Der Betriebsrat


Hausarbeit, 2011

16 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung
I. Die historische Grundlage der Entstehung von Betriebsräten
II. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952

B. Aufgaben des Betriebsrats
I. Überwachungsaufgaben
II. Schutzaufgaben
III. Gestaltungsaufgaben

C. Der Betriebsrat als Kollegialorgan
I. Zusammensetzung des Betriebsrats und Vorsitz
II. Das Kollegialorgan

D. Geschäftsführung, Beschlussfassung
I. Geschäftsführung
II. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

E. Trägerschaft von Rechten und Pflichten
I. Beteiligungsrechte des Betriebsrats
1. Mitwirkungsrechte
2. Mitbestimmungsrechte
II. Pflichten
1. Geheimhaltungspflicht
2. Pflicht zum Erwerb von Fachwissen

F. Rechts- und Vermögensfähigkeit des Betriebsrats

G. Der Betriebsrat im Gesamtgefüge mit Gewerkschaft, Arbeitgeber und Arbeitgeberverband
I. Gewerkschaften
II. Arbeitgeber
III. Arbeitgeberverbände

H. Das freie Mandat des Betriebsrats

I. Die Rechtsstellung des Betriebsrats zur Arbeitnehmerschaft
I. Die Rechtsstellung der Belegschaft
II. Die Rechtsstellung des Betriebsrats
1. Der Betriebsrat als Organ
2. Der Betriebsrat als Stellvertreter der Belegschaft
3. Der Betriebsrat als Repräsentant der Belegschaft

J. Haftung des Betriebsrats

A. Einleitung

I. Die historische Grundlage der Entstehung von Betriebsräten

Erforscht man die Hintergründe der Entstehung von Betriebsräten, so stellt man fest, dass die ersten Gesetzentwürfe zur Beteiligung von Arbeitnehmern[1], am Betriebsalltag in Deutschland, bereits in den Jahren 1848/49 vorlagen. Sie wurden jedoch nicht verwirklicht. Vorläuferorganisationen des heutigen Betriebsrats entstanden erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Form von Betriebs-wohlfahrtseinrichtungen und Arbeiterausschüssen. Sie wurden auf freiwilliger Basis gegründet und waren zunächst nur sporadisch vertreten. Eine gesetzliche Grundlage für die obligatorische Errichtung von Betriebsräten lag noch nicht vor. Mit dem Ende des Ersten Weltkrieges im Jahre 1918 und dem damit verbundenen Sturz der Monarchie, erlangte die erste demokratische Verfassung Deutschlands, die Verfassung des Deutschen Reichs, besser bekannt als Weimarer Reichsverfassung (WRV) am 14.08.1919 ihre Geltung. Erstmalig wurde der Schutz von Arbeitnehmerrechten wie auch die Begründung von sogenannten Betriebsarbeiterräten im fünften Abschnitt der WRV gesetzlich geregelt. Gemäß Artikel 165 WRV erhielten die Arbeitnehmer „zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeiterrat.“[2]

II. Das Betriebsverfassungsgesetz von

Als Grundlage für die heutige Tätigkeit der Betriebsräte ist das Betriebsrätegesetz von 1920 und das darauf aufbauende erste Betriebsverfassungsgesetz von 1952, das bereits mehrfach novelliert wurde, anzusehen.[3] Welche Aufgaben den Betriebsräten bevorstanden, wird nachfolgend zu erörtern sein.

B. Aufgaben des Betriebsrats

Das Aufgabenspektrum des Betriebsrats ist sehr vielfältig. Allgemein ausgedrückt, ist festzustellen, dass der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb vertritt. Die dafür notwendigen Aufgaben können in drei große Gruppen aufgespalten werden. Man unterscheidet zwischen Überwachungs-, Schutz- und Gestaltungsaufgaben.

I. Überwachungsaufgaben

Die Überwachungsaufgaben können mit einer Redewendung Lenins „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ gerechtfertigt werden. Im Einzelnen soll der Betriebsrat prüfen, ob der Arbeitgeber „die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungs-vorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen“ i.S.d. § 80 BetrVG einhält. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, da sich Betriebsrat und Arbeitgeber in einem Interessenkonflikt befinden. § 2 BetrVG geht von “vertrauensvoller Zusammenarbeit“ zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber aus. Dieser Grundsatz soll aber nicht das tatsächliche Bestehen eines Spannungsverhältnisses verschleiern.[4] Der Betriebsrat strebt nach möglichst günstigen Arbeitsbedingungen für die Belegschaft, wohingegen der Arbeitgeber meistens an einer hohen Rendite interessiert ist.[5]

II. Schutzaufgaben

Der Betriebsrat trägt dauerhaft dafür Sorge, dass sich die Situation der Beschäftigten im Betrieb nicht verschlechtert. Deswegen rücken Schutzaufgaben vor allem dann in den Fokus der Betriebsratsarbeit, wenn eine Rezession[6] den eigenen Betrieb erfasst. Folglich fallen schnell Worte wie Entlassung, Kurzarbeit oder Rationalisierung. Der Betriebsrat hat sich hierbei grundsätzlich dafür einzusetzen, dass möglichst wenige Entlassungen erfolgen und falls diese unvermeidlich sind, zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt hat. Die Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und der sozialen Situation der Arbeitnehmer ist hierbei unerlässlich.[7]

III. Gestaltungsaufgaben

Unter der Wahrnehmung von Gestaltungsaufgaben versteht man die Beantragung von Maßnahmen bei dem Arbeitgeber, die dem Wohl und der Gesundheit der Beschäftigten dienen sowie die Förderung der Arbeitsbedingungen besonders schutzbedürftiger Personen (z.B. Schwerbehinderte, Jugendliche und Auszubildende). Weiterhin fallen noch die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb ebenso wie die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Betriebsräte wegen der aktuellen Diskussion über die Einführung einer Frauenquote besonders beschäftigt, unter dieses Kerngebiet der Betriebsratstätigkeit. Der Betriebsrat soll die Eingliederung von Schwerbehinderten in den Betrieb fördern, was sich übrigens auch für den Arbeitgeber positiv auswirkt. Beschäftigt er nämlich nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Schwerbehinderten (5 % Der Belegschaft), so ist er dazu verpflichtet Ausgleichsabgaben an das Integrationsamt zu entrichten.[8] Letztlich muss man sich die Frage stellen, wie der Betriebsrat diese Aufgaben bestmöglich erfüllen kann. Sollte er eher eine Vorreiterrolle spielen und selbständig handeln oder wäre eine reaktive Strategie, die sich an den Handlungen des Arbeitgebers orientiert besser ?[9] Sinngemäße Betriebsratsarbeit ist bei letzterer Alternative zu bezweifeln, die Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen im Tätigkeitsbereich der Gestaltungsaufgaben erfordert vielmehr aktives Handeln. Der Leitsatz «Aktion ist besser als Reaktion» beschreibt somit die bestmögliche Handlungsstrategie für den Betriebsrat.

[...]


[1] Definition: § 1 II EntgeltfortzahlungsG.

[2] Bergwitz, Die Rechtsstellung des Betriebsrats, § 3, S. 67 ff..

[3] Bergwitz, Die Rechtsstellung des Betriebsrats, § 3, S. 104 ff..

[4] F / E / S / T / L, Betriebsverfassungsgesetz, § 2, Rn. 21.

[5] Schoof, Betriebsratspraxis, S. 597, Rn. 11 ff. , § 80 I BetrVG.

[6] Siehe hierzu näher: bpb, Das Lexikon der Wirtschaft, S. 94.

[7] Schoof, Betriebsratspraxis, S. 597, Rn. 13 ff..

[8] bpb, Das Lexikon der Wirtschaft, S. 319: Ausgleichsabgabe.

[9] Schoof, Betriebsratspraxis, S. 598, Rn. 14 ff..

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Der Betriebsrat
Hochschule
Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
16
Katalognummer
V265687
ISBN (eBook)
9783656554240
ISBN (Buch)
9783656554295
Dateigröße
507 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
betriebsrat
Arbeit zitieren
Christopher Klüss (Autor:in), 2011, Der Betriebsrat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/265687

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