Grenzen und Möglichkeiten der Stiftung bei der Unternehmensnachfolge für mittelständische Unternehmen. Ein geeignetes Instrument?


Bachelorarbeit, 2013

70 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einfuhrung in die Thematik
1.2 Aufbau und Zielsetzung der Arbeit

2 Theoretische Grundlagen
2.1 Unternehmensnachfolge bei mittelstandischen Unternehmen
2.1.1 Definition mittelstandischer Unternehmen gemafc IfM Bonn und der europaischen Kommission
2.1.2 Bedeutung mittelstandischer Unternehmen in Deutschland
2.1.3 Definition der Unternehmensnachfolge
2.1.4 Ursachen fur die Unternehmensnachfolge
2.1.5 Formen der Unternehmensnachfolge
2.1.5.1 Unentgeltliche Ubertragung
2.1.5.2 Entgeltliche Ubertragung
2.2 Stiftungen
2.2.1 Definition
2.2.2 Entstehung
2.2.3 Rechtliche Grundlagen
2.2.4 Stiftungslandschaft Deutschland
2.2.4.1 Regionale Verteilung
2.2.4.2 Vermogensgrofcen
2.2.4.3 Stiftungszwecke
2.2.5 Stiftungsformen der privaten Nachfolgeplanung
2.2.5.1 Stiftungen des offentlichen Rechts
2.2.5.2 Familienstiftungen
2.2.5.3 Burgerstiftungen
2.2.5.4 Gemeinnutzige Stiftungen
2.2.6 Unternehmensverbundene Stiftungen
2.2.6.1 Unternehmenstragerstiftung
2.2.6.2 Beteiligungstragerstiftung
2.2.6.3 Stiftung & Co. KG
2.2.6.4 Doppelstiftung
2.3 Steuerliche Aspekte bei Stiftungen
2.3.1 Besteuerung bei der Errichtung
2.3.1.1 Stiftungen im Allgemeinen
2.3.1.2 Besonderheiten bei Familienstiftungen
2.3.2 Fortlaufende Besteuerung
2.3.3 Besteuerung des Stifters
2.3.4 Besteuerung der Destinatare
2.3.5 Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen

3 Kritische Auseinandersetzung mit der Stiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge
3.1 Motive bei der Einbeziehung von Stiftungen in die Unternehmensnachfolge
3.1.1 Motiv der Unternehmenskontinuitat
3.1.2 Motiv der Sicherung der Unternehmensliquiditat und des Familienvermogen
3.2 Nachteile bei der Wahl der Stiftung als Unternehmensnachfolge
3.3 Umsetzung in der Praxis
3.3.1 Die Lidl Stiftung & Co. KG und die Hertie-Stiftungen
3.3.2 Praktikabilitat aus Sicht der Bank

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:Schatzung der Unternehmensubertragungen in Deutschland im Zeitraum 2010 bis 2014

Abbildung 2:Gewahlte Nachfolgeformen bei der Unternehmensnachfolge.

Abbildung 3:Stiftungen und Vermogen in Klassen

Abbildung 4:Gewichtete Verteilung der Stiftungszweckhauptgruppen

Abbildung 5:Formen der unternehmensverbundenen Stiftungen

Abbildung 6:Das Grundmodell der Stiftung & Co. KG

Abbildung 7:Grundstruktur der Doppelstiftung

Abbildung 8:Unternehmensstruktur um die Lidl Stiftung & Co. KG

Abbildung 9:Struktur der Hertie-Doppelstiftung

Abbildung 10:Mittelstand in Deutschland gemafc der KMU-Definition des IfM Bonn Anhang 1

Abbildung 12:Stiftungserrichtungen 1990-2012 in Deutschland Anhang 2

Abbildung 13:Stiftungen in Zahlen 2012: Bestand, Errichtungen und Stiftungsdichte Anhang 3

1 Einleitung

1.1 Einfuhrung in die Thematik

Ein eigenes Unternehmen stellt fur viele Unternehmer ihr Lebenswerk dar, das sie muhsam aufgebaut haben, mit dem sie durch Krisen und Erfolge gegangen sind und mit dessen Wachstum ihr personliches Ansehen und finanzielles Wohlergehen gestiegen ist. Von daher ist es nachzuvollziehen, dass eine Unternehmensnachfol- ge, die auf Grund des Alters, von Krankheit oder aus wirtschaftlichen Grunden in Betracht gezogen werden muss, einen erfolgskritischen Moment fur die Unterneh­mer darstellt. Die Wahl der Nachfolgeart ist eine komplexe Aufgabe, die langfristig geplant und bei der alle Eventualitaten in Betracht gezogen werden sollten.

Neben der Frage wer das Unternehmen am besten weiterfuhren kann, beschafti- gen Unternehmer i.d.R. auch die Sicherung des Unternehmensfortbestandes sowie die Versorgung der Familie.

Vor diesem Hintergrund wurde in den letzten Jahren immer wieder der Einsatz ei- ner Stiftung als Moglichkeit der Unternehmensnachfolge empfohlen. Sie eigne sich als vernunftige und lohnenswerte Alternative und fuhre dazu, dass der Stifter seine Ideale auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen oder Ableben weiter sichern kann. Hinzu wird positiv bewertet, dass die Versorgung der Familie sichergestellt sei und das gleichzeitig der Name des Stifters mit einem sinnvollen Beitrag fur die Allgemeinheit in Erinnerung bleiben kann.

1.2 Aufbau und Zielsetzung der Arbeit

Ziel der Arbeit soll es sein, aufzuzeigen, inwieweit sich eine Stiftung als Nachfolge- instrument fur mittelstandische Unternehmen und deren Unternehmer/-familien eignet. Hierbei werden zunachst die theoretischen Grundlagen der Unternehmens­nachfolge bei mittelstandischen Unternehmen sowie von Stiftungsformen der priva- ten Nachfolge geklart, um dann auf die Spezialformen der unternehmensverbun- denen Stiftungen einzugehen. Abschliefcend werden die Vor- und Nachteile bei der Einbeziehung von Stiftungen in die Unternehmensnachfolge aufgezeigt, um dann abschliefcend ein Fazit zu bilden.

2 Theoretische Grundlagen

2.1 Unternehmensnachfolge bei mittelstandischen Unternehmen

2.1.1 Definition mittelstandischer Unternehmen gemaft IfM Bonn und der Europaischen Kommission

Als allgemein anerkannt gilt die Einstufung des Institutes fur Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn, welches mittelstandische Unternehmen uber die Hohe des Umsatzes und die Beschaftigungszahl definiert. Fur die Bearbeitung dieser Arbeit wurden nur die Zahlen der mittelstandischen Unternehmen zu Grunde gelegt. Kleine und groRe Unternehmen wurden nicht berucksichtigt. Als mittelstandisch gelten Unternehmen, bei denen der Jahresumsatz zwischen 1 und 50 Mio. Euro bzw. die Anzahl der Be- schaftigten zwischen 10 und 499 Arbeitnehmern liegt.[1]

GemaR Definition der Europaischen Kommission gilt ein Unternehmen als mittel­standisch, wenn es einen Jahresumsatz zwischen 10 bis 50 Mio. Euro erzielt bzw. die Beschaftigtenanzahl zwischen 50 und 249 Arbeitnehmern liegt. Daruber hinaus muss die weitestgehende Unabhangigkeit des Unternehmens sichergestellt sein, was bedeutet, dass das Unternehmen zu keiner Unternehmensgruppe gehort und kein anderes Unternehmen einen groReren Anteil als 25,0% halten darf.[2]

2.1.2 Bedeutung mittelstandischer Unternehmen in Deutschland

GemaR statistischen Erhebungen[3] des IfM Bonn zahlten im Jahr 2010 436.118 Unternehmen zu den Mittelstandlern. Demnach stellen mittelstandische Unterneh­men einen Anteil von 12,0% der gesamten Unternehmen und einen Umsatzanteil von 29,0% in Deutschland, was in Zahlen 1.593,65 Mrd. Euro Umsatz entspricht.

Liegen diese beiden BetrachtungsgroRen im Vergleich zu kleinen und groRen Un­ternehmen jeweils im mittleren Wert, so wird die Bedeutung der mittelstandischen Unternehmen fur die Wirtschaftswelt Deutschland anhand der Zahlen sozialversi- cherungspflichtiger Beschaftigter deutlich. 11.838.059 Personen, was einem Anteil von 46,1% entspricht, waren in dem Jahr 2010 in einem Arbeitsverhaltnis in mittel- standigen Unternehmen.[4]

2.1.3 Definition der Unternehmensnachfolge

Urs Spielmann charakterisiert die Unternehmensnachfolge als einen Generatio- nenwechsel in einem Familienunternehmen mit dem damit verbundenen „Prozess des Ubergangs von fuhrungs- und kapitalmafciger Verantwortung auf die nachfol- gende Unternehmergeneration"[5]

Dieser Definition folgt auch Werner Freund, der die Unternehmensubergabe als „Generationenwechsel in Familienunternehmen und damit die Ubertragung der Leitungsmacht und der kapitalmafcigen Verantwortung"[6] definiert.

Da sich die Untersuchungen dieser Arbeit jedoch nicht nur mit Familienunterneh­men befassen, sondern mittelstandische Unternehmen allgemein betrachtet wer- den, ist eine Ausweitung der Abgrenzung notwendig. Diese Ausweitung wird zu- dem durch die Strukturgleichheit der Ubergabeprozesse und der gleichen be- triebswirtschaftlich Probleme sinnvoll, denn auch institutionelle Eigner konnen, mit Ausnahme der Erbschaft, die gangigen Nachfolgewege nutzen.

Demnach ist eine Unternehmensnachfolge gegeben, wenn sowohl die Ubertragung des Eigentums als auch die Ubertragung der Leistungsmacht vorliegt. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Ubernahme durch die Familie oder ein anderes Wirt- schaftssubjekte, wie zum Beispiel eine einzelne naturliche Person, mehrere naturli- che Personen oder einen institutionellen Eigner, erfolgt.[7]

Von der Leistungsmacht wird dann gesprochen, wenn der neue Eigner auf Grund seines Eigentums in der Lage ist, seine Ziele im Hinblick auf die Fuhrung des Un- ternehmens durchzusetzen. Dies kann sowohl durch die eigene Fuhrungsarbeit als auch durch die Delegation von Fuhrungsverantwortung an ausgewahlte Mitarbeiter geschehen.[8]

Demnach ist auch die Ubertragung einzelner Unternehmensteile moglich. Vorraus- setzung ist auch hier, dass der bisherige Eigner zur Ausubung der Leistungsmacht befahigt war und diese im Rahmen der Nachfolge an den neuen Eigner abgibt.[9]

2.1.4 Ursachen fur die Unternehmensnachfolge

Bevor die Art der Unternehmensnachfolge geklart werden kann, ist ein Blick auf die Ursachen, die den bisherigen Eigner zur Aufgabe seiner Tatigkeit veranlasst ha- ben, notwendig.

Die IfM Bonn schatzt seit 1990 in regelmafcigen Abstanden die Anzahl der anste- henden Unternehmensubergaben und deren Grunde. Gemafc IfM Definition fur mit- telstandische Unternehmen werden in den Jahren 2010 bis 2014 36.600 Unter- nehmen in Deutschland von einer Unternehmensnachfolge betroffen sein.[10]

Die Ubergabegrunde lassen sich in zwei Kategorien einteilen - die personlichen Motivationen des abgebenden Eigners sowie betriebswirtschaftliche Grunde. Die personlichen Motivationen lassen sich wiederum in die nachfolgenden drei Unter- kategorien einteilen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Schatzung der Unternehmensubertragungen in Deutschland im Zeitraum 2010 bis 2014[11]

Mit einem Anteil von 86% stellen das Alter und der Ubergang in den Ruhestand den mit Abstand haufigsten Grund fur die Ubertragung des Unternehmens und der Leitungsmacht des Eigners dar. Erst mit einem weiten Abstand treten die meist unvorhersehbaren Faktoren Tod und Krankheit ein. Damit stehen jahrlich 5.124

Unternehmen unvorhergesehen vor der Ubergabe mit rund 140.000 betroffenen Arbeitsplatzen.[12]

Neben personlichen Grunden stellen betriebswirtschaftliche Grunde eine mogliche Ursache fur eine Unternehmensubertragung dar.

Eine Einzelerfolgsschwache liegt vor, wenn der Erfolg des Unternehmens bei Bei- behaltung der Eigentumsverhaltnisse geringer als im Falle einer Ubertragung aus- fallt. Diese prognostiziert schlechtere Gewinnerwartung kann auf Grund von markt- bedingten Grunden, wie zum Beispiel steigendem Wettbewerbsdruck und Nachfra-geruckgang, aus Eignergrunden, in Form von Altersschwache oder Krankheit, so- wie einer unbefriedigenden Steuersituation entstehen.

Negative Synergien liegen dann vor, wenn zwischen einzelnen Unternehmenstei- len im Besitz des Eigners Verbundnachteile bestehen. Die Grunde dafur konnen z.B. in unternehmenskulturellen Unterschieden oder kartellrechtlichen Vorschriften liegen. Durch die Ubertragung von einzelnen Bestandteilen konnen die negativen in positive Synergien umgewandelt und ergo der Wert des Unternehmens gestei- gert werden[13].

2.1.5 Formen der Unternehmensnachfolge

Dem Unternehmensinhaber stehen vier unterschiedliche Ubertragungsvarianten zur Verfugung, wobei drei von Ihnen unentgeltlich, dass heifct ohne Gegenleistung fur den bisherigen Eigner sind.[14] Es kann zusatzlich zur Entgeltdifferenzierung auch analysiert werden, ob eine Unternehmensnachfolge Familienintern, Unter- nehmensintern oder gar Unternehmensextern durchgefuhrt wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Gewahlte Nachfolgeformen bei der Unternehmensnachfolge[15]

GemaB Schatzungen der IfM Bonn entscheidet sich ein GroBteil der Unternehmer fur die meist unentgeltliche, familieninterne Nachfolge, gefolgt von den Unterneh- mensexternen und den unternehmensinternen Verkaufen.[16]

Diese Arbeit befasst sich mit der Frage inwieweit Stiftungen als Instrument zur Nachfolge sinnvoll sind und welche Formen in Frage kommen. Der Vollstandig- keitshalber und um die Alternativen aufzuzeigen, die sich bieten, werden auch die anderen drei Varianten vorgestellt, auf die Stiftung wird erst in den weiteren Teilen der Arbeit eingegangen.

Sollte die Situation bestehen, dass der bisherige Eigner sich scheinbar keine Ge- danken uber eine mogliche Nachfolgeregelung gemacht hat, tritt bei dem Ableben des Eigners automatisch die Variante der Vererbung gemafc rechtlicher Erbfolge in Kraft, sei es an die offiziellen Erben oder an den Staat. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine Gestaltung der Erbfolge, unter Berucksichtigung der Pflichtrechts- anteile, festgelegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die die Erbpositionen der Angehorigen festlegt. Der Staat wird nur dann als Nachfolger eingesetzt, wenn es nach § 1936 BGB keine erbenden Angehorigen gibt oder diese das Erbe ausschla- gen.[17]

Die Einordnung dieser Ubertragungsart in die unentgeltlichen Ubertragungsvarian- ten ist jedoch nur seitens des bisherigen Eigners zu sehen. Dieser erhalt durch die Ubertragung keinen Gegenwert fur das Unternehmen. Es ist wie ein Verkauf zu null Geldeinheiten zu sehen.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht hingegen stellt die Vererbung fur die Erben durchaus eine entgeltliche Komponente in Form der Erbschaftssteuer dar. Diese Errichtung der Steuerzahlung kann durchaus als Preis fur die Ubertragung des Un- ternehmens gewertet werden, wenngleich dieses Entgelt nicht dem bisherigen Ei- gentumer sondern dem Staat zu Gute kommt.[18] Die genaue Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer richtet sich nach der Rechtsform des Betriebes und des An- gehorigkeitsverhaltnisses des Erben zum Erblasser. Zudem setzt sie sich zusam- men aus dem ubergegangenen Vermogen abzuglich der damit verbundenen Bela- stungen.[19]

Im Gegensatz zur Vererbung des Unternehmens, die mit dem Tod des bisherigen Eigners einhergeht, ist die Schenkung eine Nachfolgevariante, bei der das Unter­nehmen bereits zu Lebzeiten des bisherigen Unternehmers ubergeben wird. Sie sichert, dass rechtzeitig die Weichen fur einen erfolgreichen Ubergang und somit des Unternehmensfortbestandes gestellt werden.[20] Die Schenkung liegt grundsatz- lich immer in der Ermessung des Unternehmenseigners und wird nur durch wenig rechtliche Rahmenbedingungen reglementiert.[21] Wichtig ist hierbei, dass gemafc § 518 BGB ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet sein muss.[22]

Gibt es mehrere Erben und erhalt nur einer das Unternehmen, muss der Nachfol- ger eventuell mit Ausgleichszahlungen an die restlichen Erben rechnen. Ehepart- ner, Kinder oder Eltern des Inhabers, die nicht Erbe werden, sind ausschliefclich pflichtteilsberechtigt.

Soll vermieden werden, dass im spateren Erbfall Pflichtanspruche von Angehori- gen geltend gemacht werden, kann die Form der Vorabschenkung gewahlt werden. Hierbei werden alle Schenkungen, mit Ausnahme von Schenkungen an die Ehe- partner oder bei erheblichen Ruckbehalten, der letzten zehn Jahre berucksichtigt. Angehorige denen ein Pflichtteil zusteht hatten das Recht, dass der halbe Ver- kehrswert zum Erbe hinzugerechnet wird, was zu Ausgleichszahlungsanspruchen fuhren kann, welche gegebenenfalls aus dem Betriebsvermogen entnommen wer­den mussten und zu einer erheblichen Schwachung der Liquiditat fuhren konnen. Soll diese finanzielle Belastung vermieden werden, bieten sich Pflichtverzichtsver- einbarungen an, die notariell beurkundet, dazu fuhren, dass weichende Erben be- reits vorab eine Abfindungssumme erhalten. Die Schenkung ist demnach auch nur fur den bisherigen Eigner in jedem Fall unentgeltlich, fur den Schenkungsbegun- stigten konnen Entgelte in Form von Auszahlungsbetragen oder Schenkungssteuer an den Staat fallig werden.[23]

2.1.5.2 Entgeltliche Übertragungen

Entscheidet sich ein Unternehmer gegen die unentgeltliche Ubertragung seines Unternehmens, steht ihm der entgeltliche Ubertrag in Form eines Verkaufes zur Verfugung. Der Verkauf zeichnet sich dadurch aus, dass der bisherige Eigentumer einen Gegenwert von dem neuen Eigner als Gegenleistung fur die Ubertragung seines Betriebes erhalt. Hierbei kommt nicht nur die klassische Geldzahlung in Be- tracht, sondern auch die anderer Vermogensgegenstande, z.B. Aktienpakte oder Immobilien. In diesem Fall handelt sich laut § 480 BGB nicht um einen Verkauf sondern um einen Tausch[24], auf den aber ebenfalls die Vorschriften des Kaufes gemafc §§ 433 ff. BGB zutreffen.[25]

Der Verkauf kann in verschiedenen Varianten vollzogen werden und wird meist auf Grund der Ziele gewahlt. Der Verkauf kann an leitende Angestellte des Unterneh­mens in Form eines Management-Buy-Outs, an eine externe Fuhrungskraft in Form eines Management-Buy-Ins oder an ein anderes Unternehmen durch einen Trade-Sale vollzogen werden. Mischformen finden sich in der Praxis eher selten.[26]

2.2.1 Definition „What is defined as a foundation in one country may not qualify as such in an- other“.

Vielmehr sei der Ursprung einer Stiftung zu definieren, der darin bestehe, [27] das Ei- gentum eines (Geld-)Gebers an eine Institution zu ubertragen, damit diese mit Auf- lagen das Vermogen verwaltet und die daraus resultierenden Ertrage fur einen be- stimmten Zweck verwendet[28]

Einen weiteren Ansatz bietet Strachwitz, der bei der Stiftungsdefinition die zeitliche Unbegrenztheit in den Fokus ruckt: "Eine Stiftung ist das Ergebnis der Ubertragung von Vermogenswerten an eine mit eigener Satzung ausgestattete Organisation, die so gestaltet ist, dass diese Satzung die Verwalter der Organisation bezuglich der Erhaltung und Verwendung des Vermogens dauerhaft bindet.[29]

Neben der Bindung an den Stifterwillen und dem eingeschrankten Verfugungsrecht der Organe, stehen bei Strachwitz demnach der Erhalt und die Verwendung des Vermogens im Vordergrund.

Adloff greift diesen Ansatz auf und argumentiert in eine ahnliche Richtung. Die Ein- haltung des ursprunglichen Stifterwillens sei eine anhaltende Verpflichtung, die in den kunftigen Handlungsentscheidungen der Stiftung stets beachtet werden mus- se.[30]

Neben den zuvor erlauterten Abgrenzungen definiert das Handbuch des deutschen Stiftungsrechtes die Stiftung als „ eine juristische Person, die im Gegensatz zu an- deren juristischen Personen keine Gesellschafter oder Mitglieder hat. Sie ist auf Dauer angelegt und stellt eine Zusammenfassung von Vermogen dar, das einem bestimmten Stiftungszweck gewidmet wird. Dieses Vermogen muss in seiner Sub- stanz grundsatzlich erhalten werden.[31]

Damit lasst sich abschliefcend konstatieren, dass der Stifter dazu angehalten ist, die Stiftung zur Erreichung des vorher genannten Ziels mit den notwendigen Mittel und einer entsprechenden Organisation auszustatten, um den Fortbestand des Stiftungsziels auch uber seinen Tod hinaus zu gewahrleisten.

2.2.2 Entstehung

Fur die Entstehung einer rechtsfahigen Stiftung ist sowohl ein Stiftungsgeschaft erforderlich, als auch die Anerkennung durch die Stiftungsbehorde.

Die Erklarung des Stifters, dauerhaft mit seinem Vermogen einen bestimmten Zweck zu unterstutzen, zahlt hierbei als Stiftungsgeschaft. Diese Willenserklarung erfolgt einseitig seitens des Stifters und ist nicht empfangsbedurftig. Sie muss in Schriftform erfolgen.[32] Folgende Angaben sind hierbei gesetzlich vorgeschrieben:

- Der Name der Stiftung
- Der Sitz und der Zweck der Stiftung
- Die Organe der Stiftung sowie deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse
- Das Vermogen der Stiftung
- Die Verwendung der Ertrage des Stiftungsvermogens
- Sollte das Vermogen der Stiftung auch fur den Stiftungszweck verwendet werden durfen, die Voraussetzungen hierfur

Diese Angaben werden in einer Stiftungssatzung fixiert, die daruber hinaus Be- stimmungen uber die Rechtsstellung, die Begunstigten, die Anpassung an veran- derte Verhaltnisse oder die Auflosungsregularien enthalt.[33]

Soll mit dem Stiftungszweck ein gemeinnutziger Zweck verfolgt werden, was zu einer Steuerbegunstigung fuhren kann, muss dieser Zweck ebenfalls in der Sat- zung verankert und vom Finanzamt bescheinigt werden.[34] Solang diese Bescheini- gung noch nicht vorliegt, kann der Stifter von dem Stiftungsgeschaft zurucktreten oder die Stiftungszwecke andern.[35] Diese Regelung greift jedoch nicht bei Stiftun- gen die des Todes wegen gegrundet werden. Hier erfolgt die Grundung auf Basis eines Testaments[36] oder durch Erbvertrage[37] und stellt den letzten Willen des Ver- storbenen dar, der nicht anderbar ist. Der Nachlass wird in diesem Fall durch Erb- einsetzung auf die Stiftung ubertragen.[38] Haufig scheitern Stiftungen die des Todes wegen errichtet werden jedoch bereits bei der Grundung, da das Stiftungsgeschaft nicht ausreichend in den Nachlasswunschen formuliert wurde und der Stifter nicht mehr fur Konkretisierungen zur Verfugung steht. In diesen Fallen kann es sein, dass die Stiftungsbehorden der Grundung widersprechen und das Erbe nach ge- setzlichen Normen an die Nachkommen verteilt wird.[39]

Ein weiterer Aspekt, der bei der Errichtung einer Stiftung unabdinglich ist, ist die Anerkennung der Stiftung seitens der Stiftungsbehorde. Hierfur ist die jeweilige Landesstiftungsbehorde der Bundeslander zustandig. Stimmen Stiftungszweck und Stiftungsgeschaft uberein, so kann ein Antrag an die Behorden gestellt werden. Diese Instanzen sind anschlieUend im laufenden Stiftungsgeschaft fur die Einhal- tung des Stifterwillens sowie der in der Satzung verankerten Regularien bzgl. Ver- mogensverwendungen verantwortlich. Fur die Uberwachung stellen die Behorden je nach Land unterschiedliche Anforderungen. Folgende sind jedoch in nahezu al­len Bundeslandern zu finden:

- Jahrliche Vorlage des Rechnungsabschlusses
- Anzeigen von Rechtsgeschaften die einen erheblichen Anteil am Stiftungs­geschaft oder - vermogen ausmachen
- Sowie in einigen Landern sogar die Zustimmungspflicht der Behorden bei Rechtsgeschaften

In der Praxis greifen die Stiftungsaufsichtsbehorden meist nur in groben Fallen von Missachtungen oder Stiftungszweckverletzungen ein. In diesen Fallen kann es zu Interventionen, Auflagen oder Abberufungen von Stiftungsvorstanden kommen.

Familienstiftungen werden in der Regel nur auf mogliche Widerspruche mit dem offentlichen Interesse kontrolliert, da der Stiftungszweck nicht dem Allgemeinwohl dienen soll.[40] Eine meist unumgangliche Voraussetzung ist ein Stiftungskapital von derzeit 50.000 EUR. Dieses ist zwar weder in den Landesgesetzen noch im BGB fixiert, wird aber von den Behorden gewunscht, um die Erfullung des Stiftungs- zweckes aus den Ertragen zu gewahrleisten.[41]

2.2.3 Rechtliche Grundlagen

Fixiert sind die Vorschriften des Stiftungsrechtes im BGB §§ 80 bis 88, in den je- weiligen Landesgesetzen und in den §§ 14 und 51 ff. der AO. Eine einheitliche Re- gelung gibt es auf Bundesebene jedoch nicht. Die §§ 80 ff. BGB regeln die rechts- fahige Stiftung des Privatrechts, welche als Leitbild fur das Stiftungsrecht gesehen wird. Weitere Fragen zu offentlich-rechtlichen Stiftungen sind hingegen nur in den Landesgesetzen verankert. Dadurch kann es unter Umstanden zu erheblichen Ab- weichungen im Stiftungsrecht kommen.

Im Stiftungsrecht existieren drei zentrale Begriffe:

- Stiftungszweck: Er konkretisiert den Stifterwillen und stellt die Grundlage ei- ner jeden Stiftung. Nach Anerkennung der Stiftung gemafc § 80 BGB kann der Stiftungszweck weder durch den Stifter selbst noch durch die Stiftungs- organe geandert werden. Nur in Ausnahmenfallen mit besonderer Harte, wozu beispielsweise die Gefahrdung des Allgemeinwohls oder die Unmog- lichkeit der Erfullung gehort, kann gemafc § 87 BGB eine Stiftungszweckan- derung vorgenommen werden. Eine Selbstzweckstiftung, d.h. eine Stiftung die zum Erhalt des eigenen Vermogens, ist nicht erlaubt, sondern darf nur Mittel zur Verwirklichung weiterer Zwecke sein.

- Stiftungsvermogen: Die Entscheidung uber die Hohe des Stiftungsvermo- gens obliegt weitestgehend dem Stifter. Wichtig hierbei ist, dass das Ver- mogen den Stiftungszweck dauerhaft in Form von Ertragen erfullen kann. Wunscht ein Stifter eine Fixierung der Anlagerichtlinien kann er dies in der Stiftungssatzung festhalten. Eine Anderung ist dann jedoch auch in veran- derten Marktsituationen nach Ableben durch die Stiftungsorgane nur bedingt moglich.[42] Stiftungen haben die Moglichkeit Steuervergunstigungen in An- spruch zu nehmen, wenn sie sich bestimmte steuervergunstigende Faktoren halten.[43]

- Stiftungsorganisation: Eine Stiftungsorganisation besteht sowohl aus dem inneren Aufbau als auch auf dem aufceren, in Form der Handlungsorganisa- tion. Dieser macht die Stiftung als juristische Person im Rechtsverkehr handlungsfahig. Je nach Aufgabe der Stiftung kann es zu einer hohen Viel- falt an Stiftungsgremien, wie zum Beispiel dem Stiftungsbeirat oder dem Stiftungskuratorium, kommen. Gesetzlich vorgeschrieben ist mindestens je- doch ein Vorstand.[44]

2.2.4 Stiftungslandschaft Deutschland

Deutschland ist ein Stiftungsland. Schon seit Jahrhunderten bewirken Stiftungen Gutes, dass wirkliche Stiftungsbewusstsein ist hingegen erst in den letzten Jahr- zehnten gewachsen.

Das deutsche Stiftungswesen meldet, dass die Anzahl der Neugrundungen von rechtsfahigen Stiftungen des burgerlichen Rechts seit der Reform 2001 auf einem konstant hohen Niveau zwischen 645 und 1.134 pro Jahr liegt.[45] Im Jahr 2012 wa- ren 19.551 selbststandige Stiftungen des burgerlichen Rechts in Deutschland ver- zeichnet.[46] Da es jedoch kein bundeseinheitliches amtliches Stiftungsregister gibt, ist in der Datenbank des Bundesverbandes nicht die Gesamtzahl deutscher Stif­tungen erfasst. Angaben zu den uberwiegend kleinen Treuhandstiftungen, deren Zahl auf weit uber 20.000 geschatzt wird sowie zu den vermutlich weit mehr als 30.000 kirchlichen Stiftungen fehlen.[47]

[...]


[1] Vgl. IfM, 2013a.

[2] Vgl. IfM, 2013b.

[3] Vgl. Anhang 1.

[4] Vgl. Anhang 1.

[5] Vgl. SPIELMANN, U. (1994), S.22., zit. nach HERING, T., OLBRICH, M. (2003), S. 3.

[6] Vgl. FREUND, W. (2000), S.17, zit. nach HERING, T., OLBRICH, M. (2003), S. 3.

[7] Vgl. OLBRICH, M (2003), S.134 f.

[8] Vgl. HERING, T., OLBRICH, M. (2003), S. 4.

[9] Vgl. OLBRICH, M (2003), S.136.

[10] Vgl. HAUSER, H.-E., KAY, R., BOERGER,S. (2010), S. 23.

[11] Eigene Darstellung in Anlehnung an IfM Bonn (2013d).

[12] Vgl. ABBILDUNG 1.

[13] Vgl. HERING, T., OLBRICH, M. (2003), S. 37 ff.

[14] Vgl. Kapitel 2.1.5.1.

[15] Eigene Darstellung in Anlehnung an: IfM Bonn (2013e).

[16] Vgl. ABBILDUNG 2.

[17] Vgl. BGB (2012), § 1936.

[18] Vgl. OLBRICH, M (2003), S.33.

[19] Vgl. HUBNER, H. (2000).

[20] Vgl. NEXXT - Initiative Unternehmensnachfolge (2013); Brun de Pontet, S., et al. (2012), S.38 ff.

[21] Vgl. HERING, T., OLBRICH, M. (2003), S. 52.

[22] Vgl. BGB (2012), § 518.

[23] Vgl. NEXXT - Initiative Unternehmensnachfolge (2013).

[24] Vgl. BGB (2012), § 480

[25] Vgl. BGB (2012), §§ 433 ff.

[26] Vgl. WITTE, M. (2004), S. 3 ff.

[27] ANHEIER, H.K. (2001), S. 39.

[28] Vgl. ANHEIER, H.K. (2005).

[29] Vgl. STRACHWITZ, zit. nach ADLOFF, F. (2003), S.23.

[30] Vgl. ADLOFF, F. (2003).

[31] Vgl. CAMPENHAUSEN, A., HOF, H., POLLATH, R. (2009), § 7 Rn. 58.

[32] Vgl. § 81 Abs. 1 BGB.

[33] Vgl. HENNERKES, B.-H., SCHIFFER, K.-J. (2001), S. 89.

[34] Vgl. §§ 51 ff, AO.

[35] Vgl. HENNERKES, B.-H., SCHIFFER, K.-J. (2001), S. 84.

[36] Ein Testament stellt gemaU §§ 2247 ff. BGB ein einseitiges Rechtsgeschaft dar, das nicht empfangsbe- durftig ist. Der Erblasser kann sein Testament bis zum Zeitpunkt des Todes regelmaUig andern.

[37] Ein Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschaft, das gemaU §§ 2274 ff. BGB einer notariellen Beur- kundung bedarf. Ein Widerruf oder eine Anderung ist nur im Einvernehmen beider Vertragsparteien mog- lich. In der Praxis wird ein Erbvertrag haufig dann gewahlt, wenn die Erblasser den Nachkommen die Sicherheit der Verfugung auf das Vermogen nach Ableben sichern wollen.

[38] Vgl. HENNERKES, B.-H., SCHIFFER, K.-J. (2001), S. 85.

[39] Vgl. SCHEWE, M. (2004), S. 285.

[40] Vgl. MEYN, C., RICHTER, A. (2004), S. 41.

[41] Vgl. BUNDESVERBAND DEUTSCHER STIFTUNGEN (2013f).

[42] Um eine Anderung zu erwirken, bedarf es der Zustimmung der Stiftungsorgane und der Stiftungsauf- sichtsbehorde. Der Stifterwille steht auch hier im besonderen Fokus. Eine Anderung ist nur moglich, wenn der vom Stifter fixierte Stiftungszweck nicht mehr mit den angegebenen Anlagerichtlinien zu erfullen ist und eine Auflosung der Stiftung unabdingbar ware.

[43] Vgl. Kapitel 2.3

[44] Vgl. CAMPENHAUSEN, A., HOF, H., POLLATH, R. (2009), S. 95 ff.

[45] Vgl. ANHANG 2.

[46] Vgl. ANHANG 3.

[47] Vgl. STIFTUNGSREPORT 2012/13 (2012), S. 100.

Ende der Leseprobe aus 70 Seiten

Details

Titel
Grenzen und Möglichkeiten der Stiftung bei der Unternehmensnachfolge für mittelständische Unternehmen. Ein geeignetes Instrument?
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
70
Katalognummer
V265791
ISBN (eBook)
9783668152885
ISBN (Buch)
9783668152892
Dateigröße
3746 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
grenzen, möglichkeiten, stiftung, unternehmensnachfolge, unternehmen, instrument
Arbeit zitieren
Maria Heinsohn (Autor:in), 2013, Grenzen und Möglichkeiten der Stiftung bei der Unternehmensnachfolge für mittelständische Unternehmen. Ein geeignetes Instrument?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/265791

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