Staatsoberhaupt in einem semi-präsidentiellen Regierungssystem - der erste Reichspräsidenten der Weimarer Republik und seine Stellung in Verfassung und Politik


Hausarbeit, 2004

18 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Stellung des ersten Weimarer Reichspräsidenten
1. Zur Theorie semi-präsidentieller Systeme
2. Die Stellung Eberts im Regierungssystem der Weimarer Republik
2.1. Inhalt der Verfassung
2.2. Tradition und Umstände
2.2.1. Die Umstände
2.2.2. Amtsverständnis und Amtsführung Friedrich Eberts
2.2.3. Die Anwendung des Artikels 48 der WRV
2.3. Zusammensetzung parlamentarischer Mehrheiten
2.4. Position des Präsidenten in Zusammenhang mit der Mehrheit

III. Fazit

IV. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Der Reichspräsident der Weimarer Republik ist ein beliebter Forschungsgegenstand für Historiker und Politikwissenschaftler. Der Großteil der Betrachtungen konzentriert sich dabei auf den zweiten Reichspräsidenten, Paul von Hindenburg. Das mag an der fatalen Rolle liegen, die Hindenburg gegen Ende der Weimarer Republik gespielt hat, und die mit der wissenschaftlich interessanten Frage verknüpft ist warum es zum Scheitern der Republik kam. Die wichtige Rolle, die der erste Reichspräsident Friedrich Ebert bei der Gründung und Stabilisierung der Republik gespielt hat, wird dabei jedoch leider gerne vernachlässigt.

Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit der Präsidentschaft Friedrich Eberts. Anhand der Theorie des Semipräsidentialismus von Maurice Duverger soll seine Stellung im Weimarer Regierungssystem analysiert werden. Als Instrument dafür bietet Duverger vier Parameter an, mit Hilfe derer sich Aussagen über die tatsächliche Macht von Staatsoberhäuptern in semi-präsidentiellen Systemen treffen lassen. Diesem Katalog wird der strukturelle Aufbau dieser Arbeit folgen.

II. Die Stellung des ersten Weimarer Reichspräsidenten

1. Zur Theorie semi-präsidentieller Regierungssysteme

Der Begriff „Semipräsidentialismus“ geht auf den französischen Politikwissenschaftler Maurice Duverger zurück. Er war 1970 der erste, der das Konzept einer Mischform aus parlamentarischem und präsidentiellem Regierungssystem wissenschaftlich ausarbeitete.[1]

Der 1978 von Duverger aufgestellte Kriterienkatalog gilt heute gemeinhin als die Standarddefinition für semi-präsidentielle Regierungssysteme. Danach müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

„A political regime is considered as semi-presidential if the constitution which established it combined three elements: (1) the president of the republic is elected by universal suffrage; (2) he possesses quite considerable powers; (3) he has opposite him, however, a prime minister and ministers who possess executive and governmental power and can stay in office only if the parliament does not show its opposition to them.”[2]

Diese formalen Kriterien erfüllen neben der V. Republik Frankreichs, die im Allgemeinen als Idealtypus des Semipräsidentialismus gilt, auch noch andere Staaten wie z.B. Österreich oder Finnland. So sehr sich die Stellung der Präsidenten gemäß den Verfassungen dieser drei Staaten zu ähneln scheint, so unterschiedlich ist sie doch in der realen Regierungspraxis. So spielt der österreichische Bundespräsident eher die Rolle einer Symbolfigur ähnlich der britischen Königin, der französische Präsident hingegen ist in bestimmten Konstellationen das faktische Zentrum der Regierungsmacht, und in Finnland herrscht ein Gleichgewicht zwischen dem Staatsoberhaupt und dem Regierungschef.[3] Duverger spricht in diesem Zusammenhang von einer „similarity of rules, diversity of games“[4].

Der Verfassungstext alleine sagt also noch nichts über die tatsächliche Stellung des Präsidenten in einem semi-präsidentiellen Regierungssystem aus. „Die Entscheidungsstruktur der parlamentarisch-präsidentiellen Exekutive ist weitgehend durch die realpolitische Entwicklung bestimmt.“[5] Ausschlaggebend sind nach Duverger vier Parameter[6]: Der Inhalt der Verfassung, die Kombination aus Tradition und Umständen, die Zusammensetzung parlamentarischer Mehrheit und die Position des Präsidenten in Zusammenhang mit dieser Mehrheit. Anhand dieser Parametern soll nun im Folgenden die Stellung des ersten Weimarer Reichspräsidenten im Regierungssystem der Republik analysiert werden.

2. Die Stellung Eberts im Regierungssystem der Weimarer Republik

2.1. Inhalt der Verfassung

Die Verfassung ist zwar nicht entscheidend dafür wie ein Präsident sein Amt ausfüllt, sie gibt ihm aber zumindest einen Rahmen vor. Duverger unterscheidet zwischen drei durch den Verfassungstext gegebenen Möglichkeiten[7]:

(1) Der Präsident als Kontrollmacht. In diesem Fall agiert er lediglich als Hüter der Verfassung, darf beispielsweise Gesetze an die Verfassungsgerichtsbarkeit verweisen.
(2) Der Präsident hat die unter (1) genannten Kontrollmachten plus das unilaterale Recht, den Regierungschef zu entlassen.
(3) Der Präsident als Regierungsmacht. In Zusammenarbeit mit Regierungschef und Kabinett beteiligt er sich aktiv an der Regierung des Landes.

Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) sieht einen starken Reichspräsidenten vor, der zugleich überparteiliches Symbol der nationalen Einheit, Gegengewicht zum Parlament und Reservemacht sein soll.

„Der Reichspräsident war der oberste Repräsentant des Staates und seiner Einheit. Das Amt war konzipiert als Verkörperung nicht der Teile, sondern des Ganzen, nicht des Trennenden, sondern des Einenden, nicht des Streitigen, sondern des Unstrittigen.“[8] Die Überparteilichkeit des Amtes zeigt sich beispielsweise in seiner Inkompatibilität mit einem Abgeordnetenmandat.[9] Eine größtmögliche Akzeptanz in der Bevölkerung soll durch seine direkte Volkswahl (Art.10 WRV) sichergestellt sein, die zudem hohe Hürden aufweist: Im Fall dass kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht gibt es keine Stichwahl, sondern einen zweiten Wahlgang, bei dem alle – auch neue Kandidaten – wieder antreten dürfen.[10] Der erste Reichspräsident, Friedrich Ebert, kann sich zwar nicht auf die Legitimität der Volkswahl stützen (Ebert ist Reichspräsident auf Grundlage der Präsidentenwahl durch die Nationalversammlung am 11.2.1919, und eines verfassungsändernden Gesetzes des Reichstags vom 24.10.1922[11]), doch „dürfte die überragende Rolle, die Ebert in der Gründungsphase der Republik gespielt hat, diesen Mangel weitgehend ausgeglichen haben.“[12]

„Aus der Furcht vor dem ‚Absolutismus des Parlamentes’ (Hugo Preuß [der ‚Vater’ der WRV, d.A.])“[13] wird das Reichspräsidentenamt als Gegengewicht zum Reichstag konzipiert. Durch sein Recht, den Reichskanzler und seine Minister zu ernennen und zu entlassen (Art. 53 WRV), sowie durch seine starke Legitimation durch die Volkswahl, ist der Reichspräsident dem Reichstag staatsrechtlich ebenbürtig. Das Recht, den Reichstag aufzulösen (Art. 25 WRV) und seine Gesetze zum Volksentscheid zu bringen (Art. 73 WRV), machen den Präsidenten sogar zu einem potentiell übermächtigen Gegengewicht. Zwar schreibt Hugo Preuss in der Denkschrift zum Verfassungsentwurf, „für die Gesamtpolitik trage nicht der Reichspräsident, sondern der Reichskanzler die Verantwortung.“[14] Doch da der Reichskanzler vom Präsidenten ernannt und entlassen wird, befindet er sich in einer doppelten Abhängigkeit – vom Parlament wie auch vom Reichspräsidenten, der so faktisch in der Lage ist, mitzubestimmen.[15]

Das Misstrauen gegenüber der Funktionsfähigkeit des Parlaments war auch der Grund, „im präsidialen Staatsoberhaupt ein starkes exekutives ‚Notaggregat’ für den Fall handlungsunfähiger parlamentarischer Kabinettsregierungen einzuplanen.“[16] Treffend dazu Max Weber: „Sonst wankt in jedem Fall einer Parlamentskrise [...] der ganze Reichsbau.“[17] Der Artikel 48, Absatz 2 der WRV stattet den Reichspräsidenten, „wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird“[18], mit diktatorischen Vollmachten aus – so kann er beispielsweise diverse Grundrechte außer Kraft setzen und mit Hilfe von Notverordnungen regieren. Der SPD-Politiker Otto Landsberg begründet diese Rechte mit folgendem Vergleich:

„Springt mir jemand an die Gurgel, so mutet mir das Gesetz nicht zu zu meinem Schutze die Polizeibehörde oder den Staatsanwalt anzurufen, ich habe vielmehr das Recht, zum Zwecke der Ueberwindung des Angreifers die tauglichen Verteidigungsmittel zu erreifen. Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung spricht das Recht der Notwehr, das jedem einzelnen Bürger zusteht, dem Staate zu.“[19]

[...]


[1] Siehe Elgie, Robert: The Politics of Semi-Presidentialism. In: Ders (Hrsg): Semi-Presidentialism in Europe. New York 1999. S.1.

[2] Duverger, Maurice: A New Political System Model: Semi-Presidential Government. In: European Journal of Political Research, Vol.8, No.1, 1980. S. 166.

[3] Zur Stellung der Präsidenten in Verfassung und Regierungspraxis siehe Modell in: Duverger 1980, S.179.

[4] Duverger 1980, S.167.

[5] Brunner, Georg: Vergleichende Regierungslehre, Band 1. Ein Studienbuch. Paderborn 1979. S.283.

[6] Siehe Duverger 1980, S.177-186.

[7] Siehe Elgie, In: Elgie 1999, S.16.

[8] Gusy, Christoph: Die Weimarer Reichsverfassung. Tübingen 1997. S.101.

[9] Siehe Gusy 1997, S.100.

[10] Siehe Gusy 1997, S. 100.

[11] Siehe Kolb, Eberhard: Vorwort. In: Ders. (Hrsg): Friedrich Ebert als Reichspräsident. Amtsführung und Amtsverständnis. München, 1997. S. 10-11.

[12] Haungs, Peter: Reichspräsident und parlamentarische Kabinettsregierung. Eine Studie zum Regierungssystem der Weimarer Republik in den Jahren 1924 bis 1929. Opladen, 1968. S.175.

[13] Stammen, Theo: Regierungssysteme der Gegenwart. Stuttgart, 1969. S.65.

[14] Hoppe, Bernd: Von der parlamentarischen Demokratie zum Präsidialstaat. Verfassungsentwicklung am Beispiel der Kabinettsbildung in der Weimarer Republik. Berlin 1998. S.26.

[15] Siehe Hartmann, Jürgen und Kempf, Udo: Staatsoberhäupter in westlichen Demokratien. Strukturen, Funktionen und Probleme des „höchsten Amtes“. Opladen, 1989. S.18

[16] Hartmann und Kempf 1989, S.12.

[17] Weber, Max: Der Reichspräsident, Berliner Börsenzeitung vom 25. Februar 1919. In: Winckelmann, Johannes (Hrsg): Max Weber. Gesammelte politische Schriften. Tübingen, 1958. S.488.

[18] WRV, in: Anschütz, Gerhard: Die Verfassung des deutschen Reiches vom 11.August 1919. Berlin, 1933. Seite XXII.

[19] Landsberg, Otto: Zur Regelung des Notstandsrechts im §48 (sic!) der Weimarer Reichsverfassung. In: Lönne, Karl-Egon: Die Weimarer Republik 1918-1933. S. 239-240. Darmstadt, 2002. S.239-240.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Staatsoberhaupt in einem semi-präsidentiellen Regierungssystem - der erste Reichspräsidenten der Weimarer Republik und seine Stellung in Verfassung und Politik
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Geschwister-Scholl-Institut (GSI))
Veranstaltung
Übung Politische Systeme
Note
2
Autor
Jahr
2004
Seiten
18
Katalognummer
V26262
ISBN (eBook)
9783638286596
Dateigröße
528 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Staatsoberhaupt, Regierungssystem, Reichspräsidenten, Weimarer, Republik, Stellung, Verfassung, Politik, Politische, Systeme
Arbeit zitieren
Martin Stephan Hagen (Autor:in), 2004, Staatsoberhaupt in einem semi-präsidentiellen Regierungssystem - der erste Reichspräsidenten der Weimarer Republik und seine Stellung in Verfassung und Politik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26262

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Staatsoberhaupt in einem semi-präsidentiellen Regierungssystem - der erste Reichspräsidenten der Weimarer Republik und seine Stellung in Verfassung und Politik



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden