Die Einstufung des Pflegegeldes.

Kritische Auseinandersetzung mit der novellierten Rechtslage durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und Pflegegeldreformgesetz 2012, unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur


Diplomarbeit, 2012

60 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

ALLGEMEINER TEIL
1. Einführung
2. Rechtsgrundlagen des Pflegegeldes
3. Pflegegeld als Beitrag zur Pflegefinanzierung
3.1 Pauschalierte Abgeltung von pflegebedingten Mehraufwand
3.1.1 Pauschaler Betrag
4. Entscheidungsträger ab 1.1.2012 (Pflegegeldreformgesetz 2012)
5. Anspruchsberechtigte
5.1 Berechtigter Personenkreis
6. Pflegebedarf im Sinne des BPGG
6.1 Gesetzliche Definition
6.2 Rechtliche Abgrenzung: medizinische Hauskrankenpflege
und Krankenbehandlung
6.2.1 Medizinische Hauskrankenpflege
6.2.2 Rechtliche Abgrenzung zwischen Pflege und Krankenbehandlung bzw. therapeutisches Verfahren
7. Höhe des Pflegegeldes
7.1 Der Bezug von Sachleistungen statt Pflegegeld

SPEZIELLER TEIL
1. Anspruchsvoraussetzungen
1.1 Monatlicher, durchschnittlich benötigter Pflegebedarf
2. Die Pflegegeldeinstufung
2.1 Allgemeines
2.2 Funktionsbezogene Einstufung
2.2.1 Betreuungsverrichtungen
2.2.1.1 Betreuungsbezogene Richtwerte
2.2.1.1.1 An- und Auskleiden
2.2.1.1.2 Reinigung bei inkontinenten Patienten
2.2.1.1.3 Entleerung und Reinigung des Leibstuhles
2.2.1.1.4 Einnehmen von Medikamenten
2.2.1.1.5 Anus-Praeter-Pflege/Kanülen-oder Sondenpflege/Kathederpflege
2.2.1.1.6 Einläufe
2.2.1.1.7 Mobilitätshilfe im engeren Sinn
2.2.1.1.8 Motivationsgespräch mit geistig oder psychisch behinderten Menschen
2.2.1.2 Betreuungsbezogene Mindestwerte
2.2.1.2.1 Tägliche Körperpflege.
2.2.1.2.2 Zubereitung von Mahlzeiten (auch Sondenernährung)
2.2.1.2.3 Einnahme von Mahlzeiten
2.2.1.2.4 Verrichtung der Notdurft
2.2.2 Hilfsverrichtungen - Fixwerte
2.2.3 Der Erschwerniszuschlag ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
2.3 Die Pflegegeldstufen 5 bis 7
2.3.1 Pflegegeldstufe 5
2.3.2 Pflegegeldstufe 6
2.3.3 Pflegegeldstufe 7
2.4 Diagnosebezogene Mindesteinstufung
2.4.1 Der (aktive) Rollstuhlfahrer
2.4.2 Hochgradig Sehbehinderte Personen
2.4.3 Blinde Personen
2.4.4 Taubblinde Personen.
2.5 Die Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendlichen
2.5.1 Erschwerniszuschlag
2.5.2 Fixwerte, Mindestwerte und Richtwerte
2.5.3 Die Pflegegeldstufen 5 bis 7
2.5.4 Diagnosebezogene Mindesteinstufung
3. Das Sachverständigengutachten
3.1 Aktuelle Entwicklungen zur Verbesserung der Gutachtensqualität.
3.2 Das Ärztliche Gutachten bei Kindern und Jugendlichen.
3.2.1 Zwischenfazit
4. Verbesserungsvorschläge
5. Resümee und Ausblick

Literaturverzeichnis

Judikaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bevölkerungspyramide 1910 – 2030, Quelle: Statistik Austria

Abbildung 2: Pflegegeldreformgesetz 2012 - Neue Zuständigkeiten ab 1.1.2012

Abbildung 3: Höhe des Pflegegeldes (Eigene Darstellung)

Abbildung 4: Bezieher nach Pflegegeldstufen, Stand: Jänner 2012

Abbildung 5: Voraussetzungen für Pflegegeldeinstufung (Eigene Darstellung)

Abbildung 6: Betreuungsbezogene Richtwerte

Abbildung 7: Betreuungsbezogene Mindestwerte

Abbildung 8: Beispiel zur Berechnung bei liegender PEG-Sonde

Abbildung 9: Hilfsverrichtung – Fixwerte .

Abbildung 10: Differenzrechnung: Natürlicher- und behinderungsbedingter Pflegebedarf

Abbildung 11: Erschwerniszuschlag seit 1.1.2009

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ALLGEMEINER TEIL

1. Einführung

Von der Einführung eines einheitlichen Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) 1993, über die wesentlichen Novellen von 1998 und 2008, bis hin zu der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 sowie das Pflegegeldreformgesetz 2012 - Ein kurzer Überblick über die (Weiter)-Entwicklungen im Pflegerecht.

Der Staat Österreich sah bereits vor der Einführung des Bundespflegegeldgesetzes 1993 eine hohe Anzahl an Regelungen für den Fall der „Pflegebedürftigkeit“ vor. Diese Regelungen waren jedoch unzureichend und schafften nur punktuelle Abhilfe. Die damals herrschende gesetzliche Situation war vor allem durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

- Extreme Unübersichtlichkeit durch zahlreiche, nicht aufeinander abgestimmte gesetzliche Regelungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen, was zu einer Ungleichbehandlung der Betroffenen geführt hatte
- Keine Orientierung der Leistungen am Bedarf, keine Differenzierung der Leistungen nach dem Pflegeaufwand (z.B beim Hilfslosenzuschuss aus der gesetzlichen Sozial-versicherung) sowie
- Versorgungslücken im Sachleistungsbereich und starke regionale Unterschiede in den Bundesländern.[1]

Zudem wurden strukturelle und gesellschaftliche Muster aufgebrochen, da die Überalterung der Bevölkerung sowie die Etablierung von neuen Arbeits- als auch Familienstrukturen unaufhaltsam waren. Die demographische Pyramide begann sich zu verändern, nicht zuletzt dank des stetigen medizinischen Fortschritts wie Abbildung 1 deutlich zeigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Bevölkerungspyramide 1910 – 2030, Quelle: Statistik Austria

Mit dem Inkrafttreten des BPGG am 1 Juli 1993 einigten sich Bund und Länder mittels Staatsvertrages (Art 15a B-VG) auf eine homogene Pflegevorsorge, in welcher eine umfassende Reform der Pflege in den Mittelpunkt rückte.

Mit dieser Neuordnung der Pflegevorsorge wurde die letzte große Lücke im österreichischen Sozialsystem geschlossen.[2] Das Pflegegeld, das in sieben Stufen unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit sowie unabhängig vom Einkommen und dem Vermögen gewährt wird, brachte eine spürbare finanzielle Entlastung und verbesserte die Dispositionsmöglichkeit für die Betroffenen sowie deren Angehörige.[3]

Seit 1993 wurde das Pflegevorsorgesystem fast jährlich novelliert. Eine der wohl bedeutendsten Novellierungen fand 1998 statt (BGBl I 1998/111 sowie auch BGBl II 1999/37), welche u.a einen leichteren Zugang zur Pflegestufe 4 ermöglichte, den Personenkreises der Pflegegeldanspruchsberechtigten ausweitete, die Pflegegeldstufe 6 konkreter definierte sowie die diagnosebezogene Mindesteinstufung neu regelte.

Weiter besteht durch eine Novellierung (BGBl I 2001) seit 01.07.2001 für den Anspruch auf Pflegegeld keine Mindestaltersgrenze mehr. Damit fallen auch pflegebedürftige Kleinstkinder prinzipiell unter den anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG.

Mit der Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch das BGBl I 2007/33 und der Schaffung des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG) wurde ein arbeitsrechtlicher Rahmen für die 24-Stunden-Betreung geschaffen. 2008 wurde ein weiterer Meilenstein des Pflegegeldes durch die Novelle BGBl I 2008/128 gelegt, welche am 01.01.2009 in Kraft trat. Durch diese Neuerung wurden Verbesserungen in der Einstufung von schwer behinderten Kindern und Jugendlichen sowie Menschen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankungen (durch zusätzliche fixe Stundenwerte), ermöglicht (Erschwerniszuschlag). Außerdem wurde das Pflegegeld seit 1993 mit den höchsten Prozentsätzen angepasst und die Förderung pflegender Angehöriger verbessert.[4] Auch der Zugang zur Pflegestufe 5 wurde erleichtert, indem der Begriff des „außergewöhnlichen Pflegeaufwandes“ in § 6 EinstV (siehe BGBl II 2008/469) durch das vorangestellte Wort „insbesondere“[5] als demonstrative Aufzählung klargestellt wurde. Mit der Änderung der Einstufungsverordnung zum BPGG durch das BGBl II 2008/469 wurde des Weiteren die Sondenernährung als betreuungsbezogener Pflegebedarf klargestellt.[6]

Nach diesen konstruktiven Weiterentwicklungen kam es jedoch mit 01.01.2011, durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) zu einem Einschnitt im Pflegegeldsystem. Der Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 wurde erschwert. Der durchschnittlich monatlich erforderliche Pflegeaufwand wurde jeweils um 10 Stunden erhöht, was für Neunträge nach dem 01.01.2011 bedeutet, dass statt mehr als 50 bzw 75 Stunden nun mehr als 60 bzw 85 Stunden monatlich erforderlich sind, um einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 bzw 2 zu haben.

Die Pflegegeldreform 2012 ist ein weiterer Meilenstein von Bund und Ländern bei der Vollziehung des Pflegegeldes und bewirkte zusätzlich die erstmalige Schaffung eines Pflegefonds zur Absicherung und Verbesserung der Pflegesachleistungen. Die Voraussetzung für das Umsetzen des Pflegegeldreformgesetzes 2012 (BGBl I 2011/58) war die Erweiterung des Kompetenztatbestandes nach Artikel 10 des B-VG. Neben den Tatbeständen des „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“ wurde diesem der Tatbestand des „Pflegegeldwesen“ hinzugefügt.[7]

Das Kernstück der Neuregelung bildet die Konzentration des gesamten Pflegegeldwesens beim Bund (gemäß Art 151 Abs 45 B-VG). Zweck dieser Kompetenzkonzentration ist eine deutliche Reduktion der Entscheidungsträger, die Vereinheitlichung in der Vollziehung, eine Verkürzung der Verfahrensdauer, sowie Einsparungen bei den Bundesländern und den Gemeinden zu erreichen.[8] Waren nach alter Rechtslage 303 Stellen für die Gewährung von Pflegegeld zuständig, so ist dies nun konzentriert auf 7 Entscheidungsträger.[9] Für bisherige Pflegegeldbezieher nach einem LPGG sind als neue Entscheidungsträger die PVA oder BVA zuständig. Eine weitere wesentliche Änderung beinhaltet die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Laut § 3a Abs 1 BPGG besteht nun Anspruch auf Bundespflegegeld auch ohne Bezug einer sog. Grundleistung (§ 3 Abs BPGG).

Bevor auf die Anspruchsvoraussetzungen eingegangen wird, behandelt der nächste Abschnitt die Rechtsgrundlagen, welche einen Anspruch auf Pflegegeld begründen.

2. Rechtsgrundlagen des Pflegegeldes

Prinzipiell besteht zwischen Bund und Ländern gemäß Art 15a B–VG eine Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (BGBl 1993/866). Die primäre Rechtquelle stellt das Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/110 idgF, dar. Vor der Novelle durch das Pflegegeldreformgesetz 2012 waren die Rechtsgrundlagen zerstreut. Sowohl zwischen dem Bundespflegegeldgesetz und den neun Landespflegegeldgesetzen als auch zwischen den einzelnen Landespflegegeldgesetzen bestanden geringfügige Unterschiede.[10] Es wurden ein Bundes- und neun Landespflegegeldgesetze und dazu jeweils eine eigene Einstufungsverordnung parallel geführt.[11]

3. Pflegegeld als Beitrag zur Pflegefinanzierung

3.1 Pauschalierte Abgeltung von pflegebedingten Mehraufwand

Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und den betroffenen Menschen ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben[12] ermöglichen. Des Weiteren besteht, unabhängig von Einkommen und Vermögen, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Pflegegeld.[13] Um bei der Bemessung des Pflegegeldes berücksichtigt werden zu können, muss es sich bei pflegebedingten Mehraufwendungen um lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinischer Art handeln.[14]

Konform gehend mit der Judikatur des EuGH judiziert der OGH[15], dass das Pflegegeld nach seinem Wesen (Zweck und Voraussetzungen für die Gewährung) eine Ergänzung zu Leistungen der Krankenversicherung darstellt. Des Weiteren wird in der jüngsten Rechtsprechung des OGH judiziert, dass aus dem BPGG nicht zu entnehmen ist, dass durch die Pflegegeldbeiträge der gesamte Aufwand, der durch Fremdpflege anfallen kann, abgegolten werden muss. Mit dem Hinweis auf den „Beitrag" lässt der Gesetzgeber erkennen, dass die tatsächlichen Kosten für die Pflege in vielen Fällen die vorgesehenen Pauschalbeträge übersteigen.[16]

3.1.1 Pauschaler Betrag

Das in § 1 BPGG definierte Ziel des Pflegegeldes, „(einen) Beitrag “ zum pflegebedingten Mehraufwand zu leisten, ist sehr allgemein gehalten. Wie schon 1994 von Gruber und Pallinger in ihrem Kommentar zum BPGG angemerkt, ist das Pflegegeld, wie in § 1 BPGG normiert, nur als „Beitrag“ zu den pflegebedingten Mehraufwendungen zu verstehen[17] und dient somit nur der teilweisen Abdeckung des pflegebedingten Mehraufwandes.[18] Die tatsächlich anfallenden Kosten für Betreuungs- und Hilfsverrichtungen werden somit bei der Einstufung nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber nimmt somit in Kauf, dass die pflegebedingten Mehraufwendungen häufig höher sind als das zugesprochene Pflegegeld.[19] Als Folge müssen Pflegegeldbezieher für Aufwendungen, welche über das Pflegegeld hinausgehen, selbst aufkommen. Für den Fall, dass die pflegebedürftige Person finanziell nicht in der Lage ist, für die Aufwendungen aufzukommen, ist insbesondere durch Sozialhilfe- und Behindertengesetze der Länder sowie Leistungen aus der Sozialversicherung weitere Unterstützung gesichert.[20] Ob die Leistungskombination von Pflegegeld und Krankenversicherung für alle Pflegegeldbezieher die notwendigen (lebenswichtigen) Dienste bereitstellt, ist fraglich.

Kritik übte hier der Rechnungshof in seinen jüngsten Berichten. Eine Hochrechnung des Rechnungshofes ergab, dass das Pflegegeld die Kosten professioneller Pflege nur zu einem geringen Teil decken kann.[21]

4. Entscheidungsträger ab 1.1.2012 (Pflegegeldreformgesetz 2012)

Abhilfe zu der oben beschriebenen Problematik der Vielzahl von Entscheidungsträgern schaffte das mit 01.01.2012 in Kraft getretene Pflegegeldreformgesetz 2012 (BGBl I 2011/58). § 22 BPGG normiert hier die Übertragung der Zuständigkeit für Anspruchsberechtigte nach den Landespflegegeldgesetzen auf die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA).

Die folgende Abbildung zeigt eine Übersicht der neuen zuständigen Entscheidungsträger:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 : Pflegegeldreformgesetz 2012 - Neue Zuständigkeiten ab 1.1.2012[22]

5. Anspruchsberechtigte

5.1 Berechtigter Personenkreis

Die Rechtslage vor 2012 differenzierte zwischen einem anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG und dem LPGG. Seit 1.1.2012 liegt die alleinige Kompetenz in Gesetzgebung und Vollzug beim Bund. Der § 22 BPGG normiert die Übertragung der Zuständigkeit für Anspruchsberechtigte nach den Landespflegegeldgesetzen auf die Pensionsversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Seit 1.1. 2012 haben folgende Gruppen von pflegebedürftigen Personen Anspruch auf Pflegegeld, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben:

- Nach § 3 BPGG Bezieher eines/er Rente, Pension, Ruhegenusses, Versorgungsgenusses, Sonderruhegeldes nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften oder Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz;
- Gemäß § 3a Abs 1 BPGG auch ohne eine derartige Grundleistung österreichische Staatsbürger;
- Gemäß § 3a Abs 2 BPGG folgende, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen:
- Fremde, die nicht unter eine der folgenden Anführungen fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt
- Fremde, denen Asyl gewährt wurde
- Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 84 und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 verfügen
- Personen, die über einen Aufenthaltstitel
a) „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG
b) „Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG
c) „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG
d) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG oder
e) gemäß § 49 NAG verfügen.

Ist der gewöhnliche Aufenthalt im Inland gemäß § 3 Abs 1 und § 3a Abs 1 BPGG nicht gegeben, besteht ausnahmsweise dann Anspruch auf Pflegegeld, wenn der Auslandsaufenthalt der Ausbildung dient.

Die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland laut § 3 Abs 1 BPGG gilt jedoch nicht für pflegebedürftige Personen, welche ihren Wohnsitz in einem EWR-Staat oder der Schweiz haben. Laut EuGH[23] würde ein derartiger „Inlandsbezug“ in diesen Fällen gegen Art 19 Abs 1 Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG 1408/71) verstoßen. Der EuGH argumentierte so, dass das Pflegegeld europarechtlich eine Vervollständigung zu den Leistungen der Krankenversicherung darstelle und das Bundespflegegeld eine beitragsabhängige Leistung sei, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung EWG 1408/71 falle. Folglich ist das Pflegegeld in die EU-Mitgliedstaaten zu exportieren (Exportgebot), wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. Durch die seit 01.05.2010 in Geltung befindliche (Nachfolge)Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) hat sich an dieser Rechtslage nichts verändert.

6. Pflegebedarf im Sinne des BPGG

6.1 Gesetzliche Definition

Der Begriff des „Pflegebedarfs“ setzt sich nach dem Gesetz aus dem „Betreuungsbedarf“ und dem „Hilfsbedarf“ zusammen.[24] Was wiederum unter Betreuungs- und Hilfsbedarf konkret zu verstehen ist, ist aus den §§ 1 und 2 der EinstV zu entnehmen.

Laut § 1 Abs 1 EinstV sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Tätigkeiten zählen laut § 1 Abs 2 EinstV insbesondere das An- und Auskleiden, das Zubereiten und die Einnahme von Mahlzeiten, die Verrichtung der Notdurft, die Einnahme von Medikamenten und die Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Diese Aufzählung ist als demonstrative zu bewerten, was durch das vorangestellte Wort „insbesondere“ impliziert wird.

Unter Hilfsbedarf fallen nach § 2 Abs 1 EinstV aufschiebbare Verrichtungen, welche von anderen Personen erbracht werden, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Unter die taxative Aufzählung[25] der Hilfsverrichtungen lt. § 2 Abs 2 EinstV fallen die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.

Durch das aktuelle österreichische Schrifttum wurden die gesetzlichen Bestimmungen sinnvoll ergänzt bzw. konkretisiert. Um als pflegebedürftige Person eingestuft zu werden, bedarf es einer klaren Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Arten von Maßnahmen, welche gesetzt werden, um den ursprünglichen Gesundheitszustand wiederherzustellen bzw. den gegebenen zu erhalten. Handelt es sich um „Verrichtungen medizinischer Art“[26], so fallen diese Verrichtungen nicht unter den Anwendungsbereich des BPGG, da hierfür grundsätzlich die Krankenversicherungsträger zuständig sind. Es muss sich folglich bei diesen Tätigkeiten um Verrichtungen nicht medizinischer Art handeln, um bei der Pflegegeldeinstufung Berücksichtigung zu finden.[27] Diese, in der Praxis höchst relevante Frage, führt uns zum nächsten Abschnitt, in welchem die rechtlichen Abgrenzungskriterien zwischen Pflege einerseits und einer „medizinischen Hauskrankenpflege“ bzw. einer „Krankenbehandlung“ andererseits beleuchtet werden.

6.2 Rechtliche Abgrenzung: medizinische Hauskrankenpflege und Krankenbehandlung

Gemäß § 117 Z 2 ASVG werden als Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150) gewährt. Der Ausdruck "erforderlichenfalls" steht dabei in Beziehung zu den Regelungen des § 144 Abs 1 ASVG und § 151 Abs 1 ASVG, nach denen medizinische Hauskrankenpflege bzw. Anstaltspflege zu gewähren sind, "wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert". Voraussetzung für die Hauskrankenpflege und die Anstaltspflege ist somit die Verwirklichung des Versicherungsfalls der Krankheit, also das Vorliegen von Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG).[28]

Folglich fallen diese Sachverhalte nicht unter den Anwendungsbereich des BPGG.

6.2.1 Medizinische Hauskrankenpflege

Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege iSd § 151 Abs 1 ASVG zu gewähren.[29] Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die von der Versicherungsanstalt beigestellt werden, oder die mit der Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetzes stehen, oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.[30] Zu diesen Verrichtungen zählen qualifizierte Pflegeleistungen wie die Verabreichung von Injektionen, die Sondenernährung, Dekubitusversorgung, Stoma-, Fistel- und Katheterpflege. Nicht dazu zählen die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.[31] Diese Art der Hauskrankenpflege wird maximal vier Wochen gewährt.[32] Durch eine chef- oder kontrollärztliche Bewilligung ist diese Frist, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, jedoch zu verlängern.[33]

Medizinische Hauskrankenpflege wird nach § 151 Abs 6 ASVG nicht gewährt, wenn sich Patienten in stationärer Pflege in einer Krankenanstalt befinden, oder in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, einem Heim für Genesende oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht sind.

6.2.2 Rechtliche Abgrenzung zwischen Pflege und Krankenbehandlung bzw. therapeutisches Verfahren

Nach herrschender Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen der Pflegegeldgesetze zu ersetzenden medizinischen Behandlungen, therapeutischen Maßnahmen oder medizinischen Hauskrankenpflegeleistungen so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein ansonsten nicht behindert Mensch gewöhnlich selbst vornehmen kann.[34]

Beispiel 1: Pflegegeld - Medizinische Hauskrankenpflege

Laut einem Urteil des OGH besteht bei einem notwendigen Verbandswechsel, z.B wegen chronischer Unterschenkelgeschwüre bei venöser Insuffizienz, kein Pflegebedarf im Sinne des BPPG, wenn auch ein Mensch, der über das Venenleiden hinaus keine Behinderung hat, regelmäßig einen solchen Verbandswechsel nicht selbst durchführen kann. [35] In diesem Fall besteht Anspruch auf medizinische Hauskrankenpflege laut § 151 ASVG oder auf Krankenbehandlung laut § 133 ASVG. Kann ein behinderter Mensch das Verbinden der Unterschenkel aber nur deshalb nicht, weil er an einer Behinderungen leidet, so wäre der notwendige Aufwand im Rahmen der Ermittlung des Pflegeaufwandes zu berücksichtigen. [36]

Beispiel 1.2: Pflegegeld - Medizinische Hauskrankenpflege

Weiters judizierte der OGH, was in diesem Fall in der Literatur auf viel Kritik stieß, dass das lebensnotwendige Absaugen von Schleim durch die Mutter an ihrem behinderten Kind [37] keinen Pflegebedarf im Sinne des BPGG darstelle. Das Höchstgericht argumentierte, dass Betreuungsleistungen, die nach kurzer Einschulung durch Therapeuten von Nicht-Fachleuten (vor allem von Familienangehörigne) im Rahmen bestimmter Therapien geleistet werden können, weder der Betreuung noch der Hilfe iSd BPGG zuzurechnen sind und somit bei der Bemessung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen seien. Bei der aufgrund einer Schluckstörung notwendigen Hilfe beim Absaugen handle es sich um Betreuungsleistungen, die auch an nicht Pflegebedürftigen von dritten Personen durchgeführt werden müssten und daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung bei der Ermittlung des Pflegebedarfes im Sinne des BPGG nicht berücksichtigt werden könnten. [38]

Diese Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, zumal in den EB zur EinstV 1999 als Beispiel für zeitlich unkoordinierbare „Pflegemaßnahmen“ ausdrücklich das wegen einer Schlucklähmung regelmäßige Absaugen des Pflegebedürftigen genannt wird, der OGH jedoch in der zitierten Erläuterung das Vorliegen einer Pflegemaßnahme iSd BPGG ausdrücklich unter Bezugnahme darauf verneint.[39] Ebenso sind therapeutische Maßnahmen an Behinderten, die der Erhaltung und der Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, bei Ermittlung des Pflegebedarfes nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Verrichtungen tatsächlich von Angehörigen durchgeführt werden.[40] In diesem Sinne ist beispielsweise die Unterstützung bei logopädischen Übungen[41], Therapiehandlungen nach BOBATH[42] oder physiotherapeutischen Übungen[43] bei der Ermittlung des Pflegebedarfes nicht zu berücksichtigen.

7. Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wird zwölfmal im Jahr ausbezahlt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 : Höhe des Pflegegeldes (Eigene Darstellung)

Das Pflegegeld unterliegt nach § 21 Abs 1 BPGG nicht der Einkommenssteuer und wird einkommensunabhängig gewährt. Vor der Novelle 2012 zahlten einige Bundesländer das Pflegegeld monatlich im Vorhinein aus. Nun normiert § 17 Abs 3 BPGG die einheitliche Auszahlung monatlich im Nachhinein auch für jene Anspruchsberechtigte, welche nach alter Rechtslage zu Beginn des Monats Pflegegeld erhielten und nach neuer Rechtlage in den Zuständigkeitsbereich der PVA fallen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 : Bezieher nach Pflegegeldstufen, Stand: Jänner 2012

7.1 Der Bezug von Sachleistungen statt Pflegegeld

Wird der angestrebte Zweck des Pflegegeldes nicht erreicht, sind anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist die bestehende Möglichkeit, den Pflegebedarf durch Sachleistungen zu ersetzen bzw. abzudecken (Vgl § 20 Abs 1 BPGG).

[...]


[1] BMSK, 15 Jahre Pflegevorsorge in Österreich – Bilanz und Ausblick (2008), 1

[2] http://ec.europa.eu/employment_social/missoc/2006/02/2006_02_oe_de.pdf

[3] BMSK, 15 Jahre Pflegevorsorge in Österreich, 2

[4] Rudda/Fürstl-Grasser, Die Einstufungsverordnung (2008) zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen, 1 ( http://www.bva.at/portal27/portal/esvportal/channel_content)

[5] Greifeneder, Novelle 2008 erleichtert den Zugang zur Pflegestufe 5, ÖZPR 1/2010, 12

[6] Grasser/Rudda, Die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes-Neue Richtlinie, SozSi 2010, 518

[7] Vgl Rudda, Pflegereform 2011/2012, SozSi 10/2011, 483

[8] Vgl http://www.behinderung-vorarlberg.at/Seiten/Pflegegeldwirdab2012Bundessache.aspx

[9] Vgl Rudda, Pflegereform 2011/2012, SozSi 10/2011, 484

[10] Rechnungshof, Vollzug des Pflegegeldes, Reihe Bund 2010/3, 8

[11] Rechnungshof, Vollzug des Pflegegeldes, Reihe Bund 2010/3, 15

[12] Vgl Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld 2(2008) Rz 28

[13] BGBl 1993/886 Art 2 Abs 5

[14] Vgl Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld 2 Rz 12

[15] OGH 2 Ob 190/07s SZ 2007/178

[16] OGH 10 ObS 121/07b SSV-NF 21/85

[17] Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG (1994) § 1 Rz 1

[18] Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG § 4 Rz 53

[19] Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld 2 Rz 23

[20] Vgl Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG § 1 Rz 1

[21] Rechnungshof, Vollzug des Pflegegeldes, Reihe Bund 2010/3, 53

[22] Greifeneder, Pflegegeldreformgesetz 2012, ÖZPR, Heft 04/2011, 111

[23] EuGH RsC-215/99 Jauch/PVA der Arbeiter ECR 2001 I-1901

[24] Vgl Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG § 4 Rz 5

[25] Vgl Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG § 4 Rz 16; siehe auch z.B OGH 10 ObS 102/01z SSV-NF 16/23

[26] Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld 2 Rz 12

[27] Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld 2 Rz 12

[28] OGH 10 ObS 315/00x ZAS 6/2001, 43

[29] VfgH V 91/03ua ASoK 2004, 178

[30] § 151 Abs 2 ASVG

[31] § 151 Abs 3 ASVG

[32] § 151 Abs 5 ASVG

[33] OGH 10 ObS 315/00x ZAS 6/2001, 43

[34] Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld 2 Rz 14

[35] OGH 10 ObS 102/98t SSV-NF 12/81; zuletzt OGH 10 ObS 154/11m ARD 6212/9/2012

[36] OGH 10 ObS 102/98t SSV-NF 12/81

[37] OGH 10 ObS 206/00t SSV-NF 14/95

[38] Vgl OGH 10 ObS 206/00t SSV-NF 14/95

[39] Allmer, Jüngere Judikatur zur Abgrenzung, 2005, 7; Vgl auch Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld 2 Rz 14

[40] Greifeneder/Leibhart, Handbuch Pflegegeld 2 Rz 17

[41] OGH 10 ObS 185/00d SSV-NF 14/99

[42] OGH 10 ObS 10/08f SSV-NF 22/10

[43] OGH 10 ObS 185/00d SSV-NF 14/99

[44] § 5 BPGG idF BGBl I 2011/58

Ende der Leseprobe aus 60 Seiten

Details

Titel
Die Einstufung des Pflegegeldes.
Untertitel
Kritische Auseinandersetzung mit der novellierten Rechtslage durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und Pflegegeldreformgesetz 2012, unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien  (Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht)
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
60
Katalognummer
V266984
ISBN (eBook)
9783656604143
ISBN (Buch)
9783656604228
Dateigröße
810 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Arbeitsrecht, Pflegegeld, Österreich, Budgetbegleitgesetz 2011, Pflegegeldreformgesetz 2012, Recht, Sozialrecht, Einstufung des Pflegegeldes, Judikatur, BPGG, RPGG
Arbeit zitieren
Anna Weissmann (Autor:in), 2012, Die Einstufung des Pflegegeldes., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266984

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