Föderale Zweikammersysteme zwischen Volks- und gliedstaatlicher Repräsentation

Die USA, Kanada, Deutschland und Österreich im Vergleich


Hausarbeit, 2013

21 Seiten, Note: 2.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
I.1 Fallauswahl und Methode
I.2 Forschungsstand

II. Zweite Kammern in unitarischen und föderalen Systemen

III. Begriff der Repräsentation

IV. Senats- oder Bundesratsmodell

V. Bestellung der Vertreter
V.1.1 USA
V.1.2 Kanada
V.1.3 Deutschland
V.1.4 Österreich
V.2 Empirische Repräsentation
V.2.1 Repräsentation USA
V.2.2 Repräsentation Kanada
V.2.3 Repräsentation Deutschland
V.2.4 Repräsentation Österreich
V.3 Vergleichende Betrachtungen

VI. Bewertung der Repräsentation in föderalen zweiten Kammern

VII. Inhaltliches Fazit
VII.1 Stärken und Schwächen der Arbeit
VII.2 Weitere Forschungsmöglichkeiten

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Repräsentation USA

Tabelle 2: Repräsentation Kanada

Tabelle 3: Repräsentation Deutschland

Tabelle 4: Repräsentation Österreich

Tabelle 5: Bestellung der Vertreter im Vergleich

Tabelle 6: Empirische Repräsentation in der ersten Kammer im Vergleich

Tabelle 7: Empirische Repräsentation in der zweiten Kammer im Vergleich

I. Einleitung

In föderalen Staaten existieren zwei Ebenen von Staatlichkeit nebeneinander, zum einen die zentral- oder gesamtstaatliche sowie eine gliedstaatliche Ebene. Die Verfassung ist Ausgangspunkt einer föderalen Ordnung und regelt das Zusammenwirken von Aufgaben und Befugnissen zwischen Zentral- und Gliedstaaten. Die wichtigste Mitwirkung der Gliedstaaten im Bundesbereich sind die zweiten Kammern, neben der ersten, diese sollen die Länderinteressen und Länder im Parlamentarismus zur Geltung bringen. Typischerweise erfasst dies die Mitwirkung in der Gesetzgebung und an der Bestellung von Verfassungsorganen oder Regierungsvertretern. (Vgl.: Haro Reyes : S. 1) Hieraus ergibt sich folgende Fragestellung, der im restlichen Verlauf dieser Arbeit nachgegangen werden soll:

Existieren Unterschiede zwischen erster und zweiter Kammer, in föderativen Systemen, in der Repräsentation der jeweiligen territorial zusammengefassten Wähler- bzw. Bürgerschaften?

Da in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass erste Kammern die Bürger auf Bundesebene vertreten und zweite Kammern die Gliedstaaten (Vgl.: Hüther u. Hafemann 2012 : S. 336) wird folgende These verfolgt:

Die Repräsentation der Bevölkerung in zweiten Kammern ist ungleich, zum einen werden die Bürger aus bevölkerungsärmeren Staaten überrepräsentiert und zum anderen die Bürger aus bevölkerungsreichen Staaten unterrepräsentiert.

Diese These wird von drei Grundannahmen geleitet.

1. Hypothese: Je größer der Bevölkerungsunterschied in den Gliedstaaten, der unterschiedlichen föderativen System ist, desto größer ist das Repräsentationsproblem.
2. Hypothese: Je geringer der Bevölkerungsunterschied in den Gliedstaaten, der unterschiedlichen föderativen Systeme ist, desto geringer ist das Repräsentationsproblem.
3. Hypothese: Je eher eine Verfassung ein hybrides und nivellierendes System, einer zweiten Kammer aus gliedstaatlicher- und Volksrepräsentation kennt, desto geringer ist die Repräsentationsproblematik.

I.1 Fallauswahl und Methode

Nachdem im vorherigen Teil die Fragestellung und die These sowie der ihr zugrundeliegenden Annahmen dargestellt wurden, soll dieser Arbeitsschritt aufzeigen, anhand welcher föderalen Systeme diesem Punkten nachgegangen wird. Aufgrund des Untersuchungsansatzes ergibt sich, dass als mögliche Fälle föderale Systeme mit einem Zweikammersystem in Betracht kommen. Da sich in föderativen Staaten zwei Arten von zweiten Kammern feststellen lassen, zum einen das Senatsmodell, zum anderen das Bundesrats- oder Exekutivsratsmodell (Vgl. Dann 2004 : S.36), macht es am meisten Sinn politische Systeme mit diesen Modellen zu vergleichen, da dies eventuell bereits bei der Schaffung der Institution zu möglichen Asymmetrien führen könnte.

Nachdem nun die abstrakten Kriterien der Fallauswahl dargelegt sind, werden nun deutlich die Fälle benannt. Für das Senatsmodell werden die USA und Kanada sowie für das Bundesratsmodell, Deutschland und Österreich untersucht. (Vgl.: Riescher u. a. 2010 : S. 540 – 543) Somit können für beide Modelle, dieselbe Anzahl an Fällen miteinander verglichen werden.

Bevor die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema beginnt, wird ein kurzer Überblick über die existierende Forschungsliteratur gegeben. Der inhaltliche Teil der Arbeit beginnt mit einer Abgrenzung in der Bedeutung von zweiten Kammern in unitarischen und föderalen Staat. Dieser Abschritt soll das typisch föderative an zweiten Kammern verdeutlichen. Im nächsten Schritt wird kurz der Begriff der Repräsentation dargelegt. Dieses Kapitel soll aufzeigen, was unter dem Begriff Repräsentation zu verstehen ist, da diese zur Untersuchung steht. Als nächster Punkt folgt die Typologie von zweiten Kammern. Dieser Arbeitsschritt dient dazu, die unterschiedlichen Arten von zweiten Kammern in föderalen Systemen darzustellen. Danach werden die formalen Regelungen für die Bestellung der Vertreter, der ersten und zweiten Kammern dargelegt. Dies soll erklären wie es überhaupt zu einem Repräsentationsverhältnis kommt. Im Anschluss hieran beginnt die empirische Untersuchung, in dem die Bevölkerungszahlen der Gliedstaaten, der ausgewählten Fälle, ins Verhältnis zu den Vertretern in beiden Kammern gesetzt werden. Für diesen Teil der Arbeit wird zunächst auf offizielle Bevölkerungszahlen der Länder zurückgegriffen, danach werden diese Daten durch die offizielle Repräsentantenanzahl dividiert. Damit kann festgestellt werden, wie hoch der Anteil der Repräsentierten je Repräsentant ist. Hierzu werden dann vergleichende Betrachtungen angestellt. Dieser Arbeitsschritt dient dazu, die Frage anhand der Datenlage des jeweiligen Systems zu beantworten und die Fälle vergleichbar zu gestalten und dies dann umzusetzen. Vor dem abschließenden dreigeteilten Fazit, nach inhaltlichen Aspekten, Stärken und Schwächen der Arbeit sowie der Skizzierung weiter Forschungsmöglichkeiten, wird die Repräsentationswirkung zweiter Kammern in föderalen Systemen bewertet.

I.2 Forschungsstand

Dieser Arbeitsschritt soll einen kurzen Überblick über die Forschungsliteratur geben. Da der Forschungsstand relativ breit gestreut ist, werden nur einige Titel, vom allgemeinen bis hin zum speziellen aufgelistet.

Von Thomas Hueglin und Alan Fanna stammt das Werk, „Comparative Federalism“, aus dem Jahr 2006. Dieses Werk beschäftigt sich allgemein mit den theoretischen Grundlagen und den praktischen Ausgestaltungen föderativer Systeme. (Vgl.: Hueglin u. Fanna 2006) Ein weiteres Werk zur Einführung in den Föderalismus ist, dass vom Forum of Federations unterstützte Buch George Andersons „Federalism: An Introduction“. Dieses Werk aus 2008 beinhaltet die verschiedenen Dimensionen föderaler Systeme. (Vgl.: Anderson 2008a) Im gleichen Jahr erschien dieses Werk unter dem Titel „Föderalismus“, auch in deutscher Sprache. (Vgl.: Anderson 2008b) Unter dem gleichen Titel ist ein Buch von Roland Sturm im Jahr 2010 erschienen, dieses Werk versucht seine allgemeinen Erklärungen hauptsächlich auf den Fall der deutschen Bundesrepublik anzuwenden. (Vgl.: Sturm 2010)

Das Sammelwerk „Zweite Kammern“ unter der Herausgeberschaft von Gisela Riescher, Sabine Ruß und Christoph Haas beschäftigt sich mit zweiten Kammern in den unterschiedlichen politischen Systemen, wobei die territoriale Organisation des Staates keine Rolle spielt. (Vgl. Riescher u. a. 2010) Dante Haro Reyes untersuchte in seiner vergleichenden Studie, „Die Rolle zweiter Kammern in Bundesstaaten“, in den USA, Mexiko und Deutschland. (Vgl.: Haro Reyes 2003)

Darüber hinaus, existieren allgemeine Einführungswerke für das jeweilige politische System, so wie Emil Hübners „Das politische System der USA“, welche von der Unabhängigkeitserklärung bis zur politischen Kultur der Gegenwart, alles Wesentliche erfasst. Jörg Broschek veröffentlichte 2009 ein Werk über den „ Föderalismus in Kanada“. (Vgl.: Broschek 2009) Über das politische System Österreichs existiert ein Einführungswerk von Karl Ucakar und Stefan Gschiegl. (Vgl.: Ucakar u. Gschiegl 2010) Solche Einführungswerke existieren auch für die Bundesrepublik, wie zum Beispiel Manfred Schmidts „Das politische System Deutschlands“. (Vgl.: Schmidt 2011) All diesen Beiträgen zur Forschungsliteratur aus diesem Abschnitt ist gemein, dass sie die Institutionen des jeweiligen politischen Systems beinhalten, auch die für diese Arbeit wichtigen ersten und zweiten Kammern.

II. Zweite Kammern in unitarischen und föderalen Systemen

In diesem Punkt der Arbeit erfolgt eine Unterscheidung zwischen zweiten Kammern in föderalen und unitarischen Politiksystemen, dies soll aufzeigen, was für föderale zweiten Kammern typisch ist und sie von unitarischen unterscheidet.

Eine zweite Kammer kann in einem föderalen sowie einem unitarischen Staat existieren. In unitarischen Staaten besitz die erste Kammer ein deutliches Übergewicht gegenüber der zweiten Kammer. Die erste Kammer kann die Einwendungen der zweiten nach bestimmten Fristen mit qualifizierter Mehrheit überstimmen. (Vgl.: Haro Reyes 2003 : S. 10)

Bei föderativen Systemen sind zweite Kammern ein Organ, welches die gebietlichen Sonderinteressen der Bundesstaaten, Kantone oder Länder gegenüber dem Zentralstaat wirksam zur Geltung bringen. Die gliedstaatliche Interessenswahrung in Bundesstaaten variiert zwischen Entsendung weisungsgebundener und freier Vertreter der gliedstaatlichen Regierungen in der zweiten Kammer oder der Direktwahl von Senatoren. (Vgl.: Haro Reyes 2003 : S. 10)

III. Begriff der Repräsentation

Da die Repräsentation der Bevölkerungen und Gliedstaaten im Fokus dieser Arbeit steht, soll kurz skizziert und definiert werden, was denn überhaupt unter dieser Begrifflichkeit zu verstehen ist.

Unter dem lateinischen Begriff der Repräsentation ist ein politisches Grundelement zu verstehen. Dieses Element umfasst die Delegation der Teilhabe an den Entscheidungsprozessen auf Repräsentanten, welche eine Gruppe oder Teile der Bevölkerung vertreten, da diese Gruppen oder Teile der Bevölkerung nicht ständig und unmittelbar in den Prozessen beteiligt werden können. So vertreten zum Beispiel Parlamentsabgeordnete die Bevölkerung. Bei der Mandatsübergabe durch dir Repräsentierten auf den Repräsentanten ist zu unterscheiden zwischen dem imperativen und freien Mandat. (Vgl.: bpb Homepage, Repräsentation)

IV. Typologie von zweiten Kammern

Dieser Punkt soll die unterschiedlichen Varianten von zweiten Kammern in föderalen

Systemen erläutern.

Die Bildung der zweiten Kammer erfolgt auf unterschiedliche Weise in den verschiedenen Formen des Bikameralismus.

1. Volkswahl der Mitglieder der zweiten Kammer im Senatsmodell.
2. Wahl der Vertreter durch die Parlamente der Gliedstaaten im System mit dem indirekten Repräsentationsprinzip.
3. Zusammensetzung aus Vertretern der Länderexekutiven im Ratsmodell.
4. Ernennung der Vertreter für die zweite Kammer durch das Staatsoberhaupt (Vgl.: Haro Reyes 2003 : S. 11)

V. Bestellung der Vertreter

Dieser Arbeitsschritt soll erklären wie ein Repräsentationsverhältnis für die beiden Kammern der USA, Kanadas, Deutschlands und Österreich zu Stande kommen. Dadurch kann das legalistische Verhältnis von Repräsentierten und Repräsentant für die Fälle aufgezeigt werden.

V.1.1 USA

Die Mitglieder des amerikanischen Repräsentantenhauses werden für eine zweijährige Amtszeit gewählt. Die gesetzliche Mindestanzahl der Mitglieder dieses Parlaments beträgt 435. Die Anzahl der Repräsentanten je Gliedstaat ist proportional zur Einwohnerzahl. In der Verfassung ist eine mindest- und maximal Anzahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses vorgegeben. Zu den 435 Abgeordneten kommen noch 5 Delegierte für den District of Colombia, der Jungferninseln, amerikanisch Samoa, Guam und der Marianen. Hinzu kommt ein weiterer Delegierter für Puerto Rico. Für das passive Wahlrecht muss ein Kandidat mindestens 25 Jahre alt sein und mindestens seit sieben Jahren in den USA leben sowie seinen Wohnsitz in dem Staat der Kandidatur haben. (Vgl.: US House of Representatives Homepages, The U.S. House of Representatives)

Laut 17. Verfassungszusatzes der US-Verfassung soll der Senat aus zwei Senatoren je Bundesstaat bestehen. Diese Senatoren werden vom Volk auf sechs Jahre gewählt. Die Wähler sollen dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie bei Wahlen auf gliedstaatlicher Ebene. Wenn Vakanzen entstehen, können die Exekutiven der Gliedstaaten einen neuen Senator ernennen. (Vgl.: Find Law Homepage , Seventeenth Amendment)

V.1.2 Kanada

Das Kanadische Unterhaus besteht aus 308 Mitgliedern, zwischen 106 und einem Repräsentanten stammen aus den einzelnen Provinzen und Territorien. Ein Senator ist nicht berechtigt dem House of Commons anzugehören. Die Amtszeit dieses Parlaments beträgt fünf Jahre. (Vgl.: Parliament of Canada Homepage(a), Constitution Acts) Jeder Kanadier ab 18 Jahren besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Von der Wahl ausgeschlossen sind der Direktor der Wahlbehörde und sein Stellvertreter. (Vgl.: Justice Law Homepage, Canada Election Act)

Der kanadische Senat besteht gemäß Artikel 21 der Verfassung aus 105 Senatoren. Diese Senatoren können den vier Bereichen Ontario, Quebec, den maritimen und den westlichen Provinzen zugerechnet werden, wobei jede Provinz oder Territorium über eine Gewichtung nach der Einwohnerzahl verfügt. Ein Senator in Kanada muss über 30 Jahre alt und Bürger von Kanada sein. Das Eigentum eines Senators sollte über 4.000 Dollar betragen. Des Weiteren muss ein Senator in der zu repräsentierenden Provinz leben. Die Ernennung in dieses Amt erfolgt im Namen der Königin durch den Generalgouverneur. Es kann zur Vakanz von einzelnen Sitzen unter fünf bestimmten Voraussetzen kommen, eine davon ist seine persönliche Insolvenz.(Vgl.: Parliament of Canada Homepage(a), Constitution Acts)

V.1.3 Deutschland

Im dritten Abschnitt des Grundgesetzes über den Bundestag ist in Artikel 38 GG. geregelt, dass die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Das Mandat ist als freies Mandat zu verstehen. Das aktive und passive Wahlrecht liegt beim Alter von 18 Jahren. Der genaue Ablauf der Wahl soll in einem eigenen Bundesgesetz geregelt werden. (Vgl.: Di Fabio 2011 : S. 16)

Artikel 51 des Grundgesetzes regelt die Zusammensetzung des Bundesrates, darin heißt es, er besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder und diese sind berechtigt, die Berufung oder Abbestellung vorzunehmen. Des Weiteren ist die Stimmenanzahl geregelt, wobei jedes Land über mindestens drei bis maximal sechs Stimmen verfügt. Die Länder können nur so viele Vertreter entsenden, wie das Land stimmen hat und im Entscheidungsprozess müssen diese Stimmen einheitlich abgegeben werden. (Vgl.: Di Fabio 2011 : S. 20)

V.1.4 Österreich

Gemäß Artikel 26 der österreichischen Verfassung werden die Nationalratsabgeordneten von Volk in geheimer, freier, gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl gewählt. Zur Teilnahme an der Wahl berechtigt sind alle Männer und Frauen, die dass 16. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht liegt bei allen Österreichern über 18 Jahren. (Vgl. Österreichisches Bundeskanzleramt Homepage, Bundes- Verfassungsgesetz)

In Artikel 34 des österreichischen Verfassungsgesetzes heißt es, dass die Länder im Verhältnis zu ihrer Bürgerzahl im Bundesrat zu vertreten sind. Für jedes Bundesland sind zwischen drei und zwölf Vertreter im Bundesrat vorgesehen. Die genaue Anzahl der Vertreter wird durch den Bundespräsidenten unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl festgelegt. Die Bundesratsmitglieder werden nach der Verhältniswahl von den Landtagen gewählt, wobei jeder Bürger des Gliedstaats wählbar ist, auch wenn er oder sie nicht dem Landtag angehört. (Vgl.: Österreichisches Bundeskanzleramt Homepage, Bundes-Verfassungsgesetz)

V.2 Empirische Repräsentation

Dieser Punkt dient der Darstellung der Repräsentation anhand von empirischen Daten. Dieser Schritt ist notwendig, um eine zahlenbasierende Vergleichbarkeit zwischen den vier unterschiedlichen Fällen herzustellen. Zunächst werden hierzu die Gliedstaaten, deren Bevölkerung und Abgeordneten Anzahl in beiden Parlamentskammern sowie die Anzahl der Repräsentierten je Abgeordneten dargestellt. Hierzu wurden die Abgeordnetenzahl in beiden Kammern jeweils offiziellen Quellen entnommen und der Anteil der Repräsentierten je Abgeordneten bzw. Senator oder Bundesratsmitglied beruht auf eigenen Berechnungen. Hierfür wurde die offizielle Bevölkerungsanzahl durch die Repräsentanten dividiert. Somit können die unterschiedlichen politischen Systeme hinsichtlich ihrer Repräsentation in der jeweiligen Kammer interpretiert werden, ohne auf eine vergleichende Ebene vorzustoßen. Die in den Tabellen vorhanden Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

Abg. = Abgeordneter; Repr. = Repräsentierte; Sen = Senator; BRM = Bundesratsmitglied

V.2.1 Repräsentation USA

Tabelle 1:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(1Vgl.: US Census Homepage, Congressional Apportionment)

Im amerikanischen Repräsentantenhaus sind 435 Abgeordnete vertreten, von diesen müsste bei einer egalitären Aufteilung, jeder 710.767 Bürger repräsentieren. Allerdings sind die Bürgerschaften aus 23 Staaten überrepräsentiert und die aus den restlichen 27 Gliedern unterrepräsentiert. Die beiden Extremfälle stellen Montana und Rhode Island dar. Für Montana kommen auf das einzige Parlamentsmitglied 994.416 Bürger. 527.624 Bürger entfallen in der Repräsentanz auf die einzelnen Abgeordneten von Rhode Island. Die Repräsentationsdifferenz im Repräsentantenhaus beträgt maximal 466.792 Bürger.

Im Senat der Vereinigten Staaten beträgt das optimale Repräsentationsverhältnis 3.091.835 Bürger je Senator. Davon ausgehend sind 33 Staaten über- und 17 unterrepräsentiert in dieser zweiten Kammer. Die beiden Extremfälle in dieser Kammer sind Kalifornien und Wyoming. So vertritt ein Senator aus Kalifornien 18.678.995 Bürger und sein Pendant aus Wyoming nur 284.150 Menschen. Der Repräsentationsunterschied beträgt maximal 18.394.485 der Repräsentierten. Insgesamt lässt sich zur Repräsentation im Senat feststellen, je größer die Einwohnerzahl ist desto unterrepräsentierter sind seine Bürger, so wie das Gegenteil, je geringer die Einwohnerzahl ist, desto überrepräsentiert sind seine Bürger.

V.2.2 Repräsentation Kanada

Tabelle 2:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(1Vgl.: Statistics Canada Homepage, Estimates of population;2Vgl.:Elections Canada Homepage, Official Voting Results;3Vgl.: Parliament of Canada Homepage(b), Senators by Province)

Im kanadischen Unterhaus liegt die optimale Vertretung bei 114.096 Menschen je Repräsentanten. Die Bürger aus zehn Territorien und Provinzen sind überrepräsentiert. Die Bevölkerungen aus den restlichen drei Gebietskörperschaften sind unterrepräsentiert. Die beiden Extremfälle sind Alberta und Nunavut. Ein Vertreter aus Alberta vertritt 141.619 Bürger und einer aus Nunavut vertritt 34.023 Menschen. Somit beträgt der Repräsentationsunterschied im Unterhaus maximal 107.596 Bürger.

Innerhalb der Tabelle wurde die Vakanz von drei Senatorensitzen (je ein Sitz von Ontario, Manitoba und British Colombia) berücksichtigt. (Vgl.: Parliament of Canada Homepage(c), Standings in the Senate) Aus diesem Grund wird von 102 Senatoren ausgegangen. Die optimale Repräsentation liegt bei 344.525 Bürgern je Senator. Die Über- und Unterrepräsentation sind genauso verteilt wie in der ersten Kammer. Die beiden Extremfälle sind Britisch Colombia und Nanuvut. Nanuvut ist mit 34.023 Repräsentierten je Senator deutlich überrepräsentiert. Britisch Colombia ist mit 930.001 Bürgern je Repräsentant unterrepräsentiert. Die Repräsentationsdifferenz beträgt somit 895.978 im Extrem.

V.2.3 Repräsentation Deutschland

Tabelle 3:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(1Vgl.:Statistische Ämter des Bundes und der Länder Homepage, Gebiet und Bevölkerung;2Vgl.: Bundeswahlleiter Homepage, Wahl zum 17. Deutschen Bundestag, S.108 ;3Vgl.: Bundesrat Homepage, Stimmenverteilung)

Im deutschen Bundestag kommen auf jeden deutschen Bundestagsabgeordneten 131.581 Repräsentierte. Gemessen daran sind die Bürger aus zehn Ländern überrepräsentiert und die Bürger aus sechs Ländern unterrepräsentiert. Die beiden Extremfälle sind bei der Unterrepräsentation Berlin, wo 152.255 Einwohner auf ein Bundestagsmitglied kommen. Das andere Extrem ist das Saarland, wo ein Abgeordneter 101.335 Bürger vertritt. Somit liegt die Repräsentationsdifferenz im deutschen Bundestag bei maximal 50.920 Personen.

Für den deutschen Bundesrat gilt, dass auf einen Repräsentanten 1.186.141 Repräsentierte kommen müssten, bei einer symmetrischen Verteilung der Repräsentation. Die Bürger aus elf Gliedstaaten sind in diesem System überrepräsentiert und diese aus den restlichen fünf sind unterrepräsentiert. Wobei sich feststellen lässt, dass je bevölkerungsreicher ein Bundesland ist, desto unterrepräsentierter ist es. Die beiden Extremfälle in dieser Kammer sind Nordrhein-Westfalen, wo ein Vertreter 2.973.659 Bürger repräsentiert und Bremen, wo ein Landesregierungsmitglied 220.434 Bürger im Bundesrat vertritt. Somit liegt die Repräsentationsdifferenz im Extremfall in der deutschen Länderkammer bei 2.753.225 Menschen.

V.2.4 Repräsentation Österreich

Tabelle 4:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(1Vgl.: Statistik Austria Homepage, Bevölkerungen zu Quartalsbeginn seit 2002 nach Bundesland;2Vgl.: Parlament Österreich Homepage(a), Nationalrat ;3Vgl.: Parlament Österreich Homepage(b), Bundesrat)

Bei 8.646.554 Österreichern und 149 Abgeordneten im Nationalrat wäre eine egalitäre Repräsentation bei 56.809 Repräsentierten je Vertreter erreicht. Allerdings sind die Bürger aus drei Ländern über- und aus sechs Ländern unterrepräsentiert. Die beiden Extremfälle sind Tirol und die Steiermark. Tirol ist mit 71.726 Bürgern je Abgeordneten unterrepräsentiert und die Steiermark mit 50.468 Menschen je Nationalratsmitglied überrepräsentiert. Somit herrscht im Nationalrat eine Repräsentationsdifferenz von maximal 21.258 Repräsentierten.

Die optimale Repräsentation im österreichischen Bundesrat liegt bei 136.525 Repräsentierten je Bundesratsmitglied. Die Bürger aus vier Bundesländern sind unterrepräsentiert und aus fünf weiteren sind überrepräsentiert. Die beiden Extremfälle in dieser Kammer sind Wien und das Burgenland. Letzteres ist mit 95.544 Menschen je Vertreter überrepräsentiert und der Hauptstadtstaat ist mit 159.061 unterrepräsentiert. Im Bundesrat besteht eine maximale Repräsentationsdifferenz von 63.517 Repräsentierten.

V.3 Vergleichende Betrachtungen

Dieser Arbeitsschritt dient dazu, die ausgewählten Fälle, die USA, Kanada, Deutschland und Österreich anhand der vorherigen Kapitel detailliert im Bereich der Repräsentation der ersten und zweiten Kammern zu vergleichen.

In allen vier Ländern erfolgt die Bestellung der Repräsentanten für die erste Kammer in einer Wahl durch die Bevölkerung. Allerdings werden die zweiten Kammern unterschiedlich bestellt. In den USA wählt das Volk aus einem Bundesstaat jeweils zwei Senatoren. Im benachbarten Kanada werden die Senatoren durch den Generalgouverneur ernannt. Auch in der Bundesrepublik Deutschland werden die Vertreter der zweiten Kammer nicht gewählt, sondern von den Landesexekutiven aus ihrer Mitte bestimmt. In Österreich werden die Vertreter des Bundesrates ebenfalls nicht vom Volk gewählt, aber von den Landtagen. In der folgenden Tabelle wird dies noch einmal zusammengefasst dargestellt.

Tabelle 5: Die Bestellung der Vertreter im Vergleich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die empirische Repräsentation in beiden Kammern der untersuchten Fälle unterscheidet sich zahlenmäßig, wie bereits in den vorherigen Kapitel über die einzelnen Systeme der Fälle dargelegt. Wobei die Extremstabweichungen in der Repräsentation in den ersten Kammern wesentlich geringer ist als in den zweiten. Für die erste Kammer in den USA und Österreich ist festzuhalten, dass die Bürger aus der Mehrheit der Gliedstaaten im Parlament unterrepräsentiert sind. In Kanada und Deutschland ist es umkehrt, da sind die Bürger aus der Mehrheit der Gliedstaaten in der ersten Kammer überrepräsentiert. In den föderalen zweiten Kammern sind in den USA jeweils zwei Vertreter je Gliedstaat unabhängig von seiner Einwohnerzahl vertreten. Bei den anderen drei Fällen spielt nicht nur die Repräsentation der Gliedstaaten eine Rolle, sondern auch die Repräsentation der Bevölkerungen in diesen Gliedstaaten, da sie alle ein Bevölkerungsnivellierendes Element in der Bestellung der Vertreter kennen. Die beiden nachstehenden Tabellen, dienen dazu die Ergebnisse zu veranschaulichen.

Tabelle 6: Empirische Repräsentation in den ersten Kammer im Vergleich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

VI. Bewertung der Repräsentation in föderalen zweiten Kammern

Dieser Teil der Arbeit dient dazu die bisherigen Untersuchungsergebnisse normativ zu kommentieren und in ihrer Bedeutung zu bewerten.

Aus Sicht der Bevölkerungsrepräsentation sind Kanada, Deutschland und Österreich positiver als die USA zu bewerten. Denn diese politischen Systeme kennen Mechanismen zur Anpassung der Mandate in zweiten Kammern, nach der Bevölkerungszahl innerhalb der Gliedstaaten. Durch das Fehlen eines solchen Mechanismus ist das politische System der USA zu kritisieren, da die Egalität der Gliedstaaten und nicht der Bevölkerung im Vordergrund steht.

Allerdings verhält es sich genau umgekehrt, wenn man die gliedstaatliche Repräsentation in den Vordergrund setzt. Denn immerhin sollen zweite Kammern im Föderalismus anders als im Unitarismus die gliedstaatlichen Interessen und nicht die Bevölkerungsinteressen vertreten. (Vgl. Sturm 2010 : S. 56) Unter diesem Gesichtspunkt ist die USA durch die Egalität der Staaten im Senat als besonders positiv zu bewerten. Des Weiteren sind die drei anderen föderalen Systemen in diesem Punkt eher negativ zu bewerten, da sie eine größere Angleichung der Volksrepräsentation verfassungsmäßig erreichen wollen.

Allgemein basieren die Zusammensetzung von zweiten Kammern in föderativen Systemen nach einer Formel zwischen Bevölkerungsrepräsentation und der Vertretung der Gliedstaaten. (Vgl.: Anderson(b) 2008 : S. 58) Von den vier untersuchten Fällen scheint die Bundesrepublik, die beste Formel gefunden zu haben. So wird in Deutschland ein Ausgleich zwischen Bevölkerungs- und gliedstaatlicher Repräsentation geschaffen. Wobei die größten Länder über die doppelten Stimmen der kleinsten Länder verfügen. In Österreich gibt es eine ähnliche Formel, wobei die gliedstaatlichen Unterschiede bis zur vierfachen Repräsentantenanzahl betragen. In Kanada ist der Unterschied sogar bis zu 24-fach. Allen drei gemein, ist der Versuch der Angleichung zwischen Gliedstaaten- und Bevölkerungsrepräsentation. Wie bereits mehrfach geschildert, zielt die Repräsentation im Senat nicht auf die Bevölkerungen der Bürger, sondern der Gliedstaaten.

VII. Inhaltliches Fazit

Dieser Arbeitsschritt dient dazu die Ergebnisse diese Arbeit zusammenzufassen und der Zusammentragung der aufgelisteten Fakten zu einem Ergebnis.

Zunächst wurde in der Einleitung die Frage hergeleitet, existieren Unterschiede zwischen erster und zweiter Kammer, in föderativen Systemen, in der Repräsentation der jeweiligen territorial zusammengefassten Wähler- bzw. Bürgerschaften? Die These zu dieser Fragestellung ist, die Repräsentation der Bevölkerung in zweiten Kammern ist ungleich, zum einen werden die Bürger aus bevölkerungsärmeren Staaten überrepräsentiert und zum anderen die Bürger aus bevölkerungsreichen Staaten unterrepräsentiert. Darüber hinaus wurden die folgenden Grundannahmen zu der These dargelegt.

1. Hypothese: Je größer der Bevölkerungsunterschied in den Gliedstaaten, der unterschiedlichen föderativen System ist, desto größer ist das Repräsentationsproblem.
2. Hypothese: Je geringer der Bevölkerungsunterschied in den Gliedstaaten, der unterschiedlichen föderativen Systeme ist, desto geringer ist das Repräsentationsproblem.
3. Hypothese: Je eher eine Verfassung ein hybrides und nivellierendes System, einer zweiten Kammer aus gliedstaatlicher- und Volksrepräsentation kennt, desto geringer ist die Repräsentationsproblematik.

Zunächst wurden die unterschiedlichen Fälle benannt. Diese sind die USA, Kanada, Deutschland und Österreich. Inhaltlich begann die Arbeit mit der Gegenüberstellung von zweiten Kammern in unitarischen und föderalen Staaten. In diesem Kapitel wurde herausgestellt, dass zweite Kammern in unitarischen Staaten Bürgerinteressen vertreten und in föderalen Staaten die gliedstaatlichen. Im Anschluss hieran wurde der Begriff der Repräsentation definiert, was die Delegation an Entscheidungsteilhabe darstellt. Danach folgte eine Darstellung der Typologie von zweiten Kammern in föderalen Systemen. Diese können durch die Gliedstaaten, die Bevölkerung oder durch Ernennung bestellt werden. Das anschließende Kapitel erläuterte die Bestellung der Repräsentanten in den politischen Systemen der Fälle. Wobei in allen vier die erste Parlamentskammer von der Bevölkerung in Wahlen bestellt wird. Genauso verhält es sich mit dem amerikanischen Senat, während die kanadischen Senatoren vom Generalgouverneur ernannt werden. In der Bundesrepublik werden Bundesratsmitglieder von den Länderexekutiven ernannt und in Österreich durch die einzelnen Landtage gewählt. Der nächste Arbeitsschritt behandelte die empirische Repräsentation bei den unterschiedlichen Fällen. Hierzu wurden eigene Berechnungen angestellt, welche das Verhältnis Repräsentierte je Repräsentant in den beiden Kammern je Fall beziffert. Danach wurden die Bestellung und die empirische Repräsentation der vier Staaten in vergleichender Weise dargestellt. Zum Abschluss wurden Bewertungen der Repräsentation in den zweiten Kammern der verglichenen politischen Systeme vorgenommen. Hier wurde unter anderem auf das gute Verhältnis zwischen gliedstaatlicher- und Bevölkerungsrepräsentation in Deutschland aufmerksam gemacht.

Es lässt sich feststellen, dass Repräsentationsunterschiede zwischen erster und zweiter Kammer existieren und sich somit die Frage mit ja beantworten lässt, denn in allen vier untersuchten Systemen ist die Repräsentationsdifferenz in den ersten Kammern jeweils wesentlich geringer, als in den zweiten Parlamentskammern. Des Weiteren kann die These als tendenziell bestätigt gelten, denn in allen vier Bundesstaaten sind die Bürger aus den bevölkerungsärmsten Länder am deutlichsten in der zweiten Kammer überrepräsentiert. Bis auf Kanada, sind die Bürger der bevölkerungsreichten Gliedstaaten in der jeweiligen Länderkammer am stärksten unterrepräsentiert. Deshalb kann aus demselben Grund auch die erste Hypothese als weitgehend bestätigt gelten. Auch die zweite Hypothese kann als weitgehend bestätigt gelten, wobei lediglich Österreich einen relativ geringen Unterschied in den Bevölkerungen der Glieder besitzt. Des Weiteren kann auch die dritte und letzte Hypothese als bestätigt gelten, denn sowohl Kanada, Deutschland sowie Österreich kennen nivellierende Mechanismen, allerdings dienen diese nicht zu einer Egalisierung der Bürger im Bezug auf deren Repräsentation, sondern führen nur zu einer Abschwächung der Extremstabweichung, wie sie die USA durch die gleiche Anzahl an Senatoren je Bundesstaat nicht kennt.

VII.1 Stärken und Schwächen der Arbeit

Dieser Punkt dient dazu die beiden negativen und positiven Kritikpunkte an der Arbeit herauszustellen und die Besonderheiten des Arbeitens dem Leser transparent zu eröffnen.

Die Hauptschwäche der Arbeit ist, dass in den ersten Kapitel sehr häufig nur das Werk von Dante Haro Reyes verwendet wurde, was allerdings dem nicht vorhanden sein von Literatur zu diesem Thema in den Bibliotheken geschuldet ist. Ein weiterer Schwachpunkt ist, die geringe Verwendung von Sekundärliteratur im Vergleich zu Primärquellen. Allerdings kann dies auch als Stärke gesehen werden, denn bei den legalistischen Punkten, wie der Bestellung von Repräsentanten, hätten Forschungen auch keine Unterschiede zu Tage befördert. Die Hauptstärke ist die eigene Berechnung der empirischen Repräsentation beider Kammern für alle vier Fälle.

VII.2 Weitere Forschungsmöglichkeiten

Die Möglichkeiten zur weiteren Forschung sind breit gestreut, deshalb werden nur drei genannt. Besonders wichtig erscheint eine weitergehende empirische Untersuchung, mit weiteren föderativen Systemen, um die These und die Hypothesen möglichst genau empirisch bestätigen zu können. Des Weiteren könnte man die Legitimität der Repräsentation mit in die Überlegungen einbeziehen. Als letzten Punkt könnte man auch eine Rückkopplung zu den Parteien herstellen, in dem man beispielsweise untersucht, ob alle Parteien des Parteiensystems in der zweiten Kammer vertreten sind.

Literaturverzeichnis:

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Di Fabio, Udo (Hg.): Grundgesetz. Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtshof, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Parteiengesetz, Untersuchungsausschussgesetz, EUV, AEUV, EU-GR-Charta, München 2011.

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Hübner, Emil: Das politische System der USA. Eine Einführung, München 2007.

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[...]

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Föderale Zweikammersysteme zwischen Volks- und gliedstaatlicher Repräsentation
Untertitel
Die USA, Kanada, Deutschland und Österreich im Vergleich
Hochschule
Technische Universität Darmstadt  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Föderalismusmodelle im Vergleich
Note
2.3
Autor
Jahr
2013
Seiten
21
Katalognummer
V262061
ISBN (eBook)
9783656508533
ISBN (Buch)
9783656508830
Dateigröße
589 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Aus der Bewertung des Dozenten: Your essay shows that you have done some valuable empirical work on representation in first and second chambers in four federal systems. The essay is written clearly, and the logical steps of its construction are explained well. I particularly liked the inclusion of a discussion of strengths and weaknesses as well as ideas for further research. Considerable work has been done on retrieving data from official websites and compiling them into various tables. These give a good overview [...]
Schlagworte
föderale, zweikammersysteme, volks-, repräsentation, kanada, deutschland, österreich, vergleich
Arbeit zitieren
Christoph Deichert (Autor:in), 2013, Föderale Zweikammersysteme zwischen Volks- und gliedstaatlicher Repräsentation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/262061

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