Implizite Sozialisationstheorien in der deutschen Filmzensur

Eine Analyse des Spannungsfeldes zwischen der Medien- und Kunstfreiheit versus Zensureingriffen


Bachelorarbeit, 2013

62 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung in die Thematik und Problemaufriss

2. Die geschichtliche Entwicklung der Filmzensur in Deutschland
2.1 Die Filmzensur von der Jahrhundertwende bis zur NS-Zeit
2.2 Die Filmzensur während der Zeit des Nationalsozialismus
2.3 Die Filmzensur von der Nachkriegszeit bis zur Gegenwart
2.4 Die FSK und weitere staatliche Institutionen der Filmzensur

3. Definition des Zensurbegriffs im Spannungsfeld der Grundrechte
3.1 Selbstzensur
3.2 Präventiv- und Prohibitivzensur
3.3 Formelle und materielle Zensur

4. Einführung in die Sozialisationstheorien
4.1 Definition des Sozialisationsbegriffs
4.2 Klassische Sozialisationstheorien
4.2.1 Die strukturfunktionalistische Systemtheorie
4.2.2 Die Handlungstheorie oder das Konzept des „symbolischen Interaktionismus“
4.3 Neuere sozialisationstheoretische Ansätze
4.3.1 Das Life-Course-Modell
4.3.2 Das Modell der produktiven Realitätsverarbeitung (MpR)
4.4 Implizite Theorien als rechtliche Legitimation der Filmzensur

5. Einführung in die Medienwirkungsforschung
5.1 Definition des Gewaltbegriffs
5.2 Stand der Medienwirkungsforschung
5.3 Die Katharsisthese
5.4 Die Inhibitionsthese
5.5 Die Habitualisierungsthese
5.6 Die Suggestionsthese
5.7 Die Rationalisierungsthese
5.8 Lerntheoretische Ansätze

6. Die Filmzensur in der Praxis
6.1 „The Texas Chainsaw Massacre“ – Beschlagnahme und Urteilsbegründungen
6.2 Vergleich mit aktuellen Beschlagnahmen
6.3 Die deutsche Zensurhärte im Vergleich zu anderen europäischen Ländern

7. Fazit
7.1 Zusammenfassung der Ergebnisse
7.2 Ausblick und neue Lösungsansätze

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Verzeichnis sonstige Internetquellen

Verzeichnis Gesetzestexte

Verzeichnis Beschlagnahmen / Indizierungen

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Anlagenverzeichnis

1. Einführung in die Thematik und Problemaufriss

Auch wenn Art. 5 des GG es klar und anders vorgibt und die Medien- und Kunstfreiheit garantiert, ist die Filmzensur in Deutschland an der Tagesordnung. Filmproduktionen werden wegen ihrer violenten Inhalte verändert, gekürzt, indiziert, beschlagnahmt und verboten oder erst gar nicht veröffentlicht. Die für diese zensorischen Eingriffe zustän­digen privatrecht­lichen bzw. staatlichen Institutionen sind zum einen die Freiwillige Selbstkon­trolle der Film­wirt­schaft (FSK), welche die Alterseinstufung medialer Produkte durch­führt, und zum anderen die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die für die Bewertung der von der FSK abgelehnten Filme, die Beantragung von Indizierungen sowie auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Beschlagnahme, also das Totalverbot, zuständig ist. Die mildeste Form des Eingriffs ist dabei die Selbstzensur, wenn z.B. ein Produzent oder ein Filmverleih vor allem aus wirtschaftlichen Gründen von sich aus Schnitte vornimmt, um den Prüfkriterien der FSK zu ent­sprechen, eine Freigabe zu erlangen und einer Indizierung durch die BPjM zu ent­gehen, damit der Film gewinnbringend vermarktet werden kann.[1]Dabei ist selbst­ver­ständlich, dass Filme mit gewaltdarstellenden Inhalten für Kinder und Jugendliche bis zu einer bestimmten Altersgrenze nicht ge­eignet sind, allerdings ist der Schritt zu Schnittauflagen, Indizierungen oder gar zu einem Totalverbot in Anbetracht der Möglichkeit, einen Film ab 18 Jahren, also nur für Erwachsene freigeben zu können, nicht nachvoll­ziehbar und wirft zahlreiche Fragen auf, die im Rahmen dieser Bachelor-Thesis disku­tiert werden sollen.

Die Filmzensur steht in direktem Zusammenhang mit der Thematik der medialen Gewalt­darstellung, deren Aktualität wegen der ansteigenden Zahl grausamer Verbrechen stark zugenommen hat, auch aufgrund der teils übertriebenen Sensationsberichter­stattung in den Medien. Sei es der Amoklauf des damals 19-jähri­gen Robert Steinhäuser am Gutenberg-Gymnasium in Erfurt im April 2002, die grausame Mordserie des 17-jährigen Tim Kretschmar an der Albertville-Realschule in Winnenden im März 2009 oder aber die erst letzten Monat stattgefundenen brutalen Morde eines 63-jährigen Amokläufers an seiner Frau und zwei weiteren Verwandten in Langerwehe, einer kleinen idyllischen Gemeinde unweit meines Heimat­ortes – durch die sensationsheischende Berichterstattung in den Medien haben sich diese schrecklichen Ereignisse in unseren Köpfen eingebrannt. Nicht zuletzt wegen dieser grausa­men Taten, die häufig mit der Darstellung und Wirkung violenter Medienprodukte in Verbindung gebracht werden, werden nur wenige Themen in unserer Gesell­schaft so emotional und kontrovers, aber auch so einseitig, pauschal und simpli­fiziert diskutiert wie die Darstellung medialer Gewalt und deren scheinbar negative Wir­kung auf die Rezipienten, insbesondere auf Kinder und Jugendliche. Die öffentliche Meinung ten­diert dazu, Mediengewalt für reale Gewaltver­brechen verant­wortlich zu machen. Neben Jugendschützern und Päda­gogen propagieren vor allem Politiker den negativen Einfluss von Gewaltdar­stellungen in den Medien und fordern vermehrt staatliche zensorische Eingriffe, wodurch in jüngster Zeit eine neue Welle von Indizierungen und Beschlagnahmungen von Filmen mit violenten Inhalten ausgelöst wurde. Gewalt in den Medien wird von den Verant­wortlichen in unserer Gesellschaft aber auch gerne als Reizthema verwendet, um von den tat­sächlichen sozialen Problemen wie Arbeitslosigkeit, Kinderarmut oder Jugendkriminalität abzulenken, die zu lösen sie nicht im Stande sind.

Die vorliegende Bachelor-Thesis hat zum Ziel, den Konflikt zwischen gesetzlich garantier­ter Medien- und Kunstfreiheit und den auf dem Jugendschutz- und Strafgesetz basie­renden Zensureingriffen zu untersuchen unter Berücksichtigung impliziter sozialisationstheoretischer Konzepte und Erkenntnissen der Medienwirkungsforschung sowie rechtssoziologischer Aspekte. Die Annahme, dass die Jugend im Hinblick auf die Sozialisations­theorien und die Wirkung von Gewaltdarstellungen zu schützen sei, wird implizit unterstellt und als realistisch angesehen. Allerdings soll evaluiert werden, ob eine Verknüpfung der gesetz­lichen Regelungen mit den theoretischen Ansätzen der Sozialisations- und Medienwirkungsforschung aufgrund unzureichender empirischer Ergebnisse sowie fehlender oder nicht eindeutiger Defi­nitionen und unbestimmter Rechtsbegriffe im juristi­schen Sinne überhaupt nachweisbar ist. Mit Hilfe einer kritisch-dialektischen Analyse soll außerdem ein struk­tureller Zusammen­hang zwischen restriktiv behandelten Filmprodukten und den soziokulturellen Verhältnissen aufgezeigt werden, „der sich (…) in entweder juristisch verfügten oder sozial verankerten Eingriffen in ver­fassungsmäßig verbriefte Grundrechte niederschlägt“.[2]Die hierin enthaltene und im weiteren Verlauf dieser Arbeit ebenfalls zu untersuchende These besagt, „dass nicht nur die Medienprodukte selbst, sondern auch die Zensur (…) [von gewaltdarstellenden Fil­men] sowie die [daraus resul­tierenden] Verbotsumgehungsstrategien als ein Spiegelbild der Gesell­schaft zu betrachten sind.“[3]Jugendliche müssen folglich vor Medien geschützt werden, die aus aktueller Sicht der Erwachsenen nicht für ihre Sprösslinge geeignet sind oder gar dazu beitragen, eine kontraproduktive Entwicklung ihrer Schützlinge hins. un­mo­ra­lischen und aggressiven Verhaltens abseits der sittlichen Normen zu fördern. Dass die zensierten oder gar verbotenen Medien meistens nicht menschenver­achtend oder gewaltverherrlichend im Sinne des § 131 Abs. 1 StGB sind, führt zu der Ver­mutung willkürlicher Eingriffe des Staates zum Schutz der Gesellschaft und seiner selbst, nicht aber der Jugend. Dabei ist es u.a. von den bestehenden Macht­verhält­nissen und den jeweiligen gesellschaft­lichen Normen und Wertevor­stellungen abhän­gig, welche künstleri­schen Produkte mit Tabus und Verboten belegt werden und welche nicht. Die konträren Positionen des Jugend­schutzes und des Strafrechts auf der einen Seite und der Verfechter der Medien- und Kunstfreiheit auf der anderen Seite sollen im Rahmen dieser Untersuchung evaluativ gegenübergestellt und unter Einbezug der Sozialisationstheorien gegen­einander abgewägt werden. Unter der Vorausset­zung, dass Gesellschaft Kommunikation bedeutet und Kontrolle sowie Ein­schrän­kung durch Zensureingriffe ein Abbild der Gesellschaft sind, kann diese Bachelor-Thesis auch als eine kultur- und mediensoziologische Analyse verstanden werden, im Rahmen derer die gesellschaftlichen Gegebenheiten dargestellt und konträre Positionen aufgezeigt werden unter Berücksichtigung der Variabilität von Standpunkten und Einschätzungen durch den soziokulturellen Wertewandel.

Um den Umgang mit Zensur in unterschiedlichen sozialen Systemen und ihre Entwick­lung in Abhängig­keit vom gesellschaftlichen Wertewandel aufzuzeigen, folgt im An­schluss ein Überblick über die Geschichte der Filmzensur in Deutschland. Im Rahmen der geschichtlichen Entwicklung werden die Zensurinstanzen, schwer­punktmäßig die FSK, vorgestellt und deren Aufgaben und Ziele kurz erläutert. Auf den Ablauf des Prüfverfahrens wird nicht näher eingegangen. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit den Definitionsansätzen des dem Thema dieser Analyse zugrundeliegenden Zensurbegriffs. Da Zensurmaßnahmen häufig mit der vermuteten Wirkung medialer Gewalt begründet werden und den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen „implizite Theorien“ zugrunde liegen, werden hierzu im vierten und fünften Kapitel dieser Thesis verschiedene theoretische Konzepte analysiert. Der Definition des Sozialisationsbegriffs folgt eine Gegenüberstellung der klassischen und neueren sozialisationstheoretischen Modelle, die im Anschluss unter Einbezug der rechts­soziologischen Aspekte zu den jugendschutz- und strafrechtlichen Bestimmungen ins Ver­hältnis gesetzt werden. Im fünften Kapitel werden dann die Erkenntnisse der Medienwirkungsforschung evaluiert. Im Rahmen der impliziten Theorien wird neben weiteren wissenschaftlichen Abhandlungen schwerpunktmäßig die einschlägige Fach- und Forschungsliteratur von Klaus Hurrelmann, Stephan Buchloh, Michael Kunczik und Astrid Zipfel herangezogen. „Der Blick auf die Ansätze und Ergebnisse dieser Forschungssparte soll helfen, die Fundiertheit und Plausibilität der „impliziten Wirkungstheorien“ von Politikern einzuschätzen. Strategien zur Legitimation von Zensurmaßnahmen, die sich auf bestimmte Wirkungsbehauptungen stützen, könnten sich vor dem Hintergrund empirischer Forschungsergebnisse als fragwürdig erweisen.“[4]Im sechsten Kapitel sollen ausgewählte Einzelfälle die Inten­tionen der Zensur und die Verstöße gegen die grundrechtlich geschützte Medien- und Kunstfreiheit verdeutlichen. Anhand von Gerichtsurteilen und Indizierungsbegründungen der BPjM sowie Berichterstattungen in den Print­medien wird die Entwicklung der Filmzensur in Deutschland am Praxisbeispiel „The Texas Chainsaw Massacre“ (TCM) veran­schaulicht, welches daraufhin mit aktuellen Beschlagnahmen unter Berück­sich­tigung des gesellschaftlichen Wertewandels vergli­chen und ins Verhältnis gesetzt wird. Da es sich bei der Medien- und Kunstfreiheit um ein wichtiges Grundrecht von Verfassungsrang handelt, steht außerdem die juristische und strafrechtliche Lage vor dem Hintergrund rechtssoziologischer Aspekte im Fokus dieser Analyse. Aufgrund der Komplexität der Thematik wird diese nicht in einem separaten Kapitel abgehandelt, sondern fließt in alle Bereiche mit ein. Den Abschluss dieser Thesis bildet ein Fazit, in welchem die Ergeb­nisse der Unter­su­chung zusammengefasst und neue Lösungsansätze diskutiert werden.

2. Die geschichtliche Entwicklung der Filmzensur in Deutschland

Vor dem Hintergrund zensorischer Eingriffe in mediale Produkte stellt sich zunächst die Frage, was von der Gesellschaft tabuisiert wird und was nicht. Dazu ist eine Ein­führung in die geschichtliche Entwicklung der Filmzensur unter Berücksichtigung rechtssoziolo­gischer Aspekte sowie des Wertewandels in der Bundes­republik Deutschland notwendig.

2.1 Die Filmzensur von der Jahrhundertwende bis zur NS-Zeit

Während dieser Epoche lag den staatlichen Institutionen dem Zeitgeist entsprechend vor allem der Schutz der Jugend vor „Unzüchtigkeit“ sowie „Schmutz und Schund“ am Herzen. Gründe hierfür waren vor allem die fehlenden Kenntnisse und die mangelnde Vertrautheit mit dem Umgang neuer Massenkommunikationsmittel. „Gerade das Aufkommen neuer Medien wie Photographie und Film stellte nicht nur die Sittenschützer von Anfang an vor das Problem, den als verderblich eingeschätzten Einflüssen vor allem durch die „Schundfilme“ mittels gesetz­licher Restriktionen Herr zu werden, sondern gerade die Rechts­wissenschaft musste sich Gedanken über die justiziablen Konturen machen, z.B. durch die Verabschie­dung eines Gesetzes zum Schutz der Jugend.“[5]Obwohl die Zensur in Art. 118 der Weimarer Verfassung abgeschafft war, wurde mit dem am 29.05.1920 in Kraft tretenden „Reichslichtspielgesetz“ (RLP) eine Sonderregelung verabschiedet, welche die Rechtsgrundlage für Theater- und Filmkontrollen bildete. Vor dem 1. Welt­krieg waren die polizeilichen General­klauseln des Kaiserreiches für die Durchführung zensorischer Maßnahmen ausschlag­gebend. Das RLP verlangte, dass jeder Film den neu errichteten Filmprüfstellen in Berlin und München vorgelegt werden musste. Hauptkriterien für das Verbot eines Films oder die Herausnahme einzelner Szenen waren eine "entsitt­lichende" und "verrohende" Wirkung auf das Publikum oder die Gefährdung des deutschen Ansehens im Ausland.[6]Die Gesetzeslage zu dieser Zeit erlaubte bereits ein Verbot inklusive poli­zei­licher Einziehung des Filmmaterials oder das Herausschneiden strafbarer Szenen. Verdikte waren nur dann zu veran­lassen, wenn eine „durch den Film zu befürchtende Verschlech­terung der Gesinnung unmittelbar zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ord­nung, Ruhe und Sicherheit stören.“[7]Ein weiterer wichtiger Aspekt dieses Gesetzes sind die darin bereits enthaltenen Jugendschutzbestimmungen und Altersgrenzen. Kinder unter 6 Jahren war der Besuch von Filmvorführungen gänzlich untersagt und Filme, die von Jugendlichen unter 18 Jahren besucht werden durften, benötigten eine besondere Zulassung. Das RLP ist als eine Reaktion auf die rasante Entwicklung der Filmindustrie zu deuten. Es kann darüber hinaus als ein Zeichen der Angst staatlicher Obrigkeit vor der Wirkung des Films auf die Betrachter und der da­raus resultierenden Auslösung einer das bestehende System schädigenden Entwicklung interpretiert werden. Bereits während dieser Zeitspanne stützte sich die Filmzensur auf jugendschutzrechtliche Bestimmungen, die bis heute in den gesetzlichen Regelungen wiederzufinden sind, wie z.B. die Verherrlichung von Gewalt. Jugend­schutz bedeutete auch damals schon, dass die Jugend­lichen davor zu schützen waren, ein anderes Gedankengut anzunehmen, als es die gesell­schaftlichen Moralvorstellungen vorgaben, und durch die Medien während ihres Sozialisationsprozesses und ihrer Persönlichkeitsentwicklung derart beeinflusst zu werden, dass sie sich entgegen den vorgeschriebenen Normen und Sitten entwickelten. Aus dem zuvor Gesagten wird aber auch deutlich, dass Zensur nicht nur die Jugend schützen sollte, sondern vor allem auch die staatliche Sicherheit und die moralischen Wertevorstellun­gen der Bürgerschaft.

2.2 Die Filmzensur während der Zeit des Nationalsozialismus

Während der NS-Zeit hatte zunächst das RLP der Weimarer Republik weiter Bestand, der Zensurbegriff wurde aber zunehmend durch ideologische Sichtweisen geprägt „und stellte die Werte der Volksgemeinschaft und des Gemeinnutzes, den Zweck von Ruhe und Frie­den, innerer Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund.“[8]Mit Hitlers Macht­über­nahme im Jahre 1933 wurde eine rigorose Zensur unter staatlicher Kontrolle bei gleichzeitiger Aus­schal­tung der Öffentlichkeit installiert. Hitlers verheerende Zensurstrategie während des totalitären NS-Regimes nahm menschenverachtende Formen an und reichte vom generellen Berufs- und Schreibverbot bis hin zur Liquidierung von Regimegegnern und Dissidenten. Der Argwohn des Führers richtete sich vor allem gegen das relativ neue Massenmedium Film. Am 16.02.1934 wurde daher ein neues Gesetz verfasst, welches das bisher gültige RLP dahingehend ergänzte, dass der betreffende Film das national­sozialis­tische, sittliche und künstle­rische Empfinden nicht verletzen dürfe. Auch hier fehlten eindeu­tige und klare Vor­gaben und Definitionen, was den Raum schaffte für Beurteilungen und Reglemen­tierungen entsprechend den Moral- und Wertevorstellungen der NSDAP. Die Prüfkriterien wurden so ausgelegt, dass nur das nationalsozialistische Gedan­ken­gut positiv fördernde Filme gezeigt werden durften. „Zentrale Verbotskriterien waren insbesondere die „Verletzung nationalso­zia­listi­schen Empfindens“ und [die] „Gefährdung des deutschen Ansehens“, vor allem in ausländischen Filmen.“[9]Bereits 1935 meinte Goebbels in seinen „Sieben Film-Thesen“, dass der Film von vulgärer Plattheit ebenso wie von Ästhetizismus gereinigt werden muss, um Volkskunst zu sein.[10]Die Münchener Filmprüfstelle wurde aufge­löst und Berlin zur alleinigen Prüfinstanz erhoben, die nun für sämtliche Filmzulassungen zu­ständig war. Die von Hitler angestrebte totale Zensur machte die Einrichtung zahlreicher Äm­ter und staat­licher Überwachungsinstitutionen wie der Reichsfilmkammer erforderlich, der die Rege­lung des deutschen Filmwesens oblag. Eine Voraussetzung für die Produktion eines Films war die Mitgliedschaft in dieser Kammer. Ein Ausschluss aus der Reichsfilmkammer bedeutete gleichzeitig ein Berufsverbot und hatte mindestens den finanziellen Ruin zur Folge. Zusätzlich wurde das Amt des „Reichsfilmdramaturgen“ eingeführt, welcher dem von Goebbels geleiteten „Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda“ un­terstellt war und alle Drehbücher begutachtete. Erhielt ein Film­produ­zent für das Drehbuch keine Geneh­migung, gewährte die neu gegrün­dete Filmkreditbank keine Kredite und der Film konnte folglich aus Kosten­gründen nicht gedreht werden. Bis 1942 übernahm der Staat mehr und mehr die Filmproduk­tion, sodass das RLP und die Filmprüfstelle größtenteils über­flüssig wur­den. Ab 1942 fiel die Produktion und Kontrollabnahme der Filme in den Verantwortungsbereich des von Goebbels ins Amt berufenen „Reichsfilmintendanten“, der in seiner Posi­tion als künstlerischer Leiter von nun an der höchste Verant­wort­liche in der deutschen Filmwirtschaft war. Oberste Entscheidungsinstanz jedoch war gene­rell der Führer selbst, der alle Beschlüs­se aushebeln konnte. Schon eine abfällige Bemerkung während einer Vorstellung reichte für ein Totalverbot aus. So wurden unerwünschte Filmaufführungen durch kleine SA-Trupps ge­stört und z.B. eine Schlä­ge­rei angezettelt, um Aufführungsverbote zu veranlassen. Im dama­ligen Amtsdeutsch nannte man dies „Verhinderung einer Störung der öffentlichen Ruhe“.[11]Die Verfilmung „Im Westen nichts Neues“ erlebte eben diese Nazipropaganda. Im Jahre 1930 organisierte Goebbels im Rahmen der Premiere „eine „spontane Empörung des ge­sunden Volksempfindens“, indem lautstarker Protest und freigelassene weiße Mäuse für einen Tumult und den Abbruch der Vorstellung sorgten.“[12]Die wäh­rend des NS-Regimes verbotenen Filme kehrten in der Nach­kriegszeit nur zögerlich in das Kulturbewusstsein der Bevölkerung zurück und sind heute als Klassiker der Moderne rehabilitiert.

2.3 Die Filmzensur von der Nachkriegszeit bis zur Gegenwart

Nachdem die deutsche Wehrmacht am 08./09.05.1945 bedingungslos kapituliert hatte, übernahmen die alliierten Siegermächte USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion die Hoheits­gewalt und teilten Deutschland in vier Besatzungszonen ein. Hauptziel der Besatzungsmächte war eine Entnazifi­zierung und Umer­ziehung der deutschen Bevölke­rung. Zur Durchsetzung dieser Ziele wurden zenso­rische Eingriffe vorge­nommen, die die nationalsozialistische Ideologie unterdrücken und gleichzeitig das demokratische Gedanken­gut, zumindest in den drei westlichen Besatzungszonen, fördern sollten. Im Rahmen des „Information Control Regulation No. 2“ wurden alle deutschen Filmkopien beschlagnahmt und nach Prüfung durch die Militärbehörden als unbedenklich eingestufte Filme wieder frei­gegeben. Offiziell war das RLP von 1934 noch gültig, welches erst durch Art. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 60 vom 19.12.1947 aufgehoben wurde. Für die Vorführung eines Films benötigte man die Genehmigung der zustän­digen Militärbehörden, die prüften, ob ein Film der Sicherheit alliierter Streitkräfte, der politischen Bereinigung und ideologischen Umerziehung zuwiderlief oder nationalsozia­lis­tische Inhalte präsentierte. „Im Wege einer freiwilligen Verein­barung zwischen Vertretern der Filmwirtschaft und den interessierten Stellen und Kreisen des Kulturlebens“[13]entstand die FSK als Institu­tion der Selbstkontrolle. Die Negativerfahrungen mit staatlichen Zensureingriffen hatten zur Folge, dass die ideologische Normen­kontrolle an eine privatrechtliche Kontrollinstitution in demokratischer Selbstver­waltung übergeben wurde, um so eine einsei­tige Durchsetzung von Interessen und eine zensorische Machtausübungen zu unterbinden. So übertrugen die drei Militärregierungen (Frankreich, Großbritannien, USA) am 30.09.1949 ihre Zensurbefugnisse auf die von der „Spitzenorganisation der Filmwirtschaft“ (SPIO) ge­gründete FSK, deren Freigabekriterien an das Rating-System der US-Filmbehörde MPAA angelehnt wurden. Bei der Beurteilung für eine Jugendfreigabe wurde den Termini „Verletzung des sittlichen Empfindens“ und „verrohende und entsittlichende Wirkung“ eine immer größere Bedeutung zugeteilt, gerade nach Inkrafttreten des „JÖSchG“ am 04.12.1951.[14]„Allerdings liegen [heute] immer noch die unbestimmten Rechtsbegriffe „sittengefährdend“ oder „verro­hend“ als Gummi-Maßstab für ein Einschreiten zugrunde.“[15]„Als einziges Land der Welt trat in Deutschland 1973 mit der Verab­schiedung von § 131 Abs. 3 StGB (Anlage 1) ein Zensurinstrument hinzu, dass nicht nur die mediale Gewaltdarstellung, sondern auch ein Sympathisieren mit ihr verbietet.“[16]Zahl­reiche Titel, die teilweise den Rang von Klassikern ihrer Genres besitzen und außer­halb Deutschlands frei erhältlich sind, wurden und werden in der Bundesrepublik aufgrund dieses Paragraphen beschlagnahmt und sind somit auch für Erwachsene kaum ungekürzt zu­gäng­lich. Andere Filme werden zur Vermeidung einer Beschlagnahmung nur in einer stark geschnittenen und speziell für den deutschen Markt entschärften Version ver­öffentlicht. Zugleich aber hatte der während der 70er Jahre stattfindende gesell­schaft­liche Wertewandel vor allem im sexuellen Bereich kurzzeitig eine abschwächende Wirkun­g auf die Filmzensur hins. sittenwidriger Darstellungs­for­men. Mit Beginn der Kohl-Ära fand jedoch erneut eine moralische Wende statt und es wurden bei Sittenwidrigkeit wieder härtere Zensurbestimmungen eingeführt. Im Jahre 1985 wurde das s.g. „Lex Video“ implementiert, um dem neuen Medium der Videokassette Herr zu wer­den, zumal sich dieses Massenmedium jeglicher öffentlicher Kontrolle entzog und inso­fern eine noch größere Gefahr darstellte als Kinovorführungen. Videofilme müssen seitdem entsprechend der für Kinofilme festgelegten Freigabekriterien ebenfalls durch die FSK gekennzeichnet werden.

2.4 Die FSK und weitere staatliche Institutionen der Filmzensur

Die gesellschaftliche Funktion der FSK besteht darin zu verhindern, „dass der Film – der (…) kulturelle und erzieherische Aufgaben erfüllen soll und einen maßgebenden Einfluss auf die Masse der Bevölkerung hat – negative Einflüsse auf moralischem, religiösem und poli­ti­schem Gebiet ausübt“[17], um so „einen staatlichen Eingriff […] überflüssig zu machen.“[18]Hat ein Film als Ganzes einen zu negativen Gesamteindruck, müssen positive Elemente als „Gegen­werte“ hinzutreten, um ihn zulassen zu können. Andererseits können auch künstle­rische Verfremdungen oder eine groteske Darstellung bzw. phantastische Filminhalte ein an­sonsten drohendes Verbot verhin­dern.[19]Die Filmproduzenten müssen folglich schon während der Dreharbeiten darauf achten, dass ihr Werk nicht gegen die Bestimmungen des Jugend­schutzes oder die straf­rechtlichen Pornographie- und Gewaltverherrlichungsverbote verstößt, wenn sie ihren Film gewinnbrin­gend vermarkten wollen. Zudem sind auch Kinobesitzer und Filmverleiher sowohl aus wirt­schaftlichen als auch aus Prestigegründen darauf bedacht, dass ein Film eine beson­ders niedrige FSK-Frei­gabe erhält, um ihn einem möglichst breiten Publikum zeigen und so hohe Gewinne einfahren zu können. Diese Selbstzensur- und Verbotsumgehungsstrategien sind da­her in der deutschen Filmwirtschaft an der Tagesordnung und führen häufig dazu, dass die eigentliche künstlerische Intention eines Drehbuchautors oder Filmregisseurs oft nur verfälscht in die Kinos kommt und den Rezipienten das ursprüng­liche Werk vorent­halten bleibt. Die FSK spricht gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 14 JuSchG (Anlage 2) insge­samt fünf Altersfreigabestufen aus, die jedoch nicht mit einer pädagogischen Empfehlung verbunden sind. Die Prüfung geschieht auf freiwilliger Basis der jeweiligen Antragsteller, denn eine all­ge­meine Pflicht zur Prüfung durch die FSK besteht nicht. Freiwillig bedeutet, dass es einem Produzenten oder Filmverleih freigestellt ist, einen Film durch die FSK prüfen zu lassen. Freiwillig meint in diesem Zusammenhang aller­dings, dass vorstellig wer­den muss, wer einen Film in Deutschland vorfüh­ren bzw. verkaufen will. Anders ausge­drückt, ohne FSK-Siegel gibt es keine Vorführung im Kino und keinen Vertrieb im Han­del. „Nach § 6 Abs. 1 JÖSchG liegt die Ent­scheidung der Frei­gabe bei den „obersten Landesjugendbehörden“ [und] ist insofern (…) ursprünglich Sache der Län­der. Aus (…) Gründen der bundesweiten Vereinheitlichung übertrugen sie in einer Ländervereinbarung ihre Prüfkompetenz der FSK, womit diese Vorprüfung faktisch dem Staat zuzuordnen ist.“[20]Somit übt die FSK als privatrechtliche Ein­rich­tung dank staatlicher Übertra­gung „öffentlicher Gewalt“ hoheitliche Befugnisse aus, obwohl ein staatliches Zensurrecht gar nicht übertragen werden konnte, da dies laut Art. 5 Abs. 1 GG nicht existiert.[21]Die Prüfmaßstäbe der FSK bilden nur den Rahmen für die Beurteilungskriterien, deren Ausle­gung zeitgeistabhängig mit dem gesellschaftlichen Wertewandel und der öffent­lichen Moral variiert und die stets mit neuen Inhalten gefüllt werden müssen.[22]Die wichtigsten Grund­sätze der FSK bestehen darin, Filme durch Schnittauflagen zu zensie­ren, welche das „sittliche oder religiöse Empfinden (…) verletzen, entsittlichend oder verrohend wirken (…) [oder] die verfassungsmäßigen und rechtsstaatlichen Grundlagen (…) gefährden oder herabwürdigen (…).“[23]Seit der Novellierung des JuSchG vom 01.04.2003 können Filme, die von der FSK ein Freigabesiegel erhalten haben, nicht mehr von der am 19.05.1954 gegründeten BPjM indiziert werden. Für den Handel ist das FSK-Siegel also eine Entlastung, da nicht mehr geprüft werden muss, ob der Titel auf den Index gesetzt wird. Pro­blematisch wird es, wenn die FSK eine einfache Jugendgefährdung erkannt hat. Dann darf der Film zwar mit einer „FSK ab 18“-Freigabe („keine Jugendfreigabe“) ins Kino, aber nicht in den freien Handel. Hier bleibt dann nur der Gang zur Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO/JK), dem Dachverband, dem auch die FSK angehört. Die Juristenkommission prüft und vergibt, sofern keine Bedenken bestehen, zwei Siegel in Form eines Gutachtens: „keine schwere Jugendgefährdung“ oder „strafrechtlich unbedenklich“. Mit beiden Siegeln wird attestiert, dass der Inhalt zwar jugendge­fährdend ist, aber nicht gegen § 131 StGB verstößt. Gerade Filme mit diesen Siegeln werden jedoch meistens indiziert. Zunächst agierte die BPjM nur auf Antrag weniger Stellen, bis die Novellierung des JuSchG von 2003 der BPjM einräumte, auch ohne Antrag, also von sich aus tätig zu werden. Die Folgen einer Indizierung sind weitrei­chend. Es gilt ein absolutes Werbe­verbot und es ist untersagt, indizierte Medien auf dem Versandweg zu vertrei­ben. Sie dürfen grundsätzlich nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, im Falle eines Verleihs in einer öffentlichen Videothek also nur in separaten Räumen. Publi­kationen ist es untersagt, über indizierte Titel wohlwollend zu berichten. Eine Indizierung gilt 25 Jahre, danach wird das Medium von der Liste gestrichen bzw. von der BPjM folgeindiziert. Frühestens 10 Jahre nach einer Indizierung darf ein Antrag auf Listenstreichung ge­stellt werden. Zurzeit sind in Deutschland ca. 3.000 Filme indiziert und 141 Titel beschlagnahmt (Stand 25.05.2013)[24].

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Termini Kunstfreiheit und Jugendschutz je nach staatlich-politischem und soziokulturellem Umfeld sowie dem historischen Zeitgeist entsprechend sehr unterschiedlich definiert und interpretiert werden. Allgemein kann resümiert wer­den, dass „die Geschichte der Zensur (…) als Negativum der Entwicklung der verschiedenen Freiheitsrechte der Menschen anzu­sehen [ist]. (…) Das Phänomen zensorischer Eingriffe [beruht] auf einer langen Tradi­tion (…) und [ist] bis heute aufgrund sich wandelnder Wertekonflikte als soziales Handeln nur aus der spezifischen machtpolitischen Konstellation ihrer jeweiligen Zeit und somit nur auf dem Hintergrund der historischen Ereignisse und Ver­änderungen zu verstehen (…).“[25]Aus heutiger Sicht ist das Recht auf freie Meinungsäuße­rung und damit verbunden die Medien- und Kunstfreiheit als ein fundamentales Grundrecht in jedem freiheitlichen und demokratischen System anzusehen. Wie die Entwicklungsge­schichte der Zensur je­doch zeigt, war dieses Freiheitsrecht nicht immer selbstverständ­lich und „stellt vielmehr das vorläufige Ergebnis der uralten Kämpfe des Einzelnen (…) [oder] bestimmter Gruppen um die Geistes-, Gedanken- und Denkfreiheit der Indivi­duen ggü. autoritärer Staatsgewalt dar, ist also eine vergleichsweise junge und ent­spre­chend durch die unterschiedlichsten Interessengruppen und die jeweilige poli­tische Situation gefährdete Errungenschaft (…)“[26]. Die Meinungs- und Kunstfreiheit ist insofern nicht etwas seit jeher Geltendes, sondern sie ist aufgrund bestimmter historischer und soziokultureller Gegebenheiten entstanden. „Die Festlegung dieser Grundrechte ist somit das Ergebnis einer langen Ent­wicklung in der Ge­schich­te menschlicher Vergesellung.“[27]

3. Definition des Zensurbegriffs im Spannungsfeld der Grundrechte

Zensur ist ein mit negativen Assoziationen behafteter Begriff mit autoritärer Bedeu­tung, der sich im Spannungsfeld der Menschenrechte befindet. Art. 10 Abs. 1 der Kon­vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anlage 3) bildet die Grundlage für die freie Mei­nungsäußerung und damit auch für die Medien- und Kunstfreiheit. Doch diese Argumentation greift zu kurz, da diese Freiheit in Abs. 2 desselben Artikels wieder eingeschränkt wird und somit die rechtliche Grundlage für regulierend eingreifende Instanzen bildet. Dieses Gesetz kann folglich von jedem gesellschaftlichen System unterschied­lich ausge­legt und interpretiert werden. In Deutschland wird das Recht auf freie Meinungsäuße­rung in Art. 5 Abs. 1 des GG (Anlage 4) geschützt, in dem zensorische Eingriffe mit den Worten „Eine Zensur findet nicht statt“[28]ausdrück­lich verboten sind. In Abs. 2 wird dieses Freiheitsrecht aber sogleich wieder in seine Schranken verwiesen und „den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetz­lichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und (…) dem Recht der persönlichen Ehre“[29]untergeordnet, wenn­gleich im Anschluss in Abs. 3 die Wahrung der Kunstfreiheit wiederum ausdrücklich hervor­gehoben wird. Die Zensurproblematik ergibt sich aus dem hier darge­legten Span­nungs­ver­hältnis zwischen den verfassungsmäßig garantierten Freiheits­rechten und den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetzen, mit denen von offizieller Seite regel­mäßig zensorische Eingriffe in die unterschiedlichen Kunst- und Äußerungsfreiheiten begründet werden und die auf unscharfen und auslegungsfähigen Defini­tionen basieren.

Zensur dient der staatlichen Informationskontrolle und der Zensurbegriff wird insbeson­dere totalitären Systemen zugeordnet. Zensur ist ein restriktives Verfahren, i.d.R. von behördlichen Institutionen ausgehend, um durch Medien vermittelte Inhalte zu kontrollieren, unerwünschte, d.h. gegen Sitte und Moral verstoßende bzw. den gesetzlichen Regelungen zuwider­lau­fende Tendenzen zu unterdrücken und auf diese Weise dafür zu sorgen, dass nur gewünschte Inhalte und Wertvorstellungen ausgetauscht werden.[30]Die Zensur dient sozusa­gen als Sittenhüter, um negative Entwicklungen zum Schutz der Gesell­schaft abzuwenden, und sie ist nicht zuletzt ein Instrument zur Wahrung der staatlichen Funktionen sowie deren Glaubhaftigkeit. „Das Sittengesetz stellt – vor allem im Hinblick auf den Jugendschutz – eine grundgesetzlich festgelegte und durch die geltende Sozialmoral mehrheitlich vom Bürger geteilte Schranke bestimmter Freiheitsrechte dar.“[31]Zensur kann demzufolge definiert werden als „Kontrolle, Über­wachung und Verbot von mensch­lichen Äußerungen, die als in Konflikt befindlich zu den dominierenden politischen, religiösen oder moralischen In­teressen einer Gesell­schaft (…), insbesondere der herrschenden Klasse, betrachtet werden.“[32]Die restriktiven Eingriffe werden damit begrün­det, dass man zur Eigendefensive unfähige oder unwillige Gesellschaftsgruppen vor der schädlichen Wir­kung solcher Inhalte schützen müsse. Hieraus resultiert auch die Rechtfertigung der Zensur durch den Jugendschutz. Die rechtlichen Be­stim­mungen des Jugend­schutzes basieren implizit auf zahlreichen pädago­gischen Erkennt­nissen und sozialisationstheoretischen Ansätzen und versuchen, sich auf diese argumentativ stüt­zend, eine negative Entwick­lung der Jugend durch das Veröffent­lichen violenter oder nicht sittengerechter Inhalte wie z.B. brutale und blut­rünstige Gewalt- oder abstoßende Pornoszenen zu verhindern. „So bestehen die klassischen Zensureingriffe etwa beim Film aus ver­fremdenden Ein­stellun­gen, die als Schnitte, Überblendungen, Löschen, abschwächende Synchroni­sation oder dem Neudrehen und nachträglichen Einmon­tieren ganzer Szenen vorge­nommen werden können.“[33]Zensur dient aber nicht nur zum Schutz der Jugend, sondern ebenso als Machtinstrument des Staates, denn über den Jugendschutz hinaus werden autoritäre Eingriffe damit begründet, dass das zu zensie­rende Gedankengut entweder falsch oder gefährlich sei und die Rezipienten dieses nicht erkennen könnten und daher geschützt werden müssten. Das Ziehen einer Grenze zwischen gesellschaft­lich gewünsch­ten Verhaltensstandards und der Medien- und Kunstfreiheit bildet dabei die primäre Problemstellung. Grundsätzlicher Zweck aller Zensurhandlungen ist die Aufrechterhaltung bestehender Herrschaftsverhältnisse und Interessensstrukturen durch Kontrolle und evtl. Beschneidung der Äußerungsfreiheit und somit die Beeinflussung der freien Meinungs- und Willensbildung. Form und Inhalt medialer Produkte sollen so dirigiert und in gewünschte geordnete Bahnen gelenkt werden, etwa um Gefährdungen und Straftaten zu vermeiden sowie die öffentliche Meinung zu beeinflussen.[34]Eine Überprüfung von Filminhalten hins. bestehender Normen und Wertevorstellungen durch die behörd­lichen Einrichtun­gen soll zum einen eine Änderung der zu­widerlaufenden Inhalte oder sogar ein Verbot dieser Medienprodukte erwirken und zum anderen das Problembewusstsein der Regisseure bei zukünf­tigen Produktionen schärfen, „obwohl niemand kon­kret defi­nieren kann, was unter den stark interpretationsbedürftigen Begriffen der gesetz­lichen Grundlagen für zensorische Eingriffe im Einzelfall exakt zu verstehen ist.“[35]

3.1 Selbstzensur

Zensur ist folglich eine „retardierende Freiheitsbeschränkung geistiger und hier vor allem medial vermittelter menschlicher Äußerungen durch denk- und handlungsbeeinflussende Ver­zerrungen, (…) die sich zur mehr oder weniger bewussten Selbstzensur (…) wan­deln kann.“[36]Neben staatlich legitimierten Institutionen wie der FSK und der BPjM finden folglich viele restriktive Entscheidungen bereits im Vorfeld als freiwillige Selbstkontrolle hinter den Kulissen statt. Unter dem Terminus Selbstzensur sind alle Maßnahmen einer Person oder Insti­tution zu verstehen, die darauf abzielen, die eigenen Handlungen und Produkte von allem freizumachen, das Anstoß erregen oder Sanktionen hervorrufen kann.[37]Sie ist dem­nach eine selbst auferlegte Zensur, um einer staatlichen Zensur zu entgehen, wobei hier die Grenzen zwischen Freiwilligkeit und Zwang verschwimmen können. Kritiker der Selbstzensur sprechen auch von „voraus­eilendem Gehorsam“ oder in Bezug auf die Filmproduktion von der „Schere im Kopf“.[38]Dies hat zur Folge, dass Drehbuchautoren, Regisseure und Filmprodu­zenten bereits vor und während der Herstellung eines Films Schnitte vornehmen und Szenen ver­harmlosend dargestellt werden, um den Prüfkriterien der FSK zu entsprechen, die Freigabebestimmungen zu erfüllen und so den Film gewinnbrin­gend vertreiben zu können. Dadurch kann die ursprüngliche künstlerische Intention des Filme­machers u.U. komplett verfälscht werden oder aber ganz verloren gehen.

3.2 Präventiv- und Prohibitivzensur

Auf der zeitlichen Ebene wird zwischen der präventiv kontrollierenden Vorzensur und der pro­hibitiv eingreifenden Nachzensur differenziert. „Nach der Rechtsprechung (…) wird unter „Zen­sur“ im Sinne des GG die Vorzensur verstanden.“[39]Das BVerfG definiert die Vorzensur als „einschränkende Maßnahmen vor der (…) Verbreitung eines Geisteswerkes. (…) Schon die Existenz eines derartigen Kontroll- und Genehmigungsverfahrens lähmt das Geis­tes­leben. Deswegen darf es keine Ausnahme zum Zensurverbot geben, auch nicht durch „allgemeine Gesetze“ nach Art. 5 Abs. 2 GG.“[40]Im Sinne des GG ist die Präventivzensur demnach eindeutig verboten, die zensierenden Schnittauflagen der FSK werden jedoch ge­dul­det, obwohl sie als pseudo-staatliche Behörde vor der Veröffentlichung eines Films ein­greift. Die Prohibitivzensur hingegen ist die „nachträgliche Überprüfung unter Zugrunde­le­gung der von Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich zugelassenen materiellen Regeln“[41]und somit ju­ris­tisch betrachtet erlaubt. Neben der Behinderung, Ver­fälschung oder Unter­drückung von medialen Produkten führt aber gerade die Nachzensur in Form von Indi­zierungen und Beschlagnahmen sowie ihre Rechtsfolgen häufig zu erheblichen materiellen und prestigegebundenen Ver­lusten bei Herstellern, Vertreibern und Rezipienten.[42]So ist nach Auffassung des Medienwissenschaftlers Wolfgang Hoffmann-Riem laut GG auch die Nachzensur verboten, denn „eine systematische Kontrolle von Kommunikationsinhalten (…) erst nach ihrer Veröffentlichung (…) könne (…) den Kommunikationsprozess wegen ihrer einschüchternden Wirkung lähmen (…).“[43]

3.3 Formelle und materielle Zensur

Des Weiteren wird zwischen formeller und materi­eller Zensur unterschieden. „Der formelle Zensurbegriff hält bestimmte formale Elemente des Zensurvorgangs fest, während der mate­ri­elle Zensurbegriff inhaltliche Aspekte der Meinungsäußerungen betont, gegen die sich Zensurmaßnahmen richten.“[44]Die formelle Zensur beschränkt sich folglich auf die behördliche Vorlage- und Bewilligungspflicht, die das BVerfG am Beispiel der Filmzen­sur fol­gendermaßen erläutert: „Bezogen auf Filmwerke bedeutet (…) Zensur das generelle Verbot, ungeprüfte Fil­me der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verbunden mit dem Gebot, Filme, die öffentlich vorgeführt werden sollen, zuvor der zuständigen Behörde vorzule­gen (…)“[45]. Der materielle Zensurbegriff hingegen ist mit einem negativen Beige­schmack behaftet und subsummiert alle Zensurmechanismen, die nicht durch den formellen Zensurbegriff abge­deckt sind. Die materielle Zensur erfasst damit auch Eingriffe, die nicht im Rahmen eines auf einer plan­mäßigen Überwachung des Geistes­lebens abgestellten Genehmigungsverfahrens vorgenommen werden und bei denen es sich um Einzelmaßnahmen handelt.[46]Zensur im materi­ellen Sinne stellt eine Beein­flussung der öffentlichen Meinung der­gestalt dar, „dass ein mög­licher Beitrag zum Prozess der Meinungsbildung durch eine interve­nieren­de Instanz entzogen oder verändert zugänglich gemacht wird“[47]. „Zensur werde durch einen Kodex verbindlicher öffentlicher Ansichten gerechtfertigt, der An­spruch auf normative Geltung erhebe und durch Zensur geschützt werden solle.“[48]Vor diesem Hinter­grund ist das Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit nicht nur als Indivi­dualrecht auf­zufassen, son­dern es geht darüber hinaus um den Rechtsschutz der freien Kommunika­tion sowie der Meinungs- und Willensbildung im demokratischen Sinne. „Die Zensur ist nicht nur deswegen ver­bo­ten, um einzelne Meinungsäußerungen des Individuums gegen Ein­griffe des Staates zu schützen, sondern um Eingriffe in den Prozess der öffent­lichen Meinungs­bildung grund­sätzlich auszuschalten.“[49]

Zusammenfassend kann resümiert werden, dass die Zensurproblematik aus dem Span­nungsverhältnis zwischen verfassungsmäßig garantierten Freiheitsrechten und den gesetz­lichen Einschränkungsmöglichkeiten resultiert. Der Konflikt geht hervor aus der Kollision von Grundrechten und dem daraus resultierenden Streit um die Grenzen dieser Freiheits­rechte. Die Schwierigkeit, diesen Konflikt zu lösen, liegt darin, mittels recht­licher Abwägung auf der Grundlage des geltenden Rechts einen konsensfähigen Mittelweg zwischen der ver­fas­sungs­mäßig gesicherten Meinungs- und Kunstfreiheit und den einschränkenden Bestim­mun­gen, insbesondere denen des Jugendschutzes, zu finden.

[...]


[1]Vgl. Bartsch, Chr.: Die Akte TCM. Münster 2012, S. 17.

[2]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 11.

[3]Ebenda, S. 11.

[4]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“. Frankfurt/Main 2002, S. 35.

[5]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 18.

[6]Vgl. Kalenderblatt: Reichslichtspielgesetz. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 25.05.2013.

[7]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 19.

[8]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 20.

[9]Ebenda, S. 122.

[10]Vgl. Frantzioch, F.: Die Entwicklung des gesetzlichen Jugendschutzes in Deutschland. Hamburg 1971, S. 64.

[11]Vgl. Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 122.

[12]Ebenda, S. 122.

[13]Hoffmann, J.: Die Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes und die Organisierung einer Mediengewerkschaft, Bamberg/Köln 1981, S. 194.

[14]Vgl. Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 162.

[15]Seim, R. / Spiegel, J.: „Ab 18“ – zensiert, diskutiert, unterschlagen. „Der dritte Grad“. Band 1, Münster/Westf., 3. Aufl. 1998, S. 44.

[16]Ebenda, S. 42.

[17]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 193.

[18]Meirowitz, K.: Gewaltdarstellungen auf Videokassetten, Hamburg/Berlin 1993, S. 214.

[19]Vgl. Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 164.

[20]Ebenda, S. 163.

[21]Vgl. ebenda, S. 163.

[22]Gottberg, J.v.: Aufgabe und Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft. München 1988, S. 71.

[23]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 194.

[24]Vgl. Schnittberichte.com: Ressourcen – Indizierungen und Beschlagnahmen. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 25.05.2013.

[25]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 91/92.

[26]Ebenda, S. 92.

[27]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S.128.

[28]Grundgesetz: Art. 5. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 24.05.2013.

[29]Ebenda. Stand: 24.05.2013.

[30]Vgl. Wikipedia: Zensur. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 24.05.2013.

[31]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S.55.

[32]Otto, U.: Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik. Bonn 1968, S. 12.

[33]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 33.

[34]Vgl. Bossniak-Jirku, I.: Zensurwesen in Österreich. Salzburg 1995, S. 55.

[35]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 34.

[36]Ebenda, S. 35.

[37]Vgl. Wortbedeutung.Info: Selbstzensur. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 25.05.2013.

[38]Vgl Wikipedia: Selbstzensur. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 25.05.2013.

[39]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 29.

[40]Ebenda, S. 29.

[41]Herzog, R.: Art. 5 Abs. 1,2 (1992). In: Kommentar zum Grundgesetz, München, 7. Auflage 1994, S. 91a, Rd.-Nr. 298.

[42]Vgl. Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 36.

[43]Hoffmann-Riem, W.: Art. 5 Abs. 1, 2. In: Azzola, A.: Kommentar zum GG für die BRD in zwei Bänden. Neuwied, 2. Aufl. 1989, S. 458.

[44]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 31.

[45]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 32.

[46]Vgl. ebenda, S. 33.

[47]Noltenius, J.: Die Freiwillige Kontrolle der Filmwirtschaft und das Zensurverbot des Grundgesetzes. Göttingen 1958, S. 107 f.

[48]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 32.

[49]Noltenius, J.: Die Freiwillige Kontrolle der Filmwirtschaft und das Zensurverbot des Grundgesetzes. Göttingen 1958, S. 107 f.

Ende der Leseprobe aus 62 Seiten

Details

Titel
Implizite Sozialisationstheorien in der deutschen Filmzensur
Untertitel
Eine Analyse des Spannungsfeldes zwischen der Medien- und Kunstfreiheit versus Zensureingriffen
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Köln
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
62
Katalognummer
V265025
ISBN (eBook)
9783656544906
ISBN (Buch)
9783656545552
Dateigröße
778 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine Analyse des Spannungsfeldes zwischen der Medien- und Kunstfreiheit versus Zensureingriffen unter Berücksichtigung impliziter Theorien der Sozialisations- und Medienwirkungsforschung sowie rechtssoziologischer und soziokultureller Aspekte
Schlagworte
implizite, sozialisationstheorien, filmzensur, eine, analyse, spannungsfeldes, medien-, kunstfreiheit, zensureingriffen
Arbeit zitieren
Tobias Laaf (Autor:in), 2013, Implizite Sozialisationstheorien in der deutschen Filmzensur, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/265025

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