Die institutionelle Architektur der EU

Institutionen und Organe der Europäischen Union, ihre Zusammensetzung und Funktion


Hausarbeit, 2012

15 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Europäische Rat
2.1. Zusammensetzung
2.1.1. Der/die PräsidentIn des Europäischen Rates
2.2. Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Rates
2.3. Beschlussfassung im Europäischen Rat

3. Der Rat
3.1. Zusammensetzung
3.1.1. Ratsvorsitz
3.2. Aufgaben und Befugnisse des Rates
3.3. Beschlussfassung im Rat

4. Die Kommission
4.1. Zusammensetzung
4.1.1. Der/die KommissionspräsidentIn
4.2. Aufgaben und Befugnisse der Kommission
4.3. Beschlussfassung in der Kommission

5. Das Europäische Parlament
5.1. Zusammensetzung
5.1.1. Der/die ParlamentspräsidentIn
5.2. Aufgaben und Befugnisse des Parlaments
5.3. Beschlussfassung im Parlament

6. Der Europäische Gerichtshof
6.1. Organisation des Europäischen Gerichtshofs
6.1.1. Der Gerichtshof
6.1.2. Das Gericht
6.1.3. Das Fachgericht
6.2. Aufgaben und Zuständigkeitsverteilungen
6.2.1. Aufgaben
6.2.2. Zuständigkeitsverteilung

7. Die Europäische Zentralbank
7.1. Aufgaben der EZB
7.2. Entscheidungsgremien der EZB.

8. Der Europäische Rechnungshof
8.1. Aufgaben des Europäischen Rechnungshofes

9. Fazit

10. Abbildungsverzeichnis

11. Abkürzungsverzeichnis

11. Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Die supranationale Union der EU, die durch den EUV und den AEUV gem. Art 1 EUV als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft erschaffen worden ist, benötigt bestimmte Organe die für sie handeln. Gem. Art. 47 EUV besitzt die Europäische Union eine eigene Rechtspersönlichkeit, und gem. Art. 13 Abs 1 EUV einen institutionellen Rahmen. Der „Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung“ in Art. 5 Abs 1 EUV hat 2 Ausprägungen: Die „Verbandskompetenz , demnach darf die EU nur dann handeln, wenn die Mitgliedsstaaten ihr für dieses Handeln die Kompetenz übertragen haben gem. Art. 4 und 5 Abs 1 EUV. Die „Organkompetenz“, regelt in Art. 13 Abs 2 EUV, dass sich die Befugnisse der Organe auf jene beschränken, die ihnen in den Verträgen zugeteilt worden sind. Gem. Art. 13 Abs 1 EUV hat die Europäische Union folgende Organe: Den Europäische Rat, den Rat, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und den Rechnungshof. Ergänzend gibt es noch den Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA), den Ausschuss der Regionen (ADR), die gem. Art 13 Abs 4 EUV dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission beratend zur Seite stehen und gem. Art. 282 AEUV das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Zusätzlich gibt es noch die Europäische Investitionsbank gem. Art. 308 AEUV. (vgl. Arndt/Fischer/Fetzer 2010, S. 19) Eine singuläre Regierung der Europäischen Union gibt es nicht. Man spricht hier eher von Regierungsfunktionen, die sich auf die Kommission, den Rat und den Europäischen Rat aufteilen. (vgl. Hartmann 2009, S. 59 f.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Organe und Institutionen der EU, Website des Europäischen Parlaments

2. Der Europäische Rat

2.1. Zusammensetzung.

Laut Art. 15 Abs. 2 EUV bilden die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten, der/die PräsidentIn des Europäischen Rates, und der/die PräsidentIn der Europäischen Kommission gemeinsam den Europäischen Rat. Gem. Art. 15 Abs. 1 EUV ist der europäische Rat nicht am legislativen Prozess beteiligt. Der/die Hohe VertreterIn der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, ist gem. Art. 15 Abs. 2 EUV zur Teilnahme an den Arbeiten des Europäischen Rates berechtigt.

Da sich in ihm die höchsten VertreterInnen der Mitgliedsstaaten treffen ist er das politische Leitorgan der EU. (vgl. Pollak/Slominski 2006, S. 73)

2.1.1. Der/die PräsidentIn des Rates der Europäischen Union

Gem. Art. 15 Abs. 5 EUV wählt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit für zweieinhalb Jahre den/die PräsidentIn, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Gem. Art. 15 Abs. 6 EUV leitet er die Sitzungen, sorgt für Kontinuität, Effizienz, Konsens und Zusammenhalt und berichtet nach jedem Treffen dem Europäischen Parlament.

Seit Dezember 2009 hat das Amt Hermann von Rompuy inne. (vgl. Website des Europäischen Rates)

2.2. Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Rates.

Gemäß Art. 15 Abs 1 EUV legt er die „allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten“ der Politik der Europäischen Union fest und gibt Anreize für die Entwicklung.

Der Europäische Rat prüft gem. Art. 7 Abs. 2 EUV die Einhaltung der in Art. 2 EUV genannten Grundprinzipien der Union durch die Mitgliedsstaaten. Gem. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 EUV legt der Europäische Rat zusammen mit dem Rat die gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik (GASP) fest. Auch bei Vertragsänderungen ist er gem. Art. 48 Abs. 2 und Abs. 6 EUV einbezogen. Außerdem können sich Mitgliedsstaaten an ihn wenden wenn sie sich benachteiligt fühlen, gem. Art. 48 und Art. 82 Abs. 3 AEUV. Er schlägt gem. Art. 17 Abs. 7 EUV den Präsidenten der Kommission, dem Europäischen Parlament vor. Gem. Art. 18 Abs. 1 EUV ernennt er mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten/ der Kommissionspräsidentin den/die Hohe VertreterIn der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. (vgl. Arndt/Fischer/Fetzer 2010, S. 22)

2.3. Beschlussfassung im Europäischen Rat.

Art. 15 Abs. 4 EUV: „Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.“ Dazu reicht es, wenn niemand Einwände gegen den Beschluss vorlegt, da man einen Konsens sucht. Dies ist kein Abstimmungsprozess, sondern ein Verfahren der politischen Willensbildung. Eine qualifizierte Mehrheit ist unter anderem erforderlich, bei dem Vorschlag des Kommissionspräsidenten / der Kommissions-präsidentin an das Europäische Parlament gem. Art. 17 Abs. 7 EUV. Gem. Art. 235 Abs. 1 AEUV sind der/die PräsidentIn des Europäischen Rates und der/die KommissionspräsidentIn nicht stimmberechtigt und es sind die Beschlussregeln des Rates gem. Art. 16 Abs. 4 EUV anzuwenden. (vgl. ebd.)

3. Der Rat

3.1. Zusammensetzung.

Art. 16 Abs. 2 EUV: „Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.“ Im Rat sitzen nur mitgliedsstaatliche Vertreter, die primär nationale Interessen wahrnehmen. (vgl. Pollak/Slominski 2006, S. 74) Die Ratsmitglieder sind ihren Regierungen gegenüber weisungsgebunden und müssen sich für die Entscheidungen des Rates ihren Mitgliedsstaaten gegenüber rechtfertigen. (vgl. Arndt/Fischer/Fetzer 2010, S. 23) Es muss also zu einem international akzeptierten Konsens kommen, der auch innenpolitisch vertreten werden kann. (vgl. Hartmann 2009, S. 101) Deshalb ist die Beschlussfassung im Rat oftmals schwierig, was jedoch kein Nachteil ist, denn dadurch wir der Rat zumindest indirekt demokratisch legitimiert. Gem. Art. 16 Abs 6 EUV tagt er als Rat für "Allgemeine Angelegenheiten" wenn er sich je nach Fachgebiet aus den zuständigen Fachministern der Mitgliedsstaaten zusammensetzt und als Rat für „Auswärtige Angelegenheiten“, wenn er die Kontinuität des auswärtigen Handelns der EU nach den Vorgaben des Europäischen Rates sicherstellt. (vgl. Arndt/Fischer/Fetzer 2010, S. 23)

3.1.1. Ratsvorsitz.

Im Rat für „Auswärtige Angelegenheiten“ führt gem. Art 18 Abs 3 EUV den Vorsitz der/die Hohe VertreterIn der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in den anderen Zusammensetzungen muss der Ratsvorsitz gem. Art. 16 Abs 9 EUV in einem „System der gleichberechtigten Rotation“ vergeben werden. (vgl. ebd.) Demnach erhält jedes Mitgliedsland den Vorsitz für 6 Monate, derzeit hat den Ratsvorsitz Dänemark inne. (vgl. Website der Europäischen Union) Gem. Art. 16 Abs. 6 EUV und Art. 236 AEUV kann der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit weitere Ratszusammensetzungen festlegen. Auch kann der Europäische Rat, außer im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“, den Ratsvorsitz bestimmen. (vgl. Arndt/Fischer/Fetzer 2010, S. 23)

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Details

Titel
Die institutionelle Architektur der EU
Untertitel
Institutionen und Organe der Europäischen Union, ihre Zusammensetzung und Funktion
Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz  (Institut für Gesellschafts- und Sozialpolitik)
Note
2,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
15
Katalognummer
V266429
ISBN (eBook)
9783656565505
ISBN (Buch)
9783656565529
Dateigröße
697 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
architektur, institutionen, organe, europäischen, union, zusammensetzung, funktion
Arbeit zitieren
Sebastian Lindinger (Autor:in), 2012, Die institutionelle Architektur der EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266429

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