Soziale Arbeit im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung

Gesetzliche Grundlagen und Menschenwürde


Hausarbeit, 2012

32 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Die Menschenwürde im Grundgesetz der BRD
2.1 Definition der (unantastbaren) Menschenwürde
2.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen und Soziale Arbeit
2.3 Fazit aus der Betrachtung der Menschenwürdegarantie

3 Was Schwangerenkonfliktberatung inhaltlich leisten kann und muss
3.1 Gesetzliche Grundlagen in der Schwangerenkonfliktberatung
3.2 Verbot von Überzeugungszwang?

4 Zusammenhang von Menschenwürde und Schwangerenkonfliktberatung
4.1 Fazit

5 Anhang

Sozialpädagogische Beratung

6 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die Themenwahl erfolgt aufgrund der Tatsache, dass die Autorin herausfinden möchte, ob die Schwangerenkonfliktberatung ein potentielles Arbeitsfeld für sie sein kann. Es soll den Fragen nachgegangen werden, inwieweit verwaltungstechnische Aufgaben im Verhältnis zu Beratungsleistungen überwiegen, gesetzliche Grundlagen des Sozialstaates die Individualität der Beraterin[1] einschränken und wie es möglich ist, dem Menschenwürdeaspekt zu genügen.

Zunächst wird auf die, in der Verfassung der Bundesrepublik festgeschriebene Menschenwürde eingegangen, danach Definitionsvorschläge gegeben, um dann zu einem Fazit der Menschenwürdegarantie zu kommen. Wenn auch sehr interessant und im Zusammenhang passend, kann im Rahmen dieser Hausarbeit keine Geschichte des Grundgesetzes erläutert werden.[2]

Anschließend wird die Beratungstätigkeit der Sozialarbeiterin und gesetzliche Grundlagen in der Schwangerenkonfliktberatung unter Berücksichtigung des Zwangs zur Beratung bei Abtreibungswunsch skizziert. Weil diese Arbeit auf den Grundsätzen der allgemeinen Beratung aufbaut, wird der interessierte Leser auf den Anhang, indem die grundlegende sozialpädagogische Beratung geschildert wird, verwiesen.[3]

Nachfolgend soll versucht werden, den Zusammenhang zwischen der Menschenwürdegarantie und der Schwangerenkonfliktberatung zu verdeutlichen.

Im letzten Abschnitt werden eingangs gestellte Fragen beantwortet und persönlich Stellung zum Thema bezogen.

Wichtig, und aus diesem Grund bereits erwähnt, ist die Tatsache, dass sich die Verfasserin weder auf die Seite der Abtreibungsbefürworter, noch auf die der Gegner stellen wird.

2 Die Menschenwürde im Grundgesetz der BRD

Laut Grundgesetz Art.1 Abs.1[4], muss der Staat die Würde des Menschen respektieren und hat auch im nichtstaatlichen Bereich, überall in der Gesellschaft, über diese zu wachen.

Samuel Pufendorf wird als „geistiger Vater der Rechtsidee von der Würde des Menschen“[5] genannt. In seinem Hauptwerk von 1672, welches vom Naturrecht handelt, erläutert er, dass sich die Würde aus der Natur des Menschen ergibt.

Im Grundgesetz, der Verfassung und rechtlichen Grundlage des Zusammenlebens der Deutschen[6], wurde dieser Gedanke der Würde erst im Mai 1949 nach den Schrecken der Hitlerdiktatur, als oberster Verfassungswert[7] verankert; ist bis heute gültig und in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft in hohem Maße akzeptiert[8]. Im ersten Artikel wird die Würde des Menschen festgeschrieben und stellt die Grundlage, das Fundament, der ganzen Verfassung dar. In der Literatur wird diese wiederholend als Verfassungsfundamentalnorm, aus der sich die nachfolgenden 18 Grundrechte ergeben, bezeichnet.

Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes beinhaltet somit die entscheidende Weichenstellung zu Beginn der eigentlichen Vorschriften der Verfassung, aus der die Ideen der Freiheit, Gleichheit, der Demokratie und des sozialen Rechtsstaates folgen.[9]

2.1 Definition der (unantastbaren) Menschenwürde

Eine konkrete Definition des Rechtsbegriffes zu finden, stellt sich als schwierig heraus. Es handelt sich um einen abstrakten, vielschichtigen Begriff, welcher das Dasein allgemein umfasst und empirisch nicht eindeutig nachzuweisen ist.[10]

Werner Mitsch sagte:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar und obendrein schwer zu definieren.“[11]

Dennoch ist es möglich den Begriff konkreter zu fassen.

Das Herkunftswörterbuch versteht unter Würde einen „Achtung gebietenden Wert, der einem Menschen innewohnt.“[12]

Menschenwürde ist demnach naturgegeben und somit kein Privileg, welches der Staat dem Menschen gewährt.[13] Hierbei spricht man auch von der inhärenten Würde.[14] Diese ist weder erworben, noch kann sie verloren gehen, sondern ist untrennbar mit allen Menschen gleichermaßen verbunden und damit unantastbar.[15]

Aus theologischer Sicht ist die inhärente Menschenwürde durch Gottes Zuspruch an alle Menschen und nicht durch besondere Eigenschaften begründet.[16]

Im Grundgesetz geht es um diese inhärente Würde, wenn es heißt, dass die Menschenwürde unantastbar ist. Diese Formulierung ist im Indikativ geschrieben, einer Zuschreibung, zur Darstellung der Wirklichkeit, die nicht weiter begründet wird. In dieser Aussage steckt eine Norm, die die Verletzung der Menschenwürde kategorisch ausschließt. Menschenwürde stellt den „Höchstwert“ innerhalb der staatlichen Schutzverpflichtung dar und verpflichtet menschliches Leben auch gegen Angriffe Dritter zu schützen.[17]

Die Menschenwürde in Deutschland ist zusammenfassend, die Grundlage menschlichen Zusammenlebens und somit Grundnorm, Grundwert und Grundrecht unserer Gesellschaft zugleich.[18]

2.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen und Soziale Arbeit

Das Grundgesetz der BRD und die darin festgeschriebenen Maßstäbe haben grundlegende Bedeutung für alle Bereiche des deutschen Rechts und dessen Funktionsweise. Aus dieser Verfassung ergeben sich neben grundlegenden Rechten, wie der unantastbaren Würde, und Pflichten der Bürger, auch Befugnisse des Staates und dessen Grenzen. Ebenso erwachsen hieraus die Leitlinien für die gesamte öffentliche Verwaltung, einschließlich der Sozialverwaltung und somit Grundpfeiler für die gesamte Soziale Arbeit.[19]

Die Sozialarbeiterin steht in ihrer Arbeit in den Spannungsfeldern des Rechts[20], mit denen sie verantwortungsbewusst umgehen muss. Das individuelle berufliche Handeln kommt dabei ohne persönliche Wertmaßstäbe und ein berufliches Ethos nicht aus, ebenso wie auf politischer Ebene Rechtsnormen an Wertmaßstäben und Ethik zu messen sind.[21]

Die Kunst in der Sozialen Arbeit ist nun, sich nicht hinter den Rechtsvorschriften zu verstecken, diese aber als Grundlage und Rahmenbedingung mit entsprechendem Handlungsspielraum in philosophischer, politischer und ethischer Sicht zu verstehen.

Sind allerdings begünstigende Leistungen oder einschränkende Maßnahmen in den Rechtsvorschriften geregelt, müssen diese beachtet werden, denn abweichende Handlungen sind rechtswidrig.

Da es aber nicht möglich ist, alle Einzelfälle durch abstrakte Normen angemessen zu regeln, hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet. Hier ergeben sich Ermessensspielräume, unterschiedliche Leitbilder sozialer Institutionen, unter vorrangiger Beachtung der Menschenrechte, sowie persönliche Verantwortung.

2.3 Fazit aus der Betrachtung der Menschenwürdegarantie

Welche Auswirkungen hat die oben erwähnte Fundamentalnorm für den gesellschaftlichen Umgang, vor allem in der Sozialen Arbeit?

Der Menschwürdebegriff ist ein interpretationsoffener, der sich einer eindeutigen Festlegung entzieht.[22] Bei der Begriffsbeschreibung lässt sich feststellen, dass sich eher ein Einverständnis erzielen lässt, was menschenunwürdig, als über das, was menschenwürdig ist. Was Menschenwürde meint, ist vorweg nicht definiert, kann aber im jeweiligen Kontext mit Hilfe der Vernunft unter Beteiligung der Betroffenen, ermittelt werden.[23]

Menschenwürdiges Handeln ist auch entscheidend beeinflusst von den ethischen Auffassungen der Bürger einer Kulturgemeinschaft und spiegelt sich dadurch in der rechtsförmlichen Diskussion wieder.[24]

Da die Würde des Menschen mit dem Menschsein verbunden ist, ist sie Keinem abzusprechen und der Schutz der Würde ist demzufolge mit dem Schutz des Lebens verbunden. Dies zu beachten ist entscheidend für die Beratungstätigkeit der Sozialarbeiterin.

3 Was Schwangerenkonfliktberatung inhaltlich leisten kann und muss

Zunächst ist die Schwangerenkonfliktberatung von der Schwangerenberatung abzugrenzen. In der Schwangerenberatung geht es darum die werdende Mutter rund um das Thema Schwangerschaft und Geburt zu informieren.[25]

Eine Schwangerenkonfliktberatung wird dann von Nöten, wenn die Schwangere in eine besonders schwierige Lage durch das Bekanntwerden der Schwangerschaft kommt. Ein sogenannter Schwangerschaftskonflikt liegt vor, wenn es Gründe gibt, die so gewichtig sind, dass sie gegen den Fortbestand der Schwangerschaft sprechen.[26]

Nach dem „Schwangerenkonfliktgesetz“ hat die Schwangere das Recht sich in erwähnten Konfliktsituationen umgehend, kostenlos und auf Wunsch anonym beraten zu lassen. Es gibt vielfältige Beratungs- und Unterstützungsangebote, beispielsweise die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung, in der auf persönliche Anliegen eingegangen werden kann. Leistungen aus der Schwangerenberatung können ebenfalls im Rahmen der Schwangerenkonfliktberatung in Anspruch genommen werden.

Mit Hilfe der Beraterin, die Feldkompetenz[27], Erfahrungen und Kenntnisse im Hinblick auf Vernetzung sowie von Hilfsangeboten haben sollte, ist es möglich, Situationen aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten und widerstreitenden Gefühlen nachzugehen. Ziel der Beratung ist es, Hilfe zur Selbsthilfe zu geben und die Ratsuchende zu unterstützen eine tragbare Lösung für die Zukunft zu finden.

Grundlegend für die psychosoziale Beratung ist, dass die Ratsuchende selbst bestimmt welche Themen angesprochen und wie intensiv diese bearbeitet werden sollen. Dabei unterliegen alle Beratungsgespräche der Schweigepflicht.

Eine Beratung bei einer anerkannten Stelle, die der Verpflichtung des Staates zum Schutz des ungeborenen Lebens gerecht wird, muss im Vorfeld stattgefunden haben, wenn die Schwangere einen Abbruch in Erwägung zieht. Weder die Beraterin noch eine andere Person (z.B. Ehemann), darf die Schwangere zu einer Entscheidung zwingen. Nach der Beratung kann gegebenenfalls eine Bescheinigung[28] ausgestellt werden, so dass die Schwangerschaft innerhalb der Frist von 12 Wochen nach der Empfängnis abgebrochen werden kann. Für die Beratungsbescheinigung sind persönliche Angaben erforderlich. Katholische Beratungsstellen stellen seit 2011 keine Beratungsbescheinigungen mehr aus.[29]

Die Beratungssituation und die Motivation der Ratsuchenden können problematisch werden, wenn ihr die „verordnete“ Beratung aus belastendem Anlass unangenehm ist und zudem die Erwartungen nicht mit der Einstellung, dem Vorgehen und dem Wissen der Beraterin konform gehen. Die Herausforderung für die Sozialarbeiterin besteht dabei zunächst darin, eine vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre zu schaffen, um dann zu einer Problemlösung zu führen. Anfangs soll geklärt werden, ob und wie eine Zusammenarbeit möglich ist, und mit welchen Zielen und Wegen vorhandene Probleme behoben werden können. Der Wunsch der Schwangeren nach schneller Problemlösung widerspricht dem Beratungskonzept und sollte abgewehrt werden, da Versuche Hilfe zu geben, ohne die Grundlage der gemeinsamen Zusammenarbeit geklärt zu haben, Gefahr laufen, vorhandene Probleme zu vertiefen oder Erwartungen zu wecken, die durch die Beratung allein nicht erfüllt werden können.[30]

Die Beraterin liefert der Ratsuchenden ein Modell, wie sie Probleme analysieren, Entscheidungen treffen und möglichst selbstständig und selbstkontrolliert handeln kann.[31]

Die Beratungssituation ist für die Klientin[32] in mehrfacher Weise belastend. Sie muss einen Konflikt mit weitreichender Entscheidung klären, dem sie nicht ausweichen kann. Das Problem dabei ist, dass sie keinen Kompromiss finden kann, sondern sich zwischen zwei einander ausschließenden Alternativen bewegt. Weiterhin ist ihre Entscheidung nicht umkehrbar und hat Konsequenzen, die im Vorfeld nicht absehbar sind und ihr Leben verändern. Problematisch ist ebenfalls, dass die Ratsuchende wenig Zeit zur Ergebnisfindung hat. Durch vorgegebene Fristen ist Eile geboten und eine Entscheidung muss innerhalb weniger Tage oder Wochen getroffen sein.

Angst und Unsicherheit können den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Beraterin und Klientin erschweren, weil die Beratung erzwungen ist und die Ratsuchende u.U. unfreiwillig und uninformiert in die Beratung kommt.

Aus den beschriebenen Gegebenheiten lässt sich resümieren, dass Sozialarbeiterinnen in der Schwangerenkonfliktberatung Situationen begegnen, die schwer durchschaubar, dynamisch und sehr komplex sind.[33] Der Umgang mit Angst, Misstrauen oder Desinteresse seitens der Klientin muss von den Beraterinnen aufgefangen werden.

3.1 Gesetzliche Grundlagen in der Schwangerenkonfliktberatung

Die Schwangerenkonfliktberatung ist inhaltlich durch die §§ 5,6 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten[35] und in den §§ 218, 219 Strafgesetzbuch[36] geregelt[37]. Ein Abbruch ist demnach zwar rechtswidrig, jedoch straffrei, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.[34]

So ist seit Einführung des Schwangeren- und Familienänderungsgesetzes am 1.10.1995 der Schwangerschaftsabbruch bundesweit innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis erlaubt. Die Frau muss allerdings durch eine Bescheinigung[38] nachweisen, dass sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Stelle beraten lassen hat.

[...]


[1] Unter Berücksichtigung von Gender-Aspekten möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Folgenden ausschließlich weibliche Bezeichnungen wie „Beraterin“, „Klientin“, „Sozialarbeiterin“ usw. verwenden werde. Dies soll nicht ausschließen, dass – mit Ausnahme von „die Schwangere“- auch Männer gemeint sein können.

[2] Ein kurzer, präziser Überblick über die Entstehung des GG findet sich in: GG19 S.132ff

[3] Im Anhang 1 befindet sich ein Kapitel „Sozialpädagogische Beratung“.

[4] „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

[5] Vgl. Siebler, GG19, 15

[6] Vgl. Grundgesetz, VII

[7] Vgl. Nohlen/ Grotz, Kleines Lexikon der Politik, 369

[8] Vgl. Schmidt, Das politische System Deutschlands,22

[9] Vgl. Grundgesetz, X

[10] Vgl. Wallau, Die Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der Europäischen Union, 23

[11] Werner Mitsch, deutscher Aphoristiker

[12] DUDEN Herkunftswörterbuch, Würde, 821

[13] Vgl. Wallau, Die Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der Europäischen Union, 193

[14] Neben der inhärenten Würde wird auch die kontingente Würde beschrieben, die sich wiederum dreiteilen lässt. Diese soll vollständiger Weise erwähnt werden. Allen Formen gleich ist, dass sie angeeignet, verloren und wiedergewonnen werden können. Die expressive Würde zeigt sich im Verhalten von Menschen; die soziale Würde, ist eine Form, die einer Person aufgrund ihres Amtes oder sozialen Status zukommt; die ästhetische Würde geht mit der äußeren Erscheinung einher.

[15] Vgl. Rom, www.rosenfluh.ch, Stand: 09.06.12

[16] Vgl. Schoberth, Einführung in die theologische Anthropologie, 120

[17] Vgl. Nohlen, Kleines Lexikon der Politik, 370

[18] Vgl. Honecker, Einführung in die Theologische Ethik, 192

[19] Vgl. Falterbaum, Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit, 28

[20] Im Anhang 2 findet sich eine Übersicht über die Spannungsfelder des Rechts, denen die Sozialarbeiterin begegnen kann.

[21] Vgl. Falterbaum, Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit, 22

[22] Vgl. Nohlen, Kleines Lexikon der Politik, 369

[23] Vgl. Schoberth, Einführung in die theologische Anthropologie, 195

[24] Vgl. Grundgesetz X

[25] Im Rahmen der Schwangerenberatung werden gesundheitliche, psychische, soziale und wirtschaftliche Aspekte von Schwangerschaft und Geburt sowie die Vermittlung von Sozialleistungen angeboten. Neben persönlichen und partnerschaftlichen Problemen, kann sich die Ratsuchende beispielsweise Informationen zum Mutterschutz am Arbeitsplatz, zum Unterhaltsrecht, vorgeburtlicher Diagnostik sowie Unterstützung beim Umgang mit Behörden einholen. (Vgl. Khaschei, Rundum. Schwangerschaft und Geburt, 10)

[26] Vgl. BZgA, Ich bin dabei! .Vater werden, 6

[27] Feldkompetenz bedeutet z.B. Kenntnisse im medizinischen, soziologischen, rechtlichen und psychologischen Bereich zu haben. Vgl. Zander, Personenzentrierte Beratung, 20

[28] Im Anhang 3 findet sich hierzu ein Anschauungsbeispiel.

[29] Vgl. Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Hilfen rund um die Schwangerschaft, 4

[30] Vgl. Chassé, Praxisfelder der Sozialen Arbeit, 325

[31] Vgl. Dorsch, Psychologisches Wörterbuch, 101

[32] Im Verlauf der Hausarbeit werde ich neben dem Begriff „Ratsuchende“ den der „Klientin“ verwenden. Dies scheint mir im Kontext von Menschen, die eine Beratungsstelle aufsuchen angemessen. Da sie nicht unbedingt krank sind, wäre es falsch von Patienten zu sprechen und auch der Begriff des Kunden erscheint unpassend, weil nichts gekauft wird. Die Ratsuchenden nehmen eine Dienstleistung in Anspruch und deshalb wird der Begriff des „Klienten“ gewählt.

[33] Vgl. Nitschke, Psychosoziale Diagnostik in der Sozialen Arbeit, 5

[34] Einen guten und prägnanten Überblick über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gibt die Broschüre „Schwangerschaftsberatung § 218“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, welche auch in den Beratungsstellen vor Ort als Nachschlagewerk benutzt und den Ratsuchenden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Im Anhang 4 finden sich wichtige Gesetzestexte aus den erwähnten Paragraphen zum Nachlesen.

[35] Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten, auch Schwangerschaftskonfliktgesetz genannt, werde ich im Folgenden mit SchKG abkürzen.

[36] Das „Strafgesetzbuch“ werde ich im weiteren Verlauf wie üblich mit „StGB“ abkürzen.

[37] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Schwangerschaftsberatung §218, 11

[38] Diese Pflicht zur Beratung besteht nicht bei einer Schwangerschaft aufgrund einer Straftat, z.B. Vergewaltigung oder bei medizinischer Indikation z.B. schwerwiegende Gesundheits- oder Lebensgefahr für die Schwangere.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Soziale Arbeit im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung
Untertitel
Gesetzliche Grundlagen und Menschenwürde
Hochschule
CVJM-Kolleg Kassel
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
32
Katalognummer
V266855
ISBN (eBook)
9783656575481
ISBN (Buch)
9783656575474
Dateigröße
1279 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schwangerenkonfliktberatung, Menschenwürde, gesetzliche Grundlagen
Arbeit zitieren
Anja Heckel (Autor:in), 2012, Soziale Arbeit im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266855

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