Unternehmensnachfolge


Seminararbeit, 2004

24 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und methodischer Aufbau der Arbeit

2. Vollentgeltliche Anteilsübertragung

3. Teilentgeltliche Anteilsübertragung

4. Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

5. Übertragung gegen Versorgungsleistungen

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Der Generationenwechsel in mittelständischen Unternehmen wird seit Jahren in der Fachliteratur thematisiert und findet auch in der Öffentlichkeit große Beachtung. Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn ist im Jahr 2004 von 76.000 Übertragungsfällen auszugehen – Tendenz steigend[1]. Die Unternehmensübertragung muss dabei gründlich geplant werden. Eine unzureichende Planung der Unternehmensnachfolge führt bestenfalls zu Wachstumsverlusten, schlimmstenfalls zur Liquidation fortführungswürdiger Unternehmen. Neben finanziellen Nachteilen für Veräußerer und Käufer bedroht eine mangelhafte Nachfolgeplanung auch die Existenz bestehender Arbeitsplätze.

Berechtigtes Interesse der Verkäufer- sowie der Käuferseite ist es, die jeweils steuerlich günstigste Lösung zu finden. Gerade bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen an Familienangehörige ist die Wahl der richtigen Übertragungsmethode von besonderer Bedeutung. Die Elterngeneration möchte für den Rest des Lebens finanziell abgesichert sein. Gleichzeitig sollen die Nachkommen nicht durch zu hohe finanzielle Leistungen übermäßig belastet werden.

1.2 Zielsetzung und methodischer Aufbau der Arbeit

Gegenstand der vorliegenden Fallstudie ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft (OHG) vom Vater auf den Sohn. Im Verlauf der Arbeit wird auf vier mögliche Gestaltungsalternativen eingegangen, die unter den gegebenen Bedingungen realisierbar sind. Den Anfang macht die vollentgeltliche Anteilsübertragung im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, bei der der Mitunternehmeranteil zum Teilwert übertragen wird (Kapitel 2). Im Anschluss wird auf die teilentgeltliche Anteilsübertragung sowie die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch eingegangen (Kapitel 3 und 4). Den Abschluss bildet die Übertragung des Mitunternehmeranteils gegen Ver­sor­gungs­leistungen (Kapitel 5).

Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser aufzuzeigen, welche unterschiedlichen steuer­lichen Konsequenzen aus der Wahl einer bestimmten Über­tragungs­alter­native

resultieren. Bei der Fallbearbeitung wird dabei detailliert auf einkommen- und schenkungsteuerliche Aspekte zum Zeitpunkt der Übertragung und in den Folge­jahren eingegangen.

2. Vollentgeltliche Anteilsübertragung

Einkommensteuerliche Beurteilung

Bei der vollentgeltlichen Anteilsübertragung veräußert Vater Ullrich seinen Mit­un­ter­nehmer­anteil an der OHG an seinen Sohn Rolf-Udo zum Teilwert. Der Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirt­schafts­gut ansetzen würde. Der Teilwert des Mitunternehmeranteils setzt sich somit aus dem Kapitalkonto des Ullrich und seinen anteiligen stillen Reserven zusammen:

Teilwert:

Kapitalkonto Ullrich 2.500.000 €

zzgl. anteilige stille Reserven (1/3) 2.500.000 €

Teilwert des OHG-Anteils 5.000.000 €

Konsequenzen auf Ebene der OHG:

Durch die Veräußerung seines Mitunternehmeranteils scheidet Ullrich aus der OHG aus. Der Sohn Rolf-Udo tritt als Erwerber des Anteils in die Rechtsstellung seines Vaters ein und übernimmt dessen Kapitalkonto. In der Gesamthandsbilanz werden die bisherigen Buchwerte gem. § 6 Abs. 3 EStG fortgeführt. Auf der Passivseite wird lediglich das Kapitalkonto Ullrich durch das Kapitalkonto Rolf-Udo ersetzt[2].

Konsequenzen beim ausscheidenden Gesellschafter Ullrich:

Ullrich erzielte bisher als Mitunternehmer der OHG laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Aus der Veräußerung seines gesamten Mitunternehmeranteils erzielt er nunmehr außerordentliche Einkünfte[3]. Diese Unterscheidung spielt insbesondere für die Inanspruchnahme der Tarif­er­mä­ßi­gungen nach §§ 16 und 34 EStG eine Rolle.

Durch den Veräußerungsvorgang sind die anteiligen stillen Reserven Ullrichs aufzulösen. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist in § 16 Abs. 2 EStG reglementiert.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns:

Veräußerungspreis 5.000.000 €

abzgl. Buchwert des OHG-Anteils (Kapitalkonto U) 2.500.000 €

= Veräußerungsgewinn 2.500.000 €

Der Veräußerungsgewinn kann auf Antrag um einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gemindert werden. Grundsätzlich ist Ullrich dazu berechtigt, da er das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Allerdings läuft der Freibetrag in Höhe von 45.000 € ins Leere, da er sich um den Betrag mindert, um den der Ver­äußerungs­gewinn 136.000 € übersteigt[4]. Ullrich erzielt folglich einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.500.000 €.

Dieser steuerpflichtige Veräußerungsgewinn zählt wie bereits erörtert zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Folglich kann Ullrich die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG (Pro­gres­sions­glät­tung) oder auf Antrag den halben Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen (Güns­tiger­prüfung). Auf die Berechnung dieser Tarifermäßigungen wird im Rahmen dieser Arbeit verzichtet.

Konsequenzen beim eintretenden Gesellschafter Rolf-Udo:

Das von Rolf-Udo an seinen Vater Ullrich entrichtete Entgelt gilt als An­schaf­fungs­kosten für den Mitunternehmeranteil an der OHG[5]. Die übernommenen Wirtschaftsgüter sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Rolf-Udo zahlt einen Kaufpreis, der über dem bilanziellen Wert des übertragenen Kapitalkontos liegt. Dieser Mehrpreis von 2.500.000 €, der zum Ausgleich für die in den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der OHG enthaltenen stillen Reserven gezahlt wird, ist in einer Ergänzungsbilanz festzuhalten. Dabei wird der Mehrpreis auf der Passivseite der Ergänzungsbilanz als Mehrkapital ausgewiesen. Auf der Aktiv­seite der Ergänzungsbilanz erfolgt eine Verteilung des Mehrpreises auf die Wirt­schafts­güter (anteilig), welche die stillen Reserven enthalten[6]. In diesem Zu­sam­men­hang wird auch von einer Wertaufstockung der Wirtschaftsgüter gesprochen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wegen der grundsätzlich fehlenden Abschreibungsmöglichkeit bei Grund und Boden sind dort keine stillen Reserven anzunehmen. Am Beispiel der Gebäude wird nachfolgend verdeutlicht, wie die einzelnen Werte auf der Aktivseite der Ergänzungsbilanz ermittelt werden.

Die Summe aller Aktiva in der Gesamthandsbilanz der OHG abzüglich Grund und Boden beträgt 10.000.000 €. Die Gebäude haben dabei einen Wert von
3.200.000 €. Dies entspricht einem Anteil von 32 Prozent. Somit beträgt der Anteil der Gebäude an den stillen Reserven 10.000.000 € x 32/100 = 800.000 €.

In den Folgejahren erzielt Rolf-Udo Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Aus der Ergänzungsbilanz ergibt sich für ihn ein zusätzliches Abschreibungspotential. Bei der Ermittlung seines Gewinnanteils werden in der ersten Gewinnermittlungsstufe sein anteiliges Ergebnis aus der Ge­samt­hands­bi­lanz und das Ergebnis seiner Ergänzungsbilanz zusammengeführt[7].

Schenkungsteuerliche Beurteilung

Da Rolf-Udo den Mitunternehmeranteil zum Teilwert erwirbt, ergeben sich keine schenkungsteuerlichen Konsequenzen.

Sonstige Steuern

Gewerbesteuer

Die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils durch eine an der OHG unmittelbar beteiligte natürliche Person (Ullrich) unterliegt nicht der Ge­wer­be­steu­er, da Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG nach § 7 S. 2 GewStG nicht zum Ge­wer­be­er­trag gehören. Lediglich in den Fällen des § 18 Abs. 4 UmwStG sowie bei Erwerber- und Veräußereridentität und Veräußerung eines Teil-Mit­un­ter­neh­mer­an­teils würde Gewerbesteuer anfallen[8].

Umsatzsteuer

Grundsätzlich ist die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Per­sonen­ge­sell­schaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein steuerbarer Vorgang. Allerdings sind Umsätze von Anteilen an Gesellschaften gemäß § 8 Buchst. f UStG steuerfrei. Somit wird aufgrund der Anteilsveräußerung keine Umsatzsteuer erhoben.

Grunderwerbsteuer

Der Erwerb eines Mitunternehmeranteils ist grundsätzlich nicht grund­erwerb­steuer­pflichtig, selbst wenn zum Vermögen der OHG ein Grundstück gehört. Eine Ausnahme besteht bei einer wesentlichen Änderung des Gesellschafterbestandes von mehr als 95 Prozent der Anteile im Sinne des § 1 Abs. 2 a GrEStG. Diese Ausnahmeregelung findet jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung.

3. Teilentgeltliche Anteilsübertragung

Ullrich möchte seinen Anteil an der OHG zum Teilwert, mindestens aber für 3.000.000 € an seinen Sohn Rolf-Udo veräußern. Für die weitere Betrachtung

dieser Übertragungsalternative wird von einem Veräußerungspreis von
3.000.000 € ausgegangen.

Rolf-Udo zahlt an seinen Vater einen Kaufpreis von 3.000.000 €. Der Teilwert des OHG-Anteils beträgt 5.000.000 € (vgl. Kapitel 2). Da Rolf-Udo nicht den vollen Kaufpreis zahlt, handelt es sich somit um eine teilentgeltliche Anteilsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

[...]


[1] Vgl. o.V.: Unternehmensnachfolge in Deutschland, 2001, S. 35.

[2] Vgl. Jacobs, O. H.: Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2002, S. 454.

[3] Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

[4] Der Betrag von 2.364.000 € (2.500.000 € – 136.000 €) zehrt den Freibetrag i. H. v. 45.000 € komplett auf.

[5] Vgl. H 32 a EStR Mitunternehmeranteil.

[6] Vgl. Jacobs, O. H.: Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2002, S. 456.

[7] Vgl. ebenda., S. 457.

[8] Vgl. Tipke, K./ Lang, J.: Steuerrecht, 2002, S. 698 Rz. 48.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Unternehmensnachfolge
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Der Einfluss der Besteuerung auf ausgewählte strategische Entscheidungen im Lebenszyklus eines Unternehmens - analysiert anhand von Fallstudien
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
24
Katalognummer
V26740
ISBN (eBook)
9783638289849
Dateigröße
502 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmensnachfolge, Einfluss, Besteuerung, Entscheidungen, Lebenszyklus, Unternehmens, Fallstudien
Arbeit zitieren
Jan Lorenz (Autor:in), 2004, Unternehmensnachfolge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26740

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