Das Fusionsvorhaben General Electric/Honeywell als Konfliktfall zwischen US-amerikanischer und europäischer Fusionskontrolle


Seminararbeit, 2002

31 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung / General Electric/Honeywell als historischer Konfliktfall?

2. Einführung in die Grundlagen der europäischen und US-amerikanischen Fusionskontrolle
2.1. Fusionskontrolle in den Vereinigten Staaten
2.1.1. Historische Entwicklung und rechtliche Grundlagen
2.1.2. Institutionen und Verfahren
2.2. Fusionskontrolle in der Europäischen Union
2.2.1. Historische Entwicklung und rechtliche Grundlagen
2.2.2. Institutionen und Verfahren
2.3. Entwicklung der europäisch-amerikanischen Kooperation

3. Der Fall General Electric/Honeywell
3.1. Details und zeitlicher Ablauf
3.2. Marktabgrenzungen
3.2.1. Produktmärkte
3.2.2. Geographische Märkte
3.3. Die Entscheidung der US-Behörde
3.3.1. Marktstruktur vor der Fusion
3.3.2. Folgen der Fusion
3.3.3. Angebote der Unternehmen
3.3.4. Fazit
3.4. Die Entscheidung der EU-Kommission
3.4.1. Marktstruktur vor der Fusion
3.4.1.1. Märkte für Strahltriebwerke
3.4.1.2. Märkte für Triebwerkanlasser
3.4.1.3. Märkte für Avionik
3.4.2. Folgen der Fusion
3.4.2.1. Märkte für Strahltriebwerke
3.4.2.2. Märkte für Triebwerkanlasser
3.4.2.3. Märkte für Avionik
3.4.3. Angebote der Unternehmen
3.4.4. Fazit

4. Einschätzung der unterschiedlichen Ergebnisse
4.1. Theoretische und politische Kritik
4.1.1. Efficiency Defense
4.1.2. Range- bzw. Portfolio-Effects und die Bundling-Hypothese
4.1.3. Der Einfluß von GE Captial
4.1.4. Der GECAS-Hebel
4.1.5. Marktausschlusstheorien
4.1.6. Industrie- und Strukturpolitik
4.2. Rechtliche, institutionelle und Verfahrensunterschiede
4.2.1. Unterschiedliche Personalstrukturen
4.2.2. Effektivität der „Checks and Balances“
4.2.3. Transparenz
4.3. Bewertung der Divergenzen und Reaktionen der Behörden
4.4. Exkurs: Die Reform der europäischen Fusionskontrolle

5. Fazit / Konsequenzen für die europäisch-amerikanische Fusionskontrolle

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung / General Electric/Honeywell als historischer Konfliktfall?

Am 3. Juli 2001 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Entscheidung, die geplante Fusion der US-Unternehmen General Electric (GE) und Honeywell für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären[1]. Nach der Bekanntgabe als auch schon im Vorfeld der Entscheidung regte sich auf beiden Seiten des Atlantiks harsche Kritik am Vorgehen der EU-Behörde[2], insbesondere da die Kommission damit erstmalig[3] ein von der zuständigen Antitrust-Abteilung des US-amerikanischen Justizministeriums (DoJ) bereits unter geringen Auflagen genehmigtes Vorhaben[4] untersagte.

In der daraufhin entstandenen Diskussion vertreten viele Autoren die Meinung, diese Entscheidung der Kommission stelle einen Wendepunkt von der bislang angestrebten europäisch-amerikanischen Kooperation in der Fusionskontrollpraxis dar oder entblöße bislang übersehene fundamentale Unterschiede zwischen den jeweiligen rechtlichen Regelungen[5], obwohl doch auf allen Seiten Einigkeit über die Notwendigkeit der Konvergenz besteht[6].

Diese Arbeit soll die Hintergründe und tatsächliche Bedeutung des Konfliktfalls beleuchten und klären, welche Konsequenzen sich daraus für die Entwicklung der bilateralen Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ergeben. Zunächst soll ein sehr knapper Überblick über die Ansätze und Ursprünge sowohl der US-amerikanischen als auch der europäischen Fusionskontrolle das Verständnis der Argumentationen erleichtern. Daran anschließend folgt eine Gegenüberstellung der Ergebnisse der jeweiligen Wettbewerbsbehörden und eine Herausarbeitung der wesentlichen Unterschiede und ihrer theoretischen Hintergründe, deren Bedeutung im Licht der verschiedenen Meinungen und Analysen der Literatur reflektiert wird. Abschließend soll der Versuch gemacht werden, auf Basis dieser Ergebnisse die direkten Konsequenzen des GE/Honeywell-Konflikts für die (nahe) Zukunft der transatlantischen Zusammenarbeit einzuschätzen.

2. Einführung in die Grundlagen der europäischen und US-amerikanischen Fusionskontrolle

Für das Verständnis der weitergehenden Analyse ist ein Überblick über die Determinanten der europäischen und amerikanischen Konzentrationskontrolle unerlässlich.

Vorab soll geklärt werden, dass die Zuständigkeit der EU und USA zur Überprüfung von Fusionen von Unternehmen, die außerhalb des eigenen Rechtsraums liegen, aber dennoch maßgebliche Auswirkungen auf ihr Hoheitsgebiet haben, allgemein akzeptiert ist[7]. Grundlagen sind jeweils von Gerichten geprägte Doktrinen: das Auswirkungsprinzip in den USA und das im Wesentlichen identische Implementierungsprinzip des EUGH[8]. So gab es auch schon vorher reine US-Zusammenschlüsse, die durch die EU-Kommission bewertet und kritisiert wurden: Boeing/McDonnell Douglas[9], Aol/Time Warner[10] und MCI WorldCom/Sprint[11].

2.1. Fusionskontrolle in den Vereinigten Staaten

2.1.1. Historische Entwicklung und rechtliche Grundlagen

Die amerikanische Fusionskontrolle hat eine lange Tradition und wird auch oft als ausgereiftes Vorbild angesehen. Ausgangspunkt ist § 7, Clayton Act von 1914. Die Aufgreifkriterien des § 7a Clayton Act verlangen von dem akquirierenden Unternehmen ein Vermögen oder Umsatz von mindestens 100 Mio. $ weltweit und von dem anderen mindestens ein Vermögen oder Umsatz von 10 Mio. $. Dementsprechend ist die Zahl der angemeldeten Fusionen mit ??? in 2001 erheblich größer als bei der Europäischen Kommission[12].

2.1.2. Institutionen und Verfahren

Für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen ist sowohl die Merger Task Force der Antitrust-Abteilung des DoJ, als auch die Federal Trade Commission (FTC) zuständig. Diese erlassen auch Richtlinien („Merger Guidelines“) für die Fallbearbeitung, die eine konstante Entscheidungsfindung sichern sollen. Als Maßstab für die negative Beurteilung einer Fusion gilt eine „erhebliche Einschränkung des Wettbwerbs“[13]. Dies wird insbesondere an steigenden Verbraucherpreisen festgemacht[14]. Wenn die Antitrustbehörden einen Zusammenschluss für wettbewerbsbeschränkend halten, so müssen sie diesen anders als in der EU vor einem unabhängigen Gericht angreifen. Aus diesem Grund und der langjährigen Praxis haben auch die Gerichte Leitlinien und Grundsatzurteile gefasst, die die heutige Kontrollpraxis entscheidend prägen und die Ansprüche an eine erfolgreiche Klage der US-Behörden erhöhen[15].

2.2. Fusionskontrolle in der Europäischen Union

2.2.1. Historische Entwicklung und rechtliche Grundlagen

Die Basis für die europäische Fusionskontrolle stellt die 1990 in Kraft getretene Fusionskontrollverordnung (FKVO)[16] dar. Diese rechtliche Verankerung ist somit noch relativ jung – besonders im Vergleich zum US-amerikanischen Recht – und deshalb auch noch starken Entwicklungen unterworfen[17].

Primäre Aufgreifkriterien sind ein weltweiter Gesamtumsatz der fusionierenden Unternehmen von mindestens 5 Mrd. € und eine gemeinschaftsweiter Umsatz von mehr als 250 Mio. €, allerdings dürfen nicht mehr als zwei Drittel davon in ein und demselben Mitgliedsstaat erzielt werden[18]. Als Zusammenschluss gelten dabei alle Formen der Mehrheitsbeteiligung. Solche Zusammenschlüsse, die unter die Aufgreifkriterien fallen, sind bei der Kommission anzumelden.

Wichtig ist es zu vermerken, dass es für die Kommission keine rechtliche Grundlage gibt, einen Zusammenschluss im Nachhinein unter den spezifischen Gesichtspunkten der Fusionskontrolle zu beobachten und bei eventuellen Wettbewerbsverstößen einzuschreiten. Hier bleibt nur die Möglichkeit einer aufwendigen Prüfung nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht der Art. 81f. EGV[19].

2.2.2. Institutionen und Verfahren

Die Prüfung von Fusionsvorhaben, die unter die Aufgreifkriterien der FKVO fallen, wird von der Europäischen Kommission bzw. einer „Merger Task Force“ der Generaldirektion IV / Wettbewerb unter Führung von Götz Drauz vorgenommen.

Die materielle Bewertung, ob eine Konzentration abgelehnt werden muss, wird von einem zentralen Marktbeherrschungstest[20] bestimmt[21]. Es gibt aber keine genaue Legal-Definition, wie eine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt wird. In der Praxis greift die Kommission daher auf in Urteilen des EUGH geprägte Grundsätze[22] und die Maßstäbe des Art. 82 EGV zurück[23].

Demnach ist das Ziel dieses Marktbeherrschungstests die Feststellung einer Position, in der das fusionierte Unternehmen die Macht hat, unabhängig von Kunden, Konkurrenten und letztendlich auch Verbrauchern zu agieren. Der Marktbeherrschungstest wird neben dem Marktanteilskriterium[24] von den – allerdings nicht abschließend – in Art. 2 I b FKVO kodifizierten Kriterien abhängig gemacht, die die Kommission in einer Gesamtschau betrachtet. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien bleibt aber der Kommission überlassen[25]. Dabei ist es auch möglich, dass diese Gesamtschau zur Annahme einer dominanten Stellung führen kann, obwohl der Marktanteil selbst zu niedrig für eine solche Vermutung ist.

Dabei werden alle gemeldeten Zusammenschlüsse zuerst daraufhin geprüft, ob eine marktbeherrschende Stellung des konzentrierten Unternehmens überhaupt möglich ist (1. Prüfungsphase[26] – max. ein Monat). Wenn solche Bedenken bestehen, eröffnet die Kommission eine tiefergehende Untersuchung (2. Prüfungsphase – weitere vier Monate), um zu prüfen, ob eine Marktbeherrschung tatsächlich gegeben ist.

Die abschließende Entscheidung über deren Kompatibilität mit dem Gemeinschaftsmarkt fällt die eigentliche Kommission per Mehrheitsbeschluss in Form eines administrativen Akts. Sie ist somit Prüfer, Ankläger und Richter in einer Institution[27]. Bisher hat die Kommission so 18 Zusammenschlüsse untersagt[28].

Für die sich zusammenschließenden Parteien besteht bei einer Ablehnung durch die Kommission die Möglichkeit der Anrufung des europäischen Gerichts erster Instanz[29] – Anzahl der Verfahren! Zuletzt hatte das Gericht in drei Fusionsverfahren den Klägern recht gegeben und die Entscheidung der Kommission aufgehoben[30]. Gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz kann dann noch eine Berufung beim EUGH eingereicht werden[31].

2.3. Entwicklung der europäisch-amerikanischen Kooperation

Die Geschichte der transatlantischen Kooperation begann nach dem in Kraft treten der FKVO 1990 auf Wunsch der EU und wurde von Beginn an von den US-Behörden begrüßt[32], um die Wahrscheinlichkeit und möglichen Auswirkungen von divergierenden Entscheidungen zu vermindern[33].

Die politische Basis für die Zusammenarbeit stellen dabei drei Vereinbarungen dar, obwohl es auch vorher schon informelle Abstimmungen gegeben hat. In einer Kooperationsvereinbarung von 1991 verpflichten sich beide Parteien u.a. zu Beratungen und Benachrichtigungen des anderen vor Einleiten einer Untersuchung oder vor der Veröffentlichung einer Entscheidung. Ein Abkommen von 1998 soll die Koordination der Zusammenarbeit verbessern und die effektivere Verteilung von Ressourcen der Behörden verbessern, in dem Sachverhalte (insbesondere Nachbesserungen bzw. Auflagen), die nur einen Rechtsraum betreffen, auch dort geregelt werden. Ein administratives Arrangement von 1999 erlaubt den Behörden Mitglieder der jeweils anderen Organisation in kritische Phasen eines Prozesses einzubinden. Dabei stellen diese Vereinbarungen nur das formale Gerüst da. Die Praxis ist von regelmäßigen Kontakten und Beratungen der Behörden geprägt, in denen mit Einwilligung der beteiligten Unternehmen u.a. auch Unterlagen ausgetauscht werden.

Seit 1999 gibt es weiterhin eine gemeinsame Arbeitsgruppe, die sich insbesondere mit der Entwicklung eines gemeinsamen Rahmens für die Analyse von Unternehmenszusammenschlüssen befassen soll. Auch in der Praxis hat sich bisher trotz der o.g. Unterschiede bei Recht, Verfahren und Institutionen durchgängig eine Konvergenz bei den Ergebnissen der gemeinsamen Fusionsbewertung ergeben[34] – die erste Ausnahme stellt hier der GE/Honeywell-Konflikt dar.

3. Der Fall General Electric/Honeywell

3.1. Details und zeitlicher Ablauf

General Electric ist ein diversifizierter Industriekonzern mit der derzeit größten Marktkapitalisierung weltweit und ist neben vielen anderen Bereichen stark im Bau von Flugzeugmotoren engagiert. GE besitzt darüber hinaus mit GECAS das größte Leasingunternehmen für große Verkehrs- und Regionalflugzeuge und verfügt mit GE Capital über einen leistungsstarken Finanzdienstleister. Der Gesamtumsatz von GE betrug im Jahr 2000 ca. 129,8 Mrd. US-$[35].

Honeywell ist ein Technologieunternehmen und unter anderem Produzent von Bordelektronik und Avioniksystemen für die Luftfahrtindustrie. Honeywells Umsatz belief sich im Jahr 2000 auf ca. 25 Mrd. US-$[36].

Nach den Mitte des Jahres aufgenommenen Verhandlungen, vereinbarten GE und Honeywell am 22. Oktober 2000, dass GE für einen Kaufpreis von 42 Mio. US-$ 100% des Kapitals und damit die vollständige Kontrolle über Honeywell übernimmt[37]. Noch im selben Monat wurde dies der US Antitrust-Behörde gemeldet und erst vier Monate später dann der Europäischen Kommission[38].

Mit einem gemeinsamen weltweiten Umsatz von über 150 Mrd. US-$ erfüllt der Zusammenschluss sowohl die Kriterien für die gemeinschaftsweite Bedeutung der EU (da auch keines der Unternehmen mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem Mitgliedsstaat erzielt) als auch die US-Kriterien[39]. Beide Konzerne erwarteten jedoch kaum Bedenken an ihrem Zusammenschluss, da sie höchstens geringe Überschneidungen ihrer Geschäftsbereiche sahen[40].

Am 01. März 2001 leitete die Europäische Kommission jedoch aufgrund diverser Bedenken eine tiefergehende Phase II-Prüfung ein[41].

3.2. Marktabgrenzungen

Da beide Behörden dieselben Marktabgrenzungen getroffen haben[42], sind sie für diese Analyse weniger relevant. Aus diesem Grund wird hier nur exemplarisch die Abgrenzung der EU-Kommission dargestellt.

3.2.1. Produktmärkte

Die Europäische Kommission identifizierte folgende Produktmärkte, auf denen entweder GE, Honeywell oder beide Unternehmen tätig sind.

Strahltriebwerke für große Verkehrsflugzeuge (wie z.B. Airbus 320, Boing 737), Triebwerke für kleine und große Regionalflugzeuge (z.B. der Hersteller BAe Systems, Bombardier oder Fairchild Dornier), Triebwerke für Geschäftsflugzeuge (z.B. der Hersteller Bombardier oder Cessna), Wartung und Reparatur der jeweiligen Triebwerke, Avionik, Nicht-Avionik-Produkte (wie Bordelektronik, Bremsen, Fahrgestelle u.ä.), Triebwerkanlasser sowie kleine Schiffsturbinen[43].

3.2.2. Geographische Märkte

Beide Unternehmen weltweit sowohl bei Verkauf als auch Wartung tätig und auch die Transport- und Lieferkosten sind bei den entsprechenden Gütern zu vernachlässigen. Die EU-Kommission und US-Behörden betrachtet deshalb den globalen Markt[44].

[...]


[1] Vgl. Europäische Kommission (2001a).

[2] Vgl. Reynolds/Ordover (2002) : S.171; Condomines (2001): S.1; Vgl. Platt Majoras (2001): S.2

[3] Vgl. Schmitz (2002): S.326.

[4] Schon am 2. Mai 2001 - Vgl. Platt Majoras (2001): S.3

[5] Vgl. Horton/Schmitz (2002): S.21, 24; Evans (2002): S.1; Patterson/Shapiro (2001): S.1f.; Reynolds/Ordover (2002): S. 172.

[6] Vgl. James (2001): S.5;

[7] Vgl. Monti (2001b): S.4.

[8] Für genauere Erläuterungen zu den Theorien und deren Entwicklung vgl. Schmitz (2002): S. 355f.

[9] Genehmigung unter Auflagen: Vgl. Europäische Kommission (1997a)

[10] Genehmigung unter Auflagen: Vgl. Europäische Kommission (2000b)

[11] Diese Fusion wurde sowohl von EU- als auch von US-Seite verboten. Vgl. Europäische Kommission (2000a)

[12] Vgl. Schmitz (2002): 332f.

[13] „Substantial lessening of competition“ (SLC-Test). Für Herkunft und Entwicklung des Test siehe Schmitz (2002): S.337-339.
Voraussetzung für SLC- und MD-Test (s.u. Gliederungspunkt 2.2.2) ist die Abgrenzung der relevanten Märkte. Da sich die Verfahren sowohl der EU-Kommission als auch der Antitrust-Abteilung des DoJ nicht sehr unterscheiden[13] und aufgrund sehr ähnlicher Ergebnisse im Fall GE/Honeywell für die Analyse nicht relevant sind, wird in dieser Arbeit auf den entsprechenden theoretischen Hintergrund nicht weiter eingegangen.

[14] Vgl. Ilzkovitz/Meiklejohn (2001): S. 14f.

[15] S.u. Gliederungspunkt 4.1.1

[16] Verordnung (EWG) 4064/89

[17] Vgl. Kolasky (2002): S.1f.; Monti (2002b): S.3ff.

[18] Vgl. Art. 1 II FKVO.

[19] Vgl. Schmitz (2002): S. 354

[20] auch „market dominance“ (MD-Test); Für Herkunft und Entwicklung des Test siehe Schmitz (2002): S.336-339, S. 343-347

[21] Vgl. Art. 2 II, III FKVO.

[22] Vgl. Europäischer Gerichtshof (1978); Europäischer Gerichtshof (1979)

[23] Dazu und den damit verbunden Problemen vgl. Schmitz (2002): S. 340

[24] Hier gibt es eine inoffizielle Dominanzvermutung bei Marktanteilen jenseits der 40% - vgl. Horton/Schmitz (2002): S.23.

[25] Für eine Beschreibung der Kriterien und deren Gewichtung? Vgl. Opgenhoff (2001): bis S.161, Schmitz (2002): S. 334

[26] Näheres zum Prüfungsvorgang vgl. Schmitz (2002): S. 350f.

[27] Vgl. Patterson/Shapiro (2001)

[28] Also weniger als 1% aller angemeldeten Fusionen. Vgl. Monti (2002): S.3

[29] Für die Zuständigkeit vgl. Art. 225 EGV i.V.m. Art. 234 EGV.

[30] Airtours/First Choice - Vgl. Europäisches Gericht erster Instanz (2002a)
Schneider Electric/LeGrand - Vgl. Europäisches Gericht erster Instanz (2002b)
Tetra Laval/Sidel - Vgl. Europäisches Gericht erster Instanz (2002c)

[31] Vgl. Schmitz (2002): S. 352.

[32] Vgl. James (2001?): S. 4.

[33] Vgl. Muris (2001): S.3

[34] Zur Konvergenz in der Praxis, den Kooperationsvereinbarungen und der Arbeitsgruppe vgl. Stark/Charro (200?): S.26-28

[35] Vgl. General Electric (2001): S.34

[36] Vgl. Honeywell (2001): S.11

[37] Vgl. Schmitz (2002): S. 362

[38] Vgl. Europäische Kommission (2001a): S.2. Es wird aber argumentiert, dass die Kommission selbst den Zeitpunkt der endgültigen Anmeldung hinausgeschoben habe. Vgl. Patterson/Shapiro (2001): S. 10f

[39] S.o. Gliederungspunkte 2.1.1 bzw. 2.2.1

[40] Vgl. Evans (2002): S.3?

[41] Vgl. Europäische Kommission (2001a): S.2.

[42] Vgl. James (2001b): S.6

[43] Vgl. Condomines (2001): S.1

[44] Zur detaillierten Marktabgrenzung vgl. Europäische Kommission (2001a): S. 4-12, 57-59, 80-81.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Das Fusionsvorhaben General Electric/Honeywell als Konfliktfall zwischen US-amerikanischer und europäischer Fusionskontrolle
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften / Abteilung Wirtschaftspolitik)
Veranstaltung
Wirtschaftspolitisches Seminar: Aktuelle Probleme der internationalen Wettbewerbspolitik
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
31
Katalognummer
V26738
ISBN (eBook)
9783638289825
Dateigröße
814 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Vergleichende Analyse der widersprüchlichen Entscheidungen von EU Kommission und US Antitrust-Division über das gescheiterte Fusionsvorhaben der Luftfahrt-Zulieferer General Electric und Honeywell sowie der theoretischen Hintergründe.
Schlagworte
Fusionsvorhaben, General, Electric/Honeywell, Konfliktfall, US-amerikanischer, Fusionskontrolle, Wirtschaftspolitisches, Seminar, Aktuelle, Probleme, Wettbewerbspolitik
Arbeit zitieren
Grischa Pollmeier (Autor:in), 2002, Das Fusionsvorhaben General Electric/Honeywell als Konfliktfall zwischen US-amerikanischer und europäischer Fusionskontrolle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26738

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