art. 3 lit. b) sowie Art. 119 Abs. 1 AEUV verweisen.[7] Die Aufsicht durch die EU-Kommission verfolgt dabei das Ziel, Wettbewerbsverfälschungen zum Schutz des europäischen Binnenmarktes zu verhindern.

Um dieses Ziel zu erreichen, sind im dritten Teil des AEUV zahlreiche Maßnahmen geregelt. Hierzu zählen unter anderem das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen in Art. 101 AEUV sowie das Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen in Art. 102 AEUV. Diese Regelungen wenden sich gegen die Möglichkeit einer Wettbewerbsverfälschung durch Unternehmen, wohingegen sich die Regelungen des Beihilferechts in Art. 107 bis Art.109 AEUV gegen Eingriffe in den gemeinschaftlichen Wettbewerb richten, welche von den europäischen Mitgliedsstaaten vorgenommen werden. Damit grenzt das Beihilferecht die Freiheit der Mitgliedsstaaten, sich wirtschaftlich zu beteiligen, ein. So sieht Lübbig in den Regelungen des europäischen Beihilferechts ein effektives Instrument der Wettbewerbskontrolle durch die EU-Kommission.[8] Als Grundlage dieser Effektivität gilt die starke Beschneidung der nationalen Souveränität durch die Union. Allerdings gelten Beihilfen, wie sich am wirtschaftlichen Umfang messen lässt, nach wie vor als ein wichtiges Gestaltungsinstrument der nationalen Wirtschaftspolitik.

B.II. Beihilferecht Art. 107 bis Art. 109 AEUV

Geregelt wird das europäische Beihilferecht im Kapitel der Wettbewerbsregelungen in den Art. 107 bis Art. 109 AEUV. Das grundsätzliche Regelungsziel ist der Schutz des Binnenmarktes vor Verfälschungen innerhalb der Europäischen Union. In Art. 107 Abs. 1 AEUV werden staatliche Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt, soweit diese Beihilfen in wettbewerbsverfälschender Wirkung den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Nach hM hat Art. 107 Abs. 1 Verbotscharakter, dieser gilt allerdings weder absolut noch unbedingt.[9] Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot werden in Abs. 2 lit. a) bis c) und in Abs. 3 lit. a) bis e) formuliert. In der Anwendung dieser, in Art. 2 beschriebenen, Ausnahmen verfügt die EU-Kommission über keinen Ermessensspielraum. Dagegen wird davon ausgegangen, dass die EU-Kommission für die in Art. 3 beschriebenen Ausnahmen über einen weiten Ermessenspielraum verfügt.[10] Zusätzlich sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach Art. 106 Abs. AEUV der Beihilfekontrolle durch die EU-Kommission entzogen.[11]

Schließlich regelt Art. 108 AEUV das Verfahren, durch welches die EU-Kommission eine Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt feststellen kann. Art. 109 AEUV ermächtigt den europäischen Rat Durchführungsverordnungen zu den Regelungen des Beihilferechts zu erlassen.

B.III. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Beihilferechts umfasst grundsätzlich alle Wirtschaftssektoren. Es existieren jedoch Ausnahmeregelungen für die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr. Räumlich umfasst der Geltungsbereich des Beihilferechts grundsätzlich sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Sollten Mitgliedsstaaten Beihilfen an Unternehmen vergeben, welche außerhalb der Gemeinschaft ihren Standort haben, so unterfallen diese dennoch dem räumlichen Geltungsbereich des Beihilferechts, falls sie den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft potentiell verfälschen oder zu beeinträchtigen drohen.

Zeitlich ist das europäische Beihilferecht für die Bundesrepublik Deutschland mit der Unterzeichnung der EGV-Verträge am 1. Januar 1958 in Kraft getreten.

B.IV. Ausnahmen

B.IV.1. De-Minimis-Beihilfen

Grundsätzlich existiert im Beihilferecht keine Bagatellgrenze, jedoch sind nach der sogenannten De-Minimis-Ausnahme (deutsch: um Kleinigkeiten) bestimmte Beihilfen per se als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Dies ist für Fälle einschlägig, in welchen Finanzhilfen einen Gesamtbetrag von 200.000 € innerhalb von drei Jahren nicht übersteigt. Ein solche Beihilfe wird von der EU-Kommission, auch im Hinblick auf den im weiteren Verlauf noch dargestellten, "Aktionsplan staatliche Beihilfen" von 2005, als mit dem Wettbewerb vereinbar angesehen und es wird davon ausgegangen, dass der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten nicht wesentlich beeinträchtig wird. Daher sind diese sogenannten De-Minimis-Beihilfen nicht als Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEUV zu qualifizieren.[12]

B.IV.2. Legalausnahmen

Weitere sogenannte Legalausnahmen umfassen Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher (Art. 107 Abs. 2 lit. a AEUV), Beihilfen bei außergewöhnlichen Ereignissen und Naturkatastrophen (Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV) sowie Beihilfen zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile (Art. 107 Abs. 2 lit. c AEUV). Diese Beihilfen sind per se als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Folglich muss die EU-Kommission die Beihilfe genehmigen, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale der Legalausnahme vorliegen.

B.IV.3. Ermessensausnahmen

Neben den Legalausnahmen des Art. 107 Abs. 2 AEUV sind in Abs. 3 weitere Ausnahmen vorgesehen, welche von der EU-Kommission als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Dazu zählen:

1. Beihilfen im Rahmen regionalpolitischer Zielsetzungen (Art. 107 Abs. 3 lit. a AEUV)
2. Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates (Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV)
3. Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftsgebiete (Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV), Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 107 AEUV Abs. 3 li.t d AEUV)
4. sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der EU-Kommission bestimmt (Art. 107 Abs. 3 lit. e AEUV)

Im Unterschied zu den Ausnahmetatbeständen des Art. 107 Abs. 2 AEUV verfügt die EU-Kommission nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte bei der Anwendung des Art. 107 Abs. 3 AEUV über einen weiten Ermessensspielraum.[13]

B.V. Unternehmensbegriff

Subjekt einer Beihilfe ist gem. Art. 107 AEUV ein Unternehmen oder ein Produktionszweig. Ein Unternehmen ist nach ständiger Rechtsprechung " […] jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art der Finanzierung."[14] Der Unternehmensbegriff ist damit weit auszulegen. Auch die wirtschaftliche Tätigkeit wird weit ausgelegt und umfasst jede Tätigkeit, welche darin besteht, Güter- oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.

B.VI. Organzuständigkeit

Als „Hüterin der Verträge“ überwacht die EU-Kommission die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts durch die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Als zuständiges Organ obliegt die Beihilfekontrolle gem. Art. 108 Abs. 1 AEUV der EU-Kommission, genauer der Generaldirektion Wettbewerb. Dazu steht der EU-Kommission ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung. Die EU-Kommission kann Auskunft verlangen, Buß- und Zwangsgelder verhängen, einstweilige Maßnahmen erlassen und Untersuchungsanordnungen gegen die Mitgliedsstaaten verhängen oder staatliche Beihilfen zurückfordern. Im Jahre 2011 wurden rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfen im Gesamtbetrag von 12,3 Mrd. EUR zurückgezahlt.[15]

B.VII. Verfahren

Das anwendbare Verfahrensrecht für die Beihilfekontrolle wurde 1999 in der Verordnung EG Nr. 659/99 VO (Verfahrensordnung) kodifiziert. Zuvor basierte es auf der Rechtsprechung der europäischen Gerichte.[16] Die Verfahrensordnung unterscheidet Beihilfen zwischen angemeldeten Beihilfen, rechtswidrigen, weil nicht angemeldeten Beihilfen und bestehenden Beihilfen.[17]

B.VIII. Anmeldepflicht und Durchführungsverbot

Die Mitgliedstaaten sind gem. Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV verpflichtet, eine Beihilfemaßnahme vor ihrer Durchführung oder Umgestaltung bei der EU-Kommission anzumelden. Die Anmeldung hat zeitlich so zu erfolgen, dass die EU-Kommission sich zu der entsprechenden Maßnahme äußern kann. Des Weiteren sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, keine Beihilfen zu gewähren, bevor nicht die EU-Kommission endgültig über die Zulässigkeit der Beihilfe entschieden hat. Dieses Durchführungsverbot ergibt sich aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte hat das Durchführungsverbot eine unmittelbare Wirkung.[18] Demnach sind Beihilfen, welche unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erteilt wurden, rechtswidrig und müssen abgeändert oder zurückgefordert werden um status quo ante wiederzustellen.

B.IX. Aktionsplan staatliche Beihilfen

Mit dem Ziel von zukünftig „weniger und zielgerichteteren Beihilfen“[19] stellte die EU-Kommission im Jahr 2005 ihren Plan zu einer Neuausrichtung der Beihilfekontrolle vor. Zukünftig sollte die Beihilfekontrolle stärker über einen wirtschaftswissenschaftlich orientierten Ansatz erfolgen, welcher auf die wettbewerbliche Wirkung einer Maßnahme fokussiert. Beihilfen sollten nur noch im Falle eines Marktversagens gewährt werden und so insgesamt das gesamteuropäische Beihilfeniveau sinken. Als vier zentrale Ziele wurden benannt:[20]

1. Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen,
2. Stärkung der wirtschaftlichen Analyse,
3. Verbesserung des Verfahrens (Erhöhung der Effizienz, bessere Rechtsdurchsetzung und Transparenz),
4. geteilte Verantwortung von EU-Kommission und Mitgliedstaaten.

B.X. Beihilfebegriff

Für die weitere Untersuchung ist der Begriff der staatlichen Beihilfe von wesentlicher Bedeutung, da er das Ausmaß der Kontroll- und Aufsichtshoheit der EU-Kommission bestimmt.

Die folgenden vier Tatbestandsmerkmale sind durch die beihilfeverdächtige Maßnahme zu erfüllen um von der EU-Kommission und der EU-Gerichtsbarkeit in ständiger Praxis als Beihilfe angesehen zu werden.[21] Die beihilfeverdächtige Maßnahme muss:

1. Dem begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren,
2. vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden,
3. selektiv wirken, d.h. im Einzelfall gewährt werden und damit nur "bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen" ,
4. den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Merkmale kumulativ vorliegen, um eine Beihilfe gem. Art. 107 AEUV zu bejahen.[22] Die Anwendung des Art. 107 AEUV ist ausgeschlossen, wenn eine dieser vier Voraussetzungen nicht vorliegt.[23] Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss die Beihilfemaßnahme zusätzlich den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Zwar ergibt sich dieses Merkmal in vielen Fällen bereits aus den Umständen unter welchen die Beihilfe gewährt worden ist, jedoch muss die EU-Kommission dies in ihrer Entscheidung zumindest angeben.[24]

C. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien, besser bekannt als Erneuerbare-Energien-Gesetz oder kurz EEG, ist die zentrale Grundlage für die Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland.[25] Das Gesetz garantiert den Stromerzeugern feste Einspeisevergütungen für Strom aus Erneuerbaren Energien (EE) und regelt die bevorzugte Einspeisung in das Stromnetz. In Kraft getreten ist das EEG am 01. April 2000 und löste damit seinen unmittelbaren Vorgänger, das Gesetz über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (StromEinspG) aus dem Jahre 1991 ab.[26]

Demnach sollen im Interesse des Klima- und Umweltschutzes durch das EEG folgende Ziele verfolgt werden:

1. Eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
2. die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern (Internalisierung)[27],
3. fossile Energieressourcen schonen,
4. die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen fördern,
5. langfristig den Anteil erneuerbarer Energien auf bis 35 Prozent der Gesamtstromerzeugung im Jahre 2020 steigen.

Um diese Ziele zu erreichen, verfügt das EEG über zwei Kerninstrumente. Zum einen ist dies die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus Erneuerbaren Energien. Sie verpflichtet Stromnetzbetreiber dazu, die nächstgelegenen Erneuerbare-Energien-Produzenten an ihre Stromnetz anzuschließen und deren erzeugten Strom vorrangig in ihr Netz einzuspeisen (§ 8 EEG). Zum anderen legt das EEG Vergütungsätze für den eingespeisten Strom aus Erneuerbaren Energien fest. Dabei gilt, dass die Zahlung der Vergütung nicht vom Abschluss eines weiteren Vertrags zwischen dem Produzenten der Erneuerbaren Energien und dem Betreiber des Stromnetzes abhängig gemacht werden darf. Vielmehr wird ein grundsätzliches gesetzliches Schuldverhältnis in § 4 EEG verankert . Ebenfalls gem. § 4 EEG darf von diesen Bestimmungen nicht abgewichen werden, soweit dies nicht ausdrücklich im EEG vorgesehen ist. Die Vergütungssätze sind für ihre Laufzeit garantiert, wobei je nach Erzeugungstechnologie unterschiedliche Vergütungssätze und Laufzeiten vorgesehen sind. Die Vergütungssätze sind mit einer stetigen Degression versehen. Hierdurch soll ein Kostendruck auf die EE-Anlagenbauer entstehen. Dieser soll zur Verbesserung der EE-Anlagen anregen und langfristig dazu führen, dass EE ohne Förderungen am Markt bestehen können.

C.I. Wirtschaftliche Bedeutung des EEG in Deutschland

Nach Meinung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist das EEG ein erfolgreiches Förderinstrument. Die produzierte Strommenge aus EE konnte seit dem Jahr 2000 mehr als verzehnfacht werden. Im Jahr 2011 waren dies 123.168 GWh elektrische Energie. Die Produktionskosten liegen dabei nach wie vor über denen aus fossilen Energieträgern. Eine stetige Annäherung der Erzeugungskosten für EE an konventionelle Energieträger ist zu beobachten. Der größte Teil des aus EE erzeugten Stromes wurde gem. EEG gefördert, dadurch wurden insgesamt 103.000 GWh im Jahr 2011 nach dem EEG vergütet.[28]

C.II. Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus

Die als Rechtsverordnung am 17.07.2009 erlassene Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) führte zu einer deutlichen Veränderung des EEG. Auf Grundlage der Verordnung wurden die vier Übertragungsnetzbetreiber mit der direkten Vermarktung des EEG-Stroms beauftragt. Die bei der Vermarktung entstehenden Mehrkosten werden den Übertragungsnetzbetreibern durch eine Umlage, welche die Endabnehmer zu tragen haben, erstattet. Das AusglMechV enthält in § 3 AusglMechV Vorschriften zur transparenten Berechnung der EEG-Umlage. Das AusglMechV wird durch den Bundesrat kritisch betrachtet, da es das EEG bedeutend verändert, obwohl es sich beim AusglMechV um eine Verordnung und nicht um ein Gesetz handelt.[29]

C.III. EEG-Umlage

Den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energien aus EE werden durch das EEG feste Vergütungssätze und Laufzeiten garantiert. Die Kosten dafür werden auf die Endverbraucher umgelegt. Das Verfahren dieser Umlage wird im Detail im EEG sowie im AusglMechV geregelt. Aus diesen ergibt sich, dass der nach dem EEG vergütete Strom von den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) direkt an der Strombörse vermarktet wird. Da der Börsenpreis deutlich unter den im EEG festgelegten Vergütungssätzen für EE liegt, wird die Differenz zwischen den Verkaufserlösen an der Strombörse und den Kosten für die Vergütungszahlungen an die EEG-Anlagenbetreiber über die EEG-Umlage auf die Endverbraucher umgelegt. Die ÜNB sind gem. AusglMechV dazu verpflichtet, eine Kalkulation dieser Differenz jeweils bis zum 15. Oktober des Folgejahres vorzulegen. Die EEG-Umlage bleibt für ein Jahr gültig. Durch schwankende Börsenpreise und den im Vorfeld unbekannten Zubau von EE können sich aus der EEG-Umlage Über- oder Unterdeckungen ergeben. Diese Abweichungen werden in die Kalkulation der EEG-Umlage für das darauffolgende Jahr mit aufgenommen. So hatten am 15. Oktober 2011 die ÜNB für das Jahr 2012 mit Ausgaben für Vergütungszahlungen von insgesamt rund 19,5 Milliarden Euro gerechnet. Dem standen erwartete Einnahmen aus dem Verkauf an der Strombörse von rund 4,5 Milliarden Euro entgegen. Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben von rund 13,5 Milliarden Euro war über die EEG-Umlage zu decken, woraus sich für 2012 eine EEG-Umlage von 3,592 Cent pro Kilowattstunde ableitete.[30]

C.IV. Entwicklung in Europa

Innerhalb der EU wurde das EEG vielfach als Vorbild für nationale Fördergesetze für Erneuerbare Energien genutzt. Insgesamt 20 Mitgliedstaaten haben Fördergesetze nach dem Vorbild des deutschen EEG erlassen.[31] Für die weitere Untersuchung ist dabei, insbesonders im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedsstaaten, der Vergleich zwischen dem EEG in Deutschland und vergleichbaren nationalen Förderprogrammen innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf die Möglichkeit der stromintensiven Unternehmen, sich von der EEG-Umlage teilweise befreien zu lassen, von Interesse. Eine Tabelle mit Fördersystemen innerhalb der EU wird im folgenden aufgeführt.

Auf europäischer Ebene wurden mit der Erneuerbare Energien Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 erstmals gemeinschaftliche, verbindliche Ziele für den Ausbau der EE festgelegt. Im Jahre 2020 sollen der Richtlinie nach min. 20 % des Gesamtenergieverbrauches in der EU aus erneuerbaren Quellen stammen. Ein Regelungsziel, das im deutschen Recht so bereits über das EEG vorgesehen ist.

Weltweit diente das EEG als Vorbild für zahlreiche nationale Gesetzgebungen. Im Jahre 2012 wurden in 65 Ländern und 27 Provinzen erneuerbare Energien über Einspeiseregelungen gefördert.[32] Nach Ansicht der Agentur für Erneuerbare Energien ist das EEG eines der erfolgreichsten Förderprogramme im Bereich der umweltfreundlichen Energieversorgung.[33]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[1] Kommission der europäischen Gemeinschaft, Aktenzeichen SA.22995 2011/CP

[2] Juette, Johanna, Der europäische Binnenmarkt, 2003, S. 3.

[3] Buchhold, Frank, Die auschließliche Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft nach dem EGV, S. 6.

[4] Bundesgesetzblatt, BGBl 92, 1992, S. 2086.

[5] Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951, mit dem Ablauf des 23. Juli 2002 außer Kraft getreten, § 4 lit. C "von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht" .

[6] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), konsolidierte Fassung vom 26. Oktober 2012, ABl. C 326, aufgerufen am 06.12.2013.

[7] Urteil des EuGH, Rs. 171/83 R, Kommission/Frankreich, 20.09.1983, Rn. 9

[8] Lübbig/ Martîn Ehlers, Beihilferecht der EU, 2. Auflage, 2009, Rn. 1

[9] Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 2012, Rn.15.

[10] Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 2012, Rn.130.

[11] Urteil des EuGH, Rs. C-174/97, FFSA/Kommission, 27.02.1997, Rn. 170 ff.

[12] Verordnung der Kommission, (EG) Nr. 1998/2006, Über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-Minimis Beihilfen", 15.12.2006.

[13] Urteil des EuGH, Rs. 78/76, Steinike und Weinlig/Deutschland, 22.03.1977, Tz. 8,

Urteil des EuGH, Rs. C-148/04, Unicredito, 15.12.2005, Tz. 71.

[14] Lübbig/Martîn Ehlers, Beihilferecht der EU, 2009, Rn. 151.

[15] Europäische Kommission, Bericht über die Wettbewerbspolitik 2011, COM (2012) 253 final, S. 25.

[16] Verordnung (EG) Nr. 659/1999, Über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages, 22.03.1999.

[17] Lübbig/Martîn Ehlers, Beihilferecht der EU, 2009, Rn. 831ff.

[18] Urteil des EuGH, Rs. 354/90, FNCE/Frankreich, 21.11.1991, Rn. 10 ff.

Urteil des EuGH, Rs. 120/73, Lorenz/Deutschland, 11.12.1973, Rn. 4

[19] Kommission der europäischen Gemeinschaft, Aktionsplan staatliche Beihilfen – weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen, KOM (2005) 107, 07.06.2005, Rn. 18.

[20] Kommission der europäischen Gemeinschaft, Aktionsplan staatliche Beihilfen – weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen, KOM (2005) 107, 07. Juni 2005, Rn. 18 ff.

[21] Urteil des EuGH, Rs. C-142/87, Belgien/Kommission, 21.03.1990, Tz. 25.

Urteil des EuGH, verb. Rs. C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, 15.09.1994, Tz. 20.

[22] Urteil des EuGH, C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, 15.09.1994, Rn. 2,

Urteil des EuGH, C-482/99, Frankreich/Kommission, 16.05.2002, Rn. 68 .

[23] Kommission XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1996), Tz. 166.

[24] Urteil des EuGH, Rs. C-148/04, Unicredito, 15.12.2005, Rn. 54 ff,

Urteil des EuGH, Rs. C-457/00, Belgien/Kommission, 03.07.2000, Rn. 103.

[25] Gesetz über den Vorrang Erneuerbare Energien (Erneuerbare Energien Gesetzt) EEG, Artikel 1 des Gesetzes vom 25.10.2008 (BGBl. I S. 2074), in Kraft getreten am 01.01.2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2730) m.W.v. 28.12.2012.

[26] Stromeinspeisungsgesetz (StrEG), BGBl. I S. 2633, 07.12.1990.

[27] Internalisierung ist die Einbeziehung sozialer Zusatzkosten/-nutzen, die durch externe Effekte verursacht werden, in das Wirtschaftlichkeitskalkül des Verursachers. Ziel der Internalisierung ist es, die durch Marktversagen entstandenen Ineffizienzen zu minimieren.

[28] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Erneuerbare Energien in Zahlen – nationale und Internationale Entwicklung, 2012.

[29] Bundestags-Drucksache 16/8148, 18.02.2008, Anlage 3, Stellungnahme des Bundesrats, Begründung zu Ziff. 24, S. 85.

[30] ÜNB, Prognose der EEG-Umlage 2012 nach AusglMechV – Prognosekonzept und Berechnung der ÜNB (Stand 14.10.2012), aufgerufen 17.01.2013,

http://www.eeg-kwk.net/de/file/111014_Prognose_EEG-Umlage-2012_final.pdf.

[31] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Erneuerbare Energien in Zahlen – nationale und Internationale Entwicklung, 2012

[32] REN 21: Renewables 2012 – Global Status Report, 2012, www.ren21.net, aufgerufen 15.01.2013

[33] Agentur für Erneuerbare Energien, Das EEG – Eine Erfolgsgeschichte, S.2, aufgerufen 24.02.2013

Ende der Leseprobe aus 49 Seiten

Details

Titel
Die Besondere Ausgleichsregelung stromintensiver Unternehmen im europäischen Beihilferecht
Untertitel
Europarechtliche Aspekte der Energiewende
Hochschule
Hochschule Mainz
Veranstaltung
International Business Law
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
49
Katalognummer
V267753
ISBN (eBook)
9783656585725
ISBN (Buch)
9783656585701
Dateigröße
906 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Energiewende, Europarecht, Beihilferecht, EEG
Arbeit zitieren
LL.M. Tim Stern (Autor:in), 2013, Die Besondere Ausgleichsregelung stromintensiver Unternehmen im europäischen Beihilferecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267753

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