Der EuGH und seine Rechtsprechung


Seminararbeit, 2011

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der Europäische Gerichtshof
2.1 Zusammensetzung des EuGH
2.2 Aufgaben und Zuständigkeiten

3 Verfahrensarten
3.1 Vertragsverletzungsverfahren
3.2 Nichtigkeitsklage
3.3 Untätigkeitsklage
3.4 Amtshaftungsklage
3.5 Vorabentscheidungsverfahren..

4 Der EuGH als Motor der Integration
4.1 Dassonville-Entscheidung
4.2 Cassis-de-Dijon-Entscheidung
4.3 Keck-und-Mithouard-Entscheidung
5 Einfluss auf Unternehmen
6 Einfluss auf das Steuerrecht
6.1 Lankhorst-Hohorst-Entscheidung
6.2 Lasteyrie-du-Saillant-Entscheidung
6.3 Manninen-Entscheidung

7 Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In unserem heutigen Bewusstsein scheint ein gemeinsames Europa beinahe selbstverständlich. Einheitliche Währung, Wegfall von Grenzkontrollen und unbeschränkte Aufenthaltsdauer in unseren europäischen Nachbarsländern sind nur noch schwer wegzudenken.

Eine Integration Europas auf allen Ebenen fand statt und findet auch heute noch statt. Wir befinden uns in einem Prozess des Zusammenwachsens eines Kontinents, der auf eine bewegte Geschichte mit einer Vielfalt an Konflikten zurückblickt. Die treibende Kraft dieser Integration war seit je her die Wirtschaft, die Förderung des Wohlstands und die Gewährleistung von Stabilität.

Trotzdem stellt sich die Frage wie es möglich ist, ein Miteinander von 27 Mitgliedsstaaten zu koordinieren und eine gemeinsame Politik zu betreiben. In dieser Arbeit soll daher ein Organ der EU (Europäischen Union) betrachtet werden, welches oftmals unterschätzt wird; der EuGH (Europäische Gerichtshof). Beinahe täglich kann man in Zeitschriften über neue Urteile des EuGH lesen, es wird immer deutlicher wie das Recht der EG (Europäischen Gemeinschaft) stärker die Souveränität der einzelnen Mitgliedsstaaten beschränkt.

Doch was verbirgt sich hinter dem EuGH, was sind seine tatsächlichen Aufgaben und wie kann er eingeschaltet werden? Warum ist er von so außerordentlich großer Bedeutung für die Gemeinschaft und wie wirken sich seine Entscheidungen auf Unternehmen aus? Im Folgenden sollen diese Fragen beantwortet werden.

2 Der Europäische Gerichtshof

Der EuGH ist eines der fünf Organe der EG. Die vier übrigen Organe sind das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die Kommission und der Europäische Rechnungshof.[1]

Dem Prinzip der Gewaltenteilung folgend, nimmt der EuGH die Rolle der Judikative ein. Seine Aufgabe besteht laut Artikel 220 des EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) in der „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags“.[2] Er wurde im Jahr 1957 als gemeinsamer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäische Atomgemeinschaft) gegründet. Er ist damit faktisch die Weiterentwicklung des 1952 gegründeten Gerichtshofes der EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl).[3] Aus diesem Grund wird als Gründungsdatum des EuGH meist vom Jahr 1952 gesprochen.

1988 wurde beschlossen, dass zur Entlastung des EuGH zusätzlich das EuG (Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften) gegründet werden soll, welches im Jahr 1989 ordnungsgemäß konstituiert wurde.[4] Weiterhin wurde im Jahr 2005 das EuGöD (Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union) gegründet. Damit besteht die europäische Gerichtsbarkeit gegenwärtig aus dem EuGH, dem EuG und dem EuGöD.[5] Die folgenden Ausführungen dieser Arbeit beziehen sich in erster Linie auf den EuGH und in gekennzeichneten Ausnahmen auf den EuG.

Seinen Sitz hat der EuGH, sowie die gesamte europäische Gerichtsbarkeit, in Luxemburg.

2.1 Zusammensetzung des EuGH

Jeder Mitgliedsstaat entsendet einen Richter an den EuGH, außerdem kommen zur Unterstützung acht Generalanwälte hinzu. Damit besteht der EuGH aktuell aus 27 Richtern und jenen acht Generalanwälten. Die Richter werden in gegenseitigem Einvernehmen der Mitgliedsstaaten auf sechs Jahre ernannt und können darüber hinaus wiederernannt werden.[6]

Dabei müssen sowohl die Richter als auch die Generalanwälte „jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Vorraussetzungen erfüllen“[7].

In der inneren Struktur des EuGH wird nun jährlich ein erster Generalanwalt, sowie für die Dauer von drei Jahren ein Präsident und für sechs Jahre ein Kanzler gewählt. Diese Ämter haben nun wiederum spezifische Aufgabenbereiche zu bewältigen und tragen damit zur Funktionsfähigkeit des EuGH bei.[8]

2.2 Aufgaben und Zuständigkeiten

Die grundsätzliche Aufgabe des EuGH wurde bereits durch die Wahrung und Auslegung des Rechts des EGV beschrieben. Tatsächlich verbirgt sich hinter diesem Satz ein vielfältiges Aufgabengebiet, welches der EuGH seit seiner Gründung bearbeitet hat. Bei der Wahrung des Rechts geht es in erster Linie darum zu kontrollieren, ob die Mitgliedsstaaten das Gemeinschaftsrecht richtig anwenden. Bei der Auslegung des Rechts geht es nicht nur um die Interpretation der Gemeinschaftsverträge, sondern auch um die Rechtsfortbildung. Das bedeutet, auch eventuelle Lücken im Recht durch die Rechtssprechung zu schließen. Seine Zuständigkeit ist in Artikel 46 EUV (Vertrag über die europäische Union) geregelt. Demnach ist er uneingeschränkt für den gesamten Anwendungsbereich der Gemeinschaftsverträge zuständig.[9]

3 Verfahrensarten

Anders als bei deutschen Verwaltungsgerichten ist der Rechtsweg zum EuGH bzw. zum EuG nicht durch eine Generalklausel gegeben, sondern es müssen die im EGV bestimmten Verfahrensarten eingehalten werden. Die fünf in der Praxis gängigsten Verfahrensarten sind das Vertragsverletzungsverfahren, die Nichtigkeitsklage, die Untätigkeitsklage, die Amtshaftungsklage und das Vorabentscheidungsverfahren.[10] Diese fünf Verfahrensarten sollen im folgenden kurz erläutert werden.

3.1 Vertragsverletzungsverfahren

Das Vertragsverletzungsverfahren ist immer dann möglich, wenn ein Mitgliedsstaat seinen Pflichten nicht nachkommt bzw. diese verletzt. Damit kann der Grund der Klage sowohl im Handeln als auch im Unterlassen liegen. Ehe jedoch der EuGH eingeschaltet wird, hat der beklagte Mitgliedsstaat die Möglichkeit vor der Kommission eine Stellungnahme abzugeben und bekommt gegebenenfalls eine Frist zur Nacherfüllung. Hält sich der betroffene Mitgliedsstaat in Folge nicht an diese Frist kommt es zur Anhörung am EuGH. In diesem Fall muss dann der EuGH entscheiden ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Der beklagte Mitgliedsstaat hat dann dem Urteil des EuGHs und dessen Bestimmungen Folge zu leisten. Erfolgt dies nicht, ist der EuGH berechtigt ein Zwangsgeld aufzuerlegen.[11]

Grundsätzlich kann diese Verfahrensart nur von der Kommission oder einem Mitgliedsstaat eingeleitet werden.[12]

3.2 Nichtigkeitsklage

Mit der Nichtigkeitsklage steht eine Verfahrensart zur Verfügung mit der die Handlungen von den Gemeinschaftsorganen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können. Für eine Nichtigkeitsklage können sowohl der EuG als auch der EuGH zuständig sein. Welches Gericht zuständig ist, hängt davon ab wer klagt. Grundsätzlich kann jeder klagen, allerdings wird unterschieden in privilegierte Kläger (Mitgliedsstaaten und Gemeinschaftsorgane) und nicht privilegierte Kläger (natürliche und juristische Personen). Bei Klagen der ersten Gruppe ist der EuGH zuständig. Als Gegenstand für eine Nichtigkeitsklage kommen alle rechtlich verbindlichen Akte der Gemeinschaftsorgane in Frage. Die Nichtigkeitsklage muss spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des betreffenden Rechtaktes erhoben werden, ansonsten tritt die Bestandskraft ein und der Rechtsakt wird für den Einzelnen unangreifbar. Der EuGH bzw. EuG prüft im Verfahren ob der Angriff auf den Rechtsakt begründet ist. Ist dies der Fall, wird er als von vorn herein nichtig erklärt.[13]

[...]


[1] Vgl. Guzijan (2002), S.4.

[2] Vgl. Trommel (2008), S.79.

[3] Vgl. http://curia.europa.eu/de_historique.pdf

[4] Vgl. ebenda

[5] Vgl. Grote / Strack (2007), S.999.

[6] http://curia.europa.eu/composition

[7] Neisser / Verschraeken (2001), S.179.

[8] Vgl. ebenda S.180.

[9] Vgl. Fischer (2008), S.125/126.

[10] Vgl. Arndt (2006), S.68.

[11] Vgl. Lukesch (2006), S.25.

[12] Vgl. Fischer (2008), S.126.

[13] Vgl. Arndt (2006), S.73-78.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Der EuGH und seine Rechtsprechung
Hochschule
Hochschule Heilbronn, ehem. Fachhochschule Heilbronn
Note
2,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
23
Katalognummer
V266313
ISBN (eBook)
9783656563952
ISBN (Buch)
9783656563945
Dateigröße
476 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
eugh, rechtsprechung
Arbeit zitieren
Miro Meyhoefer (Autor:in), 2011, Der EuGH und seine Rechtsprechung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266313

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