Qualifikation eines Ortes als "sonstige Einrichtung": Gründe und Voraussetzungen


Hausarbeit, 2013

14 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grande und Voraussetzungen nach und um §1906 BGB

3 Grande und Voraussetzungen in der Rechtsprechung

4 Zwischenergebnis zur rechtlichen Aspekten der Auslegung der sogenannten „sonstigenlEinrichtung“

5 Realitat: Gewalt in der Hauslichen Pflege von Angehorigen

6 Fiktives Fallbeispiel

7 Fazit

1 Einleitung

Die folgende Hausarbeit wird sich mit den Grunden und Voraussetzungen, unter denen ein Ort als „sonstige Einrichtung“ qualifiziert wird, beschaftigen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Ort der eigenen oder elterlichen Wohnung.

Zunachst wird die Rechtslage und deren Auslegung seitens der Rechtsprechung subsumiert. Des weiteren ist, durch die Punkte „Gewalt in der hauslichen Pflege von Angehorigen“ und einem fiktiven Fallbeispiel, im Fazit abzugleichen, ob die Gesetzgebung und deren Auslegun- gen realitatsnah oder verbesserungswurdig sind.

Die Arbeit wurde nach wissenschaftlichen Standards verfasst, verwendete Literatur und Hin- weise zu Gesetzen und Entscheidungen der Rechtsprechung finden sich im Anhang wieder.

Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in der Arbeit nur die mannliche Form verwendet.

2 Grunde und Voraussetzungen nach und um §1906 BGB

§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung:

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung ver- bunden ist, ist nur zulassig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Be­treuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst totet oder erheblichen gesundheitlichen Scha- den zufugt, oder

2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein arztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgefuhrt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwen- digkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulassig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulassig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzuglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

(3) Widerspricht eine arztliche Mafinahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem naturlichen Willen des Betreuten (arztliche Zwangsmafinahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn

1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der arztlichen Mafinahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der arztlichen Mafinahme zu uberzeugen,

3. die arztliche Zwangsmafinahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzu- wenden,

4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Mafi­nahme abgewendet werden kann und

5. der zu erwartende Nutzen der arztlichen Zwangsmafinahme die zu erwartenden Beeintrach- tigungen deutlich uberwiegt.

§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfullung seiner Pflichten verhindert ist.

(3a) Die Einwilligung in die arztliche Zwangsmafinahme bedarf der Genehmigung des Be- treuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die arztliche Zwangsmafinahme zu wi- derrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

(4) Die Absatze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalt, ohne untergebracht zu sein, durch me- chanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise uber einen langeren Zeitraum oder regelmafiig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmachtigten und die Einwilligung eines Bevollmach- tigten in Mafinahmen nach den Absatzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absatzen 1, 3 und 4 genannten Mafinahmen ausdrucklich umfasst. Im Ubrigen gelten die Absatze 1 bis 4 entsprechend.

GemaB dem § 1906 BGB darf ein Mensch, auch wenn er nicht untergebracht ist (vgl. Abs. 4), nur uber langeren Zeitraum oder regelmaBig die Freiheit entzogen bekommen, wenn er sich „auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung“ ( Abs.1 Punkt 1) selbst gefahrdet. Darunter zahlt auch, wenn er ,,die Notwendigkeit der Unterbrin- gung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“ (Abs. 1 Punkt2). Der Frei- heitsentzug muss von dem Betreuungsgericht genehmigt werden. Wenn die MaBnahme keinen Aufschub ohne Gefahr erdulden kann, darf die Genehmigung ohne Verzug nachgeholt werden (vgl. Abs. 2). Unter den Freiheitsentzug, ohne eine Unterbringung, zahlen so genannte ,,unter- bringungsahnliche MaBnahmen“, die sich immer nur auf eine Person beziehen (vgl. §415 Abs.2 FamFG). Hierzu gehoren MaBnahmen, die den Betroffenen gegen seinen Willen in sei­ner Fortbewegungsfreiheit behindern und er die Barrieren nicht ohne fremde Hilfe uberwin- den kann. Diese MaBnahmen konnen Fixierungen durch mechanische Vorrichtungen (z.B. Bettgitter, Sitzhosen, Fesseln, Gute, Schlafsacke...), Einsperren (z.B. durch AbschlieBen, Trickschlosser, gesicherte Aufzuge...), sedierende Medikamente (z.B. Schlafmittel, Neurolep- tika...) oder sonstige Vorkehrungen (z.B. Wegnahme der Kleidung, Druck, Drohungen, Sender am Handgelenk...) stattfinden (vgl. Walther 2005). Freiheitsentziehung liegt dann vor, wenn ,,die Bewegungsfreiheit des Betroffenen auf einen bestimmten oder bestimmbaren Raum ein- gegrenzt und sein Aufenthalt uberwacht wird“ (Hoffmann/ Klie 2004: 18).

Zu beachten ist, dass ein Freiheitsentzug betreuungsrechtlich nicht genehmigt werden muss, wenn er auBerhalb von Anstalten, Heimen oder sonstigen Einrichtungen erfolgt. Somit stellt sich die Frage, was als eine sonstige Einrichtung definiert wird. Nach der Rechtsprechung fal­len freiheitsentziehende MaBnahmen durch Angehorige in der eigenen oder elterlichen Woh- nung nicht unter §1906 BGB.

Dabei stellt die Freiheit jedoch (geltungsvorrangig) ein Grundrecht (Art. 2 Abs.2 S.2 GG i.V.m. Art. 104 GG) dar und deren Entzug kann ohne ,,Genehmigung, (..) mutmaBliche Ein- willigung des Betroffenen oder ein rechtfertigender Notstand“ (Deinert, 2003: 7) eine Straf- verfolgung bedeuten. Grund ist, dass jeder Freiheitsentzug unter Richtervorbehalt steht. Das Habeas-corpus-Grundrecht, schutzt enger, gemaB Art. 2 Abs.2 GG, die spezifische Aufent- haltsfreiheit, wahrend Art. 104 Abs.2 GG die korperliche Bewegungsfreiheit behutet. Hierun- ter fallen „Eingriffe in die EntschlieBungsfreiheit“ (Holzhauer 1992, These 6), welche in der Betreuung als ,,genuine Abwehrgrundrechte“ verstanden werden sollen. Bei deren VerstoB konnen, unabhangig betreuungsrechtlicher Bedingungen, unter der Voraussetzung, dass §34 StGB (rechtfertigender Notstand) nicht taktiert ist, die Aspekte des §823 Abs.l BGB (Scha- densersatzpflicht) und §239 StGB (Freiheitsberaubung) eine Rolle spielen (vgl. Holzhauer 1992, These 6).

Es ist zwischen Freiheitsbeschrankung und Freiheitsentziehung zu unterscheiden, dabei be- darf eine Freiheitsbeschrankung gemafi Art.104 Abs.l GG keiner richterlichen Genehmigung, allerdings einer gesetzlichen Ermachtigungsgrundlage. Hierbei spielt zwangsmafiig die Inten- sitat des Eingriffes in das Recht des Art. 2 Abs.2 S.2 GG eine Rolle.

Die Freiheit darf gemafi Art. 104 Abs.2 GG nur auf Grund eines formlichen Gesetzes entzo- gen werden und uber die Zulassigkeit und Dauer darf nur ein Richter entscheiden. Dies be- deutet folglich, wird ein Ort nicht als ,,sonstige Einrichtung“ ausgelegt, so bedarf der Frei- heitsentzug durch ,,unterbringungsahnliche Mafinahmen“ betreuungsrechtlich keiner Geneh­migung.

Zu Bedenken ist, dass der Betroffene beispielsweise im Brandfall die Wohnung nicht verlas- sen konnte. Bei Vollzug des Freiheitsentzuges ist daher unabdinglich ein unabhangiges Not- rufsystem zu installieren (vgl. Grauer 1999).

Freiheitsentzug kann auch unter einem ,,Fursorglichen Zwang“ erfolgen, in dem nicht unbe- dingt nur der Wille zur Vereinfachung der Pflege, sondern auch der, dem Wohl des Betroffe- nen zu entsprechen, liegen kann. So kann beispielsweise im ambulanten Feld ,,die Zunahme der Verordnung von sedierender Medikation parallel zum Grad der Pflegebedurftigkeit ein Versuch sein, schwerer zu versorgende Patienten moglichst lange im hauslichen, vertrauten Umfeld zu halten“ (Walther 2005).

Genehmigungspflichtig sind alle freiheitsentziehenden Mafinahmen, die uber einen langeren Zeitraum oder regelmafiig erfolgen. Darunter zahlen keine Mafinahmen in die der Betroffene wirksam eingewilligt hat. Generelle Genehmigungen fur Freiheitsentzug erteilt das Gericht nicht, jede einzelne Mafinahme muss ausdrucklich genehmigt werden. Genauso sind vorsorg- liche Mafinahmen ohne Gefahrdung unzulassig, das bedeutet, dass keine ,,konkrete[n] An- haltspunkte fur eine Gefahrdungssituation“ (Walther 2005) vorliegen. Zudem muss eine Mafi­nahme, um eine Genehmigung herbeizufuhren erforderlich und geeignet sein. Das bedeutet, dass Alternativen, die genutzt werden konnten, abzuwagen sind. Die Erforderlichkeit ist Vor- aussetzung, dass eine Mafinahme zweckmafiig ist.

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Qualifikation eines Ortes als "sonstige Einrichtung": Gründe und Voraussetzungen
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Veranstaltung
Betreuungsrecht
Note
2,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
14
Katalognummer
V262833
ISBN (eBook)
9783656516965
ISBN (Buch)
9783656517047
Dateigröße
408 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Betreuung, Betreuungsrecht, sonstige Einrichtung, Wohnung, Recht, gesetzliche Betreuung, rechtliche Betreuung, Unterbringung, Maßnahme, Maßnahmen, unterbringungsähnlich
Arbeit zitieren
Franziska Weiß (Autor:in), 2013, Qualifikation eines Ortes als "sonstige Einrichtung": Gründe und Voraussetzungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/262833

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Qualifikation eines Ortes als "sonstige Einrichtung": Gründe und Voraussetzungen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden