Der Deutsch-Französische Wahlgüterstand


Seminararbeit, 2013

44 Seiten, Note: 16,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Rechtslage vor dem Abkommen – tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation
1. Steigende Anzahl binationaler Ehen
2. Güterrecht in Deutschland
3. Güterrecht in Frankreich
4. Gescheiterte Harmonisierungsversuche durch die EU
II. Ziele des Abkommens
III. Wahlgüterstand – Inhaltliche Regelungen
1. Allgemeines
2. Persönlicher Anwendungsbereich
3. Definition Wahl-Zugewinngemeinschaft
4. Begründung des Güterstandes
5. Vermögensverwaltung, -nutzung und –verfügung
a. Art. 4 WZGA
b. Art. 5 WZGA
c. Art. 6 WZGA
6. Beendigung des Güterstandes
7. Berechnung des Zugewinnausgleichs
a. Anspruch auf Zugewinnausgleich
b. Anfangsvermögen
aa. Zusammensetzung des Anfangsvermögens
bb. Bewertung des Anfangsvermögens
c. Endvermögen
aa. Zusammensetzung des Endvermögens
bb. Bewertung des Endvermögens
d. Berechnungszeitpunkt in Sonderfällen
e. Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung
8. Verjährung
9. Auskunftspflicht
10. Stundung
11. Vorzeitiger Zugewinnausgleich
12. Sonstiges
IV. Umsetzung auf Bundesebene
1. Änderungen im BGB
2. Erbschaft- und Schenkungssteuer
3. Verfahrensrecht
4. Versorgungsausgleich
5. Erstreckung auf Lebenspartner
6. Auslegung und Lückenfüllung
7. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht
V. Zugrundeliegendes Ehebild
VI. Erfolgschancen/ Bewertung
1. Vorteile
2. Nachteile/Probleme
3. Wahlgüterstand als Rechtsvereinheitlichungsmodell

C. Schluss/Fazit

A. Einleitung

Das Abkommen zum Deutsch-Französischen Wahlgüterstand ist ein Produkt 40-jähriger Zusammenarbeit von Deutschland und Frankreich seit der Unterzeichnung des Elysee-Vertrags 1963.[1] Anlässlich des 40-jährigen Jubiläums 2003 gaben der deutsche Bundeskanzler und der französische Staatspräsident eine gemeinsame Erklärung ab, mit dem erklärten Ziel das Zivilrecht bzw. insbesondere das Familienrecht einander inhaltlich annähern zu wollen.[2] Im Zeitraum von 2006–2008 arbeiteten zu diesem Zweck Experten aus Justizministerien, Praktiker und Wissenschaftler zusammen an einer entsprechenden Regelung. Heraus kam dabei der Entwurf eines Deutsch-Französischen Wahlgüterstandes, der am 4. Februar 2010 nach längeren Beratungen mit den Außenministern beider Staaten bei einem deutsch - französischen Gipfeltreffen von den Justizministerinnen Sabine Leutheusser - Schnarrenberger und Mme. Michèle Alliot Marie[3] in Paris unterzeichnet wurde.[4] Die Umsetzung ins nationale Recht durch Deutschland erfolgte im Wege eines dementsprechenden Gesetzesbeschluss am 15. März 2012.[5] In Zukunft wird in Deutschland Ehepaaren nun also ein weiterer Wahlgüterstand zur Auswahl stehen. Im Folgenden soll dieser Deutsch-Französische Wahlgüterstand genauer vorgestellt werden. Dazu wird zunächst auf die Rechtslage vor dem Abkommen, also der tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage in Deutschland und Frankreich eingegangen. Bevor dann die inhaltliche Ausgestaltung des Abkommens näher untersucht wird und ihre Unterschiede zu den Regelungen in Frankreich und Deutschland herausgearbeitet werden, werden vorher die Ziele des Abkommens kurz dargestellt. Nach der inhaltlichen Auseinandersetzung wird anschließend auf die Regelung auf Bundesebene, also die Umsetzung ins nationale Recht und daraus resultierende Ungereimtheiten eingegangen, um schließlich die Arbeit mit der Einordnung unter das zugrundeliegende Ehebild und einer kritischen Bewertung des Güterstand bzw. dessen Erfolgschancen in der Zukunft abzurunden.

B. Hauptteil

I. Rechtslage vor dem Abkommen – tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation

1. Steigende Anzahl binationaler Ehen

2009 hatte bei 13 % aller Ehen in Deutschland mindestens ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit, in Zahlen ausgedrückt waren dies unter anderem auch mindestens 34.000 deutsch-französische Ehepaare, neben deutsch-polnischen Ehepaaren, deutsch-italienischen und deutsch-österreichischen. Dazu kamen eine Vielzahl von deutschen Ehepaaren im Ausland und ausländische Ehepaare in Deutschland.[6] In Frankreich war es 2006 ein Prozentsatz von 14,59 % binationaler Ehen, davon 2 % deutsch- französische.[7] Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass heutzutage von Arbeitnehmern, Firmeninhabern und Dienstleistungsunternehmern mehr Mobilität und Flexibilität verlangt wird als je zuvor. Dies führt dazu, dass immer mehr Menschen ihren Lebensmittelpunkt vorübergehend oder auch dauerhaft ins Ausland verlegen müssen.[8] Gerade weil sich die rechtlichen Folgen einer Ehe mitunter nach der Staatsangehörigkeit richten, kann es aber bei Ehen mit Auslandsbezug zu rechtlichen Problemen bei den güterrechtlichen Fragen einer Ehe führen, beispielsweise was die rechtlichen Auswirkungen einer Eheschließung auf das Vermögen der Ehegatten betrifft oder die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander und zu Dritten.[9] Probleme ergeben sich bei binationalen Ehen aber nicht nur während des Bestandes, z.B. bei der Finanzierung von Immobilienkrediten, sondern auch bei der Auflösung der Ehe, weil die Güterstände in den verschiedenen Ländern unterschiedlich und im jeweiligen anderen Land weitestgehend unbekannt sind.[10] So ist z.B. bereits die Abwicklung des Güterstandes in Deutschland und Frankreich gänzlich verschieden geregelt. Während in Deutschland zunächst versucht wird eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und im Falle des Scheiterns subsidiär eine Leistungsklage erhoben werden kann, bereitet in Frankreich der Notar nach Schätzung der verschiedenen Abrechnungspositionen eine Gesamtabrechnung vor, die dann ohne anschließendes Gerichtsverfahren von den Betroffenen akzeptiert werden kann und meistens auch wird.[11] Weitere Unterschiede bestehen zudem auch beim Vermögenserwerb und der Vermögensverwaltung während der Ehe und der Haftung für Verbindlichkeiten.[12] Ein weiteres Problem stellt der Immobilienerwerb ausländischer Eheleute in Deutschland dar. Das OLG Düsseldorf hat aufgrund der Klage zweier spanischer Eheleute, die in Deutschland eine Immobilie zu gleichen Anteilen also je zur Hälfte erwerben wollten und dazu eine Auflassungsvormerkung zu je ½ eingetragen haben wollten, entschieden, dass das Grundbuchamt den Antrag zu Recht abgelehnt hat, weil das Grundbuch im Hinblick auf den spanischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft unrichtig würde. Das Gericht führte aus, dass die Einschätzung der Tragweite der den einzelnen Eheleuten zustehenden Rechte bei der Eintragung eines Eigentumsrechts ins Grundbuch zu Unsicherheiten führen würde.[13]

2. Güterrecht in Deutschland

Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft, eine Art Gütertrennung mit schuldrechtlichem Ausgleichsanspruch.[14] Die Vermögen der Ehegatten bleiben also während des Bestandes der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes erfolgt ein Ausgleich des nach Eintritt in den Güterstand bis zu dessen Beendigung erwirtschafteten Zugewinns gem. § 1363 II BGB.[15] Das heißt, dass jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung sein Vermögen in seinem Eigentum und in eigener Verwaltung behält (= Trennungsprinzip § 1363 II, § 1364 BGB), sowohl hinsichtlich des in die Ehe eingebrachten Vermögens als auch für das während der Ehe erworbene Vermögen. Darüber hinaus haftet folglich jeder ebenfalls nur für eigene Schulden. Die einzige Einschränkung stellen die Verfügungsbeschränkungen der § 1365 - § 1369 zum Schutz des anderen Ehegatten dar.[16] Neben dem gesetzlichen Güterstand, gibt es in Deutschland zwei weitere Wahlgüterstände, die durch Ehevertrag gewählt werden können, nämlich die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.[17] Bei Ehen mit Auslandsbezug spielt auch das deutsche Kollisionsrecht, insbesondere die Rechtswahl gem. Art. 15 II EGBGB eine Rolle. Demnach können Ehegatten für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe deutsches Güterrecht wählen, wenn einer von ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder für unbewegliches Vermögen in der BRD.[18] Wird eine solche Rechtswahl nicht getroffen, richten sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach dem für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht gem. Art. 15 I iVm. Art. 14 EGBGB. Demnach findet das deutsche Güterrecht Anwendung, wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder während der Ehe zuletzt besaßen und einer von ihnen sie noch besitzt, sonst wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder während der Ehe zuletzt hatten und einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland hat und schließlich subsidiär wenn die Ehegatten mit Deutschland auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.[19]

3. Güterrecht in Frankreich

Der gesetzliche Güterstand in Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft, eine Art der Gütergemeinschaft gem. Art.1400 – 1471 Code Civil.[20] Das Vermögen der Ehegatten wird in drei Gütermassen aufgeteilt, das Eigengut der Frau, das Eigengut des Mannes und das Gemeingut. Zum Eigengut zählen vor der Ehe erworbenes Vermögen, sowie während der Ehe unentgeltlich erworbene Güter und außerdem Güter und Rechte, die eng mit der Person verbunden sind wie Kleidung, persönliche Gegenstände, Schadensersatz wegen Körperverletzung und Schmerzensgeld, als auch Berufsgüter.[21] Im Gegensatz dazu, setzt sich das Gemeingut Art. 1401 CC aus den erworbenen Errungenschaften während der Ehe zusammen. Dies sind insbesondere solche, die aus eigener Arbeit erworben wurden aber auch die Früchte oder der Ertrag aus zum Eigengut zählenden Gütern. Dabei obliegen die Verwaltung und das Verfügen über das Gemeingut grundsätzlich jedem Ehegatten allein. Lediglich bestimmte Handlungen können nur in Übereinkunft mit dem anderen Ehegatten getroffen werden, wie beispielsweise Schenkungen aus dem Gesamtgut. Allerdings kann die Befugnis zur selbständigen Verwaltung auch ehevertraglich beschränkt werden. Eine weitere Einschränkung ist in der Verfügungsbeschränkung bezüglich der gemeinsamen Familienwohnung und der Haushaltsgegenstände zu sehen. Die französische Besonderheit sieht demnach vor, dass ein Ehegatte selbstständig weder den Mietvertrag der Ehewohnung kündigen kann, noch diese veräußern kann. Dies gilt sogar dann, wenn diese zum Eigengut eines Ehegatten gehört.[22] Hinsichtlich der Schuldenhaftung wird ebenfalls zwischen persönlichen Schulden und gemeinschaftlichen unterschieden. Persönliche Schulden sind solche, die vor der Ehe entstanden sind oder aus Delikt während der Ehe. Für sie haftet jeder Ehegatte nur persönlich mit seinem Eigengut und Einkommen. Im Gegensatz dazu zählen zu den gemeinschaftlichen Schulden solche aus Erwerbstätigkeit, Haushaltsschulden sowie Schulden für die Kindererziehung. Für diese Art von Schulden haften die Ehegatten gemeinsam mit dem Gesamtgut und dem Eigengut.[23] Wird eine Ehe im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft geschieden, wird das Vermögen aufgeteilt. Dabei wird das Gesamtgut in zwei gleich große Hälften geteilt, wobei jedem Ehegatten ein dinglicher Anspruch auf seine Hälfte zusteht. Das Eigengut hingegen bleibt unberührt. Ausnahmsweise muss jedoch das Gesamtgut ausgeglichen werden, wenn das Eigengut aus dem Gesamtgut einen Vorteil gezogen hat, um eine ungerechtfertigte Bereicherung eines Ehegatten zu vermeiden. So ein Vorteil liegt z.B. vor, wenn mit dem Gesamtgut in ein Haus investiert wurde, das zum Eigengut der Frau gehörte.[24] Neben dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gibt es in Frankreich darüber hinaus ebenfalls weitere Wahlgüterstände. Dazu zählen die bereits aus dem deutschen Recht bekannte Zugewinngemeinschaft, geregelt in Art. 1568 – Art. 1581 CC und die Gütertrennung.[25] Kennzeichnend für das französische Recht ist außerdem das sogenannte „régime primaire“ welches allen Güterständen vorangestellt ist und neben persönlichen Wirkungen auch vermögensrechtliche Fragen regelt (Art. 215 – 216 CC).[26] Die Güterrechtswahl in Frankreich richtet sich außerdem nach dem Haager Übereinkommen vom 14.03.78 über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht. Dieses enthält im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen, die bereits aus dem deutschen Recht bekannt sind, neben einer zusätzlichen Regelung: Demnach kann französisches Güterrecht gewählt werden, wenn ein Ehegatte seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Frankreich begründet.[27]

4. Gescheiterte Harmonisierungsversuche durch die EU

Zahlreiche Versuche in Europa einheitliche Regeln zu entwickeln und umzusetzen sind bisher gescheitert, zuletzt Rom III für das eheliche Güterrecht und zuvor schon eine Verordnung für das Kollisionsrecht im Scheidungsverfahren.[28] Es scheint, als sei eine Rechtsvereinheitlichung des Familienrechts durch EU-Instrumente wie Richtlinien und Verordnungen von vorneherein zum Scheitern verurteilt, wegen der damit verbundenen tiefen Eingriffe in die nationalen Rechtsordnungen und wegen des Einstimmigkeitsprinzips (vgl. Art. 81 III AEUV). Möglich erscheinen auf diesem Weg daher lediglich eine Angleichung von internationalen Gerichtszuständigkeiten und ein einheitliches europäisches Privatrecht.[29] Lediglich die „Comission on European Family Law“ hat bereits unverbindliche Prinzipien zum Scheidungsrecht und Geschiedenenunterhalt sowie zur elterlichen Verantwortung auf Basis rechtsvergleichender Untersuchungen erarbeitet. Prinzipien zum Güterrecht, auf deren Grundlage in Zukunft dann ein oder zwei alternative einheitliche europäische Güterstände entwickelt werden könnten, sind in Arbeit. Das Abkommen zum Deutsch-Französischen Wahlgüterstand, das zwischen Deutschland und Frankreich geschlossen wurde, stellt demnach lediglich eine Harmonisierung auf kleiner Ebene dar.[30]

II. Ziele des Abkommens

Es stellt sich nun also die Frage, was durch die Einführung des neuen Wahl - Güterstandes verbessert werden soll? Welche Ziele damit erreicht werden sollen? Zunächst einmal soll der deutsch-französische Wahlgüterstand durch seine einheitliche Regelung für zwei Nationen zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Ehen mit Auslandsbezug beitragen.[31] Außerdem wird durch ihn das Problem gelöst, dass Güterstände in verschiedenen Ländern unterschiedlich und im jeweils anderen Land in der Regel nicht bekannt sind.[32] Diese Unkenntnis führte in der Vergangenheit unter anderem auch beim Immobilienerwerb ausländischer Ehegatten bei finanzierenden Banken dazu, dass diese die Tragweite der dem einzelnen Ehegatten zustehenden Rechte nicht richtig einschätzen konnten oder dazu, dass ausländische Ehepaare, um derartige Probleme zu vermeiden, für im Inland gelegenes Immobilienvermögen deutsches Güterrecht gem. Art. 15 II Nr. 3 EGBGB gewählt haben.[33] Erfolgte also eine solche Rechtswahl für ein in Deutschland gelegenes Grundstück und die Ehegatten hatten sonst ausländisches Güterrecht gewählt, kam es zu einer Spaltung des Güterrechtsstatuts, was insbesondere bei der Abwicklung nach der Beendigung des Güterstandes, z.B. durch Scheidung zu erheblichen Problemen führte. Die Schaffung eines gemeinsamen Wahlgüterstandes soll zudem in Zukunft verhindern, dass sich Ehepaare mit zwei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten für eine Rechtsordnung entscheiden müssen, was oft schwer fällt, angesichts mangelnder Rechtskenntnis. Die Wahl des Heimatrechts eines Partners wird vom anderen regelmäßig auch als Zugeständnis empfunden, weshalb eine neue Regelung angebracht erschien.[34] Durch die Anwendung eines Rechts, das in der jeweiligen Landessprache niedergelegt und Teil des innerstaatlichen Rechts ist, sollen zudem die Qualität der Rechtsfindung maximiert und die Kosten minimiert werden. Durch die Wahl einer modifizierten Form der Zugewinngemeinschaft sollen die grenzüberschreitenden Güterrechtsprobleme zudem leichter bewältigt werden können als durch die Errungenschaftsgemeinschaft, bei der die Vermögensmassen der Ehegatten viel stärker miteinander verflochten sind. Die Gütertrennung ist somit deutlich leichter handhabbar.[35] Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu gewährleisten, wurden zudem güterrechtliche Besonderheiten beider Länder berücksichtigt[36] und ein Güterstand gewählt, der sowohl in Deutschland als auch in Frankreich bekannt ist.[37]

III. Wahlgüterstand – Inhaltliche Regelungen

1. Allgemeine Regelungen

Der Deutsch-Französische Wahlgüterstand ist ein weiterer durch Ehevertrag wählbarer Güterstand, der sich am deutschen Grundmodell der Zugewinngemeinschaft in der geänderten Fassung, die seit 01. September. 2009 gilt, orientiert, allerdings ohne die Änderungen, die sich erst aus dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ergeben haben[38] aber auch französische Besonderheiten z.B. beim Grundstückserwerb, Schmerzensgeld und zufälligen Wertsteigerungen von Immobilien berücksichtigt.[39] Er tritt gleichberechtigt neben die bereits bestehenden Wahlgüterstände der Gütertrennung und Gütergemeinschaft.[40] Die inhaltlichen Regelungen des Abkommens werden im Folgenden anhand der einzelnen Artikel des Abkommens näher dargestellt und die Unterschiede zum deutschen oder französischen Güterrecht vorgestellt.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

Gemäß Art. 1 WZGA steht der Deutsch – Französische Güterstand der Wahl -Zugewinngemeinschaft Ehegatten zur Verfügung, deren Güterstand dem Recht eines Vertragsstaats, also Deutschland oder Frankreich, unterliegt. Welches Recht für den ehelichen Güterstand gilt, richtet sich nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht, wobei auch die Anwendung des Privatrechts eines Drittstaats im Ergebnis zum deutschen oder französischen Güterrecht führen kann.[41] Wie bereits weiter oben ausführlich dargestellt, knüpft das deutsche Kollisionsrecht vorrangig an das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten, hilfsweise an das gemeinsame Aufenthaltsrecht und ansonsten an dasjenige an, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind gem. Art. 15 I iVm. Art. 14 I EGBGB. Dies gilt allerdings nur, wenn die Ehegatten keine Rechtswahl gem. Art. 15 II EGBGB getroffen haben s.o. Wichtig ist hierbei, dass die Rechtswahl in Deutschland nicht ausdrücklich erfolgen muss, sondern auch eine stillschweigende Vereinbarung zulässig ist.[42] Im französischen Recht hingegen, erfolgt die Anknüpfung genau umgekehrt wie im deutschen Recht. Wird keine Rechtswahl getroffen, findet auf ihren Güterstand zunächst das Recht des Staates Anwendung, in dem sie nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz begründet haben und erst subsidiär findet eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit statt (Sprossentausch).[43] Wechseln somit in Frankreich die Ehegatten nach der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ändert sich auch ihr Güterrecht im Gegensatz zum deutschen unwandelbaren Ehegüterstatut.[44] Nahezu identisch der deutschen Regelung in Art. 15 II EGBGB sieht auch das französische Recht gem. Art. 3 und Art. 6 des Haager Güterrechtsabkommens eine Rechtswahl vor.[45] Der einzige Unterschied besteht darin, dass zusätzlich ebenfalls das Recht des Staates gewählt werden kann, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründen s.o. Anders als in Deutschland hat diese Rechtwahl gem. Art. 11 des Haager Güterrechtsabkommen allerdings ausdrücklich zu erfolgen, d.h. sie muss unzweifelhaft aus dem Ehevertrag hervorgehen.[46] Die Eröffnung einer Rechtswahlmöglichkeit ermöglicht es auch, durch Anwendung eines Privatrechts eines Drittstaats zum deutschen oder französischen Güterrecht zu gelangen, sodass der neue Wahlgüterstand auch von Ehegatten gewählt werden kann, die ihren Aufenthalt möglicherweise nicht in einem Vertragsstaat haben oder weder die deutsche, noch die französische Staatsangehörigkeit besitzen, ihren Aufenthalt jedoch in Deutschland oder Frankreich haben. Zudem erfordert die Wahl des Deutsch – Französischen Güterstandes der Wahl – Zugewinngemeinschaft keinen Auslandsbezug, weshalb er auch zwei Deutschen, die in Deutschland leben, offen steht.[47] Obwohl nur bei Angehörigen von Drittstaaten erst die Rechtswahl die Anwendung des Sachenrechts eines Vertragsstaates eröffnet und somit die Rechtswahl nötig ist, erscheint es auch in den anderen Fällen empfehlenswert eine Rechtswahl zu treffen, da neben den Regelungen des Abkommens das sonstige nationale Recht gilt, welches je nach Land noch erheblich voneinander abweicht.[48] Zusammengefasst ist der neue Wahlgüterstand unter Anwendung des deutschen oder französischen Privatrechts zugänglich für Ehegatten, bei denen mindestens einer die deutsche oder französische Staatsangehörigkeit besitzt, mindestens einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich oder Deutschland hat oder einer seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Frankreich begründet hat und schließlich bei unbeweglichem Vermögen in Deutschland oder Frankreich für dieses Vermögen.[49] Wie aus dem Wortlaut bereits hervorgeht, steht der Deutsch – Französische Güterstand der Wahl – Zugewinngemeinschaft schließlich nur Ehegatten zur Verfügung, ist also weder auf Lebenspartner im Sinne des LPartG in Deutschland, noch auf Parteien des Pacte civil de solidarité (PACS) in Frankreich anwendbar.[50]

3. Definition Wahl – Zugewinngemeinschaft

Art. 2 WZGA definiert die Wahl – Zugewinngemeinschaft als Güterstand, in dem das Vermögen der Ehegatten während des Bestandes getrennt bleibt und erst bei Beendigung des Güterstandes ein Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns entsteht. Zugewinn wiederum, ist die positive Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen der Ehegatten.

4. Begründung des Güterstandes

Art. 3 I WZGA bestimmt lediglich, dass Ehegatten den Güterstand der Wahl – Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbaren können und enthält darüber hinaus keine weiteren Formvorschriften, weshalb diese sich nach dem jeweiligen internationalen Privatrecht richten. In Deutschland richten sich die Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte nach Art. 11 EGBGB, wonach dieses gültig ist, wenn es die Formerfordernisse des berufenen materiellen Rechts, also das auf den Güterstand anwendbare Recht erfüllt, oder der Ortsform genügt, also das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.[51] In Deutschland müsste der Ehevertrag folglich notariell beurkundet werden gem. § 1410 BGB. Die Wahl des Deutsch – Französischen Güterstandes der Wahl – Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag ist jedoch nicht automatisch gleichzeitig auch eine kollisionsrechtliche Rechtswahl. Durch sie wird lediglich ein Teilbereich des anwendbaren Güterrechts durch die Regelungen des Abkommens ersetzt (= materiellrechtliche Rechtswahl). Die Geltung des Sachenrechts eines der Vertragsstaaten ist ja gerade Voraussetzung für die Bestimmung des Wahlgüterstandes. Außerhalb der Reichweite des Abkommens gelten also die Vorschriften des Sachenrechts des jeweiligen Vertragsstaats weiter.[52]

Art. 3 II WZGA formuliert weiter, dass der Vertrag zur Wahl des Güterstandes vor der Eingehung der Ehe oder aber auch während der Ehe geschlossen werden kann. Wird er vor der Eheschließung geschlossen, erlangt er allerdings erst mit Eheschluss Wirksamkeit. In Deutschland wird dies nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus § 1408 BGB im Gegensatz zum französischen Art. 1395 CC, der dies ebenfalls ausdrücklich festsetzt. Bei Vertragsschluss während der Ehe, wird der Güterstand entsprechend der deutschen Regelung jederzeit mit dem Abschluss des Ehevertrags wirksam. Das französische Recht sieht eine solche Änderung des Güterstandes während der Ehe im Gegensatz dazu nämlich nur vor, wenn dies im Interesse der Familie liegt und ermöglicht dies grundsätzlich erst nach Ablauf von 2 Jahren nach Eheschließung (Art. 1397 CC). Ein zu dem Zweck geschlossener Ehevertrag wird dort mit Ausstellung der notariellen Urkunde wirksam, wenn möglicherweise vorhandene Kinder bereits volljährig sind und sie und mögliche Gläubiger sich nicht widersetzen, ansonsten zum Zeitpunkt des Feststellungsurteils.[53] Allerdings sieht Art. 3 II S. 2 WZGA vor, dass genau diese Vorschriften, allgemein die Vorschriften über die Änderung eines bis dahin bestehenden Güterstandes, unberührt bleiben und nimmt damit Rücksicht auf die in Frankreich und auch anderen Ländern bestehenden Genehmigungspflichten durch das Gericht beim Abschluss und der Änderung von Eheverträgen nach der Eheschließung. Im Gegensatz zum Güterstandswechsel ist der Güterrechtsstatutswechsel in Frankreich jedoch nicht genehmigungspflichtig, auch wenn dieser gleichzeitig einen Güterstandswechsel bedeutet.[54] Folglich ließen sich die strengen französischen Vorschriften, die unter anderem auch einige Publizitätserfordernisse enthalten, wie beispielsweise einen Vermerk auf der Heiratsurkunde[55] und auch bei der Wahl des neuen Güterstandes Anwendung finden, durch eine Rechtswahl gem. Art. 6 des Haager Güterrechtsabkommens aus dem französischen Güterrecht hinaus und ins deutsche hinein umgehen.[56] Fraglich ist jedoch, was passiert, wenn der Deutsch – Französische Güterstand der Wahl – Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag gewählt wird, bevor das Abkommen in Kraft tritt. Die Grundlage der Wahl des Güterstandes kann in einem solchen Fall nämlich nicht Art. 3 I WZGA sein, da Art. 19 WZGA für die Wirksamkeit der Regelungen des Abkommens ausdrücklich das Inkrafttreten des Abkommens vorsieht. Grundlage wäre in Deutschland folglich die allgemeine Regel zur Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht § 1408 BGB. Das Abkommen könnte also Gegenstand der individualvertraglichen Vereinbarung werden, allerdings nicht als staatlich gesetztes Recht sondern als Modifikation zum gesetzlichen Güterstand, soweit dessen Regelungen dispositiv sind. Tritt das Abkommen in der Folge dann in Kraft, stellt sich die Frage, ob der Wahlgüterstand ipso iure Wirksamkeit entfaltet. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dies wohl zu verneinen und eine erneute ehevertragliche Vereinbarung zu fordern. Problematisch ist schließlich auch, was passiert, wenn das Abkommen gem. Art. 20 IV WZGA nach 10 Jahren gekündigt würde. Durch das Außerkrafttreten würde nämlich einer ehevertraglichen Vereinbarung die normative Grundlage entzogen. Des Weiteren verbietet § 1409 BGB eine Weitergeltung der Normen des Abkommens, sodass diese wiederum nur dispositive Regelungen des gesetzlichen Güterstandes ersetzen können.[57]

[...]


[1] Klippstein, FPR 2010, 510 (510 f.).

[2] Stürner, JZ 2011, 545 (547).

[3] Süß, ZErb 2010, 281 (281).

[4] Klippstein, FÜR 2010, 510 (510 f.).

[5] BGBL. II-2012, 178 (178).

[6] BT-Drs. 17/5126, S. 7.

[7] BT-Drs. 17/5126, S. 21.

[8] Klippstein, FPR 2010, 510 (511).

[9] BT-Drs. 17/5126, S.7.

[10] BT-DRs. 17/5126, S. 1.

[11] Meyer, FamRZ 2010, 612 (613).

[12] BT-Drs. 17/5126, S. 21.

[13] OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 117 (117).

[14] Stürner, JZ 2011, 545 (547).

[15] BT-Drs. 17/5126, S. 7.

[16] Dethloff, Familienrecht, S.116.

[17] BT-Drs. 17/5126, S. 22.

[18] BT-Drs. 17/5126, S. 18.

[19] BT-Drs. 17/5126, S. 21 f.

[20] BT-Drs. 17/5126, S. 22.

[21] Lipp/Schumann/Veit, Die Zugewinngemeinschaft, S. 35.

[22] BT-Drs. 17/5126, S. 22.

[23] Lipp/Schumann/Veit, Die Zugewinngemeinschaft, S. 36.

[24] Lipp/Schumann/Veit, Die Zugewinngemeinschaft, S. 39.

[25] BT-Drs. 17/5126, S. 22.

[26] Martiny, ZEuP 2011, 577 (581).

[27] BT-Drs. 17/5126, S. 18.

[28] Finger, FuR 2010, 481 (481).

[29] Meyer, FamRZ 2010, 612 (612).

[30] Dethloff, Familienrecht, S. 18.

[31] BT-Drs. 17/8059, S. 1.

[32] BT-Drs. 17/5126, S. 1.

[33] Jäger, DNotZ 2010, 804 (823).

[34] Stürner, JZ 2011, 545 (546).

[35] Stürner, JZ 2011, 545 (548).

[36] Jäger, DNotZ 2010, 804 (823).

[37] Stürner, JZ 2011, 545 (548).

[38] Finger, FuR 2010, 481 (482).

[39] http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20110202_Neues_Modell_fuer_die_europä-

sche_Integration_im_Zivilrecht.html (Abruf vom 18.Februar.2013).

[40] BT-Drs. 17/5126, S. 8.

[41] BT-Drs. 17/5126, S. 23.

[42] Martiny, ZEuP 2011, 577 (584).

[43] Süß, ZErb 2010, 281 (282).

[44] Stürner, JZ 2011, 545 (546).

[45] Süß, ZErb 2010, 281 (282).

[46] Süß, ZErb 2010, 281 (282).

[47] Stürner, JZ 2011, 545 (548).

[48] Braun, MittBayNot 2012, 89 (90).

[49] BT-Drs. 17/5126, S. 23.

[50] Martiny, ZEuP 2011, 577 (587).

[51] Braun, MittBayNot 2012, 89 (90).

[52] Stürner, JZ 2011, 545 (549).

[53] BT-Drs. 17/5126, S. 24.

[54] Jäger, DNotZ 2010, 804 (806 f.).

[55] Jäger, DNotZ 2010, 804 (807).

[56] Süß, ZErb 2010, 281 (283).

[57] Stürner, JZ 2011, 545 (549).

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Der Deutsch-Französische Wahlgüterstand
Hochschule
Universität Regensburg
Note
16,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
44
Katalognummer
V264131
ISBN (eBook)
9783656532385
ISBN (Buch)
9783656538394
Dateigröße
718 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
deutsch-französische, wahlgüterstand
Arbeit zitieren
Maike Wimmer (Autor:in), 2013, Der Deutsch-Französische Wahlgüterstand, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264131

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