Arbeit für alle?! Berufliche Teilhabe von Menschen mit geistiger Behinderung in Deutschland und den USA


Bachelorarbeit, 2013

48 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition von beruflicher Teilhabe

3. Möglichkeiten von beruflicher Teilhabe für Menschen mit geistiger Behinderung in Deutschland
3.1 Werkstätten für Menschen mit Behinderung
3.2 Exkurs Integrationsfachdienste
3.3 Ausgelagerte Werkstattarbeitsplätze
3.4 Integrationsbetriebe bzw. Integrationsfirmen
3.5 Supported Employment als Integrationsmöglichkeit
3.6 Persönliches Budget als Lösungsansatz
3.6.1 JobBudget
3.6.2 Budget für Arbeit
3.7 Zwischenfazit

4. Möglichkeiten von beruflicher Teilhabe für Menschen mit geistiger Behinderung in den USA
4.1 Rechtlicher Rahmen
4.2 Sheltered Workshops
4.3 Supported Employment
4.4 Zwischenfazit

5. Fazit

6. Literatur

1. Einleitung

Die Mitglieder der Vereinten Nation haben sich in der UN Behinderten Rechtskonvention in Artikel 27 darauf verständigt, dass Menschen mit Be­hinderung ein Recht auf Arbeit und Beschäftigung (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) haben und auch durch Arbeit ihren Lebensunterhalt verdie­nen dürfen und sollten[1]. Arbeit hat in der modernen Gesellschaft eine Viel­zahl von Funktionen und nimmt einen großen zeitlichen Anteil in unserem Leben ein. Grundlegend gilt regulär, dass in westlichen Gesellschaften nur Erwerbsarbeit als „echte“ Arbeit anerkannt wird[2]. Arbeit soll materiell absi­chern. Daneben hat Arbeit eine strukturierende Funktion, denn sie teilt das Leben räumlich in den Wohnbereich und in den Arbeitsbereich und trennt ebenso zwischen Freizeit und Arbeitszeit. Durch diese Trennung kommt ihr ein bedeutendes Gewicht im Rahmen der Normalisierungsidee zu[3].

Neben der strukturierenden Funktion hat Arbeit auch eine soziale Funktion. Dadurch, dass Menschen viel Zeit in ihrer Arbeitsstätte verbringen (2008 arbeiteten die deutschen Arbeitnehmer im Schnitt 41,2 Std pro Woche[4] ), geschieht dort weit mehr als die reine Arbeitstätigkeit, es findet dort Kom­munikation und Austausch statt und es können unter anderem auch private relevante Kontakte entstehen. Erwerbsarbeit ist bedeutend für die soziale Anerkennung und somit für die Stellung der eigenen Rolle in der Gesell­schaft. Die Erwerbsarbeit definiert zu weiten Teilen den sozialen Status. Letztlich ist Erwerbsarbeit auch Aktivität und sie macht deutlich, dass man durch seine Tätigkeit zu etwas im Arbeitsleben beiträgt und sich in die Ge­sellschaft mit seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten einbringt[5]. Um von ei­ner beruflichen Teilhabe von Menschen mit (geistiger) Behinderung spre­chen zu können, müssten alle diese Funktionen auch durch das Werkstatt- system erfüllt werden. Diese Funktionen von Arbeit werden allerdings in großen Teilen nicht durch das Werkstattsystem erfüllt. Grundsätzlich wird dies bereits durch das Entgelt bedingt, so betragen im Westen der Bundes­republik Deutschland die Entgelte in den Werkstätten für behinderte Men­schen (im Folgenden WfbM) ca. 8,5 % der durchschnittlichen Nettolöhne und im östlichen Teil der Bundesrepublik nur ca. 7% der Löhne. Mit diesen Entgelten kann nicht von einer unmittelbaren Reproduktionsfähigkeit mit diesen Mitteln ausgegangen werden und es kann daher auch nicht von Erwerbsarbeit im ursprünglichen Sinne gesprochen werden6. Dadurch erle­ben einige Menschen mit Behinderung ihre Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen selbst nicht als Erwerbsarbeit.

Durch die fehlende ökonomische Möglichkeit kann durch die Beschäftigung in einer WfbM kein oder nur ein geringer sozialer Status erreicht werden. Es gibt Fälle, in denen Menschen in gleichen Gebäuden wohnen und arbei­ten und somit keine deutliche Trennung von Wohn- und Arbeitsbereich vor­handen ist, so dass diese Tatsache dazu beiträgt, dass Arbeit eine geringe strukturierende Funktion hat. Eine Beschäftigung in der WfbM geht einher mit dem Fehlen von sozialer Interaktion von gleichgestellten Beschäftigten mit und ohne Behinderung7. Diese fehlende Einbeziehung in den realen Arbeitsalltag sorgt für eine Reihe an Problemfeldern, die es zu beseitigen gilt. Die Problemfelder reichen von psychischen Problemen bei den Men­schen mit Behinderung bis hin zu der Tatsache, dass Menschen mit Behin­derung nicht gefahrlos auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln können, da die Einzahlungen in die Sozialkassen auch verloren gehen können und sie ohne soziale Absicherung wären. Die letzte Problematik trifft besonders auf Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung zu. In der Bundesrepublik leben, laut des Jahresberichts der Bundesarbeitsgemein­schaft der Integrationsämter 2007/2008, 450.000 Menschen mit geistiger Behinderung8. Auf der Betrachtung dieses Personenkreises wird in der Ausarbeitung ein deutlicher Schwerpunkt liegen. Im Sozialgesetzbuch XI (im folgenden SGB XI) wird zwar deutlich gemacht, dass der behinderte Mensch zunächst alle Möglichkeiten wahrzunehmen hat, um durch Arbeit integriert zu werden9 und erst wenn der Erfolg ausbleibt, kommen Renten oder Pflegeleistungen in Frage. Allerdings wird deutlich, dass die Aufnah­me in eine Werkstatt für behinderte Menschen im Regelfall nicht ausrei­chen wird, um nicht auf eine Ergänzung bzw. Aufstockung durch den Staat angewiesen zu sein10. Das Entgelt aus der WfbM reicht in der Regel nicht aus, um ein menschenwürdiges Leben zu führen, d.h. nach heutigem Kenntnisstand und politischer Entscheidung auf der Höhe der Grundsiche­rung für Arbeitssuchende seine grundlegenden materiellen Bedürfnisse zu sichern. Obwohl eine große Anzahl der Menschen mit Behinderung in der jeweiligen WfbM die übliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Std pro Woche verbringt11.

Es gibt klar die Tendenz zur ambulanten Integration von Menschen mit Behinderung und der Reduzierung an stationärer Integration. Dies zeigt auch der Beschluss der Landeskonferenz der Lebenshilfen in Niedersach­sen und Bremen12. Es zeigt sich allerdings auch, dass diese Tendenz noch in den Anfängen steht und es bedarf einer stetigen Weiterentwicklung des Systems bis es für jeden Menschen, insbesondere mit Behinderung, die Maßarbeit für seine Kompetenzen und Bedürfnisse gibt.

Um die Schlaglichter auf mögliche Schritte dieser Entwicklung hinwerfen zu können, wird zunächst die Begrifflichkeit der beruflichen Teilhabe darge­stellt. Im Anschluss daran werden die Möglichkeiten der beruflichen Teilha­be in Deutschland skizziert, d.h. das ursprüngliche Werkstattsystem der Nachkriegszeit und die entwickelten Ergänzungen zu diesem System und danach wird die Situation der beruflichen Teilhabe in den USA dargestellt, um mögliche Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung in Deutschland ziehen zu können. Zum Abschluss werden Möglichkeiten für die Optimie­rung der Integration bzw. der inklusiven Arbeitsbedingungen im Rahmen eines Fazits dargestellt.

2. Begriffliche Klärung von beruflicherTeilhabe

Zunächst wird die Begrifflichkeit der beruflichen Teilhabe dargestellt, um auf die Darstellung in den Folgeabschnitten wieder zurück greifen zu kön­nen.

In Artikel 27 der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behin­derungen wird „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit“ festgehalten[13]. Dieses Recht soll die Möglichkeit einräumen durch Arbeit den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Arbeit soll in ei­nem offenen, inklusiven für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld stattfinden. Ebenso soll die Arbeit frei ge­wählt oder angenommen werden[14].

Die Forderung, die aus dem Artikel 27 der UN Konvention resultiert, wird unter anderem in Deutschland durch das Verbot der Benachteiligung von Menschen aufgrund einer Behinderung, Herkunft etc. umgesetzt (Artikel 3 GG)[15]. Das Benachteiligungsverbot trat aber bereits im Jahr 1994 in Kraft, wo hingegen die UN Konvention erst seit 2009 in Deutschland Gültigkeit nach der Ratifizierung erlangt hat (die UN verabschiedete die Konvention bereits 2006)[16].

Zudem gibt es in Deutschland seit dem Jahr 2006 das Allgemeine Gleich­stellungsgesetz (AGG), welches im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts Diskriminierung verhindern soll[17]. Bereits seit 2001 nach der Umstrukturie­rung der Sozialgesetzbücher, „liegt im Gesetzbuch IX zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen der Schwerpunkt auf Selbstbestim­mung und Teilhabe“[18].

Aufgrund der Gesetzeslage lässt sich berufliche Teilhabe letztlich als Teil­habe am allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Bedürfnisse des jeweiligen Menschen beschreiben. Diese Festschrei­bung lässt es durchaus zu, den Werkstätten für behinderte Menschen eben nicht die Existenzberechtigung abzusprechen, sondern diese deutlich und federführend in den Prozess der beruflichen Teilhabe einzubinden und so Rahmenbedingungen geschaffen werden können, in denen für jeden ein­zelnen Menschen mit Behinderung gemeinsam mit demjenigen Menschen und seinem Umfeld beraten werden kann, was für Wünsche er hat und welche Fähigkeiten er mitbringt oder welche Möglichkeiten vorhanden sind, um bestimmte Dinge zu lernen.

Dies gilt ebenso für den Menschen der bereits 30 Jahre in der WfbM arbei­tet, wie auch für Menschen, die gerade aus der Schulphase in die Arbeits­phase eintreten. Bei allen Bemühungen um Inklusion muss aber auch der einzelne Mensch berücksichtigt werden und es darf nicht Inklusion auf Kos­ten des Einzelnen stattfinden, denn nach jahrzehntelanger institutioneller Arbeitsstruktur für Menschen mit Behinderung, darf auch von keinem Men­schen mit Behinderung verlangt werden, dass er zwingend ein Praktikum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert.

3. Möglichkeiten von beruflicher Teilhabe für Menschen mit geistiger Behinderung in Deutschland

In der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg hat sich eine Vielzahl an Möglich­keiten für Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in Deutschland entwickelt. Diese sind in ihrer Art und Ausprägung sehr unterschiedlich, daher werden zunächst die unterschiedlichen Möglichkeiten der beruflichen Teilhabe dargestellt, um im Anschluss an den darstellenden Teil der Aus­arbeitung erörtern zu können, inwieweit sie zur tatsächlichen Teilhabe der Menschen mit Behinderung beitragen oder wie eine Entwicklung aussehen könnte, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu verbessern bzw. weiter auszubauen und zu etwas alltäglichen zu machen.

3.1 Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Die Mehrheit der Menschen mit Behinderung wird in Deutschland immer noch in Werkstätten für Menschen mit Behinderung beschäftigt und betreut.

Die Werkstätten für Menschen mit Behinderung haben im Wandel der Zeit ebenfalls eine Veränderung erlebt, wie dies bereits an der Namensände­rung deutlich wird. So hießen die Werkstätten bis zum Jahr 2001 Werkstät­ten für Behinderte[19]. In ihrem Wandel bleibt aber das Wechselverhältnis von rehabilitativen wie auch erwerbswirtschaftlichen Zielen bestehen[20]. Diese auf den ersten Blick unterschiedlichen Ziele gilt es mit regional sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen miteinander in Einklang zu brin­gen[21]. Diese Gegensätzlichkeit wird auch an der Definition im § 136 I SGB IX deutlich, nachdem die Werkstatt für behinderte Menschen sowohl eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, als auch eine Einrichtung zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist[22]. Die Aufgabenstellung hinsichtlich der Eingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wird auch an der Kooperation mit den Integrationsfachdiens­ten deutlich (§110 Abs 2 Nr.8 SGB IX).

Bis zu diesem Entwicklungsschritt haben die Werkstätten für Menschen mit Behinderung eine Vielzahl von Veränderungen erleben müssen, beginnend im Jahr 1949 mit den Begriffen wie „Anlernstätten“ oder Förderwerkstät­ten[23]. Zu Beginn der 1960iger Jahre wurde aufgrund der Initiative der Bun­desvereinigung Lebenshilfe das Konzept der „Beschützenden Werkstatt“ entwickelt und eingeführt. Dort war die Zielsetzung die „Förderung der In­tegration durch Arbeit in einem geschützten Umfeld, arbeitsbegleitende Betreuung und die Befriedigung psychosozialer Bedürfnisse[24] “. Bis zu die­sem Zeitpunkt gab es für die Werkstätten keinerlei Aufnahmekriterien. Im Jahr 1974 gab es Veränderungen im Schwerbehindertengesetz. Am Ende dieses Prozesses standen die ersten Anforderungen sowohl an die Werk- Stätten für Behinderte (wie sie im Schwerbehindertengesetz genannt wer­den), wie auch für die Aufnahme in die Werkstatt. Die Menschen mit Be­hinderung mussten „ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleis­tung25 erbringen können.“ Die Anforderungen werden im § 52 Abs. 3 SchwerbG geregelt.

Die Anforderungen an die Werkstätten haben sich erst mit der Werkstättenverordnung und dem Schwerbehindertengesetz von 1980 wei­ter differenziert. Diese Differenzierung war die Grundlage für die heutige Werkstatt für Menschen mit Behinderung, die als solches seit 2001 existiert und deren rechtliche Grundlage sich im SGB IX befindet26. Die inhaltliche Grundlage für die Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die „Re­habilitation und Teilhabe27 “.

Nach dem § 136 SGB IX sollen die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) den Menschen mit Behinderung eine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen, wenn diese „nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können28 “. Es existiert im § 137 SGB IX ein Rechtsanspruch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Im Jahr 2011 gab es 721 WfbM mit 2.500 Standorten, in welchen 250.000 Beschäftigte im Arbeitsbereich arbeiteten29. Der Leistungsträger für den Arbeitsbereich ist in der Regel der Sozialhilfeträger im Rahmen der Einglie­derungshilfe30. „Typische Arbeitsbereiche in der WfbM sind Montage, Ver­packung, Druck, Holzverarbeitung, Garten- und Landschaftspflege, Kü­chenservice und Wäscherei31 “. Für Menschen mit einer geistigen Behinde­rung ist dies laut Doose32 immer noch die vorherrschende Form der Be­schäftigung. So waren 2006 70% der Beschäftigten in den WfbM Personen mit einer geistigen Behinderung[33]. Grundsätzlich existiert zwischen dem Menschen mit Behinderung und der Werkstatt kein Arbeitnehmerverhältnis sondern ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, welches in einem Werk­stattvertrag geregelt sein sollte. In wenigen Fällen existiert ein „ordentli­ches“ Arbeitnehmerverhältnis. Laut Cramer[34] finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften trotzdem Anwendung[35].

An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass bei weitem nicht alle Men­schen mit einer (geistigen) Behinderung in einer WfbM beschäftigt werden, sondern insgesamt 14.729 Menschen (Stand 2011) in Fördergruppen un­tergebracht sind[36].

Der § 136 III SGB IX ist eine KANN-Vorschrift, die besagt, dass Förder­gruppen nicht zwingend in einer WfbM untergebracht werden müssen, da sie nur organisatorisch angegliedert sind. Diese Vorschrift führt dazu, dass es Bundesländer gibt, wo Menschen mit schweren bzw. Mehrfach­Behinderung nicht einmal im selben Gebäude für die Tagesförderung un­tergebracht werden, sondern in gesonderten Tagesförderstätten[37]. Diese Kann- Vorschrift ermöglicht die Existenz vieler Varianten für die Betreuung von Menschen, die die Aufnahmekriterien einer Werkstatt nicht erfüllen. So gibt es sowohl Fördergruppen, die in den Wohnstätten angegliedert sind oder in den Werkstätten, daneben gibt es auch Fördergruppen, die selbst­ständig als Förderstätten oder Tagesförderstätten organisiert sind. Ebenso ist der Schwerpunkt von Fördergruppen nicht geklärt. So legen einige den Schwerpunkt auf Arbeit, während andere in der Verselbstständigung ihren Schwerpunkt haben. Dies resultiert auch aus den fehlenden fachlichen Standards[38]. Diese Vorschrift trägt dazu bei, dass 14.729 Menschen in Deutschland (Stand 2011) aufgrund der Schwere ihrer Behinderung nicht sozialversichert sind und ihre Tagesstruktur völlig abgekoppelt ist von der alltäglichen Relativität der mehrheitlichen Gesellschaft[39].

Die Werkstatt für behinderte Menschen lässt sich in drei Bereiche untertei­len: In dem Eingangsverfahren, den Berufsbildungsbereich und den Ar­beitsbereich. In den beiden ersten Bereichen beziehen die Beschäftigten kein Arbeitsentgelt, sondern erhalten vielmehr von dem entsprechenden Rehabilitationsträger eine Geldleistung und ein Ausbildungsgeld durch die Agentur für Arbeit. Dies beträgt im ersten Jahr monatlich 63 Euro und im zweiten Jahr 75 Euro pro Monat40. Im Arbeitsbereich liegt der durchschnitt­liche Monatslohn bei 170 Euro pro Monat. Im Arbeitsbereich der WfbM ist im Jahr 2001 ein Arbeitsförderungsgeld eingeführt worden. Das Arbeitsför­derungsgeld erhalten die Beschäftigten mit einem geringeren Entgelt als 325 Euro monatlich. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt 26 Euro. In Kons­tellationen, wo das Entgelt höher ist, wird das Arbeitsförderungsgeld nur anteilig ausbezahlt41.

Für die Beschäftigten in der Werkstatt wird auch bis auf die Arbeitslosen­versicherung in die Sozialsysteme eingezahlt, da davon ausgegangen wird, dass Beschäftigte in der Werkstatt nicht arbeitslos werden können. Für die Berechnungsgrundlage werden Mindestentgelte herangezogen42. Bei der Rentenversicherung werden die Beiträge von 80% des Mindestentgelts berechnet. Das waren im Jahr 2012 2.100 Euro Brutto pro Monat in den alten Bundesländern und 1.792 Euro Brutto in den neuen Bundesländern. Dies ermöglicht, dass die Menschen mit Behinderung nach ihrem Renten­eintritt nicht von der Grundsicherung leben müssen. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung rechnet man mit einem Betrag von 20% des Mindest­entgelts, dieser lag im Jahr 2012 bei 525 Euro43.

[...]


[1] Vgl. S. 2303; Nomos (Hrsg.); Gesetze für die Soziale Arbeit; Ausgabe 2011/2012; Nomos Verlag, Baden-Baden; 2011.

[2] Vgl. S. 76f.; Doose, S.; Unterstützte Beschäftigung: Berufliche Integration auf lange Sicht -Theorie, Methodik und Nachhaltigkeit der Unterstützung von Menschen mit Lernschwierigkeiten auf dem allge­meinen Arbeitsmarkt- Eine Verbleibs- und Verlaufsstudie; Lebenshilfe Verlag; Marburg; 2012.

[3] Vgl. S. 77, Doose, S.; ebenda.

[4] Vgl. http://www.welt.de/wirtschaft/article4224039/So-viele-Stunden-arbeiten-die-Europaeer-pro- Woche.html; 07:11 Uhr; 07.04.2013.

[5] Vgl. S. 76; Doose, S.; Unterstützte Beschäftigung: Berufliche Integration auf lange Sicht - Theorie, Methodik und Nachhaltigkeit der Unterstützung von Menschen mit Lernschwierigkeiten auf dem allge­meinen Arbeitsmarkt- Eine Verbleibs- und Verlaufsstudie; Lebenshilfe Verlag; Marburg; 2012.

6 Vgl. S. 37; Grampp, G./ Hirsch, S./ Kasper, C./ Scheibner ,U./ Schlummer, W.; Praxis Heilpädagogik Handlungsfelder; Arbeit Herausforderung und Verantwortung der Heilpädagogik; Verlag W. Kohlham­mer; Stuttgart; 2010.

7 Vgl. S. 76; Doose, S.; Unterstützte Beschäftigung: Berufliche Integration auf lange Sicht-Theorie, Methodik und Nachhaltigkeit der Unterstützung von Menschen mit Lernschwierigkeiten auf dem allge­meinen Arbeitsmarkt- Eine Verbleibs- und Verlaufsstudie; Lebenshilfe Verlag; Marburg; 2012.

8 Vgl. S. 110; Schwalb, H./ Theunissen, G. (Hrsg.); Inklusion, Partizipation und Empowerment in der Behindertenarbeit; Best- Practice- Beispiele: Wohnen - Leben - Arbeit - Freizeit; Verlag W. Kohlham­mer; Stuttgart; 2009.

9 S. 117; Lernen Fördern (Hrsg); Teilhabe ist Zukunft - Berufliche Integration junger Menschen mit Behinderung; Tagungsdokumentation 2008; Lambertus Verlag; Freiburg im Breisgau; 2009.

10 Vgl. http://www.bagwfbm.de/article/1721; 16:28 Uhr; 07.05.2013.

11 Vgl. S. 117; Lernen Fördern (Hrsg); Teilhabe ist Zukunft - Berufliche Integration junger Menschen mit Behinderung; Tagungsdokumentation 2008; Lambertus Verlag; Freiburg im Breisgau; 2009.

12 Vgl. S. 11; http://www.lag-wfbm-niedersachsen.de/Aktuelles/1WeiterentwicklungWerksttten- EndfassungLayout36S.pdf; 12:18Uhr; 07.04.2013; Vorschläge zurWeiterentwicklung der Werkstätten; Beschluss der Landeskonferenz derWerkstätten in Niedersachsen; Hannover; 12.07.2012.

[13] S. 60; Doose, S.; Unterstützte Beschäftigung: Berufliche Integration auf lange Sicht -Theorie, Metho­dik und Nachhaltigkeit der Unterstützung von Menschen mit Lernschwierigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - Eine Verbleibs- und Verlaufsstudie; Lebenshilfe Verlag; Marburg; 2012.

[14] S. 60; Doose, S.; ebenda.

[15] S. 62; Doose, S.; ebenda.

[16] Vgl. S. 62; Doose, S.; ebenda.

[17] Vgl. S. 60; Doose, S.; ebenda.

[18] S. 63; Doose, S.; ebenda.

[19] Vgl. S. 1 ; Cramer,H.; Werkstätten für behinderte Menschen; Kommentar; 5. Auflage; C.H. Beck Verlag München; 2009.

[20] Vgl. S. 7; Miller, A.; Ziele in Werkstäten für behinderte Menschen - Die Gestaltung eines Zielsystems als Teil des Qualitätsmangements; Lambertus Verlag; Freiburg im Breisgau; 2005.

[21] Vgl. S. 7; Miller, A.; ebenda.

[22] Vgl. S. 9; Miller, A.; ebenda.

[23] Diese Entwicklungsschritte gelten bis 1990 nur für den westlichen Teil der Bundesrepublik.

[24] S. 62; Schlummer,W./ Schütte,U.; Mitwirkung von Menschen mit geistigerBehinderung Schule, Ar­beit, Wohnen; Ernst Reinhardt Verlag; u.a. München; 2006.

[25] S. 62; Schlummer,W./ Schütte,U.; Mitwirkung von Menschen mit geistigerBehinderung Schule, Ar­beit, Wohnen; Ernst Reinhardt Verlag; u.a. München; 2006.

[26] Vgl. S. 62; Schlummer,W./Schütte,U.; ebenda.

[27] Vgl. S. 62; Schlummer,W./Schütte,U.; ebenda.

[28] S. 82; Cramer, H.; Werkstätten für behinderte Menschen; Kommentar; 5. Auflage; C.H. Beck Verlag; München; 2009.

[29] Vgl. S. 128; Doose, S.; Unterstützte Beschäftigung: Berufliche Integration auf lange Sicht- Theorie, Methodik und Nachhaltigkeit der Unterstützung von Menschen mit Lernschwierigkeiten auf dem allge­meinen Arbeitsmarkt- Eine Verbleibs- und Verlaufsstudie; Lebenshilfe Verlag; Marburg; 2012.

[30] Vgl. S. 128; Doose, S.; ebenda.

[31] S. 127; Doose, S.; ebenda.

[32] Vgl. S. 126; Doose, S.; ebenda.

[33] Vgl. S. 126; Doose, S.; Unterstützte Beschäftigung: Berufliche Integration auf lange Sicht -Theorie, Methodik und Nachhaltigkeit der Unterstützung von Menschen mit Lernschwierigkeiten auf dem allge­meinen Arbeitsmarkt- Eine Verbleibs- und Verlaufsstudie; Lebenshilfe Verlag; Marburg; 2012.

[34] Ministerialrat a.D. im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung u.a.

[35] Vgl. S. 127; Doose, S.; ebenda.

[36] Vgl. http://www.bagwfbm.de/page/24; 12:56 Uhr; 07.04.2013.

[37] Vgl. S. 12; Brinkmann,S.; Gleiches Recht für alle? (S.12-17) in: Fachzeitschrift impulse (04.2009) no.51, BAG UB; 2009.

[38] Vgl. S. 13f.; Brinkmann,S.; ebens:

[39] Vgl. http://www.bagwfbm.de/page/24; 12:56 Uhr; 07.04.2013.

[40] Vgl. S. 127; Doose, S.; Unterstützte Beschäftigung: Berufliche Integration auf lange Sicht- Theorie, Methodik und Nachhaltigkeit der Unterstützung von Menschen mit Lernschwierigkeiten auf dem allge­meinen Arbeitsmarkt - Eine Verbleibs- und Verlaufsstudie; Lebenshilfe Verlag; Marburg; 2012.

[41] Vgl. S. 127; Doose, S.; ebenda.

[42] Vgl. S. 127; Doose, S.; ebenda.

[43] Vgl. S, 12a7; Doose, S.; ebenda.

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Arbeit für alle?! Berufliche Teilhabe von Menschen mit geistiger Behinderung in Deutschland und den USA
Hochschule
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Note
1,5
Autor
Jahr
2013
Seiten
48
Katalognummer
V264757
ISBN (eBook)
9783656555025
ISBN (Buch)
9783656555193
Dateigröße
581 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Inklusion, berufliche Teilhabe, geistige Behinderung
Arbeit zitieren
Anja Schüler (Autor:in), 2013, Arbeit für alle?! Berufliche Teilhabe von Menschen mit geistiger Behinderung in Deutschland und den USA, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264757

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