TV-Serien auf DVD als neue Nutzungsart i.S.d. § 31a UrhG?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2010

14 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Umgestaltung von § 31 (4) UrhG in § 31a UrhG

3. Wann liegt eine neue Nutzungsart i. S. d. § 31a UrhG vor?
3.1 Ist die DVD eine neue Nutzungsart?
3.2 Der Fall „Der Zauberberg“

4. TV-Serien auf DVD als eigenständige Nutzungsart?

5. Schlussgedanken

6. Literaturverzeichnis

7. Online-Literatur

1. Einführung

Das Urheberrecht ist ein Teil des Zivilrechts und schützt die geistigen und materiellen Interessen des Urhebers an den von ihm geschaffenen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst[1]. Der Urheber ist meist nicht in der Lage, sein Produkt selbst in der Öffentlichkeit zu vermarkten, daher schließt er mit dem Verwerter seines Werkes einen Vertrag ab. Mit diesem erhält sein Vertragspartner die Erlaubnis, das Werk auf dem Markt zu vertreiben. Aus dem erzielten Erlös steht dem Werkurheber ein angemessenes Entgelt zu.[2]

In der Zeit der „Neuen Medien“ stellt die Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Auswertungstechniken für viele Werknutzer eine Hürde bei der Auswertung ihrer Werke dar. Hier entsteht die Problematik der „neuen Nutzungsart“ als zentraler Streitpunkt zwischen Urhebern und Lizenznehmern bzw. Werknutzern. In der Rechtsordnung stehen sich einerseits der „Schutz des geistigen Eigentums“[3], also die Interessen der Urheber, und andererseits die Interessen der Lizenzpartner, dem Schutz vor ausreichender Einräumung der Nutzungsrechte zur Verwertung der Werke, gegenüber. Doch wann liegt eine neue Nutzungsart vor und welche Kriterien machen sie aus?

Die vorliegende Arbeit soll genau dieser Fragestellung nachgehen. Da es in den letzten Jahren einen starken technischen Fortschritt im Bereich der elektronischen Medien zu verzeichnen gab, sind auch immer mehr neue Nutzungsarten i. S. d. § 31 (4) UrhG entstanden. Zentral soll die Frage, ob Fernsehserien auf DVD i. S. d. § 31a UrhG als neue Nutzungsart gelten, beleuchtet werden.

Zunächst werden hierzu die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, indem § 31 (4) UrhG definiert und die Um- bzw. Neugestaltung des Gesetzes, zugunsten des Werknutzers, in § 31a UrhG näher betrachtet wird. Danach gibt die Arbeit einen Einblick wann und unter welchen Voraussetzungen eine neue Nutzungsart i. S. d. § 31a UrhG vorliegt. Hierbei wird die DVD als digitales Trägermedium für Filmwerke als neue Nutzungsart näher beleuchtet, das Urteil des Falls „Der Zauberberg“ wird dabei der Veranschaulichung dienen. Anschließend werden TV-Serien auf DVD als neue Nutzungsart, in Verbindung mit den zuvor gewonnenen Kenntnissen, in den Mittelpunkt der Diskussion gestellt.

2. Umgestaltung von § 31 (4) UrhG in § 31a UrhG

§ 31 (4) UrhG[4] wurde anlässlich der Urheberrechtsreform im Jahre 1965 eingeführt. Der Paragraph besagt, dass der Urheber nur Rechte an ihm bekannten Nutzungsarten übertragen kann. So lange eine Nutzungsart bestimmt oder umschrieben werden kann, können auch Rechte dafür eingeräumt werden. § 31 (4) UrhG beruht also nicht auf der Zweckübertragungstheorie, bei der sich der Umfang des Nutzungsrechtes nach dem mit der Einräumung bestimmten Zweck richtet. Diese wird erst in § 31 (5) UrhG[5] beschrieben. Noch nicht bekannte Nutzungsarten bzw. nicht einzeln bezeichnete oder umschriebene Nutzungsarten sind also nicht automatisch mit dem Übertragen der Nutzungsrechte auf den Werkverwerter mit inbegriffen. Die Verfügungsbefugnis des Urhebers wird dadurch beschränkt. § 31 (4) UrhG lässt sich „als bereichsspezifische Sonderregelung einordnen, die dem Urheber die Entscheidung über die Verwertung seines Werkes durch neue Auswertungstechniken sichern will“[6]. Der Paragraph kommt also dem Urheber zugute. Er soll davor geschützt werden, Rechte über noch unbekannte Nutzungsarten weit unter deren späteren Wert an den wirtschaftlich stärkeren Verwertungspartner einzuräumen. Der Urheber soll selbst entscheiden, „ob und gegen welche Vergütung er sein Werk über neu erfundene Nutzungsarten auswerten lassen möchte“[7]. Aber auch die Interessen des Lizenznehmers werden berücksichtigt, durch das Kriterium der wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform. „Würde allein eine technisch neue Verwendungsform, die eine intensivere Nutzung erlaubt und innerhalb kurzer Zeit die herkömmliche Verwendungsform verdrängt, ausreichen, um eine diese neue Verwendungsform umfassende Rechtseinräumung nach § 31 Abs.4 UrhG für nichtig zu erklären, wäre der [Lizenznehmer] […] von der weiteren wirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen […]“[8]. In diesem Fall lässt sich die herkömmliche Verwendungsform nicht mehr absetzen, für die der Vermarkter hohe Investitionen getätigt hat, und ihm stehen keine Rechte an der neuen Verwendungsart zu.[9]

Nun stellt sich die Frage, warum § 31 (4) UrhG in § 31a UrhG umgewandelt wurde. „Die Digitalisierung der Verbreitungswege führte zu erheblichen praktischen Problemen im Nacherwerb von Nutzungsrechten“[10]. Urheber und Werknutzer waren sich nicht darüber einig, was als neue Nutzungsart anzusehen ist und ab wann eine neue Nutzungsart als bekannt gilt. Daher wurden im Zusammenhang mit der Reform des Urhebervertragsrechts auch Änderungen an § 31 (4) UrhG vorgenommen.

Am 01.01.2008 trat § 31 (4) UrhG außer Kraft, wurde ersatzlos gestrichen und durch §§ 31a und 21c UrhG ersetzt. Als Begründung wurde angeführt, „dass es die Erschließung älterer Werke für neue Nutzungsarten in einem nicht tragbaren Maße verzögere oder im schlimmsten Fall sogar dauerhaft ausschließe, weil interessierte Verwerter für einen Nacherwerb der entsprechenden Rechte zunächst die Urheber oder deren Erben ausfindig machen müssten“[11]. Mit der Neueinführung von § 31a UrhG können nun auch Verträge über noch unbekannte Nutzungsarten zum Zeitpunkt des Vertragschlusses eingeräumt werden (Vorraussetzung ist die Einhaltung der Schriftform § 31a (1) UrhG[12] ). Hierdurch erlangen die Lizenznehmer eine gestärktere Position, da der Urheber meist nicht über die neuen gesetzlichen Regelungen und technischen Verwertungsmöglichkeiten Bescheid weiß. Der Lizenznehmer möchte heutzutage keinen Vertrag mehr abschließen, bei dem er sich den neuen lukrativen Nutzungsarten der schnelllebigen Multimedia-Welt, welche heute noch nicht absehbar sind, verschließen muss[13]. Der Urheber muss selbst aktiv werden und sein Widerspruchsrecht bei unbekannten Nutzungsarten ausüben. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, den Urheber über die neue Verwertung seines Werkes und das daraus entstehende wirtschaftliche Potential zu unterrichten. Hier kann der Urheber sich in einem Zeitraum von drei Monaten von dem Vertrag lösen[14]. Legt der Urheber zu spät Widerspruch ein, bleibt ihm nur noch ein Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung (geregelt in § 32c UrhG).

[...]


[1] § 1 UrhG: Allgemeines. Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Fechner/Mayer (Hg.) „Medienrecht. Vorschriftensammlung“, C.F. Müller Verlag, Hamburg, 5. neu bearb. und erw. Aufl., 2009.

[2] Püschel, Heinz: „Urheberrecht: Eine Einführung in das Urheberrecht mit dem TRIPS-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“, Berliner LeitfadenRecht, Haufe Verlagsgruppe, Freiburg, Berlin, 1.Aufl., 1997, S.18.

[3] § 2 UrhG: Geschützte Werke. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Fechner/Mayer (Hg.) „Medienrecht. Vorschriftensammlung“, C.F. Müller Verlag, Hamburg, 5. neu bearb. und erw. Aufl., 2009.

[4] § 31 (4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. Püschel, Heinz: „Urheberrecht: Eine Einführung in das Urheberrecht mit dem TRIPS-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“, Berliner LeitfadenRecht, Haufe Verlagsgruppe, Freiburg, Berlin, 1.Aufl., 1997, S.203.

[5] § 31 (5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck. Ebd.

[6] Drewes, Stefan: „Neue Nutzungsarten im Urheberrecht“, Schriftenreihe zu Medienrecht, Medienproduktion und Medienökonomie, (Hg.) Flechsig/Castendyk/von Wahlert u.a., Bd. 2, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2002, S. 52.

[7] Homann, Hans-Jürgen: „Praxishandbuch Filmrecht. Ein Leitfaden für Film-, Fernseh- und Medienschaffende, Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, 2001, S.90.

[8] BGH, Urteil vom 19.05.2005, I ZR 285/02, JurPC Web-Dok. 142/2005, Abs.26. Quelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20050142.htm (Stand: 16.02.10).

[9] BGH, Urteil vom 19.05.2005, I ZR 285/02, JurPC Web-Dok. 142/2005, Abs.26. Quelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20050142.htm (Stand: 16.02.10).

[10] Drewes, Stefan: „Neue Nutzungsarten im Urheberrecht“, Schriftenreihe zu Medienrecht, Medienproduktion und Medienökonomie, (Hg.) Flechsig/Castendyk/von Wahlert u.a., Bd. 2, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2002, S. 69.

[11] Kalberg, Nadine, Universität Münster, „Vorträge über die Einräumung von Nutzungsrechten auf noch unbekannte Nutzungsarten, § 31a UrhG-RegE, § 137l UrhG-RegE“, Quelle: http://www.ulb.uni-muenster.de/forum/nachrichten/kalberg_1.html. (Stand: 15.02.10)

[12] § 31a UrhG: Verträge über unbekannte Nutzungsarten. (1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. ²Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. […], Fechner/Mayer (Hg.) „Medienrecht. Vorschriftensammlung“, C.F. Müller Verlag, Hamburg, 5. neu bearb. und erw. Aufl., 2009.

[13] Homann, Hans-Jürgen: „Praxishandbuch Filmrecht. Ein Leitfaden für Film-, Fernseh- und Medienschaffende, Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, 2001, S.91.

[14] § 31a (1) UrhG: Text: ³Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen.4 Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. […], Fechner/Mayer (Hg.) „Medienrecht. Vorschriftensammlung“, C.F. Müller Verlag, Hamburg, 5. neu bearb. und erw. Aufl., 2009.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
TV-Serien auf DVD als neue Nutzungsart i.S.d. § 31a UrhG?
Hochschule
Hochschule für Bildende Künste Braunschweig  (Institut für Medienwissenschaften)
Veranstaltung
Medienrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
14
Katalognummer
V263491
ISBN (eBook)
9783656522478
Dateigröße
486 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Medienrecht, Urheberrecht, DVD, Medien, Serien, Nutzungsart
Arbeit zitieren
Janina Schizmer (Autor:in), 2010, TV-Serien auf DVD als neue Nutzungsart i.S.d. § 31a UrhG?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/263491

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